opencaselaw.ch

PG130001

Ernennung eines Schiedsrichters

Zürich OG · 2014-11-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Rechtsstreitigkeit zwischen der A._____ S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) und der B._____ (nachfolgend: Ge- suchsgegnerin 1) sowie der C._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 2) im Zu- sammenhang mit einem zwischen den genannten Parteien am 16. Februar 2010 geschlossenen Vertrag über den Bau von zwei …werken in … zugrunde (vgl. act. 1 S. 1 und act. 2/1). Dieser Vertrag orientiert sich bezüglich Inhalt und Aufbau an den "Conditions of Contract for Electrical and Mechanical Works" der "Fédéra- tion Internationale des Ingénieurs-Conseils" (nachfolgend: FIDIC-Bestimmungen; vgl. act. 25/2 und den Hinweis in der Präambel des Vertrages [act. 2/1 S. 4]).

E. 1.1 In Sub-Clause 51.1, 51.2 und 51.3 der Präambel ist Folgendes festgehalten (act. 2/1 S. 12): "Applicable Law Sub-Clause 51.1 The contract shall be governed by and interpreted in accordance with the substantive law of Swiss except for its rules in relation to conflict of laws." "Procedural Law Sub-Clause 51.2 for Arbitration The procedural law for arbitration is Swiss law." "Language and Place Sub-Clause 51.3 of Arbitration The language of arbitration is English language. The place of arbitration shall be Zurich, Swit- zerland."

E. 1.2 Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" enthält fol- gende Regelung (act. 2/1 S. 16):

- 6 - "Arbitration Sub-Clause 50.1 The rules of arbitration shall be those of the Internatio- nal Chamber of Commerce (ICC)."

E. 1.3 In "Part I - General Conditions" wird auf die FIDIC-Bestimmungen verwiesen, wobei festgehalten ist, dass im Falle von Widersprüchen die "Special Conditions" in Part II den FIDIC-Bestimmungen vorgehen (act. 2/1 S. 13). Ziff. 50.2, Ziff. 51.1, Ziff. 51.2 und Ziff. 51.3 der FIDIC-Bestimmungen lauten wie folgt (act. 25/2 S. 36): "Arbitration 50.2 If at any time any question, dispute or difference shall arise between the Employer and the Contractor in connection with or arising out of the Contract or the carrying out of the Works either party shall be entitled to refer the matter or to be finally settled by arbitration in accordance with the Rules of Conciliation and Arbitration of the Inter- national Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with those Rules, or by arbitration in accordance with such other rules as are specified in Part II. (…)" "Applicable Law 51.1 The law which is to apply to the Contract and un- der which the Contract is to be construed is stated in the Preamble." "Procedural Law 51.2 The law governing the procedure and administra- tion of any arbitration instituted pursuant to Clause 50 is stated in the Preamble." "Language 51.3 The language and place of the arbitration are stated in the Preamble."

2. Im Weiteren ist zu beachten, dass sich der Vertrag vom 16. Februar 2010 aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt (act. 2/1 S. 2):

- 7 - "(i) The Preamble (ii) Part II - The Special Conditions - Section A including its Annexes 1 to 6 Part II - The Special Conditions - Section B (iii) Part I - The General Conditions (iv) Technical Specification (v) List of Works and detailed Prices (vi) Technical Clarifications" Gemäss ausdrücklicher Regelung im Vertrag soll im Fall von Widersprüchen das Dokument mit der tieferen Nummer vorgehen (act. 2/1 S. 2 unten). IV.

1. Die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihren Eingaben sind schwer ver- ständlich und erscheinen teilweise als widersprüchlich. Die Gesuchstellerin liess in ihrem Gesuch vom 14. Januar 2013 geltend machen, der Vertrag vom 16. Feb- ruar 2010 sehe zur Beilegung von Konflikten ein Schiedsverfahren vor (Sub- Clause 51.1 - 3 der Präambel). Das formelle und materielle Recht sei "nach schweizerischem Recht regiert". Die Gesuchstellerin habe am 27. Juni 2012 die Durchführung eines Schiedsverfahrens beantragt und habe die Gesuchsgegne- rinnen 1 und 2 aufgefordert, Vorschläge "zur Ernennung einer Schiedsrichterin / eines Schiedsrichters" zu machen. Darauf hätten die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 nicht reagiert. Es fehle an einer Vereinbarung über die Ernennung des Schiedsrichters, weshalb die Verwaltungskommission "kompetent" sei, diese Er- nennung vorzunehmen (act. 1). In der Ergänzung vom 31. Mai 2013 liess die Gesuchstellerin ausführen, der Ver- trag vom 16. Februar 2010 sei "nach schweizerischem Recht regiert" (Sub-Clause 51.1 der Präambel). Das Schiedsverfahrensrecht werde also "nach Schweizer Recht gerichtet" (Sub-Clause 51.2 der Präambel). Die Regeln des Schiedsverfah- rens seien diejenigen der International Chamber of Commerce (Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A"). Damit hätten die Parteien die Bestel- lung des Schiedsgerichts dem "Schweizer Verfahren" unterstellt, "indem sie die

- 8 - Anwendung der Schiedsverfahrensordnung des ICC verlangen". Diese Wahl sei durch die Anwendung von Art. 372 Abs. 1 lit. b und Art. 373 Abs. 1 lit. b ZPO möglich. Folglich sei Art. 360 ZPO nicht anwendbar, da Art. 12 Abs. 2 der ICC- Schiedsordnung die Ernennung regle (act. 15).

2. Die Gesuchsgegnerin 1 liess in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 im Wesentlichen zusammengefasst geltend machen, die Ausführungen der Ge- suchstellerin seien nicht konsistent und die von ihr angerufenen Bestimmungen der ZPO seien nicht massgebend. Es stelle sich die Frage, ob die Parteien durch den Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht die Bestellung des Schieds- gerichts dem staatlichen Gericht anheim gestellt oder durch den Verweis auf die Schiedsordnung der ICC das darin vorgesehene Bestellungsverfahren vorgese- hen hätten. Der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht befinde sich in der Präambel, während der Verweis auf die ICC-Schiedsordnung in "Part II - Spe- cial Conditions Section A" figuriere. Falls zwischen den beiden Verweisen ein Wi- derspruch bestehe, würde der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht in der Präambel vorgehen (act. 24 S. 3). Nach Ansicht der Gesuchsgegnerin 1 besteht zwischen Sub-Clause 51.2 der Prä- ambel und Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" kein Wi- derspruch, weshalb die Widerspruchsregel nicht zum Zuge komme. Die Präambel verweise in der Einleitung ausdrücklich auf die FIDIC-Bestimmungen, welche in Ziff. 50.2 die Schiedsordnung der ICC als anwendbar erklärten. In formaler Hin- sicht stehe daher der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht und die Schiedsvereinbarung auf gleicher Stufe (act. 24 S. 3 f.). Und selbst wenn von einem unterschiedlichen Rang des Verweises auf das schweizerische Verfahrensrecht und der Schiedsvereinbarung auszugehen wäre - so die Gesuchsgegnerin 1 weiter -, läge kein Widerspruch vor. Die Parteien hät- ten in der Präambel und auch in "Part II - Special Conditions Section A" die ent- sprechenden Ziffern der FIDIC-Bestimmungen verwendet. Aus Ziff. 51.2 der FI- DIC-Bestimmungen folge, dass Sub-Clause 51.2 der Präambel das anwendbare Verfahrensrecht regle, gemäss welchem ein nach den Regeln der Schiedsord- nung der ICC in Gang gesetzter Schiedsgerichtsprozess durchzuführen sei. Der

- 9 - Verweis in Sub-Clause 51.2 der Präambel stütze sich auf Art. 15 der Schiedsord- nung der ICC [=Art. 19 der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden ICC- Schiedsordnung, abrufbar unter: www.iccwbo.org]. Diese Bestimmung regle, nach welchen Verfahrensregeln das Verfahren vor dem Schiedsgericht ("Proceedings before the Arbitral Tribunal") abzulaufen habe (act. 24 S. 4). Demgemäss werde vorausgesetzt, dass das Schiedsgericht eingesetzt sei, welches das Verfahren nach Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung durchzuführen habe. Dies komme in der Formulierung "… the procedure of any arbitration instituted persuant to Clause 50…" deutlich zum Ausdruck. Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung besage, dass die in der Schiedsordnung festgelegten Verfahrensregeln zur An- wendung gelangten, sofern die Parteien nicht andere Regeln vereinbart hätten. Von dieser Möglichkeit hätten die Parteien vorliegend durch den Verweis auf das schweizerische Zivilprozessrecht Gebrauch gemacht. Die Einleitung des Schieds- gerichtsverfahrens und die Bestellung des Schiedsgerichts würden jedoch nicht von diesem Verweis erfasst. Sie richteten sich ausschliesslich nach der Schieds- ordnung der ICC. Es könne deshalb nicht argumentiert werden, der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht in der Präambel sei höherrangig als der Verweis auf die ICC-Schiedsordnung (act. 24 S. 5).

3. Hierzu liess die Gesuchstellerin in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 im Wesentlichen ausführen, vorliegend gehe es um eine ad hoc-Schiedsge- richtsbarkeit. Im Weiteren sei die Schiedsgerichtsbarkeit international und es sei- en die Regeln des IPRG anwendbar (act. 31 S. 1). In Bezug auf die Ernennung des Schiedsrichters müsse Art. 179 Abs. 1 IPRG angewendet werden, wonach die Schiedsrichter gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt würden. Vorlie- gend gehe aus der Vereinbarung der Parteien nicht hervor, "welche Schiedsrich- ter oder Einigungsstelle" für die Ernennung zuständig sei. Bei Fehlen einer spezi- fischen Vereinbarung komme Art. 179 Abs. 2 IPRG zur Anwendung, wonach der Richter am Sitz des Schiedsgerichts anzurufen sei, welcher sinngemäss die Be- stimmungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung der Mit- glieder des Schiedsgerichts anwende. Dies habe zur Folge, dass der "Richterprä- sident von dem Obergericht" zuständig sei und dass sich der Verweis auf die Zi- vilprozessordnung "auf den Artikel 362 ZPO" beziehe. Vorliegend seien sich die

- 10 - Parteien lediglich über die Frage des anwendbaren Verfahrens uneinig, bezüglich der Zahl der Schiedsrichter seien sie sich einig. Die Gesuchsgegnerin 1 mache geltend, die ICC-Schiedsordnung sei vorliegend anwendbar. Art. 8 [Art. 12] Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung sehe einen Einzelschiedsrichter vor. Die Gesuchstellerin sei demgegenüber der Ansicht, die schweizerische Zivilprozessordnung sei an- wendbar, welche ebenfalls einen Einzelschiedsrichter vorsehe (act. 31 S. 2). Deshalb sei Art. 360 ZPO, welcher drei Schiedsrichter vorsehe, nicht anwendbar (act. 31 S. 2 f.). Nach Art. 182 IPRG könnten die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren selber regeln und einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen. Dies hätten die Partei- en in Sub-Clause 51.2 der Präambel getan. Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" sei unklar und verwirrend. Zudem könne man ernstlich die Gültigkeit und Anwendbarkeit dieser Bestimmung bezweifeln. So sei diese Be- stimmung im "Part II - Special Conditions Section A" "versteckt", was auf eine Ausnahme oder einen Irrtum deuten könnte. Auf der anderen Seite stehe die Sub- Clause 51.2 der Präambel in der Präambel und müsse deshalb beiden Parteien bekannt sein. Im Weiteren beziehe sich Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" nur auf "Arbitration", während Sub-Clause 50.2 der Präam- bel genauer und klarer sei (act. 31 S. 3). Schliesslich wäre es unlogisch, die ICC- Schiedsordnung für anwendbar zu erklären, wenn sich der Sitz des Schiedsge- richts in Zürich befinde. All dies bestätige die Ansicht der Gesuchstellerin, wonach die Parteien ausschliesslich "das Verfahren des Zivilprocessordnung" vereinbaren wollten. Sub-Clause 51.2 der Präambel gehe Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" vor (act. 31 S. 4).

4. In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2014 liess die Gesuchsgegnerin 1 aus- führen, die Parteien hätten in Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" vereinbart, "The rules of arbitration shall be those of the International Chamber of Commerce". Diese Bestimmung beziehe sich auf die Schiedsverein- barung, welche in Ziff. 50 der FIDIC-Bestimmungen enthalten sei. Sie bestätige, dass die Einleitung und Administration des Schiedsgerichtsverfahrens ebenso wie die Bestellung des Schiedsgerichts gemäss den Regeln der Schiedsordnung der

- 11 - ICC zu erfolgen hätten (act. 38 S. 2). Die Parteien hätten in der Präambel und in "Part II - Special Conditions Section A" bestimmte Punkte in Ergänzung oder Ab- änderung der FIDIC-Bestimmungen geregelt, wobei sie die Nummerierung der FIDIC-Bestimmungen übernommen hätten. Aufgrund des bestehenden Zusam- menhangs zwischen den FIDIC-Bestimmungen und den darauf Bezug nehmen- den Bestimmungen in der Präambel und in "Part II - Special Conditions Section A" sei Sub-Clause 51.2 der Präambel im Sinne von Ziff. 51.2 der FIDIC- Bestimmungen auszulegen. Daraus folge, dass Sub-Clause 51.2 der Präambel das Verfahrensrecht regle, welches ein nach Ziff. 50 der FIDIC-Bestimmungen eingesetztes Schiedsgericht anzuwenden habe, sofern die ICC-Schiedsordnung keine einschlägige Verfahrensvorschrift enthalte. Dies werde durch folgende Überlegung bestätigt: Der Verweis in Sub-Clause 51.2 der Präambel stütze sich auf Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung. Diese Bestimmung regle, nach wel- chen Verfahrensregeln das Verfahren vor dem Schiedsgericht abzulaufen habe. Demgemäss werde vorausgesetzt, dass das Schiedsgericht eingesetzt sei, wel- ches das Verfahren nach Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung durchzuführen habe. Dies komme in der Formulierung "… the procedure of any arbitration institu- ted pursuant to Clause 50 …" in den FIDIC-Bestimmungen deutlich zum Aus- druck. Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung besage, dass die in der Schieds- ordnung festgelegten Verfahrensregeln zur Anwendung gelangten und dass beim Fehlen einer Vorschrift die von den Parteien (oder subsidiär die vom Gericht) be- stimmten Verfahrensregeln gälten (act. 38 S. 3). Von dieser Möglichkeit einer au- tonomen Bestimmung des subsidiär zur Anwendung gelangenden Verfahrens- rechts hätten die Parteien vorliegend durch den Verweis auf das schweizerische Zivilprozessrecht Gebrauch gemacht. Damit hätten die Parteien in Sub- Clause 51.2 der Präambel und Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" je eine spezifische und konsistente Bedeutung gegeben. Entgegen dieser Auslegung verstehe die Gesuchstellerin den Verweis auf das Schweizerische Verfahrensrecht umfassend. Eine solche Auslegung finde in den FIDIC-Bestimmungen keine Stütze (act. 38 S. 4). Nach Auffassung der Gesuch- stellerin solle die Schiedsordnung der ICC überhaupt keine Rolle spielen. Die FI- DIC-Bestimmungen, auf welche die Parteien in der Präambel (und damit in einem

- 12 - hochrangigen Dokument) ausdrücklich Bezug nähmen, sähen in Ziff. 50.2 für Streitigkeiten ein Schiedsgerichtsverfahren vor. Die FIDIC-Bestimmungen gäben den Parteien somit die Möglichkeit, sich für die institutionalisierte Schiedsge- richtsbarkeit gemäss der Schiedsordnung der ICC oder gemäss "Part II - Special Conditions Section A" für eine andere Schiedsgerichtsordnung zu entscheiden. Vorliegend hätten die Parteien in Section A der Special Conditions die Schiedsge- richtsbarkeit der ICC gewählt (act. 38 S. 4 f.). Hätten die Parteien keine von Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen abweichende Regelung treffen wollen, hätten sie Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" unausgefüllt las- sen können. Der Umstand, dass die Parteien in Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" jedoch trotzdem den Verweis auf die ICC-Schieds- ordnung wiederholt hätten, könne nur als Bekräftigung ihres Willens ausgelegt werden, auch das ICC-Schiedsgericht zu wählen (act. 38 S. 6). Es sei gerichtsno- torisch, dass gerade in internationalen Verhältnissen oft ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz vereinbart werde und dessen Bestellung der ICC überlassen werde (act. 38 S. 7).

5. Die Gesuchstellerin führte schliesslich in ihrer Stellungnahme vom

15. September 2014, von deren Rechtzeitigkeit vorliegend auszugehen ist, aus, die Gesuchsgegnerin 1 vertausche offensichtlich die Bestellung des Schiedsge- richts (Art. 360 ff. ZPO) und das Schiedsverfahren (Art. 372 ff. ZPO). Die Parteien könnten gemäss Art. 373 lit. b ZPO das Schiedsverfahren durch einen Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln (act. 45 S. 1). Die Parteien hätten beschlossen, dass erstens die schweizerischen Gerichte ein Schiedsge- richt bestellen sollten (Sub-Clause 51.2 der Präambel). Zweitens werde das Schiedsgericht die ICC-Regeln anwenden (Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A"). Und drittens sei das schweizerische Recht das materielle Recht (Sub-Clause 51.1 der Präambel; act. 45 S. 2). V.

1. Nach Art. 179 Abs. 1 IPRG werden die Schiedsrichter gemäss der Vereinba- rung der Parteien ernannt, abberufen oder ersetzt. Damit hängt die Bestellung

- 13 - des Schiedsgerichts primär vom Willen der Parteien ab und nur subsidiär - man- gels Parteiabrede - von der Intervention eines staatlichen Richters (Peter/Legler, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 179 IPRG). Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinngemäss die Bestimmungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts an (Art. 179 Abs. 2 IPRG).

2. Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die Parteien eine Regelung betreffend die Ernennung des Schiedsgerichts getroffen haben.

E. 2 Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 teilte der Vertreter der Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 als Leiterin des Konsortiums mit, dass die Streitigkeit durch ein Schiedsgericht geklärt werden solle. Mangels einer Regelung der Ernennung des Schiedsrichters im Vertrag sollten sich die Parteien auf die Ernennung eines Einzelschiedsrichters einigen. Da eine Vereinbarung über die Ernennung fehle, sei der Richter am Sitz des Schiedsgerichts (Zürich) anzurufen. Dieser solle in analoger Anwendung der Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessord- nung einen Schiedsrichter ernennen. Sie - die Gesuchstellerin - erwarte Vor- schläge, wer als Schiedsrichter eingesetzt werden könne (act. 2/2).

E. 2.1 Die Gesuchstellerin stellte sich mit wechselnden, teilweise kaum nachvoll- ziehbaren Begründungen zusammengefasst auf den Standpunkt, das Obergericht habe die Ernennung des Schiedsgerichts nach den Regeln der eidgenössischen Zivilprozessordnung vorzunehmen (act. 15 S. 1, act. 31 S. 2, act. 45 S. 2). Zur Begründung führte sie an einer Stelle aus, die Parteien hätten keine Regelung be- treffend die Ernennung des Schiedsgerichts getroffen, weshalb nach Art. 179 Abs. 2 IPRG der Richter am Sitz des Schiedsgerichts zuständig sei und sinnge- mäss die Bestimmungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung oder Erset- zung der Mitglieder des Schiedsgerichts anwende (act. 1 [sinngemäss] und act. 31 S. 2). An anderer Stelle machte sie geltend, die Parteien hätten die Bestel- lung des Schiedsgerichts dem "Schweizer Verfahren" unterstellt, indem sie die Anwendung der Schiedsordnung der ICC verlangten (act. 15 S. 1), bzw. die Par- teien hätten in Sub-Clause 51.2 der Präambel beschlossen, dass schweizerische Gerichte das Schiedsgericht bestellten (act. 45 S. 2). Zur Frage der Anzahl der zu ernennenden Schiedsrichter führte die Gesuchstellerin aus, Art. 360 ZPO, wel- cher ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht vorsehe, sei nicht an- wendbar, da Art. 12 Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung einen Einzelschiedsrichter vorsehe (act. 15 S. 2). Die Parteien seien sich sodann einig, dass ein Einzel- schiedsrichter oder eine Einzelschiedsrichterin einzusetzen sei (vgl. act. 31 S. 2). Die Gesuchsgegnerin 1 machte demgegenüber zusammengefasst geltend, mit dem Verweis auf die ICC-Schiedsordnung sei die Kompetenz zur Ernennung des Schiedsgerichts auf die Schiedsorganisation übergegangen (act. 24 S. 5 f.,

- 14 - act. 38 S. 2). Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, in der Präam- bel werde auf die FIDIC-Bestimmungen verwiesen, weshalb der Verweis auf das Schweizer Recht in Sub-Clause 51.2 der Präambel und der Verweis auf die ICC- Schiedsordnung in Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" auf gleicher Stufe stünden (act. 24 S. 4). Zudem stünden Sub-Clause 51.2 der Präambel und Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" bzw. Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen ohnehin nicht in einem Widerspruch zueinan- der. In Sub-Clause 51.2 der Präambel hätten die Parteien lediglich das anwend- bare Verfahrensrecht bestimmt, welches das nach der ICC-Schiedsordnung ein- zusetzende Schiedsgericht auf das Schiedsverfahren anzuwenden habe (act. 24 S. 4 f.). In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2014 machte die Gesuchsgegnerin 1 sodann geltend, die Parteien hätten in Sub-Clause 51.2 der Präambel lediglich von der Möglichkeit gemäss Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung Gebrauch gemacht, das Verfahrensrecht zu bestimmen, welches (subsidiär) anwendbar sein soll, wenn die ICC-Schiedsordnung keine Regelung enthalte (act. 38 S. 3 f.).

E. 2.2 Damit ist offensichtlich, dass die Parteien die massgebenden Vertragsbe- stimmungen nicht übereinstimmend verstanden haben, weshalb die Vertragsbe- stimmungen nach dem Vertrauensprinzip objektiviert auszulegen sind. Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirk- lichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht von einer tatsächlichen Willensübereinstimmung auszugehen ist, sind zur Ermitt- lung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammen- hang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter de- nen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 268 E. 2.3.2; BGE 130 III 686 E. 4.3.1). Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut der von den Parteien verwendeten Worte (BGE 133 III 406 E. 2.2; BGE 131 III 606 E. 4.2). Im Weiteren von Bedeutung sind die Umstände wie Ort, Zeit, das Verhalten der Parteien, die Interessenlage der Parteien, die Verkehrs- übung etc. (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 1212 ff.).

- 15 -

E. 2.2.1 Die Gesuchsgegnerin 1 verneint einen Widerspruch zwischen Sub-Clause 51.2 der Präambel und Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Sec- tion A mit der Begründung, zu Beginn der Präambel werde auf die FIDIC- Bestimmungen verwiesen, welche in Ziff. 50.2 die ICC-Schiedsordnung für an- wendbar erklären. Damit befinde sich der Verweis auf das Schweizer Recht und der Verweis auf die ICC-Schiedsordnung formal auf gleicher Stufe (act. 24 S. 4). Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. In der Präambel wird nicht in dem Sinne auf die FIDIC-Bestimmungen verwiesen, dass diese integrierender Bestandteil der Präambel werden sollen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wort- laut des Einleitungssatzes der Präambel: "Reference is made to the Conditions of Contract for Electrical and Mechanical Works, Third Edition 1987, issued by the Federation Internationale des Ingénieurs-conseils (F.I.D.I.C)" (act. 2/1 S. 4). Die- ser Satz bedeutet, es werde Bezug genommen auf die FIDIC-Bestimmungen, und nicht, es werde auf die FIDIC-Bestimmungen verwiesen. Hinzu kommt, dass sich in "Part I - General Conditions" ein ausdrücklicher Verweis im eigentlichen Sinne auf die FIDIC-Bestimmungen findet (act. 2/1 S. 13) und es keinen Sinn ergeben würde, sowohl in der Präambel als auch in "Part I - General Conditions" auf die FIDIC-Bestimmungen zu verweisen. Der in der Präambel enthaltene Hinweis auf die FIDIC-Bestimmungen ist aber insofern von Bedeutung, als damit zum Aus- druck gebracht wird, dass die Präambel auf den FIDIC-Bestimmungen basiert und sich bezüglich Inhalt und Aufbau an diesen orientiert (vgl. insbesondere die Nummerierung innerhalb der Präambel, welche der Nummerierung der FIDIC- Bestimmungen entspricht), weshalb die FIDIC-Bestimmungen bei der Auslegung der Präambel zu berücksichtigen sind. Entsprechend finden sich die Grundlagen für das vereinbarte Schiedsverfahren in den FIDIC-Bestimmungen, wobei die Par- teien in der Präambel und in "Part II - Special Conditions Section A" abweichende Anordnungen treffen können.

E. 2.2.2 Betreffend Schiedsverfahren findet sich in den FIDIC-Bestimmungen fol- gende grundsätzliche Regelung (act. 25/2 S. 36): "Arbitration 50.2 If at any time any question, dispute or difference shall arise between the Employer and the

- 16 - Contractor in connection with or arising out of the Contract or the carrying out of the Works either party shall be entitled to refer the matter or to be finally settled by arbitration in accordance with the Rules of Conciliation and Arbitration of the Inter- national Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with those Rules, or by arbitration in accordance with such other rules as are specified in Part II. (…)" "Procedural Law 51.2 The law governing the procedure and administra- tion of any arbitration instituted pursuant to Clause 50 is stated in the Preamble." "Language 51.3 The language and place of the arbitration are stated in the Preamble." Aus Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass es für das Schiedsverfahren zwei Varianten gibt: Entweder richtet sich das Schiedsverfahren nach der ICC-Schiedsordnung, wobei auch die Ernennung der Schiedsrichter gemäss dieser Ordnung erfolgt, oder das Schiedsverfahren richtet sich nach an- deren Regeln, welche die Parteien in "Part II - Special Conditions Section A" an- zugeben haben. Von dieser letztgenannten Möglichkeit haben die Parteien vorliegend insofern Gebrauch gemacht, als sie in Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" ausdrücklich vereinbarten, "The rules of arbitration shall be those of the International Chamber of Commerce (ICC)" (act. 2/1 S. 16). Zwar wäre dieser Verweis auf die ICC-Schiedsordnung vorliegend nicht notwendig gewesen, enthält doch bereits Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen den Grundsatz, dass die ICC- Schiedsordnung anwendbar sein soll. Der erneute, ausdrückliche Verweis auf die ICC-Schiedsordnung schadet aber auch nicht. Es kann darin sogar - wie die Ge- suchsgegnerin 1 zutreffend ausführte (act. 38 S. 6) - eine Bekräftigung des Wil-

- 17 - lens der Parteien erblickt werden, das Schiedsverfahren der ICC-Schiedsordnung zu unterstellen.

E. 2.2.3 Es fragt sich nun, wie Sub-Clause 51.2 der Präambel, welcher unter dem Titel "Procedural Law for Arbitration" festhält, "The procedural Law for arbitration is Swiss law" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Ausgangspunkt ist Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen, welcher unter dem Titel "Procedural Law" festhält, "The law governing the procedure and administration of any arbitration instituted pursuant to Clause 50 is stated in the Preamble" (act. 25/2 S. 36). Auf- grund der identischen Nummerierung sowie des übereinstimmenden Titels ist da- von auszugehen, dass es sich bei Sub-Clause 51.2 der Präambel um die Umset- zung von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen handelt. Was genau Sinn und Zweck von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen und damit auch von Sub-Clause 51.2 der Präambel ist, bleibt unklar, zumal das Schiedsverfahren durch den in Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen vorgesehenen (und in Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A wiederholten) Verweis auf die ICC- Schiedsordnung bereits eine ausreichende Regelung erfahren hat. Dass es sich

- wie die Gesuchsgegnerin 1 geltend machen liess (act. 38 S. 3 f.) - bei Sub- Clause 51.2 der Präambel um die Bezeichnung des subsidiären Verfahrensrechts gemäss Art. 19 der ICC-Schiedsordnung handelt, ist zwar denkbar, findet jedoch im Wortlaut von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen und Sub-Clause 51.2 der Präambel keine Stütze. Dem Wortlaut von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen lässt sich aber jedenfalls entnehmen, dass es bei dieser Bestimmung (und damit auch bei Sub-Clause 51.2 der Präambel) nicht darum gehen kann, den in Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen enthaltenen (und in Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" wiederholten) Verweis auf die ICC- Schiedsordnung aufzuheben bzw. zu ersetzen. Aus der Formulierung "The law governing the procedure and administration of any arbitration instituted pursuant to Clause 50 is stated in the Preamble" ergibt sich, dass zunächst das Schiedsge- richt nach Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen (und damit vorliegend gemäss der ICC-Schiedsordnung) einzusetzen ist, und hernach erst das in Ziff. 51.2 der Prä- ambel genannte Recht zum Tragen kommen soll. Ob es überhaupt möglich und zulässig ist, dass ein nach den Regeln der ICC-Schiedsordnung eingesetztes

- 18 - Schiedsgericht ein anderes Verfahrensrecht zur Anwendung bringt, ist im vorlie- genden Verfahren nicht von Bedeutung und wird zu einem späteren Zeitpunkt durch das Schiedsgericht bzw. die Schiedsinstitution zu beantworten sein (vgl. dazu Schneider/Scherer, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu Art. 182 IPRG).

E. 2.2.4 Damit ist gestützt auf eine Auslegung des Vertrages vom 16. Februar 2010 davon auszugehen, dass die Parteien gemäss Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen und gemäss Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" die An- wendbarkeit der ICC-Schiedsordnung vereinbart haben. Die genaue Bedeutung von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen und Sub-Clause 51.2 der Präambel braucht vorliegend nicht eruiert zu werden, ergibt sich doch jedenfalls aus dem Wortlaut, dass diese Bestimmungen der Anwendbarkeit der ICC-Schiedsordnung nicht entgegenstehen, sondern vielmehr ergänzend zur Anwendung kommen sol- len. Damit besteht zwischen Sub-Clause 51.2 der Präambel und Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" kein Widerspruch, weshalb auch die im Vertrag enthaltene Widerspruchsregel nicht zum Zug kommt.

E. 2.2.5 Die Vorbringen der Gesuchstellerin vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen, dass Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" weder unklar noch verwirrend ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb diese Bestim- mung ungültig oder nicht anwendbar sein bzw. auf einem Irrtum beruhen sollte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin erscheinen zudem wider- sprüchlich, geht sie doch sowohl in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2013 als auch in ih- rer Stellungnahme vom 15. September 2014 davon aus, dass Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" gültig vereinbart wurde (act. 15 S. 1 und act. 45 S. 2). Schliesslich kann auch keine Rede davon sein, dass es unlo- gisch sei, die ICC-Verfahrensordnung für anwendbar zu erklären, wenn sich der Sitz des Schiedsgerichts in Zürich befinde. Dies entspricht einer in der internatio- nalen Schiedsgerichtsbarkeit durchaus üblichen Regelung. Entsprechend kommt der Schweiz in ICC-Verfahren u.a. in Bezug auf den Schiedsort eine grosse Be- deutung zu (Hochstrasser/Fuchs, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O.,

- 19 - N 25 und N 252 zu Einl. 12. Kap. IPRG; Schneider/Scherer, in: Honsell/Vogt/ Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 182 IPRG).

E. 2.3 Indem die Parteien die ICC-Schiedsordnung für anwendbar erklärt haben, haben sie auf eine institutionelle Schiedsgerichtsordnung verwiesen. Dies hat zur Folge, dass (auch) die Kompetenz zur Ernennung, Abberufung, Ersetzung oder Ablehnung eines Schiedsrichters auf die bezeichnete Schiedsinstitution überge- gangen ist (Hochstrasser/Fuchs, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 211 zu Einl. 12. Kap. IPRG; Peter/Legler, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 179 IPRG). Vorliegend ist daher das Schiedsgericht gemäss der ICC-Schiedsordnung durch die dort vorgesehene Stelle einzusetzen, weshalb es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Einsetzung ei- nes Schiedsgerichts fehlt. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin ist deshalb nicht einzutreten.

3. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch dann auf das vorlie- gende Gesuch nicht einzutreten wäre, wenn man der Ansicht der Gesuchstellerin folgen würde, wonach sich das Verfahren betreffend Einsetzung eines Schiedsge- richts nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung richte:

E. 3 Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 liess die Gesuchstellerin bei der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen, es sei "die Ernennung Schiedsrichterin/nen oder Schiedsrichter gemäss, art. 179, abs. 2 IPRG und 356, abs. 2 ZPO" vorzunehmen (act. 1 S. 1).

E. 3.1 Nach Art. 360 Abs. 1 ZPO ist ein aus drei Mitgliedern zusammengesetztes Schiedsgericht zu bestellen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Ansicht der Gesuchstellerin, wonach ein Einzelschiedsrichter einzusetzen sei, da Art. 12 Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung einen Einzelschiedsrichter vorsehe (act. 15 S. 2), vermag nicht zu überzeugen. Zunächst trifft nicht zu, dass Art. 12 Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung zwingend einen Einzelschiedsrichter vorsieht. Vielmehr ist in dieser Bestimmung festgehalten, dass ein Einzelschiedsrichter er- nannt werden solle, ausser die Streitigkeit erfordere die Ernennung von drei Schiedsrichtern. Sodann erscheint widersprüchlich, dass nach Ansicht der Ge- suchstellerin die Ernennung des Schiedsgerichts zwar nach den Regeln der ZPO zu erfolgen habe, für die Anzahl der Schiedsrichter aber eine Bestimmung der ICC-Schiedsordnung massgebend sein soll. Eine entsprechende Vereinbarung kann dem Vertrag vom 16. Februar 2010 jedenfalls nicht entnommen werden. Im Weiteren lassen die von der Gesuchstellerin angeführten Ausführungen der Ge-

- 20 - suchsgegnerin 1 nicht den Schluss zu, die Gesuchsgegnerin 1 gehe auch für den Fall, dass die ICC-Schiedsordnung nicht anwendbar sei, von der Vereinbarung eines Einzelschiedsrichters aus. Damit kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Parteien hätten sich auf die Einsetzung eines Einzelschiedsrichters geeinigt. Es wäre somit vorliegend mangels einer Vereinbarung der Parteien in Anwendung von Art. 360 Abs. 1 ZPO ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht zu ernennen.

E. 3.2 Die Parteien haben keine spezielle Regelung getroffen betreffend die Er- nennung der Schiedsrichter. Folglich ist Art. 361 Abs. 2 ZPO anwendbar, wonach beide Parteien je einen Schiedsrichter benennen und diese beiden Schiedsrichter dann den Präsidenten oder die Präsidentin bezeichnen. Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin 1 zwar mit Schreiben vom 26. Juni 2012 aufgefordert, Vor- schläge für einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin zu machen (act. 2/2). Da die Gesuchstellerin aber von der Bestellung eines Einzelschiedsrichters aus- ging, hat sie es bislang unterlassen, die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 aufzufor- dern, das von ihnen zu bezeichnende Mitglied des Schiedsgerichts zu ernennen. Hinzu kommt, dass eine Partei einen Antrag auf Bestellung des Schiedsgerichts im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO nur stellen kann, wenn sie selbst den von ihr zu bezeichnenden Schiedsrichter bereits ernannt hat (Grundmann, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 12 zu Art. 362 ZPO). Auch dies hat die Gesuchstellerin gemäss den Akten bislang unterlassen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO für die Ernennung des Schiedsgerichts durch das staatliche Gericht nicht erfüllt, weshalb auf das Gesuch der Gesuchstellerin auch bei dieser Auslegungsvariante nicht einzutreten wäre. VI.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Ge- suchstellerin aufzuerlegen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 5'500.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im

- 21 - Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten - der Gesuchstellerin zurückzuerstatten.

2. Als Prozesskosten gelten auch die Parteientschädigungen. Nach § 15 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr in Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, in der Regel Fr. 50.- bis Fr. 16'000.-. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- als angemessen. Mehrwertsteuer ist nicht zuzusprechen, weil sie nicht verlangt wurde (vgl. act. 24 S. 1, act. 38 S. 1 sowie Kreisschreiben der Ver- waltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Die Gesuchstellerin ist deshalb zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin 1 für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu entrichten. Man- gels erheblicher Aufwendungen ist der Gesuchsgegnerin 2 keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.

3. Bei einem negativen Ernennungsentscheid des zuständigen staatlichen Ge- richts handelt es sich infolge des dadurch bewirkten Abschlusses des Schiedsver- fahrens um einen Endentscheid der letzten kantonalen Instanz (Peter/Legler, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 50 zu Art. 179 IPRG). Dies hat auch für den Fall eines negativen Prozessentscheides zu gelten. Ein solcher Ent- scheid ist gemäss Art. 72 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG direkt mittels Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht anfechtbar (Grundmann, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 31 zu Art. 362 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 4 Fürsprecher Y._____ teilte mit Schreiben vom 5. März 2013 mit, dass er die Gesuchsgegnerin 1 vertrete (act. 4), wobei er eine entsprechende Vollmacht zu den Akten reichte (act. 5).

- 3 -

E. 5 Mit Verfügung vom 2. April 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu leisten und um ihr Gesuch im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. Die Gesuchsgegnerin 2 wurde aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 7). Mit Eingabe vom 8. Ap- ril 2013 liess die Gesuchsgegnerin 1 eine Präzisierung der Verfügung vom 2. April 2013 beantragen (act. 10), wobei sie diesen Antrag mit Schreiben vom 9. April 2013 wieder zurückzog (act. 12). Die Gesuchstellerin präzisierte ihr Gesuch innert erstreckter Frist und führte aus, dass sie die Einsetzung eines Einzelschiedsrich- ters beantrage (act. 15 S. 2). Der Kostenvorschuss wurde kurz nach Fristablauf, jedoch noch vor dem Ansetzen einer Nachfrist im Umfang von Fr. 5'988.- geleistet (act. 17). Die Gesuchsgegnerin 2 bezeichnete mit Eingabe vom 31. Mai 2013 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (act. 18). Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 wurde von der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils durch die Gesuchsgegne- rin 2 sowie vom Eingang des Kostenvorschusses der Gesuchstellerin Vormerk genommen, wobei bezüglich der fehlenden Fr. 12.- festgehalten wurde, dass es überspitzt formalistisch erscheine, der Gesuchstellerin für diesen noch fehlenden geringfügigen Betrag eine Nachfrist anzusetzen. Zudem wurde den Gesuchsgeg- nerinnen 1 und 2 Frist angesetzt, um zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 20). Die Gesuchsgegnerin 1 liess innert erstreckter Frist eine Stel- lungnahme zu den Akten reichen und folgende Anträge stellen (act. 24 S. 1): "1. Auf das Gesuch vom 14. Januar 2013 bzw. vom 31. Mai 2013 sei nicht einzutreten.

2. Eventuell: Das Gesuch vom 14. Januar 2013 bzw. vom 31. Mai 2013 sei abzuweisen.

3. Subeventuell: Im Fall der Gutheissung des Gesuchs sei der Ge- suchsgegnerin eine kurze Nachfrist zur Unterbreitung eines Vor- schlags gemäss Ziffer 3 (b) der Verfügung vom 14. Juni 2013 an- zusetzen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge" Die Gesuchsgegnerin 2 reichte mit Eingabe vom 24. September 2013 (beim Obergericht eingegangen am 26. September 2013) und damit nach Ablauf der ihr mit Verfügung vom 14. Juni 2013 angesetzten Frist ein visiertes Exemplar der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 1 vom 30. August 2013 (und der Verfügung vom 19. September 2013) zu den Akten (act. 28 und act. 28A).

- 4 -

E. 6 Mit Verfügung vom 19. September 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 1 ihrerseits Stellung zu nehmen (act. 27). Innert erstreckter Frist reichte sie mit Eingabe vom 9. Dezem- ber 2013 eine Stellungnahme ein und hielt an ihrem Antrag um Einsetzung eines Einzelschiedsrichters fest (act. 31). Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 33) nahm die Gesuchsgegnerin 1 innert erstreckter Frist ein weiteres Mal Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (act. 38). Die Gesuchsgegnerin 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt für eine weitere Stellungnahme (act. 39). Diese Frist wurde zunächst bis 15. August 2014 (act. 41) und hernach letztmals bis

15. September 2014 (act. 43) erstreckt. Mit Eingabe vom 15. September 2014 (Datum Poststempel: 16. September 2014) reichte die Gesuchstellerin eine weite- re Stellungnahme zu den Akten (act. 44 [Faxeingabe] und act. 45 [Original]), wo- bei Frau D._____ auf der Rückseite des Umschlags bestätigte, dass die Sendung am 15. September 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden sei (act. 46).

E. 7 Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Da alle Parteien bei Abschluss der Schiedsvereinbarung im Vertrag vom

16. Februar 2010 ihren Sitz im Ausland hatten (Gesuchstellerin: Griechenland, Gesuchsgegnerin 1: Frankreich, Gesuchsgegnerin 2: Italien; vgl. act. 2/1 S. 1) und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 2/1 S. 12 Sub- Clause 51.3), sind die Bestimmungen des 12. Kapitels "Internationale Schiedsge- richtsbarkeit" des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) anwendbar (Art. 176 Abs. 1 IPRG), ausser die Parteien hätten die An- wendung dieses Kapitels ausgeschlossen und die ausschliessliche Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart (Art. 176 Abs. 2 IPRG). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Allenfalls könnte man

- wie die Gesuchsgegnerin 1 zu Bedenken gibt (act. 38 S. 7 f.) - in Sub- Clause 51.2 der Präambel einen Ausschluss des 12. Kapitels des IPRG erblicken.

- 5 - Es fehlt dabei jedoch am ausdrücklichen Ausschluss der Anwendung des 12. Ka- pitels sowie an der Vereinbarung der ausschliesslichen Anwendung der kantona- len Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. Pfiffner/Hochstrasser, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privat- recht, 3. Auflage, Basel 2013, N 42 ff. zu Art. 176 IPRG). Im Übrigen gehen beide Parteien von der Anwendbarkeit des 12. Kapitels des IPRG aus (Gesuchstellerin: act. 1 S. 1 und act. 31 S. 1 f.; Gesuchsgegnerin 1: act. 38 S. 8). III.

1. Da sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 16. Febru- ar 2010 (act. 2/1) als relativ kompliziert und unübersichtlich erweist, sind vorab zum besseren Verständnis die vorliegend massgebenden Bestimmungen des er- wähnten Vertrages aufzuführen:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'500.- festgesetzt.
  3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten - der Gesuchstel- lerin zurückzuerstatten. - 22 -
  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteient- schädigung von Fr. 3'500.- zu entrichten.
  5. Der Gesuchsgegnerin 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − den Vertreter der Gesuchsgegnerin 1, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin 1, unter Beilage von act. 45 in Kopie − die Gesuchsgegnerin 2, unter Beilage von act. 45 in Kopie − die Obergerichtskasse
  7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Zürich, 20. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: PG130001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 20. November 2014 in Sachen A._____ S.A., Gesuchstellerin vertreten durch Avocat X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsgegnerinnen 1 vertreten durch Fürsprecher Y._____ betreffend Ernennung eines Schiedsrichters

- 2 - Erwägungen: I.

1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Rechtsstreitigkeit zwischen der A._____ S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) und der B._____ (nachfolgend: Ge- suchsgegnerin 1) sowie der C._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 2) im Zu- sammenhang mit einem zwischen den genannten Parteien am 16. Februar 2010 geschlossenen Vertrag über den Bau von zwei …werken in … zugrunde (vgl. act. 1 S. 1 und act. 2/1). Dieser Vertrag orientiert sich bezüglich Inhalt und Aufbau an den "Conditions of Contract for Electrical and Mechanical Works" der "Fédéra- tion Internationale des Ingénieurs-Conseils" (nachfolgend: FIDIC-Bestimmungen; vgl. act. 25/2 und den Hinweis in der Präambel des Vertrages [act. 2/1 S. 4]).

2. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 teilte der Vertreter der Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 als Leiterin des Konsortiums mit, dass die Streitigkeit durch ein Schiedsgericht geklärt werden solle. Mangels einer Regelung der Ernennung des Schiedsrichters im Vertrag sollten sich die Parteien auf die Ernennung eines Einzelschiedsrichters einigen. Da eine Vereinbarung über die Ernennung fehle, sei der Richter am Sitz des Schiedsgerichts (Zürich) anzurufen. Dieser solle in analoger Anwendung der Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessord- nung einen Schiedsrichter ernennen. Sie - die Gesuchstellerin - erwarte Vor- schläge, wer als Schiedsrichter eingesetzt werden könne (act. 2/2).

3. Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 liess die Gesuchstellerin bei der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen, es sei "die Ernennung Schiedsrichterin/nen oder Schiedsrichter gemäss, art. 179, abs. 2 IPRG und 356, abs. 2 ZPO" vorzunehmen (act. 1 S. 1).

4. Fürsprecher Y._____ teilte mit Schreiben vom 5. März 2013 mit, dass er die Gesuchsgegnerin 1 vertrete (act. 4), wobei er eine entsprechende Vollmacht zu den Akten reichte (act. 5).

- 3 -

5. Mit Verfügung vom 2. April 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu leisten und um ihr Gesuch im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. Die Gesuchsgegnerin 2 wurde aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 7). Mit Eingabe vom 8. Ap- ril 2013 liess die Gesuchsgegnerin 1 eine Präzisierung der Verfügung vom 2. April 2013 beantragen (act. 10), wobei sie diesen Antrag mit Schreiben vom 9. April 2013 wieder zurückzog (act. 12). Die Gesuchstellerin präzisierte ihr Gesuch innert erstreckter Frist und führte aus, dass sie die Einsetzung eines Einzelschiedsrich- ters beantrage (act. 15 S. 2). Der Kostenvorschuss wurde kurz nach Fristablauf, jedoch noch vor dem Ansetzen einer Nachfrist im Umfang von Fr. 5'988.- geleistet (act. 17). Die Gesuchsgegnerin 2 bezeichnete mit Eingabe vom 31. Mai 2013 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (act. 18). Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 wurde von der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils durch die Gesuchsgegne- rin 2 sowie vom Eingang des Kostenvorschusses der Gesuchstellerin Vormerk genommen, wobei bezüglich der fehlenden Fr. 12.- festgehalten wurde, dass es überspitzt formalistisch erscheine, der Gesuchstellerin für diesen noch fehlenden geringfügigen Betrag eine Nachfrist anzusetzen. Zudem wurde den Gesuchsgeg- nerinnen 1 und 2 Frist angesetzt, um zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 20). Die Gesuchsgegnerin 1 liess innert erstreckter Frist eine Stel- lungnahme zu den Akten reichen und folgende Anträge stellen (act. 24 S. 1): "1. Auf das Gesuch vom 14. Januar 2013 bzw. vom 31. Mai 2013 sei nicht einzutreten.

2. Eventuell: Das Gesuch vom 14. Januar 2013 bzw. vom 31. Mai 2013 sei abzuweisen.

3. Subeventuell: Im Fall der Gutheissung des Gesuchs sei der Ge- suchsgegnerin eine kurze Nachfrist zur Unterbreitung eines Vor- schlags gemäss Ziffer 3 (b) der Verfügung vom 14. Juni 2013 an- zusetzen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge" Die Gesuchsgegnerin 2 reichte mit Eingabe vom 24. September 2013 (beim Obergericht eingegangen am 26. September 2013) und damit nach Ablauf der ihr mit Verfügung vom 14. Juni 2013 angesetzten Frist ein visiertes Exemplar der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 1 vom 30. August 2013 (und der Verfügung vom 19. September 2013) zu den Akten (act. 28 und act. 28A).

- 4 -

6. Mit Verfügung vom 19. September 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 1 ihrerseits Stellung zu nehmen (act. 27). Innert erstreckter Frist reichte sie mit Eingabe vom 9. Dezem- ber 2013 eine Stellungnahme ein und hielt an ihrem Antrag um Einsetzung eines Einzelschiedsrichters fest (act. 31). Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 33) nahm die Gesuchsgegnerin 1 innert erstreckter Frist ein weiteres Mal Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (act. 38). Die Gesuchsgegnerin 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt für eine weitere Stellungnahme (act. 39). Diese Frist wurde zunächst bis 15. August 2014 (act. 41) und hernach letztmals bis

15. September 2014 (act. 43) erstreckt. Mit Eingabe vom 15. September 2014 (Datum Poststempel: 16. September 2014) reichte die Gesuchstellerin eine weite- re Stellungnahme zu den Akten (act. 44 [Faxeingabe] und act. 45 [Original]), wo- bei Frau D._____ auf der Rückseite des Umschlags bestätigte, dass die Sendung am 15. September 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden sei (act. 46).

7. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Da alle Parteien bei Abschluss der Schiedsvereinbarung im Vertrag vom

16. Februar 2010 ihren Sitz im Ausland hatten (Gesuchstellerin: Griechenland, Gesuchsgegnerin 1: Frankreich, Gesuchsgegnerin 2: Italien; vgl. act. 2/1 S. 1) und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 2/1 S. 12 Sub- Clause 51.3), sind die Bestimmungen des 12. Kapitels "Internationale Schiedsge- richtsbarkeit" des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) anwendbar (Art. 176 Abs. 1 IPRG), ausser die Parteien hätten die An- wendung dieses Kapitels ausgeschlossen und die ausschliessliche Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart (Art. 176 Abs. 2 IPRG). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Allenfalls könnte man

- wie die Gesuchsgegnerin 1 zu Bedenken gibt (act. 38 S. 7 f.) - in Sub- Clause 51.2 der Präambel einen Ausschluss des 12. Kapitels des IPRG erblicken.

- 5 - Es fehlt dabei jedoch am ausdrücklichen Ausschluss der Anwendung des 12. Ka- pitels sowie an der Vereinbarung der ausschliesslichen Anwendung der kantona- len Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. Pfiffner/Hochstrasser, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privat- recht, 3. Auflage, Basel 2013, N 42 ff. zu Art. 176 IPRG). Im Übrigen gehen beide Parteien von der Anwendbarkeit des 12. Kapitels des IPRG aus (Gesuchstellerin: act. 1 S. 1 und act. 31 S. 1 f.; Gesuchsgegnerin 1: act. 38 S. 8). III.

1. Da sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 16. Febru- ar 2010 (act. 2/1) als relativ kompliziert und unübersichtlich erweist, sind vorab zum besseren Verständnis die vorliegend massgebenden Bestimmungen des er- wähnten Vertrages aufzuführen: 1.1. In Sub-Clause 51.1, 51.2 und 51.3 der Präambel ist Folgendes festgehalten (act. 2/1 S. 12): "Applicable Law Sub-Clause 51.1 The contract shall be governed by and interpreted in accordance with the substantive law of Swiss except for its rules in relation to conflict of laws." "Procedural Law Sub-Clause 51.2 for Arbitration The procedural law for arbitration is Swiss law." "Language and Place Sub-Clause 51.3 of Arbitration The language of arbitration is English language. The place of arbitration shall be Zurich, Swit- zerland." 1.2. Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" enthält fol- gende Regelung (act. 2/1 S. 16):

- 6 - "Arbitration Sub-Clause 50.1 The rules of arbitration shall be those of the Internatio- nal Chamber of Commerce (ICC)." 1.3. In "Part I - General Conditions" wird auf die FIDIC-Bestimmungen verwiesen, wobei festgehalten ist, dass im Falle von Widersprüchen die "Special Conditions" in Part II den FIDIC-Bestimmungen vorgehen (act. 2/1 S. 13). Ziff. 50.2, Ziff. 51.1, Ziff. 51.2 und Ziff. 51.3 der FIDIC-Bestimmungen lauten wie folgt (act. 25/2 S. 36): "Arbitration 50.2 If at any time any question, dispute or difference shall arise between the Employer and the Contractor in connection with or arising out of the Contract or the carrying out of the Works either party shall be entitled to refer the matter or to be finally settled by arbitration in accordance with the Rules of Conciliation and Arbitration of the Inter- national Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with those Rules, or by arbitration in accordance with such other rules as are specified in Part II. (…)" "Applicable Law 51.1 The law which is to apply to the Contract and un- der which the Contract is to be construed is stated in the Preamble." "Procedural Law 51.2 The law governing the procedure and administra- tion of any arbitration instituted pursuant to Clause 50 is stated in the Preamble." "Language 51.3 The language and place of the arbitration are stated in the Preamble."

2. Im Weiteren ist zu beachten, dass sich der Vertrag vom 16. Februar 2010 aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt (act. 2/1 S. 2):

- 7 - "(i) The Preamble (ii) Part II - The Special Conditions - Section A including its Annexes 1 to 6 Part II - The Special Conditions - Section B (iii) Part I - The General Conditions (iv) Technical Specification (v) List of Works and detailed Prices (vi) Technical Clarifications" Gemäss ausdrücklicher Regelung im Vertrag soll im Fall von Widersprüchen das Dokument mit der tieferen Nummer vorgehen (act. 2/1 S. 2 unten). IV.

1. Die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihren Eingaben sind schwer ver- ständlich und erscheinen teilweise als widersprüchlich. Die Gesuchstellerin liess in ihrem Gesuch vom 14. Januar 2013 geltend machen, der Vertrag vom 16. Feb- ruar 2010 sehe zur Beilegung von Konflikten ein Schiedsverfahren vor (Sub- Clause 51.1 - 3 der Präambel). Das formelle und materielle Recht sei "nach schweizerischem Recht regiert". Die Gesuchstellerin habe am 27. Juni 2012 die Durchführung eines Schiedsverfahrens beantragt und habe die Gesuchsgegne- rinnen 1 und 2 aufgefordert, Vorschläge "zur Ernennung einer Schiedsrichterin / eines Schiedsrichters" zu machen. Darauf hätten die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 nicht reagiert. Es fehle an einer Vereinbarung über die Ernennung des Schiedsrichters, weshalb die Verwaltungskommission "kompetent" sei, diese Er- nennung vorzunehmen (act. 1). In der Ergänzung vom 31. Mai 2013 liess die Gesuchstellerin ausführen, der Ver- trag vom 16. Februar 2010 sei "nach schweizerischem Recht regiert" (Sub-Clause 51.1 der Präambel). Das Schiedsverfahrensrecht werde also "nach Schweizer Recht gerichtet" (Sub-Clause 51.2 der Präambel). Die Regeln des Schiedsverfah- rens seien diejenigen der International Chamber of Commerce (Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A"). Damit hätten die Parteien die Bestel- lung des Schiedsgerichts dem "Schweizer Verfahren" unterstellt, "indem sie die

- 8 - Anwendung der Schiedsverfahrensordnung des ICC verlangen". Diese Wahl sei durch die Anwendung von Art. 372 Abs. 1 lit. b und Art. 373 Abs. 1 lit. b ZPO möglich. Folglich sei Art. 360 ZPO nicht anwendbar, da Art. 12 Abs. 2 der ICC- Schiedsordnung die Ernennung regle (act. 15).

2. Die Gesuchsgegnerin 1 liess in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 im Wesentlichen zusammengefasst geltend machen, die Ausführungen der Ge- suchstellerin seien nicht konsistent und die von ihr angerufenen Bestimmungen der ZPO seien nicht massgebend. Es stelle sich die Frage, ob die Parteien durch den Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht die Bestellung des Schieds- gerichts dem staatlichen Gericht anheim gestellt oder durch den Verweis auf die Schiedsordnung der ICC das darin vorgesehene Bestellungsverfahren vorgese- hen hätten. Der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht befinde sich in der Präambel, während der Verweis auf die ICC-Schiedsordnung in "Part II - Spe- cial Conditions Section A" figuriere. Falls zwischen den beiden Verweisen ein Wi- derspruch bestehe, würde der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht in der Präambel vorgehen (act. 24 S. 3). Nach Ansicht der Gesuchsgegnerin 1 besteht zwischen Sub-Clause 51.2 der Prä- ambel und Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" kein Wi- derspruch, weshalb die Widerspruchsregel nicht zum Zuge komme. Die Präambel verweise in der Einleitung ausdrücklich auf die FIDIC-Bestimmungen, welche in Ziff. 50.2 die Schiedsordnung der ICC als anwendbar erklärten. In formaler Hin- sicht stehe daher der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht und die Schiedsvereinbarung auf gleicher Stufe (act. 24 S. 3 f.). Und selbst wenn von einem unterschiedlichen Rang des Verweises auf das schweizerische Verfahrensrecht und der Schiedsvereinbarung auszugehen wäre - so die Gesuchsgegnerin 1 weiter -, läge kein Widerspruch vor. Die Parteien hät- ten in der Präambel und auch in "Part II - Special Conditions Section A" die ent- sprechenden Ziffern der FIDIC-Bestimmungen verwendet. Aus Ziff. 51.2 der FI- DIC-Bestimmungen folge, dass Sub-Clause 51.2 der Präambel das anwendbare Verfahrensrecht regle, gemäss welchem ein nach den Regeln der Schiedsord- nung der ICC in Gang gesetzter Schiedsgerichtsprozess durchzuführen sei. Der

- 9 - Verweis in Sub-Clause 51.2 der Präambel stütze sich auf Art. 15 der Schiedsord- nung der ICC [=Art. 19 der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden ICC- Schiedsordnung, abrufbar unter: www.iccwbo.org]. Diese Bestimmung regle, nach welchen Verfahrensregeln das Verfahren vor dem Schiedsgericht ("Proceedings before the Arbitral Tribunal") abzulaufen habe (act. 24 S. 4). Demgemäss werde vorausgesetzt, dass das Schiedsgericht eingesetzt sei, welches das Verfahren nach Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung durchzuführen habe. Dies komme in der Formulierung "… the procedure of any arbitration instituted persuant to Clause 50…" deutlich zum Ausdruck. Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung besage, dass die in der Schiedsordnung festgelegten Verfahrensregeln zur An- wendung gelangten, sofern die Parteien nicht andere Regeln vereinbart hätten. Von dieser Möglichkeit hätten die Parteien vorliegend durch den Verweis auf das schweizerische Zivilprozessrecht Gebrauch gemacht. Die Einleitung des Schieds- gerichtsverfahrens und die Bestellung des Schiedsgerichts würden jedoch nicht von diesem Verweis erfasst. Sie richteten sich ausschliesslich nach der Schieds- ordnung der ICC. Es könne deshalb nicht argumentiert werden, der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht in der Präambel sei höherrangig als der Verweis auf die ICC-Schiedsordnung (act. 24 S. 5).

3. Hierzu liess die Gesuchstellerin in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 im Wesentlichen ausführen, vorliegend gehe es um eine ad hoc-Schiedsge- richtsbarkeit. Im Weiteren sei die Schiedsgerichtsbarkeit international und es sei- en die Regeln des IPRG anwendbar (act. 31 S. 1). In Bezug auf die Ernennung des Schiedsrichters müsse Art. 179 Abs. 1 IPRG angewendet werden, wonach die Schiedsrichter gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt würden. Vorlie- gend gehe aus der Vereinbarung der Parteien nicht hervor, "welche Schiedsrich- ter oder Einigungsstelle" für die Ernennung zuständig sei. Bei Fehlen einer spezi- fischen Vereinbarung komme Art. 179 Abs. 2 IPRG zur Anwendung, wonach der Richter am Sitz des Schiedsgerichts anzurufen sei, welcher sinngemäss die Be- stimmungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung der Mit- glieder des Schiedsgerichts anwende. Dies habe zur Folge, dass der "Richterprä- sident von dem Obergericht" zuständig sei und dass sich der Verweis auf die Zi- vilprozessordnung "auf den Artikel 362 ZPO" beziehe. Vorliegend seien sich die

- 10 - Parteien lediglich über die Frage des anwendbaren Verfahrens uneinig, bezüglich der Zahl der Schiedsrichter seien sie sich einig. Die Gesuchsgegnerin 1 mache geltend, die ICC-Schiedsordnung sei vorliegend anwendbar. Art. 8 [Art. 12] Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung sehe einen Einzelschiedsrichter vor. Die Gesuchstellerin sei demgegenüber der Ansicht, die schweizerische Zivilprozessordnung sei an- wendbar, welche ebenfalls einen Einzelschiedsrichter vorsehe (act. 31 S. 2). Deshalb sei Art. 360 ZPO, welcher drei Schiedsrichter vorsehe, nicht anwendbar (act. 31 S. 2 f.). Nach Art. 182 IPRG könnten die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren selber regeln und einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen. Dies hätten die Partei- en in Sub-Clause 51.2 der Präambel getan. Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" sei unklar und verwirrend. Zudem könne man ernstlich die Gültigkeit und Anwendbarkeit dieser Bestimmung bezweifeln. So sei diese Be- stimmung im "Part II - Special Conditions Section A" "versteckt", was auf eine Ausnahme oder einen Irrtum deuten könnte. Auf der anderen Seite stehe die Sub- Clause 51.2 der Präambel in der Präambel und müsse deshalb beiden Parteien bekannt sein. Im Weiteren beziehe sich Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" nur auf "Arbitration", während Sub-Clause 50.2 der Präam- bel genauer und klarer sei (act. 31 S. 3). Schliesslich wäre es unlogisch, die ICC- Schiedsordnung für anwendbar zu erklären, wenn sich der Sitz des Schiedsge- richts in Zürich befinde. All dies bestätige die Ansicht der Gesuchstellerin, wonach die Parteien ausschliesslich "das Verfahren des Zivilprocessordnung" vereinbaren wollten. Sub-Clause 51.2 der Präambel gehe Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" vor (act. 31 S. 4).

4. In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2014 liess die Gesuchsgegnerin 1 aus- führen, die Parteien hätten in Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" vereinbart, "The rules of arbitration shall be those of the International Chamber of Commerce". Diese Bestimmung beziehe sich auf die Schiedsverein- barung, welche in Ziff. 50 der FIDIC-Bestimmungen enthalten sei. Sie bestätige, dass die Einleitung und Administration des Schiedsgerichtsverfahrens ebenso wie die Bestellung des Schiedsgerichts gemäss den Regeln der Schiedsordnung der

- 11 - ICC zu erfolgen hätten (act. 38 S. 2). Die Parteien hätten in der Präambel und in "Part II - Special Conditions Section A" bestimmte Punkte in Ergänzung oder Ab- änderung der FIDIC-Bestimmungen geregelt, wobei sie die Nummerierung der FIDIC-Bestimmungen übernommen hätten. Aufgrund des bestehenden Zusam- menhangs zwischen den FIDIC-Bestimmungen und den darauf Bezug nehmen- den Bestimmungen in der Präambel und in "Part II - Special Conditions Section A" sei Sub-Clause 51.2 der Präambel im Sinne von Ziff. 51.2 der FIDIC- Bestimmungen auszulegen. Daraus folge, dass Sub-Clause 51.2 der Präambel das Verfahrensrecht regle, welches ein nach Ziff. 50 der FIDIC-Bestimmungen eingesetztes Schiedsgericht anzuwenden habe, sofern die ICC-Schiedsordnung keine einschlägige Verfahrensvorschrift enthalte. Dies werde durch folgende Überlegung bestätigt: Der Verweis in Sub-Clause 51.2 der Präambel stütze sich auf Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung. Diese Bestimmung regle, nach wel- chen Verfahrensregeln das Verfahren vor dem Schiedsgericht abzulaufen habe. Demgemäss werde vorausgesetzt, dass das Schiedsgericht eingesetzt sei, wel- ches das Verfahren nach Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung durchzuführen habe. Dies komme in der Formulierung "… the procedure of any arbitration institu- ted pursuant to Clause 50 …" in den FIDIC-Bestimmungen deutlich zum Aus- druck. Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung besage, dass die in der Schieds- ordnung festgelegten Verfahrensregeln zur Anwendung gelangten und dass beim Fehlen einer Vorschrift die von den Parteien (oder subsidiär die vom Gericht) be- stimmten Verfahrensregeln gälten (act. 38 S. 3). Von dieser Möglichkeit einer au- tonomen Bestimmung des subsidiär zur Anwendung gelangenden Verfahrens- rechts hätten die Parteien vorliegend durch den Verweis auf das schweizerische Zivilprozessrecht Gebrauch gemacht. Damit hätten die Parteien in Sub- Clause 51.2 der Präambel und Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" je eine spezifische und konsistente Bedeutung gegeben. Entgegen dieser Auslegung verstehe die Gesuchstellerin den Verweis auf das Schweizerische Verfahrensrecht umfassend. Eine solche Auslegung finde in den FIDIC-Bestimmungen keine Stütze (act. 38 S. 4). Nach Auffassung der Gesuch- stellerin solle die Schiedsordnung der ICC überhaupt keine Rolle spielen. Die FI- DIC-Bestimmungen, auf welche die Parteien in der Präambel (und damit in einem

- 12 - hochrangigen Dokument) ausdrücklich Bezug nähmen, sähen in Ziff. 50.2 für Streitigkeiten ein Schiedsgerichtsverfahren vor. Die FIDIC-Bestimmungen gäben den Parteien somit die Möglichkeit, sich für die institutionalisierte Schiedsge- richtsbarkeit gemäss der Schiedsordnung der ICC oder gemäss "Part II - Special Conditions Section A" für eine andere Schiedsgerichtsordnung zu entscheiden. Vorliegend hätten die Parteien in Section A der Special Conditions die Schiedsge- richtsbarkeit der ICC gewählt (act. 38 S. 4 f.). Hätten die Parteien keine von Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen abweichende Regelung treffen wollen, hätten sie Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" unausgefüllt las- sen können. Der Umstand, dass die Parteien in Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" jedoch trotzdem den Verweis auf die ICC-Schieds- ordnung wiederholt hätten, könne nur als Bekräftigung ihres Willens ausgelegt werden, auch das ICC-Schiedsgericht zu wählen (act. 38 S. 6). Es sei gerichtsno- torisch, dass gerade in internationalen Verhältnissen oft ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz vereinbart werde und dessen Bestellung der ICC überlassen werde (act. 38 S. 7).

5. Die Gesuchstellerin führte schliesslich in ihrer Stellungnahme vom

15. September 2014, von deren Rechtzeitigkeit vorliegend auszugehen ist, aus, die Gesuchsgegnerin 1 vertausche offensichtlich die Bestellung des Schiedsge- richts (Art. 360 ff. ZPO) und das Schiedsverfahren (Art. 372 ff. ZPO). Die Parteien könnten gemäss Art. 373 lit. b ZPO das Schiedsverfahren durch einen Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln (act. 45 S. 1). Die Parteien hätten beschlossen, dass erstens die schweizerischen Gerichte ein Schiedsge- richt bestellen sollten (Sub-Clause 51.2 der Präambel). Zweitens werde das Schiedsgericht die ICC-Regeln anwenden (Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A"). Und drittens sei das schweizerische Recht das materielle Recht (Sub-Clause 51.1 der Präambel; act. 45 S. 2). V.

1. Nach Art. 179 Abs. 1 IPRG werden die Schiedsrichter gemäss der Vereinba- rung der Parteien ernannt, abberufen oder ersetzt. Damit hängt die Bestellung

- 13 - des Schiedsgerichts primär vom Willen der Parteien ab und nur subsidiär - man- gels Parteiabrede - von der Intervention eines staatlichen Richters (Peter/Legler, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 179 IPRG). Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinngemäss die Bestimmungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts an (Art. 179 Abs. 2 IPRG).

2. Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die Parteien eine Regelung betreffend die Ernennung des Schiedsgerichts getroffen haben. 2.1. Die Gesuchstellerin stellte sich mit wechselnden, teilweise kaum nachvoll- ziehbaren Begründungen zusammengefasst auf den Standpunkt, das Obergericht habe die Ernennung des Schiedsgerichts nach den Regeln der eidgenössischen Zivilprozessordnung vorzunehmen (act. 15 S. 1, act. 31 S. 2, act. 45 S. 2). Zur Begründung führte sie an einer Stelle aus, die Parteien hätten keine Regelung be- treffend die Ernennung des Schiedsgerichts getroffen, weshalb nach Art. 179 Abs. 2 IPRG der Richter am Sitz des Schiedsgerichts zuständig sei und sinnge- mäss die Bestimmungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung oder Erset- zung der Mitglieder des Schiedsgerichts anwende (act. 1 [sinngemäss] und act. 31 S. 2). An anderer Stelle machte sie geltend, die Parteien hätten die Bestel- lung des Schiedsgerichts dem "Schweizer Verfahren" unterstellt, indem sie die Anwendung der Schiedsordnung der ICC verlangten (act. 15 S. 1), bzw. die Par- teien hätten in Sub-Clause 51.2 der Präambel beschlossen, dass schweizerische Gerichte das Schiedsgericht bestellten (act. 45 S. 2). Zur Frage der Anzahl der zu ernennenden Schiedsrichter führte die Gesuchstellerin aus, Art. 360 ZPO, wel- cher ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht vorsehe, sei nicht an- wendbar, da Art. 12 Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung einen Einzelschiedsrichter vorsehe (act. 15 S. 2). Die Parteien seien sich sodann einig, dass ein Einzel- schiedsrichter oder eine Einzelschiedsrichterin einzusetzen sei (vgl. act. 31 S. 2). Die Gesuchsgegnerin 1 machte demgegenüber zusammengefasst geltend, mit dem Verweis auf die ICC-Schiedsordnung sei die Kompetenz zur Ernennung des Schiedsgerichts auf die Schiedsorganisation übergegangen (act. 24 S. 5 f.,

- 14 - act. 38 S. 2). Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, in der Präam- bel werde auf die FIDIC-Bestimmungen verwiesen, weshalb der Verweis auf das Schweizer Recht in Sub-Clause 51.2 der Präambel und der Verweis auf die ICC- Schiedsordnung in Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" auf gleicher Stufe stünden (act. 24 S. 4). Zudem stünden Sub-Clause 51.2 der Präambel und Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" bzw. Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen ohnehin nicht in einem Widerspruch zueinan- der. In Sub-Clause 51.2 der Präambel hätten die Parteien lediglich das anwend- bare Verfahrensrecht bestimmt, welches das nach der ICC-Schiedsordnung ein- zusetzende Schiedsgericht auf das Schiedsverfahren anzuwenden habe (act. 24 S. 4 f.). In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2014 machte die Gesuchsgegnerin 1 sodann geltend, die Parteien hätten in Sub-Clause 51.2 der Präambel lediglich von der Möglichkeit gemäss Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung Gebrauch gemacht, das Verfahrensrecht zu bestimmen, welches (subsidiär) anwendbar sein soll, wenn die ICC-Schiedsordnung keine Regelung enthalte (act. 38 S. 3 f.). 2.2. Damit ist offensichtlich, dass die Parteien die massgebenden Vertragsbe- stimmungen nicht übereinstimmend verstanden haben, weshalb die Vertragsbe- stimmungen nach dem Vertrauensprinzip objektiviert auszulegen sind. Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirk- lichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht von einer tatsächlichen Willensübereinstimmung auszugehen ist, sind zur Ermitt- lung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammen- hang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter de- nen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 268 E. 2.3.2; BGE 130 III 686 E. 4.3.1). Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut der von den Parteien verwendeten Worte (BGE 133 III 406 E. 2.2; BGE 131 III 606 E. 4.2). Im Weiteren von Bedeutung sind die Umstände wie Ort, Zeit, das Verhalten der Parteien, die Interessenlage der Parteien, die Verkehrs- übung etc. (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 1212 ff.).

- 15 - 2.2.1. Die Gesuchsgegnerin 1 verneint einen Widerspruch zwischen Sub-Clause 51.2 der Präambel und Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Sec- tion A mit der Begründung, zu Beginn der Präambel werde auf die FIDIC- Bestimmungen verwiesen, welche in Ziff. 50.2 die ICC-Schiedsordnung für an- wendbar erklären. Damit befinde sich der Verweis auf das Schweizer Recht und der Verweis auf die ICC-Schiedsordnung formal auf gleicher Stufe (act. 24 S. 4). Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. In der Präambel wird nicht in dem Sinne auf die FIDIC-Bestimmungen verwiesen, dass diese integrierender Bestandteil der Präambel werden sollen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wort- laut des Einleitungssatzes der Präambel: "Reference is made to the Conditions of Contract for Electrical and Mechanical Works, Third Edition 1987, issued by the Federation Internationale des Ingénieurs-conseils (F.I.D.I.C)" (act. 2/1 S. 4). Die- ser Satz bedeutet, es werde Bezug genommen auf die FIDIC-Bestimmungen, und nicht, es werde auf die FIDIC-Bestimmungen verwiesen. Hinzu kommt, dass sich in "Part I - General Conditions" ein ausdrücklicher Verweis im eigentlichen Sinne auf die FIDIC-Bestimmungen findet (act. 2/1 S. 13) und es keinen Sinn ergeben würde, sowohl in der Präambel als auch in "Part I - General Conditions" auf die FIDIC-Bestimmungen zu verweisen. Der in der Präambel enthaltene Hinweis auf die FIDIC-Bestimmungen ist aber insofern von Bedeutung, als damit zum Aus- druck gebracht wird, dass die Präambel auf den FIDIC-Bestimmungen basiert und sich bezüglich Inhalt und Aufbau an diesen orientiert (vgl. insbesondere die Nummerierung innerhalb der Präambel, welche der Nummerierung der FIDIC- Bestimmungen entspricht), weshalb die FIDIC-Bestimmungen bei der Auslegung der Präambel zu berücksichtigen sind. Entsprechend finden sich die Grundlagen für das vereinbarte Schiedsverfahren in den FIDIC-Bestimmungen, wobei die Par- teien in der Präambel und in "Part II - Special Conditions Section A" abweichende Anordnungen treffen können. 2.2.2. Betreffend Schiedsverfahren findet sich in den FIDIC-Bestimmungen fol- gende grundsätzliche Regelung (act. 25/2 S. 36): "Arbitration 50.2 If at any time any question, dispute or difference shall arise between the Employer and the

- 16 - Contractor in connection with or arising out of the Contract or the carrying out of the Works either party shall be entitled to refer the matter or to be finally settled by arbitration in accordance with the Rules of Conciliation and Arbitration of the Inter- national Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with those Rules, or by arbitration in accordance with such other rules as are specified in Part II. (…)" "Procedural Law 51.2 The law governing the procedure and administra- tion of any arbitration instituted pursuant to Clause 50 is stated in the Preamble." "Language 51.3 The language and place of the arbitration are stated in the Preamble." Aus Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass es für das Schiedsverfahren zwei Varianten gibt: Entweder richtet sich das Schiedsverfahren nach der ICC-Schiedsordnung, wobei auch die Ernennung der Schiedsrichter gemäss dieser Ordnung erfolgt, oder das Schiedsverfahren richtet sich nach an- deren Regeln, welche die Parteien in "Part II - Special Conditions Section A" an- zugeben haben. Von dieser letztgenannten Möglichkeit haben die Parteien vorliegend insofern Gebrauch gemacht, als sie in Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" ausdrücklich vereinbarten, "The rules of arbitration shall be those of the International Chamber of Commerce (ICC)" (act. 2/1 S. 16). Zwar wäre dieser Verweis auf die ICC-Schiedsordnung vorliegend nicht notwendig gewesen, enthält doch bereits Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen den Grundsatz, dass die ICC- Schiedsordnung anwendbar sein soll. Der erneute, ausdrückliche Verweis auf die ICC-Schiedsordnung schadet aber auch nicht. Es kann darin sogar - wie die Ge- suchsgegnerin 1 zutreffend ausführte (act. 38 S. 6) - eine Bekräftigung des Wil-

- 17 - lens der Parteien erblickt werden, das Schiedsverfahren der ICC-Schiedsordnung zu unterstellen. 2.2.3. Es fragt sich nun, wie Sub-Clause 51.2 der Präambel, welcher unter dem Titel "Procedural Law for Arbitration" festhält, "The procedural Law for arbitration is Swiss law" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Ausgangspunkt ist Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen, welcher unter dem Titel "Procedural Law" festhält, "The law governing the procedure and administration of any arbitration instituted pursuant to Clause 50 is stated in the Preamble" (act. 25/2 S. 36). Auf- grund der identischen Nummerierung sowie des übereinstimmenden Titels ist da- von auszugehen, dass es sich bei Sub-Clause 51.2 der Präambel um die Umset- zung von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen handelt. Was genau Sinn und Zweck von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen und damit auch von Sub-Clause 51.2 der Präambel ist, bleibt unklar, zumal das Schiedsverfahren durch den in Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen vorgesehenen (und in Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A wiederholten) Verweis auf die ICC- Schiedsordnung bereits eine ausreichende Regelung erfahren hat. Dass es sich

- wie die Gesuchsgegnerin 1 geltend machen liess (act. 38 S. 3 f.) - bei Sub- Clause 51.2 der Präambel um die Bezeichnung des subsidiären Verfahrensrechts gemäss Art. 19 der ICC-Schiedsordnung handelt, ist zwar denkbar, findet jedoch im Wortlaut von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen und Sub-Clause 51.2 der Präambel keine Stütze. Dem Wortlaut von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen lässt sich aber jedenfalls entnehmen, dass es bei dieser Bestimmung (und damit auch bei Sub-Clause 51.2 der Präambel) nicht darum gehen kann, den in Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen enthaltenen (und in Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" wiederholten) Verweis auf die ICC- Schiedsordnung aufzuheben bzw. zu ersetzen. Aus der Formulierung "The law governing the procedure and administration of any arbitration instituted pursuant to Clause 50 is stated in the Preamble" ergibt sich, dass zunächst das Schiedsge- richt nach Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen (und damit vorliegend gemäss der ICC-Schiedsordnung) einzusetzen ist, und hernach erst das in Ziff. 51.2 der Prä- ambel genannte Recht zum Tragen kommen soll. Ob es überhaupt möglich und zulässig ist, dass ein nach den Regeln der ICC-Schiedsordnung eingesetztes

- 18 - Schiedsgericht ein anderes Verfahrensrecht zur Anwendung bringt, ist im vorlie- genden Verfahren nicht von Bedeutung und wird zu einem späteren Zeitpunkt durch das Schiedsgericht bzw. die Schiedsinstitution zu beantworten sein (vgl. dazu Schneider/Scherer, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu Art. 182 IPRG). 2.2.4. Damit ist gestützt auf eine Auslegung des Vertrages vom 16. Februar 2010 davon auszugehen, dass die Parteien gemäss Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen und gemäss Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" die An- wendbarkeit der ICC-Schiedsordnung vereinbart haben. Die genaue Bedeutung von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen und Sub-Clause 51.2 der Präambel braucht vorliegend nicht eruiert zu werden, ergibt sich doch jedenfalls aus dem Wortlaut, dass diese Bestimmungen der Anwendbarkeit der ICC-Schiedsordnung nicht entgegenstehen, sondern vielmehr ergänzend zur Anwendung kommen sol- len. Damit besteht zwischen Sub-Clause 51.2 der Präambel und Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" kein Widerspruch, weshalb auch die im Vertrag enthaltene Widerspruchsregel nicht zum Zug kommt. 2.2.5. Die Vorbringen der Gesuchstellerin vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen, dass Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" weder unklar noch verwirrend ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb diese Bestim- mung ungültig oder nicht anwendbar sein bzw. auf einem Irrtum beruhen sollte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin erscheinen zudem wider- sprüchlich, geht sie doch sowohl in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2013 als auch in ih- rer Stellungnahme vom 15. September 2014 davon aus, dass Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" gültig vereinbart wurde (act. 15 S. 1 und act. 45 S. 2). Schliesslich kann auch keine Rede davon sein, dass es unlo- gisch sei, die ICC-Verfahrensordnung für anwendbar zu erklären, wenn sich der Sitz des Schiedsgerichts in Zürich befinde. Dies entspricht einer in der internatio- nalen Schiedsgerichtsbarkeit durchaus üblichen Regelung. Entsprechend kommt der Schweiz in ICC-Verfahren u.a. in Bezug auf den Schiedsort eine grosse Be- deutung zu (Hochstrasser/Fuchs, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O.,

- 19 - N 25 und N 252 zu Einl. 12. Kap. IPRG; Schneider/Scherer, in: Honsell/Vogt/ Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 182 IPRG). 2.3. Indem die Parteien die ICC-Schiedsordnung für anwendbar erklärt haben, haben sie auf eine institutionelle Schiedsgerichtsordnung verwiesen. Dies hat zur Folge, dass (auch) die Kompetenz zur Ernennung, Abberufung, Ersetzung oder Ablehnung eines Schiedsrichters auf die bezeichnete Schiedsinstitution überge- gangen ist (Hochstrasser/Fuchs, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 211 zu Einl. 12. Kap. IPRG; Peter/Legler, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 179 IPRG). Vorliegend ist daher das Schiedsgericht gemäss der ICC-Schiedsordnung durch die dort vorgesehene Stelle einzusetzen, weshalb es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Einsetzung ei- nes Schiedsgerichts fehlt. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin ist deshalb nicht einzutreten.

3. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch dann auf das vorlie- gende Gesuch nicht einzutreten wäre, wenn man der Ansicht der Gesuchstellerin folgen würde, wonach sich das Verfahren betreffend Einsetzung eines Schiedsge- richts nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung richte: 3.1. Nach Art. 360 Abs. 1 ZPO ist ein aus drei Mitgliedern zusammengesetztes Schiedsgericht zu bestellen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Ansicht der Gesuchstellerin, wonach ein Einzelschiedsrichter einzusetzen sei, da Art. 12 Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung einen Einzelschiedsrichter vorsehe (act. 15 S. 2), vermag nicht zu überzeugen. Zunächst trifft nicht zu, dass Art. 12 Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung zwingend einen Einzelschiedsrichter vorsieht. Vielmehr ist in dieser Bestimmung festgehalten, dass ein Einzelschiedsrichter er- nannt werden solle, ausser die Streitigkeit erfordere die Ernennung von drei Schiedsrichtern. Sodann erscheint widersprüchlich, dass nach Ansicht der Ge- suchstellerin die Ernennung des Schiedsgerichts zwar nach den Regeln der ZPO zu erfolgen habe, für die Anzahl der Schiedsrichter aber eine Bestimmung der ICC-Schiedsordnung massgebend sein soll. Eine entsprechende Vereinbarung kann dem Vertrag vom 16. Februar 2010 jedenfalls nicht entnommen werden. Im Weiteren lassen die von der Gesuchstellerin angeführten Ausführungen der Ge-

- 20 - suchsgegnerin 1 nicht den Schluss zu, die Gesuchsgegnerin 1 gehe auch für den Fall, dass die ICC-Schiedsordnung nicht anwendbar sei, von der Vereinbarung eines Einzelschiedsrichters aus. Damit kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Parteien hätten sich auf die Einsetzung eines Einzelschiedsrichters geeinigt. Es wäre somit vorliegend mangels einer Vereinbarung der Parteien in Anwendung von Art. 360 Abs. 1 ZPO ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht zu ernennen. 3.2. Die Parteien haben keine spezielle Regelung getroffen betreffend die Er- nennung der Schiedsrichter. Folglich ist Art. 361 Abs. 2 ZPO anwendbar, wonach beide Parteien je einen Schiedsrichter benennen und diese beiden Schiedsrichter dann den Präsidenten oder die Präsidentin bezeichnen. Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin 1 zwar mit Schreiben vom 26. Juni 2012 aufgefordert, Vor- schläge für einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin zu machen (act. 2/2). Da die Gesuchstellerin aber von der Bestellung eines Einzelschiedsrichters aus- ging, hat sie es bislang unterlassen, die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 aufzufor- dern, das von ihnen zu bezeichnende Mitglied des Schiedsgerichts zu ernennen. Hinzu kommt, dass eine Partei einen Antrag auf Bestellung des Schiedsgerichts im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO nur stellen kann, wenn sie selbst den von ihr zu bezeichnenden Schiedsrichter bereits ernannt hat (Grundmann, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 12 zu Art. 362 ZPO). Auch dies hat die Gesuchstellerin gemäss den Akten bislang unterlassen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO für die Ernennung des Schiedsgerichts durch das staatliche Gericht nicht erfüllt, weshalb auf das Gesuch der Gesuchstellerin auch bei dieser Auslegungsvariante nicht einzutreten wäre. VI.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Ge- suchstellerin aufzuerlegen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 5'500.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im

- 21 - Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten - der Gesuchstellerin zurückzuerstatten.

2. Als Prozesskosten gelten auch die Parteientschädigungen. Nach § 15 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr in Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, in der Regel Fr. 50.- bis Fr. 16'000.-. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- als angemessen. Mehrwertsteuer ist nicht zuzusprechen, weil sie nicht verlangt wurde (vgl. act. 24 S. 1, act. 38 S. 1 sowie Kreisschreiben der Ver- waltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Die Gesuchstellerin ist deshalb zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin 1 für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu entrichten. Man- gels erheblicher Aufwendungen ist der Gesuchsgegnerin 2 keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.

3. Bei einem negativen Ernennungsentscheid des zuständigen staatlichen Ge- richts handelt es sich infolge des dadurch bewirkten Abschlusses des Schiedsver- fahrens um einen Endentscheid der letzten kantonalen Instanz (Peter/Legler, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 50 zu Art. 179 IPRG). Dies hat auch für den Fall eines negativen Prozessentscheides zu gelten. Ein solcher Ent- scheid ist gemäss Art. 72 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG direkt mittels Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht anfechtbar (Grundmann, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 31 zu Art. 362 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'500.- festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten - der Gesuchstel- lerin zurückzuerstatten.

- 22 -

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteient- schädigung von Fr. 3'500.- zu entrichten.

5. Der Gesuchsgegnerin 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − den Vertreter der Gesuchsgegnerin 1, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin 1, unter Beilage von act. 45 in Kopie − die Gesuchsgegnerin 2, unter Beilage von act. 45 in Kopie − die Obergerichtskasse

7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Zürich, 20. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: