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PP130005

Forderung

Zürich OG · 2013-03-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Einreichen der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 30. August 2011 (act. 1) machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Klage am 23. September 2011 bei der Vorinstanz anhängig (act. 2). Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wurden die beklagtischen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen, und mit gleichentags gefälltem Urteil wurde der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem

23. März 2011 sowie Fr. 4'876.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2011 zu bezahlen. In diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 16. März 2011) aufgehoben (act. 29 = act. 38). Das Datum des Beginns des Zinsenlaufs für den Betrag von Fr. 1'000.– wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2013 in "23. März 2010" korri- giert (act. 33).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2013 Beschwerde erheben. Er beantragt, es sei ihm in Aufhebung bzw. Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die nämlichen Anträge stellt er für das Beschwerdeverfahren (act. 36). Die vo- rinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-34). In Anwendung von Art. 119 Abs. 3 ZPO, wonach die Gegenpartei (nur) anzuhören ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll, was vorliegend nicht der Fall ist, wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; nach dem aufgehobenen § 84 ZPO/ZH hiess das Institut "unentgeltliche Prozessführung" ─ die Kammer bemüht sich um Ver-

- 3 - wendung der neuen Bezeichnung, hier also "unentgeltliche Rechtspflege"). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefah- ren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mas- sgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Ein- zelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnis- sen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 125 II 275; BGE 129 I 135 mit zahlreichen Hinweisen). Dass die unentgeltliche Rechtspflege auch nur "teilweise" gewährt werden kann, ist Ausfluss einerseits der Relativität der Mittellosigkeit ─ bei der Abklärung des Anspruchs ist auf die konkreten finanziellen Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen – und andererseits des Verhältnismässigkeitsprinzips. Eine Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege knüpft in der Regel an die finan- zielle Lage des Gesuchstellers an und ergibt sich somit aus einer "teilweisen" Be- dürftigkeit.

E. 4 Dass der Beschwerdeführer als mittellos zu qualifizieren war und er insbesondere aufgrund der Waffengleichheit grundsätzlich Anspruch auf die ge- richtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin hatte, wurde von der Vorinstanz be- jaht (vgl. act. 38 S. 14) und steht hier nicht in Frage. Die unentgeltliche Rechts- pflege wurde im angefochtenen Entscheid deshalb verweigert, weil das Rechts- begehren zum Vornherein aussichtslos gewesen sei. Die Vorinstanz führte dazu aus, das Rechtsbegehren, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, sei nur be- züglich der Forderung betreffend die Kosten für die Vertretung im UVG-Verfahren nicht aussichtslos gewesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur diesbezüglich gutzuheissen wäre. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich je- doch obsiege, sei sein Antrag entsprechend gegenstandslos geworden und im restlichen Umfang abzuweisen (vgl. act. 38 S. 14).

- 4 - Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, das Rechtsbegehren sei aussichtslos gewesen. Dies zeige sich schon daraus, dass der Streitwert Fr. 13'007.05 betrage, der Be- schwerdegegnerin jedoch Fr. 7'130.15 weniger, nämlich Fr. 5'876.90 zugespro- chen worden seien. Der Beschwerdeführer habe letztendlich zu rund 55 % ob- siegt. Selbstverständlich dürfe nicht vom Ergebnis her argumentiert werden, son- dern es müsse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine Prozessprognose ge- macht werden. Nicht nur das tatsächliche Untersuchungsergebnis widerlege die durch die Vorinstanz angenommene Aussichtslosigkeit. Es sei auch zu berück- sichtigen, dass sich der Beklagte gegen eine Klage, die seiner Ansicht nach aus- sichtslos ist, zur Wehr setzen müsse. Es sei nicht so, dass er etwas (Aussichtslo- ses) von der Klägerin verlange. Die Argumentation der Vorinstanz würde bedeu- ten, dass eine Person, welche die unentgeltliche Rechtspflege beantragen müsse, entweder schon von vornherein zu kapitulieren habe und die (ungerechtfertigte) Klage anerkenne oder wenn sie sich zur Wehr setze, sonst Gefahr laufe, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werde. Eine solche Interpretation sei gesetzeswidrig. Der Beschwerdeführer, der sich mit der Klage konfrontiert gese- hen habe, habe keine Wahl gehabt, ob er sich auf diesen Prozess einlasse oder nicht (act. 36 S. 3 f.). Weiter liess der Beschwerdeführer ausführen, die Klage der Beschwerde- gegnerin vom September 2011 habe sich auf ein zwischen den Parteien abgewi- ckeltes Strafverfahren bezogen und sie habe neben Genugtuung auch noch Schadenersatz verlangt. Sie habe jedoch nicht etwa Schadenersatz für allfällige Aufwendungen verlangt, die im Zusammenhang mit dem Flicken der Prothese zu- sammenhängen würden ─ der Beschwerdeführer stiess die Beschwerdegegnerin mit dem rechten Unterarm gegen den Halsbereich, wobei letzterer zwei Prothe- senzähne herausfielen ─, sondern habe vor allem Schadenersatz für ihre sehr umfangreichen Anwaltskosten im Straf- und UVG-Verfahren gefordert. Die gel- tend gemachten Schadenspositionen seien vom Beschwerdeführer unter ande- rem deshalb abgestritten worden, da diese Kosten nicht adäquat kausal zum schädigenden Ereignis stehen würden. Kosten, die ein Strafbefehlsverfahren be- treffen, seien grundsätzlich bereits im Strafbefehlsverfahren enthalten bzw. allfäl-

- 5 - lige (Anwalts-)Kosten, die der Beschwerdegegnerin durch das Strafverfahren ent- standen sein sollten und die dem Beschwerdeführer zurechenbar wären, hätten zwingend als Geltendmachung einer Prozessentschädigung im Strafbefehlsver- fahren vorgebracht werden müssen. Zudem sei das Strafverfahren am 19. Mai 2010 erledigt worden, die entsprechende Anwaltsrechnung der Beschwerdegeg- nerin datiere aber vom 1. Juni 2011 (act. 36 S. 4 f.). Sodann sei im Strafverfahren der effektiv bei der Beschwerdegegnerin ent- standene Schaden nicht weiter dargelegt, sondern bloss behauptet worden. Dies sei im Zivilprozess zuerst einmal zu substantiieren und zu beweisen. Überdies sei für den Zivilrichter das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens nicht verbindlich. Von diesem Standpunkt aus sei bei Klageeinleitung alles andere als klar gewesen, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Klage zu einem grossen Teil durchdringe. Auch sei offen gewesen, ob die Voraussetzungen für eine Genugtuung gegeben seien bzw. ob nicht Herabsetzungs- bzw. Ausschlussgründe gegen eine Genugtuung sprechen würden. Bezüglich des behaupteten Anspruchs für die Vertretung im UVG-Verfahren in der Höhe von Fr. 5'030.15 sei für den Beschwerdeführer über- haupt nicht ersichtlich gewesen, weshalb diese Kosten ihm zurechenbar sein soll- ten, was dann letztendlich auch die Vorinstanz so gesehen habe, indem sie die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen der einfachen Körperverletzung der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer und den klägerischen Aufwendungen für die Vertretung im UVG-Verfahren verneint habe. Es sei unzu- lässig, wenn dieser Teilanspruch separat behandelt werde, indem die Vorinstanz zwar anerkenne, dass bezüglich dieses UVG Anspruchs die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre, aber dann die unzulässige pauschale Schluss- folgerung ziehe, dass der Beschwerdeführer ja obsiege und ihm daher keine Kos- ten entstanden seien und daher diesbezüglich der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden und im restlichen Umfang abzuweisen sei. Bei der Beurteilung, ob eine Klage im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aus- sichtsreich sei, habe das Gericht eine Prognose über sämtliche gestellten Rechts- begehren im Sinne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, und könne nicht einen Teil der Klage (und zwar jenen Teil, der das Begehren des Beschwerdeführers

- 6 - um Abweisung der Klage als nicht aussichtslos erscheinen lasse) ausser acht lassen und diesen Teil in unzulässiger Weise neutralisieren und nur den Rest für die Nichtaussichtslosigkeit betrachten. Dass dies vor dem Gesetz nicht standhal- te, zeige sich bereits aus den Kostenfolgen: Die Vorinstanz habe bei den Kosten- folgen richtigerweise den gesamten Streitwert von Fr. 13'007.05 berücksichtigt und die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Die Würdigung habe ge- samthaft zu geschehen, was sich auch aus Art. 122 ZPO herauslesen lassen. Aus all diesen Gründen erscheine das Begehren des Beschwerdeführers um Abwei- sung der Klage nicht von vornherein als aussichtslos und daher habe der Be- schwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (act. 36 S. 5 f.). Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz den abweisenden Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege gleichzeitig mit dem Endentscheid in der Sache gefällt habe, statt in einem früheren Zeitpunkt darüber zu entscheiden, verletze das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO (act. 36 S. 7).

E. 5 Im vereinfachten Verfahren ist er zulässig, den Entscheid über die un- entgeltliche Rechtspflege erst zusammen mit dem Kostenentscheid in der Haupt- sache zu fällen, wenn der Sachentscheid nach der Verhandlung oder einem ein- fachen Schriftenwechsel ohne weitere Beweisabnahme auf Grundlage der Akten gefällt wird (Alfred Bühler in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Bern 2013, Band I, Art. 117 N 267). Deshalb durfte die Vorinstanz, welche nach der Hauptverhandlung ohne weitere Beweisabnahmen das Urteil fäll- te, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endent- scheid entscheiden. Die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit besteht grundsätz- lich unabhängig von der Parteirolle. Die Aussichtslosigkeit/Nichtaussichtslosigkeit einer Streitsache ist daher für den Beklagten nicht anders zu beurteilen als für einen Kläger; auch vom Beklagten kann erwartet werden, dass er unzweifelhafte Ansprüche anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (Alfred Bühler, a.a.O., Art. 117 N 233b und N 266).

- 7 - Die Erfolgsaussichten für den Beschwerdeführer, der Abweisung der Klage verlangte, sind für den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am 14. November 2011 zu beurteilen. Er wusste damals, dass die Beschwerdegegnerin von ihm wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Genug- tuung, die Kosten für die Vertretung im Strafverfahren, die Kosten für die Vertre- tung im UVG-Verfahren, die Betreibungskosten, die Kosten des Betreibungsregis- terauszugs sowie der Kosten der Klageerlaubnis forderte (vgl. act. 2). Er hatte ausserdem Kenntnis vom rechtskräftigen Strafbefehl vom 19. Mai 2010, mit wel- chem er wegen einfacher Körperverletzung verurteilt worden war, und mit wel- chem die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen worden waren (vgl. act. 4/2). Ausserdem hatte die Beschwerdegegnerin die Rechnung für die geltend gemachten Kosten für die Klageerlaubnis, den Zahlungsbefehl und die Betrei- bungsauskunft sowie zwei Honorarnoten eingereicht (act. 4/1 und 4/4-7). Weiter lag eine schriftliche Begründung des Genugtuungsanspruchs im Recht (act. 4/3). Der Beschwerdeführer hatte den Sachverhalt gemäss Strafbefehl in der Strafun- tersuchung eingestanden und den Strafbefehl unangefochten gelassen. Er muss- te also damit rechnen, dass die Vorinstanz ihm anlasten werde, er habe die Ver- letzung der Beschwerdegegnerin in Kauf genommen. Dementsprechend konnte er auch nicht ausschliessen, dass er zur Bezahlung einer Genugtuung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet würde. Ob die Voraussetzungen für eine Genug- tuung tatsächlich gegeben sind, lag bei Gesuchseinreichung jedoch nicht ohne Weiteres auf der Hand. So war insbesondere nicht ersichtlich, ob die Schwere der Körperverletzung bzw. der Verletzung der Persönlichkeit eine Genugtuung recht- fertigen würde. Selbst ein Ausschluss oder eine Herabsetzung der Genugtuung wegen Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin war möglich, wurde im Strafbe- fehl doch festgehalten, dass der Stoss des Beschwerdeführers anlässlich eines verbalen Streits mit der Beschwerdegegnerin erfolgte (vgl. act. 4/2 S. 3). Sodann durfte der Beschwerdeführer bezüglich der beantragten Höhe der Genugtuung damit rechnen, dass diese tiefer ausfallen würde. Tatsächlich wurde dann auch so entschieden (vgl. act. 38 S. 6 f.). Daher durfte von ihm nicht erwartet werden, die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Genugtuung anzuerkennen. Vielmehr hätte auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, die Abwei-

- 8 - sung der Klage beantragt, weshalb diese nicht als aussichtslos zu erachten ge- wesen wäre. Was der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatz für die Kosten der Vertretung im Strafverfahren und vorprozessual im Zivilverfahren betrifft, so war es zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht offensicht- lich, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich obsiegen würde. Anders wäre der Fall allenfalls gelegen, wenn es um Schadenersatz für die Wiederherstellung der zwei Zähne der Beschwerdegegnerin gegangen wäre. Denn diesfalls wäre es aufgrund des Sachverhalts gemäss Strafbefehl sehr naheliegend gewesen, dass der Beschwerdeführer dafür hätte aufkommen müssen, wobei sich allerdings auch hier die Höhe des Schadenersatzes nicht aus dem Strafbefehl ergeben hätte und erst noch von der Beschwerdegegnerin hätte substantiiert werden müssen. Allein aufgrund des vorangegangen Strafverfahrens war es nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer für die Kosten der Vertretung im Strafverfahren einzu- stehen hat, wurden die Zivilansprüche im Strafbefehl doch auf den Zivilweg ver- wiesen mit der Bemerkung, dass keine konkreten Zivilansprüche geltend gemacht worden seien (vgl. act. 4/2). Das Klagefundament dieser Schadenersatzklage wurde im Strafverfahren folglich nicht nachgewiesen (vgl. Urteil 5P.326/2004 vom

13. Oktober 2004 E. 2.3). Vielmehr musste im Zivilverfahren, welches nun von der Vorinstanz durchgeführt wurde, geprüft werden, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 41 OR gegeben sind. Insbesondere ob die Vorinstanz zum Schluss kommen würde, dass der Beizug eines Anwalts geboten und ob der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen der Körperverletzung und den Anwaltskosten gegeben war, bewies sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht offensichtlich. Sodann gab die Tatsache, dass die Kosten, welche "für Vertretung Strafverfahren" gefordert wurden, mit Aufwendungen bis zum 1. Juni 2011 belegt wurden (vgl. act. 4/4), obwohl das Strafverfahren mit Strafbefehl vom 19. Mai 2010 abgeschlossen wur- de, ebenfalls berechtigten Anlass, eine Abweisung der Klage zu fordern, denn in der Klage vom 22. September 2011 wurde noch nicht erwähnt, dass auch Kosten für vorprozessuale Aufwendungen im Zivilverfahren gefordert werden (vgl. act. 2). Deshalb war es nicht aussichtlos, die Abweisung der Klage zu beantragen. Zu Recht erachtete der Beschwerdeführer sodann auch die Abweisung der Klage

- 9 - hinsichtlich der Schadenersatzforderung für die Kosten der Vertretung im UVG- Verfahren als aussichtsreich, war doch ein adäquater Kausalzusammenhang zwi- schen dieser Forderung und der Körperverletzung nicht ohne Weiteres erkennbar, was schliesslich auch dadurch bestätigt wurde, dass die Vorinstanz im Urteil ei- nen solchen verneinte (vgl. act. 38 S. 13). Die Frage, ob das Rechtsbegehren, die Klage sei abzuweisen, ein einziges Rechtsbegehren darstellt, welches nicht als "teilweise aussichtsloses Rechtsbe- gehren" hätte relativiert werden dürfen, kann offen bleiben, da die Kammer ohne- hin zum Schluss kommt, dass die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers nicht geringer als die Verlustgefahren waren. Vielmehr hielten sich diese ungefähr die Waage, was schliesslich ─ auch wenn nicht der Zeitpunkt des Urteils, sondern derjenige der Gesuchseinreichung massgebend ist ─ durch das Urteil der Vorin- stanz bestätigt wurde (vgl. act. 38 S. 15). Demnach hätte sich auch eine Partei, welche über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, zum Prozess entschlossen und die Abweisung der Klage beantragt. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers war folglich nicht von Anfang an aussichtslos. Vielmehr sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO gegeben, weshalb dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Da nebst den Voraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO der Grundsatz der Waffengleichheit zu beachten ist, ist dem Beschwerdeführer ausserdem Rechts- anwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das voristanzli- che Verfahren zu bestellen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dabei ist darauf hin- zuweisen, dass das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des nicht teilweise gegenstandslos wurde, weil der Beschwerdeführer teilweise obsiegte. Denn die Anwaltskosten sind dem Beschwerdeführer dennoch entstan- den und werden mangels Zusprechung einer Parteientschädigung auch nicht durch die Gegenpartei ersetzt. Selbst wenn eine Parteientschädigung zugespro- chen worden wäre, wäre die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes von Bedeutung gewesen, da die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton

- 10 - entschädigt wird, wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Da dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen ist, ist Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Ver- fügung entsprechend zu ändern. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führt dazu, dass auch Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils einer Anpassung be- dürfen. Da gegen das erwähnte Urteil Berufung erhoben wurde, wird im Beru- fungsverfahren (Prozess Nr. NP130006) ─ unter Berücksichtigung des vorliegen- den Entscheids im Beschwerdeverfahren ─ über eine Änderung der Dispositiv- Ziffern 3 und 4 des Urteils zu befinden sein.

E. 6 Der Beschwerdeführer stellte auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 36 S. 2 und 9). Da in diesem Ver- fahren keine Kosten zu erheben sind, erweist sich das Gesuch als gegenstands- los ─ das Verfahren ist diesbezüglich abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist festzuhalten, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu beja- hen ist. Sie ergibt sich doch ohne Weiteres aus seinen glaubhaften Ausführungen und eingereichten Unterlagen (act. 36 S. 8 f., act. 37/2-7). Zudem waren seine Standpunkte im vorliegenden Verfahren nicht aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Ferner ist der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren zur Wahrung seiner Rechte auf rechtlichen Beistand angewiesen, zumal auch die Beschwerdegegne- rin anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Deshalb ist ihm eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

E. 7 Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichts- kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu OGer ZH, NQ110017 vom 8. Sep- tember 2011; OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011). Am Beschwerdeverfahren hat sich die Beschwerdegegnerin nicht beteiligt, weshalb sie gegenüber dem Beschwerdeführer nicht entschädigungspflichtig wird.

- 11 - Für eine Entschädigung an den Beschwerdeführer aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12; ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 29. Januar 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt."
  5. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
  6. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 36 und – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je ge- gen Empfangsschein, sowie in die Akten NP130006 (Berufung). - 12 -
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Oswald versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP130005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Oswald. Beschluss und Urteil vom 11. März 2013 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 29. Januar 2013; Proz. FV110065

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Einreichen der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 30. August 2011 (act. 1) machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Klage am 23. September 2011 bei der Vorinstanz anhängig (act. 2). Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wurden die beklagtischen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen, und mit gleichentags gefälltem Urteil wurde der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem

23. März 2011 sowie Fr. 4'876.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2011 zu bezahlen. In diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 16. März 2011) aufgehoben (act. 29 = act. 38). Das Datum des Beginns des Zinsenlaufs für den Betrag von Fr. 1'000.– wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2013 in "23. März 2010" korri- giert (act. 33).

2. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2013 Beschwerde erheben. Er beantragt, es sei ihm in Aufhebung bzw. Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die nämlichen Anträge stellt er für das Beschwerdeverfahren (act. 36). Die vo- rinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-34). In Anwendung von Art. 119 Abs. 3 ZPO, wonach die Gegenpartei (nur) anzuhören ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll, was vorliegend nicht der Fall ist, wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; nach dem aufgehobenen § 84 ZPO/ZH hiess das Institut "unentgeltliche Prozessführung" ─ die Kammer bemüht sich um Ver-

- 3 - wendung der neuen Bezeichnung, hier also "unentgeltliche Rechtspflege"). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefah- ren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mas- sgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Ein- zelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnis- sen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 125 II 275; BGE 129 I 135 mit zahlreichen Hinweisen). Dass die unentgeltliche Rechtspflege auch nur "teilweise" gewährt werden kann, ist Ausfluss einerseits der Relativität der Mittellosigkeit ─ bei der Abklärung des Anspruchs ist auf die konkreten finanziellen Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen – und andererseits des Verhältnismässigkeitsprinzips. Eine Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege knüpft in der Regel an die finan- zielle Lage des Gesuchstellers an und ergibt sich somit aus einer "teilweisen" Be- dürftigkeit.

4. Dass der Beschwerdeführer als mittellos zu qualifizieren war und er insbesondere aufgrund der Waffengleichheit grundsätzlich Anspruch auf die ge- richtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin hatte, wurde von der Vorinstanz be- jaht (vgl. act. 38 S. 14) und steht hier nicht in Frage. Die unentgeltliche Rechts- pflege wurde im angefochtenen Entscheid deshalb verweigert, weil das Rechts- begehren zum Vornherein aussichtslos gewesen sei. Die Vorinstanz führte dazu aus, das Rechtsbegehren, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, sei nur be- züglich der Forderung betreffend die Kosten für die Vertretung im UVG-Verfahren nicht aussichtslos gewesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur diesbezüglich gutzuheissen wäre. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich je- doch obsiege, sei sein Antrag entsprechend gegenstandslos geworden und im restlichen Umfang abzuweisen (vgl. act. 38 S. 14).

- 4 - Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, das Rechtsbegehren sei aussichtslos gewesen. Dies zeige sich schon daraus, dass der Streitwert Fr. 13'007.05 betrage, der Be- schwerdegegnerin jedoch Fr. 7'130.15 weniger, nämlich Fr. 5'876.90 zugespro- chen worden seien. Der Beschwerdeführer habe letztendlich zu rund 55 % ob- siegt. Selbstverständlich dürfe nicht vom Ergebnis her argumentiert werden, son- dern es müsse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine Prozessprognose ge- macht werden. Nicht nur das tatsächliche Untersuchungsergebnis widerlege die durch die Vorinstanz angenommene Aussichtslosigkeit. Es sei auch zu berück- sichtigen, dass sich der Beklagte gegen eine Klage, die seiner Ansicht nach aus- sichtslos ist, zur Wehr setzen müsse. Es sei nicht so, dass er etwas (Aussichtslo- ses) von der Klägerin verlange. Die Argumentation der Vorinstanz würde bedeu- ten, dass eine Person, welche die unentgeltliche Rechtspflege beantragen müsse, entweder schon von vornherein zu kapitulieren habe und die (ungerechtfertigte) Klage anerkenne oder wenn sie sich zur Wehr setze, sonst Gefahr laufe, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werde. Eine solche Interpretation sei gesetzeswidrig. Der Beschwerdeführer, der sich mit der Klage konfrontiert gese- hen habe, habe keine Wahl gehabt, ob er sich auf diesen Prozess einlasse oder nicht (act. 36 S. 3 f.). Weiter liess der Beschwerdeführer ausführen, die Klage der Beschwerde- gegnerin vom September 2011 habe sich auf ein zwischen den Parteien abgewi- ckeltes Strafverfahren bezogen und sie habe neben Genugtuung auch noch Schadenersatz verlangt. Sie habe jedoch nicht etwa Schadenersatz für allfällige Aufwendungen verlangt, die im Zusammenhang mit dem Flicken der Prothese zu- sammenhängen würden ─ der Beschwerdeführer stiess die Beschwerdegegnerin mit dem rechten Unterarm gegen den Halsbereich, wobei letzterer zwei Prothe- senzähne herausfielen ─, sondern habe vor allem Schadenersatz für ihre sehr umfangreichen Anwaltskosten im Straf- und UVG-Verfahren gefordert. Die gel- tend gemachten Schadenspositionen seien vom Beschwerdeführer unter ande- rem deshalb abgestritten worden, da diese Kosten nicht adäquat kausal zum schädigenden Ereignis stehen würden. Kosten, die ein Strafbefehlsverfahren be- treffen, seien grundsätzlich bereits im Strafbefehlsverfahren enthalten bzw. allfäl-

- 5 - lige (Anwalts-)Kosten, die der Beschwerdegegnerin durch das Strafverfahren ent- standen sein sollten und die dem Beschwerdeführer zurechenbar wären, hätten zwingend als Geltendmachung einer Prozessentschädigung im Strafbefehlsver- fahren vorgebracht werden müssen. Zudem sei das Strafverfahren am 19. Mai 2010 erledigt worden, die entsprechende Anwaltsrechnung der Beschwerdegeg- nerin datiere aber vom 1. Juni 2011 (act. 36 S. 4 f.). Sodann sei im Strafverfahren der effektiv bei der Beschwerdegegnerin ent- standene Schaden nicht weiter dargelegt, sondern bloss behauptet worden. Dies sei im Zivilprozess zuerst einmal zu substantiieren und zu beweisen. Überdies sei für den Zivilrichter das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens nicht verbindlich. Von diesem Standpunkt aus sei bei Klageeinleitung alles andere als klar gewesen, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Klage zu einem grossen Teil durchdringe. Auch sei offen gewesen, ob die Voraussetzungen für eine Genugtuung gegeben seien bzw. ob nicht Herabsetzungs- bzw. Ausschlussgründe gegen eine Genugtuung sprechen würden. Bezüglich des behaupteten Anspruchs für die Vertretung im UVG-Verfahren in der Höhe von Fr. 5'030.15 sei für den Beschwerdeführer über- haupt nicht ersichtlich gewesen, weshalb diese Kosten ihm zurechenbar sein soll- ten, was dann letztendlich auch die Vorinstanz so gesehen habe, indem sie die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen der einfachen Körperverletzung der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer und den klägerischen Aufwendungen für die Vertretung im UVG-Verfahren verneint habe. Es sei unzu- lässig, wenn dieser Teilanspruch separat behandelt werde, indem die Vorinstanz zwar anerkenne, dass bezüglich dieses UVG Anspruchs die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre, aber dann die unzulässige pauschale Schluss- folgerung ziehe, dass der Beschwerdeführer ja obsiege und ihm daher keine Kos- ten entstanden seien und daher diesbezüglich der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden und im restlichen Umfang abzuweisen sei. Bei der Beurteilung, ob eine Klage im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aus- sichtsreich sei, habe das Gericht eine Prognose über sämtliche gestellten Rechts- begehren im Sinne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, und könne nicht einen Teil der Klage (und zwar jenen Teil, der das Begehren des Beschwerdeführers

- 6 - um Abweisung der Klage als nicht aussichtslos erscheinen lasse) ausser acht lassen und diesen Teil in unzulässiger Weise neutralisieren und nur den Rest für die Nichtaussichtslosigkeit betrachten. Dass dies vor dem Gesetz nicht standhal- te, zeige sich bereits aus den Kostenfolgen: Die Vorinstanz habe bei den Kosten- folgen richtigerweise den gesamten Streitwert von Fr. 13'007.05 berücksichtigt und die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Die Würdigung habe ge- samthaft zu geschehen, was sich auch aus Art. 122 ZPO herauslesen lassen. Aus all diesen Gründen erscheine das Begehren des Beschwerdeführers um Abwei- sung der Klage nicht von vornherein als aussichtslos und daher habe der Be- schwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (act. 36 S. 5 f.). Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz den abweisenden Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege gleichzeitig mit dem Endentscheid in der Sache gefällt habe, statt in einem früheren Zeitpunkt darüber zu entscheiden, verletze das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO (act. 36 S. 7).

5. Im vereinfachten Verfahren ist er zulässig, den Entscheid über die un- entgeltliche Rechtspflege erst zusammen mit dem Kostenentscheid in der Haupt- sache zu fällen, wenn der Sachentscheid nach der Verhandlung oder einem ein- fachen Schriftenwechsel ohne weitere Beweisabnahme auf Grundlage der Akten gefällt wird (Alfred Bühler in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Bern 2013, Band I, Art. 117 N 267). Deshalb durfte die Vorinstanz, welche nach der Hauptverhandlung ohne weitere Beweisabnahmen das Urteil fäll- te, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endent- scheid entscheiden. Die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit besteht grundsätz- lich unabhängig von der Parteirolle. Die Aussichtslosigkeit/Nichtaussichtslosigkeit einer Streitsache ist daher für den Beklagten nicht anders zu beurteilen als für einen Kläger; auch vom Beklagten kann erwartet werden, dass er unzweifelhafte Ansprüche anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (Alfred Bühler, a.a.O., Art. 117 N 233b und N 266).

- 7 - Die Erfolgsaussichten für den Beschwerdeführer, der Abweisung der Klage verlangte, sind für den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am 14. November 2011 zu beurteilen. Er wusste damals, dass die Beschwerdegegnerin von ihm wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Genug- tuung, die Kosten für die Vertretung im Strafverfahren, die Kosten für die Vertre- tung im UVG-Verfahren, die Betreibungskosten, die Kosten des Betreibungsregis- terauszugs sowie der Kosten der Klageerlaubnis forderte (vgl. act. 2). Er hatte ausserdem Kenntnis vom rechtskräftigen Strafbefehl vom 19. Mai 2010, mit wel- chem er wegen einfacher Körperverletzung verurteilt worden war, und mit wel- chem die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen worden waren (vgl. act. 4/2). Ausserdem hatte die Beschwerdegegnerin die Rechnung für die geltend gemachten Kosten für die Klageerlaubnis, den Zahlungsbefehl und die Betrei- bungsauskunft sowie zwei Honorarnoten eingereicht (act. 4/1 und 4/4-7). Weiter lag eine schriftliche Begründung des Genugtuungsanspruchs im Recht (act. 4/3). Der Beschwerdeführer hatte den Sachverhalt gemäss Strafbefehl in der Strafun- tersuchung eingestanden und den Strafbefehl unangefochten gelassen. Er muss- te also damit rechnen, dass die Vorinstanz ihm anlasten werde, er habe die Ver- letzung der Beschwerdegegnerin in Kauf genommen. Dementsprechend konnte er auch nicht ausschliessen, dass er zur Bezahlung einer Genugtuung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet würde. Ob die Voraussetzungen für eine Genug- tuung tatsächlich gegeben sind, lag bei Gesuchseinreichung jedoch nicht ohne Weiteres auf der Hand. So war insbesondere nicht ersichtlich, ob die Schwere der Körperverletzung bzw. der Verletzung der Persönlichkeit eine Genugtuung recht- fertigen würde. Selbst ein Ausschluss oder eine Herabsetzung der Genugtuung wegen Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin war möglich, wurde im Strafbe- fehl doch festgehalten, dass der Stoss des Beschwerdeführers anlässlich eines verbalen Streits mit der Beschwerdegegnerin erfolgte (vgl. act. 4/2 S. 3). Sodann durfte der Beschwerdeführer bezüglich der beantragten Höhe der Genugtuung damit rechnen, dass diese tiefer ausfallen würde. Tatsächlich wurde dann auch so entschieden (vgl. act. 38 S. 6 f.). Daher durfte von ihm nicht erwartet werden, die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Genugtuung anzuerkennen. Vielmehr hätte auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, die Abwei-

- 8 - sung der Klage beantragt, weshalb diese nicht als aussichtslos zu erachten ge- wesen wäre. Was der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatz für die Kosten der Vertretung im Strafverfahren und vorprozessual im Zivilverfahren betrifft, so war es zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht offensicht- lich, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich obsiegen würde. Anders wäre der Fall allenfalls gelegen, wenn es um Schadenersatz für die Wiederherstellung der zwei Zähne der Beschwerdegegnerin gegangen wäre. Denn diesfalls wäre es aufgrund des Sachverhalts gemäss Strafbefehl sehr naheliegend gewesen, dass der Beschwerdeführer dafür hätte aufkommen müssen, wobei sich allerdings auch hier die Höhe des Schadenersatzes nicht aus dem Strafbefehl ergeben hätte und erst noch von der Beschwerdegegnerin hätte substantiiert werden müssen. Allein aufgrund des vorangegangen Strafverfahrens war es nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer für die Kosten der Vertretung im Strafverfahren einzu- stehen hat, wurden die Zivilansprüche im Strafbefehl doch auf den Zivilweg ver- wiesen mit der Bemerkung, dass keine konkreten Zivilansprüche geltend gemacht worden seien (vgl. act. 4/2). Das Klagefundament dieser Schadenersatzklage wurde im Strafverfahren folglich nicht nachgewiesen (vgl. Urteil 5P.326/2004 vom

13. Oktober 2004 E. 2.3). Vielmehr musste im Zivilverfahren, welches nun von der Vorinstanz durchgeführt wurde, geprüft werden, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 41 OR gegeben sind. Insbesondere ob die Vorinstanz zum Schluss kommen würde, dass der Beizug eines Anwalts geboten und ob der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen der Körperverletzung und den Anwaltskosten gegeben war, bewies sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht offensichtlich. Sodann gab die Tatsache, dass die Kosten, welche "für Vertretung Strafverfahren" gefordert wurden, mit Aufwendungen bis zum 1. Juni 2011 belegt wurden (vgl. act. 4/4), obwohl das Strafverfahren mit Strafbefehl vom 19. Mai 2010 abgeschlossen wur- de, ebenfalls berechtigten Anlass, eine Abweisung der Klage zu fordern, denn in der Klage vom 22. September 2011 wurde noch nicht erwähnt, dass auch Kosten für vorprozessuale Aufwendungen im Zivilverfahren gefordert werden (vgl. act. 2). Deshalb war es nicht aussichtlos, die Abweisung der Klage zu beantragen. Zu Recht erachtete der Beschwerdeführer sodann auch die Abweisung der Klage

- 9 - hinsichtlich der Schadenersatzforderung für die Kosten der Vertretung im UVG- Verfahren als aussichtsreich, war doch ein adäquater Kausalzusammenhang zwi- schen dieser Forderung und der Körperverletzung nicht ohne Weiteres erkennbar, was schliesslich auch dadurch bestätigt wurde, dass die Vorinstanz im Urteil ei- nen solchen verneinte (vgl. act. 38 S. 13). Die Frage, ob das Rechtsbegehren, die Klage sei abzuweisen, ein einziges Rechtsbegehren darstellt, welches nicht als "teilweise aussichtsloses Rechtsbe- gehren" hätte relativiert werden dürfen, kann offen bleiben, da die Kammer ohne- hin zum Schluss kommt, dass die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers nicht geringer als die Verlustgefahren waren. Vielmehr hielten sich diese ungefähr die Waage, was schliesslich ─ auch wenn nicht der Zeitpunkt des Urteils, sondern derjenige der Gesuchseinreichung massgebend ist ─ durch das Urteil der Vorin- stanz bestätigt wurde (vgl. act. 38 S. 15). Demnach hätte sich auch eine Partei, welche über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, zum Prozess entschlossen und die Abweisung der Klage beantragt. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers war folglich nicht von Anfang an aussichtslos. Vielmehr sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO gegeben, weshalb dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Da nebst den Voraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO der Grundsatz der Waffengleichheit zu beachten ist, ist dem Beschwerdeführer ausserdem Rechts- anwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das voristanzli- che Verfahren zu bestellen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dabei ist darauf hin- zuweisen, dass das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des nicht teilweise gegenstandslos wurde, weil der Beschwerdeführer teilweise obsiegte. Denn die Anwaltskosten sind dem Beschwerdeführer dennoch entstan- den und werden mangels Zusprechung einer Parteientschädigung auch nicht durch die Gegenpartei ersetzt. Selbst wenn eine Parteientschädigung zugespro- chen worden wäre, wäre die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes von Bedeutung gewesen, da die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton

- 10 - entschädigt wird, wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Da dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen ist, ist Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Ver- fügung entsprechend zu ändern. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führt dazu, dass auch Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils einer Anpassung be- dürfen. Da gegen das erwähnte Urteil Berufung erhoben wurde, wird im Beru- fungsverfahren (Prozess Nr. NP130006) ─ unter Berücksichtigung des vorliegen- den Entscheids im Beschwerdeverfahren ─ über eine Änderung der Dispositiv- Ziffern 3 und 4 des Urteils zu befinden sein.

6. Der Beschwerdeführer stellte auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 36 S. 2 und 9). Da in diesem Ver- fahren keine Kosten zu erheben sind, erweist sich das Gesuch als gegenstands- los ─ das Verfahren ist diesbezüglich abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist festzuhalten, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu beja- hen ist. Sie ergibt sich doch ohne Weiteres aus seinen glaubhaften Ausführungen und eingereichten Unterlagen (act. 36 S. 8 f., act. 37/2-7). Zudem waren seine Standpunkte im vorliegenden Verfahren nicht aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Ferner ist der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren zur Wahrung seiner Rechte auf rechtlichen Beistand angewiesen, zumal auch die Beschwerdegegne- rin anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Deshalb ist ihm eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

7. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichts- kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu OGer ZH, NQ110017 vom 8. Sep- tember 2011; OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011). Am Beschwerdeverfahren hat sich die Beschwerdegegnerin nicht beteiligt, weshalb sie gegenüber dem Beschwerdeführer nicht entschädigungspflichtig wird.

- 11 - Für eine Entschädigung an den Beschwerdeführer aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12; ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 29. Januar 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt."

4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

5. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 36 und – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je ge- gen Empfangsschein, sowie in die Akten NP130006 (Berufung).

- 12 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Oswald versandt am: