Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Entscheid vom 17. Oktober 2013 hatte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, der Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2012)
– gestützt auf einen Pfändungsverlustschein vom 20. Dezember 2002 – proviso- rische Rechtsöffnung für Fr. 21'238.50 erteilt (Vi-Urk. 7/16).
b) Am 11. Dezember 2013 hatte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) auf Aberkennung dieser Forderung geklagt und ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gestellt (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 hatte die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Klägers abgewiesen und diesem Frist für die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'200.-- angesetzt (Vi-Urk. 8). Die hiergegen vom Kläger erhobenen Beschwerden waren von der Kammer mit Urteil vom 13. Mai 2014 und vom Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juni 2014 abgewiesen bzw. durch Nichteintreten erledigt worden (Vi-Urk. 11 und 13).
c) Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Nachfrist für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses an (Vi-Urk. 14 = Urk. 2).
d) Hiergegen hat der Kläger am 18. Juli 2014 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 15) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "a) Ich fordere das Gericht zur Gewährung der mir zustehenden unentgelt- lichen Rechtspflege auf.
b) Ich fordere das Gericht zur Gewährung der mir zustehenden unentgelt- lichen Prozessführung auf.
c) Sollten mir dennoch die UP/URP nochmals wiederwillig abgewiesen werden, beantrage ich eine explizite Begründung, was und wie mir das Gericht ganz genau nachweisen kann, berücksichtigend auf die fehlen- de professionelle Eingabe eines Anwaltes, dass der Fall aussichtslos sein soll.
d) Sämtliche Verfahren in diesem Fall sollen mir kostenlos gewährt wer- den.
e) Das Bezirksgericht, resp. die beiden Vorinstanzen haben Ihre mehr- fachgeführten Fehler zu gestehen und zu berichtigen, sowie dass sie sich auch allenfalls korrekterweise bei A._____ zu entschuldigen haben.
- 3 -
f) Durch dieses Verfahren dürfen mir keine Kosten entstehen. Es soll alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellers, bzw. des Verursacher und oder resp. des Bezirksgerichts, bzw. der Stadt Zürich fallen.
g) Der mir auferlegte Kostenvorschuss vom Bez. Gericht Zürich, von CHF 3'200 ist komplett aufzuheben. Es ist verboten jemandem Mittelloses die Möglichkeiten in seinen Rechten zu stehlen.
h) Für die mir hiermit absichtlich grobfahrlässig wiederholten entstandenen Unannehmlichkeiten und Umtriebe sowie Aufwände, soll mir eine an- gemessene und ebenso gerechtfertigte Entschädigung / Genugtuung zugesprochen werden, vorgeschlagen werden diesmal für die wieder- kehrte Tat 6'000 Franken insgesamt.
i) Sämtliche Korrespondenzen und Gegenschriften von der Gegenpartei oder anderen Gerichten, sind mir lückenlos und transparent vorzulegen.
j) Es soll mir Akteneinsicht in diesen Fall gewährt werden und einen Ter- minvorschlag unterbreitet werden. Das Obergericht hat dieser Fahrlässigkeit der Vorinstanzen etc. rechtliche Folgen zu leisten."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Mit der Beschwerde kann ein vorinstanzlicher Entscheid – genau- er: dessen Dispositiv – angefochten werden. Was nicht Gegenstand des ange- fochtenen Entscheids bildete, kann nicht angefochten werden. Im angefochtenen Entscheid wurde einzig über eine Nachfristansetzung für den Gerichtskostenvor- schuss entschieden; ein Armenrechtsgesuch des Klägers war dagegen nicht The- ma der angefochtenen Verfügung. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor Vorinstanz hängige Ver- fahren fordert, kann daher darauf ebenso wenig eingetreten werden, wie auf seine Forderungen betreffend Fehlereingeständnis und Entschuldigung.
b) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind keine Stellungnahmen ein- zuholen (vorstehend Erwäg. 1.c). Demgemäss sind keine Akten vorhanden, wel- che der Kläger nicht bereits kennt, womit eine erneute Akteneinsicht obsolet ist. Im Beschwerdeverfahren ist sodann eine mündliche Verhandlung entbehrlich (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO).
- 4 -
E. 3 a) Die Vorinstanz hat erwogen, der Kläger habe den Gerichtskos- tenvorschuss innert der ihm angesetzten Frist nicht geleistet und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abgewiesen worden. In Anwen- dung von Art. 101 Abs. 3 ZPO sei ihm daher eine Nachfrist zur Leistung des Ge- richtskostenvorschusses anzusetzen (Urk. 2 S. 2).
b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, ein- mal mehr werde nicht im geringsten auf seine finanzielle Situation eingegangen. Eine Abweisung eines Gesuchs mit der Ausrede der "Aussichtslosigkeit" zu for- mulieren, könne nicht zutreffen, weil die Eingaben nicht professionell von einem Anwalt hätten eingereicht werden dürfen. Sachverhalt und Begründung seien aus- führlich aus der von ihm am 29. Januar 2014 eingereichten Beschwerde zu ent- nehmen (Urk. 1 S. 1).
c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei muss in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet wird, hat grundsätzlich Bestand.
d) Die Beschwerdeschrift enthält keine solchen Beanstandungen. Der all- gemeine Verweis auf die Beschwerde des Klägers vom 29. Januar 2014 – welche nota bene abgewiesen wurde – reicht nicht; es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittel- instanz, darin nach für den Kläger günstigen Vorbringen zu suchen. Im Übrigen war Gegenstand jener Beschwerde offensichtlich neben der Aberkennungsklage als solcher die vorinstanzliche Verweigerung des Armenrechts; vorliegend ist da- gegen einzig die Nachfristansetzung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zu dieser enthält die Beschwerde keine Beanstandungen; der Kläger macht nichts geltend, was an der Nachfristansetzung unkorrekt sein sollte. Seine finanziellen Verhältnisse wären allenfalls im Rahmen eines Armenrechtsgesuchs zu berück- sichtigen, doch ist ein solches, wie erwähnt, nicht Thema des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens.
- 5 -
e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist (oben Erwäg. 2.a).
E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Haupt- klage von Fr. 21'238.50 auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 600.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt. Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein er- heblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'238.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juli 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP140032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. Juli 2014 in Sachen A._____, Aberkennungskläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Aberkennung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 2. Juli 2014 (FV130244-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Entscheid vom 17. Oktober 2013 hatte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, der Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2012)
– gestützt auf einen Pfändungsverlustschein vom 20. Dezember 2002 – proviso- rische Rechtsöffnung für Fr. 21'238.50 erteilt (Vi-Urk. 7/16).
b) Am 11. Dezember 2013 hatte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) auf Aberkennung dieser Forderung geklagt und ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gestellt (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 hatte die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Klägers abgewiesen und diesem Frist für die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'200.-- angesetzt (Vi-Urk. 8). Die hiergegen vom Kläger erhobenen Beschwerden waren von der Kammer mit Urteil vom 13. Mai 2014 und vom Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juni 2014 abgewiesen bzw. durch Nichteintreten erledigt worden (Vi-Urk. 11 und 13).
c) Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Nachfrist für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses an (Vi-Urk. 14 = Urk. 2).
d) Hiergegen hat der Kläger am 18. Juli 2014 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 15) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "a) Ich fordere das Gericht zur Gewährung der mir zustehenden unentgelt- lichen Rechtspflege auf.
b) Ich fordere das Gericht zur Gewährung der mir zustehenden unentgelt- lichen Prozessführung auf.
c) Sollten mir dennoch die UP/URP nochmals wiederwillig abgewiesen werden, beantrage ich eine explizite Begründung, was und wie mir das Gericht ganz genau nachweisen kann, berücksichtigend auf die fehlen- de professionelle Eingabe eines Anwaltes, dass der Fall aussichtslos sein soll.
d) Sämtliche Verfahren in diesem Fall sollen mir kostenlos gewährt wer- den.
e) Das Bezirksgericht, resp. die beiden Vorinstanzen haben Ihre mehr- fachgeführten Fehler zu gestehen und zu berichtigen, sowie dass sie sich auch allenfalls korrekterweise bei A._____ zu entschuldigen haben.
- 3 -
f) Durch dieses Verfahren dürfen mir keine Kosten entstehen. Es soll alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellers, bzw. des Verursacher und oder resp. des Bezirksgerichts, bzw. der Stadt Zürich fallen.
g) Der mir auferlegte Kostenvorschuss vom Bez. Gericht Zürich, von CHF 3'200 ist komplett aufzuheben. Es ist verboten jemandem Mittelloses die Möglichkeiten in seinen Rechten zu stehlen.
h) Für die mir hiermit absichtlich grobfahrlässig wiederholten entstandenen Unannehmlichkeiten und Umtriebe sowie Aufwände, soll mir eine an- gemessene und ebenso gerechtfertigte Entschädigung / Genugtuung zugesprochen werden, vorgeschlagen werden diesmal für die wieder- kehrte Tat 6'000 Franken insgesamt.
i) Sämtliche Korrespondenzen und Gegenschriften von der Gegenpartei oder anderen Gerichten, sind mir lückenlos und transparent vorzulegen.
j) Es soll mir Akteneinsicht in diesen Fall gewährt werden und einen Ter- minvorschlag unterbreitet werden. Das Obergericht hat dieser Fahrlässigkeit der Vorinstanzen etc. rechtliche Folgen zu leisten."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde kann ein vorinstanzlicher Entscheid – genau- er: dessen Dispositiv – angefochten werden. Was nicht Gegenstand des ange- fochtenen Entscheids bildete, kann nicht angefochten werden. Im angefochtenen Entscheid wurde einzig über eine Nachfristansetzung für den Gerichtskostenvor- schuss entschieden; ein Armenrechtsgesuch des Klägers war dagegen nicht The- ma der angefochtenen Verfügung. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor Vorinstanz hängige Ver- fahren fordert, kann daher darauf ebenso wenig eingetreten werden, wie auf seine Forderungen betreffend Fehlereingeständnis und Entschuldigung.
b) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind keine Stellungnahmen ein- zuholen (vorstehend Erwäg. 1.c). Demgemäss sind keine Akten vorhanden, wel- che der Kläger nicht bereits kennt, womit eine erneute Akteneinsicht obsolet ist. Im Beschwerdeverfahren ist sodann eine mündliche Verhandlung entbehrlich (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO).
- 4 -
3. a) Die Vorinstanz hat erwogen, der Kläger habe den Gerichtskos- tenvorschuss innert der ihm angesetzten Frist nicht geleistet und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abgewiesen worden. In Anwen- dung von Art. 101 Abs. 3 ZPO sei ihm daher eine Nachfrist zur Leistung des Ge- richtskostenvorschusses anzusetzen (Urk. 2 S. 2).
b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, ein- mal mehr werde nicht im geringsten auf seine finanzielle Situation eingegangen. Eine Abweisung eines Gesuchs mit der Ausrede der "Aussichtslosigkeit" zu for- mulieren, könne nicht zutreffen, weil die Eingaben nicht professionell von einem Anwalt hätten eingereicht werden dürfen. Sachverhalt und Begründung seien aus- führlich aus der von ihm am 29. Januar 2014 eingereichten Beschwerde zu ent- nehmen (Urk. 1 S. 1).
c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei muss in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet wird, hat grundsätzlich Bestand.
d) Die Beschwerdeschrift enthält keine solchen Beanstandungen. Der all- gemeine Verweis auf die Beschwerde des Klägers vom 29. Januar 2014 – welche nota bene abgewiesen wurde – reicht nicht; es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittel- instanz, darin nach für den Kläger günstigen Vorbringen zu suchen. Im Übrigen war Gegenstand jener Beschwerde offensichtlich neben der Aberkennungsklage als solcher die vorinstanzliche Verweigerung des Armenrechts; vorliegend ist da- gegen einzig die Nachfristansetzung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zu dieser enthält die Beschwerde keine Beanstandungen; der Kläger macht nichts geltend, was an der Nachfristansetzung unkorrekt sein sollte. Seine finanziellen Verhältnisse wären allenfalls im Rahmen eines Armenrechtsgesuchs zu berück- sichtigen, doch ist ein solches, wie erwähnt, nicht Thema des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens.
- 5 -
e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist (oben Erwäg. 2.a).
4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Haupt- klage von Fr. 21'238.50 auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 600.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt. Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein er- heblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger aufer- legt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 6 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'238.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juli 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se