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PP110029

Anfechtung eines Stockwerkeigentümergemeinschafts-Beschlusses

Zürich OG · 2012-06-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 7. Juni 2012, hierorts eingegangen am 8. Juni 2012, hat der Kläger seine Berufung zurückgezogen (Urk. 60). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

E. 2 Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig.

E. 3 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

E. 4 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 540.-- zu bezahlen.

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E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 60, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc

Dispositiv
  1. September 2011 (FV110040) - 2 - Erwägungen:
  2. Mit Schreiben vom 7. Juni 2012, hierorts eingegangen am 8. Juni 2012, hat der Kläger seine Berufung zurückgezogen (Urk. 60). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
  3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig.
  4. a) Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfah- rens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvor- schuss (Urk. 49) zu verrechnen. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug erst in einem Zeitpunkt erfolgte, als nach der Mitteilung, dass kein Rückzug erfolgen werde (Urk. 59), bereits ein Entscheidan- trag vorlag, weshalb nunmehr keine Reduktion im Sinne von § 10 Abs. 1 der Ge- richtsgebührenverordnung vorzunehmen ist. b) Da die Beklagte bereits – aufforderungsgemäss (Urk. 55) und fristge- recht – eine Beschwerdeantwort eingereicht hat (Urk. 57), ist der Kläger zur Zah- lung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. Es wird beschlossen:
  5. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.
  7. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 540.-- zu bezahlen. - 3 -
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 60, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP110029-O/U Mitwirkend: der Oberrichter Dr. iur. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterin Dr. iur. M. Schaffitz und der Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 13. Juni 2012 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Anfechtung eines Stockwerkeigentümergemeinschafts-Beschlus- ses Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

1. September 2011 (FV110040)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 7. Juni 2012, hierorts eingegangen am 8. Juni 2012, hat der Kläger seine Berufung zurückgezogen (Urk. 60). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig.

3. a) Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfah- rens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvor- schuss (Urk. 49) zu verrechnen. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug erst in einem Zeitpunkt erfolgte, als nach der Mitteilung, dass kein Rückzug erfolgen werde (Urk. 59), bereits ein Entscheidan- trag vorlag, weshalb nunmehr keine Reduktion im Sinne von § 10 Abs. 1 der Ge- richtsgebührenverordnung vorzunehmen ist.

b) Da die Beklagte bereits – aufforderungsgemäss (Urk. 55) und fristge- recht – eine Beschwerdeantwort eingereicht hat (Urk. 57), ist der Kläger zur Zah- lung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 540.-- zu bezahlen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 60, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc