Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 5. Januar 2021 fällte der Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt Dr. C._____ in einem zwischen B._____ (fortan: Gesuchsgegner) und der A._____ GmbH (fortan: Gesuchstellerin) bestehenden Rechtsstreit einen Abschrei- bungsbeschluss (Nr. AGU/MIM/sib/X10610218, act. 3/9). Darin entschied er, dass das Verfahren infolge Verzichts des dortigen Klägers und hiesigen Ge- suchgegners auf dessen Durchführung als erledigt abgeschrieben werde (Dispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'900.- aufer- legte er dem Kläger (Dispositiv-Ziffer 4) und verpflichtete ihn zudem, der dor- tigen Beklagten und hiesigen Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'677.18 (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5).
E. 1.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.- festzusetzen.
E. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu ver- rechnen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den ge- leisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen.
2. Im Weiteren ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung
- 8 - von Fr. 1'920.- (zzgl. 7.7% MwSt.) zu entrichten (§ 15 AnwGebV [LS 215.3] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch act. 3/10).
3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen:
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners."
E. 3 Mit Verfügung vom 6. April 2021 (act. 4) forderte die Verwaltungskommissi- on des Obergerichts des Kantons Zürich die Gesuchstellerin auf, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist am 19. April 2021 ein (act. 5A). Ebenfalls mit Verfügung vom 6. April 2021 wurde die Gesuchstellerin angehalten, dem Gericht Nachweise zu erbringen, dass der Schiedsentscheid dem Gesuchsgegner
- 3 - zugestellt worden und beim schweizerischen Bundesgericht kein Rechtsmit- telverfahren mit aufschiebender Wirkung pendent bzw. durchgeführt worden sei. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin nach einmaliger Frister- streckung (act. 6) mit Eingabe vom 23. April 2021, mit welcher sie weitere Unterlagen ins Recht reichte, nach (act. 7-9/12-14).
E. 4 In derselben Verfügung vom 6. April 2021 (act. 4) wurde ferner dem den Gesuchsgegner im Schiedsverfahren vertretenden Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … Anwaltskanzlei, ... [Adresse], Frist angesetzt, um der Verwal- tungskommission mitzuteilen, ob er den Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren vertrete, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 21. April 2021 verneinte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ dies (act. 10), weshalb er in der Folge aus dem Rubrum entfernt wurde.
E. 5 Am 28. April 2021 (act. 11) setzte die Verwaltungskommission dem Ge- suchsgegner sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme an. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 (act. 12) stellte dieser die folgenden Anträge: "1. Es sei das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung vom 29. März 2021 zu beseitigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuch- stellerin."
E. 5.1 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist aus- zustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.; BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig ab-
- 6 - gewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Be- schwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine auf- schiebende Wirkung zukommt (BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 27; BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11; Fur- rer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, Art. 193 IPRG N 3). Art. 387 ZPO zufolge erlangt der Schiedsspruch mit der Eröffnung die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheides. Dies gilt nicht nur für Entscheide in der Sache, son- dern auch - wie vorliegend gegeben - für Prozessentscheide, d.h. solche, in welchen aufgrund des Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf das Begeh- ren nicht eingetreten wird oder bei welchen aufgrund eines Klagerückzugs das Verfahren als erledigt abgeschrieben wird (sog. Abschreibungsbe- schlüsse, ZK ZPO-Gränicher, Art. 387 N 11).
E. 5.2 Nicht vom Bescheinigungsgericht zu prüfen sind formelle oder inhaltliche Mängel des Schiedsspruchs wie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, ein Ordre public-Verstoss oder materielle Vollstreckungsverweigerungsgründe - z.B. des NYÜ. Hierfür zuständig ist vielmehr das Vollstreckungsgericht, d.h. dasjenige Gericht, bei welchem ein Vollstreckungsantrag eingereicht wird (Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014, Rz 1811; Ber- ger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1836; Berger/Kellerhals, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Auflage, Bern 2015, Rz 2005; BSK IPRG- Mabillard, Art. 193 N 17; vgl. zur Thematik auch BGE 130 III 125 E. 2).
E. 6 Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 (act. 14) wurde die Eingabe des Gesuchs- gegners der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese reichte am
4. Juni 2021 (act. 15) eine weitere Eingabe ein, welche dem Gesuchsgegner am 8. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 17). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II.
1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Winterthur (act. 3/1 S. 2, act. 3/2 Ziff. 12 des SIA 1001/1 Planer-/ Bauleitungsvertrags), weshalb das Oberge- richt des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig ist (Art. 386 Abs. 3 ZPO, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG).
- 4 -
2. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs (act. 1) zusam- mengefasst vor, nachdem der Gesuchsgegner am 25. Juli 2020 ein Schiedsverfahren nach der SIA-Norm 150/2018 eingeleitet habe und Rechtsanwalt Dr. C._____ als Einzelschiedsrichter ernannt worden sei, habe der Gesuchsgegner am 30. November 2020 auf die Durchführung des Schiedsverfahrens verzichtet. Dies habe der Einzelschiedsrichter mit Verfü- gung vom 3. Dezember 2020 ausdrücklich festgehalten. Mit Entscheid vom
5. Januar 2021 sei das Schiedsverfahren sodann zufolge Verzichts auf Durchführung abgeschrieben worden. Dabei sei der obsiegenden Gesuch- stellerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'677.18 zugesprochen worden. Der Schiedsspruch sei nicht angefochten worden. Ein gestützt auf einen Klagerückzug erlassener Schiedsentscheid erwachse nach Massgabe von Art. 387 ZPO gleichermassen wie ein Sachentscheid in Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. Es bestehe daher in Bezug auf den Abschreibungsbe- schluss ein Anspruch auf Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Die Ausstellung einer solchen sei notwendig, weil sich der Gesuchsgegner weigere, die Kostenfolgen des Schiedsverfahrens zu tragen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, dies insbesondere aufgrund der in Art. 108 ZPO enthaltenen Regelung zu unnö- tig verursachten Prozesskosten.
3. Der Gesuchsgegner begründet seine Anträge sinngemäss damit (act. 12), das Schlichtungsverfahren habe nicht stattgefunden. Irritierend sei, dass die Gesuchstellerin das Nichteintreten auf die Schiedsklage beantragt habe und dennoch - d.h. trotz Nichtdurchführung des Verfahrens - Aufwendungen von rund Fr. 4'000.- geltend gemacht habe. Der Rechtsvertreter der Gesuchstel- lerin habe gegen den Gesuchsgegner bei den Strafbehörden am 31. Juli 2020 eine Strafanzeige sowie einen Strafantrag wegen Urkundenfälschung eingereicht. Er habe versucht, schmutzige Wäsche zu waschen und den Gesuchsgegner in ein schlechtes Licht zu rücken. Im Rahmen der Strafun- tersuchung sei der Originalvertrag beschlagnahmt worden. Die Unterschrift auf dem Vertrag habe er, der Gesuchsgegner, nicht gefälscht. Die Gesuch- stellerin versuche, sich hinter einer Schutzbehauptung zu verstecken und
- 5 - sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Die erbrachte Leistung sei belegt worden. Diese ergebe sich insbesondere aus dem Baugesuch. Die Gesuch- stellerin habe ihn, den Gesuchsgegner, für Aufwendungen von Fr. 4'677.18 betrieben. Gegen die Betreibung habe er Rechtsvorschlag erhoben. Die Ge- suchstellerin habe keine Belege, welche den Bestand der Gegenforderung darlegten, vorzeigen können. Die von der Gesuchstellerin offerierten Partei- aussagen seien irrelevant. Das Verfahren sei gegenstandslos. Er, der Ge- suchsgegner, habe sich entschieden, die Angelegenheit bis zum Abschluss der Strafuntersuchung nicht weiterzuverfolgen. Die Kosten dieses unnötigen Verfahrens seien in jedem Fall, d.h. auch im Falle ihres Obsiegens, der Ge- suchstellerin aufzuerlegen.
4. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (act. 15) liess die Gesuchstellerin mitteilen, dass die Ausführungen des Gesuchsgegners vollumfänglich bestritten wür- den. Fakt sei, dass im vorliegenden Verfahren materielle Fragen zum mut- masslich vom Gesuchsgegner gefälschten Vertrag nicht zu beurteilen seien, sondern es lediglich um die Vollstreckung des massgeblichen Schiedsent- scheides gehe. Die Höhe der Parteientschädigung sei sodann nicht ange- fochten worden. Zudem scheine der Gesuchsgegner zu vergessen, dass das Schiedsverfahren durch ihn selber eingeleitet worden sei. Es sei nicht die Gesuchstellerin gewesen, welche das vorliegende Verfahren notwendig gemacht habe. Der Gesuchsgegner habe den Abschreibungsbeschluss ord- nungsgemäss zugestellt erhalten.
E. 6.1 Soweit der Gesuchsgegner sinngemäss vorbringen sollte, der Entscheid des Schiedsgerichts vom 5. Januar 2021 sei in der Sache falsch (act. 12 S. 3) - was aufgrund der nur schwer verständlichen Eingabe nicht abschliessend festgestellt werden kann -, kann er den obigen Erwägungen folgend nicht gehört werden. Das Bescheinigungsgericht kann solche Einwendungen nicht überprüfen. Ohnehin hätte der Gesuchsgegner seine diesbezüglichen Be- hauptungen nicht hinreichend substantiiert.
- 7 -
E. 6.2 Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen be- stätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom
5. Januar 2021 den damaligen Vertretern der Parteien am selben Tag elekt- ronisch zugestellt (act. 9/13). Nach Art. 2 der SIA-Schiedsregeln 150/2018 ist die Zustellung auf elektronischem Wege zulässig (act. 9/14). Der Ge- suchsgegner stellte die Zustellung des Schiedsspruchs nicht in Abrede (act. 12).
E. 6.3 Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass es bis zum 16. April 2021 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 5. Januar 2021 in Sachen der Parteien eröffnet habe (act. 9/12). Auch dies wurde vom Ge- suchsgegner nicht in Abrede gestellt (act. 12).
E. 7 Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ vom 5. Januar 2021 (Nr. AGU/MIM/sib/X10610218) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. III.
Dispositiv
- In Anwendung von Art. 386 Abs. 3 ZPO wird bescheinigt, dass der Ab- schreibungsbeschluss des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ vom 5. Januar 2021 (Nr. AGU/MIM/sib/X10610218) in Sachen B._____, Winterthur, gegen die A._____ GmbH, Zürich, vollstreckbar ist.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Ge- richtsgebühr wird mit dem im vorliegenden Verfahren geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.- verrechnet.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu ersetzen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwen- dungen im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'067.85 (inkl. 7.7% MwSt.) zu entrichten.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin, − den Gesuchsgegner, − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, - 9 - einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Zürich, 5. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. PG210002-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 5. Juli 2021 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 5. Januar 2021 fällte der Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt Dr. C._____ in einem zwischen B._____ (fortan: Gesuchsgegner) und der A._____ GmbH (fortan: Gesuchstellerin) bestehenden Rechtsstreit einen Abschrei- bungsbeschluss (Nr. AGU/MIM/sib/X10610218, act. 3/9). Darin entschied er, dass das Verfahren infolge Verzichts des dortigen Klägers und hiesigen Ge- suchgegners auf dessen Durchführung als erledigt abgeschrieben werde (Dispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'900.- aufer- legte er dem Kläger (Dispositiv-Ziffer 4) und verpflichtete ihn zudem, der dor- tigen Beklagten und hiesigen Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'677.18 (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5).
2. Mit Eingabe vom 29. März 2021 (act. 1) liess die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen und folgende Anträge stellen: "1. Es sei der Abschreibungsbeschluss vom 5. Januar 2021 im Schiedsverfahren nach SIA-Norm 150/2018 in Sachen B._____, Winterthur / A._____ GmbH, Zürich für vollstreckbar zu erklären und der Gesuchstellerin eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners."
3. Mit Verfügung vom 6. April 2021 (act. 4) forderte die Verwaltungskommissi- on des Obergerichts des Kantons Zürich die Gesuchstellerin auf, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist am 19. April 2021 ein (act. 5A). Ebenfalls mit Verfügung vom 6. April 2021 wurde die Gesuchstellerin angehalten, dem Gericht Nachweise zu erbringen, dass der Schiedsentscheid dem Gesuchsgegner
- 3 - zugestellt worden und beim schweizerischen Bundesgericht kein Rechtsmit- telverfahren mit aufschiebender Wirkung pendent bzw. durchgeführt worden sei. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin nach einmaliger Frister- streckung (act. 6) mit Eingabe vom 23. April 2021, mit welcher sie weitere Unterlagen ins Recht reichte, nach (act. 7-9/12-14).
4. In derselben Verfügung vom 6. April 2021 (act. 4) wurde ferner dem den Gesuchsgegner im Schiedsverfahren vertretenden Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … Anwaltskanzlei, ... [Adresse], Frist angesetzt, um der Verwal- tungskommission mitzuteilen, ob er den Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren vertrete, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 21. April 2021 verneinte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ dies (act. 10), weshalb er in der Folge aus dem Rubrum entfernt wurde.
5. Am 28. April 2021 (act. 11) setzte die Verwaltungskommission dem Ge- suchsgegner sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme an. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 (act. 12) stellte dieser die folgenden Anträge: "1. Es sei das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung vom 29. März 2021 zu beseitigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuch- stellerin."
6. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 (act. 14) wurde die Eingabe des Gesuchs- gegners der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese reichte am
4. Juni 2021 (act. 15) eine weitere Eingabe ein, welche dem Gesuchsgegner am 8. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 17). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II.
1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Winterthur (act. 3/1 S. 2, act. 3/2 Ziff. 12 des SIA 1001/1 Planer-/ Bauleitungsvertrags), weshalb das Oberge- richt des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig ist (Art. 386 Abs. 3 ZPO, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG).
- 4 -
2. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs (act. 1) zusam- mengefasst vor, nachdem der Gesuchsgegner am 25. Juli 2020 ein Schiedsverfahren nach der SIA-Norm 150/2018 eingeleitet habe und Rechtsanwalt Dr. C._____ als Einzelschiedsrichter ernannt worden sei, habe der Gesuchsgegner am 30. November 2020 auf die Durchführung des Schiedsverfahrens verzichtet. Dies habe der Einzelschiedsrichter mit Verfü- gung vom 3. Dezember 2020 ausdrücklich festgehalten. Mit Entscheid vom
5. Januar 2021 sei das Schiedsverfahren sodann zufolge Verzichts auf Durchführung abgeschrieben worden. Dabei sei der obsiegenden Gesuch- stellerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'677.18 zugesprochen worden. Der Schiedsspruch sei nicht angefochten worden. Ein gestützt auf einen Klagerückzug erlassener Schiedsentscheid erwachse nach Massgabe von Art. 387 ZPO gleichermassen wie ein Sachentscheid in Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. Es bestehe daher in Bezug auf den Abschreibungsbe- schluss ein Anspruch auf Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Die Ausstellung einer solchen sei notwendig, weil sich der Gesuchsgegner weigere, die Kostenfolgen des Schiedsverfahrens zu tragen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, dies insbesondere aufgrund der in Art. 108 ZPO enthaltenen Regelung zu unnö- tig verursachten Prozesskosten.
3. Der Gesuchsgegner begründet seine Anträge sinngemäss damit (act. 12), das Schlichtungsverfahren habe nicht stattgefunden. Irritierend sei, dass die Gesuchstellerin das Nichteintreten auf die Schiedsklage beantragt habe und dennoch - d.h. trotz Nichtdurchführung des Verfahrens - Aufwendungen von rund Fr. 4'000.- geltend gemacht habe. Der Rechtsvertreter der Gesuchstel- lerin habe gegen den Gesuchsgegner bei den Strafbehörden am 31. Juli 2020 eine Strafanzeige sowie einen Strafantrag wegen Urkundenfälschung eingereicht. Er habe versucht, schmutzige Wäsche zu waschen und den Gesuchsgegner in ein schlechtes Licht zu rücken. Im Rahmen der Strafun- tersuchung sei der Originalvertrag beschlagnahmt worden. Die Unterschrift auf dem Vertrag habe er, der Gesuchsgegner, nicht gefälscht. Die Gesuch- stellerin versuche, sich hinter einer Schutzbehauptung zu verstecken und
- 5 - sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Die erbrachte Leistung sei belegt worden. Diese ergebe sich insbesondere aus dem Baugesuch. Die Gesuch- stellerin habe ihn, den Gesuchsgegner, für Aufwendungen von Fr. 4'677.18 betrieben. Gegen die Betreibung habe er Rechtsvorschlag erhoben. Die Ge- suchstellerin habe keine Belege, welche den Bestand der Gegenforderung darlegten, vorzeigen können. Die von der Gesuchstellerin offerierten Partei- aussagen seien irrelevant. Das Verfahren sei gegenstandslos. Er, der Ge- suchsgegner, habe sich entschieden, die Angelegenheit bis zum Abschluss der Strafuntersuchung nicht weiterzuverfolgen. Die Kosten dieses unnötigen Verfahrens seien in jedem Fall, d.h. auch im Falle ihres Obsiegens, der Ge- suchstellerin aufzuerlegen.
4. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (act. 15) liess die Gesuchstellerin mitteilen, dass die Ausführungen des Gesuchsgegners vollumfänglich bestritten wür- den. Fakt sei, dass im vorliegenden Verfahren materielle Fragen zum mut- masslich vom Gesuchsgegner gefälschten Vertrag nicht zu beurteilen seien, sondern es lediglich um die Vollstreckung des massgeblichen Schiedsent- scheides gehe. Die Höhe der Parteientschädigung sei sodann nicht ange- fochten worden. Zudem scheine der Gesuchsgegner zu vergessen, dass das Schiedsverfahren durch ihn selber eingeleitet worden sei. Es sei nicht die Gesuchstellerin gewesen, welche das vorliegende Verfahren notwendig gemacht habe. Der Gesuchsgegner habe den Abschreibungsbeschluss ord- nungsgemäss zugestellt erhalten. 5.1. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist aus- zustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.; BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig ab-
- 6 - gewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Be- schwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine auf- schiebende Wirkung zukommt (BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 27; BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11; Fur- rer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, Art. 193 IPRG N 3). Art. 387 ZPO zufolge erlangt der Schiedsspruch mit der Eröffnung die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheides. Dies gilt nicht nur für Entscheide in der Sache, son- dern auch - wie vorliegend gegeben - für Prozessentscheide, d.h. solche, in welchen aufgrund des Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf das Begeh- ren nicht eingetreten wird oder bei welchen aufgrund eines Klagerückzugs das Verfahren als erledigt abgeschrieben wird (sog. Abschreibungsbe- schlüsse, ZK ZPO-Gränicher, Art. 387 N 11). 5.2. Nicht vom Bescheinigungsgericht zu prüfen sind formelle oder inhaltliche Mängel des Schiedsspruchs wie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, ein Ordre public-Verstoss oder materielle Vollstreckungsverweigerungsgründe - z.B. des NYÜ. Hierfür zuständig ist vielmehr das Vollstreckungsgericht, d.h. dasjenige Gericht, bei welchem ein Vollstreckungsantrag eingereicht wird (Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014, Rz 1811; Ber- ger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1836; Berger/Kellerhals, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Auflage, Bern 2015, Rz 2005; BSK IPRG- Mabillard, Art. 193 N 17; vgl. zur Thematik auch BGE 130 III 125 E. 2). 6.1. Soweit der Gesuchsgegner sinngemäss vorbringen sollte, der Entscheid des Schiedsgerichts vom 5. Januar 2021 sei in der Sache falsch (act. 12 S. 3) - was aufgrund der nur schwer verständlichen Eingabe nicht abschliessend festgestellt werden kann -, kann er den obigen Erwägungen folgend nicht gehört werden. Das Bescheinigungsgericht kann solche Einwendungen nicht überprüfen. Ohnehin hätte der Gesuchsgegner seine diesbezüglichen Be- hauptungen nicht hinreichend substantiiert.
- 7 - 6.2. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen be- stätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom
5. Januar 2021 den damaligen Vertretern der Parteien am selben Tag elekt- ronisch zugestellt (act. 9/13). Nach Art. 2 der SIA-Schiedsregeln 150/2018 ist die Zustellung auf elektronischem Wege zulässig (act. 9/14). Der Ge- suchsgegner stellte die Zustellung des Schiedsspruchs nicht in Abrede (act. 12). 6.3. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass es bis zum 16. April 2021 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 5. Januar 2021 in Sachen der Parteien eröffnet habe (act. 9/12). Auch dies wurde vom Ge- suchsgegner nicht in Abrede gestellt (act. 12).
7. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ vom 5. Januar 2021 (Nr. AGU/MIM/sib/X10610218) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. III. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.- festzusetzen. 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu ver- rechnen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den ge- leisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen.
2. Im Weiteren ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung
- 8 - von Fr. 1'920.- (zzgl. 7.7% MwSt.) zu entrichten (§ 15 AnwGebV [LS 215.3] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch act. 3/10).
3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen:
1. In Anwendung von Art. 386 Abs. 3 ZPO wird bescheinigt, dass der Ab- schreibungsbeschluss des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ vom 5. Januar 2021 (Nr. AGU/MIM/sib/X10610218) in Sachen B._____, Winterthur, gegen die A._____ GmbH, Zürich, vollstreckbar ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Ge- richtsgebühr wird mit dem im vorliegenden Verfahren geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.- verrechnet.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu ersetzen.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwen- dungen im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'067.85 (inkl. 7.7% MwSt.) zu entrichten.
6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin, − den Gesuchsgegner, − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
- 9 - einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Zürich, 5. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: