Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
E. 3 Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
E. 4 Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Vertreter des Gesuchstellers, dreifach, für sich und den Gesuch- steller, unter Beilage von act. 2/2 − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Ge- suchsgegnerin
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 3 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 27. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Vertreter des Gesuchstellers, dreifach, für sich und den Gesuch- steller, unter Beilage von act. 2/2 − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Ge- suchsgegnerin
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 3 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 27. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: PG130008-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 27. November 2013 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und MLaw X2._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- 2 - Unter Hinweis auf die Verfügung vom 18. September 2013, mit welcher dem Ge- suchsteller eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die Ge- richtskosten von Fr. 4'000.- angesetzt wurde (act. 3), unter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 15. Oktober 2013, mit welcher dem Gesuchsteller eine Nachfrist von 7 Tagen zur Leistung des erwähnten Vor- schusses angesetzt wurde (act. 4), da bis heute kein Vorschuss bei der Obergerichtskasse eingegangen ist, weshalb in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO androhungsgemäss (vgl. act. 3 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1 und act. 4 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1) auf das Gesuch um Aus- stellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Verfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerle- gen sind und keine Entschädigungen zugesprochen werden, wird beschlossen:
1. Auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Vertreter des Gesuchstellers, dreifach, für sich und den Gesuch- steller, unter Beilage von act. 2/2 − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Ge- suchsgegnerin
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 3 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 27. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: