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Aus den Erwägungen:
"Mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 26.
August 2009 wurde der Klägerin […] für einen Betrag von Fr. 1'763.- definitive Rechtsöffnung
erteilt. Im Mehrbetrag von Fr. 532.35 wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. Gegen
diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 rechtzeitig Nichtigkeitsbe-
schwerde […].
Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die vorgelegten Verfügungen der Verkehrs-
betriebe Zürich definitive Rechtsöffnungstitel für die betriebenen öffentlichrechtlichen Forderungen
gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG i.V.m. § 214 ZPO darstellen.
Hingegen verweigerte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 532.35
und damit für die in den beiden eingereichten Verlustscheinen aufgeführten Kosten mit der Be-
gründung, es lägen dafür keine Rechtsöffnungstitel vor.
Aus den beiden Verlustscheinen geht hervor, dass sich der streitige Betrag aus den vom
Betreibungsamt gemäss Art. 20 GebV SchKG berechneten Kosten für die Verlustscheine
(Fr. 25.10 bzw. Fr. 125.80) sowie weiteren „Kosten“ von Fr. 381.45 zusammensetzt.
Zwar hat die Klägerin diesen Betrag von Fr. 381.45 nicht detailliert belegt. Indes war sie dazu
auch nicht verpflichtet: Bei den vorliegenden Verlustscheinen handelt es sich um Verfügungen des
Betreibungsamtes Kloten, weshalb die fraglichen Kostenauflagen in der Höhe von insgesamt
Fr. 532.35 jeweils mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG innert zehntägiger Frist anfechtbar
gewesen wären. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Beschwerde des
Beklagten. Damit sind die in den beiden Pfändungsurkunden aufgeführten Kosten von Fr. 532.35
in Rechtskraft erwachsen und somit ausgewiesen.
Die Auffassung der Vorinstanz hat nun zur Folge, dass der Klägerin bzw. Gläubigerin die
Möglichkeit verwehrt wäre, ihre in den Pfändungsverlustscheinen aufgeführten Kosten zu
vollstrecken, ist doch die Aberkennungsklage und damit die provisorische Rechtsöffnung für
Forderungen des öffentlichen Rechts nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ausge-
schlossen (BSK SchKG-Staehelin, N 46 zu Art. 82 m.w.H.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich
2000, S. 393). Da folglich die weiteren Kosten von Fr. 532.35 einem Aberkennungsprozess nicht
zugänglich sind, ist gestützt auf die Gesamtheit der Urkunden (Verlustscheine und die definitiven
Rechtsöffnungstitel) auch für diese Forderung vollumfänglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Das Argument der Vorinstanz, wonach für Kosten einer „früheren“ Betreibung nur Rechtsöffnung
erteilt werden könne, wenn sie durch einen Rechtsöffnungstitel ausgewiesen seien (mit Hinweis
auf Stücheli, a.a.O., S. 198), ist vorliegend nicht zielführend. Die Literaturstelle bezieht sich wört-
lich auf „andere“ Betreibungen. Vorliegend stehen aber - neben den Verlustscheinsgebühren – un-
angefochtene Betreibungskosten, die der Ausstellung der erwähnten Pfändungsverlustscheine
vorangegangen sind, zur Diskussion.
Die Rüge der Klägerin ist somit begründet […]. Der Klägerin ist antragsgemäss auch für den
ausgewiesenen Betrag von Fr. 532.35 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hingegen ist nach der
Praxis des Obergerichts für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2),
weil die Betreibungskosten gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Schuld-
ners zu erheben sind. Dasselbe gilt für die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des
Rechtsöffnungsverfahrens, da diese zu den Betreibungskosten zählen.“
Obergericht Zürich, III. Zivilkammer,
Beschluss vom 15. Dezember 2009 (Mitgeteilt von Dr. D. Oser)