Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Januar 2024 bis Mandatsende (act. 6/1 Antrag Ziff. 3) und um abschliessende und definitive Genehmigung des Honorars und Entschädigung für Auslagenersatz für die Dauer des Mandats von April 2019 bis Mandatsende im Gesamtbetrag von Fr. 96'245.80 inkl. MwSt. (act. 6/1 Antrag Ziff. 5).
E. 1.1 Am tt.mm.2014 verstarb C._____ (nachfolgend Erblasser). Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau und seine drei Töchter aus erster Ehe. Die Be- schwerdeführerin ist eine dieser Töchter. Zum Nachlass des Erblassers gehören insbesondere Liegenschaften (OGer ZH LB180050 vom 21. November 2018 E. 1.a). Am tt.mm.2024 verstarb die Ehefrau des Erblassers. Sie hinterliess als eingesetzte Erbinnen die drei Töchter des Erblasser aus erster Ehe (vgl. act. 5 E. I/3).
E. 1.2 Unter den Erbinnen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Konflik- ten, wobei die daraus resultierenden Gerichtsverfahren regelmässig bis ans Bun- desgericht weitergezogen wurden (BGer 5A_367/2023 vom 25. August 2023 E. A.). Infolge der Zerstrittenheit der Erbinnen bestellte das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Kollegialgericht) im Rahmen des Erbtei- lungsverfahrens (Geschäfts-Nr. CP170003) mit Beschluss vom 24. September 2018 zur Sicherstellung der ordnungs- und zweckgemässen Verwaltung der Nachlassliegenschaften eine Spezialerbenvertreterin im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB (vgl. act. 4/3). Als Spezialerbenvertreterin ernannte sie mit Beschluss vom
9. April 2019 die Beschwerdegegnerin und bezeichnete deren Befugnisse und Pflichten (vgl. act. 4/5). Die gegen die entsprechenden Beschlüsse eingereichten Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. OGer ZH LB180050 vom 21. November 2018 und OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019). Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 schloss das Kollegialgericht das Erbteilungsverfahren ab. Auch dagegen wurden Rechtsmittel ergriffen, die allesamt keinen Erfolg hatten (vgl. OGer ZH LB230003 vom 27. März 2023; BGer 5A_367/2023 vom 25. August 2023). Die Vollstreckung des Erbteilungsurteils ist noch ausstehend.
E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin reichte im Verlaufe ihres Mandats regelmässig Rechenschaftsberichte sowie Gesuche um Vorschüsse (bzw. Akontozahlungen, vgl. dazu nachfolgend E. 4.3) beim Kollegialgericht und – nach Abschluss des Erbteilungsverfahrens – beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be-
- 3 - zirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Einzelgericht) ein. Gestützt darauf geneh- migte das Kollegialgericht bzw. das Einzelgericht folgende Vorschuss- bzw. Akon- tozahlungen, jeweils in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung und inkl. Mehrwertsteuer: Für die Aufwendungen seit der Mandatsübernahme bis 31. Okto- ber 2019 Fr. 12'003.40 (vgl. Beschluss vom 5. März 2020 im Verfahren CP170003, act. 4/11); für die Aufwendungen vom 1. November 2019 bis 30. Juni 2020 Fr. 13'420.85 (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2020 im Verfahren CP170003, act. 4/12); für die Aufwendungen vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 9'016.65 (vgl. Beschluss vom 2. Juni 2021 im Verfahren CP170003, act. 4/13); für die Aufwendungen vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 14'435.25 (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2022 im Verfahren CP170003, act. 4/14); für die Aufwendungen vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 13'577.20 (vgl. Urteil vom 21. Juni 2023 im Verfahren EA230001, act. 4/15); und für die Aufwendungen vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 13'376.– (vgl. Urteil vom 15. Juli 2024 im Verfahren EA240001, act. 4/16).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ihren Re- chenschaftsbericht per 31. Dezember 2024 bzw. 15. Mai 2025 (Mandatsende) beim Einzelgericht ein (act. 6/1). Dabei ersuchte sie unter anderem um die Ge- nehmigung eines Honorarvorschusses für erbrachte Verwaltungstätigkeiten und Auslagenersatz im Betrag von Fr. 17'884.35 (zzgl. MwSt.) für den Zeitraum vom
E. 1.5 Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 stellte das Einzelgericht den Erbinnen den Rechenschaftsbericht der Beschwerdegegnerin sowie die zugehörigen Beila- gen zur Stellungnahme zu (act. 6/4). Die Erbinnen einschliesslich der Beschwer- deführerin liessen sich nicht vernehmen. Daraufhin fällte das Einzelgericht am
14. Juli 2025 folgendes Urteil (act. 6/6 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar], nachfol- gend zitiert als act. 5):
- 4 -
Dispositiv
- Die Erbenvertreterin wird berechtigt, für ihre Aufwendungen vom
- Januar 2024 bis 15. Mai 2025, mit Ergänzungen für die Schlussverarbeitung bis Mandatsende, in Anrechnung an die defi- nitive Schlussrechnung einen Vorschuss in Höhe von Fr. 19'333.– (inkl. MwSt.) aus dem von ihr bei der Zürcher Kantonalbank für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften eröffneten Konto IBAN CH2 per sofort zu beziehen.
- Das Honorar und die Entschädigung für Auslagenersatz der B2._____ GmbH für die Dauer der Spezialerbenvertretung von April 2019 bis Mandatsende im Gesamtbetrag von Fr. 96'245.80 (inkl. MwSt.) gemäss "Kontoblatt 45000 Honorar" wird definitiv ge- nehmigt. Die Erbenvertreterin wird vom Auftrag entbunden.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
- Die Entscheidgebühr wird zulasten des Nachlasses von der Er- benvertreterin bezogen. Die Erbenvertreterin wird verpflichtet und berechtigt, die Ent- scheidgebühr in Höhe von Fr. 500.– zulasten des Nachlasses aus dem von ihr bei der Zürcher Kantonalbank für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften eröffneten Konto IBAN CH2 zu beglei- chen. 5.-6. [Mitteilungen und Rechtsmittel] 1.6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2025 fristgerecht (vgl. act. 6/7/4) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 1. des Urteils des Einzelgerichts in Erb- schaftssachen im Geschäft Nummer EA250001-D aufzuheben.
- Es sei die zuständige Aufsichtsbehörde anzuweisen, das in Dis- positiv Ziffer 2. des Urteils genehmigte Honorar bis Mandatsende von CHF 96'245.80 abzuändern bzw. zu reduzieren und es sei das genehmigte Honorar von April 2019 bis Oktober 2023 im Ge- samtbetrag von CHF 82'578.05 zu genehmigen. Die Erbenvertre- tung sei vom Auftrag zu entbinden. Die Spezialerbenvertreterin B2._____ GmbH sei zu berechtigen aus dem für die Verwaltung der Nachlass-Liegenschaften C._____ eröffneten Firmenkonto IBAN CH2 – unter der Berücksichtigung bereits erfolgter Honorar- vorschüsse im Betrage von CHF 76'912.80 – CHF 5'665.25 per sofort zu beziehen.
- Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt, da die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des an- gefochtenen Entscheids nicht hemmt. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdegegnerin." - 5 - 1.7. Mit Beschluss vom 19. August 2025 wies die Kammer das Gesuch um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung ab, setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und delegierte die Prozessleitung (act. 7). Der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 10). 1.8. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen bei- gezogen (act. 6/1-7). Auf Weiterungen, namentlich die Einholung einer Beschwer- deantwort, ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
- Prozessuales 2.1. Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erben- gemeinschaft eine Erbenvertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Dabei regeln die Kantone die zuständige Behörde und – mangels Regelung in der ZPO – das Verfahren (Art. 54 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht für die Be- stellung des Erbenvertreters und die Aufsicht über denselben zuständig (§ 137 lit. h und § 139 Abs. 1 GOG). Zudem setzt das Einzelgericht die Entschädigung des Erbenvertreters fest (§ 139 Abs. 1 GOG). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Anord- nungen über die Erbenvertretung um vorsorgliche Massnahmen, welche im sum- marischen Verfahren zu behandeln sind (Art. 248 lit. d ZPO). Dies gilt auch für Entscheide im Zusammenhang mit diesem Amt, so insbesondere für die Festset- zung des Honorars (BGer 5A_130/2020 vom 28. September 2020, E. 1.2 m.w.H.). Aus dem Randtitel von § 139 GOG ("Aufsicht über Beauftragte") ergibt sich, dass das Einzelgericht auch über die Entschädigung der Erbenvertretung in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde entscheidet (OGer ZH LF210043 vom 28. Septem- ber 2021, E. 2.1). Das aufsichtsrechtliche Verfahren richtet sich nach §§ 83 und 84 GOG (§ 85 GOG). Es gilt die einfache Untersuchungsmaxime. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind sinngemäss anwendbar (vgl. § 83 Abs. 3 GOG). Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (OGer ZH PF220004 vom 19. Mai 2022, E. II/1.3.; OGer PF120008 vom 21. Mai 2012, - 6 - E. III/5.3; BSK ZGB-MINNIG, 7. Aufl. 2023, Art. 602 N 66; PICENONI, Der Erbenver- treter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, S. 120). Erstinstanzliche Aufsichtsentscheide können innert zehn Tagen mit Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht angefoch- ten werden; die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). 2.3. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Im Beschwerdeverfahren vor oberer Aufsichtsbe- hörde nach § 84 GOG in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO gilt das (absolute) No- venverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind daher im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, es sei denn, erst das erstinstanzliche Urteil hätte dazu Anlass gegeben (BGE 139 III 466, E. 3.4). 2.4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig das Urteil des Einzelgerichts vom 14. Juli 2025 und die von der Beschwerdeführerin ange- fochtene genehmigte Vorschusszahlung sowie die festgesetzte Gesamtentschädi- gung der Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin. Soweit die Beschwer- deführerin in ihrer Beschwerde frühere, rechtskräftige Gerichtsentscheide des Kollegialgerichts betreffend die Einsetzung der Spezialerbenvertreterin (act. 2 Rz. 6, Rz. 9.1.) kritisiert, ist darauf nicht weiter einzugehen. Gleich verhält es sich mit der Kritik der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte bereits früher aus ihrem Mandat als Spezialerbenvertreterin entlassen werden müssen, da mit der Rechtskraft des Urteils vom 8. Dezember 2022 im Verfahren CP170003 eine Weiterführung des Auftrags nicht mehr erforderlich gewesen sei und diesbezüg- lich eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorliege (act. 2 Rz. 9.4.). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe in der Vergangenheit einen Antrag auf Absetzung der Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin ge- stellt, welcher nicht behandelt worden sei. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss der rechtskräftigen Teilung des Nachlasses als Spezialerbenvertreterin eingesetzt wurde (vgl. 4/5 Dispositivziffer - 7 - 2). Mit dem Urteil vom 8. Dezember 2022 entschied das Kollegialgericht über die erbrechtlichen Ansprüche der Parteien und schloss das Erbteilungsverfahren ab (vgl. OGer ZH LB230003 vom 27. März 2023, E. 1). Damit konnte der Nachlass aber noch nicht den Erben übergeben werden (vgl. BK ZGB-Wolf, Art. 602 N 176, 180); die Vollstreckung des Urteils ist vielmehr noch ausstehend (vgl. oben E. 1.2.). Inwieweit die Spezialerbenvertretung daher bereits durch die Rechtskraft des Urteils vom 8. Dezember 2022 obsolet geworden wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihr Amt pflichtgemäss und zweckmässig führte (vgl. act. 2 Rz. 9.5.). Es ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde – krasse Fälle von Pflichtverletzungen vorbehalten – grundsätz- lich nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden braucht (OGer ZH PF 230012 vom 8. Juni 2023, E. III/3.2.; BK ZGB-WOLF, Art. 602 N 170; BSK ZGB-MINNIG, a.a.O., Art. 602 N 66). Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch zeigt sie auf, sie hätte in der Vergangenheit Beschwer- den gegen bestimmte Handlungen der Beschwerdegegnerin erhoben. Das Kolle- gialgericht verlangte sodann periodische Rechenschaftsberichte der Beschwerde- gegnerin. Krasse Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin, die ein Einschrei- ten von Amtes wegen erforderlich machen würden, werden von der Beschwerde- führerin nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Der Vorwurf der Be- schwerdeführerin, die Aufsichtsbehörde habe die Beschwerdegegnerin nur unge- nügend beaufsichtigt (vgl. act. 2 Rz. 9.6.), verfängt somit ohnehin nicht.
- Zuständigkeit 3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit des Einzelgerichts zur Beaufsichtigung der Beschwerdegegnerin und damit zur Festsetzung ihrer Ent- schädigung. Sie bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei nicht in einem separaten Verfahren, sondern in einem ordentlichen Gerichtsverfahren ernannt worden. Die- ses Verfahren des Kollegialgerichts sei mit Urteil vom 8. Dezember 2022 formell rechtskräftig abgeschlossen worden, weshalb nicht das Einzelgericht für die Be- aufsichtigung der Beschwerdegegnerin zuständig sei. Die Verfahrens- und Rechtssicherheit sei verletzt, wenn eine Einsetzung im ordentlichen Verfahren er- - 8 - folge, dieses aber abgeschlossen sei, und der Einzelrichter dann entscheide, dass er bis zur Vollstreckung des Urteils für die Beaufsichtigung zuständig sei. Vorliegend habe das Kollegialgericht die Beschwerdegegnerin als Spezialerben- vertreterin bis zur rechtskräftigen Teilung des Nachlasses ernannt. Somit sei die Aufsichtsbehörde für die Zeit nach der formellen Rechtskraft des Urteils vom
- Dezember 2022 mangels rechtlicher Grundlage nicht mehr zuständig für die Aufsicht (act. 2 Rz. 9.3.). 3.2. Wie bereits festgehalten, ist das Mandat der Beschwerdegegnerin als Spe- zialerbenvertreterin nicht mit dem Abschluss des Verfahrens CP170003 dahin ge- fallen (vgl. oben E. 2.4). Somit unterlag die Beschwerdegegnerin auch nach der Rechtskraft des Urteils vom 8. Dezember 2022 im Verfahren CP170003 einer be- hördlichen Aufsicht. Da die Beschwerdegegnerin vom Kollegialgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im hängigen Erbteilungsprozess als Spezialerbenver- treterin ernannt wurde, war dieses zwar für die Dauer dieses Verfahrens für die Aufsicht zuständig. Mit Abschluss des Verfahrens ging die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Beschwerdegegnerin aber auf das Einzelgericht über, wel- ches grundsätzlich gemäss § 139 Abs. 1 GOG für die Aufsicht des eingesetzten Erbenvertreters und für die Festlegung seiner Entschädigung zuständig ist (vgl. oben E. 2.1). Das Einzelgericht ist damit für die Festlegung der Entschädigung zu- ständig und kann in diesem Rahmen auch Kostenvorschüsse für die Leistung des Erbenvertreters gewähren (OGer ZH LF210043 vom 28. September 2021 E. 2.1.).
- Honorarvorschuss / Akontozahlung 4.1. Die Beschwerdegegnerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die Ge- nehmigung eines Honorarvorschusses für erbrachte Verwaltungstätigkeiten und Auslagenersatz im Betrag von Fr. 17'884.35 (zzgl. MwSt.) für den Zeitraum vom
- Januar 2024 bis zum 15. Mai 2025 (act. 6/1 Antrag 3). Das Einzelgericht erwog hierzu, die Beschwerdegegnerin mache einen Aufwand von 84.17 Stunden à Fr. 170.– und 20 Stunden à Fr. 160.– geltend. Diese Aufwendungen würden detail- liert aufgelistet und erschienen sowohl in Art als auch im Umfang als angemes- sen. Seitens der gesetzlichen Erbinnen seien denn auch keine begründeten Ein- wendungen gegen die rapportierten Aufwendungen erhoben worden. Zudem ma- - 9 - che die Beschwerdegegnerin Fahrtauslagen in der Höhe von Fr. 160.– sowie Aus- lagen für Porto und Spesen in der Höhe von Fr. 216.– geltend. Dementsprechend sei das Honorar der Erbenvertreterin in der Höhe von Fr. 17'884.35 zzgl. Mehr- wertsteuer von Fr. 1'448.65, insgesamt Fr. 19'333.–, zu genehmigen (act. 5 E. II/2.2.). 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein Vorschuss könne nur für zu erwar- tende Leistungen genehmigt werden, nicht aber für bereits erbrachte Leistungen. Die Beschwerdegegnerin habe die Aufwendungen vom 1. Januar 2024 bis
- Mai 2025 bereits rapportiert, weshalb dafür kein Vorschuss mehr genehmigt werden könne (act. 2 Rz. 7). 4.3. Das Einzelgericht sprach der Beschwerdegegnerin eine bedingte Zahlung für die vom 1. Januar 2024 bis 15. Mai 2025 erbrachten Leistungen zu. Dabei handelt es sich rein begrifflich um eine Akontozahlung an die Vergütung der Er- benvertreterin und nicht um eine Vorschusszahlung. Bei letzterer würde es sich um eine Vorauszahlung für künftige Leistungen und nicht für bereits erbrachte Leistungen handeln (zum Ganzen OGer ZH PF240040 vom 22. August 2024, E. 5.4.). Die Beschwerdeführerin moniert daher zu Recht, dass es sich bei der zu- gesprochenen Zahlung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids nicht um einen Vorschuss handeln könne. Der Aufsichtsbehörde steht es jedoch ohne Weiteres auch zu, einer Erbenvertreterin bei länger andauernder Tätigkeit Akontozahlungen zuzusprechen (vgl. dazu ausführlich OGer ZH PF240040 vom
- August 2024, E. 5.4.). Da aus der Formulierung des Antrags der Beschwerde- gegnerin (act. 6/1 S. 3 Antrag 3) und des Urteilsdispositivs (act. 5 Dispositivziffer 1) klar hervorgeht, dass mit der Vorschussleistung eine eigentliche Akontozahlung gemeint war, schadet die unrichtige Bezeichnung nicht. Daran ändert auch nichts, wenn das Einzelgericht in seinen Erwägungen in missverständlicher Weise davon spricht, das Honorar der Erbenvertreterin sei zu genehmigen (act. 5 E. II/2.2.). Aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids ergeht klar, dass die Zahlung als Vorschuss in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung geleistet wird und somit unter dem Vorbehalt der Genehmigung der späteren definitiven Schluss- rechnung steht. Es mutet zwar widersprüchlich an, wenn das Einzelgericht im - 10 - gleichen Entscheid eine Akontozahlung genehmigt, in welchem es auch die Ge- samtentschädigung der Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin festlegt (dazu nachfolgend E. 5). Eine separate Genehmigung der Akontozahlung hätte sich in diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgedrängt. Im Ergebnis schadet dies aber nicht. Es war nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Festlegung der Gesamtentschädigung opponieren und sich damit die Auszahlung des Restbetrages noch weiter verzögern würde. Da es sich um die Entschädigung für einen längeren Zeitraum von fast eineinhalb Jahren handelte, erscheint es als angemessen, wenn der Beschwerdegegnerin vorab eine weitere Akontozahlung gewährt und danach separat davon die Endentschädigung festlegt worden ist. 4.4. Auf die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals vor- gebrachten Beanstandungen der Leistungen in diesem Zeitraum wird nachfolgend im Rahmen der Festlegung der Gesamtentschädigung einzugehen sein. Wenn sie jedoch bemängelt, das Einzelgericht sei seiner Prüfpflicht in Bezug auf die ge- währte Akontozahlung nicht nachgekommen (vgl. act. 2 Rz. 9.4.), so verkennt sie, dass das Einzelgericht gestützt auf die eingereichte, detaillierte Leistungsüber- sicht für die Zeitperiode vom 1. Januar 2024 bis 15. Mai 2025 (act. 6/3/1) zum Schluss kam, die Akontozahlung erscheine als angemessen (act. 5 E. 2.2.). Das Einzelgericht prüfte die Angemessenheit dieser Akontozahlung daher sehr wohl anhand der eingereichten Belege. Eine Rechtsverletzung ist damit in Bezug auf die gewährte Akontozahlung nicht ersichtlich. Folglich hat es bei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sein Bewenden.
- Genehmigung / Festsetzung Entschädigung 5.1. Die Beschwerdegegnerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die ab- schliessende und definitive Genehmigung ihres Honorars und Entschädigung für Auslagenersatz für die Dauer des Mandats von April 2019 bis Mandatsende im Gesamtbetrag von Fr. 96'245.80, inkl. MwSt. (act. 6/1 Antrag 5). Das Einzelgericht erwog hierzu, am 4. September 2024 sei die letzte Liegenschaft des Nachlasses veräussert worden. Das Mandat der Erbenvertreterin sei damit als beendet zu er- klären. Die bereits bezogenen Vorschüsse für Honorar und Auslagenersatz für die Dauer der Spezialerbenvertretung von April 2019 bis Mandatsende im Gesamtbe- - 11 - trag von Fr. 96'245.80 (inkl. MwSt.) seien definitiv zu genehmigen (act. 5 E. II/3.1.). 5.2. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, über die Entschädi- gung der Beschwerdegegnerin könne erst nach Vorliegen der Schlussabrechnung entschieden werden (act. 2 Rz. 9.1.). Das Kollegialgericht bzw. das Einzelgericht hätten systematisch Vorschüsse genehmigt, und durch den angefochtenen Ent- scheid seien aus diesen genehmigten Vorschüssen nun materiell verbindlich ge- nehmigte Honorare geworden. Eine minimale Kontrolle sei nie erfolgt (act. 2 Rz. 9.5.). 5.3. Mit der Genehmigung der bereits bezogenen Vorschüsse als Honorar der Beschwerdegegnerin setzte das Einzelgericht die Entschädigung nach § 139 GOG fest. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, das Einzelgericht habe die Entschädigung dabei nur mangelhaft geprüft und sei seiner Aufsichtspflicht nur unzureichend nachgekommen. 5.3.1. Der Anspruch des Erbenvertreters auf eine Entschädigung oder auf Ausla- genersatz ist im Gesetz nirgends ausdrücklich festgehalten, wird aber in analoger Anwendung von Art. 517 Abs. 3 ZGB und gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR bzw. Art. 402 Abs. 1 OR allgemein anerkannt (PICENONI, a.a.O., S. 168; vgl. auch Prax- Komm Erbrecht-WEIBEL, 5. Aufl. 2023, Art. 602 N 72 mit Verweis auf CHRIST/EICH- NER, Art. 517 N 32; BSK ZGB-LEU, a.a.O., Art. 517 N 32). Die Entschädigung ist grundsätzlich bei Beendigung der Tätigkeit fällig und den Erben gegenüber in ei- ner separaten Schlussrechnung auszuweisen (PICENONI, a.a.O., S. 172; BSK ZGB-LEU, a.a.O., Art. 517 N 32). Die Entschädigung hat dabei angemessen zu sein. Was als angemessene Vergütung zu gelten hat, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und richtet sich nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Kompliziertheit der Verhältnisse, dem Umfang und der Dauer des Auftrags und der mit der Auf- gabe verbundenen Verantwortung (PICENONI, a.a.O., S. 168 f.; PraxKomm Erb- recht-WEIBEL, a.a.O, Art. 602 N 72 mit Verweis auf CHRIST/EICHNER, Art. 517 N 32). Ein bestimmtes "Prüfungsverfahren" zur Festlegung der Entschädigung durch die Aufsichtsbehörde schreiben weder das Gesetz noch die Rechtsprechung oder Lehre vor (OGer ZH PF230012 vom 8. Juni 2023, E. III/3.3.). - 12 - 5.3.2. Die Aufsicht über den Erbenvertreter ist in erster Linie formeller und admi- nistrativer Natur; materielle Rechtsfragen sind durch den Zivilrichter zu entschei- den. Die Aufsichtsbehörde hat eine inhaltliche Kontrolle restriktiv vorzunehmen und erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erhebli- chen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt (vgl. OGer ZH PF230012 vom 8. Juni 2023, E. III/3.3.; BGer 5P.107/2004 vom 26. April 2004 E. 2.3; BSK ZPO-MINNIG, a.a.O., Art. 602 N 66; PraxKomm Erbrecht-WEI- BEL, a.a.O, Art. 602 N 78). Die Aufsichtsbehörde kann daher im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde lediglich das formelle Vorgehen des Erbenvertreters, seine persönliche Eignung sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweck- mässigkeit prüfen. In Bezug auf die Honoraransprüche bedeutet dies, dass die Aufsichtsbehörde keine detaillierte Prüfung vornehmen kann. Sie kann beispiels- weise kontrollieren, ob die Erbenvertretung formell richtig abgerechnet hat und ob ihre behaupteten Tätigkeiten für den Nachlass in den Abrechnungen vollständig aufgeführt sind. Sind sich die Erben und Erbenvertretung jedoch in Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes oder die Notwendigkeit des verrechneten Aufwandes uneinig, müssen sie ihre Differenzen im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozes- ses klären. Wenn überhaupt, kann die Aufsichtsbehörde lediglich bei krass über- setzten Honorarforderungen eingreifen (vgl. OGer ZH PF230048 vom 26. Januar 2024, E. III/2.3 mit Verweis auf KGer LU, LGVE 2022 Nr. 1 vom 7. Februar 2022, E. 4.7. m.w.H.; KGer GR, ZK1 15 47 vom 10. Juni 2015, E. 5.c; bestätigt durch BGer 5D_136/2015 vom 18. April 2016, E. 8.3; vgl. auch BGer 5A_672/2013 vom
- Februar 2014, E. 6.4). Das Aufsichtsverfahren bezweckt nicht, die Grundlage für einen Honorarstreit oder einen Verantwortlichkeitsprozess zu schaffen (BGer 5D_136/2015 vom 18. April 2016, E. 5.2, E. 6.2 und E. 8.3, 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014, E. 6.4) 5.3.3. Nach dem Gesagten besteht für die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Fest- setzung der Entschädigung eine – wenn auch eingeschränkte – Prüfungspflicht. Aus den knappen Erwägungen des Einzelgerichts ist vorliegend indessen nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen und gestützt auf welche Krite- rien die Entschädigung der Beschwerdegegnerin festgesetzt wurde und inwiefern - 13 - es seiner Prüfungspflicht nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Honorarforderung im Wesentlichen auf einen Kontoauszug aus ihrer Buchhal- tung (act. 6/3/8). Aus diesem ergeht, dass sich die beantragte Gesamtentschädi- gung im Betrag von Fr. 96'245.80 aus den einzelnen, durch das Kollegialgericht und Einzelgericht genehmigten Vorschuss- bzw. Akontozahlungen zusammen- setzt (vgl. dazu oben E. 1.3 und act. 4/11-16). Lediglich für den Zeitraum vom
- Januar 2024 bis 15. Mai 2025 wurde eine detaillierte Leistungsübersicht einge- reicht. Weitere Unterlagen, welche die Prüfung der festgelegten Entschädigung ermöglichen würden, finden sich nicht bei den vorinstanzlichen Akten. Eine Über- prüfung der Gesamtentschädigung alleine mit den eingereichten Unterlagen war vorliegend auch nicht im eingeschränkten Umfang möglich, weshalb das Einzel- gericht gehalten gewesen wäre, von der Beschwerdegegnerin insoweit weitere Unterlagen einzufordern, als dass dies zur Prüfung des Honorars notwendig war (vgl. dazu KG LU LGVE 2022 I Nr. 1, E. 3.5.2.). Die Beschwerdegegnerin reichte die detaillierten Leistungsabrechnungen, die den bewilligten Vorschüssen bzw. Akontozahlungen zugrunde liegen, zwar in den jeweiligen Verfahren ein (vgl. dazu oben E. 1.3 und act. 4/11 E. 2.3.1.; act. 4/12 E. 2.2.; act. 4/13 E. 2.2.; act. 4/14 E. 2.1.; act. 4/15 E. 3.2.; act. 4/16 E. 3.2.). Dass das Einzelgericht aber zur Festle- gung der Entschädigung diese Akten beigezogen und die Leistungen nochmals geprüft hätte, ist nicht ersichtlich. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Ein- zelgericht habe lediglich die genehmigten Vorschüsse ohne weitere Überprüfung zur finalen Entschädigung erhoben, ist daher nicht gänzlich von der Hand zu wei- sen. Wie bereits in den früheren Urteilen zwischen den Parteien betreffend Vor- schussleistungen bzw. Akontozahlung festgehalten, vermögen die gewährten Vor- schussleistungen und Akontozahlungen die schlussendlich festzulegende Ent- schädigung nicht zu präjudizieren. Es fand jeweils lediglich eine Vorprüfung der entsprechenden Zwischenrechnungen, aber noch keine Genehmigung von diesen statt (vgl. dazu OGer ZH PF240040 vom 22. August 2024, E. 5.4. betreffend Akontozahlung für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023; ebenso OGer ZH PF230045 vom 26. Januar 2024, E. III/1.6. und III/2.6. sowie das Einzelgericht in EA240001 vom 15. Juli 2024, E. 2.3. [act. 4/16]). Auch wenn insbesondere das Kollegialgericht eine teilweise unterschiedliche Terminologie - 14 - verwendete und der Eindruck entstehen könnte, die Zwischenrechnungen seien verbindlich genehmigt worden (vgl. etwa act. 4/11 Dispositiv-Ziffer 2), so vermag dies nichts zu ändern. Das Einzelgericht hätte vor der Festlegung der Entschädi- gung das geltend gemachte Honorar nochmals gestützt auf die zuvor wiedergege- benen Kriterien zu überprüfen gehabt. Obwohl sich die Beschwerdeführerin dazu im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen liess, so ist sie damit im Be- schwerdeverfahren dennoch zu hören, da es sich um die Rüge einer falschen Rechtsanwendung handelt und die Entschädigung von Amtes wegen festzuset- zen ist (vgl. oben E. 2.1 f.). 5.3.4. Es ist entsprechend zu prüfen, ob die festgesetzte Entschädigung im Sinne der vorgehenden Erwägungen angemessen ist. Dabei rechtfertigt es sich vorlie- gend (auch angesichts der summarischen Natur des Verfahrens), von der Rück- weisung des Verfahrens an das Einzelgericht abzusehen und die Prüfung durch die Kammer vorzunehmen: Die Beschwerdeführerin reicht im Beschwerdeverfah- ren vor der hiesigen Kammer selbst die Grundlagen, auf welche sich die von der Beschwerdegegnerin beantragte Gesamtentschädigung stützt (act. 6/3/8), zu den Akten (so etwa alle Urteile betreffend gewährte Vorschüsse bzw. Akontozahlun- gen sowie die dazugehörigen detaillierten Leistungsübersichten; vgl. act. 4/7, act. 4/11-21). Es ist nicht ersichtlich, dass weitere Unterlagen vorhanden wären, aus welchen weitere Schlüsse gezogen werden könnten. Die Rückweisung des Verfahrens wäre damit ein formalistischer Leerlauf. Der Kammer liegen die not- wendigen Informationen vor, um die festgesetzte Entschädigung zu prüfen. Die Beschwerdeführerin verfügte offensichtlich bereits bei Beschwerdeeinreichung über die Belege, da sie ihr jeweils in den entsprechenden Verfahren zur freige- stellten Stellungnahme zugestellt wurden (vgl. act. 4/11 E. 1.3.; act. 4/12 E. 1.4.; act. 4/13 E. 1.5.; act. 4/14 E. 1.6.; act. 4/15 E. I/2; act. 4/16 E.I/3.). Sie äussert sich im Beschwerdeverfahren denn auch ausführlich zu den Belegen und bringt ihre Vorbehalte begründet an. Ausnahmsweise sind diese von der Beschwerde- führerin vorgebrachten Noven im Beschwerdeverfahren zuzulassen (vgl. oben E. 2.3; ZR 100/2001 Nr. 27 S. 88 und OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013, E. 2.1.). - 15 - 5.4. Die festgesetzte Entschädigung ist damit durch die Kammer zu prüfen. 5.4.1. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Festlegung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 96'245.80. Diese ergibt sich, wie bereits festgehalten, aus den jeweils beantragten resp. genehmigten Vorschussleistungen bzw. Akontozahlun- gen. Für den Zeitraum von Mandatserteilung bis 31. Oktober 2019 macht die Be- schwerdeführerin einen Aufwand von 67.67 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 160.– (vgl. dazu act. 4/11 E. 2.3.2.) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 318.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, insgesamt Fr. 12'003.40, geltend (act. 4/17 und act. 4/11); für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 30. Juni 2020 einen Aufwand von 75.83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 160.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 328.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, insgesamt Fr. 13'420.85 (act. 4/18 und act. 4/12); für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 einen Aufwand von 50.75 Stunden zu einem Stun- denansatz von Fr. 160.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 252.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, insgesamt Fr. 9'016.65 (act. 4/19 und act. 4/13); für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 einen Aufwand von 80.92 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 160.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 456.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, insgesamt Fr. 14'435.25 (act. 4/20 und act. 4/14); für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 einen Aufwand von 76.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 160.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 406.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, insgesamt Fr. 13'577.20 (act. 4/21 und act. 4/15); für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 einen Aufwand von 76 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 170.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 456.–, zuzüglich Mehr- wertsteuer von 8.1%, insgesamt Fr. 14'459.45 (act. 4/7 und act. 4/16); für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 15. Mai 2025 einen Aufwand von 20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 160.– und 84.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 170.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 376.–, zuzüglich Mehrwert- steuer von 8.1%, insgesamt Fr. 19'333.– (act. 6/3/1). 5.4.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt in formeller Hinsicht, es liege keine Ab- schlussrechnung vor (act. 2 Rz. 9). Ausserdem seien die Einträge auf dem von - 16 - der Beschwerdegegnerin eingereichten "Kontoblatt 45000 Honorar" falsch, da es sich entgegen der Buchungstexte dabei nicht um Honorare, sondern um geneh- migte Vorschüsse handle (act. 2 Rz. 9.5.). Das genehmigte Honorar sei zudem auf insgesamt Fr. 82'578.05 zu reduzieren (act. 2 Rz. 9.7.7.). Nicht zu berücksich- tigen seien die Leistungen in Zusammenhang mit Herrn G._____, dem Treuhän- der der mittlerweile verstorbenen H._____ (etwa vom 15. Mai 2019 [act. 2 Rz. 9.7.1.], 28. November 2019 und 17. Dezember 2019 [act. 2 Rz. 9.7.2.],
- Oktober 2020 und 29. Oktober 2020 [act. 2 Rz. 9.7.3.], 23. August 2021 [act. 2 Rz. 9.7.4.]). Dieser sei kein Vertreter einer Partei im Gerichtsverfahren. Die Be- schwerdegegnerin sei gemäss Ernennungsbeschluss nur ermächtigt, Informatio- nen bei den Parteien zu erfragen, nicht aber bei Drittpersonen. Herr G._____ sei widerrechtlich in den Besitz von Akten der Erbengemeinschaft gekommen und habe kein Mandat dieser gehabt. Es sei davon auszugehen, dass Herr G._____ seine Leistungen auch seinem Auftraggeber in Rechnung stelle, und dieser habe die Leistungen zu entgelten (act. 2 Rz. 9.7.1., Rz. 9.7.3.). Weiter schulde die Er- bengemeinschaft kein Honorar für die Kontakte bzw. gesetzeswidrigen Handlun- gen der Beschwerdegegnerin mit der I._____ [Bank] (Leistungen vom 23. Mai 2019, 24. Mai 2019, 29. Mai 2019 und 13. Juni 2019). Es sei klar ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin nicht befugt sei, das Schrankfach bei der I._____ zu öffnen (act. 2 Rz. 9.7.1.). Auch die Aufwendungen und Auslagen im Zusammenhang mit der aberkannten Ersatzwillensvollstreckerin (18. Juni 2019 und 11. Juli 2019) seien unzulässig, da Informationen bei den Er- binnen oder neutralen Dritten wie Behörden eingeholt werden könnten, nicht aber bei Personen, die ihre Tätigkeit für die Erbengemeinschaft aufgrund eines gericht- lichen Entscheides hätten beenden müssen (act. 2 Rz. 9.7.1.). Weiter sei die Wei- terverrechnung eines Telefongesprächs mit dem Kollegialgericht vom 23. Sep- tember 2019 bezüglich der Kontosperrung der ZKB unzulässig, da die Aufsichts- behörde nicht befugt sei, den Auftrag der Spezialerbenvertreterin zu erledigen. Dieses Gespräch sei nicht dokumentiert und die ZKB-Sache noch nicht erledigt (act. 2 Rz. 9.7.1.). Das Honorar für die Weiterleitung ihres Schreibens an das Ge- richt (Leistung vom 4. Oktober 2022) – dies dauere kaum eine Stunde – und für die kurze Korrespondenz von zwei Briefantworten an sie (Leistung vom 2. No- - 17 - vember 2022) sei unangemessen und von 4.45 Stunden auf 2.15 Stunden zu re- duzieren (act. 2 Rz. 9.7.5.). Für angebliche Telefongespräche der Beschwerde- gegnerin mit ihr (der Beschwerdeführerin) sei kein Honorar geschuldet, da diese Leistungen nicht erbracht worden seien (Leistungen vom 18. August 2023, 24. August 2023, 29. August 2023 und 1. September 2023). Ebenso sei der Aufwand vom 20. Januar 2023 für Aktenstudium sowie die Pauschale vom 31. Dezember 2023 für das Studium diverser Korrespondenz des Gerichts im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin nicht zu entgelten, da dies sachlich nicht gerechtfer- tigt sei (act. 2 Rz. 9.7.6.). Nach Bekanntwerden der Rechtskraft des Urteils des Kollegialgerichts vom 8. Dezember 2022 im Verfahren CP170003 im Oktober 2023 hätten die Massnahmen der Erbenvertreterin sodann nicht mehr dem Zweck der Werterhaltung der Nachlassliegenschaften gedient und es seien nur noch Ab- schlussarbeiten zu leisten gewesen, nicht jedoch Arbeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Erbteilung. So gehörten insbesondere die Leistungen vom 14. November 2023, 15. November 2023, 6. Dezember 2023 und
- Dezember 2023 nicht mehr zum Auftrag der ausschliesslichen Sicherstellung der ordnungs- und zweckmässigen Verwaltung der Nachlassliegenschaften (act. 2 Rz. 9.4. und 9.7.6.). In der Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 15. Mai 2025 würden sich sodann viele Stunden finden, in denen sich die Be- schwerdegegnerin um die Einforderung von Mietzinsausständen und in diesem Zusammenhang stehende Aufwendungen gekümmert habe. Dies zeige, dass die Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der Mieter keine grosse Sorgfalt an den Tag gelegt habe, insbesondere auch, da bei einem Mieter ersichtlich gewesen sei, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. Die Aufwendun- gen zum Studium der Urteile sowie der Austausch mit dem Bezirksgericht Diels- dorf hätten ebenso nicht der Werterhaltung der Liegenschaft gedient. Sie zeigten ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin nicht unabhängig gehandelt habe, sondern sie nur ausgeführt habe, was das Gericht ihr gesagt habe (act. 2 Rz. 9.4.). 5.4.3. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin jeweils einge- reichten Unterlagen formell nicht zu beanstanden sind. Die (Zwischen)-Rechnun- gen geben detailliert die erbrachten Leistungen mit Datum und Angabe des - 18 - Zeitaufwandes wieder. Dass es sich dabei nicht um eine eigentliche Schlussrech- nung handelt, ist im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Die vorliegenden Dokumente eignen sich, um die Entschädigung zu prüfen, und ermöglichten eine Stellungnahme durch die Erbinnen. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdegegnerin die gewährten Vorschüsse bzw. Akontozahlungen auf ihrer Gesamtkostenaufstellung bereits als "Honorar" bezeichnete (vgl. act. 6/3/8), da eindeutig ist, dass sie sich damit auf diese Vorschüsse bzw. Akon- tozahlungen bezieht. 5.4.4. Wie bereits festgehalten (vgl. oben E. 5.3.1), bemisst sich die angemes- sene Vergütung der Spezialerbenvertreterin insbesondere nach dem notwendigen Zeitaufwand und dem Umfang und der Dauer des Auftrages. Die Aufsichtsbe- hörde kann keine detaillierte Prüfung der abgerechneten Leistung vornehmen, sondern schreitet nur ein, wenn das Honorar krass übersetzt und in diesem Sinne unangemessen wäre. Die Beschwerdegegnerin beziffert ihren Zeitaufwand auf 531.59 Arbeitsstunden. Dies erscheint angemessen: Das Mandat dauerte rund sechs Jahre. Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen der Spezialerbenvertre- tung die umfassende Verwaltung der Nachlassliegenschaften (ein Einfamilien- haus sowie ein Mehrfamilienhaus und Kulturland [vgl. act. 4.3. E. 5.2.]) sicherzu- stellen, wobei dies auch vermietete Wohnungen umfasste. Die Erbinnen sind zer- stritten, und es wurden verschiedene Prozesse angestrengt und Rechtsmittel er- griffen, die auch die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin tangierten. Einen Zeitaufwand von durchschnittlich 7.4 Stunden pro Monat er- scheint dafür nicht als übersetzt. Gleiches gilt für die verrechneten Stundenan- sätze von Fr. 160.– bzw. Fr. 170.– und die geltend gemachten Aufwendungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'795.45 (inkl. MwSt.). Aus den Abrechnungen der Beschwerdegegnerin lassen sich entgegen der Beschwerdeführerin auch keine willkürlichen und unhaltbaren Handlungen der Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin entnehmen, die eine Kürzung der Entschädigung nach sich ziehen würden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin gegenüber am Verfahren nicht beteiligten Dritten wie einem Treuhänder oder dem ehemaligen Willensvoll- - 19 - strecker Unterlagen bzw. Auskunft betreffend die Nachlassliegenschaften einholt. Als Spezialerbenvertreterin ist sie auch berechtigt, gegenüber Dritten Auskunft einzuholen (vgl. dazu BSK ZGB-LEU, a.a.O., Art. 518 N 18). Den eingereichten Leistungsabrechnungen ist zu entnehmen, dass sich die entsprechenden Kon- takte der Beschwerdegegnerin jeweils auf die Nachlassliegenschaften bezogen (vgl. act. 4/17 ff.). Ob und wie diese Leistungen allenfalls auch von den Drittperso- nen in Rechnung gestellt werden, ist für die Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdegegnerin nicht relevant. Jedenfalls ist keine Ermessensüberschrei- tung ersichtlich. Ebenso wenig ist eine Überschreitung der Berechtigungen als Spezialerbenvertreterin ersichtlich, wenn sich die Beschwerdegegnerin Zugang zum Schliessfach bei der I._____ verschaffte. Gemäss Einträgen in der Abrech- nung war dies notwendig, um an bestimmte Liegenschaftsschlüssel zu gelangen (vgl. etwa Eintrag vom 23. Mai 2019, act. 4/17). Da die Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin gegenüber den Erben wie auch gegenüber Dritten An- spruch auf Besitz an den verwalteten Erbschaftsobjekten erlangt (vgl. BK ZGB- WOLF, Art. 602 N 164; BSK ZGB-MINNIG, a.a.O., Art. 602 N 59), war es ihr unbe- nommen, die Herausgabe der Objektschlüssel zu verlangen. Entsprechend wurde ihr von der I._____ auch Zugang zu dem Bankschliessfach gewährt (vgl. dazu Eintrag vom 29. Mai 2019, act. 4/17). Als Spezialerbenvertreterin stand es der Be- schwerdegegnerin sodann auch frei, die Aufsichtsbehörde jeweils um Meinungs- äusserung oder Instruktionen zu ersuchen, insbesondere wenn die rechtliche Lage unklar war (vgl. dazu BK ZGB-WOLF, Art. 602 N 173). Dass die Beschwer- degegnerin dadurch ihr selbständiges Handeln aufgegeben hätte, ist nicht ersicht- lich. Vielmehr erscheint es aufgrund der zerstrittenen Verhältnisse als zweckmäs- sig, wenn die Beschwerdegegnerin jeweils bei der Aufsichtsbehörde nachfragte, ob der Beschwerdeführerin etwa Zugang zu den Nachlassliegenschaften gewährt oder wie in Hinblick auf ein gesperrtes Liegenschaftskonto bei der ZKB verfahren werden könne. Zudem war die Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin in diverse Verfahren ebenfalls involviert, was zur Folge hat, dass sie die entspre- chenden Gerichtsakten und Urteile zu studieren hatte. Eine Pflichtverletzung ist auch hier nicht ersichtlich. Entsprechend sind auch die Aufwendungen im Zusam- menhang mit Rückfragen an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Dies gilt auch - 20 - dann, wenn die "ZKB-Sache" noch nicht erledigt sein sollte. Soweit ersichtlich, konnte die Beschwerdegegnerin wieder auf das ZKB Konto zugreifen (vgl. etwa Eintrag vom 10. Oktober 2019, act. 4/17). Was die Beschwerdeführerin darüber hinaus mit der "ZKB-Sache" meint, erhellt nicht. Sodann sind auch die Handlun- gen der Beschwerdegegnerin nach dem Oktober 2023 nicht zu beanstanden, da das Mandat, wie bereits festgehalten, auch darüber hinaus fortbestand (vgl. oben E. 2.4). Schliesslich ist der Erbenvertreter zwar nicht zur Durchführung der Erbtei- lung befugt, wohl aber zu Handlungen, die der Vorbereitung der Erbteilung dienen (vgl. dazu OGer ZH PF240015 vom 7. November 2024, E. III/1.1. m.w.H.). Dazu gehört auch die Mitwirkung bei der Eigentumsübertragung der Nachlassliegen- schaften anlässlich deren Versteigerungen. Entsprechende von der Beschwerde- führerin gerügte Positionen sind daher ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Ein- träge vom 14. November 2023, 15. November 2023, 6. Dezember 2023 und
- Dezember 2023). Dass die Beschwerdegegnerin darüber hinaus eigentliche Teilungshandlungen vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin sodann bestimmte Leistungen wie etwa Te- lefongespräche zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin bestreitet, Aufwendun- gen als zu hoch erachtet oder der Beschwerdegegnerin vorwirft, sie habe das Mandat nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgeführt, so handelt es sich dabei um materielle Rechtsfragen, die von einem ordentlichen Gericht zu beurteilen wä- ren. Um zu prüfen, ob Vertragsverletzungen vorliegen oder ob einzelne dekla- rierte Leistungen zu hoch sind bzw. nicht erbracht wurden, bedürfte es eines Be- weisverfahrens. Eine solche detaillierte Überprüfung der Tätigkeit der Erbenver- treterin fällt nicht in den Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörde und sprengt deren Kognition (vgl. oben E. 5.3.2 und OGer ZH PF230012 vom 8. Juni 2023, E. III/3.2.). Die Beschwerdeführerin legt nach dem Gesagten nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum bzw. das Willkürverbot verletzt hätte und daher die Entschädigung als übersetzt zu betrachten wäre. Eine solche Verlet- zung ergibt sich ebenso wenig aus den Akten. Eine aufsichtsrechtliche Kürzung der Entschädigung ist daher nicht angezeigt. - 21 - 5.5. Im Ergebnis ist damit die vom Einzelgericht genehmigte Entschädigung im Betrag von Fr. 96'245.80 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Beschwer- deführerin ist abzuweisen.
- Kostenfolgen 6.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom vorliegenden Streitwert in Höhe von Fr. 13'667.75 (vgl. act. 2 und act. 7 E. 3), ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 8 GebV OG). 6.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendun- gen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 22 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'667.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschrei- berin MLaw L. Kappeler Urteil vom 24. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B1._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Rechenschaftsbericht Erbenvertreterin im Nachlass von C._____, geboren tt. Februar 1925, von D._____ [Bürgerort], gestorben tt.mm.2014, wohnhaft gewesen E._____-str. 1, F._____ [Ortschaft] Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 14. Juli 2025 (EA250001)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Am tt.mm.2014 verstarb C._____ (nachfolgend Erblasser). Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau und seine drei Töchter aus erster Ehe. Die Be- schwerdeführerin ist eine dieser Töchter. Zum Nachlass des Erblassers gehören insbesondere Liegenschaften (OGer ZH LB180050 vom 21. November 2018 E. 1.a). Am tt.mm.2024 verstarb die Ehefrau des Erblassers. Sie hinterliess als eingesetzte Erbinnen die drei Töchter des Erblasser aus erster Ehe (vgl. act. 5 E. I/3). 1.2. Unter den Erbinnen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Konflik- ten, wobei die daraus resultierenden Gerichtsverfahren regelmässig bis ans Bun- desgericht weitergezogen wurden (BGer 5A_367/2023 vom 25. August 2023 E. A.). Infolge der Zerstrittenheit der Erbinnen bestellte das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Kollegialgericht) im Rahmen des Erbtei- lungsverfahrens (Geschäfts-Nr. CP170003) mit Beschluss vom 24. September 2018 zur Sicherstellung der ordnungs- und zweckgemässen Verwaltung der Nachlassliegenschaften eine Spezialerbenvertreterin im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB (vgl. act. 4/3). Als Spezialerbenvertreterin ernannte sie mit Beschluss vom
9. April 2019 die Beschwerdegegnerin und bezeichnete deren Befugnisse und Pflichten (vgl. act. 4/5). Die gegen die entsprechenden Beschlüsse eingereichten Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. OGer ZH LB180050 vom 21. November 2018 und OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019). Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 schloss das Kollegialgericht das Erbteilungsverfahren ab. Auch dagegen wurden Rechtsmittel ergriffen, die allesamt keinen Erfolg hatten (vgl. OGer ZH LB230003 vom 27. März 2023; BGer 5A_367/2023 vom 25. August 2023). Die Vollstreckung des Erbteilungsurteils ist noch ausstehend. 1.3. Die Beschwerdegegnerin reichte im Verlaufe ihres Mandats regelmässig Rechenschaftsberichte sowie Gesuche um Vorschüsse (bzw. Akontozahlungen, vgl. dazu nachfolgend E. 4.3) beim Kollegialgericht und – nach Abschluss des Erbteilungsverfahrens – beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be-
- 3 - zirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Einzelgericht) ein. Gestützt darauf geneh- migte das Kollegialgericht bzw. das Einzelgericht folgende Vorschuss- bzw. Akon- tozahlungen, jeweils in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung und inkl. Mehrwertsteuer: Für die Aufwendungen seit der Mandatsübernahme bis 31. Okto- ber 2019 Fr. 12'003.40 (vgl. Beschluss vom 5. März 2020 im Verfahren CP170003, act. 4/11); für die Aufwendungen vom 1. November 2019 bis 30. Juni 2020 Fr. 13'420.85 (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2020 im Verfahren CP170003, act. 4/12); für die Aufwendungen vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 9'016.65 (vgl. Beschluss vom 2. Juni 2021 im Verfahren CP170003, act. 4/13); für die Aufwendungen vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 14'435.25 (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2022 im Verfahren CP170003, act. 4/14); für die Aufwendungen vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 13'577.20 (vgl. Urteil vom 21. Juni 2023 im Verfahren EA230001, act. 4/15); und für die Aufwendungen vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 13'376.– (vgl. Urteil vom 15. Juli 2024 im Verfahren EA240001, act. 4/16). 1.4. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ihren Re- chenschaftsbericht per 31. Dezember 2024 bzw. 15. Mai 2025 (Mandatsende) beim Einzelgericht ein (act. 6/1). Dabei ersuchte sie unter anderem um die Ge- nehmigung eines Honorarvorschusses für erbrachte Verwaltungstätigkeiten und Auslagenersatz im Betrag von Fr. 17'884.35 (zzgl. MwSt.) für den Zeitraum vom
1. Januar 2024 bis Mandatsende (act. 6/1 Antrag Ziff. 3) und um abschliessende und definitive Genehmigung des Honorars und Entschädigung für Auslagenersatz für die Dauer des Mandats von April 2019 bis Mandatsende im Gesamtbetrag von Fr. 96'245.80 inkl. MwSt. (act. 6/1 Antrag Ziff. 5). 1.5. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 stellte das Einzelgericht den Erbinnen den Rechenschaftsbericht der Beschwerdegegnerin sowie die zugehörigen Beila- gen zur Stellungnahme zu (act. 6/4). Die Erbinnen einschliesslich der Beschwer- deführerin liessen sich nicht vernehmen. Daraufhin fällte das Einzelgericht am
14. Juli 2025 folgendes Urteil (act. 6/6 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar], nachfol- gend zitiert als act. 5):
- 4 -
1. Die Erbenvertreterin wird berechtigt, für ihre Aufwendungen vom
1. Januar 2024 bis 15. Mai 2025, mit Ergänzungen für die Schlussverarbeitung bis Mandatsende, in Anrechnung an die defi- nitive Schlussrechnung einen Vorschuss in Höhe von Fr. 19'333.– (inkl. MwSt.) aus dem von ihr bei der Zürcher Kantonalbank für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften eröffneten Konto IBAN CH2 per sofort zu beziehen.
2. Das Honorar und die Entschädigung für Auslagenersatz der B2._____ GmbH für die Dauer der Spezialerbenvertretung von April 2019 bis Mandatsende im Gesamtbetrag von Fr. 96'245.80 (inkl. MwSt.) gemäss "Kontoblatt 45000 Honorar" wird definitiv ge- nehmigt. Die Erbenvertreterin wird vom Auftrag entbunden.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
4. Die Entscheidgebühr wird zulasten des Nachlasses von der Er- benvertreterin bezogen. Die Erbenvertreterin wird verpflichtet und berechtigt, die Ent- scheidgebühr in Höhe von Fr. 500.– zulasten des Nachlasses aus dem von ihr bei der Zürcher Kantonalbank für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften eröffneten Konto IBAN CH2 zu beglei- chen. 5.-6. [Mitteilungen und Rechtsmittel] 1.6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2025 fristgerecht (vgl. act. 6/7/4) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 1. des Urteils des Einzelgerichts in Erb- schaftssachen im Geschäft Nummer EA250001-D aufzuheben.
2. Es sei die zuständige Aufsichtsbehörde anzuweisen, das in Dis- positiv Ziffer 2. des Urteils genehmigte Honorar bis Mandatsende von CHF 96'245.80 abzuändern bzw. zu reduzieren und es sei das genehmigte Honorar von April 2019 bis Oktober 2023 im Ge- samtbetrag von CHF 82'578.05 zu genehmigen. Die Erbenvertre- tung sei vom Auftrag zu entbinden. Die Spezialerbenvertreterin B2._____ GmbH sei zu berechtigen aus dem für die Verwaltung der Nachlass-Liegenschaften C._____ eröffneten Firmenkonto IBAN CH2 – unter der Berücksichtigung bereits erfolgter Honorar- vorschüsse im Betrage von CHF 76'912.80 – CHF 5'665.25 per sofort zu beziehen.
3. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt, da die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des an- gefochtenen Entscheids nicht hemmt. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdegegnerin."
- 5 - 1.7. Mit Beschluss vom 19. August 2025 wies die Kammer das Gesuch um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung ab, setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und delegierte die Prozessleitung (act. 7). Der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 10). 1.8. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen bei- gezogen (act. 6/1-7). Auf Weiterungen, namentlich die Einholung einer Beschwer- deantwort, ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
2. Prozessuales 2.1. Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erben- gemeinschaft eine Erbenvertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Dabei regeln die Kantone die zuständige Behörde und – mangels Regelung in der ZPO – das Verfahren (Art. 54 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht für die Be- stellung des Erbenvertreters und die Aufsicht über denselben zuständig (§ 137 lit. h und § 139 Abs. 1 GOG). Zudem setzt das Einzelgericht die Entschädigung des Erbenvertreters fest (§ 139 Abs. 1 GOG). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Anord- nungen über die Erbenvertretung um vorsorgliche Massnahmen, welche im sum- marischen Verfahren zu behandeln sind (Art. 248 lit. d ZPO). Dies gilt auch für Entscheide im Zusammenhang mit diesem Amt, so insbesondere für die Festset- zung des Honorars (BGer 5A_130/2020 vom 28. September 2020, E. 1.2 m.w.H.). Aus dem Randtitel von § 139 GOG ("Aufsicht über Beauftragte") ergibt sich, dass das Einzelgericht auch über die Entschädigung der Erbenvertretung in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde entscheidet (OGer ZH LF210043 vom 28. Septem- ber 2021, E. 2.1). Das aufsichtsrechtliche Verfahren richtet sich nach §§ 83 und 84 GOG (§ 85 GOG). Es gilt die einfache Untersuchungsmaxime. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind sinngemäss anwendbar (vgl. § 83 Abs. 3 GOG). Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (OGer ZH PF220004 vom 19. Mai 2022, E. II/1.3.; OGer PF120008 vom 21. Mai 2012,
- 6 - E. III/5.3; BSK ZGB-MINNIG, 7. Aufl. 2023, Art. 602 N 66; PICENONI, Der Erbenver- treter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, S. 120). Erstinstanzliche Aufsichtsentscheide können innert zehn Tagen mit Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht angefoch- ten werden; die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). 2.3. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Im Beschwerdeverfahren vor oberer Aufsichtsbe- hörde nach § 84 GOG in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO gilt das (absolute) No- venverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind daher im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, es sei denn, erst das erstinstanzliche Urteil hätte dazu Anlass gegeben (BGE 139 III 466, E. 3.4). 2.4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig das Urteil des Einzelgerichts vom 14. Juli 2025 und die von der Beschwerdeführerin ange- fochtene genehmigte Vorschusszahlung sowie die festgesetzte Gesamtentschädi- gung der Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin. Soweit die Beschwer- deführerin in ihrer Beschwerde frühere, rechtskräftige Gerichtsentscheide des Kollegialgerichts betreffend die Einsetzung der Spezialerbenvertreterin (act. 2 Rz. 6, Rz. 9.1.) kritisiert, ist darauf nicht weiter einzugehen. Gleich verhält es sich mit der Kritik der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte bereits früher aus ihrem Mandat als Spezialerbenvertreterin entlassen werden müssen, da mit der Rechtskraft des Urteils vom 8. Dezember 2022 im Verfahren CP170003 eine Weiterführung des Auftrags nicht mehr erforderlich gewesen sei und diesbezüg- lich eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorliege (act. 2 Rz. 9.4.). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe in der Vergangenheit einen Antrag auf Absetzung der Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin ge- stellt, welcher nicht behandelt worden sei. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss der rechtskräftigen Teilung des Nachlasses als Spezialerbenvertreterin eingesetzt wurde (vgl. 4/5 Dispositivziffer
- 7 - 2). Mit dem Urteil vom 8. Dezember 2022 entschied das Kollegialgericht über die erbrechtlichen Ansprüche der Parteien und schloss das Erbteilungsverfahren ab (vgl. OGer ZH LB230003 vom 27. März 2023, E. 1). Damit konnte der Nachlass aber noch nicht den Erben übergeben werden (vgl. BK ZGB-Wolf, Art. 602 N 176, 180); die Vollstreckung des Urteils ist vielmehr noch ausstehend (vgl. oben E. 1.2.). Inwieweit die Spezialerbenvertretung daher bereits durch die Rechtskraft des Urteils vom 8. Dezember 2022 obsolet geworden wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihr Amt pflichtgemäss und zweckmässig führte (vgl. act. 2 Rz. 9.5.). Es ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde – krasse Fälle von Pflichtverletzungen vorbehalten – grundsätz- lich nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden braucht (OGer ZH PF 230012 vom 8. Juni 2023, E. III/3.2.; BK ZGB-WOLF, Art. 602 N 170; BSK ZGB-MINNIG, a.a.O., Art. 602 N 66). Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch zeigt sie auf, sie hätte in der Vergangenheit Beschwer- den gegen bestimmte Handlungen der Beschwerdegegnerin erhoben. Das Kolle- gialgericht verlangte sodann periodische Rechenschaftsberichte der Beschwerde- gegnerin. Krasse Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin, die ein Einschrei- ten von Amtes wegen erforderlich machen würden, werden von der Beschwerde- führerin nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Der Vorwurf der Be- schwerdeführerin, die Aufsichtsbehörde habe die Beschwerdegegnerin nur unge- nügend beaufsichtigt (vgl. act. 2 Rz. 9.6.), verfängt somit ohnehin nicht.
3. Zuständigkeit 3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit des Einzelgerichts zur Beaufsichtigung der Beschwerdegegnerin und damit zur Festsetzung ihrer Ent- schädigung. Sie bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei nicht in einem separaten Verfahren, sondern in einem ordentlichen Gerichtsverfahren ernannt worden. Die- ses Verfahren des Kollegialgerichts sei mit Urteil vom 8. Dezember 2022 formell rechtskräftig abgeschlossen worden, weshalb nicht das Einzelgericht für die Be- aufsichtigung der Beschwerdegegnerin zuständig sei. Die Verfahrens- und Rechtssicherheit sei verletzt, wenn eine Einsetzung im ordentlichen Verfahren er-
- 8 - folge, dieses aber abgeschlossen sei, und der Einzelrichter dann entscheide, dass er bis zur Vollstreckung des Urteils für die Beaufsichtigung zuständig sei. Vorliegend habe das Kollegialgericht die Beschwerdegegnerin als Spezialerben- vertreterin bis zur rechtskräftigen Teilung des Nachlasses ernannt. Somit sei die Aufsichtsbehörde für die Zeit nach der formellen Rechtskraft des Urteils vom
8. Dezember 2022 mangels rechtlicher Grundlage nicht mehr zuständig für die Aufsicht (act. 2 Rz. 9.3.). 3.2. Wie bereits festgehalten, ist das Mandat der Beschwerdegegnerin als Spe- zialerbenvertreterin nicht mit dem Abschluss des Verfahrens CP170003 dahin ge- fallen (vgl. oben E. 2.4). Somit unterlag die Beschwerdegegnerin auch nach der Rechtskraft des Urteils vom 8. Dezember 2022 im Verfahren CP170003 einer be- hördlichen Aufsicht. Da die Beschwerdegegnerin vom Kollegialgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im hängigen Erbteilungsprozess als Spezialerbenver- treterin ernannt wurde, war dieses zwar für die Dauer dieses Verfahrens für die Aufsicht zuständig. Mit Abschluss des Verfahrens ging die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Beschwerdegegnerin aber auf das Einzelgericht über, wel- ches grundsätzlich gemäss § 139 Abs. 1 GOG für die Aufsicht des eingesetzten Erbenvertreters und für die Festlegung seiner Entschädigung zuständig ist (vgl. oben E. 2.1). Das Einzelgericht ist damit für die Festlegung der Entschädigung zu- ständig und kann in diesem Rahmen auch Kostenvorschüsse für die Leistung des Erbenvertreters gewähren (OGer ZH LF210043 vom 28. September 2021 E. 2.1.).
4. Honorarvorschuss / Akontozahlung 4.1. Die Beschwerdegegnerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die Ge- nehmigung eines Honorarvorschusses für erbrachte Verwaltungstätigkeiten und Auslagenersatz im Betrag von Fr. 17'884.35 (zzgl. MwSt.) für den Zeitraum vom
1. Januar 2024 bis zum 15. Mai 2025 (act. 6/1 Antrag 3). Das Einzelgericht erwog hierzu, die Beschwerdegegnerin mache einen Aufwand von 84.17 Stunden à Fr. 170.– und 20 Stunden à Fr. 160.– geltend. Diese Aufwendungen würden detail- liert aufgelistet und erschienen sowohl in Art als auch im Umfang als angemes- sen. Seitens der gesetzlichen Erbinnen seien denn auch keine begründeten Ein- wendungen gegen die rapportierten Aufwendungen erhoben worden. Zudem ma-
- 9 - che die Beschwerdegegnerin Fahrtauslagen in der Höhe von Fr. 160.– sowie Aus- lagen für Porto und Spesen in der Höhe von Fr. 216.– geltend. Dementsprechend sei das Honorar der Erbenvertreterin in der Höhe von Fr. 17'884.35 zzgl. Mehr- wertsteuer von Fr. 1'448.65, insgesamt Fr. 19'333.–, zu genehmigen (act. 5 E. II/2.2.). 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein Vorschuss könne nur für zu erwar- tende Leistungen genehmigt werden, nicht aber für bereits erbrachte Leistungen. Die Beschwerdegegnerin habe die Aufwendungen vom 1. Januar 2024 bis
15. Mai 2025 bereits rapportiert, weshalb dafür kein Vorschuss mehr genehmigt werden könne (act. 2 Rz. 7). 4.3. Das Einzelgericht sprach der Beschwerdegegnerin eine bedingte Zahlung für die vom 1. Januar 2024 bis 15. Mai 2025 erbrachten Leistungen zu. Dabei handelt es sich rein begrifflich um eine Akontozahlung an die Vergütung der Er- benvertreterin und nicht um eine Vorschusszahlung. Bei letzterer würde es sich um eine Vorauszahlung für künftige Leistungen und nicht für bereits erbrachte Leistungen handeln (zum Ganzen OGer ZH PF240040 vom 22. August 2024, E. 5.4.). Die Beschwerdeführerin moniert daher zu Recht, dass es sich bei der zu- gesprochenen Zahlung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids nicht um einen Vorschuss handeln könne. Der Aufsichtsbehörde steht es jedoch ohne Weiteres auch zu, einer Erbenvertreterin bei länger andauernder Tätigkeit Akontozahlungen zuzusprechen (vgl. dazu ausführlich OGer ZH PF240040 vom
22. August 2024, E. 5.4.). Da aus der Formulierung des Antrags der Beschwerde- gegnerin (act. 6/1 S. 3 Antrag 3) und des Urteilsdispositivs (act. 5 Dispositivziffer
1) klar hervorgeht, dass mit der Vorschussleistung eine eigentliche Akontozahlung gemeint war, schadet die unrichtige Bezeichnung nicht. Daran ändert auch nichts, wenn das Einzelgericht in seinen Erwägungen in missverständlicher Weise davon spricht, das Honorar der Erbenvertreterin sei zu genehmigen (act. 5 E. II/2.2.). Aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids ergeht klar, dass die Zahlung als Vorschuss in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung geleistet wird und somit unter dem Vorbehalt der Genehmigung der späteren definitiven Schluss- rechnung steht. Es mutet zwar widersprüchlich an, wenn das Einzelgericht im
- 10 - gleichen Entscheid eine Akontozahlung genehmigt, in welchem es auch die Ge- samtentschädigung der Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin festlegt (dazu nachfolgend E. 5). Eine separate Genehmigung der Akontozahlung hätte sich in diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgedrängt. Im Ergebnis schadet dies aber nicht. Es war nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Festlegung der Gesamtentschädigung opponieren und sich damit die Auszahlung des Restbetrages noch weiter verzögern würde. Da es sich um die Entschädigung für einen längeren Zeitraum von fast eineinhalb Jahren handelte, erscheint es als angemessen, wenn der Beschwerdegegnerin vorab eine weitere Akontozahlung gewährt und danach separat davon die Endentschädigung festlegt worden ist. 4.4. Auf die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals vor- gebrachten Beanstandungen der Leistungen in diesem Zeitraum wird nachfolgend im Rahmen der Festlegung der Gesamtentschädigung einzugehen sein. Wenn sie jedoch bemängelt, das Einzelgericht sei seiner Prüfpflicht in Bezug auf die ge- währte Akontozahlung nicht nachgekommen (vgl. act. 2 Rz. 9.4.), so verkennt sie, dass das Einzelgericht gestützt auf die eingereichte, detaillierte Leistungsüber- sicht für die Zeitperiode vom 1. Januar 2024 bis 15. Mai 2025 (act. 6/3/1) zum Schluss kam, die Akontozahlung erscheine als angemessen (act. 5 E. 2.2.). Das Einzelgericht prüfte die Angemessenheit dieser Akontozahlung daher sehr wohl anhand der eingereichten Belege. Eine Rechtsverletzung ist damit in Bezug auf die gewährte Akontozahlung nicht ersichtlich. Folglich hat es bei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sein Bewenden.
5. Genehmigung / Festsetzung Entschädigung 5.1. Die Beschwerdegegnerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die ab- schliessende und definitive Genehmigung ihres Honorars und Entschädigung für Auslagenersatz für die Dauer des Mandats von April 2019 bis Mandatsende im Gesamtbetrag von Fr. 96'245.80, inkl. MwSt. (act. 6/1 Antrag 5). Das Einzelgericht erwog hierzu, am 4. September 2024 sei die letzte Liegenschaft des Nachlasses veräussert worden. Das Mandat der Erbenvertreterin sei damit als beendet zu er- klären. Die bereits bezogenen Vorschüsse für Honorar und Auslagenersatz für die Dauer der Spezialerbenvertretung von April 2019 bis Mandatsende im Gesamtbe-
- 11 - trag von Fr. 96'245.80 (inkl. MwSt.) seien definitiv zu genehmigen (act. 5 E. II/3.1.). 5.2. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, über die Entschädi- gung der Beschwerdegegnerin könne erst nach Vorliegen der Schlussabrechnung entschieden werden (act. 2 Rz. 9.1.). Das Kollegialgericht bzw. das Einzelgericht hätten systematisch Vorschüsse genehmigt, und durch den angefochtenen Ent- scheid seien aus diesen genehmigten Vorschüssen nun materiell verbindlich ge- nehmigte Honorare geworden. Eine minimale Kontrolle sei nie erfolgt (act. 2 Rz. 9.5.). 5.3. Mit der Genehmigung der bereits bezogenen Vorschüsse als Honorar der Beschwerdegegnerin setzte das Einzelgericht die Entschädigung nach § 139 GOG fest. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, das Einzelgericht habe die Entschädigung dabei nur mangelhaft geprüft und sei seiner Aufsichtspflicht nur unzureichend nachgekommen. 5.3.1. Der Anspruch des Erbenvertreters auf eine Entschädigung oder auf Ausla- genersatz ist im Gesetz nirgends ausdrücklich festgehalten, wird aber in analoger Anwendung von Art. 517 Abs. 3 ZGB und gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR bzw. Art. 402 Abs. 1 OR allgemein anerkannt (PICENONI, a.a.O., S. 168; vgl. auch Prax- Komm Erbrecht-WEIBEL, 5. Aufl. 2023, Art. 602 N 72 mit Verweis auf CHRIST/EICH- NER, Art. 517 N 32; BSK ZGB-LEU, a.a.O., Art. 517 N 32). Die Entschädigung ist grundsätzlich bei Beendigung der Tätigkeit fällig und den Erben gegenüber in ei- ner separaten Schlussrechnung auszuweisen (PICENONI, a.a.O., S. 172; BSK ZGB-LEU, a.a.O., Art. 517 N 32). Die Entschädigung hat dabei angemessen zu sein. Was als angemessene Vergütung zu gelten hat, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und richtet sich nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Kompliziertheit der Verhältnisse, dem Umfang und der Dauer des Auftrags und der mit der Auf- gabe verbundenen Verantwortung (PICENONI, a.a.O., S. 168 f.; PraxKomm Erb- recht-WEIBEL, a.a.O, Art. 602 N 72 mit Verweis auf CHRIST/EICHNER, Art. 517 N 32). Ein bestimmtes "Prüfungsverfahren" zur Festlegung der Entschädigung durch die Aufsichtsbehörde schreiben weder das Gesetz noch die Rechtsprechung oder Lehre vor (OGer ZH PF230012 vom 8. Juni 2023, E. III/3.3.).
- 12 - 5.3.2. Die Aufsicht über den Erbenvertreter ist in erster Linie formeller und admi- nistrativer Natur; materielle Rechtsfragen sind durch den Zivilrichter zu entschei- den. Die Aufsichtsbehörde hat eine inhaltliche Kontrolle restriktiv vorzunehmen und erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erhebli- chen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt (vgl. OGer ZH PF230012 vom 8. Juni 2023, E. III/3.3.; BGer 5P.107/2004 vom 26. April 2004 E. 2.3; BSK ZPO-MINNIG, a.a.O., Art. 602 N 66; PraxKomm Erbrecht-WEI- BEL, a.a.O, Art. 602 N 78). Die Aufsichtsbehörde kann daher im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde lediglich das formelle Vorgehen des Erbenvertreters, seine persönliche Eignung sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweck- mässigkeit prüfen. In Bezug auf die Honoraransprüche bedeutet dies, dass die Aufsichtsbehörde keine detaillierte Prüfung vornehmen kann. Sie kann beispiels- weise kontrollieren, ob die Erbenvertretung formell richtig abgerechnet hat und ob ihre behaupteten Tätigkeiten für den Nachlass in den Abrechnungen vollständig aufgeführt sind. Sind sich die Erben und Erbenvertretung jedoch in Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes oder die Notwendigkeit des verrechneten Aufwandes uneinig, müssen sie ihre Differenzen im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozes- ses klären. Wenn überhaupt, kann die Aufsichtsbehörde lediglich bei krass über- setzten Honorarforderungen eingreifen (vgl. OGer ZH PF230048 vom 26. Januar 2024, E. III/2.3 mit Verweis auf KGer LU, LGVE 2022 Nr. 1 vom 7. Februar 2022, E. 4.7. m.w.H.; KGer GR, ZK1 15 47 vom 10. Juni 2015, E. 5.c; bestätigt durch BGer 5D_136/2015 vom 18. April 2016, E. 8.3; vgl. auch BGer 5A_672/2013 vom
24. Februar 2014, E. 6.4). Das Aufsichtsverfahren bezweckt nicht, die Grundlage für einen Honorarstreit oder einen Verantwortlichkeitsprozess zu schaffen (BGer 5D_136/2015 vom 18. April 2016, E. 5.2, E. 6.2 und E. 8.3, 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014, E. 6.4) 5.3.3. Nach dem Gesagten besteht für die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Fest- setzung der Entschädigung eine – wenn auch eingeschränkte – Prüfungspflicht. Aus den knappen Erwägungen des Einzelgerichts ist vorliegend indessen nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen und gestützt auf welche Krite- rien die Entschädigung der Beschwerdegegnerin festgesetzt wurde und inwiefern
- 13 - es seiner Prüfungspflicht nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Honorarforderung im Wesentlichen auf einen Kontoauszug aus ihrer Buchhal- tung (act. 6/3/8). Aus diesem ergeht, dass sich die beantragte Gesamtentschädi- gung im Betrag von Fr. 96'245.80 aus den einzelnen, durch das Kollegialgericht und Einzelgericht genehmigten Vorschuss- bzw. Akontozahlungen zusammen- setzt (vgl. dazu oben E. 1.3 und act. 4/11-16). Lediglich für den Zeitraum vom
1. Januar 2024 bis 15. Mai 2025 wurde eine detaillierte Leistungsübersicht einge- reicht. Weitere Unterlagen, welche die Prüfung der festgelegten Entschädigung ermöglichen würden, finden sich nicht bei den vorinstanzlichen Akten. Eine Über- prüfung der Gesamtentschädigung alleine mit den eingereichten Unterlagen war vorliegend auch nicht im eingeschränkten Umfang möglich, weshalb das Einzel- gericht gehalten gewesen wäre, von der Beschwerdegegnerin insoweit weitere Unterlagen einzufordern, als dass dies zur Prüfung des Honorars notwendig war (vgl. dazu KG LU LGVE 2022 I Nr. 1, E. 3.5.2.). Die Beschwerdegegnerin reichte die detaillierten Leistungsabrechnungen, die den bewilligten Vorschüssen bzw. Akontozahlungen zugrunde liegen, zwar in den jeweiligen Verfahren ein (vgl. dazu oben E. 1.3 und act. 4/11 E. 2.3.1.; act. 4/12 E. 2.2.; act. 4/13 E. 2.2.; act. 4/14 E. 2.1.; act. 4/15 E. 3.2.; act. 4/16 E. 3.2.). Dass das Einzelgericht aber zur Festle- gung der Entschädigung diese Akten beigezogen und die Leistungen nochmals geprüft hätte, ist nicht ersichtlich. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Ein- zelgericht habe lediglich die genehmigten Vorschüsse ohne weitere Überprüfung zur finalen Entschädigung erhoben, ist daher nicht gänzlich von der Hand zu wei- sen. Wie bereits in den früheren Urteilen zwischen den Parteien betreffend Vor- schussleistungen bzw. Akontozahlung festgehalten, vermögen die gewährten Vor- schussleistungen und Akontozahlungen die schlussendlich festzulegende Ent- schädigung nicht zu präjudizieren. Es fand jeweils lediglich eine Vorprüfung der entsprechenden Zwischenrechnungen, aber noch keine Genehmigung von diesen statt (vgl. dazu OGer ZH PF240040 vom 22. August 2024, E. 5.4. betreffend Akontozahlung für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023; ebenso OGer ZH PF230045 vom 26. Januar 2024, E. III/1.6. und III/2.6. sowie das Einzelgericht in EA240001 vom 15. Juli 2024, E. 2.3. [act. 4/16]). Auch wenn insbesondere das Kollegialgericht eine teilweise unterschiedliche Terminologie
- 14 - verwendete und der Eindruck entstehen könnte, die Zwischenrechnungen seien verbindlich genehmigt worden (vgl. etwa act. 4/11 Dispositiv-Ziffer 2), so vermag dies nichts zu ändern. Das Einzelgericht hätte vor der Festlegung der Entschädi- gung das geltend gemachte Honorar nochmals gestützt auf die zuvor wiedergege- benen Kriterien zu überprüfen gehabt. Obwohl sich die Beschwerdeführerin dazu im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen liess, so ist sie damit im Be- schwerdeverfahren dennoch zu hören, da es sich um die Rüge einer falschen Rechtsanwendung handelt und die Entschädigung von Amtes wegen festzuset- zen ist (vgl. oben E. 2.1 f.). 5.3.4. Es ist entsprechend zu prüfen, ob die festgesetzte Entschädigung im Sinne der vorgehenden Erwägungen angemessen ist. Dabei rechtfertigt es sich vorlie- gend (auch angesichts der summarischen Natur des Verfahrens), von der Rück- weisung des Verfahrens an das Einzelgericht abzusehen und die Prüfung durch die Kammer vorzunehmen: Die Beschwerdeführerin reicht im Beschwerdeverfah- ren vor der hiesigen Kammer selbst die Grundlagen, auf welche sich die von der Beschwerdegegnerin beantragte Gesamtentschädigung stützt (act. 6/3/8), zu den Akten (so etwa alle Urteile betreffend gewährte Vorschüsse bzw. Akontozahlun- gen sowie die dazugehörigen detaillierten Leistungsübersichten; vgl. act. 4/7, act. 4/11-21). Es ist nicht ersichtlich, dass weitere Unterlagen vorhanden wären, aus welchen weitere Schlüsse gezogen werden könnten. Die Rückweisung des Verfahrens wäre damit ein formalistischer Leerlauf. Der Kammer liegen die not- wendigen Informationen vor, um die festgesetzte Entschädigung zu prüfen. Die Beschwerdeführerin verfügte offensichtlich bereits bei Beschwerdeeinreichung über die Belege, da sie ihr jeweils in den entsprechenden Verfahren zur freige- stellten Stellungnahme zugestellt wurden (vgl. act. 4/11 E. 1.3.; act. 4/12 E. 1.4.; act. 4/13 E. 1.5.; act. 4/14 E. 1.6.; act. 4/15 E. I/2; act. 4/16 E.I/3.). Sie äussert sich im Beschwerdeverfahren denn auch ausführlich zu den Belegen und bringt ihre Vorbehalte begründet an. Ausnahmsweise sind diese von der Beschwerde- führerin vorgebrachten Noven im Beschwerdeverfahren zuzulassen (vgl. oben E. 2.3; ZR 100/2001 Nr. 27 S. 88 und OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013, E. 2.1.).
- 15 - 5.4. Die festgesetzte Entschädigung ist damit durch die Kammer zu prüfen. 5.4.1. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Festlegung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 96'245.80. Diese ergibt sich, wie bereits festgehalten, aus den jeweils beantragten resp. genehmigten Vorschussleistungen bzw. Akontozahlun- gen. Für den Zeitraum von Mandatserteilung bis 31. Oktober 2019 macht die Be- schwerdeführerin einen Aufwand von 67.67 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 160.– (vgl. dazu act. 4/11 E. 2.3.2.) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 318.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, insgesamt Fr. 12'003.40, geltend (act. 4/17 und act. 4/11); für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 30. Juni 2020 einen Aufwand von 75.83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 160.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 328.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, insgesamt Fr. 13'420.85 (act. 4/18 und act. 4/12); für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 einen Aufwand von 50.75 Stunden zu einem Stun- denansatz von Fr. 160.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 252.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, insgesamt Fr. 9'016.65 (act. 4/19 und act. 4/13); für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 einen Aufwand von 80.92 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 160.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 456.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, insgesamt Fr. 14'435.25 (act. 4/20 und act. 4/14); für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 einen Aufwand von 76.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 160.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 406.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, insgesamt Fr. 13'577.20 (act. 4/21 und act. 4/15); für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 einen Aufwand von 76 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 170.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 456.–, zuzüglich Mehr- wertsteuer von 8.1%, insgesamt Fr. 14'459.45 (act. 4/7 und act. 4/16); für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 15. Mai 2025 einen Aufwand von 20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 160.– und 84.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 170.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 376.–, zuzüglich Mehrwert- steuer von 8.1%, insgesamt Fr. 19'333.– (act. 6/3/1). 5.4.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt in formeller Hinsicht, es liege keine Ab- schlussrechnung vor (act. 2 Rz. 9). Ausserdem seien die Einträge auf dem von
- 16 - der Beschwerdegegnerin eingereichten "Kontoblatt 45000 Honorar" falsch, da es sich entgegen der Buchungstexte dabei nicht um Honorare, sondern um geneh- migte Vorschüsse handle (act. 2 Rz. 9.5.). Das genehmigte Honorar sei zudem auf insgesamt Fr. 82'578.05 zu reduzieren (act. 2 Rz. 9.7.7.). Nicht zu berücksich- tigen seien die Leistungen in Zusammenhang mit Herrn G._____, dem Treuhän- der der mittlerweile verstorbenen H._____ (etwa vom 15. Mai 2019 [act. 2 Rz. 9.7.1.], 28. November 2019 und 17. Dezember 2019 [act. 2 Rz. 9.7.2.],
28. Oktober 2020 und 29. Oktober 2020 [act. 2 Rz. 9.7.3.], 23. August 2021 [act. 2 Rz. 9.7.4.]). Dieser sei kein Vertreter einer Partei im Gerichtsverfahren. Die Be- schwerdegegnerin sei gemäss Ernennungsbeschluss nur ermächtigt, Informatio- nen bei den Parteien zu erfragen, nicht aber bei Drittpersonen. Herr G._____ sei widerrechtlich in den Besitz von Akten der Erbengemeinschaft gekommen und habe kein Mandat dieser gehabt. Es sei davon auszugehen, dass Herr G._____ seine Leistungen auch seinem Auftraggeber in Rechnung stelle, und dieser habe die Leistungen zu entgelten (act. 2 Rz. 9.7.1., Rz. 9.7.3.). Weiter schulde die Er- bengemeinschaft kein Honorar für die Kontakte bzw. gesetzeswidrigen Handlun- gen der Beschwerdegegnerin mit der I._____ [Bank] (Leistungen vom 23. Mai 2019, 24. Mai 2019, 29. Mai 2019 und 13. Juni 2019). Es sei klar ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin nicht befugt sei, das Schrankfach bei der I._____ zu öffnen (act. 2 Rz. 9.7.1.). Auch die Aufwendungen und Auslagen im Zusammenhang mit der aberkannten Ersatzwillensvollstreckerin (18. Juni 2019 und 11. Juli 2019) seien unzulässig, da Informationen bei den Er- binnen oder neutralen Dritten wie Behörden eingeholt werden könnten, nicht aber bei Personen, die ihre Tätigkeit für die Erbengemeinschaft aufgrund eines gericht- lichen Entscheides hätten beenden müssen (act. 2 Rz. 9.7.1.). Weiter sei die Wei- terverrechnung eines Telefongesprächs mit dem Kollegialgericht vom 23. Sep- tember 2019 bezüglich der Kontosperrung der ZKB unzulässig, da die Aufsichts- behörde nicht befugt sei, den Auftrag der Spezialerbenvertreterin zu erledigen. Dieses Gespräch sei nicht dokumentiert und die ZKB-Sache noch nicht erledigt (act. 2 Rz. 9.7.1.). Das Honorar für die Weiterleitung ihres Schreibens an das Ge- richt (Leistung vom 4. Oktober 2022) – dies dauere kaum eine Stunde – und für die kurze Korrespondenz von zwei Briefantworten an sie (Leistung vom 2. No-
- 17 - vember 2022) sei unangemessen und von 4.45 Stunden auf 2.15 Stunden zu re- duzieren (act. 2 Rz. 9.7.5.). Für angebliche Telefongespräche der Beschwerde- gegnerin mit ihr (der Beschwerdeführerin) sei kein Honorar geschuldet, da diese Leistungen nicht erbracht worden seien (Leistungen vom 18. August 2023, 24. August 2023, 29. August 2023 und 1. September 2023). Ebenso sei der Aufwand vom 20. Januar 2023 für Aktenstudium sowie die Pauschale vom 31. Dezember 2023 für das Studium diverser Korrespondenz des Gerichts im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin nicht zu entgelten, da dies sachlich nicht gerechtfer- tigt sei (act. 2 Rz. 9.7.6.). Nach Bekanntwerden der Rechtskraft des Urteils des Kollegialgerichts vom 8. Dezember 2022 im Verfahren CP170003 im Oktober 2023 hätten die Massnahmen der Erbenvertreterin sodann nicht mehr dem Zweck der Werterhaltung der Nachlassliegenschaften gedient und es seien nur noch Ab- schlussarbeiten zu leisten gewesen, nicht jedoch Arbeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Erbteilung. So gehörten insbesondere die Leistungen vom 14. November 2023, 15. November 2023, 6. Dezember 2023 und
8. Dezember 2023 nicht mehr zum Auftrag der ausschliesslichen Sicherstellung der ordnungs- und zweckmässigen Verwaltung der Nachlassliegenschaften (act. 2 Rz. 9.4. und 9.7.6.). In der Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 15. Mai 2025 würden sich sodann viele Stunden finden, in denen sich die Be- schwerdegegnerin um die Einforderung von Mietzinsausständen und in diesem Zusammenhang stehende Aufwendungen gekümmert habe. Dies zeige, dass die Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der Mieter keine grosse Sorgfalt an den Tag gelegt habe, insbesondere auch, da bei einem Mieter ersichtlich gewesen sei, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. Die Aufwendun- gen zum Studium der Urteile sowie der Austausch mit dem Bezirksgericht Diels- dorf hätten ebenso nicht der Werterhaltung der Liegenschaft gedient. Sie zeigten ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin nicht unabhängig gehandelt habe, sondern sie nur ausgeführt habe, was das Gericht ihr gesagt habe (act. 2 Rz. 9.4.). 5.4.3. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin jeweils einge- reichten Unterlagen formell nicht zu beanstanden sind. Die (Zwischen)-Rechnun- gen geben detailliert die erbrachten Leistungen mit Datum und Angabe des
- 18 - Zeitaufwandes wieder. Dass es sich dabei nicht um eine eigentliche Schlussrech- nung handelt, ist im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Die vorliegenden Dokumente eignen sich, um die Entschädigung zu prüfen, und ermöglichten eine Stellungnahme durch die Erbinnen. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdegegnerin die gewährten Vorschüsse bzw. Akontozahlungen auf ihrer Gesamtkostenaufstellung bereits als "Honorar" bezeichnete (vgl. act. 6/3/8), da eindeutig ist, dass sie sich damit auf diese Vorschüsse bzw. Akon- tozahlungen bezieht. 5.4.4. Wie bereits festgehalten (vgl. oben E. 5.3.1), bemisst sich die angemes- sene Vergütung der Spezialerbenvertreterin insbesondere nach dem notwendigen Zeitaufwand und dem Umfang und der Dauer des Auftrages. Die Aufsichtsbe- hörde kann keine detaillierte Prüfung der abgerechneten Leistung vornehmen, sondern schreitet nur ein, wenn das Honorar krass übersetzt und in diesem Sinne unangemessen wäre. Die Beschwerdegegnerin beziffert ihren Zeitaufwand auf 531.59 Arbeitsstunden. Dies erscheint angemessen: Das Mandat dauerte rund sechs Jahre. Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen der Spezialerbenvertre- tung die umfassende Verwaltung der Nachlassliegenschaften (ein Einfamilien- haus sowie ein Mehrfamilienhaus und Kulturland [vgl. act. 4.3. E. 5.2.]) sicherzu- stellen, wobei dies auch vermietete Wohnungen umfasste. Die Erbinnen sind zer- stritten, und es wurden verschiedene Prozesse angestrengt und Rechtsmittel er- griffen, die auch die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin tangierten. Einen Zeitaufwand von durchschnittlich 7.4 Stunden pro Monat er- scheint dafür nicht als übersetzt. Gleiches gilt für die verrechneten Stundenan- sätze von Fr. 160.– bzw. Fr. 170.– und die geltend gemachten Aufwendungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'795.45 (inkl. MwSt.). Aus den Abrechnungen der Beschwerdegegnerin lassen sich entgegen der Beschwerdeführerin auch keine willkürlichen und unhaltbaren Handlungen der Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin entnehmen, die eine Kürzung der Entschädigung nach sich ziehen würden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin gegenüber am Verfahren nicht beteiligten Dritten wie einem Treuhänder oder dem ehemaligen Willensvoll-
- 19 - strecker Unterlagen bzw. Auskunft betreffend die Nachlassliegenschaften einholt. Als Spezialerbenvertreterin ist sie auch berechtigt, gegenüber Dritten Auskunft einzuholen (vgl. dazu BSK ZGB-LEU, a.a.O., Art. 518 N 18). Den eingereichten Leistungsabrechnungen ist zu entnehmen, dass sich die entsprechenden Kon- takte der Beschwerdegegnerin jeweils auf die Nachlassliegenschaften bezogen (vgl. act. 4/17 ff.). Ob und wie diese Leistungen allenfalls auch von den Drittperso- nen in Rechnung gestellt werden, ist für die Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdegegnerin nicht relevant. Jedenfalls ist keine Ermessensüberschrei- tung ersichtlich. Ebenso wenig ist eine Überschreitung der Berechtigungen als Spezialerbenvertreterin ersichtlich, wenn sich die Beschwerdegegnerin Zugang zum Schliessfach bei der I._____ verschaffte. Gemäss Einträgen in der Abrech- nung war dies notwendig, um an bestimmte Liegenschaftsschlüssel zu gelangen (vgl. etwa Eintrag vom 23. Mai 2019, act. 4/17). Da die Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin gegenüber den Erben wie auch gegenüber Dritten An- spruch auf Besitz an den verwalteten Erbschaftsobjekten erlangt (vgl. BK ZGB- WOLF, Art. 602 N 164; BSK ZGB-MINNIG, a.a.O., Art. 602 N 59), war es ihr unbe- nommen, die Herausgabe der Objektschlüssel zu verlangen. Entsprechend wurde ihr von der I._____ auch Zugang zu dem Bankschliessfach gewährt (vgl. dazu Eintrag vom 29. Mai 2019, act. 4/17). Als Spezialerbenvertreterin stand es der Be- schwerdegegnerin sodann auch frei, die Aufsichtsbehörde jeweils um Meinungs- äusserung oder Instruktionen zu ersuchen, insbesondere wenn die rechtliche Lage unklar war (vgl. dazu BK ZGB-WOLF, Art. 602 N 173). Dass die Beschwer- degegnerin dadurch ihr selbständiges Handeln aufgegeben hätte, ist nicht ersicht- lich. Vielmehr erscheint es aufgrund der zerstrittenen Verhältnisse als zweckmäs- sig, wenn die Beschwerdegegnerin jeweils bei der Aufsichtsbehörde nachfragte, ob der Beschwerdeführerin etwa Zugang zu den Nachlassliegenschaften gewährt oder wie in Hinblick auf ein gesperrtes Liegenschaftskonto bei der ZKB verfahren werden könne. Zudem war die Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin in diverse Verfahren ebenfalls involviert, was zur Folge hat, dass sie die entspre- chenden Gerichtsakten und Urteile zu studieren hatte. Eine Pflichtverletzung ist auch hier nicht ersichtlich. Entsprechend sind auch die Aufwendungen im Zusam- menhang mit Rückfragen an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Dies gilt auch
- 20 - dann, wenn die "ZKB-Sache" noch nicht erledigt sein sollte. Soweit ersichtlich, konnte die Beschwerdegegnerin wieder auf das ZKB Konto zugreifen (vgl. etwa Eintrag vom 10. Oktober 2019, act. 4/17). Was die Beschwerdeführerin darüber hinaus mit der "ZKB-Sache" meint, erhellt nicht. Sodann sind auch die Handlun- gen der Beschwerdegegnerin nach dem Oktober 2023 nicht zu beanstanden, da das Mandat, wie bereits festgehalten, auch darüber hinaus fortbestand (vgl. oben E. 2.4). Schliesslich ist der Erbenvertreter zwar nicht zur Durchführung der Erbtei- lung befugt, wohl aber zu Handlungen, die der Vorbereitung der Erbteilung dienen (vgl. dazu OGer ZH PF240015 vom 7. November 2024, E. III/1.1. m.w.H.). Dazu gehört auch die Mitwirkung bei der Eigentumsübertragung der Nachlassliegen- schaften anlässlich deren Versteigerungen. Entsprechende von der Beschwerde- führerin gerügte Positionen sind daher ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Ein- träge vom 14. November 2023, 15. November 2023, 6. Dezember 2023 und
8. Dezember 2023). Dass die Beschwerdegegnerin darüber hinaus eigentliche Teilungshandlungen vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin sodann bestimmte Leistungen wie etwa Te- lefongespräche zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin bestreitet, Aufwendun- gen als zu hoch erachtet oder der Beschwerdegegnerin vorwirft, sie habe das Mandat nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgeführt, so handelt es sich dabei um materielle Rechtsfragen, die von einem ordentlichen Gericht zu beurteilen wä- ren. Um zu prüfen, ob Vertragsverletzungen vorliegen oder ob einzelne dekla- rierte Leistungen zu hoch sind bzw. nicht erbracht wurden, bedürfte es eines Be- weisverfahrens. Eine solche detaillierte Überprüfung der Tätigkeit der Erbenver- treterin fällt nicht in den Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörde und sprengt deren Kognition (vgl. oben E. 5.3.2 und OGer ZH PF230012 vom 8. Juni 2023, E. III/3.2.). Die Beschwerdeführerin legt nach dem Gesagten nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum bzw. das Willkürverbot verletzt hätte und daher die Entschädigung als übersetzt zu betrachten wäre. Eine solche Verlet- zung ergibt sich ebenso wenig aus den Akten. Eine aufsichtsrechtliche Kürzung der Entschädigung ist daher nicht angezeigt.
- 21 - 5.5. Im Ergebnis ist damit die vom Einzelgericht genehmigte Entschädigung im Betrag von Fr. 96'245.80 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Beschwer- deführerin ist abzuweisen.
6. Kostenfolgen 6.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom vorliegenden Streitwert in Höhe von Fr. 13'667.75 (vgl. act. 2 und act. 7 E. 3), ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 8 GebV OG). 6.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendun- gen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 22 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'667.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: