Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 7. August 2019 liess die A._____ AG (nachfolgend: Ge- suchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihre Rechtsvertre- ter ein Gesuch um Ablehnung eines Schiedsrichters einreichen und die fol- genden Anträge stellen (act. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin in dem von der Ge- suchsgegnerin gegen sie angestrengten Schiedsverfahren Rechtsanwalt C._____ zu Recht als Parteischiedsrichter abge- lehnt hat, und Rechtsanwalt C._____ sei anzuweisen, das Man- dat als Parteischiedsrichter niederzulegen.
E. 1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie Art. 367 ZPO hat jeder- mann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit be- stehen. Die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflicht- gemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ablehnungsgründe unter den konkreten Umständen An- lass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abge- lehnten Justizbeamten geben. Massgebend ist dabei, ob bestimmte Um- stände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehn- ten Richters zu wecken (BGE 115 V 257 E. 5a mit Hinweisen). Bloss subjek- tives Empfinden der Befangenheit durch eine Partei genügt damit nicht. Nicht verlangt wird, dass der Richter tatsächlich voreingenommen ist; es ge- nügt vielmehr bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein ge- rechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewähr- leistet (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 17; Pfisterer in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 367 N 12 f.; Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014, N 970). Dies gilt nach der Lehre und Rechtsprechung auch für Parteischiedsrichter (Pfisterer, a.a.O., Art. 367 N 11; KUKO ZPO-Dasser, Art. 367 N 11).
E. 1.2 Die seitens der International Bar Association im Jahre 2004 erlassenen Richtlinien zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Schiedsverfahren (IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration) können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Binnenschiedsverfahren
- 10 - als Entscheidungshilfe bzw. als Leitlinie zur Beurteilung, ob ein Fall von Un- parteilichkeit bzw. fehlender Unabhängigkeit vorliegt, herangezogen werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 20. März 2008, 4A_506/2007, E. 3.3.2.2). Massgeblich bleibt aber primär die gesetzliche Bestimmung in Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO. Die IBA-Richtlinien unterscheiden drei Kategorien von Lebensumständen und fassen sie in Listen zusammen. In der roten Lis- te befinden sich gravierende Konfliktsituationen, bei welchen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter be- stehen. Die orange Liste umfasst Lebensumstände, welche weder eine klare (schwerwiegende) Konfliktsituation darstellen, noch als völlig problemlos gel- ten und daher durchaus berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Un- parteilichkeit hervorrufen können, aber nicht zwingend müssen. Die grüne Liste enthält schliesslich Sachverhalte, welche überhaupt keinen Anlass zu Zweifeln an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkommen lassen (Göksu, a.a.O., N 978 f.).
E. 2 Mit Verfügung vom 23. August 2019 forderte die Verwaltungskommission die Gesuchstellerin auf, einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Hö- he von Fr. 8'000.- zu leisten (act. 5). Dieser ging bei der Obergerichtskasse am 3. September 2019 ein (act. 6).
E. 2.1 Die Gesuchstellerin begründet die Ablehnung des abgelehnten Schiedsrich- ters u.a. mit seiner politischen Agenda bzw. seiner Grundhaltung zu arbeits- rechtlichen Fragen in den vergangenen zwanzig Jahren sowie mit seiner Zugehörigkeit zur … Partei (act. 1 Rz 23 f. und Rz 44). Die Gesuchsgegne- rin bestreitet das Vorliegen eines entsprechenden Ablehnungsgrundes (act. 8 Rz 11).
E. 2.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis vermag allein die politische Ein- stellung eines Schiedsrichters bzw. der Umstand, dass er Mitglied einer poli- tischen Partei ist, keinen Befangenheitsanschein zu erwecken (Entscheide des Bundesgerichts 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018, E. 2.2 sowie 6B_1043/2014 vom 25. November 2014, E. 2; BK ZPO-Rüetschi, Art. 47 N 42). Im Kanton Zürich ist es denn auch üblich, dass Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte und des Obergerichts einer politischen Partei angehören. Ein Ablehnungsgrund liegt insoweit nicht vor.
E. 2.3 Auch ist ein Ablehnungsgrund in Bezug auf die Rüge der fehlenden Gewal- tenteilung zu verneinen bzw. hinsichtlich des gesuchstellerischen Vorbrin-
- 11 - gens, bei einer Tätigkeit von Parlamentariern als Richter könne nicht ausge- schlossen werden, dass aus Sicht der Parteien sachfremde Einflüsse auf den Ausgang des Verfahrens wirkten (act. 1 Rz 26). Die für Bundesrichter massgeblichen Unvereinbarkeiten werden in Art. 6 BGG (SR 173.110) und die für Richter des Kantons Zürich relevanten Unvereinbarkeiten in § 25 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) abschliessend geregelt (vgl. auch Art. 42 KV ZH, LS 101). Während Art. 6 BGG die Unvereinbarkeit von Bundesrichtern und Mitgliedern der Bundesversammlung vorsieht, liegt nach § 25 GPR insbesondere Unvereinbarkeit hinsichtlich folgender Ämter vor: lit. a: Mitglied des Kantonsrates, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Oberjugendanwaltschaft, voll- oder teilamtliches Mitglied eines obersten Ge- richts sowie lit. b: Mitglied des Bezirksgerichts, der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, des Bezirksrates beziehungsweise Statthalterin oder Statthalter innerhalb des gleichen Bezirks, ausgenommen Mitglied der Staatsanwaltschaft und Statthalterin oder Statthalter. In § 26 GPR ist weiter festgehalten, dass Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren An- stellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinander stehen, unvereinbar seien. Nicht untersagt ist es demzufolge insbesondere ordentlichen Mitgliedern von zürcherischen Gerichten, ein Amt in der eidgenössischen Bundesversamm- lung auszuüben. Zwar hält Kiener, auf welche die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch mehrfach verweist, fest, dass ein Unbehagen vorliege, wenn kanto- nale Richter dem National- oder Ständerat angehörten (Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Ge- richte, Bern 2001, S. 253). Hierzu ist indes festzuhalten, dass - zumindest für im Kanton Zürich tätige staatliche Richter - die gesetzlichen Unvereinbar- keitsgründe im GPR abschliessend definiert sind. Weshalb in Bezug auf Schiedsrichter, welche an einem Schiedsverfahren im Kanton Zürich teil- nehmen, eine strengere Regelung gelten soll als für staatliche Richter des Kantons Zürich, ist nicht ersichtlich. Eine solche wäre denn auch nicht sinn- voll, zumal es diesbezüglich die Eigenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit zu berücksichtigen gilt, namentlich die Tatsache, dass Schiedsrichter meistens zusätzlich den Anwaltsberuf ausüben oder sich anderweitig beruflich
- 12 - und/oder politisch betätigen und nicht nur als Schiedsrichter amten (vgl. auch BGE 129 III 445 E. 3.3.3; Pfisterer, a.a.O., Art. 367 N 14). Unter diesen Umständen in Bezug auf die Unvereinbarkeitsregeln von Schiedsrichtern ei- nen strengeren Massstab anzusetzen als bei den staatlichen Richtern, er- scheint nicht angemessen. Selbst Kiener hält denn auch fest, dass die Re- geln betreffend Unvoreingenommenheit für Parlamentarier weniger streng seien. Sie dürften zwar nicht gleichzeitig am Bundesgericht tätig sein, wohl aber als Richter an den eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissio- nen wirken (Kiener, a.a.O., S. 251). Damit ist festzuhalten, dass die Tatsa- che, dass der abgelehnte Schiedsrichter vorliegend eidgenössischer Stän- derat ist, für sich alleine keinen Ablehnungsgrund zu begründen vermag. Daran ändert auch nichts, dass er sich in der Vergangenheit als politisch links orientiertes Ständeratsmitglied ganz generell und in Bezug auf den Ar- beitnehmerschutz im Besonderen für die Schwächeren der Gesellschaft ein- gesetzt hat. Äusserungen zu verschiedenen politisch relevanten Themen ist Kernaufgabe eines jeden Ständeratsmitgliedes. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, der Abgelehnte habe sich als Ständeratsmitglied zum mass- geblichen Gesamtarbeitsvertrag bzw. zur sich im vorliegenden Verfahren stellenden Problematik geäussert (act. 1). Ein Ablehnungsgrund ist damit in- soweit nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Abgelehnte sodann jahre- lang den E._____ präsidierte, erweckt im vorliegenden Fall ebenfalls keinen Anschein von Befangenheit. Grundsätzlich vermag die Offenlegung einer weltanschaulichen Ausrichtung bzw. einer ideologischen Ansicht nach aus- sen, bspw. in Form einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung, für sich alleine keinen Befangenheitsanschein zu begründen. Vielmehr dient eine solche der Transparenz (Kiener, a.a.O., S. 188 f.). Das Bundesgericht verneinte ei- nen Ablehnungsgrund in einem Fall, in welchem die in einem Notzuchtpro- zess mitwirkende Richterin sich in der Vergangenheit für Frauenanliegen eingesetzt hatte, Vorstandsmitglied eines Frauenhauses war und in einer einschlägigen Rechtsberatungsstelle mitgearbeitet hatte (BGE 118 Ia 282 E. 5). Auch im vorliegenden Fall fehlt es an einem hinreichend engen Zu- sammenhang zwischen der persönlichen Ausrichtung des Abgelehnten,
- 13 - welche er mit dem Präsidieren des E._____ zum Ausdruck gebracht hatte, und den entscheidwesentlichen Fragen. Zwar kann aus der Verbundenheit des Abgelehnten zum E._____ auf seine ideologische Ansicht hinsichtlich Arbeitnehmerschutz geschlossen werden, welche er im Rahmen der Amts- ausübung denn auch immer wieder geäussert hat. Jedoch stellt sich die Ge- suchstellerin nicht auf den Standpunkt, dass sich der Abgelehnte dabei zum massgeblichen Gesamtarbeitsvertrag bzw. zur sich im vorliegenden Verfah- ren stellenden Problematik geäussert habe (act. 1). Ein Ablehnungsgrund ist somit insoweit nicht ersichtlich (vgl. dazu auch Ziffer IV.3).
E. 3 Am 6. September 2019 (act. 7) setzte die Verwaltungskommission der Ge- suchsgegnerin und Rechtsanwalt C._____ (nachfolgend: Abgelehnter) so- dann Frist zur freigestellten Stellungnahme an. Während der Abgelehnte auf eine Stellungnahme verzichtete, liess die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom
1. Oktober 2019 das folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Das Gesuch sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin (zuzüglich 7.7% MWST)."
- 3 -
E. 3.1 Die Gesuchstellerin leitet die Befangenheit des abgelehnten Schiedsrichters ferner aus früheren öffentlichen Meinungsäusserungen zum Thema Arbeits- zeiterfassung ab (act. 1 Rz 30 f. und Rz 44). Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes (act. 8 Rz 8 f.).
E. 3.2 Der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge vermögen öf- fentliche Meinungsäusserungen immer dann Zweifel an der Unparteilichkeit eines Schiedsrichters zu bewirken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dieser habe schon geurteilt, bevor er die Parteien angehört habe, bzw. er sei aufgrund seiner Stellungnahme in der Meinungsbildung im konkreten Falle nicht mehr frei (BGE 133 I 89 E. 3.3; BGE 131 I 113 E. 3.4; BGE 127 I 196 E. 2d und e; BGE 108 Ia 48 f. E. 3). Allzu pointierte allgemeine politische oder weltanschauliche Äusserungen sind daher zu vermeiden. Gemäss den oberwähnten Richtlinien, den sog. IBA Guidelines, fällt der Umstand, dass ein Schiedsrichter zur konkreten Streitsache, d.h. dem im Schiedsverfahren behandelten Streitgegenstand, öffentlich Stellung bezogen hat, unter die orange Liste. Der Umstand, dass der Schiedsrichter öffentlich eine spezifi- sche Position bezüglich des Falles vertritt, der Gegenstand des Schiedsver- fahrens ist, kann somit einen Anschein von Befangenheit begründen, muss indes nicht (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 52). Der grünen Liste zu- geordnet wird hingegen der Fall, in welchem der abgelehnte Schiedsrichter in einem früheren Zeitpunkt eine allgemeine Meinung geäussert hat, welche einen Aspekt betrifft, der ebenfalls Gegenstand des Schiedsverfahrens ist
- 14 - (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 54; BK ZPO-Gabriel/Buhr, Art. 367 N 38 f.). Um den Anschein von Befangenheit zu begründen, bedarf es somit zwischen dem Auftreten in der Öffentlichkeit und dem konkreten Verfahren einen hinreichend engen Zusammenhang. Massgeblich dafür sind nebst der inhaltlichen und zeitlichen Nähe der Äusserungen oder Tätigkeiten zum frag- lichen Verfahren auch der Grad ihrer Bestimmtheit. Das richterliche Enga- gement muss bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein erwecken, der betroffenen Person gehe die verfassungsnotwendige Unvoreingenommen- heit ab und sie sei deshalb zu einer sachlichen Beurteilung der Angelegen- heit nicht mehr in der Lage bzw. es sei eine sog. Betriebsblindheit zu be- fürchten. Keinen Befangenheitsanschein vermögen blosse allgemeine Be- rührungspunkte zu begründen. Allein die Tatsache, dass sich ein Gerichts- mitglied in einer bestimmten Sachfrage eine Meinung gebildet und diese ge- gen aussen vertreten hat, sich bspw. in allgemeiner Weise über die Wünschbarkeit der Änderung eines Gesetzes ausspricht, vermag daher für sich alleine die Unabhängigkeit in einem Verfahren, das damit in irgendeiner Weise zusammenhängt, nicht in Frage zustellen (Kiener, a.a.O., S. 181; BGE 133 I 89 E. 3.3; BGE 108 Ia 48 E. 3). So hat das Bundesgericht in sei- ner bisherigen Rechtsprechung denn auch betont, dass es einer Gerichts- person von Rechts wegen nicht verwehrt sein könne, in der Öffentlichkeit ih- ren politischen Standpunkt zu vertreten und diesen allenfalls engagiert zum Ausdruck zu bringen. Es dürften von einem Gerichtsmitglied mit Recht «Le- bensnähe, Erfahrung und menschliches Verständnis» erwartet werden, so- wie dürfe und solle es eine politische Meinung haben und diese, soweit es diese mit seinem Amte vereinbaren könne, auch vertreten (BGE 105 Ia 157 E. 6a; BGE 108 Ia 48 E. 3; vgl. auch BGE 133 I 89 E. 3.3 und Kiener, a.a.O., S. 194 f.).
E. 3.3 Die seitens der Gesuchstellerin vorgebrachten Äusserungen des Abgelehn- ten vermögen keinen solchen Ablehnungsgrund zu begründen. Im Blogbei- trag vom 2. Mai 2017 (act. 4/15) nahm der Abgelehnte zum Thema Gratisar- beit Stellung und führte aus, dass nicht entlöhnte Arbeitszeit Gratisarbeit darstelle. Zudem forderte er den Ausbau der massgeblichen gesetzlichen
- 15 - Schutzbestimmungen. Anlässlich der Medienkonferenz des schweizerischen Gewerkschaftsbundes vom 7. September 2018 (act. 4/17) befasste sich der abgelehnte Schiedsrichter sodann mit dem Wegfall der Arbeitszeiterfassung und deren Folgen, namentlich der Leistung von mehr Gratisarbeit, der hohen Arbeitsbelastung in der Schweiz sowie der Eliminierung von Schutzbestim- mungen im Bereich der Arbeitszeiten und forderte, dass man gegen lange Arbeitszeiten und Überstunden besser geschützt werden müsse. In einem Interview in der … vom tt. mm 2018 (act. 4/7) nahm der Abgelehnte zu Ab- baumassnahmen des Bundesrates beim Lohnschutz Stellung, zur internati- onalen Zusammenarbeit verschiedener Gewerkschaften und zu deren politi- schem Einfluss sowie zur Revision des Arbeitsgesetzes. Im Blogbeitrag vom tt.mm.2019 (act. 4/16) äusserte sich der Abgelehnte schliesslich u.a. zu den Ansprüchen auf Streik, Lohngerechtigkeit, mehr Ferien und verbesserten Kündigungsschutz sowie zu den Arbeitszeiten der schweizerischen Bevölke- rung und lehnte eine Aushöhlung des Arbeitsgesetzes sowie eine Schwä- chung der Arbeitszeiterfassung ab. Gegenstand des zwischen den Parteien hängigen Schiedsverfahrens ist gemäss der Anzeige betreffend dessen Ein- leitung vom 11. Juni 2019 (act. 4/8 S. 1 f.) die Feststellung, dass die hiesige Gesuchstellerin Art. 25 des Gesamtarbeitsvertrages zwischen den Parteien (Version 2018) und namentlich die "Flight Time Limitations" verletzt habe, indem sie die Zeit, in der sich die Arbeitnehmer notwendigerweise zur Ver- fügung halten müssten (für angeordnete Schulungen im Selbststudium so- wie für andere Formen von angeordneter Aus- und Weiterbildung, für die Vorbereitungszeit für den Flugdiensteinsatz und/oder Trainings und Checks) nicht als Dienstzeit planen und erfassen würden, sowie eine entsprechende Anordnung zur Aufnahme der erwähnten Tätigkeiten als Dienstzeit. Im Schiedsverfahren geht es damit um die Frage, ob gewisse Tätigkeiten der Arbeitnehmenden der Gesuchstellerin wie Bildungsmassnahmen oder die Vorbereitungszeit für den Flugdiensteinsatz als Dienstzeit zu erfassen sind. In den seitens der Gesuchstellerin zitierten Blogbeiträgen bzw. den Ausfüh- rungen an der Medienkonferenz der E._____ forderte der abgelehnte Schiedsrichter zwar immer wieder die Vermeidung von Gratisarbeit durch
- 16 - Aushöhlung der massgeblichen Schutzbestimmungen. Diese Ausführungen standen aber immer im Kontext mit geplanten Revisionen des schweizeri- schen Arbeitsgesetzes oder bezogen sich auf die schweizerische Bevölke- rung im Allgemeinen, nicht aber im Konkreten auf die Mitglieder der Ge- suchsgegnerin als Berufsverband des Cockpitpersonals der A._____ und der J._____ bzw. auf die vorliegende Streitigkeit zwischen den Parteien. Mit dem vorliegend massgeblichen Schiedsverfahren bestehen damit zwar in- soweit Berührungspunkte, als es auch dort im Endeffekt um die Leistung von Gratisarbeit geht, jedoch nahm der abgelehnte Schiedsrichter in den er- wähnten Artikeln zu keinem Zeitpunkt zur konkreten Streitsache, d.h. dem im Schiedsverfahren behandelten Streitgegenstand, öffentlich Stellung. Ein hinreichend enger Sachzusammenhang, welcher den Anschein von Befan- genheit des abgelehnten Schiedsrichters zu begründen vermöchte, besteht damit nicht.
E. 4 Mit Verfügung vom 8. November 2019 (act. 10) wurde die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin und dem abgelehnten Schieds- richter zur Kenntnis zugestellt. II.
1. Nach Art. 353 Abs. 1 ZPO gelten die Bestimmungen des 3. Teils der Zivil- prozessordnung für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG anwendbar sind. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend gemäss der im Gesamtarbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsklausel in Kloten, Kanton Zürich (act. 4/2 Ziff. 43.4.3). Die Gesuchstellerin bestätigt dies (act. 1 Rz 2), seitens der Gesuchsgegnerin wird dies nicht bestritten (act. 8). Im Gesamtarbeitsvertrag wird ferner festgehalten, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des 3. Teils der ZPO richte (act. 4/2 Ziff. 43.4.3). Mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG kommt hinsichtlich des Ablehnungsverfahrens entsprechend Art. 353 ZPO die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwen- dung.
2. Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein Gericht als einzige Instanz u.a. für die Ablehnung von Schiedsrichtern (Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 369 ZPO). Da sich der Sitz des Schiedsgerichts - wie dargelegt - in Kloten, Kanton Zürich, befindet, handelt es sich nach § 46 GOG beim Obergericht des Kantons Zürich um das zu- ständige Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO. Die Zuständigkeit des Ober- gerichts für das vorliegende Verfahren ist damit gegeben.
E. 4.1 Soweit die Gesuchstellerin schliesslich aus dem Umstand, dass weitere An- gestellte der Gesuchstellerin von deren Arbeitszeitplanung betroffen und de- ren Gewerkschaften zum Teil Mitglieder des E._____ sind, einen Befangen- heitsanschein zu begründen versucht, vermag sie nicht zu überzeugen. Die- se Frage ist für eine allfällige Unvoreingenommenheit des Abgelehnten in einer Streitigkeit zwischen den beiden Parteien nicht massgeblich. Weder die F._____ noch die Gewerkschaften des Bodenpersonals sind am vorlie- genden Schiedsverfahren beteiligt. Ob es in Zukunft zu einer Schiedsstrei- tigkeit zwischen diesen und der Gesuchstellerin kommen wird, ist reine Spe- kulation. Allein der Umstand, dass das zwischen den Parteien durchzufüh- rende Schiedsverfahren allenfalls einen künftigen Präzedenzfall für die F._____ oder andere Gewerkschaften bilden könnte, vermag keinen Ableh- nungsgrund zu begründen.
E. 4.2 Zwar erachtet die orange Liste einen Befangenheitsanschein als möglicher- weise gegeben, wenn der Schiedsrichter Manager bzw. Direktor einer mit einer Partei verbundenen Gesellschaft ist oder einen vergleichbaren kontrol- lierenden Einfluss auf diese hat, wobei die verbundene Gesellschaft nicht di-
- 17 - rekt in die Angelegenheit, welche Gegenstand des Schiedsverfahrens ist, in- volviert sein muss (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 52 letzter Spiegel- strich). Jedoch liegt eine entsprechende Konstellation im vorliegenden Fall nicht vor. Der Abgelehnte war der Präsident des Schweizerischen Gewerk- schaftsbundes. Bei diesem handelt es sich nicht um eine mit der Gesuchs- gegnerin verbundene Gesellschaft, da diese kein Mitglied des E._____ ist. Zudem hat der Abgelehnte das Präsidium des E._____ im Jahre 2018 abge- legt. Auch wenn aufgrund des jahrlangen Präsidierens des E._____ eine gewisse Zuneigung zu dessen Zielsetzungen nicht ausgeschlossen werden kann, kann aus diesem Umstand kein Interesse des Abgelehnten abgeleitet werden, im Schiedsverfahren eine Meinung zu vertreten, welche in einem späteren Zeitpunkt allenfalls einmal einzelnen Mitgliedern des E._____ zu- gute kommen würde. Zum einen ist aktuell gänzlich unklar, ob es in Zukunft überhaupt zu einem entsprechenden Rechtsstreit kommen wird. Zum ande- ren ist davon auszugehen, dass sich der Abgelehnte von den Umständen des Einzelfalls leiten lassen wird und dabei seine Sachkunde in die Ent- scheidfindung einfliessen lässt.
E. 5 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten des Abgelehnten entnommen werden können, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an dessen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit zu wecken. Es erscheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinreichend gewährleistet, dass er sein Amt im Rahmen des vorlie- gend massgeblichen Schiedsverfahrens zwischen den Parteien unvoreinge- nommen und unparteilich wird ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden Richters gegenüber jeder Partei und jedem Rechtsvertre- ter ist. Das Ablehnungsbegehren ist daher abzuweisen. V.
1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von
- 18 - der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrech- nen. Im Mehrbetrag ist der Gesuchstellerin der Kostenvorschuss zurückzu- erstatten.
2. Die Gesuchstellerin ist sodann zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu entrichten (§ 15 AnwGebV, LS 215.3).
3. Gemäss Art. 369 Abs. 3 ZPO obliegt der Entscheid über die Ablehnung ei- nes Schiedsrichters - wenn die Parteien wie vorliegend nichts anderes ver- einbart haben - dem nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständigen staatlichen Ge- richt als einziger Instanz. Nach Art. 369 Abs. 5 ZPO kann der Entscheid über die Ablehnung nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten werden. Der Auffassung des Bundesgerichts zufolge sollen Entscheide staatlicher Gerichte über ein Ablehnungsgesuch nicht mehr überprüfbar, also absolut endgültig sein (BGE 128 III 330, 332). Dieser Entscheid erging jedoch zu Art. 180 Abs. 3 IPRG. In der Lehre sind die Auffassungen dazu im Zusam- menhang mit Art. 180 Abs. 3 IPRG geteilt. Ein Teil der Lehre spricht sich da- für aus, dass auch die Ablehnungsentscheide staatlicher Gerichte indirekt mit dem Schiedsspruch angefochten werden können. Andere sprechen sich dagegen aus (vgl. BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 369 N 36 f. mit Hinwei- sen). Der Botschaft ist zu entnehmen, dass Art. 369 Abs. 5 ZPO auch für die staatlichen Gerichte anwendbar ist, die einen Ablehnungsentscheid fällen (S. 7397). Der Gesetzgeber hat sich also für eine indirekte Überprüfbarkeit von Ablehnungsentscheiden staatlicher Gerichte entschieden. Entsprechend steht gegen den vorliegenden Entscheid kein Rechtsmittel zur Verfügung, er kann jedoch mit der Schiedsbeschwerde gegen den (nächstmöglichen) Schiedsspruch nach Art. 392 i.V.m. Art. 393 lit. a ZPO angefochten werden (ebenso: BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 369 N 38; KUKO ZPO-Dasser Art. 369 N 10 f.; Pfisterer, a.a.O., Art. 369 N 11; BGE 138 III 270 E. 2.2.2).
- 19 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 5'000.– fest- gesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückerstattet.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwen- dungen im vorliegenden Verfahren insgesamt eine Prozessentschädigung von Fr. 1'077.- (inkl. MwSt.) zu entrichten.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Gesuchsgegnerin, − den abgelehnten Schiedsrichter sowie − die Obergerichtskasse. Zürich, 18. Dezember 2019 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. PG190002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 18. Dezember 2019 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ u/o Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ablehnung eines Schiedsrichters
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 7. August 2019 liess die A._____ AG (nachfolgend: Ge- suchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihre Rechtsvertre- ter ein Gesuch um Ablehnung eines Schiedsrichters einreichen und die fol- genden Anträge stellen (act. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin in dem von der Ge- suchsgegnerin gegen sie angestrengten Schiedsverfahren Rechtsanwalt C._____ zu Recht als Parteischiedsrichter abge- lehnt hat, und Rechtsanwalt C._____ sei anzuweisen, das Man- dat als Parteischiedsrichter niederzulegen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin (inklusive Mehrwertsteuer)." Das Gesuch steht im Zusammenhang mit einem von der B._____ (nachfol- gend: Gesuchsgegnerin) gegen die Gesuchstellerin angestrebten Schieds- verfahren.
2. Mit Verfügung vom 23. August 2019 forderte die Verwaltungskommission die Gesuchstellerin auf, einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Hö- he von Fr. 8'000.- zu leisten (act. 5). Dieser ging bei der Obergerichtskasse am 3. September 2019 ein (act. 6).
3. Am 6. September 2019 (act. 7) setzte die Verwaltungskommission der Ge- suchsgegnerin und Rechtsanwalt C._____ (nachfolgend: Abgelehnter) so- dann Frist zur freigestellten Stellungnahme an. Während der Abgelehnte auf eine Stellungnahme verzichtete, liess die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom
1. Oktober 2019 das folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Das Gesuch sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin (zuzüglich 7.7% MWST)."
- 3 -
4. Mit Verfügung vom 8. November 2019 (act. 10) wurde die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin und dem abgelehnten Schieds- richter zur Kenntnis zugestellt. II.
1. Nach Art. 353 Abs. 1 ZPO gelten die Bestimmungen des 3. Teils der Zivil- prozessordnung für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG anwendbar sind. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend gemäss der im Gesamtarbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsklausel in Kloten, Kanton Zürich (act. 4/2 Ziff. 43.4.3). Die Gesuchstellerin bestätigt dies (act. 1 Rz 2), seitens der Gesuchsgegnerin wird dies nicht bestritten (act. 8). Im Gesamtarbeitsvertrag wird ferner festgehalten, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des 3. Teils der ZPO richte (act. 4/2 Ziff. 43.4.3). Mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG kommt hinsichtlich des Ablehnungsverfahrens entsprechend Art. 353 ZPO die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwen- dung.
2. Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein Gericht als einzige Instanz u.a. für die Ablehnung von Schiedsrichtern (Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 369 ZPO). Da sich der Sitz des Schiedsgerichts - wie dargelegt - in Kloten, Kanton Zürich, befindet, handelt es sich nach § 46 GOG beim Obergericht des Kantons Zürich um das zu- ständige Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO. Die Zuständigkeit des Ober- gerichts für das vorliegende Verfahren ist damit gegeben. 3.1. Hinsichtlich der Form des Ablehnungsverfahrens gelangt sodann Art. 369 ZPO zur Anwendung. Art. 369 Abs. 1 ZPO zufolge können die Parteien das Ablehnungsverfahren frei vereinbaren. Liegt keine solche Vereinbarung vor, ist das Ablehnungsgesuch gemäss Art. 369 Abs. 2 ZPO schriftlich und be- gründet innert einer Frist von dreissig Tagen seit Kenntnis des Ablehnungs-
- 4 - grundes an das abgelehnte Mitglied zu richten und allfälligen übrigen Mit- gliedern mitzuteilen. Im Falle der Bestreitung durch das abgelehnte Mitglied kann die ersuchende Partei sodann innert dreissig Tagen einen Entscheid der zuständigen Behörde über die Ablehnung beantragen (Art. 369 Abs. 3 ZPO). In Ziffer 43.4.1 des GAV haben die Parteien vereinbart, dass das Schiedsverfahren mit einem eingeschriebenen Brief an die Gegenpartei ein- geleitet werde. Das Schreiben habe den Gegenstand der Streitigkeit und den ernannten Parteischiedsrichter zu bezeichnen, weiter die Aufforderung an die Gegenpartei zur Ernennung ihres Parteischiedsrichters innerhalb von 20 Kalendertagen (act. 4/2 S. 23). Bestimmungen zu einer allfälligen Ableh- nung eines Schiedsrichters enthält der GAV nicht. 3.2. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Gesuchsgegnerin der Ge- suchstellerin die Einleitung des Schiedsverfahrens am 11. Juni 2019 be- kannt gab (act. 4/8) und als Parteischiedsrichter den Abgelehnten bezeich- nete. Nach weiterer Korrespondenz lehnte die Gesuchstellerin Rechtsanwalt C._____ mit Schreiben vom 9. Juli 2019 als Parteischiedsrichter ab (act. 4/14). Dieser selbst verneinte am 12. Juli 2019 einen Ablehnungsgrund (act. 4/3). Mit dem am 7. August 2019 bei der Verwaltungskommission ein- gereichten Ablehnungsbegehren hat die Gesuchstellerin die dreissigtägige Frist im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO gewahrt. III.
1. Dem vorliegenden Verfahren liegt die folgende Ausgangslage zugrunde: Wie dargelegt, leitete die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 11. Juni 2019 ein Schiedsverfahren gegen die Gesuchstellerin ein. Dabei beantragte sie im Wesentlichen die Feststellung der Verletzung von Art. 25 des oberwähnten Gesamtarbeitsvertrages sowie der "Flight Time Limitations" (FTL) durch die Gesuchstellerin sowie deren Verpflichtung zur Erfassung von näher darge- legten Aktivitäten als Dienstzeit (act. 4/8). Gleichentags ernannte die Ge- suchsgegnerin den Abgelehnten als Parteischiedsrichter (act. 4/8), welcher die Annahme des Amtes am 27. Juni 2019 bestätigte (act. 4/11). Die Ge-
- 5 - suchstellerin ihrerseits bestellte Rechtsanwältin Dr. D._____ als Partei- schiedsrichterin (act. 4/12). Auch sie nahm das Amt an (act. 4/13). Am 9. Juli 2019 informierte die Gesuchstellerin Rechtsanwalt C._____ sodann darüber, dass sie ihn aufgrund von Zweifeln an seiner Unabhängigkeit und Unpartei- lichkeit als Parteischiedsrichter ablehne (act. 4/14). Nachdem dieser an sei- ner Annahme festgehalten hatte (act. 4/3), stellte die Gesuchstellerin das vorliegende Ablehnungsbegehren. 2.1. Die Gesuchstellerin lässt zur Begründung des Ablehnungsbegehrens (act. 1) zusammengefasst vorbringen, nach Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO könne ein Mit- glied des Schiedsgerichts abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestünden. Dabei handle es sich um zwingendes Recht. Für eine Ablehnung von Parteischiedsrichtern genüge es, wenn objektive Umstände vorlägen, welche Anlass zu ernsthaf- ten und berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des betroffenen Schiedsrichters geben würden. Aus dem Prinzip der Gewal- tenteilung folge vorliegend eine Unvereinbarkeit mit dem Mandat als Partei- schiedsrichter. Parlamentsmitgliedern sei die gleichzeitige Ausübung des Richteramtes untersagt. Dies gelte auch für kantonale Richter, die gleichzei- tig Bundesparlamentarier seien, zumal die Richter zuerst als Exponenten ei- ner politischen Grundhaltung wahrgenommen würden. Das Gesagte führe indes nicht bei jedem als Schiedsrichter amtenden Parlamentarier zu be- rechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit. Dies sei nur dann der Fall, wenn zwischen dem Gegenstand des Schiedsverfahrens und dem Inhalt der Tätigkeit des Schiedsrichters, in welcher er als Exponent einer politischen Grundhaltung wahrgenommen werde, ein enger Zusammenhang bestehe. Eine solche Situation sei vorliegend gegeben. Das Schiedsverfahren drehe sich um Fragen des Arbeitsrechts und der Arbeitszeitregelung. Der Abge- lehnte werde in der Öffentlichkeit aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Präsident des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (E._____) und als Ständeratsmitglied der … Partei als Exponent einer politischen Grundhal- tung in arbeitsrechtlichen Fragen wahrgenommen.
- 6 - 2.2. Öffentliche Meinungsäusserungen - so die Gesuchstellerin weiter - könnten zu berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit oder Unvereinbarkeit füh- ren, wenn sie darauf hindeuteten, dass ein Schiedsrichter in der Sache vor- eingenommen sein könnte. Massgebend sei, welche Nähe die öffentliche Meinungsäusserung zum konkreten Streitgegenstand aufweise, und zwar unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Ernennung zum Schiedsrichter erfolgt sei. Gegenstand des Schiedsverfahrens sei die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten der Piloten der Gesuchstellerin bei der Arbeitszeitplanung einge- plant und erfasst werden müssten. Zur Arbeitszeiterfassung habe sich der abgelehnte Schiedsrichter beispielsweise in Blogbeiträgen vom tt.mm 2017 bzw. vom tt.mm 2019 geäussert, sodann in einem Interview in der Wochen- zeitung vom tt.mm 2018 sowie anlässlich einer Medienkonferenz vom tt.mm
2018. Er habe damit öffentlich wiederholt und dezidiert Ansichten geäussert, welche in einem engen Zusammenhang zum Prozessthema stünden. Die Gesuchsgegnerin werde die Frage thematisieren, ob die Piloten der Ge- suchstellerin für bestimmte Tätigkeiten (ausreichend) entschädigt würden bzw. ob die für diese Tätigkeiten aufgewendete Zeit korrekt als (zu entloh- nende) Arbeitszeit geplant und erfasst werde. Es gehe mithin um die Frage von Gratisarbeit. Aufgrund der klaren Positionierung des abgelehnten Schiedsrichters zu dieser Thematik erscheine es aus objektiver Sicht als un- realistisch, dass er die entsprechenden Fragen unbefangen beurteilen kön- ne. Der Abgelehnte sei während rund zwanzig Jahren Präsident des E._____ gewesen. Als Ständeratsmitglied der … Partei werde er seine poli- tische Agenda weiterhin verfolgen. Es bestünden damit berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. 2.3. Die Frage, ob die Gesuchstellerin bestimmte Tätigkeiten ihrer Angestellten bei der Arbeitszeitplanung erfassen müsse, betreffe allenfalls nicht nur die Piloten, sondern auch andere Angestellte der Gesuchstellerin. F._____, eine Gewerkschaft des Kabinenpersonals und Sozialpartnerin der Gesuchstelle- rin, sei Mitglied des E._____. Die Gesuchsgegnerin und die F._____ würden diesbezüglich dieselben Ziele mit denselben Methoden verfolgen. Auf der Website der Gesuchsgegnerin würde denn auch von einer engen und kon-
- 7 - struktiven Partnerschaft zwischen ihr und F._____ gesprochen. Auch das Bodenpersonal sei in verschiedenen Gewerkschaften organisiert. Diese sei- en teilweise ebenfalls Mitglieder des E._____. Aufgrund der analogen Fra- gestellungen für das durch die F._____ vertretene Kabinenpersonal und das Bodenpersonal der Gesuchstellerin habe der E._____ ein direktes Interesse am Verfahrensausgang. Der Abgelehnte sei während zwanzig Jahren Präsi- dent des E._____ gewesen und habe die Anliegen der Mitgliedsverbände (mit-)vertreten. In der öffentlichen Wahrnehmung werde er immer noch mit dem E._____ in Verbindung gebracht. Aufgrund dieser Nähe zum E._____ habe der abgelehnte Schiedsrichter ebenfalls ein indirektes Interesse am Ausgang des Schiedsverfahrens. Die Richtlinien der G._____ erachteten es als heikel, wenn ein Schiedsrichter bei einer verbundenen Gesellschaft einer Verfahrenspartei das Amt eines Direktors inne habe. Die weiterhin beste- hende Nähe des Abgelehnten zum E._____ und damit zu F._____, zum H._____ und zum I._____ begründeten berechtigte Zweifel an dessen Un- abhängigkeit und Unparteilichkeit. 3.1. Die Gesuchsgegnerin begründet ihren Antrag auf Abweisung des Begehrens (act. 8) im Wesentlichen damit, die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Tatsachen würden keine Ablehnungsgründe darstellen. Solche lägen ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere vor im Falle des Bestehens eines Subordinationsverhältnisses, von ständigen berufli- chen Beziehungen, von wesentlichen wirtschaftlichen Bindungen oder bei Bestehen eines erheblichen finanziellen Interesses am Verfahrensausgang. Hinweise, dass in Bezug auf den Abgelehnten eine dieser Konstellationen gegeben sei, bestünden nicht. Was den Ablehnungsgrund der Voreinge- nommenheit infolge öffentlicher Meinungsäusserung anbelange, so sei zu beachten, dass Richter auch Staatsbürger seien und ihre politische Meinung vertreten dürften, so lange diese mit ihrem Amt vereinbar seien. Habe sich ein Richter in einer bestimmen Sachfrage eine Meinung gebildet, führe dies nicht dazu, dass er in den Ausstand treten müsse. Auch sofern er sich aus- serhalb des Gerichts zu Rechtsfragen äussere, erwecke dies noch keinen Anschein von Befangenheit für einen konkreten Streitfall, selbst wenn die
- 8 - Äusserung für die Entscheidung erheblich sei. Thema des vorliegend mass- geblichen Schiedsverfahrens sei u.a., ob die Gesuchstellerin diejenige Zeit, welche die Piloten für angeordnete Weiterbildungen aufwendeten, gemäss Art. 25 des GAV2018 bzw. der "Flight Time Limitations" als Arbeitszeit pla- nen und erfassen müsse. Der abgelehnte Schiedsrichter habe sich bis anhin weder mit dieser konkreten Rechtsfrage, noch mit dem GAV2018, noch mit den "Flight Time Limitations" befasst. Die Gesuchstellerin weise denn auch bloss auf allgemeine Äusserungen zu (kollektiv-)arbeitsrechtlichen Themen hin. Dies reiche nicht aus, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Auch die Ausführungen des Abgelehnten zum Arbeitsgesetz seien nicht re- levant, da dieses auf die Piloten nicht anwendbar sei. 3.2. Ebenso wenig könne der Gesuchstellerin gefolgt werden, wenn sie geltend mache, dass sich ein Ablehnungsgrund aus der Stellung des Abgelehnten als Exponent einer politischen Grundhaltung ergebe. So fehle ein enger Zu- sammenhang zwischen seiner politischen Tätigkeit zugunsten des Arbeit- nehmerschutzes und dem Gegenstand des vorliegenden Schiedsverfahrens. Weder gehe es um die Anwendung oder Auslegung von Bundesrecht (son- dern des GAV2018 und der "Flight Time Limitations"), noch seien die Piloten der Gesuchstellerin eine Zielgruppe des E._____ und der … Partei, da es sich nicht um einen Niedriglohnsektor bzw. um prekäre Arbeitsverhältnisse handle. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit bestünden unter die- sen Umständen keine. 3.3. Schliesslich ergebe sich auch kein indirektes Interesse des Abgelehnten am Ausgang des Verfahrens. Ein indirektes Interesse könne zwar einen gesetz- lichen Ablehnungsgrund begründen, aber nur dann, wenn es sich beim Schiedsrichter um ein Organ, einen Gesellschafter oder einen Vertreter ei- ner Partei handle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der abgelehnte Schiedsrichter sei weder Organ noch Vertreter der Gesuchsgegnerin. Diese sei sodann weder Mitglied des E._____, noch sei der Abgelehnte dessen Präsident. Auch sei die F._____ ebenso wenig wie der E._____ Partei des
- 9 - vorliegenden Verfahrens oder des GAV2018. Gleiches gelte für die Gewerk- schaft des Bodenpersonals. IV. 1.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie Art. 367 ZPO hat jeder- mann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit be- stehen. Die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflicht- gemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ablehnungsgründe unter den konkreten Umständen An- lass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abge- lehnten Justizbeamten geben. Massgebend ist dabei, ob bestimmte Um- stände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehn- ten Richters zu wecken (BGE 115 V 257 E. 5a mit Hinweisen). Bloss subjek- tives Empfinden der Befangenheit durch eine Partei genügt damit nicht. Nicht verlangt wird, dass der Richter tatsächlich voreingenommen ist; es ge- nügt vielmehr bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein ge- rechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewähr- leistet (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 17; Pfisterer in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 367 N 12 f.; Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014, N 970). Dies gilt nach der Lehre und Rechtsprechung auch für Parteischiedsrichter (Pfisterer, a.a.O., Art. 367 N 11; KUKO ZPO-Dasser, Art. 367 N 11). 1.2. Die seitens der International Bar Association im Jahre 2004 erlassenen Richtlinien zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Schiedsverfahren (IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration) können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Binnenschiedsverfahren
- 10 - als Entscheidungshilfe bzw. als Leitlinie zur Beurteilung, ob ein Fall von Un- parteilichkeit bzw. fehlender Unabhängigkeit vorliegt, herangezogen werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 20. März 2008, 4A_506/2007, E. 3.3.2.2). Massgeblich bleibt aber primär die gesetzliche Bestimmung in Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO. Die IBA-Richtlinien unterscheiden drei Kategorien von Lebensumständen und fassen sie in Listen zusammen. In der roten Lis- te befinden sich gravierende Konfliktsituationen, bei welchen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter be- stehen. Die orange Liste umfasst Lebensumstände, welche weder eine klare (schwerwiegende) Konfliktsituation darstellen, noch als völlig problemlos gel- ten und daher durchaus berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Un- parteilichkeit hervorrufen können, aber nicht zwingend müssen. Die grüne Liste enthält schliesslich Sachverhalte, welche überhaupt keinen Anlass zu Zweifeln an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkommen lassen (Göksu, a.a.O., N 978 f.). 2.1. Die Gesuchstellerin begründet die Ablehnung des abgelehnten Schiedsrich- ters u.a. mit seiner politischen Agenda bzw. seiner Grundhaltung zu arbeits- rechtlichen Fragen in den vergangenen zwanzig Jahren sowie mit seiner Zugehörigkeit zur … Partei (act. 1 Rz 23 f. und Rz 44). Die Gesuchsgegne- rin bestreitet das Vorliegen eines entsprechenden Ablehnungsgrundes (act. 8 Rz 11). 2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis vermag allein die politische Ein- stellung eines Schiedsrichters bzw. der Umstand, dass er Mitglied einer poli- tischen Partei ist, keinen Befangenheitsanschein zu erwecken (Entscheide des Bundesgerichts 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018, E. 2.2 sowie 6B_1043/2014 vom 25. November 2014, E. 2; BK ZPO-Rüetschi, Art. 47 N 42). Im Kanton Zürich ist es denn auch üblich, dass Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte und des Obergerichts einer politischen Partei angehören. Ein Ablehnungsgrund liegt insoweit nicht vor. 2.3. Auch ist ein Ablehnungsgrund in Bezug auf die Rüge der fehlenden Gewal- tenteilung zu verneinen bzw. hinsichtlich des gesuchstellerischen Vorbrin-
- 11 - gens, bei einer Tätigkeit von Parlamentariern als Richter könne nicht ausge- schlossen werden, dass aus Sicht der Parteien sachfremde Einflüsse auf den Ausgang des Verfahrens wirkten (act. 1 Rz 26). Die für Bundesrichter massgeblichen Unvereinbarkeiten werden in Art. 6 BGG (SR 173.110) und die für Richter des Kantons Zürich relevanten Unvereinbarkeiten in § 25 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) abschliessend geregelt (vgl. auch Art. 42 KV ZH, LS 101). Während Art. 6 BGG die Unvereinbarkeit von Bundesrichtern und Mitgliedern der Bundesversammlung vorsieht, liegt nach § 25 GPR insbesondere Unvereinbarkeit hinsichtlich folgender Ämter vor: lit. a: Mitglied des Kantonsrates, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Oberjugendanwaltschaft, voll- oder teilamtliches Mitglied eines obersten Ge- richts sowie lit. b: Mitglied des Bezirksgerichts, der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, des Bezirksrates beziehungsweise Statthalterin oder Statthalter innerhalb des gleichen Bezirks, ausgenommen Mitglied der Staatsanwaltschaft und Statthalterin oder Statthalter. In § 26 GPR ist weiter festgehalten, dass Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren An- stellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinander stehen, unvereinbar seien. Nicht untersagt ist es demzufolge insbesondere ordentlichen Mitgliedern von zürcherischen Gerichten, ein Amt in der eidgenössischen Bundesversamm- lung auszuüben. Zwar hält Kiener, auf welche die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch mehrfach verweist, fest, dass ein Unbehagen vorliege, wenn kanto- nale Richter dem National- oder Ständerat angehörten (Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Ge- richte, Bern 2001, S. 253). Hierzu ist indes festzuhalten, dass - zumindest für im Kanton Zürich tätige staatliche Richter - die gesetzlichen Unvereinbar- keitsgründe im GPR abschliessend definiert sind. Weshalb in Bezug auf Schiedsrichter, welche an einem Schiedsverfahren im Kanton Zürich teil- nehmen, eine strengere Regelung gelten soll als für staatliche Richter des Kantons Zürich, ist nicht ersichtlich. Eine solche wäre denn auch nicht sinn- voll, zumal es diesbezüglich die Eigenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit zu berücksichtigen gilt, namentlich die Tatsache, dass Schiedsrichter meistens zusätzlich den Anwaltsberuf ausüben oder sich anderweitig beruflich
- 12 - und/oder politisch betätigen und nicht nur als Schiedsrichter amten (vgl. auch BGE 129 III 445 E. 3.3.3; Pfisterer, a.a.O., Art. 367 N 14). Unter diesen Umständen in Bezug auf die Unvereinbarkeitsregeln von Schiedsrichtern ei- nen strengeren Massstab anzusetzen als bei den staatlichen Richtern, er- scheint nicht angemessen. Selbst Kiener hält denn auch fest, dass die Re- geln betreffend Unvoreingenommenheit für Parlamentarier weniger streng seien. Sie dürften zwar nicht gleichzeitig am Bundesgericht tätig sein, wohl aber als Richter an den eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissio- nen wirken (Kiener, a.a.O., S. 251). Damit ist festzuhalten, dass die Tatsa- che, dass der abgelehnte Schiedsrichter vorliegend eidgenössischer Stän- derat ist, für sich alleine keinen Ablehnungsgrund zu begründen vermag. Daran ändert auch nichts, dass er sich in der Vergangenheit als politisch links orientiertes Ständeratsmitglied ganz generell und in Bezug auf den Ar- beitnehmerschutz im Besonderen für die Schwächeren der Gesellschaft ein- gesetzt hat. Äusserungen zu verschiedenen politisch relevanten Themen ist Kernaufgabe eines jeden Ständeratsmitgliedes. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, der Abgelehnte habe sich als Ständeratsmitglied zum mass- geblichen Gesamtarbeitsvertrag bzw. zur sich im vorliegenden Verfahren stellenden Problematik geäussert (act. 1). Ein Ablehnungsgrund ist damit in- soweit nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Abgelehnte sodann jahre- lang den E._____ präsidierte, erweckt im vorliegenden Fall ebenfalls keinen Anschein von Befangenheit. Grundsätzlich vermag die Offenlegung einer weltanschaulichen Ausrichtung bzw. einer ideologischen Ansicht nach aus- sen, bspw. in Form einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung, für sich alleine keinen Befangenheitsanschein zu begründen. Vielmehr dient eine solche der Transparenz (Kiener, a.a.O., S. 188 f.). Das Bundesgericht verneinte ei- nen Ablehnungsgrund in einem Fall, in welchem die in einem Notzuchtpro- zess mitwirkende Richterin sich in der Vergangenheit für Frauenanliegen eingesetzt hatte, Vorstandsmitglied eines Frauenhauses war und in einer einschlägigen Rechtsberatungsstelle mitgearbeitet hatte (BGE 118 Ia 282 E. 5). Auch im vorliegenden Fall fehlt es an einem hinreichend engen Zu- sammenhang zwischen der persönlichen Ausrichtung des Abgelehnten,
- 13 - welche er mit dem Präsidieren des E._____ zum Ausdruck gebracht hatte, und den entscheidwesentlichen Fragen. Zwar kann aus der Verbundenheit des Abgelehnten zum E._____ auf seine ideologische Ansicht hinsichtlich Arbeitnehmerschutz geschlossen werden, welche er im Rahmen der Amts- ausübung denn auch immer wieder geäussert hat. Jedoch stellt sich die Ge- suchstellerin nicht auf den Standpunkt, dass sich der Abgelehnte dabei zum massgeblichen Gesamtarbeitsvertrag bzw. zur sich im vorliegenden Verfah- ren stellenden Problematik geäussert habe (act. 1). Ein Ablehnungsgrund ist somit insoweit nicht ersichtlich (vgl. dazu auch Ziffer IV.3). 3.1. Die Gesuchstellerin leitet die Befangenheit des abgelehnten Schiedsrichters ferner aus früheren öffentlichen Meinungsäusserungen zum Thema Arbeits- zeiterfassung ab (act. 1 Rz 30 f. und Rz 44). Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes (act. 8 Rz 8 f.). 3.2. Der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge vermögen öf- fentliche Meinungsäusserungen immer dann Zweifel an der Unparteilichkeit eines Schiedsrichters zu bewirken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dieser habe schon geurteilt, bevor er die Parteien angehört habe, bzw. er sei aufgrund seiner Stellungnahme in der Meinungsbildung im konkreten Falle nicht mehr frei (BGE 133 I 89 E. 3.3; BGE 131 I 113 E. 3.4; BGE 127 I 196 E. 2d und e; BGE 108 Ia 48 f. E. 3). Allzu pointierte allgemeine politische oder weltanschauliche Äusserungen sind daher zu vermeiden. Gemäss den oberwähnten Richtlinien, den sog. IBA Guidelines, fällt der Umstand, dass ein Schiedsrichter zur konkreten Streitsache, d.h. dem im Schiedsverfahren behandelten Streitgegenstand, öffentlich Stellung bezogen hat, unter die orange Liste. Der Umstand, dass der Schiedsrichter öffentlich eine spezifi- sche Position bezüglich des Falles vertritt, der Gegenstand des Schiedsver- fahrens ist, kann somit einen Anschein von Befangenheit begründen, muss indes nicht (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 52). Der grünen Liste zu- geordnet wird hingegen der Fall, in welchem der abgelehnte Schiedsrichter in einem früheren Zeitpunkt eine allgemeine Meinung geäussert hat, welche einen Aspekt betrifft, der ebenfalls Gegenstand des Schiedsverfahrens ist
- 14 - (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 54; BK ZPO-Gabriel/Buhr, Art. 367 N 38 f.). Um den Anschein von Befangenheit zu begründen, bedarf es somit zwischen dem Auftreten in der Öffentlichkeit und dem konkreten Verfahren einen hinreichend engen Zusammenhang. Massgeblich dafür sind nebst der inhaltlichen und zeitlichen Nähe der Äusserungen oder Tätigkeiten zum frag- lichen Verfahren auch der Grad ihrer Bestimmtheit. Das richterliche Enga- gement muss bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein erwecken, der betroffenen Person gehe die verfassungsnotwendige Unvoreingenommen- heit ab und sie sei deshalb zu einer sachlichen Beurteilung der Angelegen- heit nicht mehr in der Lage bzw. es sei eine sog. Betriebsblindheit zu be- fürchten. Keinen Befangenheitsanschein vermögen blosse allgemeine Be- rührungspunkte zu begründen. Allein die Tatsache, dass sich ein Gerichts- mitglied in einer bestimmten Sachfrage eine Meinung gebildet und diese ge- gen aussen vertreten hat, sich bspw. in allgemeiner Weise über die Wünschbarkeit der Änderung eines Gesetzes ausspricht, vermag daher für sich alleine die Unabhängigkeit in einem Verfahren, das damit in irgendeiner Weise zusammenhängt, nicht in Frage zustellen (Kiener, a.a.O., S. 181; BGE 133 I 89 E. 3.3; BGE 108 Ia 48 E. 3). So hat das Bundesgericht in sei- ner bisherigen Rechtsprechung denn auch betont, dass es einer Gerichts- person von Rechts wegen nicht verwehrt sein könne, in der Öffentlichkeit ih- ren politischen Standpunkt zu vertreten und diesen allenfalls engagiert zum Ausdruck zu bringen. Es dürften von einem Gerichtsmitglied mit Recht «Le- bensnähe, Erfahrung und menschliches Verständnis» erwartet werden, so- wie dürfe und solle es eine politische Meinung haben und diese, soweit es diese mit seinem Amte vereinbaren könne, auch vertreten (BGE 105 Ia 157 E. 6a; BGE 108 Ia 48 E. 3; vgl. auch BGE 133 I 89 E. 3.3 und Kiener, a.a.O., S. 194 f.). 3.3. Die seitens der Gesuchstellerin vorgebrachten Äusserungen des Abgelehn- ten vermögen keinen solchen Ablehnungsgrund zu begründen. Im Blogbei- trag vom 2. Mai 2017 (act. 4/15) nahm der Abgelehnte zum Thema Gratisar- beit Stellung und führte aus, dass nicht entlöhnte Arbeitszeit Gratisarbeit darstelle. Zudem forderte er den Ausbau der massgeblichen gesetzlichen
- 15 - Schutzbestimmungen. Anlässlich der Medienkonferenz des schweizerischen Gewerkschaftsbundes vom 7. September 2018 (act. 4/17) befasste sich der abgelehnte Schiedsrichter sodann mit dem Wegfall der Arbeitszeiterfassung und deren Folgen, namentlich der Leistung von mehr Gratisarbeit, der hohen Arbeitsbelastung in der Schweiz sowie der Eliminierung von Schutzbestim- mungen im Bereich der Arbeitszeiten und forderte, dass man gegen lange Arbeitszeiten und Überstunden besser geschützt werden müsse. In einem Interview in der … vom tt. mm 2018 (act. 4/7) nahm der Abgelehnte zu Ab- baumassnahmen des Bundesrates beim Lohnschutz Stellung, zur internati- onalen Zusammenarbeit verschiedener Gewerkschaften und zu deren politi- schem Einfluss sowie zur Revision des Arbeitsgesetzes. Im Blogbeitrag vom tt.mm.2019 (act. 4/16) äusserte sich der Abgelehnte schliesslich u.a. zu den Ansprüchen auf Streik, Lohngerechtigkeit, mehr Ferien und verbesserten Kündigungsschutz sowie zu den Arbeitszeiten der schweizerischen Bevölke- rung und lehnte eine Aushöhlung des Arbeitsgesetzes sowie eine Schwä- chung der Arbeitszeiterfassung ab. Gegenstand des zwischen den Parteien hängigen Schiedsverfahrens ist gemäss der Anzeige betreffend dessen Ein- leitung vom 11. Juni 2019 (act. 4/8 S. 1 f.) die Feststellung, dass die hiesige Gesuchstellerin Art. 25 des Gesamtarbeitsvertrages zwischen den Parteien (Version 2018) und namentlich die "Flight Time Limitations" verletzt habe, indem sie die Zeit, in der sich die Arbeitnehmer notwendigerweise zur Ver- fügung halten müssten (für angeordnete Schulungen im Selbststudium so- wie für andere Formen von angeordneter Aus- und Weiterbildung, für die Vorbereitungszeit für den Flugdiensteinsatz und/oder Trainings und Checks) nicht als Dienstzeit planen und erfassen würden, sowie eine entsprechende Anordnung zur Aufnahme der erwähnten Tätigkeiten als Dienstzeit. Im Schiedsverfahren geht es damit um die Frage, ob gewisse Tätigkeiten der Arbeitnehmenden der Gesuchstellerin wie Bildungsmassnahmen oder die Vorbereitungszeit für den Flugdiensteinsatz als Dienstzeit zu erfassen sind. In den seitens der Gesuchstellerin zitierten Blogbeiträgen bzw. den Ausfüh- rungen an der Medienkonferenz der E._____ forderte der abgelehnte Schiedsrichter zwar immer wieder die Vermeidung von Gratisarbeit durch
- 16 - Aushöhlung der massgeblichen Schutzbestimmungen. Diese Ausführungen standen aber immer im Kontext mit geplanten Revisionen des schweizeri- schen Arbeitsgesetzes oder bezogen sich auf die schweizerische Bevölke- rung im Allgemeinen, nicht aber im Konkreten auf die Mitglieder der Ge- suchsgegnerin als Berufsverband des Cockpitpersonals der A._____ und der J._____ bzw. auf die vorliegende Streitigkeit zwischen den Parteien. Mit dem vorliegend massgeblichen Schiedsverfahren bestehen damit zwar in- soweit Berührungspunkte, als es auch dort im Endeffekt um die Leistung von Gratisarbeit geht, jedoch nahm der abgelehnte Schiedsrichter in den er- wähnten Artikeln zu keinem Zeitpunkt zur konkreten Streitsache, d.h. dem im Schiedsverfahren behandelten Streitgegenstand, öffentlich Stellung. Ein hinreichend enger Sachzusammenhang, welcher den Anschein von Befan- genheit des abgelehnten Schiedsrichters zu begründen vermöchte, besteht damit nicht. 4.1. Soweit die Gesuchstellerin schliesslich aus dem Umstand, dass weitere An- gestellte der Gesuchstellerin von deren Arbeitszeitplanung betroffen und de- ren Gewerkschaften zum Teil Mitglieder des E._____ sind, einen Befangen- heitsanschein zu begründen versucht, vermag sie nicht zu überzeugen. Die- se Frage ist für eine allfällige Unvoreingenommenheit des Abgelehnten in einer Streitigkeit zwischen den beiden Parteien nicht massgeblich. Weder die F._____ noch die Gewerkschaften des Bodenpersonals sind am vorlie- genden Schiedsverfahren beteiligt. Ob es in Zukunft zu einer Schiedsstrei- tigkeit zwischen diesen und der Gesuchstellerin kommen wird, ist reine Spe- kulation. Allein der Umstand, dass das zwischen den Parteien durchzufüh- rende Schiedsverfahren allenfalls einen künftigen Präzedenzfall für die F._____ oder andere Gewerkschaften bilden könnte, vermag keinen Ableh- nungsgrund zu begründen. 4.2. Zwar erachtet die orange Liste einen Befangenheitsanschein als möglicher- weise gegeben, wenn der Schiedsrichter Manager bzw. Direktor einer mit einer Partei verbundenen Gesellschaft ist oder einen vergleichbaren kontrol- lierenden Einfluss auf diese hat, wobei die verbundene Gesellschaft nicht di-
- 17 - rekt in die Angelegenheit, welche Gegenstand des Schiedsverfahrens ist, in- volviert sein muss (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 52 letzter Spiegel- strich). Jedoch liegt eine entsprechende Konstellation im vorliegenden Fall nicht vor. Der Abgelehnte war der Präsident des Schweizerischen Gewerk- schaftsbundes. Bei diesem handelt es sich nicht um eine mit der Gesuchs- gegnerin verbundene Gesellschaft, da diese kein Mitglied des E._____ ist. Zudem hat der Abgelehnte das Präsidium des E._____ im Jahre 2018 abge- legt. Auch wenn aufgrund des jahrlangen Präsidierens des E._____ eine gewisse Zuneigung zu dessen Zielsetzungen nicht ausgeschlossen werden kann, kann aus diesem Umstand kein Interesse des Abgelehnten abgeleitet werden, im Schiedsverfahren eine Meinung zu vertreten, welche in einem späteren Zeitpunkt allenfalls einmal einzelnen Mitgliedern des E._____ zu- gute kommen würde. Zum einen ist aktuell gänzlich unklar, ob es in Zukunft überhaupt zu einem entsprechenden Rechtsstreit kommen wird. Zum ande- ren ist davon auszugehen, dass sich der Abgelehnte von den Umständen des Einzelfalls leiten lassen wird und dabei seine Sachkunde in die Ent- scheidfindung einfliessen lässt.
5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten des Abgelehnten entnommen werden können, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an dessen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit zu wecken. Es erscheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinreichend gewährleistet, dass er sein Amt im Rahmen des vorlie- gend massgeblichen Schiedsverfahrens zwischen den Parteien unvoreinge- nommen und unparteilich wird ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden Richters gegenüber jeder Partei und jedem Rechtsvertre- ter ist. Das Ablehnungsbegehren ist daher abzuweisen. V.
1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von
- 18 - der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrech- nen. Im Mehrbetrag ist der Gesuchstellerin der Kostenvorschuss zurückzu- erstatten.
2. Die Gesuchstellerin ist sodann zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu entrichten (§ 15 AnwGebV, LS 215.3).
3. Gemäss Art. 369 Abs. 3 ZPO obliegt der Entscheid über die Ablehnung ei- nes Schiedsrichters - wenn die Parteien wie vorliegend nichts anderes ver- einbart haben - dem nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständigen staatlichen Ge- richt als einziger Instanz. Nach Art. 369 Abs. 5 ZPO kann der Entscheid über die Ablehnung nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten werden. Der Auffassung des Bundesgerichts zufolge sollen Entscheide staatlicher Gerichte über ein Ablehnungsgesuch nicht mehr überprüfbar, also absolut endgültig sein (BGE 128 III 330, 332). Dieser Entscheid erging jedoch zu Art. 180 Abs. 3 IPRG. In der Lehre sind die Auffassungen dazu im Zusam- menhang mit Art. 180 Abs. 3 IPRG geteilt. Ein Teil der Lehre spricht sich da- für aus, dass auch die Ablehnungsentscheide staatlicher Gerichte indirekt mit dem Schiedsspruch angefochten werden können. Andere sprechen sich dagegen aus (vgl. BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 369 N 36 f. mit Hinwei- sen). Der Botschaft ist zu entnehmen, dass Art. 369 Abs. 5 ZPO auch für die staatlichen Gerichte anwendbar ist, die einen Ablehnungsentscheid fällen (S. 7397). Der Gesetzgeber hat sich also für eine indirekte Überprüfbarkeit von Ablehnungsentscheiden staatlicher Gerichte entschieden. Entsprechend steht gegen den vorliegenden Entscheid kein Rechtsmittel zur Verfügung, er kann jedoch mit der Schiedsbeschwerde gegen den (nächstmöglichen) Schiedsspruch nach Art. 392 i.V.m. Art. 393 lit. a ZPO angefochten werden (ebenso: BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 369 N 38; KUKO ZPO-Dasser Art. 369 N 10 f.; Pfisterer, a.a.O., Art. 369 N 11; BGE 138 III 270 E. 2.2.2).
- 19 - Es wird beschlossen:
1. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 5'000.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückerstattet.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwen- dungen im vorliegenden Verfahren insgesamt eine Prozessentschädigung von Fr. 1'077.- (inkl. MwSt.) zu entrichten.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Gesuchsgegnerin, − den abgelehnten Schiedsrichter sowie − die Obergerichtskasse. Zürich, 18. Dezember 2019 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: