Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 In dem mit Eingabe vom 27. Juli 2010 bei der Zürcher Handelskammer ein- geleiteten Schiedsverfahren erging am 22. Februar 2011 der "Final Award" des "Arbitral Tribunal of the Swiss Chambers of Commerce" (act. 2/3 = act. 3). Darin wurde die C._____ s.r.l, die Beklagte, verpflichtet, der B._____ & Cie. AG, der Klägerin, Fr. 217'921.90 nebst Zins von 8 % zu bezahlen, zahlbar wie folgt: Fr. 75'682.- zzgl. Zins von 8 % seit 15. Februar 2009, Fr. 112'402.75 zzgl. Zins von 8 % seit 25. Februar 2009, Fr. 660.70 zzgl. Zins von 8 % seit 29. Juni 2009 sowie Fr. 29'176.45 zzgl. Zins von 8 % seit
30. Dezember 2009. Die weiteren Ansprüche wurden abgewiesen (act. 2/3 S. 14).
E. 2 Am 20. Juni 2011 liess die zwischenzeitlich von der B._____ & Cie. AG zur A._____ AG umfirmierte Schiedsklägerin und Gesuchstellerin (act. 2/2) um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den der Gesuchsgegnerin am 23. Februar 2011 (act. 2/5) zuge- stellten Schiedsspruch vom 22. Februar 2011 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 27. Juni 2011 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) wurde innert Frist geleistet (act. 5).
E. 3 Mit derselben Verfügung vom 27. Juni 2011 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Ta- gen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdo- mizil zu bezeichnen (act. 4). Die Zustellung der Verfügung an die Gesuchs- gegnerin erfolgte am 13. September 2011 (act. 6 und 7). Von der Möglich- keit zur Einreichung einer Stellungnahme (vgl. dazu Berti in: Basler Kom- mentar, Internationales Privatrecht, Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.],
2. Auflage, Basel 2007, N 13 zu Art. 193 IPRG) hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 4) von einem Ver- zicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen.
- 3 -
E. 4 Hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das Schiedsverfahren gelangen vereinbarungsgemäss die Internationale Schiedsordnung der Schweizeri- schen Handelskammern zur Anwendung (act. 3 und act. 1 Rz 4) sowie sub- sidiär, soweit nicht ausgeschlossen, die Bestimmungen des 12. Kapitels des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; vgl. Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).
E. 5 Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 2/3 Rz 3 f. und 21), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (analog § 46 GOG, vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH).
E. 6 Das Schiedsgericht hat bestätigt, dass es bis am 26. April 2011 keine Mittei- lung über die Eröffnung eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Schieds- spruch vom 22. Februar 2011 beim Bundesgericht erhalten habe (vgl. act. 2/6). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des "Arbitral Tribunal of the Swiss Chambers of Commerce" vom
- Februar 2011 in Sachen B._____ & Cie. AG, … [Adresse], Switzerland, gegen C._____ s.r.l.,… [Adresse], betreffend Forderung (SCC 600224- 2010) vollstreckbar ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt). - 4 -
- Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 217'921.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 23. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: PG110008-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel Beschluss vom 23. Februar 2012 in Sachen A._____ AG (vormals: B._____ & Cie. AG), Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen C._____ s.r.l., Gesuchsgegnerin betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- 2 - Erwägungen:
1. In dem mit Eingabe vom 27. Juli 2010 bei der Zürcher Handelskammer ein- geleiteten Schiedsverfahren erging am 22. Februar 2011 der "Final Award" des "Arbitral Tribunal of the Swiss Chambers of Commerce" (act. 2/3 = act. 3). Darin wurde die C._____ s.r.l, die Beklagte, verpflichtet, der B._____ & Cie. AG, der Klägerin, Fr. 217'921.90 nebst Zins von 8 % zu bezahlen, zahlbar wie folgt: Fr. 75'682.- zzgl. Zins von 8 % seit 15. Februar 2009, Fr. 112'402.75 zzgl. Zins von 8 % seit 25. Februar 2009, Fr. 660.70 zzgl. Zins von 8 % seit 29. Juni 2009 sowie Fr. 29'176.45 zzgl. Zins von 8 % seit
30. Dezember 2009. Die weiteren Ansprüche wurden abgewiesen (act. 2/3 S. 14).
2. Am 20. Juni 2011 liess die zwischenzeitlich von der B._____ & Cie. AG zur A._____ AG umfirmierte Schiedsklägerin und Gesuchstellerin (act. 2/2) um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den der Gesuchsgegnerin am 23. Februar 2011 (act. 2/5) zuge- stellten Schiedsspruch vom 22. Februar 2011 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 27. Juni 2011 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) wurde innert Frist geleistet (act. 5).
3. Mit derselben Verfügung vom 27. Juni 2011 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Ta- gen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdo- mizil zu bezeichnen (act. 4). Die Zustellung der Verfügung an die Gesuchs- gegnerin erfolgte am 13. September 2011 (act. 6 und 7). Von der Möglich- keit zur Einreichung einer Stellungnahme (vgl. dazu Berti in: Basler Kom- mentar, Internationales Privatrecht, Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.],
2. Auflage, Basel 2007, N 13 zu Art. 193 IPRG) hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 4) von einem Ver- zicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen.
- 3 -
4. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das Schiedsverfahren gelangen vereinbarungsgemäss die Internationale Schiedsordnung der Schweizeri- schen Handelskammern zur Anwendung (act. 3 und act. 1 Rz 4) sowie sub- sidiär, soweit nicht ausgeschlossen, die Bestimmungen des 12. Kapitels des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; vgl. Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).
5. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 2/3 Rz 3 f. und 21), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (analog § 46 GOG, vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH).
6. Das Schiedsgericht hat bestätigt, dass es bis am 26. April 2011 keine Mittei- lung über die Eröffnung eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Schieds- spruch vom 22. Februar 2011 beim Bundesgericht erhalten habe (vgl. act. 2/6). Es wird beschlossen:
1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des "Arbitral Tribunal of the Swiss Chambers of Commerce" vom
22. Februar 2011 in Sachen B._____ & Cie. AG, … [Adresse], Switzerland, gegen C._____ s.r.l.,… [Adresse], betreffend Forderung (SCC 600224-
2010) vollstreckbar ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt).
- 4 -
4. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 217'921.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 23. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am: