opencaselaw.ch

PP130016

Forderung

Zürich OG · 2013-05-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 Mai 2012). Mit Verfügung vom 13. September 2012 wurden die Parteien auf den 2. November 2012 zur Verhandlung vorgeladen (Urk. 16). Diese wurde von beiden Parteien abgeholt (Urk. 17). Die Beklagte ist zur Verhandlung unentschul- digt nicht erschienen (Prot. I S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. No- vember 2012 erhöhte der Kläger seine Forderung auf Fr. 3'888.40 (Prot. I S. 10). 1.2 Mit Urteil und Verfügung vom 14. November 2012 entschied die Vor- instanz zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlangen der Beklagten in be- gründeter Form, was folgt (Urk. 21-25; Urk. 28 S. 15 f.): "Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
  2. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt:
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3'888.40 nebst Zins zu 5 % seit 22. Mai 2012 sowie Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
  4. Im Umfang von Fr. 3'816.70 nebst Zins zu 5 % seit 22. Mai 2012 sowie Fr. 73.– Zah- lungsbefehlskosten wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Mai 2012) aufgehoben.
  5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. - 3 -
  6. Die Gerichtskosten werden der beklagten Partei auferlegt.
  7. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei die Kosten des Schlich- tungsverfahrens von Fr. 350.– zu bezahlen.
  8. Vom Verzicht der klagenden Partei auf Parteientschädigung wird Vormerk genom- men.
  9. (Schriftliche Mitteilung).
  10. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 30 Tage)." 1.3 Mit Schreiben vom 27. April 2013 (zur Post gegeben am 29. April 2013, eingegangen am 30. April 2013) erhob die Beklagte innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2 und S. 6):
  11. Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster sei aufzuheben oder vollumfänglich zurück- bzw. abzuweisen; eventualiter zu reduzieren.
  12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."
  13. Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, dass sie an der vorinstanzli- chen Verhandlung aus medizinischen Gründen nicht habe teilnehmen können. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, sich gegen die unge- rechtfertigten Vorwürfe und Forderungen des Klägers zu wehren. Die Mitteilung, dass sie nicht an der Verhandlung teilnehmen werde, habe sie einerseits als Fol- ge der anhaltenden Zermürbung unterlassen, andererseits aufgrund ihrer Un- kenntnis in Rechts- und Verfahrensfragen (Urk. 27 S. 2). Im Übrigen nimmt die Beklagte in materieller Hinsicht zur Forderung Stellung (Urk. 27 S. 3 ff.). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af- heldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue - 4 - Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nach- frist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde ab- zuweisen. 3.2.1 Die Beklagte stellt nicht in Abrede, vor Vorinstanz säumig gewesen zu sein. Sie macht denn auch zu Recht nicht geltend, die Vorladung zur auf den
  14. November 2012 angesetzten Hauptverhandlung vom 13. September 2012 nicht erhalten zu haben, nachdem sie diese am 17. September 2012 selber in Empfang genommen hatte (Urk. 17 S. 2). Indes bringt die Beklagte neu vor, einerseits aus medizinischen Gründen nicht an der Verhandlung teilgenommen zu haben. Ande- rerseits habe sie eine entsprechende Mitteilung betreffend Abwesenheit an der Verhandlung aus Unkenntnis nicht vorgenommen. Da diese Vorbringen neu sind, sind sie unzulässig und können dementsprechend mit Blick auf die Ausführungen in Ziffer 3.1 hiervor nicht mehr berücksichtigt werden. 3.2.2 Selbst wenn diese Vorbringen berücksichtigt würden, wäre die Be- schwerde abzuweisen: Die Beklagte wusste bereits – wie erwähnt – seit dem
  15. September 2012, auf wann der Termin für die Verhandlung angesetzt worden war. Gemäss Vorladung waren die Parteien aufgefordert worden, entweder per- sönlich vor Gericht zu erscheinen oder sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Ebenso war gemäss Ziffer 2 der Vorladung der Vorinstanz vom 13. September 2012 darauf hingewiesen worden, dass eine Verschiebung der Verhandlung nur aus zureichenden Gründen bewilligt werde, und dass sofort mitzuteilen sei, wenn jemand am Erscheinen verhindert sei, mit Nennung von Gründen und entsprechenden Unterlagen, die den Verhin- derungsgrund belegen würden. Ebenso wurde verlangt, dass bei Krankheit oder Unfall unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen sei. Schliesslich wurde ausdrücklich angedroht, dass Verschiebungsgesuche abgelehnt werden können, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt würden (Urk. 16). Inwiefern es der Beklagten in rund eineinhalb Monaten nicht hätte möglich sein sollen, einen entsprechenden Vertreter zu bestellen, wenn sie selber nicht vor Ge- - 5 - richt erscheinen wollte bzw. ein ärztliches Zeugnis einzureichen, wenn sie krank ist, ist nicht einzusehen und denn auch überhaupt nicht belegt. Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht ein Säumnisurteil erlassen (BSK ZPO-Mazan, Basel 2010, Art. 245 N 15). 3.3 Mit Blick auf das umfassend Novenverbot ist die Beklagte mit ihrer Sachdarstellung betreffend die Forderung an sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu hören. Dementsprechend hat es dabei sein Bewenden. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebV OG in Verbindung § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 850.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 850.– festgesetzt.
  18. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.
  19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
  20. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 27 und Urk. 30/1-11, sowie an das Einzelgericht im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. - 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  21. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'888.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP130016-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Er- satzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 30. Mai 2013 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 14. November 2012 (FV120036-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 18. Juni 2012 ging die vom Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) erhobene Forderungsklage betreffend Rückforderung der vom Kläger für die Beklagte be- zahlten Arztrechnungen in der Höhe von Fr. 3'816.70 bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 15. Juni 2012 ein (Urk. 1-2). Der Kläger hatte die Beklagte vorgängig für diese Summe be- trieben (Betreibung Nr. …, Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C._____ vom

18. Mai 2012). Mit Verfügung vom 13. September 2012 wurden die Parteien auf den 2. November 2012 zur Verhandlung vorgeladen (Urk. 16). Diese wurde von beiden Parteien abgeholt (Urk. 17). Die Beklagte ist zur Verhandlung unentschul- digt nicht erschienen (Prot. I S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. No- vember 2012 erhöhte der Kläger seine Forderung auf Fr. 3'888.40 (Prot. I S. 10). 1.2 Mit Urteil und Verfügung vom 14. November 2012 entschied die Vor- instanz zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlangen der Beklagten in be- gründeter Form, was folgt (Urk. 21-25; Urk. 28 S. 15 f.): "Es wird verfügt:

1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3'888.40 nebst Zins zu 5 % seit 22. Mai 2012 sowie Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Im Umfang von Fr. 3'816.70 nebst Zins zu 5 % seit 22. Mai 2012 sowie Fr. 73.– Zah- lungsbefehlskosten wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Mai 2012) aufgehoben.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

- 3 -

4. Die Gerichtskosten werden der beklagten Partei auferlegt.

5. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei die Kosten des Schlich- tungsverfahrens von Fr. 350.– zu bezahlen.

6. Vom Verzicht der klagenden Partei auf Parteientschädigung wird Vormerk genom- men.

7. (Schriftliche Mitteilung).

8. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 30 Tage)." 1.3 Mit Schreiben vom 27. April 2013 (zur Post gegeben am 29. April 2013, eingegangen am 30. April 2013) erhob die Beklagte innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2 und S. 6):

1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster sei aufzuheben oder vollumfänglich zurück- bzw. abzuweisen; eventualiter zu reduzieren.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."

2. Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, dass sie an der vorinstanzli- chen Verhandlung aus medizinischen Gründen nicht habe teilnehmen können. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, sich gegen die unge- rechtfertigten Vorwürfe und Forderungen des Klägers zu wehren. Die Mitteilung, dass sie nicht an der Verhandlung teilnehmen werde, habe sie einerseits als Fol- ge der anhaltenden Zermürbung unterlassen, andererseits aufgrund ihrer Un- kenntnis in Rechts- und Verfahrensfragen (Urk. 27 S. 2). Im Übrigen nimmt die Beklagte in materieller Hinsicht zur Forderung Stellung (Urk. 27 S. 3 ff.). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af- heldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue

- 4 - Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nach- frist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde ab- zuweisen. 3.2.1 Die Beklagte stellt nicht in Abrede, vor Vorinstanz säumig gewesen zu sein. Sie macht denn auch zu Recht nicht geltend, die Vorladung zur auf den

2. November 2012 angesetzten Hauptverhandlung vom 13. September 2012 nicht erhalten zu haben, nachdem sie diese am 17. September 2012 selber in Empfang genommen hatte (Urk. 17 S. 2). Indes bringt die Beklagte neu vor, einerseits aus medizinischen Gründen nicht an der Verhandlung teilgenommen zu haben. Ande- rerseits habe sie eine entsprechende Mitteilung betreffend Abwesenheit an der Verhandlung aus Unkenntnis nicht vorgenommen. Da diese Vorbringen neu sind, sind sie unzulässig und können dementsprechend mit Blick auf die Ausführungen in Ziffer 3.1 hiervor nicht mehr berücksichtigt werden. 3.2.2 Selbst wenn diese Vorbringen berücksichtigt würden, wäre die Be- schwerde abzuweisen: Die Beklagte wusste bereits – wie erwähnt – seit dem

17. September 2012, auf wann der Termin für die Verhandlung angesetzt worden war. Gemäss Vorladung waren die Parteien aufgefordert worden, entweder per- sönlich vor Gericht zu erscheinen oder sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Ebenso war gemäss Ziffer 2 der Vorladung der Vorinstanz vom 13. September 2012 darauf hingewiesen worden, dass eine Verschiebung der Verhandlung nur aus zureichenden Gründen bewilligt werde, und dass sofort mitzuteilen sei, wenn jemand am Erscheinen verhindert sei, mit Nennung von Gründen und entsprechenden Unterlagen, die den Verhin- derungsgrund belegen würden. Ebenso wurde verlangt, dass bei Krankheit oder Unfall unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen sei. Schliesslich wurde ausdrücklich angedroht, dass Verschiebungsgesuche abgelehnt werden können, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt würden (Urk. 16). Inwiefern es der Beklagten in rund eineinhalb Monaten nicht hätte möglich sein sollen, einen entsprechenden Vertreter zu bestellen, wenn sie selber nicht vor Ge-

- 5 - richt erscheinen wollte bzw. ein ärztliches Zeugnis einzureichen, wenn sie krank ist, ist nicht einzusehen und denn auch überhaupt nicht belegt. Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht ein Säumnisurteil erlassen (BSK ZPO-Mazan, Basel 2010, Art. 245 N 15). 3.3 Mit Blick auf das umfassend Novenverbot ist die Beklagte mit ihrer Sachdarstellung betreffend die Forderung an sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu hören. Dementsprechend hat es dabei sein Bewenden. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebV OG in Verbindung § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 850.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 850.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 27 und Urk. 30/1-11, sowie an das Einzelgericht im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'888.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc