opencaselaw.ch

PF260032

Ausstand

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-07-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Parteien standen sich im Jahr 2025 vor dem Bezirksgericht Horgen in einem Verfahren betreffend Kündigungsschutz und Erstreckung des Mietverhält- nisses gegenüber (Verfahren-Nr. MJ250020-F). Die Beschwerdeführerin reichte in besagtem Verfahren ein Ausstandsbegehren ein und beantragte eine Überwei- sung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht (act. 3 = act. 5/6 = act. 6, E. 1.1, act. 5/2, E. 1). Das Ausstandsbegehren wurde mit Beschluss der Gerichts- leitung vom 5. Januar 2026 gutgeheissen und das Verfahren-Nr. MJ250020 zu- sammen mit zwei weiteren vor dem Bezirksgericht Horgen hängigen Verfahren (MO250506-F und MO250515-F) zwecks Zuweisung der Prozesse an ein ande- res Gericht des Kantons Zürich der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen (act. 6, E. 1.1, act. 5/2).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 stellte der Beschwerdegegner vor dem Bezirksgericht Horgen ein Ausweisungsgesuch gegen die Beschwerdeführerin (act. 5/5/1). Daraufhin ordnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen im Verfahren-Nr. ER260017-F mit Verfügung vom 2. März 2026 das schriftliche Verfahren an und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (act. 5/5/2). Besagte Verfügung wurde der Be- schwerdeführerin am 4. März 2026 zugestellt (act. 5/5/4). Nachdem sich die Be- schwerdeführerin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde die Beschwer- deführerin mit Urteil vom 9. April 2026 verpflichtet, das Büro im Erdgeschoss an der C._____-strasse … in D._____ zu räumen und dem Beschwerdegegner ord- nungsgemäss zu übergeben (act. 5/5/5).

E. 1.3 Mit einer dem Bezirksgericht Horgen am 8. Mai 2026 überbrachten Ein- gabe samt Beilage (act. 5/1-2) monierte die Beschwerdeführerin, dass Angele- genheiten betreffend den Beschwerdegegner und sie nicht durch das Bezirksge- richt Horgen zu bearbeiten und zu beurteilen seien (act. 5/1). Der für das Auswei- sungsverfahren ER260017-F zuständige Bezirksrichter leitete die Eingabe der Be- schwerdeführerin gleichentags an den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts

- 3 - Horgen zur Prüfung weiter, ob in der Eingabe der Beschwerdeführerin sinnge- mäss ein Ausstandsgesuch gegen ihn bzw. die Gerichtsbesetzung enthalten sei. Gleichzeitig erklärte er in seinem Weiterleitungsschreiben vom 8. Mai 2026 zu- handen des Gerichtspräsidenten, ihm seien keine Ausstandsgründe bekannt (act. 5/3).

E. 1.4 Mit Beschluss vom 4. Juni 2026 trat die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Horgen (fortan Vorinstanz) auf das Ausstandsgesuch vom 8. Mai 2026 nicht ein (act. 6).

E. 1.5 Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2026 innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; act. 6, act. 5/7/1) erneut an das Bezirksgericht Horgen (act. 2), wel- ches die Eingabe der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2026 zuständigkeitshalber als Beschwerde an die Kammer übermittelte (act. 3).

E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-8). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Ihm ist lediglich mit diesem Entscheid ein Doppel der Be- schwerdeschrift (act. 2) zuzustellen.

E. 2 Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein soll. Er muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die be- haupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Vor-

- 4 - aussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; OGer ZH PD190014 vom

11. September 2019, E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass Ausstandsgesuche unverzüglich, mithin so früh wie möglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes zu stellen seien. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Zustellung der Verfügung vom 2. März 2026 spätestens am 4. März 2026 Kenntnis vom Ausweisungsverfahren gehabt, sodass sich das erst am

8. Mai 2026 und damit rund zwei Monate später gestellte Ausstandsgesuch als of- fensichtlich verspätet erweise. Hinzu komme, dass die Ablehnung – unter Vorbe- halt von Verzicht und Verwirkung – nur zulässig sei, bis das Urteil noch nicht ge- fällt worden sei. Nachdem das Urteil im Ausweisungsverfahren ER260017-F be- reits am 9. April 2026 ergangen sei, sei auf das Ausstandsgesuch vom 8. Mai 2026 auch aus diesem Grund nicht einzutreten (act. 6, E. 3 f.).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, am 19. Februar 2026 sei der Beschluss des Zürcher Gerichts (der Verwaltungskommission des Ober- gerichts) betreffend den Ausstand des gesamten Bezirksgerichts Horgen ergan- gen. Sie habe daher nicht mit einem neuen Verfahren am Bezirksgericht Horgen gerechnet. Durch den massiven Briefverkehr im Zusammenhang mit dem Umzug des Verfahrens vom Bezirksgericht Horgen nach Zürich habe sie damit gerechnet, dass auch das Schreiben vom 2. März 2026 an das Zürcher Gericht weitergeleitet und dort weiter bearbeitet werde. Sie habe keinen Handlungsbedarf gesehen, da der Fall in Zürich pendent sei. Ferner macht die Beschwerdeführerin Ausführun- gen zur Wichtigkeit der Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur angeblichen Befangenheit von Bezirksrichter E._____ bzw. jener der am Bezirksgericht Hor- gen tätigen Richter, welche sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ausweisungsverfahrens anhand verschiedener Aspekte bzw. einer "Nacheinanderreihung von schnellen, undiplomatischen Entscheidungen" gezeigt

- 5 - habe. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte die Problematik am Bezirks- gericht Horgen von Amtes wegen geprüft werden müssen bzw. hätte die betrof- fene Gerichtsperson auch ohne Ausstandsgesuch von sich aus in den Ausstand treten müssen (act. 2).

E. 3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sie aus dem Umstand, dass ihr Ausstandsbegehren für das Verfahren-Nr. MJ250020-F gutge- heissen wurde, nichts für das vorliegend in Frage stehende Ausweisungsverfah- ren-Nr. ER260017-F ableiten. Ein Ausstandsentscheid gilt nicht für eine unbestimmte Vielzahl (möglicher) künftiger Verfahren. Der Ausstand muss konkret in einem bestimmten Verfahren verlangt werden (vgl. zum Ganzen OGer Rekurskommission KD170002 vom 12. Juli 2017, E. 2.3, KD180001 und KD180007 vom 12. September 2018, E. 4.3). Nachdem dem zuständigen Einzelrichter, Bezirksrichter E._____, erklärtermassen keine Ausstandsgründe bekannt waren (vgl. act. 5/3), kann nicht von einer Verletzung der Offenlegungspflicht bzw. der Pflicht, von sich aus in den Ausstand zu treten, ausgegangen werden. Vielmehr war die Beschwerdeführerin gehalten, ein Ausstandsgesuch zu stellen, was ihr aufgrund des eingangs erwähnten Verfahrens MJ250020-F (vgl. vorstehend, E. 1.1) auch bekannt war. Das Gesetz sieht ferner vor, dass ein Ausstandsgesuch unverzüglich durch die Partei zu stellen ist (Art. 49 Abs. 1 ZPO; BGer 4A_299/2023 vom 1. September 2023 E. 2.4). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hätte die Beschwerdeführerin (auch) im Ausweisungsverfahren (Geschäfts-Nr. ER260017-F) nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. März 2026 Gelegenheit gehabt, ein Ausstandsgesuch zu stellen. Das erst am 8. Mai 2026 und damit rund zwei Monate später gestellte Ausstandgesuch erweist sich als offensichtlich verspätet. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser vorinstanzlichen Erwägung nicht rechtsgenüglich auseinander, was eine Eintretensvoraussetzung darstellt (vgl. vorestehend, E. 2). Insbesondere ändert es nichts, dass die Beschwerdeführerin angibt, sie habe keinen Handlungsbedarf gesehen und sei davon ausgegangen, auch dieses Verfahren werde an ein anderes Gericht überwiesen. Die Verfügung vom 2. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsurkunde am

4. März 2026 zugestellt (act. 5/5/4). Aus der Verfügung geht klar hervor, dass es

- 6 - sich um ein Ausweisungsverfahren handelte, und die Beschwerdeführerin wurde darin zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert (act. 5/5/2). Vor diesem Hintergrund hätte sich die Beschwerdeführerin von der Verfügung vom 2. März 2026 angesprochen fühlen und den gegebenen Handlungsbedarf erkennen müssen. Die Vorinstanz ist auf das verspätete Ausstandsgesuch zu Recht nicht eingetreten.

E. 3.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.1 Umständehalber ist im Beschwerdeverfahren auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten.

E. 4.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt und dem Beschwerdegeg- ner nicht, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine relevanten Umtriebe entstan- den sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

E. 5 Die Beschwerdeführerin ersucht darum, zukünftige Briefe "auch" an Herrn Rechtsanwalt Y._____, F._____ ag, zuzustellen (act. 2, S. 2). Eine doppelte Zu- stellung würde jedoch mit Blick auf den Fristenlauf Unklarheiten schaffen. Da die Beschwerdeführerin keine ausschliessliche Zustellung an Rechtsanwalt Y._____ wünscht und zudem keine Vollmacht von Rechtsanwalt Y._____ im Recht liegt, muss die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren als nicht vertreten gel- ten. Der vorliegende Entscheid ist daher ausschliesslich der Beschwerdeführerin zuzustellen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 7 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF260032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 14. Juli 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ausstand im Verfahren ER260017 Beschwerde gegen einen Beschluss der Geschäftsleitung des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. Juni 2026 (BV260008)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien standen sich im Jahr 2025 vor dem Bezirksgericht Horgen in einem Verfahren betreffend Kündigungsschutz und Erstreckung des Mietverhält- nisses gegenüber (Verfahren-Nr. MJ250020-F). Die Beschwerdeführerin reichte in besagtem Verfahren ein Ausstandsbegehren ein und beantragte eine Überwei- sung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht (act. 3 = act. 5/6 = act. 6, E. 1.1, act. 5/2, E. 1). Das Ausstandsbegehren wurde mit Beschluss der Gerichts- leitung vom 5. Januar 2026 gutgeheissen und das Verfahren-Nr. MJ250020 zu- sammen mit zwei weiteren vor dem Bezirksgericht Horgen hängigen Verfahren (MO250506-F und MO250515-F) zwecks Zuweisung der Prozesse an ein ande- res Gericht des Kantons Zürich der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen (act. 6, E. 1.1, act. 5/2). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 stellte der Beschwerdegegner vor dem Bezirksgericht Horgen ein Ausweisungsgesuch gegen die Beschwerdeführerin (act. 5/5/1). Daraufhin ordnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen im Verfahren-Nr. ER260017-F mit Verfügung vom 2. März 2026 das schriftliche Verfahren an und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (act. 5/5/2). Besagte Verfügung wurde der Be- schwerdeführerin am 4. März 2026 zugestellt (act. 5/5/4). Nachdem sich die Be- schwerdeführerin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde die Beschwer- deführerin mit Urteil vom 9. April 2026 verpflichtet, das Büro im Erdgeschoss an der C._____-strasse … in D._____ zu räumen und dem Beschwerdegegner ord- nungsgemäss zu übergeben (act. 5/5/5). 1.3. Mit einer dem Bezirksgericht Horgen am 8. Mai 2026 überbrachten Ein- gabe samt Beilage (act. 5/1-2) monierte die Beschwerdeführerin, dass Angele- genheiten betreffend den Beschwerdegegner und sie nicht durch das Bezirksge- richt Horgen zu bearbeiten und zu beurteilen seien (act. 5/1). Der für das Auswei- sungsverfahren ER260017-F zuständige Bezirksrichter leitete die Eingabe der Be- schwerdeführerin gleichentags an den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts

- 3 - Horgen zur Prüfung weiter, ob in der Eingabe der Beschwerdeführerin sinnge- mäss ein Ausstandsgesuch gegen ihn bzw. die Gerichtsbesetzung enthalten sei. Gleichzeitig erklärte er in seinem Weiterleitungsschreiben vom 8. Mai 2026 zu- handen des Gerichtspräsidenten, ihm seien keine Ausstandsgründe bekannt (act. 5/3). 1.4. Mit Beschluss vom 4. Juni 2026 trat die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Horgen (fortan Vorinstanz) auf das Ausstandsgesuch vom 8. Mai 2026 nicht ein (act. 6). 1.5. Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2026 innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; act. 6, act. 5/7/1) erneut an das Bezirksgericht Horgen (act. 2), wel- ches die Eingabe der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2026 zuständigkeitshalber als Beschwerde an die Kammer übermittelte (act. 3). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-8). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Ihm ist lediglich mit diesem Entscheid ein Doppel der Be- schwerdeschrift (act. 2) zuzustellen.

2. Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein soll. Er muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die be- haupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Vor-

- 4 - aussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; OGer ZH PD190014 vom

11. September 2019, E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass Ausstandsgesuche unverzüglich, mithin so früh wie möglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes zu stellen seien. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Zustellung der Verfügung vom 2. März 2026 spätestens am 4. März 2026 Kenntnis vom Ausweisungsverfahren gehabt, sodass sich das erst am

8. Mai 2026 und damit rund zwei Monate später gestellte Ausstandsgesuch als of- fensichtlich verspätet erweise. Hinzu komme, dass die Ablehnung – unter Vorbe- halt von Verzicht und Verwirkung – nur zulässig sei, bis das Urteil noch nicht ge- fällt worden sei. Nachdem das Urteil im Ausweisungsverfahren ER260017-F be- reits am 9. April 2026 ergangen sei, sei auf das Ausstandsgesuch vom 8. Mai 2026 auch aus diesem Grund nicht einzutreten (act. 6, E. 3 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, am 19. Februar 2026 sei der Beschluss des Zürcher Gerichts (der Verwaltungskommission des Ober- gerichts) betreffend den Ausstand des gesamten Bezirksgerichts Horgen ergan- gen. Sie habe daher nicht mit einem neuen Verfahren am Bezirksgericht Horgen gerechnet. Durch den massiven Briefverkehr im Zusammenhang mit dem Umzug des Verfahrens vom Bezirksgericht Horgen nach Zürich habe sie damit gerechnet, dass auch das Schreiben vom 2. März 2026 an das Zürcher Gericht weitergeleitet und dort weiter bearbeitet werde. Sie habe keinen Handlungsbedarf gesehen, da der Fall in Zürich pendent sei. Ferner macht die Beschwerdeführerin Ausführun- gen zur Wichtigkeit der Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur angeblichen Befangenheit von Bezirksrichter E._____ bzw. jener der am Bezirksgericht Hor- gen tätigen Richter, welche sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ausweisungsverfahrens anhand verschiedener Aspekte bzw. einer "Nacheinanderreihung von schnellen, undiplomatischen Entscheidungen" gezeigt

- 5 - habe. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte die Problematik am Bezirks- gericht Horgen von Amtes wegen geprüft werden müssen bzw. hätte die betrof- fene Gerichtsperson auch ohne Ausstandsgesuch von sich aus in den Ausstand treten müssen (act. 2). 3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sie aus dem Umstand, dass ihr Ausstandsbegehren für das Verfahren-Nr. MJ250020-F gutge- heissen wurde, nichts für das vorliegend in Frage stehende Ausweisungsverfah- ren-Nr. ER260017-F ableiten. Ein Ausstandsentscheid gilt nicht für eine unbestimmte Vielzahl (möglicher) künftiger Verfahren. Der Ausstand muss konkret in einem bestimmten Verfahren verlangt werden (vgl. zum Ganzen OGer Rekurskommission KD170002 vom 12. Juli 2017, E. 2.3, KD180001 und KD180007 vom 12. September 2018, E. 4.3). Nachdem dem zuständigen Einzelrichter, Bezirksrichter E._____, erklärtermassen keine Ausstandsgründe bekannt waren (vgl. act. 5/3), kann nicht von einer Verletzung der Offenlegungspflicht bzw. der Pflicht, von sich aus in den Ausstand zu treten, ausgegangen werden. Vielmehr war die Beschwerdeführerin gehalten, ein Ausstandsgesuch zu stellen, was ihr aufgrund des eingangs erwähnten Verfahrens MJ250020-F (vgl. vorstehend, E. 1.1) auch bekannt war. Das Gesetz sieht ferner vor, dass ein Ausstandsgesuch unverzüglich durch die Partei zu stellen ist (Art. 49 Abs. 1 ZPO; BGer 4A_299/2023 vom 1. September 2023 E. 2.4). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hätte die Beschwerdeführerin (auch) im Ausweisungsverfahren (Geschäfts-Nr. ER260017-F) nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. März 2026 Gelegenheit gehabt, ein Ausstandsgesuch zu stellen. Das erst am 8. Mai 2026 und damit rund zwei Monate später gestellte Ausstandgesuch erweist sich als offensichtlich verspätet. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser vorinstanzlichen Erwägung nicht rechtsgenüglich auseinander, was eine Eintretensvoraussetzung darstellt (vgl. vorestehend, E. 2). Insbesondere ändert es nichts, dass die Beschwerdeführerin angibt, sie habe keinen Handlungsbedarf gesehen und sei davon ausgegangen, auch dieses Verfahren werde an ein anderes Gericht überwiesen. Die Verfügung vom 2. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsurkunde am

4. März 2026 zugestellt (act. 5/5/4). Aus der Verfügung geht klar hervor, dass es

- 6 - sich um ein Ausweisungsverfahren handelte, und die Beschwerdeführerin wurde darin zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert (act. 5/5/2). Vor diesem Hintergrund hätte sich die Beschwerdeführerin von der Verfügung vom 2. März 2026 angesprochen fühlen und den gegebenen Handlungsbedarf erkennen müssen. Die Vorinstanz ist auf das verspätete Ausstandsgesuch zu Recht nicht eingetreten. 3.4. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Umständehalber ist im Beschwerdeverfahren auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten. 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt und dem Beschwerdegeg- ner nicht, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine relevanten Umtriebe entstan- den sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

5. Die Beschwerdeführerin ersucht darum, zukünftige Briefe "auch" an Herrn Rechtsanwalt Y._____, F._____ ag, zuzustellen (act. 2, S. 2). Eine doppelte Zu- stellung würde jedoch mit Blick auf den Fristenlauf Unklarheiten schaffen. Da die Beschwerdeführerin keine ausschliessliche Zustellung an Rechtsanwalt Y._____ wünscht und zudem keine Vollmacht von Rechtsanwalt Y._____ im Recht liegt, muss die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren als nicht vertreten gel- ten. Der vorliegende Entscheid ist daher ausschliesslich der Beschwerdeführerin zuzustellen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: