Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Am 20. Juli 2009 erliess der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon auf Begehren des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Kläger) drei Arrestbefehle gegen den Arrestschuldner C._____. Unter an- derem wurden die im Grundbuch auf die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) eingetragene Liegenschaft "…" in D._____ und insgesamt 98 Inhaber- aktien der Beklagten mit Arrest belegt (act. 14/10, 14/12). Die Arresteinsprachen des Arrestschuldners, der Beklagten und weiterer Personen führten vor den kan- tonalen Instanzen zur Aufhebung des Arrests bezüglich verschiedener Arrestge- genstände, unter anderem bezüglich 53 der genannten Inhaberaktien (act. 4/4, 4/5). Der Arrestschuldner zog den entsprechenden Beschluss der heute erken- nenden II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich vom 31. August 2010 mit Be- schwerde an das Bundesgericht weiter (act. 4/6).
E. 1.2 Nach Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO kann gegen Rechtsver- zögerung jederzeit Beschwerde eingereicht werden. Auf die Rechtsverzögerungs- beschwerde der Beklagten ist daher einzutreten.
2. Die Beklagte macht geltend, im Widerspruchsprozess vor der Vor- instanz, der dem beschleunigten Verfahren nach aArt. 109 Abs. 4 SchKG unter- liege, seien die letzten Parteieingaben am 2. April 2013 erfolgt. Seither habe die Vorinstanz den Prozess nicht weitergeführt, obwohl ihr angesichts der Behand- lungsreife, nach Abschluss des Hauptverfahrens mit Duplik vom 3. Juni 2011, ei-
- 5 - ne beförderliche Fortführung prozessual unbenommen gewesen wäre. Damit ha- be die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt (act. 82 S. 5 f.).
3. Angesichts der Natur des Verfahrens vor Vorinstanz als (altrechtliches) beschleunigtes Verfahren nach aArt. 25 Ziff. 1 SchKG ist das Verfahren beförder- lich zu führen. Dass es sich vorliegend um einen komplexen Widerspruchspro- zess handelt (act. 87 S. 2), ist zutreffend. Verständlich ist auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Geschäftslast (act. 87 S. 2), der weiter nicht überprüfbar ist, an dem zu zweifeln aber kein Anlass besteht. Die Beklagte weist indes zu Recht auf die Behandlungsreife des Prozesses seit Erstattung der Duplik (3. Juni 2011) hin. Die von der Vorinstanz in der Ver- nehmlassung erwähnten Rechtsmittelverfahren betreffend die Arresteinsprachen in der vorliegenden Streitsache (act. 87 S. 2 f.) waren zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt. Einzig ab dem 5. September 2011 war die weitere Behandlung des Pro- zesses durch die Vorinstanz während zwei bis drei Monaten nicht möglich, weil das Obergericht im eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren betreffend die er- neute Sistierung (vgl. vorne I./3.2) die Akten beigezogen hatte (act. 42, 44). Die damalige Zeitperiode steht indessen nicht im Zentrum der heute zu beurteilenden Beanstandungen. Wesentlich sind vielmehr die ca. 10 Monate zwischen dem
2. April 2013 (Erstattung der Beweisantretungsschriften) und der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. In dieser Zeitperiode waren keine weiteren Verfahren betreffend die vorlie- gende Streitsache rechtshängig, so dass die Verfahrensakten für die Vorbereitung des nächsten Verfahrensschritts, der Beweisabnahmeverfügung, für die Vorin- stanz unbeschränkt verfügbar waren. Etwas anderes lässt sich auch der Ver- nehmlassung der Vorinstanz nicht entnehmen (act. 87). Es ist einzuräumen, dass die dabei zu bearbeitenden Beweisantretungsschriften einen relativ erheblichen Umfang von 35 bzw. 19 Seiten mit einer Vielzahl von Beweisanträgen aufweisen (act. 69, 72). Im Rahmen der Beweisauflage mit Formulierung der umfangreichen Beweissätze über 6 Seiten (Verfügung vom 20. Dezember 2012, act. 54) wurde aber bereits ein beträchtlicher Teil – in der Regel ist es der grössere Teil – der Vorbereitungsarbeiten für das Beweisverfahren erbracht. Die Überprüfung der
- 6 - Beweisanträge und die Formulierung der Beweisabnahmeverfügung stellt sicher- lich nochmals einen erheblichen Arbeitsaufwand dar. Immerhin wird dies durch den Umstand etwas relativiert, dass das Gericht die Beweisabnahme in der Be- weisabnahmeverfügung nicht abschliessend und verbindlich vorbereiten muss. Vielmehr steht es dem Gericht offen, nötigenfalls später auf die Verfügung zu- rückzukommen, von der bereits verfügten Abnahme bestimmter Beweise abzuse- hen oder andere Beweise abzunehmen (§ 143 ZPO-ZH; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 1997, § 143 N 1). Dass die Beweisanträge der Parteien für die Formulierung der Beweisab- nahmeverfügung nicht tel quel übernommen werden können (act. 87 S. 3), dürfte zutreffen. Dennoch erscheint die Zeitdauer von 10 Monaten seit der Erstattung der Beweisantretungsschriften, während welcher die Vorinstanz keine weiteren Verfahrensschritte vornahm, vor dem geschilderten Hintergrund als zu lang. Diese Verfahrensverzögerung ist im beschleunigten Verfahren nicht gerechtfertigt. Auch wenn der Widerspruchsprozess nicht geradezu von ausserordentlicher Dringlich- keit ist, verlangen das Interesse der Beklagten, im Falle ihres Obsiegens über die Liegenschaft verfügen zu können (act. 82 S. 6), wie auch das Interesse des Klä- gers am Fortgang des Vollstreckungsverfahrens ein beförderliches Vorgehen.
4. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich daher als begründet. Es ist geboten, das Verfahren betreffend die Widerspruchsklage zügig voranzu- treiben und die Beweisabnahmen rasch in die Wege zu leiten. Vom Erlass einer Anweisung im Sinne des Antrags der Beklagten ist abzu- sehen. Die Ansetzung einer konkreten Frist zur Behandlung der Sache im Sinne von Art. 327 Abs. 4 ZPO wird nicht verlangt. Dass das Verfahren beförderlich fort- zuführen und innert nützlicher Frist mit einem Endentscheid zu erledigen ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen und aus der grundsätzli- chen Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. III.
E. 2 Mit Schreiben vom 17. September 2010 teilte das Betreibungsamt Ill- nau-Effretikon dem Kläger zwei Drittansprachen mit: eine Drittansprache der Be- klagten betreffend die Liegenschaft … (die sich auf den eingangs erwähnten Grundbucheintrag stützt) und eine weitere Drittansprache von E._____, der Ehe- frau des Arrestschuldners, betreffend die (unter Arrestbeschlag verbliebenen) 45 Inhaberaktien der Beklagten (act. 14/2-3).
E. 3 Mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 erhob der Kläger beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon (Vorinstanz) Wider- spruchsklage gegen die Beklagte und gegen E._____ (als Beklagte 1 und 2, vgl. act. 1).
E. 3.1 Die Vorinstanz sistierte das Verfahren zunächst mit Verfügung vom
13. Oktober 2010 auf Antrag des Klägers bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts über die erwähnte Beschwerde betreffend Arresteinsprache
- 3 - (act. 5). Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 11. November 2010 ab, so- weit es darauf eingetreten war (act. 9).
E. 3.2 Mit Vorladung vom 10. Februar 2011 lud die Vorinstanz die Parteien auf den 4. April 2011 zur Hauptverhandlung vor (act. 11). Betreffend Klageant- wort, Replik und Duplik wurde das Verfahren schriftlich fortgesetzt (Vi-Prot. S. 4 f.; act. 17, 26, 32). Den in der Duplik vom 3. Juni 2011 gestellten Sistierungsantrag mit Hinweis auf ein von E._____ angehobenes Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG (act. 32 S. 2) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. August 2011 ab (act. 40). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Zivilkammer mit Urteil vom 19. Oktober 2011 ab (act. 44).
E. 3.3 E._____ erwirkte sodann im erwähnten Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG die Nichtigerklärung des Arrests betreffend die 98 Inhaberaktien an der Beklagten (act. 48). Dies führte zur Teilverfügung vom 19. Dezember 2012, mit welcher die Vorinstanz das Verfahren über die Widerspruchsklage, soweit es die Eigentumsansprache von E._____ an den verarrestierten 45 Inhaberaktien der Beklagten betraf, als infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abschrieb (act. 52).
E. 3.4 Am 20. Dezember 2012 erliess die Vorinstanz die Beweisauflageverfü- gung (act. 54). Mit Eingaben vom 2. April 2013 erstatteten sodann beide Parteien die Beweisantretungsschriften (act. 69, 72). Auf Anfrage der Beklagten hin, mit Schreiben vom 12. September 2013 (dem Kläger in Kopie zugestellt), erklärte die Vorinstanz, als nächster Prozessschritt stehe die Beweisabnahme an. Die Be- weisabnahmeverfügung sei in Vorbereitung (act. 79).
E. 4 Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 erhob die Beklagte Rechtsverzöge- rungsbeschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 82 S. 2): "1. Das Bezirksgericht Pfäffikon sei anzuweisen, im Verfahren FB100006 umgehend die nötigen prozessleitenden Massnahmen zu ergreifen und innert nützlicher Frist den Endentscheid zu fällen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zu Lasten der Staatskas- se." Die Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2014 wurde dem Kläger zugestellt. Der Kläger verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 91-93).
- 4 -
E. 5 Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde der Beklagten eine 10tä- gige Frist angesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00 für das Beschwerdeverfahren (act. 85). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 88).
E. 6 Die Vorinstanz erstattete mit Eingabe vom 26. Februar 2014 die obliga- torische Vernehmlassung zur Beschwerde (act. 87). Diese wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 90/1-2).
E. 7 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 80). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. / 1.1 Die heute zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde beurteilt sich nach der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Art. 405 Abs. 1 ZPO; vgl. Schwander, DIKE-Komm-ZPO, online-Stand 21. No- vember 2012, Art. 405 N 4, wonach als massgebliches Datum mangels Vorliegen eines angefochtenen Entscheids das Datum der Beschwerdeerhebung gilt, und BSK ZPO-Willisegger, 2. Auflage 2013, Art. 405 N 6, wonach der Zeitpunkt mass- geblich ist, zu welchem nach dem Standpunkt der Beklagten – vgl. zu diesem act. 82 S. 3 – bei beförderlicher Prozessführung ein Entscheid hätte ergehen sol- len).
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. - 7 -
- Da kantonalen Behörden grundsätzlich weder Kosten noch Entschädi- gungen auferlegt werden dürfen (BGE 139 III 471 und § 200 GOG), ist keine Par- teientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne der Erwägungen begründet ist.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP140013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 15. April 2014 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Widerspruchsklage (Proz. FB100006)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 20. Juli 2009 erliess der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon auf Begehren des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Kläger) drei Arrestbefehle gegen den Arrestschuldner C._____. Unter an- derem wurden die im Grundbuch auf die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) eingetragene Liegenschaft "…" in D._____ und insgesamt 98 Inhaber- aktien der Beklagten mit Arrest belegt (act. 14/10, 14/12). Die Arresteinsprachen des Arrestschuldners, der Beklagten und weiterer Personen führten vor den kan- tonalen Instanzen zur Aufhebung des Arrests bezüglich verschiedener Arrestge- genstände, unter anderem bezüglich 53 der genannten Inhaberaktien (act. 4/4, 4/5). Der Arrestschuldner zog den entsprechenden Beschluss der heute erken- nenden II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich vom 31. August 2010 mit Be- schwerde an das Bundesgericht weiter (act. 4/6).
2. Mit Schreiben vom 17. September 2010 teilte das Betreibungsamt Ill- nau-Effretikon dem Kläger zwei Drittansprachen mit: eine Drittansprache der Be- klagten betreffend die Liegenschaft … (die sich auf den eingangs erwähnten Grundbucheintrag stützt) und eine weitere Drittansprache von E._____, der Ehe- frau des Arrestschuldners, betreffend die (unter Arrestbeschlag verbliebenen) 45 Inhaberaktien der Beklagten (act. 14/2-3).
3. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 erhob der Kläger beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon (Vorinstanz) Wider- spruchsklage gegen die Beklagte und gegen E._____ (als Beklagte 1 und 2, vgl. act. 1). 3.1 Die Vorinstanz sistierte das Verfahren zunächst mit Verfügung vom
13. Oktober 2010 auf Antrag des Klägers bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts über die erwähnte Beschwerde betreffend Arresteinsprache
- 3 - (act. 5). Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 11. November 2010 ab, so- weit es darauf eingetreten war (act. 9). 3.2 Mit Vorladung vom 10. Februar 2011 lud die Vorinstanz die Parteien auf den 4. April 2011 zur Hauptverhandlung vor (act. 11). Betreffend Klageant- wort, Replik und Duplik wurde das Verfahren schriftlich fortgesetzt (Vi-Prot. S. 4 f.; act. 17, 26, 32). Den in der Duplik vom 3. Juni 2011 gestellten Sistierungsantrag mit Hinweis auf ein von E._____ angehobenes Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG (act. 32 S. 2) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. August 2011 ab (act. 40). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Zivilkammer mit Urteil vom 19. Oktober 2011 ab (act. 44). 3.3 E._____ erwirkte sodann im erwähnten Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG die Nichtigerklärung des Arrests betreffend die 98 Inhaberaktien an der Beklagten (act. 48). Dies führte zur Teilverfügung vom 19. Dezember 2012, mit welcher die Vorinstanz das Verfahren über die Widerspruchsklage, soweit es die Eigentumsansprache von E._____ an den verarrestierten 45 Inhaberaktien der Beklagten betraf, als infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abschrieb (act. 52). 3.4 Am 20. Dezember 2012 erliess die Vorinstanz die Beweisauflageverfü- gung (act. 54). Mit Eingaben vom 2. April 2013 erstatteten sodann beide Parteien die Beweisantretungsschriften (act. 69, 72). Auf Anfrage der Beklagten hin, mit Schreiben vom 12. September 2013 (dem Kläger in Kopie zugestellt), erklärte die Vorinstanz, als nächster Prozessschritt stehe die Beweisabnahme an. Die Be- weisabnahmeverfügung sei in Vorbereitung (act. 79).
4. Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 erhob die Beklagte Rechtsverzöge- rungsbeschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 82 S. 2): "1. Das Bezirksgericht Pfäffikon sei anzuweisen, im Verfahren FB100006 umgehend die nötigen prozessleitenden Massnahmen zu ergreifen und innert nützlicher Frist den Endentscheid zu fällen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zu Lasten der Staatskas- se." Die Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2014 wurde dem Kläger zugestellt. Der Kläger verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 91-93).
- 4 -
5. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde der Beklagten eine 10tä- gige Frist angesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00 für das Beschwerdeverfahren (act. 85). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 88).
6. Die Vorinstanz erstattete mit Eingabe vom 26. Februar 2014 die obliga- torische Vernehmlassung zur Beschwerde (act. 87). Diese wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 90/1-2).
7. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 80). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. / 1.1 Die heute zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde beurteilt sich nach der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Art. 405 Abs. 1 ZPO; vgl. Schwander, DIKE-Komm-ZPO, online-Stand 21. No- vember 2012, Art. 405 N 4, wonach als massgebliches Datum mangels Vorliegen eines angefochtenen Entscheids das Datum der Beschwerdeerhebung gilt, und BSK ZPO-Willisegger, 2. Auflage 2013, Art. 405 N 6, wonach der Zeitpunkt mass- geblich ist, zu welchem nach dem Standpunkt der Beklagten – vgl. zu diesem act. 82 S. 3 – bei beförderlicher Prozessführung ein Entscheid hätte ergehen sol- len). 1.2 Nach Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO kann gegen Rechtsver- zögerung jederzeit Beschwerde eingereicht werden. Auf die Rechtsverzögerungs- beschwerde der Beklagten ist daher einzutreten.
2. Die Beklagte macht geltend, im Widerspruchsprozess vor der Vor- instanz, der dem beschleunigten Verfahren nach aArt. 109 Abs. 4 SchKG unter- liege, seien die letzten Parteieingaben am 2. April 2013 erfolgt. Seither habe die Vorinstanz den Prozess nicht weitergeführt, obwohl ihr angesichts der Behand- lungsreife, nach Abschluss des Hauptverfahrens mit Duplik vom 3. Juni 2011, ei-
- 5 - ne beförderliche Fortführung prozessual unbenommen gewesen wäre. Damit ha- be die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt (act. 82 S. 5 f.).
3. Angesichts der Natur des Verfahrens vor Vorinstanz als (altrechtliches) beschleunigtes Verfahren nach aArt. 25 Ziff. 1 SchKG ist das Verfahren beförder- lich zu führen. Dass es sich vorliegend um einen komplexen Widerspruchspro- zess handelt (act. 87 S. 2), ist zutreffend. Verständlich ist auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Geschäftslast (act. 87 S. 2), der weiter nicht überprüfbar ist, an dem zu zweifeln aber kein Anlass besteht. Die Beklagte weist indes zu Recht auf die Behandlungsreife des Prozesses seit Erstattung der Duplik (3. Juni 2011) hin. Die von der Vorinstanz in der Ver- nehmlassung erwähnten Rechtsmittelverfahren betreffend die Arresteinsprachen in der vorliegenden Streitsache (act. 87 S. 2 f.) waren zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt. Einzig ab dem 5. September 2011 war die weitere Behandlung des Pro- zesses durch die Vorinstanz während zwei bis drei Monaten nicht möglich, weil das Obergericht im eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren betreffend die er- neute Sistierung (vgl. vorne I./3.2) die Akten beigezogen hatte (act. 42, 44). Die damalige Zeitperiode steht indessen nicht im Zentrum der heute zu beurteilenden Beanstandungen. Wesentlich sind vielmehr die ca. 10 Monate zwischen dem
2. April 2013 (Erstattung der Beweisantretungsschriften) und der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. In dieser Zeitperiode waren keine weiteren Verfahren betreffend die vorlie- gende Streitsache rechtshängig, so dass die Verfahrensakten für die Vorbereitung des nächsten Verfahrensschritts, der Beweisabnahmeverfügung, für die Vorin- stanz unbeschränkt verfügbar waren. Etwas anderes lässt sich auch der Ver- nehmlassung der Vorinstanz nicht entnehmen (act. 87). Es ist einzuräumen, dass die dabei zu bearbeitenden Beweisantretungsschriften einen relativ erheblichen Umfang von 35 bzw. 19 Seiten mit einer Vielzahl von Beweisanträgen aufweisen (act. 69, 72). Im Rahmen der Beweisauflage mit Formulierung der umfangreichen Beweissätze über 6 Seiten (Verfügung vom 20. Dezember 2012, act. 54) wurde aber bereits ein beträchtlicher Teil – in der Regel ist es der grössere Teil – der Vorbereitungsarbeiten für das Beweisverfahren erbracht. Die Überprüfung der
- 6 - Beweisanträge und die Formulierung der Beweisabnahmeverfügung stellt sicher- lich nochmals einen erheblichen Arbeitsaufwand dar. Immerhin wird dies durch den Umstand etwas relativiert, dass das Gericht die Beweisabnahme in der Be- weisabnahmeverfügung nicht abschliessend und verbindlich vorbereiten muss. Vielmehr steht es dem Gericht offen, nötigenfalls später auf die Verfügung zu- rückzukommen, von der bereits verfügten Abnahme bestimmter Beweise abzuse- hen oder andere Beweise abzunehmen (§ 143 ZPO-ZH; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 1997, § 143 N 1). Dass die Beweisanträge der Parteien für die Formulierung der Beweisab- nahmeverfügung nicht tel quel übernommen werden können (act. 87 S. 3), dürfte zutreffen. Dennoch erscheint die Zeitdauer von 10 Monaten seit der Erstattung der Beweisantretungsschriften, während welcher die Vorinstanz keine weiteren Verfahrensschritte vornahm, vor dem geschilderten Hintergrund als zu lang. Diese Verfahrensverzögerung ist im beschleunigten Verfahren nicht gerechtfertigt. Auch wenn der Widerspruchsprozess nicht geradezu von ausserordentlicher Dringlich- keit ist, verlangen das Interesse der Beklagten, im Falle ihres Obsiegens über die Liegenschaft verfügen zu können (act. 82 S. 6), wie auch das Interesse des Klä- gers am Fortgang des Vollstreckungsverfahrens ein beförderliches Vorgehen.
4. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich daher als begründet. Es ist geboten, das Verfahren betreffend die Widerspruchsklage zügig voranzu- treiben und die Beweisabnahmen rasch in die Wege zu leiten. Vom Erlass einer Anweisung im Sinne des Antrags der Beklagten ist abzu- sehen. Die Ansetzung einer konkreten Frist zur Behandlung der Sache im Sinne von Art. 327 Abs. 4 ZPO wird nicht verlangt. Dass das Verfahren beförderlich fort- zuführen und innert nützlicher Frist mit einem Endentscheid zu erledigen ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen und aus der grundsätzli- chen Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
- 7 -
2. Da kantonalen Behörden grundsätzlich weder Kosten noch Entschädi- gungen auferlegt werden dürfen (BGE 139 III 471 und § 200 GOG), ist keine Par- teientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne der Erwägungen begründet ist.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: