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PG110001

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Zürich OG · 2012-01-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 26. Januar 2011 ersuchte die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Voll- streckbarkeitsbescheinigung für den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters der Schweizerischen Handelskammern vom 7. Dezember 2010 (act. 1). Der ihr aufer- legte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wurde innert Frist geleistet (act. 16-18).

E. 2 Mit Verfügung vom 19. April 2011 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeich- nen (act. 16). Die Zustellung der Verfügung vom 19. April 2011 erfolgte am

20. Juni 2011 an den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 20 und 21). Die Gesuchsgegnerin unterliess es in der Folge, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Damit erfolgen weitere Zustellungen androhungsgemäss durch Publikation (act. 16).

E. 3 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie ihren Antrag betreffend Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu- rückziehe (act. 22). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug er- ledigt abzuschreiben.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen. Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin keine Partei- entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-.
  3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. - 3 -
  4. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird der Gesuchstellerin zurückerstattet (Kli- entenkonto …., IBAN …., Zahlungszweck "…").
  5. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt).
  7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 246'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 23. Januar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: PG110001-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Präsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Züricher sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 23. Januar 2012 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Avocat Y._____ betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

- 2 - Erwägungen:

1. Am 26. Januar 2011 ersuchte die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Voll- streckbarkeitsbescheinigung für den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters der Schweizerischen Handelskammern vom 7. Dezember 2010 (act. 1). Der ihr aufer- legte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wurde innert Frist geleistet (act. 16-18).

2. Mit Verfügung vom 19. April 2011 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeich- nen (act. 16). Die Zustellung der Verfügung vom 19. April 2011 erfolgte am

20. Juni 2011 an den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 20 und 21). Die Gesuchsgegnerin unterliess es in der Folge, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Damit erfolgen weitere Zustellungen androhungsgemäss durch Publikation (act. 16).

3. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie ihren Antrag betreffend Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu- rückziehe (act. 22). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug er- ledigt abzuschreiben.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen. Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin keine Partei- entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.

- 3 -

4. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird der Gesuchstellerin zurückerstattet (Kli- entenkonto …., IBAN …., Zahlungszweck "…").

5. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt).

7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 246'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 23. Januar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber