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PP130050

Aberkennung

Zürich OG · 2013-11-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 12. Juli 2013 hatte das Bezirksgericht Horgen den Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2013) für Staats- und Gemeindesteuern 2010 definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'544.10 nebst Zins und Betreibungskosten er- teilt (Vi-Urk. 2/9).

b) Am 30. August 2013 reichte der Aberkennungskläger beim Bezirksge- richt Horgen (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren auf Feststellung, dass die erwähnte Forderung nicht bestehe und die Betreibung zu löschen sei (Vi-Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 6. September 2013 setzte die Vorinstanz dem Aberken- nungskläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'520.-- an (Vi-Urk. 3).

c) Mit Verfügung vom 21. August 2013 hat die Vorinstanz dem Aberken- nungskläger nunmehr eine Nachfrist von 10 Tagen für die Leistung des Gerichts- kostenvorschusses angesetzt (Vi-Urk. 5 = Urk. 2).

d) Hiergegen hat der Aberkennungskläger am 4. November 2013 fristge- recht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei die vorinstanzliche Verfügung abzuweisen resp. aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss und schon gar nicht in der Höhe von CHF 2'520.00 aufzuerlegen. Es sei das Bezirksgericht Horgen anzuweisen, ohne Einforderung des Kos- tenvorschusses auf die Feststellungsklage des Klägers einzutreten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Evtl. sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegner."

e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

E. 2 Der Aberkennungskläger verlangt "evtl." die Gewährung der aufschie- benden Wirkung (Urk. 1 S. 2). Er begründet dies allerdings nicht weiter; dass ei- ner anderen Beschwerde des Aberkennungsklägers, das Steuerjahr 2008 betref- fend, einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt worden sein soll (Urk. 1 S. 3), ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren jedenfalls ohne Belang. Ohnehin aber wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch den Erlass des heutigen Endentscheides gegenstandslos.

E. 3 a) Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung auf die Ver- fügung vom 6. September 2013 hin, mit welcher dem Aberkennungskläger Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde. Sie erwog sodann, da der Aberkennungskläger den Vorschuss nicht geleistet habe, sei ihm eine Nachfrist anzusetzen (Urk. 2 S. 2).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zi- vilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

c) Der Aberkennungskläger macht in seiner Beschwerde geltend, es sei ein Widerspruch, wenn die Vorinstanz ausführe, die Prozessvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen, und gleichzeitig ausführe, auf die Klage werde nicht eingetreten, wenn er den Kostenvorschuss nicht leiste (Urk. 1 S. 2). Ein Widerspruch besteht nicht. Dass die Prozessvoraussetzungen von Am- tes wegen zu prüfen sind, ist korrekt (Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat daher von Amtes wegen – d.h. auch ohne dass es von einer Gegenpartei geltend gemacht wird – zu prüfen, ob dem Aberkennungskläger ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung zukommt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Und sie hat

- 4 - ebenso von Amtes wegen zu prüfen, ob der verlangte Kostenvorschuss bezahlt ist.

d) Der Aberkennungskläger macht in seiner Beschwerde sodann sinnge- mäss geltend, der verlangte Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch, weil er allein für die Behandlung der Eingaben für die fünf Steuerjahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 über Fr. 15'000.-- an Kostenvorschüssen leisten müsste, obschon alle fünf Klagen dasselbe betreffen würden (Urk. 1 S. 3). Offenbar hatten die Aberkennungsbeklagten den Aberkennungskläger für of- fene Steuern der Steuerjahre 2006 bis 2010 betrieben und in allen Betreibungen definitive Rechtsöffnung erhalten. Und offenbar hat der Aberkennungskläger für alle Steuerjahre eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG erhoben und wurde ihm in den von der Vorinstanz entsprechend angelegten fünf Verfahren je eine Frist bzw. Nachfrist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschus- ses angesetzt. Dass die Vorinstanz für jede der Betreibungen bzw. Klagen ein ei- genes Verfahren angelegt hat, ist korrekt, denn die Betreibungen beruhen auf un- terschiedlichen Rechtsöffnungstiteln und betreffen unterschiedliche Forderungen (eben für die verschiedenen Steuerjahre). Die Höhe des vorliegenden Gerichts- kostenvorschusses wurde sodann nicht konkret gerügt und entspricht auch dem Gesetz (§ 4 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung).

e) Der Aberkennungskläger macht in seiner Beschwerde schliesslich gel- tend, es sei ihm finanziell nicht möglich, den Vorschuss zu bezahlen. Weil die Vorinstanz auf keines seiner Gesuche um unentgeltliche Prozessführung eintrete, werde ihm die Wahrung seiner Rechte verunmöglicht (Urk. 1 S. 3). Den vorinstanzlichen Akten kann nicht entnommen werden, dass der Aber- kennungskläger ein Armenrechtsgesuch stellte, das die Vorinstanz unbehandelt liess. Auf das nunmehr im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht weiter einzugehen. Ein entsprechendes Gesuch kann bzw. muss bei der Vorinstanz gestellt werden.

- 5 -

f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Aberkennungsklägers als unbegründet abzuweisen.

g) Dem Aberkennungskläger ist eine neue, kurze Nachfrist zur Leistung des vorinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.

E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'520.--. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unter- liegenden Aberkennungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, fällt die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Betracht.

b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Aberkennungskläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Aberken- nungsbeklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Aberkennungskläger wird eine letzte Nachfrist von 5 Tagen ab Zustel- lung dieses Urteils angesetzt, um für die Gerichtskosten des vorinstanzli- chen Verfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 2'520.-- zu leisten. Es gel- ten die Zahlungsmodalitäten und Androhungen gemäss der Verfügung vom
  3. Oktober 2013.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Aberken- nungskläger auferlegt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 6 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'544.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP130050-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. November 2013 in Sachen A._____, Aberkennungskläger und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____ u. Röm-Kath. Kirchgemeinde u. Ref. Kirchgemeinde, Aberkennungsbeklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____, betreffend Aberkennung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Oktober 2013 (FV130043-F)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 12. Juli 2013 hatte das Bezirksgericht Horgen den Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2013) für Staats- und Gemeindesteuern 2010 definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'544.10 nebst Zins und Betreibungskosten er- teilt (Vi-Urk. 2/9).

b) Am 30. August 2013 reichte der Aberkennungskläger beim Bezirksge- richt Horgen (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren auf Feststellung, dass die erwähnte Forderung nicht bestehe und die Betreibung zu löschen sei (Vi-Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 6. September 2013 setzte die Vorinstanz dem Aberken- nungskläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'520.-- an (Vi-Urk. 3).

c) Mit Verfügung vom 21. August 2013 hat die Vorinstanz dem Aberken- nungskläger nunmehr eine Nachfrist von 10 Tagen für die Leistung des Gerichts- kostenvorschusses angesetzt (Vi-Urk. 5 = Urk. 2).

d) Hiergegen hat der Aberkennungskläger am 4. November 2013 fristge- recht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei die vorinstanzliche Verfügung abzuweisen resp. aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss und schon gar nicht in der Höhe von CHF 2'520.00 aufzuerlegen. Es sei das Bezirksgericht Horgen anzuweisen, ohne Einforderung des Kos- tenvorschusses auf die Feststellungsklage des Klägers einzutreten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Evtl. sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegner."

e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. Der Aberkennungskläger verlangt "evtl." die Gewährung der aufschie- benden Wirkung (Urk. 1 S. 2). Er begründet dies allerdings nicht weiter; dass ei- ner anderen Beschwerde des Aberkennungsklägers, das Steuerjahr 2008 betref- fend, einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt worden sein soll (Urk. 1 S. 3), ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren jedenfalls ohne Belang. Ohnehin aber wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch den Erlass des heutigen Endentscheides gegenstandslos.

3. a) Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung auf die Ver- fügung vom 6. September 2013 hin, mit welcher dem Aberkennungskläger Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde. Sie erwog sodann, da der Aberkennungskläger den Vorschuss nicht geleistet habe, sei ihm eine Nachfrist anzusetzen (Urk. 2 S. 2).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zi- vilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

c) Der Aberkennungskläger macht in seiner Beschwerde geltend, es sei ein Widerspruch, wenn die Vorinstanz ausführe, die Prozessvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen, und gleichzeitig ausführe, auf die Klage werde nicht eingetreten, wenn er den Kostenvorschuss nicht leiste (Urk. 1 S. 2). Ein Widerspruch besteht nicht. Dass die Prozessvoraussetzungen von Am- tes wegen zu prüfen sind, ist korrekt (Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat daher von Amtes wegen – d.h. auch ohne dass es von einer Gegenpartei geltend gemacht wird – zu prüfen, ob dem Aberkennungskläger ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung zukommt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Und sie hat

- 4 - ebenso von Amtes wegen zu prüfen, ob der verlangte Kostenvorschuss bezahlt ist.

d) Der Aberkennungskläger macht in seiner Beschwerde sodann sinnge- mäss geltend, der verlangte Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch, weil er allein für die Behandlung der Eingaben für die fünf Steuerjahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 über Fr. 15'000.-- an Kostenvorschüssen leisten müsste, obschon alle fünf Klagen dasselbe betreffen würden (Urk. 1 S. 3). Offenbar hatten die Aberkennungsbeklagten den Aberkennungskläger für of- fene Steuern der Steuerjahre 2006 bis 2010 betrieben und in allen Betreibungen definitive Rechtsöffnung erhalten. Und offenbar hat der Aberkennungskläger für alle Steuerjahre eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG erhoben und wurde ihm in den von der Vorinstanz entsprechend angelegten fünf Verfahren je eine Frist bzw. Nachfrist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschus- ses angesetzt. Dass die Vorinstanz für jede der Betreibungen bzw. Klagen ein ei- genes Verfahren angelegt hat, ist korrekt, denn die Betreibungen beruhen auf un- terschiedlichen Rechtsöffnungstiteln und betreffen unterschiedliche Forderungen (eben für die verschiedenen Steuerjahre). Die Höhe des vorliegenden Gerichts- kostenvorschusses wurde sodann nicht konkret gerügt und entspricht auch dem Gesetz (§ 4 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung).

e) Der Aberkennungskläger macht in seiner Beschwerde schliesslich gel- tend, es sei ihm finanziell nicht möglich, den Vorschuss zu bezahlen. Weil die Vorinstanz auf keines seiner Gesuche um unentgeltliche Prozessführung eintrete, werde ihm die Wahrung seiner Rechte verunmöglicht (Urk. 1 S. 3). Den vorinstanzlichen Akten kann nicht entnommen werden, dass der Aber- kennungskläger ein Armenrechtsgesuch stellte, das die Vorinstanz unbehandelt liess. Auf das nunmehr im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht weiter einzugehen. Ein entsprechendes Gesuch kann bzw. muss bei der Vorinstanz gestellt werden.

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f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Aberkennungsklägers als unbegründet abzuweisen.

g) Dem Aberkennungskläger ist eine neue, kurze Nachfrist zur Leistung des vorinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'520.--. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unter- liegenden Aberkennungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, fällt die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Betracht.

b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Aberkennungskläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Aberken- nungsbeklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Aberkennungskläger wird eine letzte Nachfrist von 5 Tagen ab Zustel- lung dieses Urteils angesetzt, um für die Gerichtskosten des vorinstanzli- chen Verfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 2'520.-- zu leisten. Es gel- ten die Zahlungsmodalitäten und Androhungen gemäss der Verfügung vom

22. Oktober 2013.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Aberken- nungskläger auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 6 -

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'544.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. F. Rieke versandt am: mc