Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Urteil vom 20. Oktober 2014 hiess das Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichts Meilen die Widerspruchsklage von A._____ (nachste- hend Beschwerdeführer genannt) gegen die B._____gesellschaft mbH & Co. KG (nachstehend Beschwerdegegnerin genannt) gut, beliess das Guthaben über Fr. 79'214.05 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Stäfa-Hombrechtikon, Arrest Nr. ..., im Arrest resp. in der Pfändung (Nr. ... des Betreibungsamts Pfannen- stil), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 7'900.– fest und auferlegte sie der Be- schwerdegegnerin (act. 91 Dispositiv-Ziffern 1-6). Dem obsiegenden Beschwerde- führer wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (act. 91 Dispositiv-Ziffer 7).
E. 1.2 Gegen diesen ihm am 29. Oktober 2014 zugestellten Entscheid (act. 86/6) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Eingabe vom 28. November 2014 (Da- tum Poststempel: 28. November 2014) bei der Kammer Beschwerde und stellte fol- gende Anträge (act. 88 S. 2): "1. Dispositiv Nr. 7. des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen (FO110030-G) vom 20.10.2014 sei aufzuheben.
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten. Die weitere Prozesslei- tung wurde an den Referenten delegiert (act. 92 S. 2). Am 10. Dezember 2014 (Da- tum Poststempel: 11. Dezember 2014) ergänzte der Beschwerdeführer seine Be- schwerdeschrift vom 28. November 2014 mit nachstehenden Anträgen und brachte gleichzeitig Korrekturen an seiner Beschwerdeschrift vor: "3. Der Antrag zu 2. vom 28.11.2014 betrifft die Parteientschädigung für den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der C._____ GmbH % Co. D._____ KG i.L.
E. 1.4 Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt worden war (act. 95), wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 96), welche am 23. Januar 2014 – unter Be- rücksichtigung der Gerichtsferien im Sinne von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO – fristge- recht einging (act. 97 und act. 98). Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 98 S. 2).
E. 1.5 Dem Beschwerdeführer wurde die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt, womit der Schriftenwechsel abgeschlossen ist (act. 99 und act. 100). Der Beschwerdeführer kommentierte die Beschwerdeantwort nicht. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Auf die (zum Teil weitschweifigen) Ausführungen des Be- schwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung – die beantragte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren – notwendig sind.
- 4 -
2. Ausgangslage Mit Klageschrift vom 12. Oktober 2011 machte der Beschwerdeführer die Klage auf Aberkennung des gegnerischen Anspruchs (Widerspruchsklage) nach Art. 108 SchKG bei der Vorinstanz anhängig (act. 1). Unter Einreichung der Vollmacht vom
2. April 2013 teilten lic. iur. Y._____ und lic. iur. Y1._____ der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. April 2013 mit, dass sie neu und ab sofort den Beschwerdefüh- rer im vorliegenden Verfahren vertreten würden und nahmen Stellung zum gegneri- schen Antrag betreffend Parteiwechsel (act. 36 und 37). Nach durchgeführtem ers- ten Schriftenwechsel, bei welchem der Beschwerdeführer noch nicht anwaltlich ver- treten war, wurde ihm sodann mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 Frist zur schrift- lichen Replik angesetzt (act. 57), welche er durch seine beiden Rechtsanwälte am
E. 2 Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'900.00 zuzusprechen." Gleichzeitig reichte er verschiedene Beilagen als act. 89/2-6 ein. Einen Antrag be- treffend Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin stellte er in der Beschwerdeschrift keinen, sondern beantragte im Sinne von Art. 99 ZPO, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die voraussichtli- che Parteientschädigung einen Kostenvorschuss von mindestens Fr. 10'500.– zu bezahlen (act. 88 S. 3 mit Verweis auf act. 3 S. 2). Einem solchen Antrag um Si- cherheit für die Parteientschädigung ist aber bereits von vornherein kein Erfolg be- schieden, da der Beschwerdeführer als Rechtsmittelkläger nicht legitimiert ist, einen solches Begehren zu stellen. Antragsberechtigt hiezu wäre viel mehr die Beschwer- degegnerin als Rechtsmittelbeklagte, sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 lit. a-d ZPO erfüllt wären. Daraus erhellt, dass auf den Antrag des Be-
- 3 - schwerdeführers um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von vornherein nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 3.2).
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für dieses Verfahren vor dem Obergericht Zürich zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
E. 4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid unter dem Titel "6. Kos- ten- und Entschädigungsfolgen" aus, der Gegenstand der Parteientschädigung wer- de abschliessend durch Art. 95 Abs. 3 lit. a-c ZPO geregelt. Im Wesentlichen be- stünden Parteikosten aus den Kosten der Partei selber und allfälligen Anwaltskos- ten. Eine Umtriebsentschädigung für die nicht anwaltlich vertretene Partei komme allerdings nur in begründeten Fällen in Betracht (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es müss- ten Umtriebe entstanden sein, welche einen direkten Bezug zur Vertretung der Sa- che vor Gericht hätten. In erster Linie sei damit der Verdienstausfall einer selbstän- dig erwerbenden Partei, welche den Prozess führe, gemeint. Grundsätzlich könne für die in eigener Sache aufgewendete Zeit jedoch keine Entschädigung bean- sprucht werden (act. 91 S. 20 f. mit Verweis auf ZK ZPO Suter/von Holzen, N 29 zu Art. 95). Der Beschwerdeführer verweise im Zusammenhang mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen auf seine Auslagen, welche er im Zusammenhang mit der beim Betreibungsamt getätigten Akteneinsicht gehabt habe (act. 72 S. 14 f.), doch lege er nicht dar, inwiefern diese Akteneinsicht für den vorliegenden Prozess von Relevanz gewesen sein soll. So sei die Akteneinsicht nicht erst nach Klageerhe- bung und damit nicht im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Widerspruchsklage eingeleitet werden solle, erfolgt. Sei die Widerspruchsklage bereits anhängig gewe- sen, sei für den Beschwerdeführer nicht mehr relevant, welche Beweismittel die Be- schwerdegegnerin beim Betreibungsamt vorgelegt habe, da der vorliegende Pro- zess unabhängig davon sei. Im hiesigen Prozess seien nur die in diesem Prozess erfolgten Eingaben inklusive deren Beilagen zu berücksichtigen. So habe die Be- schwerdegegnerin ihren Standpunkt auch in der Klageantwort, welche dem Be- schwerdeführer inklusive Beilagen zugestellt worden sei, darzutun. Die Aktenein- sicht sei mit anderen Worten für den vorliegenden Prozess nicht notwendig gewe- sen, weshalb sie nicht als Umtriebe des Klägers zu entschädigen sei. Weitere Um- stände, welche die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen wür- den, bringe der Beschwerdeführer nicht vor (act. 91 S. 21).
- 7 -
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeschrift hiegegen ein, aus der vorinstanzlichen Prozessgeschichte ergebe sich, dass er während rund 9,5 Mo- naten anwaltlich vertreten gewesen sei und seine Rechtsvertreter während dieser Zeit für ihn gehandelt und unter anderem die Replik erstattet hätten (act. 62). Die Replik vom 8. Januar 2014 sei zudem mit 10 Beilagen versehen gewesen (act. 63/1-10). Überdies hätten seine Rechtsvertreter zum gegnerischen Antrag auf Vereinigung der Widerspruchsklage mit dem Verfahren FO110031 (Verfahren mit der C._____) am 26. Juli 2013 substantiiert Stellung genommen und sich dagegen ausgesprochen (act. 52). Vor diesem Hintergrund seien dem Beschwerdeführer er- hebliche Anwaltskosten entstanden. Gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO sei er jedoch nicht verpflichtet gewesen, der Vorinstanz eine Anwaltsrechnung einzu- reichen, was er auch nicht getan habe. Ohnehin müsse die vom Gericht festgesetz- te Parteientschädigung nicht mit der Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Klient übereinstimmen. Fest stehe aber, dass die Vorinstanz (ausgehend vom Streitwert von Fr. 79'214.05) gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren eine volle Parteientschädigung von Fr. 10'500.– ermittelt habe (act. 3 S. 2). Betrach- te man die Bemühungen seiner Rechtsvertreter während den genannten 9,5 Mona- ten, sei es angebracht, ihm etwa die Hälfte davon als Parteientschädigung zuzu- sprechen. Das Mandat habe er seinen Rechtsvertretern im Übrigen nur deshalb entzogen, weil er es sich mit der Zeit nicht mehr habe leisten können, anwaltlich vertreten zu sein. Konkret habe er seinen beiden Rechtsvertretern für ihre Bemü- hungen und Barauslagen im vorinstanzlichen Verfahren Fr. 5'623.80 überwiesen. Dies ergebe sich aus den beiden Anwaltsrechnungen vom 23. Juli 2013 und vom
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Beschwerdeantwort ein, der vor- instanzliche Entscheid sei zu schützen, weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe zu begründen, warum ihm eine Partei- oder Umtriebsentschädigung zuzu- sprechen wäre. Aufgrund des Novenverbots könne er die Gründe für eine Entschä- digung nicht erst im Beschwerdeverfahren nachliefern. Dies führe auch dazu, dass die eingereichten Anwaltsrechnungen nicht zu berücksichtigen seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 eine eigene, korrigierte Replik ein- gereicht habe, wodurch diejenige seiner Rechtsvertreter ersetzt worden sei. Durch dieses Verhalten habe er bewusst auf eine Vertretung verzichtet. Lasse sich eine Partei nicht vertreten, sei für eine allfällige Entschädigung einzig Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, wonach eine Umtriebsentschädigung nur in begründeten Fällen in Betracht komme, massgebend. Die Voraussetzungen dieses Sonderfalls seien vorliegend nicht erfüllt und der Beschwerdeführer habe auch nichts anderes dargetan. Weiter komme die vom Beschwerdeführer zitierte Verordnung über die Anwaltsgebühren von vornherein nicht zur Anwendung, da keine berufsmässige Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO vorliege. Doch selbst wenn das Gericht anderer Auffassung sei, wäre der Anspruch auf die Gebühr deshalb nicht gegeben, weil sich der Be- schwerdeführer weder für seine Klage noch für die Replik habe anwaltlich vertreten lassen. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 1 AnwGebV. Was den geltend gemachten Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung für die Akteneinsicht betreffe, so sei ebenfalls vollumfänglich dem vorinstanzlichen Urteil zu folgen. Dieses habe zutref- fend ausgeführt, dass die Akteneinsicht das Betreibungsverfahren und nicht das Widerspruchsverfahren betroffen habe und der Beschwerdeführer auch nicht gel- tend gemacht habe, er sei selbständig erwerbend. Damit stehe ihm keine Parteient-
- 9 - schädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a, b oder c ZPO zu, weshalb sein entspre- chender Beschwerdeantrag abzuweisen sei (act. 98 S. 3 f.).
E. 4.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind nicht nur die geltend gemach- ten Kosten für die beim Betreibungsamt getätigte Akteneinsicht zu beurteilen, son- dern auch die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers wäh- rend rund 9,5 Monaten vom 2. April 2013 bis zum 23. Januar 2014. Zu letzteren äusserte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 20. Oktober 2010 jedoch nicht, sondern beschränkte sich unter dem Titel Umtriebsentschädigung einzig auf die gel- tend gemachten Auslagen für die Akteneinsicht beim Betreibungsamt. Weshalb sie den Umstand der zeitlich beschränkten anwaltlichen Vertretung bei der Beurteilung der Parteientschädigung nicht berücksichtigte, ist unklar, dürfte jedoch auf einem Versehen beruhen. So hat der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren in der vorinstanzlichen Klageschrift vom 12. Oktober 2011 unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beklagen bzw. Beschwerdegegnerin gestellt (act. 1 S. 2 und S. 4), womit im Urteil nicht bloss auf die von ihm angeführten Kosten für die Ak- teneinsicht (act. 72 S. 14) einzugehen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nicht explizit geltend machte, es seien ihm auch die Auslagen für die anwaltlichen Leistungen zu erstatten. Die anwaltliche Ver- tretung während einer bestimmten Zeitspanne war sowohl der Vorinstanz als auch der Gegenseite bekannt und ergab sich unmittelbar aus der Aktenlage. Die beiden Rechtsvertreter verfassten sowohl die Stellungnahme zum Parteiwech- sel vom 22. April 2013 (act. 36 und act. 37) als auch die Stellungnahme zur Verfah- rensvereinigung vom 26. Juli 2013 (act. 52) sowie die Replik vom 8. Januar 2014 (act. 62), womit sie sich offenkundig einlässlich mit dem Fall zu beschäftigen hatten. Eine Replik kann durch einen Anwalt sinnvollerweise nur dann erstattet werden, wenn umfassende Kenntnisse über den Sachverhalt und den ersten Schriftenwech- sel vorhanden sind. Damit können die anwaltlichen Leistungen entgegen der Auf- fassung der Beschwerdegegnerin nicht als gering abgetan werden, selbst wenn der Beschwerdeführer letztlich eine eigene, korrigierte Replik einreichte. Diese basierte denn auch weitgehend auf derjenigen der beiden Rechtsvertreter (act. 72).
- 10 -
E. 4.4.1 Die Parteientschädigung stellt die Vergütung für den Aufwand dar, den die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren einer Partei verursacht. Erfasst wer- den diejenigen Parteikosten, welche im Verlauf oder bei der Einleitung des Prozes- ses entstehen oder auf diesen zurückzuführen sind (Adrian Urwyler, DIKE-Komm- ZPO, N 16 zu Art. 95 mit Verweis auf BGE 117 II 394 Erw. 3.a). Dazu gehören die notwendigen Auslagen wie beispielsweise die zwingend erforderlichen Reisespesen oder die Kosten für Übersetzungen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO), die Kosten einer be- rufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, sofern eine Partei nicht berufsmässig vertre- ten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, geht die Entschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO über den bereits unter lit. a zu entschädigenden Auslagenersatz hinaus und soll in erster Linie als ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person zu ver- stehen sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass nur selbständig erwerbende Personen in den Genuss von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO kommen. Auch entgangene Freizeit ei- ner in einem Anstellungsverhältnis stehenden und selber prozessierenden Partei, welche für den Prozess Ferientage zu beziehen hatte, sind in begründeten Aus- nahmen zu entschädigen. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO (notwendige Auslagen und berufsmässige Vertretung) wie auch die Abgrenzung zwischen Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO und Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (berufsmässige Vertretung und angemessene Umtriebsentschädi- gung) im Falle einer zeitlich beschränkten anwaltlichen Vertretung unklar, woraus erhellt, dass eine wörtliche Auslegung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zu keinem plau- siblen Ergebnis führt. Feststeht jedenfalls, dass Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO immer dann geprüft werden sollte, wenn Billigkeitsüberlegungen (Art. 4 ZGB) im Vordergrund stehen (vgl. dazu auch BK ZPO-Sterchi, N 16 zu Art. 95 ZPO). Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn eine Partei zumindest während einer bestimmten Dauer des Prozesses anwaltlich vertreten war und nachgewiesenermassen verschiedene an- waltliche Leistungen zu erbringen waren, welche in unmittelbarem Zusammenhang zum Prozess standen. Es erscheint sachgerecht, derartige Leistungen unter Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu subsumieren, denn genau solche Auslagen sind im Falle des Obsiegens Kosten, welche die unterliegende Gegenpar- tei zu übernehmen hat. Nicht anders wäre es vorliegend gewesen, wenn das Man-
- 11 - dat bis zum Prozessende gedauert hätte. Zum selben Resultat führt folgende Über- legung: Wenn die Kosten eines unentgeltlichen Rechtsvertreters – unter den Vo- raussetzungen von Art. 117 ZPO – auch dann vom Staat übernommen werden, wenn dieser nur zeitlich beschränkt tätig war (vgl. dazu auch § 12 AnwGebV), sind einer obsiegende Partei die Kosten, welche sie für ihren ebenfalls zeitlich be- schränkt tätigen Rechtsvertreter zu bezahlen hatte, zumindest teilweise von der un- terliegenden Partei zu ersetzen. Insofern ist es auch nicht stichhaltig, wenn die Be- schwerdegegnerin behauptet, durch das Einreichen einer eigenen Replik habe der Beschwerdeführer bewusst auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet und folglich keinen Anspruch auf eine teilweise Vergütung der entsprechenden Auslagen (act. 98 S. 5), abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine eigene Replik auf derjenigen der beiden Rechtsvertreter aufbaute. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer durchaus Anspruch auf eine angemes- sene Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO hat. Hierfür sind die von den beiden Rechtsvertretern des Beschwerdeführers er- brachten anwaltlichen Leistungen – basierend auf dem vorinstanzlichen Streitwert von Fr. 79'214.05 – analog zur Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV) zu ermitteln. Ein derartiges Vorgehen rechtfertigt sich bereits gestützt auf § 12 AnwGebV, welcher die Gebühr für die zeitlich be- schränkte Vertretung regelt. Danach gilt § 11 bei Beendigung der Parteivertretung während des hängigen Verfahrens sinngemäss (§ 12 Abs. 1 AnwGebV) und ist die Gebühr bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens entspre- chend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen. Gemäss der kantonalen Tarifhoheit kommt es also nicht darauf an, ob das anwaltliche Mandat zum Urteils- zeitpunkt noch bestand oder ob das Mandat während der Dauer des Prozesses ent- zogen oder niedergelegt wurde. Etwas anderes lässt sich auch der einschlägigen Li- teratur zu Art. 95 ZPO nicht entnehmen. Nicht zulässig ist es hingegen, erst im Rechtsmittelverfahren die getätigten Auslagen auszuweisen (Art. 326 ZPO). Ausgehend vom genannten Streitwert ergibt sich gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV eine ordentliche Parteientschädigung von Fr. 9'629.–. In Anbetracht der getätigten Auf- wendungen der beiden Rechtsvertreter (Stellungnahme zum Parteiwechsel vom
- 12 -
22. April 2013 [act. 36 und act. 37], Stellungnahme zur Verfahrensvereinigung vom
26. Juli 2013 [act. 52] sowie die Replik vom 8. Januar 2014 [act. 62] rechtfertigt es sich, die Gebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV um rund 40% auf Fr. 5'700.– zu reduzieren.
E. 4.4.2 Was die geltend gemachten Reisekosten anbetrifft, ist Folgendes festzuhal- ten: Ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung konkret auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, worin diese falsch sein soll, trägt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nochmals das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte zu den Reise- kosten vor und macht zum Teil sogar neue Tatsachenbehauptungen, indem er den Sachverhalt dort ergänzt, wo die Vorinstanz beanstandete, dass der Beschwerde- führer nicht dargelegt habe, inwiefern die Akteneinsicht bei Betreibungsamt für das Widerspruchsverfahren von Relevanz gewesen sein soll. Letzteres ist aufgrund des Novenverbots nicht zulässig und Ersteres bleibt unbeachtlich, weil die Beschwerde führende Partei im Beschwerdeverfahren nicht nochmals den Sachverhalt zu wie- derholen, sondern sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen hat, indem sie konkret aufzeigt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Selbst wenn an diese sogenannte Rügepflicht bei juristischen Laien geringe- re Anforderungen zu stellen sind als bei anwaltlich vertretenen Parteien, sind sie nicht von einer gesetzeskonformen Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO entbunden. Diese Vorgabe hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt.
E. 4.5 Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Meilen im ordentlichen Verfahren vom 20. Oktober 2014 aufzuheben sowie die Beschwerdegegnerin bzw. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger bzw. dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'700.– zu bezahlen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Gerichtskosten werden wie vorstehend unter Ziff. 3.2 ausgeführt von Am- tes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 ZPO). Für die Festsetzung der Gerichts- kosten ist der Streitwert massgebend. Dieser beträgt im Beschwerdeverfahren rund Fr. 5'900.– (act. 88 S. 2). Daraus resultiert gemäss § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und
- 13 - 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine ordentliche Gerichtsgebühr von rund Fr. 1'000.–. 5.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer beantragte für das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'900.– und erhält wie gesehen eine solche von Fr. 5'700.– zugesprochen, womit er im Grundsatz obsiegt und auch im Quantitativ praktisch vollständig gewinnt. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie hat sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid ausgiebig identifiziert. 5.3. Wie einleitend ausgeführt, ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Be- schwerdegegnerin sei zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten, als Antrag zur Regelung der Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin entgegenzunehmen (vgl. Ziff. 3.2). Weil der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren nicht anwaltlich vertreten war und er im Übrigen weder notwendige Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO noch anderweitige Auslagen oder Aufwendungen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO dartat, ist davon auszugehen, dass ihm für das Beschwerdeverfahren kei- ne besonderen Umtriebe entstanden sind, welche es zu entschädigen gilt. Demzu- folge ist ihm für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen unter Ziff. 4.4.1 vorstehend verwiesen werden. Es wird erkannt:
E. 8 Januar 2014 einreichen liess (act. 62). Mit gleichem Datum reichte der Be- schwerdeführer in Ergänzung zum Schriftsatz seiner Rechtsvertreter eine eigene Replik ein (act. 65), worauf ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Januar 2014 Frist ansetzte, um die Mängel der Replik im Sinne von Art. 56 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zu beheben und eine einzige, umfassende Replik bzw. einen Schriftsatz einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Säumnis nur die Replik der Rechtsvertreter gelte (act. 67A). Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 teil- ten die beiden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz mit, dass die- ser ihnen das Mandat per 23. Januar 2014 entzogen habe (act. 69). Am 27. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig seine eigene, korrigierte Replik ein (act. 72). Bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens (Urteil vom 20. Okto- ber 2014) war der Beschwerdeführer nicht mehr anwaltlich vertreten. Damit dauerte das Mandat der beiden Rechtsanwälte lic. iur. Y._____ und lic. iur. Y1._____ vom
2. April 2013 bis zum 23. Januar 2014, also rund 9,5 Monate. Der erstinstanzliche Prozess selbst dauerte vom 19. Oktober 2011 bis zum 20. Oktober 2014, somit rund 3 Jahre.
3. Prozessuales 3.1. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Nachträgliche Ergän- zungen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bleiben unbeachtlich. Im Übrigen hat die
- 5 - innert Rechtsmittelfrist abgegebene Beschwerde Anträge zu enthalten, welche be- stimmt und begründet sind (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 14 f. zu Art. 321). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids geht (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, N 3 zu Art. 326). 3.2. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift nach abgelaufener Rechtsmittelfrist mit Anträgen und Ausführungen ergänzt, sind diese nicht zu be- rücksichtigen. Auf die entsprechenden Anträge ist mit anderen Worten nicht einzu- treten. Dies betrifft grundsätzlich auch den verspätet gestellten Antrag, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens seien zu Lasten der Be- schwerdegegnerin zu regeln (act. 94 S. 2). Allerdings hat das Gericht die Gerichts- kosten von Amtes wegen – und damit auch ohne Parteiantrag – festzusetzen und zu verteilen, weshalb dem Beschwerdeführer durch den verspäteten Antrag kein Rechtsnachteil erwächst (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Was die Regelung der Entschädi- gungsfolgen (Parteientschädigung) betrifft, so scheint es allerdings nicht sachge- recht, das entsprechende Anliegen des Beschwerdeführers unberücksichtigt zu las- sen. So stellte der Beschwerdeführer wie gesehen rechtzeitig, aber erfolglos einen Antrag um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO. Dieser Antrag ist in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer ein juristischer Laie ist, sinngemäss so zu verstehen, dass er von der Beschwerdegeg- nerin für den Fall seines Obsiegens eine Parteientschädigung verlangt. Und damit war der Antrag nicht verspätet (act. 88 S. 3 Ziff. 4; vgl. dazu vorstehend Ziff. 1.2). Dem Novenverbot i.S. des Art. 326 ZPO unterliegen die erst mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorhan- den, aber nicht eingereicht worden waren. Dazu gehören insbesondere die beiden Honorarnoten der Rechtsanwälte lic. iur. Y._____ und lic. iur. Y1._____ vom 23. Juli 2013 und vom 12. Februar 2014 (act. 89/3-4) sowie der zugehörige Überweisungs-
- 6 - beleg des Anwaltshonorars vom 12. September 2013 (act. 89/5). Sie dürfen im Be- schwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
4. Rechtliches
E. 12 Februar 2014 sowie dem Überweisungsbeleg vom 12. September 2013 (act. 89/3-5). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Vorinstanz im Wissen um die anwaltliche Vertretung, welche sich auch aus der Aktenlage klar ergebe, keine Parteientschädigung zugesprochen habe. Weiter habe er seine zusätzlichen Reisekosten von Euro 240.– bzw. Fr. 285.– in der Replik hinreichend dargetan (act. 72 S. 13). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es sehr wohl notwendig gewesen, dass er Kenntnis der Akten beim Betreibungsamt gehabt habe. Die Vor- gängerin der Beschwerdegegnerin, die C._____ AG, habe Beweisstücke nicht nur nicht vorgelegt, sondern fortgesetzt unterdrückt. Dadurch sei er gezwungen gewe- sen, den Widerspruchsprozess zunächst ohne Kenntnis von Beweisen der C._____
- 8 - AG einzureichen und danach zur Akteneinsicht extra in die Schweiz zu reisen, wofür er einen Weg von über 400 km habe auf sich nehmen müssen. Das falsche Geba- ren der C._____ AG habe letztlich dazu geführt, dass sich der Streitwert des Wider- spruchsverfahrens und damit auch sein Prozessrisiko auf unnötige Fr. 79'214.05 er- höht habe (act. 88 S. 5 f.). Insgesamt seien ihm Kosten von Fr. 5'908.80 entstanden (Fr. 5'623.80 + Fr. 285.–), welche ihm als obsiegende Partei zu entschädigen seien.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahrens des Bezirksgerichts Meilen vom
- Oktober 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'700.– zu bezahlen." Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. - 14 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdegegne- rin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Be- schwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien – sowie unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Be- zirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein Dr. M. Fuchs Räber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP140057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Fuchs Räber Urteil vom 31. März 2015 in Sachen A._____, Dr., Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____gesellschaft mbH & Co. KG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Widerspruchsklage Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Oktober 2014; Proz. FO110030
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 20. Oktober 2014 hiess das Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichts Meilen die Widerspruchsklage von A._____ (nachste- hend Beschwerdeführer genannt) gegen die B._____gesellschaft mbH & Co. KG (nachstehend Beschwerdegegnerin genannt) gut, beliess das Guthaben über Fr. 79'214.05 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Stäfa-Hombrechtikon, Arrest Nr. ..., im Arrest resp. in der Pfändung (Nr. ... des Betreibungsamts Pfannen- stil), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 7'900.– fest und auferlegte sie der Be- schwerdegegnerin (act. 91 Dispositiv-Ziffern 1-6). Dem obsiegenden Beschwerde- führer wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (act. 91 Dispositiv-Ziffer 7). 1.2. Gegen diesen ihm am 29. Oktober 2014 zugestellten Entscheid (act. 86/6) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Eingabe vom 28. November 2014 (Da- tum Poststempel: 28. November 2014) bei der Kammer Beschwerde und stellte fol- gende Anträge (act. 88 S. 2): "1. Dispositiv Nr. 7. des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen (FO110030-G) vom 20.10.2014 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'900.00 zuzusprechen." Gleichzeitig reichte er verschiedene Beilagen als act. 89/2-6 ein. Einen Antrag be- treffend Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin stellte er in der Beschwerdeschrift keinen, sondern beantragte im Sinne von Art. 99 ZPO, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die voraussichtli- che Parteientschädigung einen Kostenvorschuss von mindestens Fr. 10'500.– zu bezahlen (act. 88 S. 3 mit Verweis auf act. 3 S. 2). Einem solchen Antrag um Si- cherheit für die Parteientschädigung ist aber bereits von vornherein kein Erfolg be- schieden, da der Beschwerdeführer als Rechtsmittelkläger nicht legitimiert ist, einen solches Begehren zu stellen. Antragsberechtigt hiezu wäre viel mehr die Beschwer- degegnerin als Rechtsmittelbeklagte, sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 lit. a-d ZPO erfüllt wären. Daraus erhellt, dass auf den Antrag des Be-
- 3 - schwerdeführers um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von vornherein nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 3.2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten. Die weitere Prozesslei- tung wurde an den Referenten delegiert (act. 92 S. 2). Am 10. Dezember 2014 (Da- tum Poststempel: 11. Dezember 2014) ergänzte der Beschwerdeführer seine Be- schwerdeschrift vom 28. November 2014 mit nachstehenden Anträgen und brachte gleichzeitig Korrekturen an seiner Beschwerdeschrift vor: "3. Der Antrag zu 2. vom 28.11.2014 betrifft die Parteientschädigung für den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der C._____ GmbH % Co. D._____ KG i.L.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für dieses Verfahren vor dem Obergericht Zürich zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.4. Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt worden war (act. 95), wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 96), welche am 23. Januar 2014 – unter Be- rücksichtigung der Gerichtsferien im Sinne von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO – fristge- recht einging (act. 97 und act. 98). Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 98 S. 2). 1.5. Dem Beschwerdeführer wurde die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt, womit der Schriftenwechsel abgeschlossen ist (act. 99 und act. 100). Der Beschwerdeführer kommentierte die Beschwerdeantwort nicht. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Auf die (zum Teil weitschweifigen) Ausführungen des Be- schwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung – die beantragte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren – notwendig sind.
- 4 -
2. Ausgangslage Mit Klageschrift vom 12. Oktober 2011 machte der Beschwerdeführer die Klage auf Aberkennung des gegnerischen Anspruchs (Widerspruchsklage) nach Art. 108 SchKG bei der Vorinstanz anhängig (act. 1). Unter Einreichung der Vollmacht vom
2. April 2013 teilten lic. iur. Y._____ und lic. iur. Y1._____ der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. April 2013 mit, dass sie neu und ab sofort den Beschwerdefüh- rer im vorliegenden Verfahren vertreten würden und nahmen Stellung zum gegneri- schen Antrag betreffend Parteiwechsel (act. 36 und 37). Nach durchgeführtem ers- ten Schriftenwechsel, bei welchem der Beschwerdeführer noch nicht anwaltlich ver- treten war, wurde ihm sodann mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 Frist zur schrift- lichen Replik angesetzt (act. 57), welche er durch seine beiden Rechtsanwälte am
8. Januar 2014 einreichen liess (act. 62). Mit gleichem Datum reichte der Be- schwerdeführer in Ergänzung zum Schriftsatz seiner Rechtsvertreter eine eigene Replik ein (act. 65), worauf ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Januar 2014 Frist ansetzte, um die Mängel der Replik im Sinne von Art. 56 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zu beheben und eine einzige, umfassende Replik bzw. einen Schriftsatz einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Säumnis nur die Replik der Rechtsvertreter gelte (act. 67A). Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 teil- ten die beiden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz mit, dass die- ser ihnen das Mandat per 23. Januar 2014 entzogen habe (act. 69). Am 27. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig seine eigene, korrigierte Replik ein (act. 72). Bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens (Urteil vom 20. Okto- ber 2014) war der Beschwerdeführer nicht mehr anwaltlich vertreten. Damit dauerte das Mandat der beiden Rechtsanwälte lic. iur. Y._____ und lic. iur. Y1._____ vom
2. April 2013 bis zum 23. Januar 2014, also rund 9,5 Monate. Der erstinstanzliche Prozess selbst dauerte vom 19. Oktober 2011 bis zum 20. Oktober 2014, somit rund 3 Jahre.
3. Prozessuales 3.1. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Nachträgliche Ergän- zungen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bleiben unbeachtlich. Im Übrigen hat die
- 5 - innert Rechtsmittelfrist abgegebene Beschwerde Anträge zu enthalten, welche be- stimmt und begründet sind (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 14 f. zu Art. 321). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids geht (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, N 3 zu Art. 326). 3.2. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift nach abgelaufener Rechtsmittelfrist mit Anträgen und Ausführungen ergänzt, sind diese nicht zu be- rücksichtigen. Auf die entsprechenden Anträge ist mit anderen Worten nicht einzu- treten. Dies betrifft grundsätzlich auch den verspätet gestellten Antrag, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens seien zu Lasten der Be- schwerdegegnerin zu regeln (act. 94 S. 2). Allerdings hat das Gericht die Gerichts- kosten von Amtes wegen – und damit auch ohne Parteiantrag – festzusetzen und zu verteilen, weshalb dem Beschwerdeführer durch den verspäteten Antrag kein Rechtsnachteil erwächst (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Was die Regelung der Entschädi- gungsfolgen (Parteientschädigung) betrifft, so scheint es allerdings nicht sachge- recht, das entsprechende Anliegen des Beschwerdeführers unberücksichtigt zu las- sen. So stellte der Beschwerdeführer wie gesehen rechtzeitig, aber erfolglos einen Antrag um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO. Dieser Antrag ist in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer ein juristischer Laie ist, sinngemäss so zu verstehen, dass er von der Beschwerdegeg- nerin für den Fall seines Obsiegens eine Parteientschädigung verlangt. Und damit war der Antrag nicht verspätet (act. 88 S. 3 Ziff. 4; vgl. dazu vorstehend Ziff. 1.2). Dem Novenverbot i.S. des Art. 326 ZPO unterliegen die erst mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorhan- den, aber nicht eingereicht worden waren. Dazu gehören insbesondere die beiden Honorarnoten der Rechtsanwälte lic. iur. Y._____ und lic. iur. Y1._____ vom 23. Juli 2013 und vom 12. Februar 2014 (act. 89/3-4) sowie der zugehörige Überweisungs-
- 6 - beleg des Anwaltshonorars vom 12. September 2013 (act. 89/5). Sie dürfen im Be- schwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
4. Rechtliches 4.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid unter dem Titel "6. Kos- ten- und Entschädigungsfolgen" aus, der Gegenstand der Parteientschädigung wer- de abschliessend durch Art. 95 Abs. 3 lit. a-c ZPO geregelt. Im Wesentlichen be- stünden Parteikosten aus den Kosten der Partei selber und allfälligen Anwaltskos- ten. Eine Umtriebsentschädigung für die nicht anwaltlich vertretene Partei komme allerdings nur in begründeten Fällen in Betracht (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es müss- ten Umtriebe entstanden sein, welche einen direkten Bezug zur Vertretung der Sa- che vor Gericht hätten. In erster Linie sei damit der Verdienstausfall einer selbstän- dig erwerbenden Partei, welche den Prozess führe, gemeint. Grundsätzlich könne für die in eigener Sache aufgewendete Zeit jedoch keine Entschädigung bean- sprucht werden (act. 91 S. 20 f. mit Verweis auf ZK ZPO Suter/von Holzen, N 29 zu Art. 95). Der Beschwerdeführer verweise im Zusammenhang mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen auf seine Auslagen, welche er im Zusammenhang mit der beim Betreibungsamt getätigten Akteneinsicht gehabt habe (act. 72 S. 14 f.), doch lege er nicht dar, inwiefern diese Akteneinsicht für den vorliegenden Prozess von Relevanz gewesen sein soll. So sei die Akteneinsicht nicht erst nach Klageerhe- bung und damit nicht im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Widerspruchsklage eingeleitet werden solle, erfolgt. Sei die Widerspruchsklage bereits anhängig gewe- sen, sei für den Beschwerdeführer nicht mehr relevant, welche Beweismittel die Be- schwerdegegnerin beim Betreibungsamt vorgelegt habe, da der vorliegende Pro- zess unabhängig davon sei. Im hiesigen Prozess seien nur die in diesem Prozess erfolgten Eingaben inklusive deren Beilagen zu berücksichtigen. So habe die Be- schwerdegegnerin ihren Standpunkt auch in der Klageantwort, welche dem Be- schwerdeführer inklusive Beilagen zugestellt worden sei, darzutun. Die Aktenein- sicht sei mit anderen Worten für den vorliegenden Prozess nicht notwendig gewe- sen, weshalb sie nicht als Umtriebe des Klägers zu entschädigen sei. Weitere Um- stände, welche die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen wür- den, bringe der Beschwerdeführer nicht vor (act. 91 S. 21).
- 7 - 4.2. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeschrift hiegegen ein, aus der vorinstanzlichen Prozessgeschichte ergebe sich, dass er während rund 9,5 Mo- naten anwaltlich vertreten gewesen sei und seine Rechtsvertreter während dieser Zeit für ihn gehandelt und unter anderem die Replik erstattet hätten (act. 62). Die Replik vom 8. Januar 2014 sei zudem mit 10 Beilagen versehen gewesen (act. 63/1-10). Überdies hätten seine Rechtsvertreter zum gegnerischen Antrag auf Vereinigung der Widerspruchsklage mit dem Verfahren FO110031 (Verfahren mit der C._____) am 26. Juli 2013 substantiiert Stellung genommen und sich dagegen ausgesprochen (act. 52). Vor diesem Hintergrund seien dem Beschwerdeführer er- hebliche Anwaltskosten entstanden. Gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO sei er jedoch nicht verpflichtet gewesen, der Vorinstanz eine Anwaltsrechnung einzu- reichen, was er auch nicht getan habe. Ohnehin müsse die vom Gericht festgesetz- te Parteientschädigung nicht mit der Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Klient übereinstimmen. Fest stehe aber, dass die Vorinstanz (ausgehend vom Streitwert von Fr. 79'214.05) gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren eine volle Parteientschädigung von Fr. 10'500.– ermittelt habe (act. 3 S. 2). Betrach- te man die Bemühungen seiner Rechtsvertreter während den genannten 9,5 Mona- ten, sei es angebracht, ihm etwa die Hälfte davon als Parteientschädigung zuzu- sprechen. Das Mandat habe er seinen Rechtsvertretern im Übrigen nur deshalb entzogen, weil er es sich mit der Zeit nicht mehr habe leisten können, anwaltlich vertreten zu sein. Konkret habe er seinen beiden Rechtsvertretern für ihre Bemü- hungen und Barauslagen im vorinstanzlichen Verfahren Fr. 5'623.80 überwiesen. Dies ergebe sich aus den beiden Anwaltsrechnungen vom 23. Juli 2013 und vom
12. Februar 2014 sowie dem Überweisungsbeleg vom 12. September 2013 (act. 89/3-5). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Vorinstanz im Wissen um die anwaltliche Vertretung, welche sich auch aus der Aktenlage klar ergebe, keine Parteientschädigung zugesprochen habe. Weiter habe er seine zusätzlichen Reisekosten von Euro 240.– bzw. Fr. 285.– in der Replik hinreichend dargetan (act. 72 S. 13). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es sehr wohl notwendig gewesen, dass er Kenntnis der Akten beim Betreibungsamt gehabt habe. Die Vor- gängerin der Beschwerdegegnerin, die C._____ AG, habe Beweisstücke nicht nur nicht vorgelegt, sondern fortgesetzt unterdrückt. Dadurch sei er gezwungen gewe- sen, den Widerspruchsprozess zunächst ohne Kenntnis von Beweisen der C._____
- 8 - AG einzureichen und danach zur Akteneinsicht extra in die Schweiz zu reisen, wofür er einen Weg von über 400 km habe auf sich nehmen müssen. Das falsche Geba- ren der C._____ AG habe letztlich dazu geführt, dass sich der Streitwert des Wider- spruchsverfahrens und damit auch sein Prozessrisiko auf unnötige Fr. 79'214.05 er- höht habe (act. 88 S. 5 f.). Insgesamt seien ihm Kosten von Fr. 5'908.80 entstanden (Fr. 5'623.80 + Fr. 285.–), welche ihm als obsiegende Partei zu entschädigen seien. 4.3. Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Beschwerdeantwort ein, der vor- instanzliche Entscheid sei zu schützen, weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe zu begründen, warum ihm eine Partei- oder Umtriebsentschädigung zuzu- sprechen wäre. Aufgrund des Novenverbots könne er die Gründe für eine Entschä- digung nicht erst im Beschwerdeverfahren nachliefern. Dies führe auch dazu, dass die eingereichten Anwaltsrechnungen nicht zu berücksichtigen seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 eine eigene, korrigierte Replik ein- gereicht habe, wodurch diejenige seiner Rechtsvertreter ersetzt worden sei. Durch dieses Verhalten habe er bewusst auf eine Vertretung verzichtet. Lasse sich eine Partei nicht vertreten, sei für eine allfällige Entschädigung einzig Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, wonach eine Umtriebsentschädigung nur in begründeten Fällen in Betracht komme, massgebend. Die Voraussetzungen dieses Sonderfalls seien vorliegend nicht erfüllt und der Beschwerdeführer habe auch nichts anderes dargetan. Weiter komme die vom Beschwerdeführer zitierte Verordnung über die Anwaltsgebühren von vornherein nicht zur Anwendung, da keine berufsmässige Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO vorliege. Doch selbst wenn das Gericht anderer Auffassung sei, wäre der Anspruch auf die Gebühr deshalb nicht gegeben, weil sich der Be- schwerdeführer weder für seine Klage noch für die Replik habe anwaltlich vertreten lassen. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 1 AnwGebV. Was den geltend gemachten Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung für die Akteneinsicht betreffe, so sei ebenfalls vollumfänglich dem vorinstanzlichen Urteil zu folgen. Dieses habe zutref- fend ausgeführt, dass die Akteneinsicht das Betreibungsverfahren und nicht das Widerspruchsverfahren betroffen habe und der Beschwerdeführer auch nicht gel- tend gemacht habe, er sei selbständig erwerbend. Damit stehe ihm keine Parteient-
- 9 - schädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a, b oder c ZPO zu, weshalb sein entspre- chender Beschwerdeantrag abzuweisen sei (act. 98 S. 3 f.). 4.4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind nicht nur die geltend gemach- ten Kosten für die beim Betreibungsamt getätigte Akteneinsicht zu beurteilen, son- dern auch die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers wäh- rend rund 9,5 Monaten vom 2. April 2013 bis zum 23. Januar 2014. Zu letzteren äusserte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 20. Oktober 2010 jedoch nicht, sondern beschränkte sich unter dem Titel Umtriebsentschädigung einzig auf die gel- tend gemachten Auslagen für die Akteneinsicht beim Betreibungsamt. Weshalb sie den Umstand der zeitlich beschränkten anwaltlichen Vertretung bei der Beurteilung der Parteientschädigung nicht berücksichtigte, ist unklar, dürfte jedoch auf einem Versehen beruhen. So hat der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren in der vorinstanzlichen Klageschrift vom 12. Oktober 2011 unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beklagen bzw. Beschwerdegegnerin gestellt (act. 1 S. 2 und S. 4), womit im Urteil nicht bloss auf die von ihm angeführten Kosten für die Ak- teneinsicht (act. 72 S. 14) einzugehen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nicht explizit geltend machte, es seien ihm auch die Auslagen für die anwaltlichen Leistungen zu erstatten. Die anwaltliche Ver- tretung während einer bestimmten Zeitspanne war sowohl der Vorinstanz als auch der Gegenseite bekannt und ergab sich unmittelbar aus der Aktenlage. Die beiden Rechtsvertreter verfassten sowohl die Stellungnahme zum Parteiwech- sel vom 22. April 2013 (act. 36 und act. 37) als auch die Stellungnahme zur Verfah- rensvereinigung vom 26. Juli 2013 (act. 52) sowie die Replik vom 8. Januar 2014 (act. 62), womit sie sich offenkundig einlässlich mit dem Fall zu beschäftigen hatten. Eine Replik kann durch einen Anwalt sinnvollerweise nur dann erstattet werden, wenn umfassende Kenntnisse über den Sachverhalt und den ersten Schriftenwech- sel vorhanden sind. Damit können die anwaltlichen Leistungen entgegen der Auf- fassung der Beschwerdegegnerin nicht als gering abgetan werden, selbst wenn der Beschwerdeführer letztlich eine eigene, korrigierte Replik einreichte. Diese basierte denn auch weitgehend auf derjenigen der beiden Rechtsvertreter (act. 72).
- 10 - 4.4.1. Die Parteientschädigung stellt die Vergütung für den Aufwand dar, den die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren einer Partei verursacht. Erfasst wer- den diejenigen Parteikosten, welche im Verlauf oder bei der Einleitung des Prozes- ses entstehen oder auf diesen zurückzuführen sind (Adrian Urwyler, DIKE-Komm- ZPO, N 16 zu Art. 95 mit Verweis auf BGE 117 II 394 Erw. 3.a). Dazu gehören die notwendigen Auslagen wie beispielsweise die zwingend erforderlichen Reisespesen oder die Kosten für Übersetzungen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO), die Kosten einer be- rufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, sofern eine Partei nicht berufsmässig vertre- ten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, geht die Entschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO über den bereits unter lit. a zu entschädigenden Auslagenersatz hinaus und soll in erster Linie als ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person zu ver- stehen sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass nur selbständig erwerbende Personen in den Genuss von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO kommen. Auch entgangene Freizeit ei- ner in einem Anstellungsverhältnis stehenden und selber prozessierenden Partei, welche für den Prozess Ferientage zu beziehen hatte, sind in begründeten Aus- nahmen zu entschädigen. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO (notwendige Auslagen und berufsmässige Vertretung) wie auch die Abgrenzung zwischen Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO und Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (berufsmässige Vertretung und angemessene Umtriebsentschädi- gung) im Falle einer zeitlich beschränkten anwaltlichen Vertretung unklar, woraus erhellt, dass eine wörtliche Auslegung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zu keinem plau- siblen Ergebnis führt. Feststeht jedenfalls, dass Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO immer dann geprüft werden sollte, wenn Billigkeitsüberlegungen (Art. 4 ZGB) im Vordergrund stehen (vgl. dazu auch BK ZPO-Sterchi, N 16 zu Art. 95 ZPO). Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn eine Partei zumindest während einer bestimmten Dauer des Prozesses anwaltlich vertreten war und nachgewiesenermassen verschiedene an- waltliche Leistungen zu erbringen waren, welche in unmittelbarem Zusammenhang zum Prozess standen. Es erscheint sachgerecht, derartige Leistungen unter Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu subsumieren, denn genau solche Auslagen sind im Falle des Obsiegens Kosten, welche die unterliegende Gegenpar- tei zu übernehmen hat. Nicht anders wäre es vorliegend gewesen, wenn das Man-
- 11 - dat bis zum Prozessende gedauert hätte. Zum selben Resultat führt folgende Über- legung: Wenn die Kosten eines unentgeltlichen Rechtsvertreters – unter den Vo- raussetzungen von Art. 117 ZPO – auch dann vom Staat übernommen werden, wenn dieser nur zeitlich beschränkt tätig war (vgl. dazu auch § 12 AnwGebV), sind einer obsiegende Partei die Kosten, welche sie für ihren ebenfalls zeitlich be- schränkt tätigen Rechtsvertreter zu bezahlen hatte, zumindest teilweise von der un- terliegenden Partei zu ersetzen. Insofern ist es auch nicht stichhaltig, wenn die Be- schwerdegegnerin behauptet, durch das Einreichen einer eigenen Replik habe der Beschwerdeführer bewusst auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet und folglich keinen Anspruch auf eine teilweise Vergütung der entsprechenden Auslagen (act. 98 S. 5), abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine eigene Replik auf derjenigen der beiden Rechtsvertreter aufbaute. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer durchaus Anspruch auf eine angemes- sene Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO hat. Hierfür sind die von den beiden Rechtsvertretern des Beschwerdeführers er- brachten anwaltlichen Leistungen – basierend auf dem vorinstanzlichen Streitwert von Fr. 79'214.05 – analog zur Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV) zu ermitteln. Ein derartiges Vorgehen rechtfertigt sich bereits gestützt auf § 12 AnwGebV, welcher die Gebühr für die zeitlich be- schränkte Vertretung regelt. Danach gilt § 11 bei Beendigung der Parteivertretung während des hängigen Verfahrens sinngemäss (§ 12 Abs. 1 AnwGebV) und ist die Gebühr bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens entspre- chend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen. Gemäss der kantonalen Tarifhoheit kommt es also nicht darauf an, ob das anwaltliche Mandat zum Urteils- zeitpunkt noch bestand oder ob das Mandat während der Dauer des Prozesses ent- zogen oder niedergelegt wurde. Etwas anderes lässt sich auch der einschlägigen Li- teratur zu Art. 95 ZPO nicht entnehmen. Nicht zulässig ist es hingegen, erst im Rechtsmittelverfahren die getätigten Auslagen auszuweisen (Art. 326 ZPO). Ausgehend vom genannten Streitwert ergibt sich gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV eine ordentliche Parteientschädigung von Fr. 9'629.–. In Anbetracht der getätigten Auf- wendungen der beiden Rechtsvertreter (Stellungnahme zum Parteiwechsel vom
- 12 -
22. April 2013 [act. 36 und act. 37], Stellungnahme zur Verfahrensvereinigung vom
26. Juli 2013 [act. 52] sowie die Replik vom 8. Januar 2014 [act. 62] rechtfertigt es sich, die Gebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV um rund 40% auf Fr. 5'700.– zu reduzieren. 4.4.2. Was die geltend gemachten Reisekosten anbetrifft, ist Folgendes festzuhal- ten: Ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung konkret auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, worin diese falsch sein soll, trägt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nochmals das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte zu den Reise- kosten vor und macht zum Teil sogar neue Tatsachenbehauptungen, indem er den Sachverhalt dort ergänzt, wo die Vorinstanz beanstandete, dass der Beschwerde- führer nicht dargelegt habe, inwiefern die Akteneinsicht bei Betreibungsamt für das Widerspruchsverfahren von Relevanz gewesen sein soll. Letzteres ist aufgrund des Novenverbots nicht zulässig und Ersteres bleibt unbeachtlich, weil die Beschwerde führende Partei im Beschwerdeverfahren nicht nochmals den Sachverhalt zu wie- derholen, sondern sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen hat, indem sie konkret aufzeigt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Selbst wenn an diese sogenannte Rügepflicht bei juristischen Laien geringe- re Anforderungen zu stellen sind als bei anwaltlich vertretenen Parteien, sind sie nicht von einer gesetzeskonformen Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO entbunden. Diese Vorgabe hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt. 4.5. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Meilen im ordentlichen Verfahren vom 20. Oktober 2014 aufzuheben sowie die Beschwerdegegnerin bzw. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger bzw. dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'700.– zu bezahlen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Gerichtskosten werden wie vorstehend unter Ziff. 3.2 ausgeführt von Am- tes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 ZPO). Für die Festsetzung der Gerichts- kosten ist der Streitwert massgebend. Dieser beträgt im Beschwerdeverfahren rund Fr. 5'900.– (act. 88 S. 2). Daraus resultiert gemäss § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und
- 13 - 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine ordentliche Gerichtsgebühr von rund Fr. 1'000.–. 5.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer beantragte für das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'900.– und erhält wie gesehen eine solche von Fr. 5'700.– zugesprochen, womit er im Grundsatz obsiegt und auch im Quantitativ praktisch vollständig gewinnt. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie hat sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid ausgiebig identifiziert. 5.3. Wie einleitend ausgeführt, ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Be- schwerdegegnerin sei zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten, als Antrag zur Regelung der Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin entgegenzunehmen (vgl. Ziff. 3.2). Weil der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren nicht anwaltlich vertreten war und er im Übrigen weder notwendige Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO noch anderweitige Auslagen oder Aufwendungen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO dartat, ist davon auszugehen, dass ihm für das Beschwerdeverfahren kei- ne besonderen Umtriebe entstanden sind, welche es zu entschädigen gilt. Demzu- folge ist ihm für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen unter Ziff. 4.4.1 vorstehend verwiesen werden. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahrens des Bezirksgerichts Meilen vom
20. Oktober 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'700.– zu bezahlen." Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdegegne- rin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Be- schwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien – sowie unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Be- zirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein Dr. M. Fuchs Räber versandt am: