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PG180003

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Zürich OG · 2018-04-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 In dem mit Eingabe vom 17. Februar 2017 eingeleiteten Schiedsverfahren zwischen A._____, dem Kläger und hiesigen Gesuchsteller (nachfolgend: Gesuchsteller), sowie der B._____ Limited, der Beklagten und vorliegenden Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), erging am 6. Februar 2018 der "Final Award" des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. Christoph Brun- ner der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI), Nr. 600479-2017 (act. 3).

E. 2 Nachdem der Gesuchsteller am 21. Februar 2018 in Bezug auf den vorer- wähnten Schiedsspruch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheini- gung ersuchen lassen hatte (act. 1), wurde ihm mit Verfügung vom

27. Februar 2018 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.- angesetzt. Dieser ging am 5. März 2018 innert Frist ein (act. 7). Ebenfalls mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Gericht den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schieds- spruchs der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 6. Februar 2018, Nr. 600479-2017, an die Parteien zu erbringen. Sodann wurden die Rechts- anwälte lic. iur. Y1._____ und lic. iur. Y2._____, … [Adresse], ersucht, sich dazu zu äussern, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren verträten, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen (act. 4). Innert Frist liessen sich die Rechtsanwälte lic. iur. Y1._____ und lic. iur. Y2._____ nicht vernehmen. Damit sind sie aus dem vorliegenden Rubrum zu entfer- nen und ist es bei der Gesuchsgegnerin als nicht vertretene Partei zu belas- sen.

E. 2.1 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abwei- chen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, wie der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, wer das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt ha- ben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (DIKE-Kommentar ZPO- Urwyler, Art. 107 N 8; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 107 N 16).

E. 2.2 Das vorliegende Verfahren wurde durch den Gesuchsteller veranlasst, die Gegenstandslosigkeit als solche hingegen mit der Abgabe der Erklärung zu- züglich der Zinszahlung durch die Gesuchsgegnerin. Da sich die Gesuchs- gegnerin jedoch am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat, bleibt für eine Auferlegung der Kosten zu ihren Lasten gemäss ständiger Praxis der Ver- waltungskommission kein Raum (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommis- sion OGer ZH PG150003-O vom 22. Dezember 2015 E. III.3, PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130011-O vom 19. November 2013 E. 7, PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6, PG120006-O vom 5. Dezember 2012 Dispositiv-Ziff. 2, PG120005-O vom 6. Juni 2014 E. 10 und PG110010- O vom 19. Juli 2012 E. III.2.2.). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind damit dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten.

3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

- 5 - Es wird beschlossen:

E. 3 Nach dem Eingang einer Postquittung und von "EasyTrack"-Ausdrucken der Schweizerischen Post als Zustellungsbescheinigungen wurde dem Gesuch-

- 3 - steller sodann mit Verfügung vom 8. März 2018 (act. 8) eine Nachfrist ange- setzt, um dem Gericht eine schriftliche Zustellungsbestätigung des Schieds- richters einzureichen.

E. 4 Am 12. März 2018 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, dass die Gesuchsgegnerin ihren Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch inzwi- schen nachgekommen sei und das Verfahren daher als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben werden könne (act. 9). II.

1. Das Einzelschiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (vgl. act. 3 Rz 9), wes- halb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegen- den Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schieds- gerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).

2. Ein Prozess wird gegenstandslos, wenn der Streitgegenstand während des Prozesses untergegangen oder das rechtliche Interesse aus anderen Grün- den während des Verfahrens dahingefallen ist bzw. wenn der eingeklagte Anspruch aus einem rechtlichen oder faktischen Grund erlischt, der vom Wil- len der anspruchsberechtigten Partei unabhängig ist (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 8; BSK ZPO-Steck, Art. 242 N 5 und 7 f.). Vorliegend erklärte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 12. März 2018, dass die Gesuchsgeg- nerin ihren aus dem massgeblichen Schiedsspruch resultierenden Verpflich- tungen nachgekommen sei (act. 9). Sinngemäss macht er damit geltend, kein Interesse mehr an der Ausstellung einer Vollstreckbarkeitserklärung zu haben. Damit ist das rechtliche Interesse am vorliegenden Verfahren dahin- gefallen, und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. zum Ganzen auch Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 19. Juli 2012, Nr. PG110010-O, E. II.2).

- 4 - III.

1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten wie Überset- zungskosten - dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuch- steller, − die Gesuchsgegnerin, auf dem Rechtshilfeweg, zusammen mit einer Kopie von act. 1, 4, 8 und 9, − die Obergerichtskasse.
  6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). - 6 - Zürich, 5. April 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: PG180003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 5. April 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. X1._____ u/o MLaw X2._____ u/o MLaw X3._____ u/o lic. iur. X4._____ gegen B._____ Limited, Gesuchsgegnerin betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

- 2 - Erwägungen: I.

1. In dem mit Eingabe vom 17. Februar 2017 eingeleiteten Schiedsverfahren zwischen A._____, dem Kläger und hiesigen Gesuchsteller (nachfolgend: Gesuchsteller), sowie der B._____ Limited, der Beklagten und vorliegenden Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), erging am 6. Februar 2018 der "Final Award" des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. Christoph Brun- ner der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI), Nr. 600479-2017 (act. 3).

2. Nachdem der Gesuchsteller am 21. Februar 2018 in Bezug auf den vorer- wähnten Schiedsspruch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheini- gung ersuchen lassen hatte (act. 1), wurde ihm mit Verfügung vom

27. Februar 2018 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.- angesetzt. Dieser ging am 5. März 2018 innert Frist ein (act. 7). Ebenfalls mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Gericht den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schieds- spruchs der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 6. Februar 2018, Nr. 600479-2017, an die Parteien zu erbringen. Sodann wurden die Rechts- anwälte lic. iur. Y1._____ und lic. iur. Y2._____, … [Adresse], ersucht, sich dazu zu äussern, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren verträten, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen (act. 4). Innert Frist liessen sich die Rechtsanwälte lic. iur. Y1._____ und lic. iur. Y2._____ nicht vernehmen. Damit sind sie aus dem vorliegenden Rubrum zu entfer- nen und ist es bei der Gesuchsgegnerin als nicht vertretene Partei zu belas- sen.

3. Nach dem Eingang einer Postquittung und von "EasyTrack"-Ausdrucken der Schweizerischen Post als Zustellungsbescheinigungen wurde dem Gesuch-

- 3 - steller sodann mit Verfügung vom 8. März 2018 (act. 8) eine Nachfrist ange- setzt, um dem Gericht eine schriftliche Zustellungsbestätigung des Schieds- richters einzureichen.

4. Am 12. März 2018 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, dass die Gesuchsgegnerin ihren Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch inzwi- schen nachgekommen sei und das Verfahren daher als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben werden könne (act. 9). II.

1. Das Einzelschiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (vgl. act. 3 Rz 9), wes- halb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegen- den Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schieds- gerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).

2. Ein Prozess wird gegenstandslos, wenn der Streitgegenstand während des Prozesses untergegangen oder das rechtliche Interesse aus anderen Grün- den während des Verfahrens dahingefallen ist bzw. wenn der eingeklagte Anspruch aus einem rechtlichen oder faktischen Grund erlischt, der vom Wil- len der anspruchsberechtigten Partei unabhängig ist (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 8; BSK ZPO-Steck, Art. 242 N 5 und 7 f.). Vorliegend erklärte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 12. März 2018, dass die Gesuchsgeg- nerin ihren aus dem massgeblichen Schiedsspruch resultierenden Verpflich- tungen nachgekommen sei (act. 9). Sinngemäss macht er damit geltend, kein Interesse mehr an der Ausstellung einer Vollstreckbarkeitserklärung zu haben. Damit ist das rechtliche Interesse am vorliegenden Verfahren dahin- gefallen, und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. zum Ganzen auch Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 19. Juli 2012, Nr. PG110010-O, E. II.2).

- 4 - III.

1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festzusetzen. 2.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abwei- chen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, wie der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, wer das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt ha- ben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (DIKE-Kommentar ZPO- Urwyler, Art. 107 N 8; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 107 N 16). 2.2. Das vorliegende Verfahren wurde durch den Gesuchsteller veranlasst, die Gegenstandslosigkeit als solche hingegen mit der Abgabe der Erklärung zu- züglich der Zinszahlung durch die Gesuchsgegnerin. Da sich die Gesuchs- gegnerin jedoch am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat, bleibt für eine Auferlegung der Kosten zu ihren Lasten gemäss ständiger Praxis der Ver- waltungskommission kein Raum (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommis- sion OGer ZH PG150003-O vom 22. Dezember 2015 E. III.3, PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130011-O vom 19. November 2013 E. 7, PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6, PG120006-O vom 5. Dezember 2012 Dispositiv-Ziff. 2, PG120005-O vom 6. Juni 2014 E. 10 und PG110010- O vom 19. Juli 2012 E. III.2.2.). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind damit dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten.

3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten wie Überset- zungskosten - dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuch- steller, − die Gesuchsgegnerin, auf dem Rechtshilfeweg, zusammen mit einer Kopie von act. 1, 4, 8 und 9, − die Obergerichtskasse.

6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG).

- 6 - Zürich, 5. April 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: