Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 (act. 6/1) stellte das Betreibungsamt Küs- nacht-Zollikon-Zumikon (nachfolgend: Betreibungsamt) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Begehren um Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft nach Art. 609 ZGB. Dies vor dem Hintergrund, dass die untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Entscheid vom 18. März 2026 in den Nachlässen von F._____, geboren am tt. Februar 1939, gestorben am tt.mm.2022, und von G._____, geboren am tt. November 1935, gestorben am tt.mm.2021, die Herbei- führung der Auflösung der Erbengemeinschaften angeordnet hatte (vgl. act. 5 S. 3).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 (act. 5) setzte die Vorinstanz dem Betrei- bungsamt Frist an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvor- schuss von Fr. 500.– zu leisten (Geschäfts-Nr. EN230238). Weitere Anordnungen wurden darin nicht getroffen.
E. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
15. Juni 2026 (act. 2) Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 4/1–12).
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1–6). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Verfügung vom
27. Mai 2026 anficht, fehlt es ihr an einer Beschwer. Denn darin wurde nicht ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, sondern dem Betreibungs- amt. Insoweit kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Sistierung der Verfahren der Vorinstanz mit den Geschäfts-Nrn. EN230238 und BV250046 (vgl. act. 2) erreichen möchte, hätte sie dies bei der Vorinstanz zu beantragen. Die Kammer ist hierfür in erster Instanz nicht zuständig. Auch insoweit kann auf ihre Beschwerde nicht eingetre- ten werden.
- 3 -
E. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin ein "Nachbesserungsrecht der Beschwerde" geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefrist nach Art. 321 ZPO eine gesetzliche Frist ist (Rechtsmittelfrist), welche nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Es können deshalb grundsätzlich keine Nachfris- ten zur Nachbesserung gewährt werden; insbesondere auch nicht, um eine inhalt- lich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (vgl. statt vieler: BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013). Bei Eingang der Beschwerde war die Be- schwerdefrist von 10 Tagen bereits abgelaufen. Im Übrigen fiele eine solche in- haltliche Nachbesserung auch deshalb von vornherein ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Kostenvorschussverfügung gar nicht beschwert ist (vgl. oben E. 2.1).
E. 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss Strafanzeigen erheben will, ist sie darauf hinzuweisen, dass solche bei den Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO) schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben wären (vgl. Art. 304 Abs. 1 StPO). Das Obergericht ist für deren Entgegennahme nicht zuständig. Eine Weiterleitung der Eingabe (als sinngemässe Strafanzeige) fällt ausser Betracht, weil die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen strafbaren Verhalten von "mehreren Personen", insbesondere von "H._____" (vgl. act. 2), keinen Anfangsverdacht zu begründen vermögen. Auch insoweit kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vollumfänglich nicht einzutre- ten.
E. 4 Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an die Beschwerdegegner je unter Beilage einer Kopie der Beschwerde (act. 2), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF260029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 24. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Kanton Zürich,
3. Politische Gemeinde C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte 3 vertreten durch Finanzen C._____ sowie
1. D._____,
2. E._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. Mai 2026 (EN260238)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 (act. 6/1) stellte das Betreibungsamt Küs- nacht-Zollikon-Zumikon (nachfolgend: Betreibungsamt) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Begehren um Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft nach Art. 609 ZGB. Dies vor dem Hintergrund, dass die untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Entscheid vom 18. März 2026 in den Nachlässen von F._____, geboren am tt. Februar 1939, gestorben am tt.mm.2022, und von G._____, geboren am tt. November 1935, gestorben am tt.mm.2021, die Herbei- führung der Auflösung der Erbengemeinschaften angeordnet hatte (vgl. act. 5 S. 3). 1.2 Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 (act. 5) setzte die Vorinstanz dem Betrei- bungsamt Frist an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvor- schuss von Fr. 500.– zu leisten (Geschäfts-Nr. EN230238). Weitere Anordnungen wurden darin nicht getroffen. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
15. Juni 2026 (act. 2) Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 4/1–12). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1–6). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Verfügung vom
27. Mai 2026 anficht, fehlt es ihr an einer Beschwer. Denn darin wurde nicht ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, sondern dem Betreibungs- amt. Insoweit kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Sistierung der Verfahren der Vorinstanz mit den Geschäfts-Nrn. EN230238 und BV250046 (vgl. act. 2) erreichen möchte, hätte sie dies bei der Vorinstanz zu beantragen. Die Kammer ist hierfür in erster Instanz nicht zuständig. Auch insoweit kann auf ihre Beschwerde nicht eingetre- ten werden.
- 3 - 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin ein "Nachbesserungsrecht der Beschwerde" geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefrist nach Art. 321 ZPO eine gesetzliche Frist ist (Rechtsmittelfrist), welche nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Es können deshalb grundsätzlich keine Nachfris- ten zur Nachbesserung gewährt werden; insbesondere auch nicht, um eine inhalt- lich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (vgl. statt vieler: BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013). Bei Eingang der Beschwerde war die Be- schwerdefrist von 10 Tagen bereits abgelaufen. Im Übrigen fiele eine solche in- haltliche Nachbesserung auch deshalb von vornherein ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Kostenvorschussverfügung gar nicht beschwert ist (vgl. oben E. 2.1). 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss Strafanzeigen erheben will, ist sie darauf hinzuweisen, dass solche bei den Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO) schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben wären (vgl. Art. 304 Abs. 1 StPO). Das Obergericht ist für deren Entgegennahme nicht zuständig. Eine Weiterleitung der Eingabe (als sinngemässe Strafanzeige) fällt ausser Betracht, weil die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen strafbaren Verhalten von "mehreren Personen", insbesondere von "H._____" (vgl. act. 2), keinen Anfangsverdacht zu begründen vermögen. Auch insoweit kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vollumfänglich nicht einzutre- ten.
4. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an die Beschwerdegegner je unter Beilage einer Kopie der Beschwerde (act. 2), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
26. Juni 2026