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PF260018

Vollstreckung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-05-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 21. Februar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Vollstreckung des Besuchsrechts, das mit Eheschutzurteil vom

18. August 2025 des Bezirksgerichts Horgen festgelegt wurde (act. 7/1). Mit Urteil vom 26. März 2026 wies die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von CHF 900.– auferlegt (act. 7/6 = act. 3 [Aktenexemplar]).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 20. April 2026 (Datum der persönlichen Überbringung) gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und nahm darin Stellung zum Urteil vom 26. März 2026 (act. 2). Unter Beilage der vorinstanzlichen Akten leitete die Vorinstanz die Eingabe zuständigkeitshalber an die Kammer weiter mit der Bitte um Prüfung, ob damit ein Rechtsmittel gegen das genannte Urteil erhoben worden sei (act. 4 und act. 7/1-12).

E. 1.3 Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

E. 2 Das Urteil der Vorinstanz vom 26. März 2026 ist einzig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. a ZPO). Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen ein- zureichen (Art. 321 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt dabei zehn Tage (Art. 339 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien ge- nügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffas- sung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine mi- nimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 3 - Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 3.1 Auch wenn der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 20. April 2026 sei- nen Unmut gegenüber den für ihn negativen Vollstreckungsentscheid äussert, lässt sich seinen Rechtsbegehren und Ausführungen entnehmen, dass er eine Anpassung der besuchsrechtlichen Übergaberegelung anstrebt (vgl. etwa act. 2 S. 9 unten). Es ist damit unklar, ob er sich mit seiner Eingabe vom 20. April 2026 gegen den Vollstreckungsentscheid wehren – d.h. Beschwerde erheben – oder die Abänderung des Besuchsrechts beantragen möchte. Für eine Abänderung wäre nicht die Kammer zuständig, und soweit ersichtlich ist bei der I. Zivilkammer des Obergerichts eine Berufung gegen das Eheschutzurteil vom 18. August 2025 hängig (vgl. in act. 5 angegebene Geschäfts-Nr. LE250045). Ferner macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. April 2026 auch Ausführungen zur Kostenauflage von CHF 900.– und macht geltend, diese erscheine erklärungsbe- dürftig, sofern die unentgeltliche Rechtspflege Anwendung finde, und ersucht da- her um entsprechende Überprüfung bzw. Anpassung (act. 2 S. 6 Mitte). Darin könnte durchaus eine Kostenbeschwerde erblickt werden. Wie es sich damit ver- hält, kann indes offen bleiben: Falls der Beschwerdeführer gegen den vorinstanz- lichen Entscheid Beschwerde erheben wollte, wäre darauf jedenfalls nicht einzu- treten: Der Beschwerdeführer nahm das vorinstanzliche Urteil vom 26. März 2026 am 1. April 2026 entgegen (act. 7/7/1). Damit endete die zehntägige Beschwerde- frist am 13. April 2026 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdefüh- rer überbrachte der Vorinstanz seine Eingabe allerdings erst am 20. April 2026, womit sich diese als verspätet erweist.

E. 3.2 Zusammengefasst ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom

20. April 2026 nicht einzutreten.

E. 4 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren keine Umtriebe ent- standen sind.

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF260018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichts- schreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 4. Mai 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. März 2206 (EZ260002)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Vollstreckung des Besuchsrechts, das mit Eheschutzurteil vom

18. August 2025 des Bezirksgerichts Horgen festgelegt wurde (act. 7/1). Mit Urteil vom 26. März 2026 wies die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von CHF 900.– auferlegt (act. 7/6 = act. 3 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 20. April 2026 (Datum der persönlichen Überbringung) gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und nahm darin Stellung zum Urteil vom 26. März 2026 (act. 2). Unter Beilage der vorinstanzlichen Akten leitete die Vorinstanz die Eingabe zuständigkeitshalber an die Kammer weiter mit der Bitte um Prüfung, ob damit ein Rechtsmittel gegen das genannte Urteil erhoben worden sei (act. 4 und act. 7/1-12). 1.3. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

2. Das Urteil der Vorinstanz vom 26. März 2026 ist einzig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. a ZPO). Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen ein- zureichen (Art. 321 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt dabei zehn Tage (Art. 339 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien ge- nügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffas- sung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine mi- nimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 3 - Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 20. April 2026 sei- nen Unmut gegenüber den für ihn negativen Vollstreckungsentscheid äussert, lässt sich seinen Rechtsbegehren und Ausführungen entnehmen, dass er eine Anpassung der besuchsrechtlichen Übergaberegelung anstrebt (vgl. etwa act. 2 S. 9 unten). Es ist damit unklar, ob er sich mit seiner Eingabe vom 20. April 2026 gegen den Vollstreckungsentscheid wehren – d.h. Beschwerde erheben – oder die Abänderung des Besuchsrechts beantragen möchte. Für eine Abänderung wäre nicht die Kammer zuständig, und soweit ersichtlich ist bei der I. Zivilkammer des Obergerichts eine Berufung gegen das Eheschutzurteil vom 18. August 2025 hängig (vgl. in act. 5 angegebene Geschäfts-Nr. LE250045). Ferner macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. April 2026 auch Ausführungen zur Kostenauflage von CHF 900.– und macht geltend, diese erscheine erklärungsbe- dürftig, sofern die unentgeltliche Rechtspflege Anwendung finde, und ersucht da- her um entsprechende Überprüfung bzw. Anpassung (act. 2 S. 6 Mitte). Darin könnte durchaus eine Kostenbeschwerde erblickt werden. Wie es sich damit ver- hält, kann indes offen bleiben: Falls der Beschwerdeführer gegen den vorinstanz- lichen Entscheid Beschwerde erheben wollte, wäre darauf jedenfalls nicht einzu- treten: Der Beschwerdeführer nahm das vorinstanzliche Urteil vom 26. März 2026 am 1. April 2026 entgegen (act. 7/7/1). Damit endete die zehntägige Beschwerde- frist am 13. April 2026 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdefüh- rer überbrachte der Vorinstanz seine Eingabe allerdings erst am 20. April 2026, womit sich diese als verspätet erweist. 3.2. Zusammengefasst ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom

20. April 2026 nicht einzutreten.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren keine Umtriebe ent- standen sind.

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: