Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 In dem am 20. Juni 2011 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten (act. 3/1 Rz 6) Schiedsverfahren Nr. 600257-2011 ergingen am 16. Septem- ber 2013 der Zuständigkeitsentscheid sowie am 5. Dezember 2014 der Schiedsspruch (act. 3/1 und act. 3/2). Gemäss Letzterem wurde die Regie- rung B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verpflichtet, der A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) gestützt auf den Managementvertrag für die C._____ vom 14. Dezember 2009 einen Betrag von Euro 5'040'000.- zuzüg- lich Zins von 5 % seit 1. Februar 2011 zu bezahlen. Zudem wurde die Ge- suchsgegnerin zu einer Leistung an die Gesuchstellerin von Eu- ro 8'996'400.- zuzüglich Zins von 5 % seit 3. September 2012 verpflichtet (act. 3/1 Rz 407).
E. 2 Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 ersuchte die Gesuchstellerin beim Ober- gericht des Kantons Zürich um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbeschei- nigung betreffend den besagten Schiedsspruch vom 5. Dezember 2014 und den damit zusammenhängenden Entscheid zur Zuständigkeit des Schieds- gerichts vom 16. September 2013 (act. 1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wurde der Gesuchsgegnerin über ihre Rechtsvertreter das rechtliche Gehör gewährt (act. 4). Am 16. April 2015 erliess der Obergerichtspräsident eine weitere Verfügung, welche er unter anderem direkt an die Gesuchs- gegnerin, d.h. die Regierung B._____, zustellen liess, nachdem er vom Bundesamt für Justiz am 9. April 2015 über allfällige Schwierigkeiten bei der rechtshilfeweisen Zustellung an Privatpersonen in B._____ informiert wor- den war (act. 17 und 19). In der Folge zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch mit Eingabe vom 28. Juli 2015 infolge Befriedigung der im Raum stehenden Ansprüche zurück (act. 33), weshalb das Verfahren mit Beschluss vom
12. August 2015 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (act. 34). Ausgangsgemäss wurden die Kosten des Verfahrens, einschliesslich jene für die Übersetzungen, in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuch- stellerin auferlegt (act. 34 E. 7). Die Übersetzungskosten wurden in Disposi- tiv Ziffer 2 Satz 2 mit Fr. 3'675.- beziffert.
- 3 -
E. 3 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die Gesuchstellerin infolge des Rückzugs ih- res Gesuchs die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Als Pro- zesskosten gelten insbesondere die Übersetzungskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Entgegen den Erwägungen im Beschluss vom 12. August 2015 belaufen sich die Übersetzungskosten im vorliegenden Verfahren nicht auf Fr. 3'675.-, sondern auf Fr. 10'912.50 (act. 12, 16, 26, 41 und 52). Diese sind grundsätzlich von der Gesuchstellerin zu tragen. Das gilt einzig nicht für die Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 112.50 (act. 52), welche im Zu- sammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch der Gesuchsgegnerin vom
E. 7 April 2016 (act. 46) angefallen sind. Demzufolge hat die Gesuchstellerin Übersetzungskosten von insgesamt Fr. 10'800.- zu tragen. Ziffer 2 Satz 2 des Dispositiv des Beschlusses vom 12. August 2015 ist dementsprechend zu berichtigen.
4. Hinzuweisen ist sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht (vgl. Art. 334 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Dispositiv Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2015, PG150001-O/U, wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: "Die weiteren Kosten betragen Fr. 10'800.- (Übersetzungen)."
- Schriftliche Mitteilung an: - den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach (gegen Empfangsschein), - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. - 4 -
- Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Zürich, 18. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. PG150001-O/U1 Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 18. August 2016 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Prof. Dr. X._____ gegen Regierung B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Dr. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt Y2._____ betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- 2 - Erwägungen:
1. In dem am 20. Juni 2011 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten (act. 3/1 Rz 6) Schiedsverfahren Nr. 600257-2011 ergingen am 16. Septem- ber 2013 der Zuständigkeitsentscheid sowie am 5. Dezember 2014 der Schiedsspruch (act. 3/1 und act. 3/2). Gemäss Letzterem wurde die Regie- rung B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verpflichtet, der A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) gestützt auf den Managementvertrag für die C._____ vom 14. Dezember 2009 einen Betrag von Euro 5'040'000.- zuzüg- lich Zins von 5 % seit 1. Februar 2011 zu bezahlen. Zudem wurde die Ge- suchsgegnerin zu einer Leistung an die Gesuchstellerin von Eu- ro 8'996'400.- zuzüglich Zins von 5 % seit 3. September 2012 verpflichtet (act. 3/1 Rz 407).
2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 ersuchte die Gesuchstellerin beim Ober- gericht des Kantons Zürich um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbeschei- nigung betreffend den besagten Schiedsspruch vom 5. Dezember 2014 und den damit zusammenhängenden Entscheid zur Zuständigkeit des Schieds- gerichts vom 16. September 2013 (act. 1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wurde der Gesuchsgegnerin über ihre Rechtsvertreter das rechtliche Gehör gewährt (act. 4). Am 16. April 2015 erliess der Obergerichtspräsident eine weitere Verfügung, welche er unter anderem direkt an die Gesuchs- gegnerin, d.h. die Regierung B._____, zustellen liess, nachdem er vom Bundesamt für Justiz am 9. April 2015 über allfällige Schwierigkeiten bei der rechtshilfeweisen Zustellung an Privatpersonen in B._____ informiert wor- den war (act. 17 und 19). In der Folge zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch mit Eingabe vom 28. Juli 2015 infolge Befriedigung der im Raum stehenden Ansprüche zurück (act. 33), weshalb das Verfahren mit Beschluss vom
12. August 2015 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (act. 34). Ausgangsgemäss wurden die Kosten des Verfahrens, einschliesslich jene für die Übersetzungen, in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuch- stellerin auferlegt (act. 34 E. 7). Die Übersetzungskosten wurden in Disposi- tiv Ziffer 2 Satz 2 mit Fr. 3'675.- beziffert.
- 3 -
3. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die Gesuchstellerin infolge des Rückzugs ih- res Gesuchs die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Als Pro- zesskosten gelten insbesondere die Übersetzungskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Entgegen den Erwägungen im Beschluss vom 12. August 2015 belaufen sich die Übersetzungskosten im vorliegenden Verfahren nicht auf Fr. 3'675.-, sondern auf Fr. 10'912.50 (act. 12, 16, 26, 41 und 52). Diese sind grundsätzlich von der Gesuchstellerin zu tragen. Das gilt einzig nicht für die Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 112.50 (act. 52), welche im Zu- sammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch der Gesuchsgegnerin vom
7. April 2016 (act. 46) angefallen sind. Demzufolge hat die Gesuchstellerin Übersetzungskosten von insgesamt Fr. 10'800.- zu tragen. Ziffer 2 Satz 2 des Dispositiv des Beschlusses vom 12. August 2015 ist dementsprechend zu berichtigen.
4. Hinzuweisen ist sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht (vgl. Art. 334 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Dispositiv Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2015, PG150001-O/U, wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: "Die weiteren Kosten betragen Fr. 10'800.- (Übersetzungen)."
2. Schriftliche Mitteilung an:
- den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach (gegen Empfangsschein),
- die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- 4 -
3. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Zürich, 18. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: