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PP140019

Unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2014-04-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) stellte beim Friedens- richteramt der Stadt B._____ folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): " Es sei die Beklagte zu verpflichten, der klagenden Partei zu bezahlen:

- CHF 306.60 nebst 5 % Zins seit 18.11.2013

- CHF 80.– Kosten" Zur Schlichtungsverhandlung vom 28. Januar 2014 erschienen der Kläger persönlich sowie C._____, … der Beklagten. Nachdem der Kläger den Urteilsvor- schlag der Friedensrichterin abgelehnt hatte, wurde ihm die Klagebewilligung er- teilt (Urk. 1 S. 2).

b) Bei der Vorinstanz reichte der Kläger in der Folge fristgerecht die vorge- nannte Klagebewilligung zusammen mit einem "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" ein (Urk. 1 f.). Mit Vorladung vom

20. März 2014 lud der erstinstanzliche Richter die Parteien zur Hauptverhandlung sowie zur Verhandlung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor (Urk. 4). Der Kläger stellte daraufhin den telefonischen Antrag, es sei über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, bevor ein Termin zur Verhandlung angesetzt werde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 21. März 2014 bat der erstinstanzli- che Richter den Kläger darum, ihm schriftlich mitzuteilen, was er mit seiner Ein- gabe beim Gericht genau wolle, welches seine Anträge seien und falls er unent- geltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wolle, für welches Ver- fahren er dies genau wünsche (Urk. 7). Der Kläger antwortete mit Schreiben vom

22. März 2014 umgehend folgendes: Aus der Tatsache heraus, dass er das fal- sche Formular für sein Begehren benutzt habe, sei es doch offensichtlich, dass er für die Klageerhebung beim erstinstanzlichen Gericht einen Rechtsbeistand drin- gend benötige. Dasselbe Formular habe er dem Obergericht eingereicht, welches seinem Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen habe. Sein am erstinstanzlichen Gericht gestelltes Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand betreffe den Pro- zess, den er zu führen gedenke. Den Sachverhalt entnehme man seiner ersten

- 3 - Eingabe (Urk. 8). Mit Verfügungen vom 3. April 2014 trat der erstinstanzliche Richter auf die Klage nicht ein und wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Urk. 9).

c) Innert Frist erhob der Kläger Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Ver- fügung vom 3. April 2014 aufzuheben und seinem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand zu entsprechen (Urk. 11). Mit am 22. April 2014 zur Post gegebenen Schreiben ergänzte der Kläger seine Beschwerde (Urk. 13). Er führte dabei zusätzlich aus, dass es ihm wichtig scheine, dem Obergericht zur Kenntnis zu bringen, dass zur Sühnverhandlung der Direktor der Zweigniederlassung Zürich, mit gültiger Vollmacht, erschienen sei. Diese Tatsache würde für den Laien keine Zweifel an der Rechtmässigkeit of- fen lassen.

E. 2 a) Der Kläger führte in seiner Beschwerdebegründung aus, dass ihm mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2014, Geschäfts-Nr.: VO140021-O/U, rückwirkend für das in dieser Sache geführte Verfahren vor Frie- densrichter unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden sei. Für das lau- fende Verfahren, im speziellen für die korrekte Klageerhebung, sei er auf anwaltli- che Hilfe angewiesen (Urk. 11).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), und es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde füh- rende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde die grundlegenden Anforderungen an den Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat

- 4 - darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ab- lauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).

c) Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht mit der Begrün- dung der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2014 auseinander. Der erstin- stanzliche Richter trat auf die Klage nicht ein, da der eingeklagten Beklagten als Zweigniederlassung die Partei- und die Prozessfähigkeit fehlen würde. Daher sei die Klage von vorneherein aussichtslos gewesen, weshalb dem Kläger die unent- geltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne. Gemäss Art. 117 ZPO habe eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge und andererseits das Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheine (Urk. 12). Zu diesen Erwägungen äussert sich der Kläger in seiner Beschwerde nicht. Allein das Erscheinen eines bevoll- mächtigten Vertreters der Beklagten zur Schlichtungsverhandlung vermag die Partei- und Prozessfähigkeit einer Zweigniederlassung entgegen der gesetzlichen Bestimmungen nicht zu begründen. Da somit die Beschwerdeschrift keine genü- gende Begründung aufweist, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

d) Anzufügen bleibt, dass der erstinstanzliche Richter die Partei- und Pro- zessfähigkeit der Beklagten zu Recht verneinte. Der Kläger hätte anstelle der Zweigniederlassung mit Sitz in B._____ die D._____ (...) SA mit Sitz in E._____ einklagen müssen. Gemäss Art. 12 ZPO ist für Klagen aus dem Betrieb einer ge- schäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung das Gericht am Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig. Mit dem Gerichtsstand nach Art. 12 ZPO wird eine Niederlassung, welcher an- sonsten die Rechtspersönlichkeit fehlt, jedoch weder partei- noch prozessfähig. Die gemäss Art. 12 ZPO erhobene Klage richtet sich nie gegen die berufliche oder geschäftliche Niederlassung selbst, sondern immer gegen die parteifähige Partei (Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 12 N 9 m.w.H.). Partei ist bei Klagen am Sitz der Zweigniederlassung die Gesell- schaft und nicht die Niederlassung (Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/

- 5 - Leuenberger, a.a.O., Art. 12 N 17 m.w.H.), hier also die D._____ (...) SA mit Sitz in E._____.

E. 3 a) Es rechtfertigt sich vorliegend, in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. auf eine Kostenerhebung zu verzichten (§ 200 lit. a GOG). So konnte der Kläger vor Erstinstanz davon ausgehen, dass er die richtige Partei eingeklagt ha- be, nachdem die Friedensrichterin den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbrei- tet und ihm in der Folge eine Klagebewilligung ausgestellt hatte. Der Klagebewilli- gung ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte im Schlichtungsverfahren die Passivlegitimation bestritten hatte oder der Kläger durch die Friedensrichterin auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten aufmerksam gemacht wurde (Urk. 1).

b) Der Kläger unterliess es im Beschwerdeverfahren, die Zusprechung einer Parteientschädigung zu beantragen. Zudem besteht auch keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer solchen an ihn (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 107 N 26 m.w.H.; Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 107 N 25). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien der Urk. 11 und 13, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück. - 6 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 306.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP140019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 30. April 2014 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Beschwerdegegner betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. April 2014 (FV140009-M)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) stellte beim Friedens- richteramt der Stadt B._____ folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): " Es sei die Beklagte zu verpflichten, der klagenden Partei zu bezahlen:

- CHF 306.60 nebst 5 % Zins seit 18.11.2013

- CHF 80.– Kosten" Zur Schlichtungsverhandlung vom 28. Januar 2014 erschienen der Kläger persönlich sowie C._____, … der Beklagten. Nachdem der Kläger den Urteilsvor- schlag der Friedensrichterin abgelehnt hatte, wurde ihm die Klagebewilligung er- teilt (Urk. 1 S. 2).

b) Bei der Vorinstanz reichte der Kläger in der Folge fristgerecht die vorge- nannte Klagebewilligung zusammen mit einem "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" ein (Urk. 1 f.). Mit Vorladung vom

20. März 2014 lud der erstinstanzliche Richter die Parteien zur Hauptverhandlung sowie zur Verhandlung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor (Urk. 4). Der Kläger stellte daraufhin den telefonischen Antrag, es sei über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, bevor ein Termin zur Verhandlung angesetzt werde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 21. März 2014 bat der erstinstanzli- che Richter den Kläger darum, ihm schriftlich mitzuteilen, was er mit seiner Ein- gabe beim Gericht genau wolle, welches seine Anträge seien und falls er unent- geltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wolle, für welches Ver- fahren er dies genau wünsche (Urk. 7). Der Kläger antwortete mit Schreiben vom

22. März 2014 umgehend folgendes: Aus der Tatsache heraus, dass er das fal- sche Formular für sein Begehren benutzt habe, sei es doch offensichtlich, dass er für die Klageerhebung beim erstinstanzlichen Gericht einen Rechtsbeistand drin- gend benötige. Dasselbe Formular habe er dem Obergericht eingereicht, welches seinem Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen habe. Sein am erstinstanzlichen Gericht gestelltes Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand betreffe den Pro- zess, den er zu führen gedenke. Den Sachverhalt entnehme man seiner ersten

- 3 - Eingabe (Urk. 8). Mit Verfügungen vom 3. April 2014 trat der erstinstanzliche Richter auf die Klage nicht ein und wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Urk. 9).

c) Innert Frist erhob der Kläger Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Ver- fügung vom 3. April 2014 aufzuheben und seinem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand zu entsprechen (Urk. 11). Mit am 22. April 2014 zur Post gegebenen Schreiben ergänzte der Kläger seine Beschwerde (Urk. 13). Er führte dabei zusätzlich aus, dass es ihm wichtig scheine, dem Obergericht zur Kenntnis zu bringen, dass zur Sühnverhandlung der Direktor der Zweigniederlassung Zürich, mit gültiger Vollmacht, erschienen sei. Diese Tatsache würde für den Laien keine Zweifel an der Rechtmässigkeit of- fen lassen.

2. a) Der Kläger führte in seiner Beschwerdebegründung aus, dass ihm mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2014, Geschäfts-Nr.: VO140021-O/U, rückwirkend für das in dieser Sache geführte Verfahren vor Frie- densrichter unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden sei. Für das lau- fende Verfahren, im speziellen für die korrekte Klageerhebung, sei er auf anwaltli- che Hilfe angewiesen (Urk. 11).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), und es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde füh- rende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde die grundlegenden Anforderungen an den Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat

- 4 - darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ab- lauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).

c) Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht mit der Begrün- dung der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2014 auseinander. Der erstin- stanzliche Richter trat auf die Klage nicht ein, da der eingeklagten Beklagten als Zweigniederlassung die Partei- und die Prozessfähigkeit fehlen würde. Daher sei die Klage von vorneherein aussichtslos gewesen, weshalb dem Kläger die unent- geltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne. Gemäss Art. 117 ZPO habe eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge und andererseits das Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheine (Urk. 12). Zu diesen Erwägungen äussert sich der Kläger in seiner Beschwerde nicht. Allein das Erscheinen eines bevoll- mächtigten Vertreters der Beklagten zur Schlichtungsverhandlung vermag die Partei- und Prozessfähigkeit einer Zweigniederlassung entgegen der gesetzlichen Bestimmungen nicht zu begründen. Da somit die Beschwerdeschrift keine genü- gende Begründung aufweist, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

d) Anzufügen bleibt, dass der erstinstanzliche Richter die Partei- und Pro- zessfähigkeit der Beklagten zu Recht verneinte. Der Kläger hätte anstelle der Zweigniederlassung mit Sitz in B._____ die D._____ (...) SA mit Sitz in E._____ einklagen müssen. Gemäss Art. 12 ZPO ist für Klagen aus dem Betrieb einer ge- schäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung das Gericht am Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig. Mit dem Gerichtsstand nach Art. 12 ZPO wird eine Niederlassung, welcher an- sonsten die Rechtspersönlichkeit fehlt, jedoch weder partei- noch prozessfähig. Die gemäss Art. 12 ZPO erhobene Klage richtet sich nie gegen die berufliche oder geschäftliche Niederlassung selbst, sondern immer gegen die parteifähige Partei (Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 12 N 9 m.w.H.). Partei ist bei Klagen am Sitz der Zweigniederlassung die Gesell- schaft und nicht die Niederlassung (Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/

- 5 - Leuenberger, a.a.O., Art. 12 N 17 m.w.H.), hier also die D._____ (...) SA mit Sitz in E._____.

3. a) Es rechtfertigt sich vorliegend, in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. auf eine Kostenerhebung zu verzichten (§ 200 lit. a GOG). So konnte der Kläger vor Erstinstanz davon ausgehen, dass er die richtige Partei eingeklagt ha- be, nachdem die Friedensrichterin den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbrei- tet und ihm in der Folge eine Klagebewilligung ausgestellt hatte. Der Klagebewilli- gung ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte im Schlichtungsverfahren die Passivlegitimation bestritten hatte oder der Kläger durch die Friedensrichterin auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten aufmerksam gemacht wurde (Urk. 1).

b) Der Kläger unterliess es im Beschwerdeverfahren, die Zusprechung einer Parteientschädigung zu beantragen. Zudem besteht auch keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer solchen an ihn (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 107 N 26 m.w.H.; Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 107 N 25). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien der Urk. 11 und 13, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück.

- 6 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 306.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js