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PN060069

Beschwerdelegitimation eines Elternteils hinsichtlich der Kindesvertretung i.S. von Art. 146 ZGB

Zürich OG · 2006-12-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Februar 2006 wurde angeführt, die I. Zivilkammer des Obergerichts sei mit Beschluss vom 2. März 2006 auf den dagegen erhobenen Rekurs nicht eingetreten, weil es an einem rekursfähigen Anfechtungsobjekt i.S. von § 271 Ziff. 4 ZPO fehle (vgl. act. 3), so dass der Beschwerdeführer sich gezwungen sehe, sich mittels der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 281 f. ZPO zur Wehr zu setzen (act. 1 S. 3 f. Ziff. II.1-4; act. 3). Gegen den Rekursentscheid der I. Zivilkammer erhob der Beschwerdeführer zudem Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, wor- auf die III. Zivilkammer des Obergerichts das vorliegende Verfahren mit Präsidialverfügung vom 21. März 2006 bis zum Entscheid des Kassations- gerichts sistierte (Prot. S. 2). Am 13. November 2006 reichte der Beschwer- deführer der III. Zivilkammer den Abweisungsbeschluss des Kassations- gerichts vom 6. November 2006 ein (act. 6 und 7). Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2006 wurden die Verfahrenssistierung aufgehoben und die Akten des Ehescheidungsverfahrens FE050162 beigezogen (Prot. S. 3). Die Vorinstanz hat am 22. November 2006 auf Vernehmlassung verzichtet (act. 10).

- 4 - II.

1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2006 (act. 2) handelt sich um einen vorsorglichen Massnahme-Entscheid im Rahmen eines Ehe- scheidungsverfahrens. Nachdem das Kassationsgericht die Zulässigkeit des Rekurses (vgl. § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) verneint hat, wird mit der Nichtig- keitsbeschwerde zur Frage der Beschwerdelegitimation vorgetragen, in der Lehre werde die Auffassung vertreten, die prozessleitende Verfügung, mit welcher die Vertretung des Kindes im Prozess nicht angeordnet werde, müsse von demjenigen Elternteil, der die Kindesvertretung beantragt habe, selbständig und nicht erst mit dem Endurteil angefochten werden können. Denn das Rechtsinstitut der Kindesvertretung würde ad absurdum geführt, wenn deren Verweigerung erst zusammen mit dem Endurteil angefochten werden könnte, mit dem Ergebnis, dass gegebenenfalls das ganze Urteil, jedenfalls aber die Teile bezüglich der elterlichen Sorge und des persönli- chen Verkehrs aufgehoben werden müssten (SUTTER/FREIBURGHAUS, Kom- mentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 21 f., N 25 zu Art. 146/147 ZGB). § 283a Abs. 2 ZPO regle lediglich die Beschwerdelegiti- mation des urteilsfähigen Kindes und der Vormundschaftsbehörde im Scheidungs- und Trennungsprozess, welche in den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Scheidungsverfahren in Art. 147 (recte: 146) Abs. 3 ZGB bzw. in Art. 147 (recte: 146) Abs. 2 Ziff. 2 ZGB als Drittantragsteller genannt seien. Aus der Nichterwähnung der Eltern bzw. der Scheidungs- parteien im kantonalen Prozessrecht (§ 283a Abs. 2 ZPO) sei daher nicht zu schliessen, diese seien zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen die verweigerte Bestellung einer Kindesvertretung nicht legitimiert (act. 1 S. 5 Ziff. 6).

2. Das Kassationsgericht kam in seinem Entscheid vom 6. November 2006 zum Schluss, der Ausschluss des Rekurses gegen einen prozessleitenden Entscheid in § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, mit dem die Anordnung einer Kindes- vertretung abgelehnt werde, sei vom Gesetzgeber gewollt und ein solcher Entscheid demnach nicht selbständig rekursfähig; für dessen selbständige Anfechtung stehe einzig die Nichtigkeitsbeschwerde nach den §§ 282/283a

- 5 - Abs. 2 ZPO offen. Dabei könne die von der III. Zivilkammer des Ober- gerichts zu entscheidende Frage offen gelassen werden, ob der abgewiese- ne Vertretungsantrag eines Elternteils von diesem gestützt auf § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO oder in Analogie zu § 283a Abs. 2 ZPO selbständig angefochten werden könne (act. 7 [AA060042], E. II.5e bb [S. 25] m. Hinw. auf STECK, Rechtsmittel, Novenrecht, prozessuales Übergangsrecht, in: BRÄM, Anpas- sung des Zürcher Prozessrechts im Personen- und Familienrecht, 2001, S. 68, S. 89 und SPÜHLER, Neues Scheidungsverfahren, Supplement Zürich 2000, S. 63). Das Kassationsgericht erachtet die selbständige Anfechtbar- keit durch einen Elternteil eines urteilsunfähigen Kindes aber als "nahe- liegend", nachdem die Eltern bei eigener Antragstellung immerhin ein Recht auf richterliche Prüfung und Anordnung einer Prozessbeistandschaft nach pflichtgemässem Ermessen hätten (act. 7, a.a.O., m. Hinw. auf E. II.5c dd [S. 16 f.], vgl. auch E. II.4 [S. 7 ff.]). Dieser Auffassung ist grundsätzlich zu- zustimmen. Die Beschwerdelegitimation eines Elternteils als gesetzlicher Vertreter des urteilsunfähigen Kindes analog § 283a Abs. 2 ZPO ist aber zu verneinen, solange beiden Eltern das Sorgerecht gemeinsam zusteht (vgl. act. 7, E. II.4, S. 8 f. m. Hinw. auf BSK ZGB I-SCHWENZER, Art. 297 N 2). Der Nichtigkeitskläger muss sich in diesen Fällen vielmehr darauf berufen können, durch den angefochtenen prozessleitenden Entscheid in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt zu sein. Dabei gilt es wiederum zu berück- sichtigen, dass die Ausgestaltung des elterlichen Besuchsrechts untrennbar mit den Interessen des Kindeswohls verknüpft ist. Der Begriff des Besuchs- rechts enthält denn auch sowohl das Recht wie auch die Pflicht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, den Kontakt mit dem Kind zu pflegen (HEGNAUER, Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, 1997, N 57 f. zu Art. 273 ZGB m. Hinw. auf die Lehre). Bei der Festsetzung des Besuchs- rechts geht es mithin nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwi- schen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (BGE 122 III 406 E. 3a; ZR 103 Nr. 35, E. IV.1a). Der Beschwerdeführer begründet die streitige Bestellung eines Prozessbei- stands für seine Tochter M. denn auch mit dem Kindeswohl, welches wegen

- 6 - des Parental Alienation Syndrom (PAS) der Beschwerdegegnerin gefährdet sein soll (act. 1, S. 3 oben, S. 6 m. Hinw. auf act. 10, Prot. S. 26 ff. [Replik im Scheidungsverfahren]). Die Beschwerdelegitimation ist hinsichtlich der Verweigerung eines Prozessbeistands für das urteilsunfähige Kind M. daher gestützt auf § 282 Abs. 1 i.V.m. § 281 ZPO (Nachteil des Nichtigkeits- klägers) zu bejahen. III.

1. Auf eine selbständige Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen prozessleitenden Entscheid ist gemäss § 282 Abs. 1 ZPO nur unter der einschränkenden Vor- aussetzung einzutreten, dass entweder ein schwer wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, der durch einen dem Nichtigkeitskläger günstigen Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (Ziff. 1), oder dass mit der Anfechtung ein bedeutender Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann (Ziff. 2). Ein solcher Nachteil kann insbesondere durch eine vorsorgli- che Massnahme entstehen, die für die Dauer des Prozesses bestimmt ist und mit dem Endentscheid dahinfällt, so dass sie weder nachgeholt noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Dieser Nach- teil ist glaubhaft zu machen (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zür- cherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 5 und N 5a zu § 282 ZPO). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Ablehnung einer ange- messenen Vertretung schaffe für das nicht urteilsfähige Kind einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil i.S. von § 282 Ziff. 1 ZPO. Zudem könne durch die selbständige Anfechtung ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Verfahren i.S. von § 282 Ziff. 2 ZPO erspart wer- den. Denn würde mit der Nichtbestellung des Prozessbeistands ein bundes- rechtlicher Anspruch des Kindes verletzt, müsste das Scheidungsverfahren zwecks Wahrung der Rechte des Kindes zumindest hinsichtlich der Kinder- belange wiederholt werden (m. Hinw. auf SUTTER/FREIBURGHAUS, a.a.O., N 22 zu Art. 146/147 ZGB; act. 1 S. 4 Ziff. II.5).

- 7 -

2. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde gegen- über anderen Rechtsmitteln (§ 285 Abs. 1 ZPO) sind prozessleitende Ent- scheide mit ihr grundsätzlich nicht anfechtbar, wenn sie auch gegen den Endentscheid nicht gegeben ist; denn mit der Berufung gegen das Endurteil können auch noch alle Mängel des Verfahrens gerügt werden, wenn da- gegen der Rekurs nicht zulässig war (§ 269 Abs. 1 und 2 ZPO; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 3 zu § 282, N 2b zu § 285 und N 7 zu § 269 ZPO). Die hier streitige Frage der Bestellung eines Prozessbeistands i.S. von Art. 146 f. ZGB wird noch im Rahmen der Berufung an das Ober- gericht (vgl. § 269 Abs. 2 ZPO) und der eidg. Berufung gemäss Art. 43 ff. OG (bzw. ab 1. Januar 2007 der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG) an das Bundesgericht wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) mit freier Kognition überprüft werden können (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 2b in fine zu § 285 ZPO; SPÜH- LER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 58; STECK, a.a.O., S. 68 f.; vgl. BGE 5P.6/2002, E. 2a). Mit dem Kassationsgericht ist sodann davon auszugehen, dass Art. 146 f. ZGB keine ausdrücklichen Vorschriften über die selbständige Anfechtbarkeit von Zwi- schenentscheiden enthalten, so dass sich diese Frage - zumindest wenn es um die Vertretung des urteilsunfähigen Kindes geht (Art. 146 Abs. 2 ZGB e contrario) - ausschliesslich nach kantonalem Recht beurteilt (Art. 122 Abs. 2 BV; vgl. act. 7 E. II.5c dd, S. 16 f.). Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist gegen einen prozessleitenden Entscheid nur dann zuzulassen, wenn ein Mangel vorliegt, der zu einem sofortigen definitiven Rechtsverlust führen würde, welcher in der Berufungsinstanz nicht mehr behoben werden könnte (GULDENER, Nichtig- keitsbeschwerde, § 15 Ziff. B.I S. 156 f.; PN060144, E. II.2). Nach der Praxis der III. Zivilkammer kann ein Nachteil i.S. von § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO daher insbesondere dann bejaht werden, wenn die Obhutszuteilung von Kindern oder das Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils streitig ist (PN020242; PN030031; PN040182) oder eine Kindesentführung droht (PN040240, E. III.2). Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom

- 8 -

21. Dezember 2005 um Bestellung eines Prozessbeistands damit, dass seine Tochter ihm am 20. Dezember 2005, also unmittelbar vor dem mehr- tägigen Weihnachtsbesuch, am Telefon gesagt habe, sie wolle nicht zu ihm "wohnen kommen". Als er die Beschwerdegegnerin darauf angesprochen habe, habe sie ihm geantwortet, er müsse zuerst einmal beweisen, dass er ein Recht auf die Tochter habe, er sei ja nur ihr Erzeuger. Dieses Verhalten sei Ausdruck eines Parental Alienation Syndrom (m. Hinw. auf ZR 104 [recte: 103] Nr. 35).

3. Der Beschwerdeführer hatte bereits anlässlich der Verhandlung vom

19. Dezember 2005 vorgetragen, das Parental Alienation Syndrom sei als emotionaler Kindesmissbrauch zu werten und rechtfertige wie der Verdacht des sexuellen Missbrauchs eine unverzügliche Intervention. Es bestehe die Gefahr einer vollständigen Entfremdung der Tochter M. von ihrem Vater und damit auch eine Gefährdung ihrer gesunden Entwicklung; allen- falls seien Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 146 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB angezeigt (act. 10/13). Die Beschwerdegegnerin bestritt in ihrer Stellung- nahme vom 17. Januar 2006 die Darstellung des Telefongesprächs seitens des Beschwerdeführers und das ihr vorgeworfene Verhalten im Sinne eines Parental Alienation Syndrom (act. 20/25, S. 2 Abs. 3 und 4). Das Besuchs- recht sei vom 26. bis 30. Dezember 2005 wie vereinbart und zufrieden- stellend verlaufen. Sollte sich die Bestellung eines Prozessbeistands schliesslich als richtig erweisen und auf Anfechtung des Endurteils hin erfol- gen, besteht die Gefahr, dass sich die durchaus glaubhaft dargestellte Ent- fremdung M.s von ihrem Vater während des Scheidungsprozesses weiter verfestigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher gestützt auf § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wegen Gefährdung des Kindeswohls zuzulassen (vgl. vorne E. III.2 und hinten E. IV.3 am Anfang). IV.

1. Das Verfahren vor der Kassationsinstanz hat lediglich die Frage nach dem Vorhandensein von Nichtigkeitsgründen i.S. von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO zum Gegenstand. Es kann daher nur geltend gemacht werden, der angefochtene

- 9 - Entscheid beruhe auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrund- satzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen An- nahme (Ziff. 2) oder er verstosse gegen klares materielles Recht (Ziff. 3). Nach § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ist vom Nichtigkeitskläger nachzuweisen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeits- grund leiden soll; nur insoweit dies geschieht, überprüft die Kassationsinstanz den sachrichterlichen Entscheid (§ 290 ZPO).

2. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde wird gerügt, die Vorinstanz treffe willkürliche Annahmen i.S. von § 281 Ziff. 2 ZPO und verletze klares materielles Recht i.S. von § 281 Ziff. 3 ZPO, indem sie die Notwendigkeit einer Prozessvertretung mit der Begründung verneine, die Parteien hätten sich am 19. Dezember 2005 für das Besuchsrecht an Weihnachten 2005 einigen können und dieses sei zufriedenstellend verlaufen. Denn es gehe um weit mehr als um Differenzen bezüglich der Ausübung des Besuchs- rechts, habe der Beschwerdeführer doch mit der Replik die alleinige Zu- teilung der elterlichen Sorge für sich beantragt (m. Hinw. auf act. 10, Prot. S. 26 ff.). Eine Prozessvertretung für das Kind M. sei notwendig, damit diesem Gehör verschafft werde und der in Kindesbelangen geltenden Offi- zialmaxime (Art. 145 Abs. 1 ZGB) auch rechtsgenügend nachgekommen werde. Dies werde von der Einzelrichterin verkannt. Dieselben Nichtigkeits- gründe erfülle die Vorinstanz mit ihrer Erwägung, die Anordnung eines Prozessbeistands gemäss Art. 146 ZGB sei nur dann "obligatorisch", wenn sie vom urteilsfähigen Kind selbst beantragt werde. Wenn dem so wäre, könnte der Richter, wie vorliegend geschehen, beim Antrag eines gesetzli- chen Vertreters des urteilsunfähigen Kindes das Vorliegen wichtiger Gründe verneinen, mit dem stossenden Ergebnis, dass das urteilsunfähige und schutzbedürftigere Kind zu seinem Nachteil ungleich behandelt würde.

3. Die Einzelrichterin hat die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Not- wendigkeit eines Prozessbeistands mit seinem Antrag um Zuteilung der elterlichen Sorge und dem Kontaktrecht des Kindes zu beiden Eltern begründete, sehr wohl in ihre Erwägungen einbezogen (vgl. act. 2, S. 2

- 10 - Abs. 2). Der Tatbestand einer willkürlichen tatsächlichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO) ist somit offensichtlich nicht erfüllt. Die Regelung der obligatori- schen Bestellung eines Prozessbeistands auf Antrag des urteilsfähigen Kindes ist dem Wortlaut von Art. 146 Abs. 3 ZGB zu entnehmen. Nach Art. 146 Abs. 1 und 2 ZGB ist für das urteilsunfähige Kind dagegen von Amtes wegen ein Prozessbeistand anzuordnen, wenn "wichtige Gründe" ei- nen solchen erforderlich erscheinen lassen, "insbesondere" wenn einer der in Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist. Eine Verletzung klaren materiellen Rechts liegt offensichtlich nicht vor, sind doch die unter- schiedlichen Voraussetzungen der Bestellung des Prozessbeistands für das urteilsfähige bzw. urteilsunfähige Kind vom Bundesgesetzgeber klar gewollt (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, N 4 zu Art. 146/147 ZGB; FAMKOMM SCHEIDUNG/SCHWEIGHAUSER, Art. 146 ZGB N 15, N 21 mit weiteren Hinwei- sen auf die Lehre). Die zwingende Bestellung des Prozessbeistands für das urteilsfähige Kind durch das Gericht, ohne dass diesem dabei ein Ermessen zustünde, ersetzt dessen Handlungsunfähigkeit und steht ihm um seiner Persönlichkeit willen zu (vgl. Art. 13 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 ZGB). Die Vorin- stanz verneinte die Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes i.S. von Art. 146 Abs. 1 ZGB, mit der Begründung, das Besuchsrecht vom 26. bis

30. Dezember 2005 sei gemäss Parteivereinbarung und zufriedenstellend verlaufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge der allei- nige Umstand, dass die Frage der Kindeszuteilung streitig sei, nicht, um eine Prozessbeistandschaft anzuordnen (m. Hinw. auf BGE 5P.139/2002, E. 2). Der Beschwerdeführer trägt keinerlei Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der von der Vorinstanz dargestellten Besuchsrechtsausübung vom 26. bis 30. De- zember 2005 vor. Die Einzelrichterin hat ihr Ermessen im Rahmen von Art. 146 Abs. 1 ZGB ausgeübt, mit dessen Ergebnis der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist. Auf seine diesbezügliche appellatorische Kritik, die überdies völlig unsubstanziiert vorgetragen wird, ist nicht einzutreten (§ 290 ZPO).

4. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Gesuchsteller

- 11 - und Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da keine Beschwerdeantwort ein- geholt wurde, sind der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin keine Umtriebe entstanden, welche die Zusprechung einer Prozessentschädigung rechtfertigten. Eine Prozessentschädigung ist ihr für das Beschwerde- verfahren daher nicht zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 2.-5. (...)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PN060069/U/Wi III. Zivilkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Seeger, Vorsitzender, und Dr. iur. H. Schmid, Oberrichterin Dr. iur. H. Kneubühler Dienst sowie die juristische Sekretärin lic. iur. V. Girsberger Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 4. Dezember 2006 in Sachen L. Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin X. gegen L.-I. Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Y. betreffend Bestellung eines Prozessbeistandes Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (BRin U. Fehr) vom

10. Februar 2006

- 2 - Das Gericht zieht in Erwägung: I.

1. Die Parteien leben seit dem 12. April 2003 getrennt; der Gesuchsteller in A. (ZH), die Gesuchstellerin mit der gemeinsamen Tochter M. (geb. 2003) in Z. (VD). In ihrer schriftlichen Vereinbarung vom 10. April 2003 einigten sie sich über die Regelung des Kindesbesuchsrechts. Am 14. April 2005 reichten sie dem Bezirksgericht Bülach ein gemeinsames Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB ein. An der Hauptverhandlung vom 21. September 2005 be- antragte der Gesuchsteller, das Besuchs- und Kontaktrecht der Tochter M. sei gerichtsüblich zu regeln; die Gesuchstellerin beantragte ihrerseits, der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, seine Tochter jedes dritte Wochen- ende, jeweils am 26. Dezember und jedes zweite Jahr von Karfreitag bis Ostermontag bzw. von Pfingstsamstag bis -montag zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht auszuüben, jedoch mit der Auflage, dass die Tochter M. keinen persönlichen Kontakt mit den Grosseltern väterlicherseits habe; eventualiter sei dem Gesuchsteller ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren. Die Gesuchstellerin (...) habe als gesetzliche Vertreterin von M. eine Strafanzeige wegen Verdachts auf sexu- ellen Missbrauch durch den Grossvater väterlicherseits bei der Staatsan- waltschaft (...) erstattet; das Untersuchungsverfahren sei nach ihrer Kenntnis dort immer noch hängig. Daraufhin reichte der Gesuchsteller am 10. No- vember 2005 folgendes Massnahmebegehren ein: (...) Es sei für M. gestützt auf Art. 146 ZGB eine Prozessvertretung zu bestellen. (...) Nachdem die Parteien an der zweiten Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2005 betref- fend vorsorgliche Massnahmen einen Vergleich geschlossen hatten, welcher von der Einzelrichterin genehmigt wurde, zog der Gesuchsteller seinen Antrag betreffend Prozessbeistandschaft für das Kind zurück. Bereits am

21. Dezember 2005 beantragte der Gesuchsteller jedoch erneut die Bestel- lung eines Prozessbeistands, mit der Begründung, die Tochter M. habe ihm

- 3 - am Telefon gesagt, sie wolle nicht zu ihm "wohnen kommen". Die Gesuch- stellerin nahm dazu am 17. Januar 2006 innert der richterlich angesetzten Frist dahingehend Stellung, dass das Besuchsrecht zwischen den Feierta- gen gemäss der gerichtlichen Vereinbarung vom 19. Dezember 2005 aus- geübt worden und zufriedenstellend verlaufen sei. Mit Verfügung vom

10. Februar 2006 wies die Einzelrichterin den Antrag des Gesuchstellers um Bestellung eines Prozessbeistands für das Kind i.S. von Art. 146 ZGB ab.

2. Mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 20. März 2006 beantragte der Beschwer- deführer, die angefochtene Verfügung aufzuheben, für die Tochter M. eine Kindesvertretung gemäss Art. 146 ZGB anzuordnen und die zuständige Vormundschaftsbehörde einzuladen, eine dazu im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZGB geeignete Person zu ernennen. Zur Anfechtbarkeit der Verfügung vom

10. Februar 2006 wurde angeführt, die I. Zivilkammer des Obergerichts sei mit Beschluss vom 2. März 2006 auf den dagegen erhobenen Rekurs nicht eingetreten, weil es an einem rekursfähigen Anfechtungsobjekt i.S. von § 271 Ziff. 4 ZPO fehle (vgl. act. 3), so dass der Beschwerdeführer sich gezwungen sehe, sich mittels der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 281 f. ZPO zur Wehr zu setzen (act. 1 S. 3 f. Ziff. II.1-4; act. 3). Gegen den Rekursentscheid der I. Zivilkammer erhob der Beschwerdeführer zudem Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, wor- auf die III. Zivilkammer des Obergerichts das vorliegende Verfahren mit Präsidialverfügung vom 21. März 2006 bis zum Entscheid des Kassations- gerichts sistierte (Prot. S. 2). Am 13. November 2006 reichte der Beschwer- deführer der III. Zivilkammer den Abweisungsbeschluss des Kassations- gerichts vom 6. November 2006 ein (act. 6 und 7). Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2006 wurden die Verfahrenssistierung aufgehoben und die Akten des Ehescheidungsverfahrens FE050162 beigezogen (Prot. S. 3). Die Vorinstanz hat am 22. November 2006 auf Vernehmlassung verzichtet (act. 10).

- 4 - II.

1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2006 (act. 2) handelt sich um einen vorsorglichen Massnahme-Entscheid im Rahmen eines Ehe- scheidungsverfahrens. Nachdem das Kassationsgericht die Zulässigkeit des Rekurses (vgl. § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) verneint hat, wird mit der Nichtig- keitsbeschwerde zur Frage der Beschwerdelegitimation vorgetragen, in der Lehre werde die Auffassung vertreten, die prozessleitende Verfügung, mit welcher die Vertretung des Kindes im Prozess nicht angeordnet werde, müsse von demjenigen Elternteil, der die Kindesvertretung beantragt habe, selbständig und nicht erst mit dem Endurteil angefochten werden können. Denn das Rechtsinstitut der Kindesvertretung würde ad absurdum geführt, wenn deren Verweigerung erst zusammen mit dem Endurteil angefochten werden könnte, mit dem Ergebnis, dass gegebenenfalls das ganze Urteil, jedenfalls aber die Teile bezüglich der elterlichen Sorge und des persönli- chen Verkehrs aufgehoben werden müssten (SUTTER/FREIBURGHAUS, Kom- mentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 21 f., N 25 zu Art. 146/147 ZGB). § 283a Abs. 2 ZPO regle lediglich die Beschwerdelegiti- mation des urteilsfähigen Kindes und der Vormundschaftsbehörde im Scheidungs- und Trennungsprozess, welche in den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Scheidungsverfahren in Art. 147 (recte: 146) Abs. 3 ZGB bzw. in Art. 147 (recte: 146) Abs. 2 Ziff. 2 ZGB als Drittantragsteller genannt seien. Aus der Nichterwähnung der Eltern bzw. der Scheidungs- parteien im kantonalen Prozessrecht (§ 283a Abs. 2 ZPO) sei daher nicht zu schliessen, diese seien zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen die verweigerte Bestellung einer Kindesvertretung nicht legitimiert (act. 1 S. 5 Ziff. 6).

2. Das Kassationsgericht kam in seinem Entscheid vom 6. November 2006 zum Schluss, der Ausschluss des Rekurses gegen einen prozessleitenden Entscheid in § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, mit dem die Anordnung einer Kindes- vertretung abgelehnt werde, sei vom Gesetzgeber gewollt und ein solcher Entscheid demnach nicht selbständig rekursfähig; für dessen selbständige Anfechtung stehe einzig die Nichtigkeitsbeschwerde nach den §§ 282/283a

- 5 - Abs. 2 ZPO offen. Dabei könne die von der III. Zivilkammer des Ober- gerichts zu entscheidende Frage offen gelassen werden, ob der abgewiese- ne Vertretungsantrag eines Elternteils von diesem gestützt auf § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO oder in Analogie zu § 283a Abs. 2 ZPO selbständig angefochten werden könne (act. 7 [AA060042], E. II.5e bb [S. 25] m. Hinw. auf STECK, Rechtsmittel, Novenrecht, prozessuales Übergangsrecht, in: BRÄM, Anpas- sung des Zürcher Prozessrechts im Personen- und Familienrecht, 2001, S. 68, S. 89 und SPÜHLER, Neues Scheidungsverfahren, Supplement Zürich 2000, S. 63). Das Kassationsgericht erachtet die selbständige Anfechtbar- keit durch einen Elternteil eines urteilsunfähigen Kindes aber als "nahe- liegend", nachdem die Eltern bei eigener Antragstellung immerhin ein Recht auf richterliche Prüfung und Anordnung einer Prozessbeistandschaft nach pflichtgemässem Ermessen hätten (act. 7, a.a.O., m. Hinw. auf E. II.5c dd [S. 16 f.], vgl. auch E. II.4 [S. 7 ff.]). Dieser Auffassung ist grundsätzlich zu- zustimmen. Die Beschwerdelegitimation eines Elternteils als gesetzlicher Vertreter des urteilsunfähigen Kindes analog § 283a Abs. 2 ZPO ist aber zu verneinen, solange beiden Eltern das Sorgerecht gemeinsam zusteht (vgl. act. 7, E. II.4, S. 8 f. m. Hinw. auf BSK ZGB I-SCHWENZER, Art. 297 N 2). Der Nichtigkeitskläger muss sich in diesen Fällen vielmehr darauf berufen können, durch den angefochtenen prozessleitenden Entscheid in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt zu sein. Dabei gilt es wiederum zu berück- sichtigen, dass die Ausgestaltung des elterlichen Besuchsrechts untrennbar mit den Interessen des Kindeswohls verknüpft ist. Der Begriff des Besuchs- rechts enthält denn auch sowohl das Recht wie auch die Pflicht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, den Kontakt mit dem Kind zu pflegen (HEGNAUER, Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, 1997, N 57 f. zu Art. 273 ZGB m. Hinw. auf die Lehre). Bei der Festsetzung des Besuchs- rechts geht es mithin nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwi- schen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (BGE 122 III 406 E. 3a; ZR 103 Nr. 35, E. IV.1a). Der Beschwerdeführer begründet die streitige Bestellung eines Prozessbei- stands für seine Tochter M. denn auch mit dem Kindeswohl, welches wegen

- 6 - des Parental Alienation Syndrom (PAS) der Beschwerdegegnerin gefährdet sein soll (act. 1, S. 3 oben, S. 6 m. Hinw. auf act. 10, Prot. S. 26 ff. [Replik im Scheidungsverfahren]). Die Beschwerdelegitimation ist hinsichtlich der Verweigerung eines Prozessbeistands für das urteilsunfähige Kind M. daher gestützt auf § 282 Abs. 1 i.V.m. § 281 ZPO (Nachteil des Nichtigkeits- klägers) zu bejahen. III.

1. Auf eine selbständige Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen prozessleitenden Entscheid ist gemäss § 282 Abs. 1 ZPO nur unter der einschränkenden Vor- aussetzung einzutreten, dass entweder ein schwer wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, der durch einen dem Nichtigkeitskläger günstigen Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (Ziff. 1), oder dass mit der Anfechtung ein bedeutender Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann (Ziff. 2). Ein solcher Nachteil kann insbesondere durch eine vorsorgli- che Massnahme entstehen, die für die Dauer des Prozesses bestimmt ist und mit dem Endentscheid dahinfällt, so dass sie weder nachgeholt noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Dieser Nach- teil ist glaubhaft zu machen (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zür- cherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 5 und N 5a zu § 282 ZPO). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Ablehnung einer ange- messenen Vertretung schaffe für das nicht urteilsfähige Kind einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil i.S. von § 282 Ziff. 1 ZPO. Zudem könne durch die selbständige Anfechtung ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Verfahren i.S. von § 282 Ziff. 2 ZPO erspart wer- den. Denn würde mit der Nichtbestellung des Prozessbeistands ein bundes- rechtlicher Anspruch des Kindes verletzt, müsste das Scheidungsverfahren zwecks Wahrung der Rechte des Kindes zumindest hinsichtlich der Kinder- belange wiederholt werden (m. Hinw. auf SUTTER/FREIBURGHAUS, a.a.O., N 22 zu Art. 146/147 ZGB; act. 1 S. 4 Ziff. II.5).

- 7 -

2. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde gegen- über anderen Rechtsmitteln (§ 285 Abs. 1 ZPO) sind prozessleitende Ent- scheide mit ihr grundsätzlich nicht anfechtbar, wenn sie auch gegen den Endentscheid nicht gegeben ist; denn mit der Berufung gegen das Endurteil können auch noch alle Mängel des Verfahrens gerügt werden, wenn da- gegen der Rekurs nicht zulässig war (§ 269 Abs. 1 und 2 ZPO; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 3 zu § 282, N 2b zu § 285 und N 7 zu § 269 ZPO). Die hier streitige Frage der Bestellung eines Prozessbeistands i.S. von Art. 146 f. ZGB wird noch im Rahmen der Berufung an das Ober- gericht (vgl. § 269 Abs. 2 ZPO) und der eidg. Berufung gemäss Art. 43 ff. OG (bzw. ab 1. Januar 2007 der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG) an das Bundesgericht wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) mit freier Kognition überprüft werden können (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 2b in fine zu § 285 ZPO; SPÜH- LER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 58; STECK, a.a.O., S. 68 f.; vgl. BGE 5P.6/2002, E. 2a). Mit dem Kassationsgericht ist sodann davon auszugehen, dass Art. 146 f. ZGB keine ausdrücklichen Vorschriften über die selbständige Anfechtbarkeit von Zwi- schenentscheiden enthalten, so dass sich diese Frage - zumindest wenn es um die Vertretung des urteilsunfähigen Kindes geht (Art. 146 Abs. 2 ZGB e contrario) - ausschliesslich nach kantonalem Recht beurteilt (Art. 122 Abs. 2 BV; vgl. act. 7 E. II.5c dd, S. 16 f.). Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist gegen einen prozessleitenden Entscheid nur dann zuzulassen, wenn ein Mangel vorliegt, der zu einem sofortigen definitiven Rechtsverlust führen würde, welcher in der Berufungsinstanz nicht mehr behoben werden könnte (GULDENER, Nichtig- keitsbeschwerde, § 15 Ziff. B.I S. 156 f.; PN060144, E. II.2). Nach der Praxis der III. Zivilkammer kann ein Nachteil i.S. von § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO daher insbesondere dann bejaht werden, wenn die Obhutszuteilung von Kindern oder das Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils streitig ist (PN020242; PN030031; PN040182) oder eine Kindesentführung droht (PN040240, E. III.2). Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom

- 8 -

21. Dezember 2005 um Bestellung eines Prozessbeistands damit, dass seine Tochter ihm am 20. Dezember 2005, also unmittelbar vor dem mehr- tägigen Weihnachtsbesuch, am Telefon gesagt habe, sie wolle nicht zu ihm "wohnen kommen". Als er die Beschwerdegegnerin darauf angesprochen habe, habe sie ihm geantwortet, er müsse zuerst einmal beweisen, dass er ein Recht auf die Tochter habe, er sei ja nur ihr Erzeuger. Dieses Verhalten sei Ausdruck eines Parental Alienation Syndrom (m. Hinw. auf ZR 104 [recte: 103] Nr. 35).

3. Der Beschwerdeführer hatte bereits anlässlich der Verhandlung vom

19. Dezember 2005 vorgetragen, das Parental Alienation Syndrom sei als emotionaler Kindesmissbrauch zu werten und rechtfertige wie der Verdacht des sexuellen Missbrauchs eine unverzügliche Intervention. Es bestehe die Gefahr einer vollständigen Entfremdung der Tochter M. von ihrem Vater und damit auch eine Gefährdung ihrer gesunden Entwicklung; allen- falls seien Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 146 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB angezeigt (act. 10/13). Die Beschwerdegegnerin bestritt in ihrer Stellung- nahme vom 17. Januar 2006 die Darstellung des Telefongesprächs seitens des Beschwerdeführers und das ihr vorgeworfene Verhalten im Sinne eines Parental Alienation Syndrom (act. 20/25, S. 2 Abs. 3 und 4). Das Besuchs- recht sei vom 26. bis 30. Dezember 2005 wie vereinbart und zufrieden- stellend verlaufen. Sollte sich die Bestellung eines Prozessbeistands schliesslich als richtig erweisen und auf Anfechtung des Endurteils hin erfol- gen, besteht die Gefahr, dass sich die durchaus glaubhaft dargestellte Ent- fremdung M.s von ihrem Vater während des Scheidungsprozesses weiter verfestigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher gestützt auf § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wegen Gefährdung des Kindeswohls zuzulassen (vgl. vorne E. III.2 und hinten E. IV.3 am Anfang). IV.

1. Das Verfahren vor der Kassationsinstanz hat lediglich die Frage nach dem Vorhandensein von Nichtigkeitsgründen i.S. von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO zum Gegenstand. Es kann daher nur geltend gemacht werden, der angefochtene

- 9 - Entscheid beruhe auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrund- satzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen An- nahme (Ziff. 2) oder er verstosse gegen klares materielles Recht (Ziff. 3). Nach § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ist vom Nichtigkeitskläger nachzuweisen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeits- grund leiden soll; nur insoweit dies geschieht, überprüft die Kassationsinstanz den sachrichterlichen Entscheid (§ 290 ZPO).

2. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde wird gerügt, die Vorinstanz treffe willkürliche Annahmen i.S. von § 281 Ziff. 2 ZPO und verletze klares materielles Recht i.S. von § 281 Ziff. 3 ZPO, indem sie die Notwendigkeit einer Prozessvertretung mit der Begründung verneine, die Parteien hätten sich am 19. Dezember 2005 für das Besuchsrecht an Weihnachten 2005 einigen können und dieses sei zufriedenstellend verlaufen. Denn es gehe um weit mehr als um Differenzen bezüglich der Ausübung des Besuchs- rechts, habe der Beschwerdeführer doch mit der Replik die alleinige Zu- teilung der elterlichen Sorge für sich beantragt (m. Hinw. auf act. 10, Prot. S. 26 ff.). Eine Prozessvertretung für das Kind M. sei notwendig, damit diesem Gehör verschafft werde und der in Kindesbelangen geltenden Offi- zialmaxime (Art. 145 Abs. 1 ZGB) auch rechtsgenügend nachgekommen werde. Dies werde von der Einzelrichterin verkannt. Dieselben Nichtigkeits- gründe erfülle die Vorinstanz mit ihrer Erwägung, die Anordnung eines Prozessbeistands gemäss Art. 146 ZGB sei nur dann "obligatorisch", wenn sie vom urteilsfähigen Kind selbst beantragt werde. Wenn dem so wäre, könnte der Richter, wie vorliegend geschehen, beim Antrag eines gesetzli- chen Vertreters des urteilsunfähigen Kindes das Vorliegen wichtiger Gründe verneinen, mit dem stossenden Ergebnis, dass das urteilsunfähige und schutzbedürftigere Kind zu seinem Nachteil ungleich behandelt würde.

3. Die Einzelrichterin hat die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Not- wendigkeit eines Prozessbeistands mit seinem Antrag um Zuteilung der elterlichen Sorge und dem Kontaktrecht des Kindes zu beiden Eltern begründete, sehr wohl in ihre Erwägungen einbezogen (vgl. act. 2, S. 2

- 10 - Abs. 2). Der Tatbestand einer willkürlichen tatsächlichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO) ist somit offensichtlich nicht erfüllt. Die Regelung der obligatori- schen Bestellung eines Prozessbeistands auf Antrag des urteilsfähigen Kindes ist dem Wortlaut von Art. 146 Abs. 3 ZGB zu entnehmen. Nach Art. 146 Abs. 1 und 2 ZGB ist für das urteilsunfähige Kind dagegen von Amtes wegen ein Prozessbeistand anzuordnen, wenn "wichtige Gründe" ei- nen solchen erforderlich erscheinen lassen, "insbesondere" wenn einer der in Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist. Eine Verletzung klaren materiellen Rechts liegt offensichtlich nicht vor, sind doch die unter- schiedlichen Voraussetzungen der Bestellung des Prozessbeistands für das urteilsfähige bzw. urteilsunfähige Kind vom Bundesgesetzgeber klar gewollt (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, N 4 zu Art. 146/147 ZGB; FAMKOMM SCHEIDUNG/SCHWEIGHAUSER, Art. 146 ZGB N 15, N 21 mit weiteren Hinwei- sen auf die Lehre). Die zwingende Bestellung des Prozessbeistands für das urteilsfähige Kind durch das Gericht, ohne dass diesem dabei ein Ermessen zustünde, ersetzt dessen Handlungsunfähigkeit und steht ihm um seiner Persönlichkeit willen zu (vgl. Art. 13 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 ZGB). Die Vorin- stanz verneinte die Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes i.S. von Art. 146 Abs. 1 ZGB, mit der Begründung, das Besuchsrecht vom 26. bis

30. Dezember 2005 sei gemäss Parteivereinbarung und zufriedenstellend verlaufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge der allei- nige Umstand, dass die Frage der Kindeszuteilung streitig sei, nicht, um eine Prozessbeistandschaft anzuordnen (m. Hinw. auf BGE 5P.139/2002, E. 2). Der Beschwerdeführer trägt keinerlei Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der von der Vorinstanz dargestellten Besuchsrechtsausübung vom 26. bis 30. De- zember 2005 vor. Die Einzelrichterin hat ihr Ermessen im Rahmen von Art. 146 Abs. 1 ZGB ausgeübt, mit dessen Ergebnis der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist. Auf seine diesbezügliche appellatorische Kritik, die überdies völlig unsubstanziiert vorgetragen wird, ist nicht einzutreten (§ 290 ZPO).

4. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Gesuchsteller

- 11 - und Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da keine Beschwerdeantwort ein- geholt wurde, sind der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin keine Umtriebe entstanden, welche die Zusprechung einer Prozessentschädigung rechtfertigten. Eine Prozessentschädigung ist ihr für das Beschwerde- verfahren daher nicht zuzusprechen. Demgemäss beschliesst das Gericht:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 2.-5. (...)