Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 16. März 2026 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin eine Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweige- rung im Verfahren des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Uster (nachfolgend Vorinstanz) betreffend Testamentseröffnung (act. 2).
E. 2 Mit Verfügung vom 1. April 2026 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– für das Rechtsmittelverfahren angesetzt (act. 4). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wor- den war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Mai 2026 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ange- setzt – unter der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetre- ten würde (act. 6). Die Verfügung vom 21. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführe- rin am 27. Mai 2026 am von ihr bezeichneten Zustelldomizil (vgl. act. 2) zugestellt (act. 7). Die Nachfrist lief demnach am 1. Juni 2026 ab. Auch innert dieser Frist leistete die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht, wes- halb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
E. 3 Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Aus- gangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfah- ren zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen. Es ist der Beschwer- deführerin zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 3 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF260006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M Sarbach und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 19. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren EL250275 des Bezirksgerichtes Uster
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 16. März 2026 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin eine Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweige- rung im Verfahren des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Uster (nachfolgend Vorinstanz) betreffend Testamentseröffnung (act. 2).
2. Mit Verfügung vom 1. April 2026 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– für das Rechtsmittelverfahren angesetzt (act. 4). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wor- den war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Mai 2026 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ange- setzt – unter der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetre- ten würde (act. 6). Die Verfügung vom 21. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführe- rin am 27. Mai 2026 am von ihr bezeichneten Zustelldomizil (vgl. act. 2) zugestellt (act. 7). Die Nachfrist lief demnach am 1. Juni 2026 ab. Auch innert dieser Frist leistete die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht, wes- halb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
3. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Aus- gangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfah- ren zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen. Es ist der Beschwer- deführerin zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 3 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: