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PP110025

Forderung

Zürich OG · 2012-02-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 8. März 2011 und Weisung des Friedensrichter- amtes C._____ vom 31. Januar 2011 machte die Klägerin eine Forderungsklage von Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2010 zuzüglich Fr. 70.– Betrei- bungskosten und Fr. 261.– nicht abgelieferter Einnahmen aus Bierverkauf bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 S.1 und Urk. 2 S. 2). Die Vorinstanz wies mit Urteil vom 29. August 2011 die Klage und das Begehren des Beklagten um Verpflich- tung der Klägerin zum Rückzug der Betreibung ab, auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beklagten in der Höhe von Fr. 1'250.– (Urk. 39).

b) Hiergegen erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) mit Eingabe vom 17. September 2011 Beschwerde (Urk. 38). Da die Klägerin keine Anträge stellte und den angefochtenen Entscheid nicht beilegte, wurde ihr vom Generalsekretariat mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 Frist an- gesetzt, um ihre Beschwerdeschrift zu verbessern (Urk. 41; Geschäfts-Nr. XK110028). Mit undatierter Eingabe, Poststempel vom 14. Oktober 2011, ersuch- te die Klägerin um eine Fristerstreckung (Urk. 42). In einem Schreiben vom 4. No- vember 2011 ersuchte die Klägerin u.a. darum, auf ihr Fristerstreckungsgesuch zurückzukommen (Urk. 43-45A). Nach Abklärungen bei der Vorinstanz und Ein- gang der Akten wurde am 8. November 2011 das vorliegende Verfahren bei der I. Zivilkammer angelegt (vgl. Urk. 38 S. 1).

E. 2 Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und eine Stellungnah- me der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO).

E. 3 a) Da die Seite 2 des begründeten Entscheids bei der ersten Zustel- lung fehlte, wurde den Parteien das vorinstanzliche Urteil ein zweites Mal zuge- stellt bzw. gefaxt (Urk. 27 und 30/1-2). Die Zustellungen an den Kläger erfolgten

- 3 - am 5. bzw. 6. September 2011 (Urk. 27). Mit Schreiben vom 22. September 2011 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die korrigierte Version des Urteils das Rechtsbegehren der Klägerin nicht vollständig wiedergebe, weshalb ihnen diese zweite korrigierte Version des Urteils zugesandt werde (Urk. 33). Unklar ist je- doch, ob und wann den Parteien diese zweite korrigierte Version zugestellt wurde, da sich keine Empfangsscheine in den Akten befinden. Die am 17. September 2011 erhobene Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt.

b) In Bezug auf das Fristerstreckungsgesuch der Klägerin (Urk. 42 und 43) ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Frist von 30 Tagen zur Einreichung der begründeten Beschwerde nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin wurde vor der Zuteilung des Geschäftes an die I. Zivil- kammer mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 im Sinne von Art. 132 ZPO Frist angesetzt, um Mängel ihrer Beschwerde vom 17. September 2011 zu beheben, "andernfalls das Rechtsmittel als nicht erfolgt gilt" (Urk. 41). Die Regelung zur Nachfristansetzung (Art. 132 ZPO) dient nicht der inhaltlichen Ergänzung unge- nügender Rechtsschriften. Bei genauer Betrachtung leidet die Beschwerde der Klägerin an keinem zu verbessernden formalen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO. Da die Rechtsmitteleingabe der Klägerin daher zu behandeln ist und kei- neswegs als "nicht erfolgt gilt", erweist sich eine (weitere) Fristerstreckung zur in- haltlichen Verbesserung/Ergänzung als unnötig bzw. unzulässig. Demzufolge ist das klägerische Fristerstreckungsgesuch zur Verbesserung der Beschwerde ab- zuweisen.

E. 4 November 2011 nicht zu genügen. Die Klägerin unterlässt es, explizite Rechts- begehren zu stellen und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei (Urk. 38 und 43). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).

- 4 -

b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rüge- prinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Die Klägerin setzt sich in ihrer Be- schwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinan- der und wiederholt ihre bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Ausführungen (Urk. 38 S. 1 f.). Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorin- stanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. Dies trifft ebenso auf das von der Vorinstanz abgewiesene Wiederherstel- lungsgesuch der Klägerin in Bezug auf die von ihr versäumte Hauptverhandlung zu. Mit ihrem Vorbringen, sie möchte auf die Gründe des verpassten Termins nicht mehr "eintreten", da sie diese genügend oft erklärt habe (Urk. 38 S. 2), setzt sie in ihrer Beschwerde den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts ent- gegen (Urk. 39 S. 3 ff.), womit sich weitergehende Ausführungen hierzu erübri- gen.

c) Die Klägerin reichte im Beschwerdeverfahren eine Kopie eines Zeitungsartikels über den Inhaberwechsel der A._____ GmbH samt Visitenkarte des Beklagten und ein an sie gerichtetes Schreiben des Rechtsvertreters des Be- klagten vom 26. Oktober 2011 zu den Akten (Urk. 40 und 43). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren jedoch neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind die im Beschwerdeverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen und neu eingereichten Unterlagen nicht zu beachten.

d) Schliesslich macht die Klägerin unter Hinweis auf das an sie ge- richtete Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten vom 26. Oktober 2011 (Urk. 44) geltend, sie aberkenne diesem das Recht, direkt von ihr Geld einzufor- dern. Sollte sie betrieben werden, werde sie nicht zögern, um sich mit allen ihr zur

- 5 - Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen. Der Rechtsvertreter des Be- klagten habe von ihr keinen Auftrag erhalten (Urk. 43). Die Klägerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterliegt, weshalb sie als unterliegende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO ver- pflichtet wurde, der obsiegenden Partei (hier: der Beklagte) eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'250.– zu bezahlen (Urk. 39 Dispositiv-Ziffer 5).

E. 5 a) Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, gilt die beschwerde- führende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind folglich der Klägerin aufzuerlegen.

b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Fristerstreckungsgesuch der Klägerin (Urk. 42) wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 38 und 43, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'261.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP110025-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 8. Februar 2012 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 29. August 2011 (FV110021)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 8. März 2011 und Weisung des Friedensrichter- amtes C._____ vom 31. Januar 2011 machte die Klägerin eine Forderungsklage von Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2010 zuzüglich Fr. 70.– Betrei- bungskosten und Fr. 261.– nicht abgelieferter Einnahmen aus Bierverkauf bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 S.1 und Urk. 2 S. 2). Die Vorinstanz wies mit Urteil vom 29. August 2011 die Klage und das Begehren des Beklagten um Verpflich- tung der Klägerin zum Rückzug der Betreibung ab, auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beklagten in der Höhe von Fr. 1'250.– (Urk. 39).

b) Hiergegen erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) mit Eingabe vom 17. September 2011 Beschwerde (Urk. 38). Da die Klägerin keine Anträge stellte und den angefochtenen Entscheid nicht beilegte, wurde ihr vom Generalsekretariat mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 Frist an- gesetzt, um ihre Beschwerdeschrift zu verbessern (Urk. 41; Geschäfts-Nr. XK110028). Mit undatierter Eingabe, Poststempel vom 14. Oktober 2011, ersuch- te die Klägerin um eine Fristerstreckung (Urk. 42). In einem Schreiben vom 4. No- vember 2011 ersuchte die Klägerin u.a. darum, auf ihr Fristerstreckungsgesuch zurückzukommen (Urk. 43-45A). Nach Abklärungen bei der Vorinstanz und Ein- gang der Akten wurde am 8. November 2011 das vorliegende Verfahren bei der I. Zivilkammer angelegt (vgl. Urk. 38 S. 1).

2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und eine Stellungnah- me der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO).

3. a) Da die Seite 2 des begründeten Entscheids bei der ersten Zustel- lung fehlte, wurde den Parteien das vorinstanzliche Urteil ein zweites Mal zuge- stellt bzw. gefaxt (Urk. 27 und 30/1-2). Die Zustellungen an den Kläger erfolgten

- 3 - am 5. bzw. 6. September 2011 (Urk. 27). Mit Schreiben vom 22. September 2011 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die korrigierte Version des Urteils das Rechtsbegehren der Klägerin nicht vollständig wiedergebe, weshalb ihnen diese zweite korrigierte Version des Urteils zugesandt werde (Urk. 33). Unklar ist je- doch, ob und wann den Parteien diese zweite korrigierte Version zugestellt wurde, da sich keine Empfangsscheine in den Akten befinden. Die am 17. September 2011 erhobene Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt.

b) In Bezug auf das Fristerstreckungsgesuch der Klägerin (Urk. 42 und 43) ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Frist von 30 Tagen zur Einreichung der begründeten Beschwerde nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin wurde vor der Zuteilung des Geschäftes an die I. Zivil- kammer mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 im Sinne von Art. 132 ZPO Frist angesetzt, um Mängel ihrer Beschwerde vom 17. September 2011 zu beheben, "andernfalls das Rechtsmittel als nicht erfolgt gilt" (Urk. 41). Die Regelung zur Nachfristansetzung (Art. 132 ZPO) dient nicht der inhaltlichen Ergänzung unge- nügender Rechtsschriften. Bei genauer Betrachtung leidet die Beschwerde der Klägerin an keinem zu verbessernden formalen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO. Da die Rechtsmitteleingabe der Klägerin daher zu behandeln ist und kei- neswegs als "nicht erfolgt gilt", erweist sich eine (weitere) Fristerstreckung zur in- haltlichen Verbesserung/Ergänzung als unnötig bzw. unzulässig. Demzufolge ist das klägerische Fristerstreckungsgesuch zur Verbesserung der Beschwerde ab- zuweisen.

4. a) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Klägerin vom 17. September 2011 samt Zusatz vom

4. November 2011 nicht zu genügen. Die Klägerin unterlässt es, explizite Rechts- begehren zu stellen und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei (Urk. 38 und 43). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).

- 4 -

b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rüge- prinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Die Klägerin setzt sich in ihrer Be- schwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinan- der und wiederholt ihre bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Ausführungen (Urk. 38 S. 1 f.). Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorin- stanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. Dies trifft ebenso auf das von der Vorinstanz abgewiesene Wiederherstel- lungsgesuch der Klägerin in Bezug auf die von ihr versäumte Hauptverhandlung zu. Mit ihrem Vorbringen, sie möchte auf die Gründe des verpassten Termins nicht mehr "eintreten", da sie diese genügend oft erklärt habe (Urk. 38 S. 2), setzt sie in ihrer Beschwerde den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts ent- gegen (Urk. 39 S. 3 ff.), womit sich weitergehende Ausführungen hierzu erübri- gen.

c) Die Klägerin reichte im Beschwerdeverfahren eine Kopie eines Zeitungsartikels über den Inhaberwechsel der A._____ GmbH samt Visitenkarte des Beklagten und ein an sie gerichtetes Schreiben des Rechtsvertreters des Be- klagten vom 26. Oktober 2011 zu den Akten (Urk. 40 und 43). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren jedoch neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind die im Beschwerdeverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen und neu eingereichten Unterlagen nicht zu beachten.

d) Schliesslich macht die Klägerin unter Hinweis auf das an sie ge- richtete Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten vom 26. Oktober 2011 (Urk. 44) geltend, sie aberkenne diesem das Recht, direkt von ihr Geld einzufor- dern. Sollte sie betrieben werden, werde sie nicht zögern, um sich mit allen ihr zur

- 5 - Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen. Der Rechtsvertreter des Be- klagten habe von ihr keinen Auftrag erhalten (Urk. 43). Die Klägerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterliegt, weshalb sie als unterliegende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO ver- pflichtet wurde, der obsiegenden Partei (hier: der Beklagte) eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'250.– zu bezahlen (Urk. 39 Dispositiv-Ziffer 5).

5. a) Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, gilt die beschwerde- führende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind folglich der Klägerin aufzuerlegen.

b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Fristerstreckungsgesuch der Klägerin (Urk. 42) wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 38 und 43, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'261.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc