opencaselaw.ch

PP150011

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

Zürich OG · 2015-05-20 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 75.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. - 3 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels der Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP150011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 20. Mai 2015 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 6. März 2015 (FV150006-E)

- 2 - Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 26. März 2015 (Urk. 16) und vom 28. April 2015 (Urk. 17), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 28. April 2015 am

30. April 2015 von der Beschwerdeführerin persönlich entgegengenommen wurde (vgl. den an Urk. 17 angehefteten Empfangsschein), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 100.– am 5. Mai 2015 abgelaufen ist, da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführerin die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beschwerdegegner mangels wesentlicher Umtrie- be für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, mit dem Hinweis, dass die Gebühr bis zu einem Streitwert von Fr. 1'000.– 25 % des Streitwerts beträgt, mindestens aber Fr. 150.–, wobei eine Ermässigung auf die Hälfte angezeigt ist, weil auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (§ 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 75.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.

- 3 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels der Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc