Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 Juli 2025 (Datum Poststempel: 18. Juli 2025) an die Obergerichtspräsidentin und stellte unter anderem ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin lic. iur. D._____ sowie Gerichtsschreiber E._____; die Eingabe wurde zuständigkeitshal- ber der Kammer weitergeleitet (act. 9). 1.3. Nachdem die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde mit Referentenverfügung vom 24. Juli 2025 eine Nachfrist zu dessen Leistung angesetzt mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (act. 11). Mit Eingabe vom 8. August 2025 (Datum Poststempel) wiederholte die Gesuchsgegnerin ihre an die Oberge- richtspräsidentin gerichtete Ausstandsgesuche und erweiterte dieses auch auf Oberrichter Dr. F._____ (act. 13; die darin ebenfalls erhobene Beschwerde gegen die zwischenzeitlich erlassene Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2025 wird unter der Geschäfts-Nr. PF250039 geführt). Mit Eingabe vom 12. August 2025
- 3 - (Datum Poststempel: 14. August 2025) ergänzte die Gesuchsgegnerin ihre Ausstandsgesuche nochmals (act. 14). Beide Eingaben wurden der Kammer zu- ständigkeitshalber weitergeleitet. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-6). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Gesuchsgeg- nerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind.
2. Nachdem die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Vorschuss (auch) in- nert Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. f. ZPO). 3.1. Was die Ausstandsgesuche gegen die Mitglieder des Obergerichts betrifft (Oberrichterin lic. iur. D._____, Oberrichter Dr. F._____ und Gerichtsschreiber E._____), erweisen sich diese als haltlos und unbegründet. Die Gesuchsgegnerin begründet die Gesuche einzig damit, dass die Mitglieder des Obergerichts krasse und wiederholte Verfahrensfehler im Zusammenhang mit den Verfügungen vom
3. und 24. Juli 2025 begangen hätten (act. 9 S. 2, act. 13 S. 11 oben und act. 14 S. 3 Mitte). Der Gesuchsgegnerin ist allerdings bekannt, dass allfällige gerichtli- che Verfahrensfehler und Fehlentscheide mit den dafür vorgesehenen Rechtsmit- teln zu rügen wären. Sie sind grundsätzlich nicht geeignet, zusätzlich den objekti- ven Anschein von Befangenheit zu erwecken (vgl. OGer ZH PS240111 vom
16. Oktober 2024 E. 2.4 mit Verweis auf BGer 4A_328/2021 vom 26. Juli 2021 E. 2.3. m.w.H.). Auf die Ausstandsgesuche ist folglich ohne Weiteres nicht einzu- treten. 3.2. Betreffend das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ fehlt es bereits an der Zuständigkeit, was die Gesuchsgegnerin (ebenfalls) weiss (vgl. etwa OGer ZH PP220046 vom 21. November 2022 E. 3.2.2.). Folglich ist auch auf dieses Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
4. Das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin (vgl. act. 13 S. 13) erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.
- 4 -
5. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert des Beschwerdeverfahrens von CHF 144'025.75 (vgl. act. 6/2 Rz. 10) und in Anwendung von § 12 GebV OG in Verbindung mit § 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Ent- scheidgebühr auf CHF 800.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen; der Gesuchsgegnerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Gesuchstellerin nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfah- ren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von act. 2, 13 und 14, sowie an das Bezirksgericht Zürich (unter Rücksendung der Akten), je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 144'025.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 22. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ strasse …, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ betreffend gesetzliches Pfandrecht / Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juni 2025 (ES250031)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorin- stanz ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Pfandrechts zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Gesuchsgegnerin ein (act. 6/1). Daraufhin setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2025 Frist an, um zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 6/5 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 (Datum Poststempel) erhob die Gesuchs- gegnerin rechtzeitig Beschwerde gegen diese Verfügung sowie Rechtsverzöge- rungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde und stellte ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____. Zudem ersuchte sie um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 6/6). Die Beschwerde wurde an die Obergerichtspräsidentin gerichtet und zuständigkeitshalber an die Kammer weitergeleitet. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss zu leis- ten (act. 7). Im Nachgang dazu gelangte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom
17. Juli 2025 (Datum Poststempel: 18. Juli 2025) an die Obergerichtspräsidentin und stellte unter anderem ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin lic. iur. D._____ sowie Gerichtsschreiber E._____; die Eingabe wurde zuständigkeitshal- ber der Kammer weitergeleitet (act. 9). 1.3. Nachdem die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde mit Referentenverfügung vom 24. Juli 2025 eine Nachfrist zu dessen Leistung angesetzt mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (act. 11). Mit Eingabe vom 8. August 2025 (Datum Poststempel) wiederholte die Gesuchsgegnerin ihre an die Oberge- richtspräsidentin gerichtete Ausstandsgesuche und erweiterte dieses auch auf Oberrichter Dr. F._____ (act. 13; die darin ebenfalls erhobene Beschwerde gegen die zwischenzeitlich erlassene Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2025 wird unter der Geschäfts-Nr. PF250039 geführt). Mit Eingabe vom 12. August 2025
- 3 - (Datum Poststempel: 14. August 2025) ergänzte die Gesuchsgegnerin ihre Ausstandsgesuche nochmals (act. 14). Beide Eingaben wurden der Kammer zu- ständigkeitshalber weitergeleitet. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-6). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Gesuchsgeg- nerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind.
2. Nachdem die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Vorschuss (auch) in- nert Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. f. ZPO). 3.1. Was die Ausstandsgesuche gegen die Mitglieder des Obergerichts betrifft (Oberrichterin lic. iur. D._____, Oberrichter Dr. F._____ und Gerichtsschreiber E._____), erweisen sich diese als haltlos und unbegründet. Die Gesuchsgegnerin begründet die Gesuche einzig damit, dass die Mitglieder des Obergerichts krasse und wiederholte Verfahrensfehler im Zusammenhang mit den Verfügungen vom
3. und 24. Juli 2025 begangen hätten (act. 9 S. 2, act. 13 S. 11 oben und act. 14 S. 3 Mitte). Der Gesuchsgegnerin ist allerdings bekannt, dass allfällige gerichtli- che Verfahrensfehler und Fehlentscheide mit den dafür vorgesehenen Rechtsmit- teln zu rügen wären. Sie sind grundsätzlich nicht geeignet, zusätzlich den objekti- ven Anschein von Befangenheit zu erwecken (vgl. OGer ZH PS240111 vom
16. Oktober 2024 E. 2.4 mit Verweis auf BGer 4A_328/2021 vom 26. Juli 2021 E. 2.3. m.w.H.). Auf die Ausstandsgesuche ist folglich ohne Weiteres nicht einzu- treten. 3.2. Betreffend das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ fehlt es bereits an der Zuständigkeit, was die Gesuchsgegnerin (ebenfalls) weiss (vgl. etwa OGer ZH PP220046 vom 21. November 2022 E. 3.2.2.). Folglich ist auch auf dieses Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
4. Das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin (vgl. act. 13 S. 13) erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.
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5. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert des Beschwerdeverfahrens von CHF 144'025.75 (vgl. act. 6/2 Rz. 10) und in Anwendung von § 12 GebV OG in Verbindung mit § 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Ent- scheidgebühr auf CHF 800.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen; der Gesuchsgegnerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Gesuchstellerin nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfah- ren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von act. 2, 13 und 14, sowie an das Bezirksgericht Zürich (unter Rücksendung der Akten), je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 144'025.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: