opencaselaw.ch

PF250044

Vorsorgliche Massnahmen (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2025-09-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) als Lea- singnehmer und die Gesuchsgegnerin als Leasinggeberin haben am 13. Septem- ber 2022 einen Leasingvertrag über einen BMW M2 Swiss Performance Ed. ab- geschlossen (act. 8/2/5). Mit Schreiben vom 20. August 2025 kündigte die Ge- suchsgegnerin den Leasingvertrag zufolge Zahlungsverzugs trotz Mahnung und forderte den Beschwerdeführer auf, das Fahrzeug unverzüglich zurückzubringen. Weiter kündigte sie an, das Fahrzeug bei Nichtbefolgung bis zum 3. September 2025 durch eine beauftragte Firma oder wenn nötig polizeilich sicherzustellen (act. 8/2/1).

E. 2 Die Parteien standen sich in der Folge in einem Verfahren betreffend vorsorgli- che Massnahme vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks- gerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) gegenüber, welches der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2025 betreffend ein "superprovisorisches Gesuch mit Hauptsachenantrag […]" initiierte (act. 8/1). Er beantragte dort in erster Linie, der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten, das Fahrzeug ohne vorgängige gerichtliche Verfügung, insbesondere ohne vollstreckbaren Entscheid, in Besitz zu nehmen, abschleppen oder sonst wie zu entfernen oder zu verwerten (act. 8/1).

E. 3 In der ergänzenden Eingabe vom 5. August 2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 8/5). Mit Verfü- gung vom 13. August 2025 wies die Vorinstanz diesen Antrag des Beschwerde- führers ab (act. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

22. August 2025 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das Ver- fahren vor Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren (act. 2).

E. 4 Mit Urteil vom 29. August 2025 wies die Vorinstanz alle Massnahmenbegehren des Beschwerdeführers ab, erhob keine Kosten und sprach auch keine Parteient- schädigung zu (act. 10).

E. 5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–12).

- 3 -

E. 6 Nachdem die Vorinstanz am 29. August 2025 das Urteil erlassen und darin ent- schieden hat, keine Kosten zu erheben und auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen (act. 10), ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers für die vorliegende Beschwerde weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Wegfall des Rechtsschutzinter- esses während des Verfahrens (BGer 4A_583/2019 vom 19. August 2020 E. 7.4 m.w.H.) als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 7 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu er- heben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Deshalb ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfah- ren wird abgeschrieben.
  3. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Emp- fangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. - 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Scho- der sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss vom 29. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend vorsorgliche Massnahmen (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 13. August 2025 (ET250002)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) als Lea- singnehmer und die Gesuchsgegnerin als Leasinggeberin haben am 13. Septem- ber 2022 einen Leasingvertrag über einen BMW M2 Swiss Performance Ed. ab- geschlossen (act. 8/2/5). Mit Schreiben vom 20. August 2025 kündigte die Ge- suchsgegnerin den Leasingvertrag zufolge Zahlungsverzugs trotz Mahnung und forderte den Beschwerdeführer auf, das Fahrzeug unverzüglich zurückzubringen. Weiter kündigte sie an, das Fahrzeug bei Nichtbefolgung bis zum 3. September 2025 durch eine beauftragte Firma oder wenn nötig polizeilich sicherzustellen (act. 8/2/1).

2. Die Parteien standen sich in der Folge in einem Verfahren betreffend vorsorgli- che Massnahme vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks- gerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) gegenüber, welches der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2025 betreffend ein "superprovisorisches Gesuch mit Hauptsachenantrag […]" initiierte (act. 8/1). Er beantragte dort in erster Linie, der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten, das Fahrzeug ohne vorgängige gerichtliche Verfügung, insbesondere ohne vollstreckbaren Entscheid, in Besitz zu nehmen, abschleppen oder sonst wie zu entfernen oder zu verwerten (act. 8/1).

3. In der ergänzenden Eingabe vom 5. August 2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 8/5). Mit Verfü- gung vom 13. August 2025 wies die Vorinstanz diesen Antrag des Beschwerde- führers ab (act. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

22. August 2025 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das Ver- fahren vor Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren (act. 2).

4. Mit Urteil vom 29. August 2025 wies die Vorinstanz alle Massnahmenbegehren des Beschwerdeführers ab, erhob keine Kosten und sprach auch keine Parteient- schädigung zu (act. 10).

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–12).

- 3 -

6. Nachdem die Vorinstanz am 29. August 2025 das Urteil erlassen und darin ent- schieden hat, keine Kosten zu erheben und auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen (act. 10), ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers für die vorliegende Beschwerde weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Wegfall des Rechtsschutzinter- esses während des Verfahrens (BGer 4A_583/2019 vom 19. August 2020 E. 7.4 m.w.H.) als gegenstandslos abzuschreiben.

7. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu er- heben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Deshalb ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfah- ren wird abgeschrieben.

3. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Emp- fangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

- 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: