Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Es seien als die beiden Vertreter der C._____, die von dieser be- nannten Personen, D._____ und E._____ einzusetzen.
E. 3 Es seien durch das Gericht zwei Vertreter für die B._____ AG zu bestimmen.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin." unter Hinweis auf die Verfügung vom 17. November 2014, in welcher darauf hin- gewiesen wurde, dass bei einer summarischen Prüfung die Vereinbarung eines Schiedsgerichts und damit die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungskommissi- on als fraglich erscheine, und dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme ange- setzt wurde (act. 5), da der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. November 2014 das Gesuch zurück- gezogen hat (act. 6), weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist, wobei die in Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d auf Fr. 500.- festzu- setzenden Kosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen und keine Entschädigungen zuzusprechen sind, wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Kosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Gesuchsteller aufer- legt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: - 3 - − den Vertreter des Gesuchstellers, unter Rücksendung der eingereich- ten Unterlagen (act. 4/2-8) − die Gesuchsgegnerin, unter Beilage von act. 6 in Kopie
- Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Zürich, 5. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: PG140004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 5. Dezember 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Ernennung von Schiedsrichtern
- 2 - Nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2014, in wel- cher er Folgendes beantragen liess (act. 1 S. 2): "1. In der Streitsache des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegne- rin betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei das vertrag- lich vorgesehene Schiedsgericht einzuberufen.
2. Es seien als die beiden Vertreter der C._____, die von dieser be- nannten Personen, D._____ und E._____ einzusetzen.
3. Es seien durch das Gericht zwei Vertreter für die B._____ AG zu bestimmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin." unter Hinweis auf die Verfügung vom 17. November 2014, in welcher darauf hin- gewiesen wurde, dass bei einer summarischen Prüfung die Vereinbarung eines Schiedsgerichts und damit die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungskommissi- on als fraglich erscheine, und dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme ange- setzt wurde (act. 5), da der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. November 2014 das Gesuch zurück- gezogen hat (act. 6), weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist, wobei die in Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d auf Fr. 500.- festzu- setzenden Kosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen und keine Entschädigungen zuzusprechen sind, wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Gesuchsteller aufer- legt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:
- 3 - − den Vertreter des Gesuchstellers, unter Rücksendung der eingereich- ten Unterlagen (act. 4/2-8) − die Gesuchsgegnerin, unter Beilage von act. 6 in Kopie
5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Zürich, 5. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: