Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 a) Die C._____ (nachfolgend: C._____) ist eine Gesellschaft mit Sitz im karibischen Inselstaat St. Vincent und die Grenadinen. Unter ihrem Namen wur- den in der Schweiz sogenannte Weiterbildungspakete an Privatpersonen vertrie- ben. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) fungierte dabei unter dem Firmennamen B._____ GmbH als hauseigene Inkassostelle der C._____. Ihr Sitz befindet sich in … [Stadt in der Schweiz]. Bis ins Jahr 2006 fir- mierte sie selbst noch als C._____ GmbH.
b) Am 11. Februar 2009 nahm der Kläger und Beschwerdeführer (nachfol- gend: Kläger) an einem ersten Informationsabend der C._____ in … teil. Tags da- rauf fand der zweite Informationsabend statt, anlässlich dessen der Kläger einen als "Kaufvertrag" betitelten Vertrag über ein Weiterbildungspaket der C._____ (Urk. 13/5) sowie einen "Vermittlervertrag" (Urk. 13/6) unterzeichnete. Für das Weiterbildungspaket sollte der Kläger Fr. 6'300.– bezahlen. Zu diesem Zweck un- terzeichnete er gleichentags einen vorformulierten Zahlungsauftrag zugunsten der Beklagten (Urk. 13/2). Die Zahlung wurde am 5. März 2009 ausgeführt (Urk. 2/4/6/5).
E. 2 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 (Urk. 2/8/2) sowie unter Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes Adliswil vom 17. August 2009 (Urk. 2/8/1) machte der Kläger bei der Vorinstanz die vorliegende Klage über Fr. 6'300.– nebst Zinsen anhängig. Am 12. Januar 2010 fand die Hauptverhandlung statt. Nach den ersten Parteivorträgen wurde das Verfahren auf die Frage der Passiv- legitimation der Beklagten beschränkt. Mit Urteil vom 19. August 2010 verneinte die Vorinstanz die Passivlegitimation und wies die Klage ab (Urk. 2/2). Auf Nich- tigkeitsbeschwerde des Klägers hin hob die damalige III. Zivilkammer des Ober- gerichts mit Beschluss vom 27. April 2011 den Entscheid der Vorinstanz auf (Urk. 1). Nach Durchführung eines Beweisverfahrens wies Letztere mit Urteil vom
- 3 -
8. November 2013 die Klage erneut mangels Passivlegitimation der Beklagten ab (Urk. 32).
E. 3 a) Es bleibt einzig zu prüfen, ob sich der Kläger auf einen "Durchgriff" be- rufen kann. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, der Kläger sei mit dieser Rüge von der III. Zivilkammer nicht gehört worden. Die Nichtigkeitsbe- schwerde sei einzig und allein in Bezug auf das Bestehen eines "Inkassoauftrags" gutgeheissen worden. Im Übrigen sei die Beschwerde abgewiesen worden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei somit auf die im Nichtigkeitsbeschwerde- verfahren festgestellten Mängel zu beschränken. Eine Ausweitung des Sachver- halts und der Beweismittel sei unzulässig (Urk. 36 S. 4 und 6).
b) Zunächst stehen weder eine Ausweitung des Sachverhalts noch neue Beweismittel zur Diskussion. Der massgebliche Sachverhalt wurde bereits anläss- lich der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2010 vorgetragen (Urk. 2/8/11 S. 10. ff.; Prot. FO090084 S. 6). Der Kläger rügte mit seiner Nichtigkeitsbeschwer- de vom 27. September 2010, dass die Vorinstanz keinen Durchgriff vorgenom- men habe (Urk. 2/1 S. 10 f.). Die Nichtigkeitsinstanz verwarf sodann diese Rüge in ihrem Entscheid vom 27. April 2011 nicht. Sie hielt vielmehr ausdrücklich fest, dass aufgrund des Ergebnisses (Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz) auf die weiteren Einwendungen des Klägers nicht einzugehen sei (Urk. 1 E. 7). Damit bleibt die klägerische Rüge zulässig.
E. 4 a) Zur Beurteilung steht das Verhältnis zwischen der Beklagten und der heutigen C._____ bzw. die rechtliche Selbständigkeit dieser Gesellschaften. An- lässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz äusserte sich der Kläger dazu wie folgt: Am 12. September 2006 habe der Einzelrichter des Bezirks Horgen ein Ur- teil gefällt, in welchem das System der ehemaligen C._____ GmbH, der Beklag- ten, als ein verbotenes Schneeballsystem qualifiziert worden sei. Die Verträge
- 6 - zwischen der Beklagten und ihren Kunden seien für nichtig erklärt worden und es sei festgehalten worden, dass die Beklagte das von den Kunden bezahlte Geld zurückbezahlen müsse. Daraufhin sei am 25. Oktober 2006 der Name der Be- klagten in B._____ GmbH geändert, aus ihr eine Inkassogesellschaft konstruiert und zugleich auf eine Gesellschaft auf St. Vincent und den Grenadinen, die heuti- ge C._____, zurückgegriffen worden. Die Beklagte amte nun offenbar offiziell als eine Art Geldeintreiberin für diese C._____. In den Verträgen, die mehr oder we- niger denselben Inhalt hätten, seien dann St. Vincent und die Grenadinen als Ge- richtsstand vereinbart und das Recht von St. Vincent und den Grenadinen für an- wendbar erklärt worden. Weiter sei eine Postadresse in Liechtenstein angegeben worden. Die Weiterbildungen würden aber noch immer in der Schweiz stattfinden, weder in der Karibik noch in Liechtenstein. Bezahlt würde in Schweizer Franken. Die Verträge seien in deutscher Sprache geschrieben wie auch die verkauften Unterlagen nicht auf Englisch abgefasst seien. Die diversen Internetseiten der C._____ seien in deutscher Sprache geschrieben und vornehmlich in der Schweiz angemeldet (.ch). Die Beklagte habe keine anderen Kunden als die C._____. Die beiden Gesellschaften würden von denselben Personen beherrscht. Die C._____ fungiere nur als "Zwischenstation". Sämtliche Zahlungen betreffend C._____ er- folgten direkt an die Beklagte. Es werde hier eine Gesellschaft mit Sitz in der Ka- ribik und mit Korrespondenzadresse in Liechtenstein vorgeschoben, einzig mit dem Zweck, die schweizerische Rechtsordnung und insbesondere das erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Horgen aus dem Jahr 2006 auszuschalten (Urk. 2/8/11 S. 10 ff.; Prot. FO090084 S. 6).
b) Die Beklagte bestritt zunächst, dass es sich bei ihr und der heutigen C._____ um ein und dieselbe Person handle. Solches hatte der Kläger allerdings auch nie behauptet. Die Namensänderung – so die Beklagte weiter – habe nicht als Reaktion auf das zitierte Gerichtsurteil stattgefunden, sondern gerade um die Verwechslungsgefahr mit der heutigen C._____ zu vermeiden. Das "Konstrukt" des Klägers beruhe darauf, dass sie als Reaktion auf das Urteil des Bezirksge- richts Horgen vom 12. September 2006 ein rechtsmissbräuchliches Gebilde ent- worfen haben solle. Die heutige C._____ sei aber bereits am 31. Oktober 2005 gegründet worden. Die Äusserungen des Klägers, dass bei der C._____ etwas
- 7 - unsauber ablaufe, würden bestritten. Weiter weise sie darauf hin, dass die Verträ- ge sowohl in inhaltlicher als auch in formeller Hinsicht geändert worden seien (Urk. 2/8/13 S. 5; Prot. FO090084 S. 9).
c) Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger den Beweis dafür, dass die C._____ eine der Beklagten vorgeschobene Gesellschaft sei, insbesondere, dass es sich bei der C._____ um eine Scheinfirma handle und dass dieselben Perso- nen sowohl die C._____ als auch die Beklagte beherrschten. Nach durchgeführ- tem Beweisverfahren kam sie zum Schluss, dass der Beweis nicht habe erbracht werden können.
E. 5 a) Bei der Frage des Durchgriffs handelt es sich um eine Rechtsfrage. Darüber war nicht Beweis zu führen. Nach hiesiger Praxis ist es bei wirtschaftli- cher Identität zweier Gesellschaften zulässig, die rechtliche Selbständigkeit aus- ser Acht zu lassen und vom einen Rechtssubjekt auf das andere "durchzugrei- fen", wenn die Berufung auf die Selbständigkeit des einen oder des anderen Rechtssubjekts rechtsmissbräuchlich ist (BGE 132 III 493 E. 3.2; 128 II 333 E. 2.4; 121 III 321 E. 5a/aa). Zulässig ist auch ein sog. "Querdurchgriff". Bei zweckwidriger Verwendung einer Schwestergesellschaft drängt sich die Notwen- digkeit auf, einen solchen Durchgriff vorzunehmen. Es macht keinen Unterschied aus, ob ein Aktionär die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft vorschiebt oder ob ein zwei Aktiengesellschaften beherrschender Aktionär die eine Gesellschaft veranlasst, die andere Gesellschaft vorzuschieben, damit rechtliche Pflichten um- gangen werden (BGE 113 II 37 E. 2c). Der Durchgriff setzt zudem nicht voraus, dass die juristische Person zu missbräuchlichen Zwecken gegründet worden ist; vielmehr genügt die spätere missbräuchliche Verwendung (BK-Hausheer/Aebi- Müller, Art. 2 ZGB N 258).
b) Beweis zu führen wäre allenfalls über bestrittene Sachverhaltselemente. Die Beklagte vermochte der detaillierten Darstellung des Klägers jedoch keine ei- gene entgegenzusetzen. Nicht relevant ist wie gesehen, wann die C._____ ge- gründet wurde bzw. ob sie von Anfang an missbräuchlichen Zwecken diente. Im Beschwerdeverfahren verweist die Beklagte sodann wiederholt darauf, dass sie bestritten habe, dass bei der C._____ etwas unsauber ablaufe (Urk. 36 S. 6 ff.).
- 8 - Darin kann indes keine rechtsgenügende Bestreitung gesehen werden. Die Be- klagte hätte sich mit den Tatsachenbehauptungen des Klägers im Einzelnen aus- einandersetzen müssen. Unbestritten blieb namentlich die Behauptung, dass die Beklagte und die C._____ von denselben Personen beherrscht würden. Als unbe- stritten gelten kann ferner, dass die Beklagte kurz nach dem Horgener Gerichtsur- teil vom 12. September 2006 ihren Firmennamen änderte und von da an als In- kassogesellschaft auftrat, wobei ihre einzige "Kundin" die heutige C._____ mit Sitz in der Karibik war. Diese wiederum führte das eigentliche Geschäftsmodell der Beklagten weiter, wobei es keine Rolle spielt, dass die Verträge immer wieder geringfügige Anpassungen erfuhren; das System blieb dasselbe. Das gesamte Geschäft der Beklagten und ihrer karibischen Schwestergesellschaft war dabei stets auf die Schweiz ausgerichtet. Im Fürstentum Liechtenstein verfügte die C._____ lediglich über eine Postfachadresse; im Handelsregister war sie dort nie eingetragen. Sämtliche Zahlungen erfolgten sodann an die schweizerische Be- klagte. Diese Vorgänge sind im Übrigen auch gerichtsnotorisch. Die Geschichte und das Vorgehen der C._____ sind aus zahlreichen Medienberichten hinlänglich bekannt.
c) Die Beklagte wendet sich zwar gegen die Annahme eines Durchgriffs, nennt aber keine plausiblen Gründe für die im Ausland erfolgte Inkorporation ihrer Schwester. Solche sind auch nicht ersichtlich, ausser dass es auf der Hand liegt, dass die "Zwischenschaltung" einer Gesellschaft mit Sitz im karibischen Zwerg- staat St. Vincent und die Grenadinen es Schweizer Gläubigern faktisch verun- möglicht, zu ihrem Recht zu kommen. Ein solches Vorgehen verdient keinen Schutz. Nach schweizerischem Recht drängte es sich daher auf, einen sog. "Querdurchgriff" vorzunehmen.
E. 6 Vorliegend weist das strittige Rechtsverhältnis allerdings einen Ausland- bezug auf, weshalb sich die Frage stellt, nach welchem Recht die Zulässigkeit und Voraussetzungen des Durchgriffs zu beurteilen sind. Als Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots könnte die Durchgriffsproblematik mit guten Gründen dem positiven Ordre public gemäss Art. 18 IPRG zugerechnet werden (so auch ZR 98 Nr. 52 Urteil A E. IV/3.1.1). Das Bundesgericht hat diese Auffassung je-
- 9 - doch verworfen und festgehalten, dass das Gesellschaftsstatut massgebend sei (BGE 128 III 348 ff. E. 3.1). Vorliegend hat die von einem allfälligen "Querdurch- griff" betroffene Gesellschaft ihren Sitz auf St. Vincent und den Grenadinen. Ent- sprechend ist das Recht von St. Vincent und den Grenadinen anwendbar. Es kann vermutet werden, dass dieses wie die allermeisten Rechtsordnungen den of- fenbaren Rechtsmissbrauch nicht schützt und damit auch ein missbräuchliches Verstecken hinter dem Schleier einer Gesellschaft erfolglos bleibt (vgl. Dasser, Der Durchgriff im internationalen Verhältnis, in: FS Riemer, Bern 2007, S. 35 ff., S. 48). Sollte das Recht von St. Vincent und den Grenadinen wider Erwarten überhaupt keine Durchgriffshaftung kennen, könnte seine Anwendbarkeit immer noch ausgeschlossen werden (Art. 17 IPRG, negativer Ordre public). Nicht zuläs- sig wäre aber wohl, das ausländische Recht gar nicht erst zu prüfen, mit der Be- gründung, ein gegenüber dem schweizerischen Recht abweichendes Ergebnis wäre wegen des negativen Ordre public ohnehin nicht zu beachten (vgl. Dasser, a.a.O., S. 45).
E. 7 Das Verfahren ist daher zur Ermittlung des ausländischen Rechts und zu neuer Entscheidung über die Frage der Passivlegitimation an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Dabei hat in erster Linie das Gericht das ausländische Recht selbst von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG). Allerdings hat es bei vermögensrechtlichen Ansprüchen die Möglichkeit, den Nachweis des ausländi- schen Rechts den Parteien zu überbinden (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG). Zweck- mässigerweise wird die Vorinstanz den Parteien dazu Frist ansetzen. Wenn der Nachweis von den Parteien nicht erbracht wird, ist das Gericht aufgrund des Grundsatzes "iura novit curia" grundsätzlich immer noch verpflichtet, zumutbare und verhältnismässige Abklärungen über das anwendbare Recht zu machen. Zeigt allerdings keine Partei ein besonderes Interesse an der Anwendung des fremden Rechts, so kann in der Regel auch vom Gericht nicht verlangt werden, dass es weitschweifige Nachforschungen anstellt, um dessen Inhalt festzustellen. Der Umfang der Ermittlungspflicht hängt sodann in einem gewissen Masse vom Streitinteresse ab und fällt namentlich bei Bagatellfällen wie dem vorliegenden ge- ringer aus. Berücksichtigt werden kann ferner auch die räumliche und inhaltliche Entferntheit des anwendbaren Rechts (vgl. ZK-Keller/Girsberger, Art. 16 IPRG
- 10 - N 61-69). Wenn zumutbare und verhältnismässige Bemühungen zu keinem zu- verlässigen Ergebnis führen, ist schliesslich ersatzweise Schweizer Recht anzu- wenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG).
E. 8 Der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass nach einem Rückwei- sungsentscheid das bisherige Verfahrensrecht weiterhin Anwendung findet (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.3), vorliegend mithin – entgegen der An- sicht der Vorinstanz – die Bestimmungen der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) etc. III. Da das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückzuweisen ist, wird diese entsprechend dem Verfahrensausgang über die Kostenauflage und die Entschädigungsregelung zu befinden haben. Im- merhin ist die Höhe der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren festzuset- zen. Unter Berücksichtigung des Streitwertes von Fr. 6'300.– beträgt die Ge- richtsgebühr Fr. 1'230.–. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Ergän- zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'230.– fest- gesetzt.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzli- che Verfahren bleibt der Vorinstanz vorbehalten. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass der Kläger einen Vorschuss von Fr. 1'230.– geleistet hat. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP140002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss vom 25. März 2014 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. November 2013 (FV110056-F)
- 2 - Erwägungen: I.
1. a) Die C._____ (nachfolgend: C._____) ist eine Gesellschaft mit Sitz im karibischen Inselstaat St. Vincent und die Grenadinen. Unter ihrem Namen wur- den in der Schweiz sogenannte Weiterbildungspakete an Privatpersonen vertrie- ben. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) fungierte dabei unter dem Firmennamen B._____ GmbH als hauseigene Inkassostelle der C._____. Ihr Sitz befindet sich in … [Stadt in der Schweiz]. Bis ins Jahr 2006 fir- mierte sie selbst noch als C._____ GmbH.
b) Am 11. Februar 2009 nahm der Kläger und Beschwerdeführer (nachfol- gend: Kläger) an einem ersten Informationsabend der C._____ in … teil. Tags da- rauf fand der zweite Informationsabend statt, anlässlich dessen der Kläger einen als "Kaufvertrag" betitelten Vertrag über ein Weiterbildungspaket der C._____ (Urk. 13/5) sowie einen "Vermittlervertrag" (Urk. 13/6) unterzeichnete. Für das Weiterbildungspaket sollte der Kläger Fr. 6'300.– bezahlen. Zu diesem Zweck un- terzeichnete er gleichentags einen vorformulierten Zahlungsauftrag zugunsten der Beklagten (Urk. 13/2). Die Zahlung wurde am 5. März 2009 ausgeführt (Urk. 2/4/6/5).
2. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 (Urk. 2/8/2) sowie unter Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes Adliswil vom 17. August 2009 (Urk. 2/8/1) machte der Kläger bei der Vorinstanz die vorliegende Klage über Fr. 6'300.– nebst Zinsen anhängig. Am 12. Januar 2010 fand die Hauptverhandlung statt. Nach den ersten Parteivorträgen wurde das Verfahren auf die Frage der Passiv- legitimation der Beklagten beschränkt. Mit Urteil vom 19. August 2010 verneinte die Vorinstanz die Passivlegitimation und wies die Klage ab (Urk. 2/2). Auf Nich- tigkeitsbeschwerde des Klägers hin hob die damalige III. Zivilkammer des Ober- gerichts mit Beschluss vom 27. April 2011 den Entscheid der Vorinstanz auf (Urk. 1). Nach Durchführung eines Beweisverfahrens wies Letztere mit Urteil vom
- 3 -
8. November 2013 die Klage erneut mangels Passivlegitimation der Beklagten ab (Urk. 32).
3. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Kläger am 13. Januar 2014 Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO. Er beantragte die Aufhebung des ange- fochtenen Urteils, die Bejahung der Passivlegitimation der Beklagten und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortführung des Prozesses. Der Eventualan- trag lautete auf Rückweisung zu neuer Entscheidfindung (Urk. 31 S. 2). Den von ihm verlangten Kostenvorschuss leistete der Kläger rechtzeitig (Urk. 34). Die Be- schwerdeantwort datiert vom 5. März 2014. Die Beklagte beantragte darin die vollumfänglich Abweisung der Beschwerde (Urk. 36 S. 2). Die Beschwerdeant- wortschrift wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 37). II.
1. Der Kläger beruft sich unter anderem darauf, dass das Vertriebssystem der C._____ als illegales Schneeballsystem zu qualifizieren sei. Er hält den Ver- trag mit derselbigen für nichtig und fordert das von ihm Bezahlte nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurück. Dabei fasste er nicht die eigentli- che C._____ mit Firmensitz auf St. Vincent und den Grenadinen, sondern deren … [Stadt in der Schweiz] "Inkassogesellschaft", die Beklagte, ins Recht. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Bereicherung bei der Beklagten eingetreten sei, da direkt an diese bezahlt worden sei. Allenfalls sei der Rückgriff auf die Be- klagte deshalb zu erlauben, weil die C._____ mit Sitz in der Karibik und Korres- pondenzadresse in Liechtenstein einzig mit dem Zweck vorgeschoben werde, die schweizerische Rechtsordnung auszuschalten.
2. a) Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Zahlung des Klägers zuguns- ten der C._____ und nicht zugunsten der mit dem Inkasso beauftragten Beklagten geleistet worden sei. Bei Letzterer könne daher keine Bereicherung eingetreten sein, denn bei der direkten Stellvertretung entstünden nach dem Willen der Betei- ligten die Leistungsbeziehungen ausschliesslich zwischen dem Dritten und dem Geschäftsherrn. Der Kläger stellt dies nicht in Frage, kritisiert aber, dass die Vo-
- 4 - rinstanz eine direkte und keine indirekte Stellvertretung angenommen habe, ohne ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen. Zudem ist er der Ansicht, dass eine Eingriffskondiktion aufgrund Vermischung des Geldes vorliege (Urk. 31 S. 5).
b) Es trifft zwar zu, dass der Kläger das Vorliegen eines Inkassoauftrags zwischen der C._____ und der Beklagten stets bestritten hat. Gesichert ist jedoch, dass der Kläger anlässlich einer Informationsveranstaltung der C._____ Verträge der C._____ unterzeichnete. Sodann soll er entweder von Anfang an von der C._____ angewiesen worden sein, das Geld auf das Konto der Beklagten zu be- zahlen (so der Kläger, vgl. auch Urk. 2/4/6/4), oder mit Schreiben der Beklagten vom 3. März 2009 entsprechend gemahnt worden sein (so die Beklagte, vgl. auch Urk. 2/13). Aufgrund dieser Behauptungslage kann eine indirekte Stellvertretung von vornherein ausgeschlossen werden; die C._____ hätte ansonsten gar nie in Erscheinung treten dürfen (BSK OR I-Watter, Art. 32 N 29). Unbestrittenermassen fand auch keine Forderungsabtretung statt. Nach der Darstellung der Beklagten trieb sie die Zahlung im Namen und auf Rechnung der C._____ als direkte Stell- vertreterin ein. Die Behauptung des Klägers liesse allenfalls auch auf ein Anwei- sungsverhältnis, die Vereinbarung einer Zahlstelle oder gar einen Vertrag zuguns- ten einer Dritten schliessen. Dies änderte jedoch nichts, denn ein direkter An- spruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung bestünde mangels Bereicherung der Beklagten in keinem dieser Fälle. Eine Leis- tungskondiktion liegt nicht vor, weil die Überweisung des Geldes an die Beklagte keine Leistung im Rechtssinn, sondern ein faktischer Vorgang darstellt, der auf einem Anweisungsverhältnis bzw. auf einer von der C._____ erteilten Ermächti- gung zur Eintreibung der Forderung durch die Beklagte beruht; die Leistung er- folgte zwischen dem Kläger und der C._____ (vgl. BGE 117 II 407 E. 3b). Und ei- ne Eingriffskondiktion liegt nicht vor, weil es am begriffsnotwendigen Element ei- nes Eingriffs durch die Beklagte fehlt.
c) Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass bei der Beklagten keine Berei- cherung eingetreten sein könne, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein Beweisverfahren zur Frage, ob zwischen der Beklagten und der C._____ ein ver-
- 5 - tragliches Verhältnis bestanden habe, durch welches die Beklagte in den Vertrag mit dem Kläger eingetreten sei, war jedoch entbehrlich, zumal der Kläger solches gar nie behauptet hatte. Es ist im Übrigen auch nicht entscheidend, dass der Tat- sachenvortrag der Beklagten erhebliche Unstimmigkeiten aufweist, denn die Be- hauptungslast trifft den Kläger. Da sich aus dessen Darstellung kein direkter Be- reicherungsanspruch gegenüber der Beklagten ableiten lässt, hat es damit sein Bewenden.
3. a) Es bleibt einzig zu prüfen, ob sich der Kläger auf einen "Durchgriff" be- rufen kann. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, der Kläger sei mit dieser Rüge von der III. Zivilkammer nicht gehört worden. Die Nichtigkeitsbe- schwerde sei einzig und allein in Bezug auf das Bestehen eines "Inkassoauftrags" gutgeheissen worden. Im Übrigen sei die Beschwerde abgewiesen worden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei somit auf die im Nichtigkeitsbeschwerde- verfahren festgestellten Mängel zu beschränken. Eine Ausweitung des Sachver- halts und der Beweismittel sei unzulässig (Urk. 36 S. 4 und 6).
b) Zunächst stehen weder eine Ausweitung des Sachverhalts noch neue Beweismittel zur Diskussion. Der massgebliche Sachverhalt wurde bereits anläss- lich der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2010 vorgetragen (Urk. 2/8/11 S. 10. ff.; Prot. FO090084 S. 6). Der Kläger rügte mit seiner Nichtigkeitsbeschwer- de vom 27. September 2010, dass die Vorinstanz keinen Durchgriff vorgenom- men habe (Urk. 2/1 S. 10 f.). Die Nichtigkeitsinstanz verwarf sodann diese Rüge in ihrem Entscheid vom 27. April 2011 nicht. Sie hielt vielmehr ausdrücklich fest, dass aufgrund des Ergebnisses (Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz) auf die weiteren Einwendungen des Klägers nicht einzugehen sei (Urk. 1 E. 7). Damit bleibt die klägerische Rüge zulässig.
4. a) Zur Beurteilung steht das Verhältnis zwischen der Beklagten und der heutigen C._____ bzw. die rechtliche Selbständigkeit dieser Gesellschaften. An- lässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz äusserte sich der Kläger dazu wie folgt: Am 12. September 2006 habe der Einzelrichter des Bezirks Horgen ein Ur- teil gefällt, in welchem das System der ehemaligen C._____ GmbH, der Beklag- ten, als ein verbotenes Schneeballsystem qualifiziert worden sei. Die Verträge
- 6 - zwischen der Beklagten und ihren Kunden seien für nichtig erklärt worden und es sei festgehalten worden, dass die Beklagte das von den Kunden bezahlte Geld zurückbezahlen müsse. Daraufhin sei am 25. Oktober 2006 der Name der Be- klagten in B._____ GmbH geändert, aus ihr eine Inkassogesellschaft konstruiert und zugleich auf eine Gesellschaft auf St. Vincent und den Grenadinen, die heuti- ge C._____, zurückgegriffen worden. Die Beklagte amte nun offenbar offiziell als eine Art Geldeintreiberin für diese C._____. In den Verträgen, die mehr oder we- niger denselben Inhalt hätten, seien dann St. Vincent und die Grenadinen als Ge- richtsstand vereinbart und das Recht von St. Vincent und den Grenadinen für an- wendbar erklärt worden. Weiter sei eine Postadresse in Liechtenstein angegeben worden. Die Weiterbildungen würden aber noch immer in der Schweiz stattfinden, weder in der Karibik noch in Liechtenstein. Bezahlt würde in Schweizer Franken. Die Verträge seien in deutscher Sprache geschrieben wie auch die verkauften Unterlagen nicht auf Englisch abgefasst seien. Die diversen Internetseiten der C._____ seien in deutscher Sprache geschrieben und vornehmlich in der Schweiz angemeldet (.ch). Die Beklagte habe keine anderen Kunden als die C._____. Die beiden Gesellschaften würden von denselben Personen beherrscht. Die C._____ fungiere nur als "Zwischenstation". Sämtliche Zahlungen betreffend C._____ er- folgten direkt an die Beklagte. Es werde hier eine Gesellschaft mit Sitz in der Ka- ribik und mit Korrespondenzadresse in Liechtenstein vorgeschoben, einzig mit dem Zweck, die schweizerische Rechtsordnung und insbesondere das erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Horgen aus dem Jahr 2006 auszuschalten (Urk. 2/8/11 S. 10 ff.; Prot. FO090084 S. 6).
b) Die Beklagte bestritt zunächst, dass es sich bei ihr und der heutigen C._____ um ein und dieselbe Person handle. Solches hatte der Kläger allerdings auch nie behauptet. Die Namensänderung – so die Beklagte weiter – habe nicht als Reaktion auf das zitierte Gerichtsurteil stattgefunden, sondern gerade um die Verwechslungsgefahr mit der heutigen C._____ zu vermeiden. Das "Konstrukt" des Klägers beruhe darauf, dass sie als Reaktion auf das Urteil des Bezirksge- richts Horgen vom 12. September 2006 ein rechtsmissbräuchliches Gebilde ent- worfen haben solle. Die heutige C._____ sei aber bereits am 31. Oktober 2005 gegründet worden. Die Äusserungen des Klägers, dass bei der C._____ etwas
- 7 - unsauber ablaufe, würden bestritten. Weiter weise sie darauf hin, dass die Verträ- ge sowohl in inhaltlicher als auch in formeller Hinsicht geändert worden seien (Urk. 2/8/13 S. 5; Prot. FO090084 S. 9).
c) Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger den Beweis dafür, dass die C._____ eine der Beklagten vorgeschobene Gesellschaft sei, insbesondere, dass es sich bei der C._____ um eine Scheinfirma handle und dass dieselben Perso- nen sowohl die C._____ als auch die Beklagte beherrschten. Nach durchgeführ- tem Beweisverfahren kam sie zum Schluss, dass der Beweis nicht habe erbracht werden können.
5. a) Bei der Frage des Durchgriffs handelt es sich um eine Rechtsfrage. Darüber war nicht Beweis zu führen. Nach hiesiger Praxis ist es bei wirtschaftli- cher Identität zweier Gesellschaften zulässig, die rechtliche Selbständigkeit aus- ser Acht zu lassen und vom einen Rechtssubjekt auf das andere "durchzugrei- fen", wenn die Berufung auf die Selbständigkeit des einen oder des anderen Rechtssubjekts rechtsmissbräuchlich ist (BGE 132 III 493 E. 3.2; 128 II 333 E. 2.4; 121 III 321 E. 5a/aa). Zulässig ist auch ein sog. "Querdurchgriff". Bei zweckwidriger Verwendung einer Schwestergesellschaft drängt sich die Notwen- digkeit auf, einen solchen Durchgriff vorzunehmen. Es macht keinen Unterschied aus, ob ein Aktionär die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft vorschiebt oder ob ein zwei Aktiengesellschaften beherrschender Aktionär die eine Gesellschaft veranlasst, die andere Gesellschaft vorzuschieben, damit rechtliche Pflichten um- gangen werden (BGE 113 II 37 E. 2c). Der Durchgriff setzt zudem nicht voraus, dass die juristische Person zu missbräuchlichen Zwecken gegründet worden ist; vielmehr genügt die spätere missbräuchliche Verwendung (BK-Hausheer/Aebi- Müller, Art. 2 ZGB N 258).
b) Beweis zu führen wäre allenfalls über bestrittene Sachverhaltselemente. Die Beklagte vermochte der detaillierten Darstellung des Klägers jedoch keine ei- gene entgegenzusetzen. Nicht relevant ist wie gesehen, wann die C._____ ge- gründet wurde bzw. ob sie von Anfang an missbräuchlichen Zwecken diente. Im Beschwerdeverfahren verweist die Beklagte sodann wiederholt darauf, dass sie bestritten habe, dass bei der C._____ etwas unsauber ablaufe (Urk. 36 S. 6 ff.).
- 8 - Darin kann indes keine rechtsgenügende Bestreitung gesehen werden. Die Be- klagte hätte sich mit den Tatsachenbehauptungen des Klägers im Einzelnen aus- einandersetzen müssen. Unbestritten blieb namentlich die Behauptung, dass die Beklagte und die C._____ von denselben Personen beherrscht würden. Als unbe- stritten gelten kann ferner, dass die Beklagte kurz nach dem Horgener Gerichtsur- teil vom 12. September 2006 ihren Firmennamen änderte und von da an als In- kassogesellschaft auftrat, wobei ihre einzige "Kundin" die heutige C._____ mit Sitz in der Karibik war. Diese wiederum führte das eigentliche Geschäftsmodell der Beklagten weiter, wobei es keine Rolle spielt, dass die Verträge immer wieder geringfügige Anpassungen erfuhren; das System blieb dasselbe. Das gesamte Geschäft der Beklagten und ihrer karibischen Schwestergesellschaft war dabei stets auf die Schweiz ausgerichtet. Im Fürstentum Liechtenstein verfügte die C._____ lediglich über eine Postfachadresse; im Handelsregister war sie dort nie eingetragen. Sämtliche Zahlungen erfolgten sodann an die schweizerische Be- klagte. Diese Vorgänge sind im Übrigen auch gerichtsnotorisch. Die Geschichte und das Vorgehen der C._____ sind aus zahlreichen Medienberichten hinlänglich bekannt.
c) Die Beklagte wendet sich zwar gegen die Annahme eines Durchgriffs, nennt aber keine plausiblen Gründe für die im Ausland erfolgte Inkorporation ihrer Schwester. Solche sind auch nicht ersichtlich, ausser dass es auf der Hand liegt, dass die "Zwischenschaltung" einer Gesellschaft mit Sitz im karibischen Zwerg- staat St. Vincent und die Grenadinen es Schweizer Gläubigern faktisch verun- möglicht, zu ihrem Recht zu kommen. Ein solches Vorgehen verdient keinen Schutz. Nach schweizerischem Recht drängte es sich daher auf, einen sog. "Querdurchgriff" vorzunehmen.
6. Vorliegend weist das strittige Rechtsverhältnis allerdings einen Ausland- bezug auf, weshalb sich die Frage stellt, nach welchem Recht die Zulässigkeit und Voraussetzungen des Durchgriffs zu beurteilen sind. Als Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots könnte die Durchgriffsproblematik mit guten Gründen dem positiven Ordre public gemäss Art. 18 IPRG zugerechnet werden (so auch ZR 98 Nr. 52 Urteil A E. IV/3.1.1). Das Bundesgericht hat diese Auffassung je-
- 9 - doch verworfen und festgehalten, dass das Gesellschaftsstatut massgebend sei (BGE 128 III 348 ff. E. 3.1). Vorliegend hat die von einem allfälligen "Querdurch- griff" betroffene Gesellschaft ihren Sitz auf St. Vincent und den Grenadinen. Ent- sprechend ist das Recht von St. Vincent und den Grenadinen anwendbar. Es kann vermutet werden, dass dieses wie die allermeisten Rechtsordnungen den of- fenbaren Rechtsmissbrauch nicht schützt und damit auch ein missbräuchliches Verstecken hinter dem Schleier einer Gesellschaft erfolglos bleibt (vgl. Dasser, Der Durchgriff im internationalen Verhältnis, in: FS Riemer, Bern 2007, S. 35 ff., S. 48). Sollte das Recht von St. Vincent und den Grenadinen wider Erwarten überhaupt keine Durchgriffshaftung kennen, könnte seine Anwendbarkeit immer noch ausgeschlossen werden (Art. 17 IPRG, negativer Ordre public). Nicht zuläs- sig wäre aber wohl, das ausländische Recht gar nicht erst zu prüfen, mit der Be- gründung, ein gegenüber dem schweizerischen Recht abweichendes Ergebnis wäre wegen des negativen Ordre public ohnehin nicht zu beachten (vgl. Dasser, a.a.O., S. 45).
7. Das Verfahren ist daher zur Ermittlung des ausländischen Rechts und zu neuer Entscheidung über die Frage der Passivlegitimation an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Dabei hat in erster Linie das Gericht das ausländische Recht selbst von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG). Allerdings hat es bei vermögensrechtlichen Ansprüchen die Möglichkeit, den Nachweis des ausländi- schen Rechts den Parteien zu überbinden (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG). Zweck- mässigerweise wird die Vorinstanz den Parteien dazu Frist ansetzen. Wenn der Nachweis von den Parteien nicht erbracht wird, ist das Gericht aufgrund des Grundsatzes "iura novit curia" grundsätzlich immer noch verpflichtet, zumutbare und verhältnismässige Abklärungen über das anwendbare Recht zu machen. Zeigt allerdings keine Partei ein besonderes Interesse an der Anwendung des fremden Rechts, so kann in der Regel auch vom Gericht nicht verlangt werden, dass es weitschweifige Nachforschungen anstellt, um dessen Inhalt festzustellen. Der Umfang der Ermittlungspflicht hängt sodann in einem gewissen Masse vom Streitinteresse ab und fällt namentlich bei Bagatellfällen wie dem vorliegenden ge- ringer aus. Berücksichtigt werden kann ferner auch die räumliche und inhaltliche Entferntheit des anwendbaren Rechts (vgl. ZK-Keller/Girsberger, Art. 16 IPRG
- 10 - N 61-69). Wenn zumutbare und verhältnismässige Bemühungen zu keinem zu- verlässigen Ergebnis führen, ist schliesslich ersatzweise Schweizer Recht anzu- wenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG).
8. Der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass nach einem Rückwei- sungsentscheid das bisherige Verfahrensrecht weiterhin Anwendung findet (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.3), vorliegend mithin – entgegen der An- sicht der Vorinstanz – die Bestimmungen der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) etc. III. Da das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückzuweisen ist, wird diese entsprechend dem Verfahrensausgang über die Kostenauflage und die Entschädigungsregelung zu befinden haben. Im- merhin ist die Höhe der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren festzuset- zen. Unter Berücksichtigung des Streitwertes von Fr. 6'300.– beträgt die Ge- richtsgebühr Fr. 1'230.–. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Ergän- zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'230.– fest- gesetzt.
3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzli- che Verfahren bleibt der Vorinstanz vorbehalten. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass der Kläger einen Vorschuss von Fr. 1'230.– geleistet hat.
- 11 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: mc