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PP120048

Forderung, unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2013-01-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Die Parteien standen seit 22. Juni 2012 vor Erstinstanz in einem Forde- rungsprozess (vgl. Urk. 1 S. 1).

b) Mit Urteil vom 7. Dezember 2012 entschied der Vorderrichter das Folgen- de (Urk. 26 S. 11 f.): " 1. Die Klage wird abgewiesen.

E. 2 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 650.–; die Barauslagen betragen: Fr. 5.– Fotokopien Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 3 Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch im Um- fang von Fr. 200.– einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.

E. 4 Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 810.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

E. 5 (Schriftliche Mitteilung.)

E. 6 a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemes- sung gelangen § 2, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom

E. 8 September 2010 zur Anwendung.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten und Beschwerdegeg- ner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.

3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

5. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.

- 5 -

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Dispositiv
  1. a) Die Parteien standen seit 22. Juni 2012 vor Erstinstanz in einem Forde- rungsprozess (vgl. Urk. 1 S. 1). b) Mit Urteil vom 7. Dezember 2012 entschied der Vorderrichter das Folgen- de (Urk. 26 S. 11 f.): " 1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 650.–; die Barauslagen betragen: Fr. 5.– Fotokopien Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch im Um- fang von Fr. 200.– einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 810.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  5. (Schriftliche Mitteilung.)
  6. (Rechtsmittelbelehrung.)" Gleichentags entzog die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) per 9. November 2012 die ihm mit Verfügung vom 27. August 2012 (Urk. 16) gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 26 S. 11).
  7. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 erhob der Kläger fristgerecht Be- schwerde, womit er die Aufhebung der angefochtenen Entscheide vom 7. De- zember 2012 verlangte (Urk. 25).
  8. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO) und es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde füh- rende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an wel- - 3 - chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Be- schwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht genügend mit der Begründung der angefochtenen Entscheide auseinander. Er führt in seiner Be- schwerdeschrift nicht konkret aus, wieso der erstinstanzliche Richter das Recht unrichtig angewandt oder wieso er den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festge- stellt habe. Er unterlässt es, sich mit der vorinstanzlichen Würdigung der Aussa- gen der Parteien (vgl. Urk. 26 S. 5 Ziff. 4.3) sowie den Erwägungen des erstin- stanzlichen Richters zum normativen (rechtlichen) Konsens (vgl. Urk. 26 S. 6 f. Ziff. 5.3 bis 5.5) konkret auseinanderzusetzen. Ferner äussert er sich zu den vor- instanzlichen Erwägungen zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 26 S. 8 ff. Ziff. 6) überhaupt nicht. Da somit die Beschwerdeschrift keine ge- nügende Begründung aufweist, ist auf die Beschwerde des Klägers nicht einzutre- ten.
  9. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Un- echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). - 4 - Die im Beschwerdeverfahren vom Kläger erstmals eingereichten Urkunden (Urk. 27/1-3) hätten daher aufgrund Art. 326 ZPO nicht mehr berücksichtigt wer- den können, auch wenn auf die Beschwerde des Klägers eingetreten worden wä- re.
  10. Sofern der Kläger auch für das Beschwerdeverfahren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, was aus seiner Be- schwerdeschrift nicht klar hervor geht, ist auf dieses mangels Begründung ebenso nicht einzutreten.
  11. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemes- sung gelangen § 2, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom
  12. September 2010 zur Anwendung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten und Beschwerdegeg- ner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  13. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
  14. Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.
  15. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  16. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  17. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. - 5 -
  18. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  19. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP120048-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Januar 2013 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung, unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 7. Dezember 2012 (FV120059)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Parteien standen seit 22. Juni 2012 vor Erstinstanz in einem Forde- rungsprozess (vgl. Urk. 1 S. 1).

b) Mit Urteil vom 7. Dezember 2012 entschied der Vorderrichter das Folgen- de (Urk. 26 S. 11 f.): " 1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 650.–; die Barauslagen betragen: Fr. 5.– Fotokopien Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch im Um- fang von Fr. 200.– einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 810.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung.)

6. (Rechtsmittelbelehrung.)" Gleichentags entzog die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) per 9. November 2012 die ihm mit Verfügung vom 27. August 2012 (Urk. 16) gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 26 S. 11).

2. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 erhob der Kläger fristgerecht Be- schwerde, womit er die Aufhebung der angefochtenen Entscheide vom 7. De- zember 2012 verlangte (Urk. 25).

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO) und es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde füh- rende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an wel-

- 3 - chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Be- schwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).

b) Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht genügend mit der Begründung der angefochtenen Entscheide auseinander. Er führt in seiner Be- schwerdeschrift nicht konkret aus, wieso der erstinstanzliche Richter das Recht unrichtig angewandt oder wieso er den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festge- stellt habe. Er unterlässt es, sich mit der vorinstanzlichen Würdigung der Aussa- gen der Parteien (vgl. Urk. 26 S. 5 Ziff. 4.3) sowie den Erwägungen des erstin- stanzlichen Richters zum normativen (rechtlichen) Konsens (vgl. Urk. 26 S. 6 f. Ziff. 5.3 bis 5.5) konkret auseinanderzusetzen. Ferner äussert er sich zu den vor- instanzlichen Erwägungen zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 26 S. 8 ff. Ziff. 6) überhaupt nicht. Da somit die Beschwerdeschrift keine ge- nügende Begründung aufweist, ist auf die Beschwerde des Klägers nicht einzutre- ten.

4. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Un- echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).

- 4 - Die im Beschwerdeverfahren vom Kläger erstmals eingereichten Urkunden (Urk. 27/1-3) hätten daher aufgrund Art. 326 ZPO nicht mehr berücksichtigt wer- den können, auch wenn auf die Beschwerde des Klägers eingetreten worden wä- re.

5. Sofern der Kläger auch für das Beschwerdeverfahren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, was aus seiner Be- schwerdeschrift nicht klar hervor geht, ist auf dieses mangels Begründung ebenso nicht einzutreten.

6. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemes- sung gelangen § 2, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom

8. September 2010 zur Anwendung.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten und Beschwerdegeg- ner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.

3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

5. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.

- 5 -

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc