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PG260001

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Zürich OG ·Verwaltungskommission · 2026-08-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 In dem am 24. Februar 2025 eingeleiteten Schiedsverfahren (act. 3/3 S. 5 und 12 des Final Award) zwischen A._____ (fortan: Gesuchsteller) und B._____ GmbH (fortan: Gesuchsgegnerin) erging am 19. Februar 2026 ein "Final Award" des Swiss Arbitration Centre (Verfahrens-Nr. …). Darin wurde die Ge- suchsgegnerin als Beklagte unter anderem zur Zahlung eines Betrags von EUR 1'968'208.48 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % ab dem 17. Februar 2022 bis zum Tag der Zahlung an den Gesuchsteller als Kläger verpflichtet (act. 3/3 S. 47 des "Final Award").

E. 1.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

E. 1.2 Antrags- und praxisgemäss sind die Kosten des Verfahrens selbst bei Gut- heissung des Ersuchens dem Gesuchsteller aufzuerlegen, sofern sich die Ge- suchsgegnerin – wie vorliegend – am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Be- schlüsse der Verwaltungskommission OG ZH PG200001-O vom 17. Septem- ber 2020 E. IV.1.2., PG140001-O vom 21. Januar 2025 E. III., PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6). Es sind keine Parteientschädigungen zu ent- richten.

2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen:

E. 2 Mit Eingabe vom 27. April 2026 gelangte der Gesuchsteller an das Oberge- richt des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Es sei in Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG zu bescheinigen, dass der "Final Award" im Schiedsverfahren Case No. … vor dem Swiss Ar- bitration Center vom 19. Februar 2026 in Sachen A._____ gegen B._____ GmbH vollstreckbar ist. "2. Unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchstellers."

E. 3 Mit Verfügung vom 29. April 2026 (act. 5) auferlegte die Verwaltungskommis- sion dem Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00, welchen der Gesuchsteller innert Frist leistete (act. 11 f.). Des Weiteren wurde ihm Frist angesetzt, um den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsent- scheids (Final Award) zu erbringen (act. 5). Die entsprechende Eingabe des Gesuchstellers erfolgte ebenfalls innert Frist (act. 8).

E. 4 Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 (act. 13) setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (Zustel- lung am 29. Mai 2026; vgl. act. 14/2). Innert Frist ging bei der Verwaltungs- kommission keine Stellungnahme ein, weshalb androhungsgemäss von ei- nem Verzicht auszugehen ist. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II.

1. Das Schiedsgericht hatte bzw. hat seinen Sitz in Zürich (act. 1 S. 3; act. 3/3 S. 10 N 14 des Final Award; act. 3/4 S. 5), weshalb das Obergericht des Kan- tons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. BER- GER/KELLERHALS, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz. 1834).

2. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das Schiedsverfahren gelangt ver- einbarungsgemäss schweizerisches Recht zur Anwendung (act. 3/3 S. 10 N 19 des Final Award; act. 3/4 S. 5 f.). Auf das Schiedsverfahren gelangt zu- dem das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezem- ber 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung, zumal der Gesuchsteller im Zeit- punkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung seinen Wohnsitz im Ausland hatte und die Parteien die Anwendbarkeit des 12. Kapitels vereinbart haben (act. 3/4 S. 5 f.).

3. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schieds- spruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmit- telverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zu- rückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde die Suspensivwirkung nicht erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (MABILLARD, in: Basler Kommentar IPRG, 4. Aufl. 2021, Art. 193 N 13; AM- BAUEN/FURRER/GIRSBERGER/SCHRAMM, in CHK-Handkommentar zum Schwei- zer Privatrecht, 4. Aufl. 2024, Art. 193 N 3; GIRSBERGER, in: Basler Kommen- tar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 386 N 9; LAZOPOULOS, in: Berner Kommentar ZPO, Art. 386 N 20 ff., 27).

- 4 - Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestä- tigten Ausführungen des Gesuchstellers wurde der Gesuchsgegnerin der Schiedsspruch vom 19. Februar 2026 am 23. Februar 2026 zugestellt (act. 8; act. 9/1). Das Bundesgericht bestätigte zudem, dass bis zum 24. April 2026 kein Rechtsmittelverfahren gegen das Schiedsurteil des Swiss Arbitration Centre vom 19. Februar 2026 (Geschäftsnummer …) eröffnet worden sei (act. 3/5). Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreck- barkeit des Final Award des Swiss Arbitration Centre vom 19. Februar 2026 (Geschäftsnummer: …) gegeben, weshalb dem Gesuch des Gesuchstellers um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. III.

Dispositiv
  1. Es wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch (Final Award) des Swiss Arbi- tration Centre vom 19. Februar 2026 (Geschäftsnummer: …) in Sachen A._____ [Claimant] gegen B._____ GmbH [Respondent] vollstreckbar ist.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. - 5 -
  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet.
  4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: den Gesuchsteller,  die Gesuchsgegnerin. 
  6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt (BGG). Zürich, 3. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: PG260001-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 3. August 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch die Rechtsanwälte MLaw X1._____ u/o MLaw, LL.M. X2._____ gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

- 2 - Erwägungen: I.

1. In dem am 24. Februar 2025 eingeleiteten Schiedsverfahren (act. 3/3 S. 5 und 12 des Final Award) zwischen A._____ (fortan: Gesuchsteller) und B._____ GmbH (fortan: Gesuchsgegnerin) erging am 19. Februar 2026 ein "Final Award" des Swiss Arbitration Centre (Verfahrens-Nr. …). Darin wurde die Ge- suchsgegnerin als Beklagte unter anderem zur Zahlung eines Betrags von EUR 1'968'208.48 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % ab dem 17. Februar 2022 bis zum Tag der Zahlung an den Gesuchsteller als Kläger verpflichtet (act. 3/3 S. 47 des "Final Award").

2. Mit Eingabe vom 27. April 2026 gelangte der Gesuchsteller an das Oberge- richt des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Es sei in Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG zu bescheinigen, dass der "Final Award" im Schiedsverfahren Case No. … vor dem Swiss Ar- bitration Center vom 19. Februar 2026 in Sachen A._____ gegen B._____ GmbH vollstreckbar ist. "2. Unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchstellers."

3. Mit Verfügung vom 29. April 2026 (act. 5) auferlegte die Verwaltungskommis- sion dem Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00, welchen der Gesuchsteller innert Frist leistete (act. 11 f.). Des Weiteren wurde ihm Frist angesetzt, um den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsent- scheids (Final Award) zu erbringen (act. 5). Die entsprechende Eingabe des Gesuchstellers erfolgte ebenfalls innert Frist (act. 8).

4. Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 (act. 13) setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (Zustel- lung am 29. Mai 2026; vgl. act. 14/2). Innert Frist ging bei der Verwaltungs- kommission keine Stellungnahme ein, weshalb androhungsgemäss von ei- nem Verzicht auszugehen ist. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II.

1. Das Schiedsgericht hatte bzw. hat seinen Sitz in Zürich (act. 1 S. 3; act. 3/3 S. 10 N 14 des Final Award; act. 3/4 S. 5), weshalb das Obergericht des Kan- tons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. BER- GER/KELLERHALS, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz. 1834).

2. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das Schiedsverfahren gelangt ver- einbarungsgemäss schweizerisches Recht zur Anwendung (act. 3/3 S. 10 N 19 des Final Award; act. 3/4 S. 5 f.). Auf das Schiedsverfahren gelangt zu- dem das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezem- ber 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung, zumal der Gesuchsteller im Zeit- punkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung seinen Wohnsitz im Ausland hatte und die Parteien die Anwendbarkeit des 12. Kapitels vereinbart haben (act. 3/4 S. 5 f.).

3. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schieds- spruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmit- telverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zu- rückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde die Suspensivwirkung nicht erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (MABILLARD, in: Basler Kommentar IPRG, 4. Aufl. 2021, Art. 193 N 13; AM- BAUEN/FURRER/GIRSBERGER/SCHRAMM, in CHK-Handkommentar zum Schwei- zer Privatrecht, 4. Aufl. 2024, Art. 193 N 3; GIRSBERGER, in: Basler Kommen- tar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 386 N 9; LAZOPOULOS, in: Berner Kommentar ZPO, Art. 386 N 20 ff., 27).

- 4 - Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestä- tigten Ausführungen des Gesuchstellers wurde der Gesuchsgegnerin der Schiedsspruch vom 19. Februar 2026 am 23. Februar 2026 zugestellt (act. 8; act. 9/1). Das Bundesgericht bestätigte zudem, dass bis zum 24. April 2026 kein Rechtsmittelverfahren gegen das Schiedsurteil des Swiss Arbitration Centre vom 19. Februar 2026 (Geschäftsnummer …) eröffnet worden sei (act. 3/5). Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreck- barkeit des Final Award des Swiss Arbitration Centre vom 19. Februar 2026 (Geschäftsnummer: …) gegeben, weshalb dem Gesuch des Gesuchstellers um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. III. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 1.2. Antrags- und praxisgemäss sind die Kosten des Verfahrens selbst bei Gut- heissung des Ersuchens dem Gesuchsteller aufzuerlegen, sofern sich die Ge- suchsgegnerin – wie vorliegend – am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Be- schlüsse der Verwaltungskommission OG ZH PG200001-O vom 17. Septem- ber 2020 E. IV.1.2., PG140001-O vom 21. Januar 2025 E. III., PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6). Es sind keine Parteientschädigungen zu ent- richten.

2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen:

1. Es wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch (Final Award) des Swiss Arbi- tration Centre vom 19. Februar 2026 (Geschäftsnummer: …) in Sachen A._____ [Claimant] gegen B._____ GmbH [Respondent] vollstreckbar ist.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

- 5 -

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet.

4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: den Gesuchsteller,  die Gesuchsgegnerin. 

6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt (BGG). Zürich, 3. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am: