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PP130023

Forderung

Zürich OG · 2013-07-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Die Parteien standen seit 27. August 2012 vor Erstinstanz in einem Forderungsprozess (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 1).

b) Mit Urteil vom 7. Mai 2013 entschied die Vorderrichterin das Folgende (Urk. 32 S. 10): " 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 2 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.

E. 3 Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

E. 4 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 300.– zu bezahlen.

E. 5 (Schriftliche Mitteilung.)

E. 6 (Rechtsmittelbelehrung.)"

2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) fristgerecht Beschwerde, mit welcher er folgende Anträge stellte (Urk. 31): " Es sei dem Beschwerdeführer, wie erstinstanzlich, UP zu gewähren. Es sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und neu zu beurteilen oder zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Alles unter KEF zulasten der Beklagten."

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO) und es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzule- gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

- 3 - Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde die grundlegenden Anforderungen an den Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ab- lauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).

b) Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht genügend mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander. Er führt in seiner Be- schwerdeschrift nicht konkret aus, wieso die erstinstanzliche Richterin das Recht unrichtig angewandt oder wieso sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest- gestellt habe. Er unterlässt es, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 32 S. 3 ff. Ziff. 2 ff.) konkret auseinanderzusetzen bzw. diese zum Ausgangspunkt seiner Kritik zu machen. So äusserte er sich beispielsweise nicht zur durch die erstinstanzliche Richterin vorgenommenen Beweislastverteilung und die Folgen der Beweislosigkeit (Urk. 32 S. 4, S. 5 f. Ziff. 2.2.2). Da somit die Beschwerde- schrift keine genügende Begründung aufweist, ist auf die Beschwerde des Klä- gers nicht einzutreten.

c) Im Übrigen enthält die Beschwerde lediglich einen Antrag auf Aufhebung und Neubeurteilung bzw. einen Rückweisungsantrag und keinen bezifferten (Haupt- oder Eventual-) Antrag in der Sache. Dies ist mit Blick auf Art. 327 Abs. 3 ZPO ungenügend, zumal mit der Beschwerde nicht vorgebracht wird, das Verfah- ren sei nicht spruchreif und es müssten noch Beweise abgenommen werden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 31 zu Art. 321 ZPO, mit weiteren Verweisen).

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann.

- 4 -

5. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemes- sung gelangen § 2, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom

E. 8 September 2010 zur Anwendung.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegne- rin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.– festge- setzt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

5. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Ko- pie von Urk. 31, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 5 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Dispositiv
  1. a) Die Parteien standen seit 27. August 2012 vor Erstinstanz in einem Forderungsprozess (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 1). b) Mit Urteil vom 7. Mai 2013 entschied die Vorderrichterin das Folgende (Urk. 32 S. 10): " 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 300.– zu bezahlen.
  5. (Schriftliche Mitteilung.)
  6. (Rechtsmittelbelehrung.)"
  7. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) fristgerecht Beschwerde, mit welcher er folgende Anträge stellte (Urk. 31): " Es sei dem Beschwerdeführer, wie erstinstanzlich, UP zu gewähren. Es sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und neu zu beurteilen oder zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Alles unter KEF zulasten der Beklagten."
  8. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO) und es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzule- gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige - 3 - Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde die grundlegenden Anforderungen an den Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ab- lauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht genügend mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander. Er führt in seiner Be- schwerdeschrift nicht konkret aus, wieso die erstinstanzliche Richterin das Recht unrichtig angewandt oder wieso sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest- gestellt habe. Er unterlässt es, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 32 S. 3 ff. Ziff. 2 ff.) konkret auseinanderzusetzen bzw. diese zum Ausgangspunkt seiner Kritik zu machen. So äusserte er sich beispielsweise nicht zur durch die erstinstanzliche Richterin vorgenommenen Beweislastverteilung und die Folgen der Beweislosigkeit (Urk. 32 S. 4, S. 5 f. Ziff. 2.2.2). Da somit die Beschwerde- schrift keine genügende Begründung aufweist, ist auf die Beschwerde des Klä- gers nicht einzutreten. c) Im Übrigen enthält die Beschwerde lediglich einen Antrag auf Aufhebung und Neubeurteilung bzw. einen Rückweisungsantrag und keinen bezifferten (Haupt- oder Eventual-) Antrag in der Sache. Dies ist mit Blick auf Art. 327 Abs. 3 ZPO ungenügend, zumal mit der Beschwerde nicht vorgebracht wird, das Verfah- ren sei nicht spruchreif und es müssten noch Beweise abgenommen werden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 31 zu Art. 321 ZPO, mit weiteren Verweisen).
  9. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. - 4 -
  10. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemes- sung gelangen § 2, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom
  11. September 2010 zur Anwendung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegne- rin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  12. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
  13. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  14. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.– festge- setzt.
  15. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  16. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
  17. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Ko- pie von Urk. 31, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  18. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 5 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP130023-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunzi- ker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 25. Juli 2013 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 7. Mai 2013 (FV120077-C)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Parteien standen seit 27. August 2012 vor Erstinstanz in einem Forderungsprozess (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 1).

b) Mit Urteil vom 7. Mai 2013 entschied die Vorderrichterin das Folgende (Urk. 32 S. 10): " 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 300.– zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung.)

6. (Rechtsmittelbelehrung.)"

2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) fristgerecht Beschwerde, mit welcher er folgende Anträge stellte (Urk. 31): " Es sei dem Beschwerdeführer, wie erstinstanzlich, UP zu gewähren. Es sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und neu zu beurteilen oder zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Alles unter KEF zulasten der Beklagten."

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO) und es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzule- gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

- 3 - Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde die grundlegenden Anforderungen an den Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ab- lauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).

b) Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht genügend mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander. Er führt in seiner Be- schwerdeschrift nicht konkret aus, wieso die erstinstanzliche Richterin das Recht unrichtig angewandt oder wieso sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest- gestellt habe. Er unterlässt es, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 32 S. 3 ff. Ziff. 2 ff.) konkret auseinanderzusetzen bzw. diese zum Ausgangspunkt seiner Kritik zu machen. So äusserte er sich beispielsweise nicht zur durch die erstinstanzliche Richterin vorgenommenen Beweislastverteilung und die Folgen der Beweislosigkeit (Urk. 32 S. 4, S. 5 f. Ziff. 2.2.2). Da somit die Beschwerde- schrift keine genügende Begründung aufweist, ist auf die Beschwerde des Klä- gers nicht einzutreten.

c) Im Übrigen enthält die Beschwerde lediglich einen Antrag auf Aufhebung und Neubeurteilung bzw. einen Rückweisungsantrag und keinen bezifferten (Haupt- oder Eventual-) Antrag in der Sache. Dies ist mit Blick auf Art. 327 Abs. 3 ZPO ungenügend, zumal mit der Beschwerde nicht vorgebracht wird, das Verfah- ren sei nicht spruchreif und es müssten noch Beweise abgenommen werden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 31 zu Art. 321 ZPO, mit weiteren Verweisen).

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann.

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5. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemes- sung gelangen § 2, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom

8. September 2010 zur Anwendung.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegne- rin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.– festge- setzt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

5. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Ko- pie von Urk. 31, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 5 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc