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PP140024

unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss

Zürich OG · 2014-06-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 12. März 2014 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Beschwerdegegner eine Aberkennungsklage (Urk. 5/1). Im Rahmen dieser Klage stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 5/1 S. 2). Mit Verfügung vom 19. März 2014 wurde dem Kläger vom Beschwerdegegner Frist angesetzt, um schriftlich seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und Belege dazu einzureichen (Urk. 5/4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2014 reichte der Kläger innert Frist eine Aufstellung betreffend seine Einkünfte und Auslagen (Urk. 5/22) sowie weitere Unterlagen (Urk. 5/23/1-4) ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der Beschwerdegegner in der Folge das Gesuch des Klä- gers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da es ihm nicht gelun- gen sei, seine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO darzutun (Urk. 5/27). So- dann wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kosten- vorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 5/27 S. 4 Dispositivziffer 1). Innert Frist erhob der Kläger Beschwerde gegen die vorgenannten Verfü- gungen mit dem sinngemässen Antrag, diese seien aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er sei sodann im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO von der Vorschussleistung zu befreien (Urk. 1).

E. 2 a) Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

b) Der erstinstanzliche Richter wies den prozessualen Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit folgenden Erwägungen ab: Aufgrund der eingereichten Unterlagen (unter Hinweis auf Urk. 5/3/1-6 und Urk. 5/23/1-4) belege der Kläger seine Einkommensverhältnisse in keiner Weise, da weder aktuelle Lohnausweise (Kläger und seine Ehefrau), noch aktuelle Lohn- abrechnungen (Kläger und seine Ehefrau), noch Belege betreffend die Leistungen der Unfallversicherung an den Kläger, noch Buchhaltungsunterlagen betreffend die vom Kläger gehaltenen Unternehmungen "…" und "… GmbH" vorhanden sei-

- 3 - en. Zudem mache der Kläger widersprüchliche Angaben zum Einkommen, in dem er in seinem Gesuch vom 12. März 2014 ausführe, lediglich unregelmässige Ein- nahmen von nur gerade Fr. 2'500.– pro Monat zu haben (unter Hinweis auf Urk. 5/1), während er in der eingereichten Aufstellung ein Einkommen von monatlich insgesamt Fr. 6'500.– (Fr. 4'000.– + Fr. 2'500.–) angebe, dann auf Nachfrage des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung jedoch ausführe, neben den Einnah- men der Ehefrau von monatlich Fr. 2'500.– eine Leistung der Unfallversicherung von monatlich Fr. 5'000.–, d.h. insgesamt Fr. 7'500.– pro Monat, zu erhalten (un- ter Hinweis auf Prot. Vi S. 12 f.). Somit bleibe es betreffend das Einkommen bei sich widersprechenden Behauptungen seitens des Klägers. Hinsichtlich der mo- natlichen Ausgaben unterlasse es der Kläger gänzlich, substantiierte Ausführun- gen zu machen und die erforderlichen Belege einzureichen (unter Hinweis auf Urk. 5/1, Urk. 5/22, Prot. Vi S. 12 f.). Eine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO habe der Kläger somit nicht dartun können, weshalb sowohl sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wie auch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sei (Urk. 2 S. 2).

E. 3 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren (BGer 5A_330/2013 E. 3.5.1)

- 4 - Die im Beschwerdeverfahren vom Kläger eingereichten Beweismittel (Urk. 4/2-9) lagen dem erstinstanzlichen Richter nicht vor (vgl. Urk. 5/3/1-21, Urk. 5/7/7, Urk. 5/21/22-27, Urk. 5/23/1-4), weshalb sie aufgrund von Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht und berücksichtigt werden kön- nen. Im Beschwerdeverfahren Unterlagen nachzureichen sowie neue Tatsachen- behauptungen aufzustellen ist wie aufgezeigt gemäss der Schweizerischen Zivil- prozessordnung nicht zulässig, weshalb die Urk. 4/2-9 sowie die dazu vorge- brachten neuen Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift vorlie- gend unbeachtlich bleiben müssen.

c) Sodann setzt sich der Kläger nicht explizit mit den Erwägungen des erst- instanzlichen Richters auseinander. Er unterlässt es in seiner Beschwerdeschrift konkret darzulegen, wieso die Erwägungen des erstinstanzlichen Richters falsch seien. Der Kläger führt nicht aus, wieso seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren genügend substantiiert, belegt und nicht widersprüchlich gewesen sei- en, und der erstinstanzliche Richter ihm deshalb die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren müssen. Eine allgemeine Darlegung seiner gegenwärtigen famili- ären, gesundheitlichen und finanziellen Situation genügt hierzu nicht. Wenn der Kläger in seiner Beschwerdeschrift ausführt, ihm sei als Laie nicht bewusst gewe- sen, dass bei einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so detaillierte Angaben mit allen Belegen einzureichen seien (Urk. 1 S. 2), ist ihm entgegenzuhalten, dass er bis zur Hauptverhandlung vom 20. Mai 2014 anwaltlich vertreten war (Urk. 5/2, Urk. 5/29) und er zudem mit Verfügung vom 19. März 2014 aufgefordert wurde, Belege zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermö- gensverhältnissen (beispielsweise Steuererklärung, Lohnausweise, Belege über Nebeneinkommen, Belege über regelmässige Ausgaben für den Lebensbedarf, Belege zu den vorhandenen Vermögenswerten, Geschäftsabschlüsse beteiligter Unternehmen/Gesellschaften) einzureichen, da er bis anhin keine genügend ak- tuellen Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht habe (Urk. 5/4 S. 2).

d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten betreffend den angefochtenen Kostenvorschuss oder eine Stellungnahme des

- 5 - Beschwerdegegners zur Beschwerde des Klägers einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist gesamthaft abzuweisen.

e) Der Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass er die Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben wird (BGE 138 III 163 E. 4.2 S. 165 f.).

E. 4 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt, muss die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, weshalb dem Kläger die von ihm sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden kann.

E. 5 Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe dazu BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f., Urteil des Bundesgerichtes 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 auf Fr. 400.– festzu- setzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der prozessuale Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 400.– fest- gesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. - 6 -
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/2-9, sowie an den Beklagten, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an den Beschwerdegegner zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP140024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 26. Juni 2014 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Bülach, Beschwerdegegner betreffend unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss Beschwerde gegen Verfügungen des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 20. Mai 2014 (FV140017-C)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 12. März 2014 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Beschwerdegegner eine Aberkennungsklage (Urk. 5/1). Im Rahmen dieser Klage stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 5/1 S. 2). Mit Verfügung vom 19. März 2014 wurde dem Kläger vom Beschwerdegegner Frist angesetzt, um schriftlich seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und Belege dazu einzureichen (Urk. 5/4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2014 reichte der Kläger innert Frist eine Aufstellung betreffend seine Einkünfte und Auslagen (Urk. 5/22) sowie weitere Unterlagen (Urk. 5/23/1-4) ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der Beschwerdegegner in der Folge das Gesuch des Klä- gers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da es ihm nicht gelun- gen sei, seine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO darzutun (Urk. 5/27). So- dann wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kosten- vorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 5/27 S. 4 Dispositivziffer 1). Innert Frist erhob der Kläger Beschwerde gegen die vorgenannten Verfü- gungen mit dem sinngemässen Antrag, diese seien aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er sei sodann im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO von der Vorschussleistung zu befreien (Urk. 1).

2. a) Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

b) Der erstinstanzliche Richter wies den prozessualen Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit folgenden Erwägungen ab: Aufgrund der eingereichten Unterlagen (unter Hinweis auf Urk. 5/3/1-6 und Urk. 5/23/1-4) belege der Kläger seine Einkommensverhältnisse in keiner Weise, da weder aktuelle Lohnausweise (Kläger und seine Ehefrau), noch aktuelle Lohn- abrechnungen (Kläger und seine Ehefrau), noch Belege betreffend die Leistungen der Unfallversicherung an den Kläger, noch Buchhaltungsunterlagen betreffend die vom Kläger gehaltenen Unternehmungen "…" und "… GmbH" vorhanden sei-

- 3 - en. Zudem mache der Kläger widersprüchliche Angaben zum Einkommen, in dem er in seinem Gesuch vom 12. März 2014 ausführe, lediglich unregelmässige Ein- nahmen von nur gerade Fr. 2'500.– pro Monat zu haben (unter Hinweis auf Urk. 5/1), während er in der eingereichten Aufstellung ein Einkommen von monatlich insgesamt Fr. 6'500.– (Fr. 4'000.– + Fr. 2'500.–) angebe, dann auf Nachfrage des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung jedoch ausführe, neben den Einnah- men der Ehefrau von monatlich Fr. 2'500.– eine Leistung der Unfallversicherung von monatlich Fr. 5'000.–, d.h. insgesamt Fr. 7'500.– pro Monat, zu erhalten (un- ter Hinweis auf Prot. Vi S. 12 f.). Somit bleibe es betreffend das Einkommen bei sich widersprechenden Behauptungen seitens des Klägers. Hinsichtlich der mo- natlichen Ausgaben unterlasse es der Kläger gänzlich, substantiierte Ausführun- gen zu machen und die erforderlichen Belege einzureichen (unter Hinweis auf Urk. 5/1, Urk. 5/22, Prot. Vi S. 12 f.). Eine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO habe der Kläger somit nicht dartun können, weshalb sowohl sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wie auch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sei (Urk. 2 S. 2).

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren (BGer 5A_330/2013 E. 3.5.1)

- 4 - Die im Beschwerdeverfahren vom Kläger eingereichten Beweismittel (Urk. 4/2-9) lagen dem erstinstanzlichen Richter nicht vor (vgl. Urk. 5/3/1-21, Urk. 5/7/7, Urk. 5/21/22-27, Urk. 5/23/1-4), weshalb sie aufgrund von Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht und berücksichtigt werden kön- nen. Im Beschwerdeverfahren Unterlagen nachzureichen sowie neue Tatsachen- behauptungen aufzustellen ist wie aufgezeigt gemäss der Schweizerischen Zivil- prozessordnung nicht zulässig, weshalb die Urk. 4/2-9 sowie die dazu vorge- brachten neuen Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift vorlie- gend unbeachtlich bleiben müssen.

c) Sodann setzt sich der Kläger nicht explizit mit den Erwägungen des erst- instanzlichen Richters auseinander. Er unterlässt es in seiner Beschwerdeschrift konkret darzulegen, wieso die Erwägungen des erstinstanzlichen Richters falsch seien. Der Kläger führt nicht aus, wieso seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren genügend substantiiert, belegt und nicht widersprüchlich gewesen sei- en, und der erstinstanzliche Richter ihm deshalb die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren müssen. Eine allgemeine Darlegung seiner gegenwärtigen famili- ären, gesundheitlichen und finanziellen Situation genügt hierzu nicht. Wenn der Kläger in seiner Beschwerdeschrift ausführt, ihm sei als Laie nicht bewusst gewe- sen, dass bei einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so detaillierte Angaben mit allen Belegen einzureichen seien (Urk. 1 S. 2), ist ihm entgegenzuhalten, dass er bis zur Hauptverhandlung vom 20. Mai 2014 anwaltlich vertreten war (Urk. 5/2, Urk. 5/29) und er zudem mit Verfügung vom 19. März 2014 aufgefordert wurde, Belege zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermö- gensverhältnissen (beispielsweise Steuererklärung, Lohnausweise, Belege über Nebeneinkommen, Belege über regelmässige Ausgaben für den Lebensbedarf, Belege zu den vorhandenen Vermögenswerten, Geschäftsabschlüsse beteiligter Unternehmen/Gesellschaften) einzureichen, da er bis anhin keine genügend ak- tuellen Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht habe (Urk. 5/4 S. 2).

d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten betreffend den angefochtenen Kostenvorschuss oder eine Stellungnahme des

- 5 - Beschwerdegegners zur Beschwerde des Klägers einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist gesamthaft abzuweisen.

e) Der Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass er die Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben wird (BGE 138 III 163 E. 4.2 S. 165 f.).

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt, muss die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, weshalb dem Kläger die von ihm sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden kann.

5. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe dazu BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f., Urteil des Bundesgerichtes 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 auf Fr. 400.– festzu- setzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der prozessuale Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 400.– fest- gesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.

- 6 -

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/2-9, sowie an den Beklagten, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an den Beschwerdegegner zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc