Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin mietete vom Beschwerdeführer zwei Wohnungen (4.5-Zimmer und 1.5-Zimmer), einen Parkplatz in der Tiefgarage und einen Bas- telraum am C._____-weg 1 in … Zürich (fortan: Mietobjekte; act. 6/4/2-5).
E. 1.2 Ab dem 19. November 2018 sprach der Beschwerdegegner mehrere Kündi- gungen der Mietverhältnisse aus. Die Beschwerdeführerin focht diese Kündigun- gen zunächst bei der Schlichtungsbehörde und anschliessend beim Mietgericht Zürich an. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens schlossen die Parteien am
E. 1.3 Am 7. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdegegner das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich um Ausweisung der Beschwerdeführerin aus den Mietob- jekten sowie um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen (act. 6/1 S. 2). Der Beschwerdegegner machte geltend, die Beschwerdeführerin sei am angekündig- ten Übergabetermin (1. Oktober 2024) nicht erschienen und habe auch die Mie- tobjekte weder geräumt noch gereinigt. Sie weigere sich, ihm die Mietobjekte zu- rückzugeben, obwohl sie diese gar nicht mehr bewohne, sondern eine neue Woh- nung in der Stadt Zürich gefunden habe (act. 6/1 S. 4). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 die Abweisung des Ge- suchs. Sie führte aus, sie werde vom Beschwerdegegner seit Monaten aktiv am Umzug gehindert. Dieser sei wiederholt unbefugt in die beiden Wohnungen einge- drungen und habe ein Chaos veranstaltet sowie ihr den Zutritt verweigert. Einzig den Bastelraum habe er unberührt gelassen. Sie habe wiederholt die Polizei bei- ziehen müssen. Mit Schutz der Polizei sei sie ab dem 14. Oktober 2024 in der
- 3 - Lage gewesen, ihre Sachen zu packen und die beiden Wohnungen räumen und reinigen zu lassen. Auch der Bastelraum werde demnächst geräumt und gereinigt sein. Den Parkplatz benütze sie seit dem 1. Juni 2024 nicht mehr (act. 6/10).
E. 1.4 Am 10. Januar 2025 fällte das Einzelgericht (Audienz) des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) seinen Entscheid (act. 6/20). Es trat auf das Ausweisungsbegehren nicht ein, da in Bezug auf die Verpflichtung der Beschwer- deführerin zur Rückgabe der Mietobjekte mit dem gerichtlichen Vergleich vom
E. 1.5 Am 17. Januar 2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Begehren um "Berichtigung des Urteilsdispositivs bzw. Erläuterungsgesuch" mit folgenden Anträgen (act. 6/22 S. 1 f. und act. 6/23):
1. Die Ziffern 2 bis 4 des Urteilsdispositivs seien aufzuheben und Ziffer 4 des Ur- teilsdispositivs sei wie folgt zu ersetzen: "Die Entscheidgebühr von Fr. 2'550.– wird dem Gesuchsteller auferlegt."
2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstellers. Sie machte geltend, das Urteilsdispositiv sei in sich widersprüchlich. Ein Nichtein- tretensentscheid könne nicht mit einem inhaltlichen Entscheid zum gleichen Ver- fahrensgegenstand verbunden werden. Zudem verhalte sich der Beschwerdefüh- rer rechtsmissbräuchlich und liege hinsichtlich der Übergabe ein polizeilich defi- niertes Vorgehen vor (act. 6/22 S. 5). Für den Fall der Abweisung ihres Berichti- gungsbegehrens, ersuchte sie um Erläuterung des Urteilsdispositivs (act. 6/22 S. 2).
E. 1.6 Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Be- richtigung bzw. Erläuterung ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– auferlegte sie
- 4 - der Beschwerdeführerin (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/24). Zur Begrün- dung führte sie aus, das Dispositiv des Urteils vom 10. Januar 2025 sei klar. In Dispositiv-Ziffer 1 sei in Bezug auf das Ausweisungsbegehren ein Nichteintreten- sentscheid ergangen. In den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 habe sie sodann über die beantragten Vollstreckungsmassnahmen entschieden und diese gutgeheissen. Dies ergebe sich auch aus den entsprechenden Erwägungen. Die Beschwerde- führerin beantrage mit ihrem Berichtigungsbegehren nicht bloss eine Korrektur ei- nes rein formellen Fehlers, sondern eine inhaltliche Abänderung des Urteilsdispo- sitivs. Solches sei nicht mit einem Berichtigungsbegehren, sondern mit dem Rechtsmittel der Beschwerde geltend zu machen. Der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin seien die Rechtsmittel bekannt, wie sie dem Gericht gegenüber bestätigt habe. Es sei deshalb von einer Weiterleitung ihrer Eingabe an das Ober- gericht abzusehen (act. 5 E. 2.2).
E. 1.7 Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Januar 2025 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 25b). Sie be- antragt, es sei die Nichtigkeit des Urteils vom 10. Januar 2025 festzustellen, even- tualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Dispo- sitiv in einer Weise zu berichtigen, dass es keine Widersprüche mehr enthalte; un- ter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners (act. 2).
E. 1.8 Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-28) bei und setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2025 Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.– an (act. 7). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (vgl. act. 8 f.). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 334 Abs. 3 ZPO ist der Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat Anträge und eine Begründung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Anträge müssen sich dabei im Rahmen dessen bewegen, was vor Vorinstanz beantragt wurde, da neue Anträge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1
- 5 - ZPO). Sie müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung unverän- dert zum Urteil erhoben werden können (BGE 148 III 322 E. 3.2; BGE 137 III 617 E. 4.3). Begründen bedeutet, sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Ent- scheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Die Beschwerdeführerin hat mittels klarer Ver- weisungen auf die vorinstanzlichen Akten zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Sie hat die von ihr kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Aktenstü- cke, auf die sie ihre Kritik stützt, genau zu bezeichnen. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu wieder- holen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Kommt die Beschwerdeführerin diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragene Rechtsanwältin. Es ist davon auszugehen, dass ihr die vorstehend beschriebenen formellen Anforderungen an eine Beschwerde be- kannt sind. Gleichwohl genügt ihre Beschwerde diesen Anforderungen in ver- schiedener Hinsicht nicht. Der Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Urteils vom 10. Januar 2025 ist neu und damit unzulässig. Das Eventualbegeh- ren, es sei das Dispositiv so zu berichtigen, dass es keine Widersprüche enthalte, ist zu unbestimmt, um im Falle einer Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden zu können. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid, d.h. der Verfügung vom 17. Januar 2025, auseinander. Sie schildert darin weitgehend frei von Akten- hinweisen und Beweismitteln den "Sachverhalt", wiederholt ihren bereits im Be- richtigungsbegehren vorgetragenen Einwand, es sei widersprüchlich, einen Nicht- eintretensentscheid mit Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden, und macht los- gelöst von den Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Nichtigkeit des Urteils vom 10. Januar 2025 geltend (act. 2 S. 7). Das Urteil vom 10. Januar 2025 ist jedoch nicht Anfechtungsgegenstand (vgl. auch nachfolgende E. 3.1). Somit
- 6 - fehlt es sowohl an einem zulässigen Antrag als auch an einer hinreichenden Be- gründung. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. 3. 3.1. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend kurz auf die Kritik der Beschwer- deführerin am Urteil vom 10. Januar 2025 einzugehen. Aus der Begründung (act. 6/20 E. 4 und 5) und dem Dispositiv des Urteils (act. 6/20 S. 7) ergibt sich ohne Weiteres, dass die Vorinstanz auf das Ausweisungsbegehren nicht eintrat, weil sie darin eine bereits abgeurteilte Sache erblickte. Sie ging davon aus, es stehe mit dem gerichtlichen Vergleich vom 4. Juni 2020 bereits rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerin die Mietobjekte bis spätestens 30. September 2024 zurück zu geben habe. In den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wies sie die Beschwerde- führerin an, die Mietobjekte unverzüglich zu räumen, zu reinigen und zu überge- ben, und ordnete für den Unterlassungsfall die Zwangsvollstreckung an. Aus der Formulierung "wird in Vollstreckung des vor dem Mietgericht Zürich geschlosse- nen Vergleichs vom 4. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. MB190024-L) angewiesen" in Dispositiv-Ziffer 2 geht dabei deutlich hervor, dass es sich dabei nicht um die Gut- heissung des Ausweisungsbegehrens ("sei […] zu verpflichten" [act. 6/1 S. 1]), sondern um eine Vollstreckungsanordnung handelt (act. 6/20). Das Urteilsdisposi- tiv ist daher klar und widerspricht weder sich selbst noch den Erwägungen. Es ist nicht berichtigungs- oder erläuterungsbedürftig. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die Vorinstanz auf das Ausweisungsbegehren nicht ein- treten und gleichzeitig Massnahmen zur Vollstreckung des Vergleichs anordnen durfte, ist eine Rechtsfrage und wäre mit dem Rechtsmittel der Beschwerde ge- gen den Entscheid vom 10. Januar 2025 geltend zu machen gewesen. Nicht an- ders verhält es sich mit den angeblichen Nichtigkeitsgründen. Nach der Recht- sprechung muss die Nichtigkeit eines Entscheids zwar "jederzeit und von Amtes wegen" beachtet werden (BGE 129 I 361 E. 2; 137 III 217 E. 2.4.3). Das bedeutet aber nicht, dass eine beliebige Behörde in beliebiger Weise auf Feststellung des entsprechenden Mangels angegangen werden kann. Diese Aufgabe fällt vielmehr jener Behörde zu, die "mit der Sache befasst" ist (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1; BGE 135 III 46 E. 4.2; BGer 5A_158/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 3.2; BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3). Die Vorinstanz war nur bis zur Fällung
- 7 - des Urteils vom 10. Januar 2025 mit der Sache befasst. Ab diesem Zeitpunkt war sie – unter Vorbehalt einer Berichtigung – nicht mehr dazu befugt, ihren Entscheid abzuändern (BGE 149 III 12 E. 3.2.1). Der Berichtigung sind nur Fehler im Aus- druck zugänglich (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 334 N 7). Das gilt auch dann, wenn im Berichtigungsbegehren die Nichtigkeit des Entscheids behauptet wird. Die blosse Geltendmachung der Nichtigkeit vermag einer Person kein Rechtsmittel zu ver- schaffen, das vom massgeblichen Recht so nicht vorgesehen ist (BGer 5A_59/2025 vom 21. Februar 2025 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin hätte die be- haupteten Nichtigkeitsgründe deshalb mit dem Rechtsmittel der Beschwerde ge- gen den Entscheid vom 10. Januar 2025 geltend machen müssen. Das Erläute- rungs- bzw. Berichtigungsverfahren steht dazu nicht zur Verfügung. Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gegen den abschlägigen Berichtigungsentscheid am 6. Februar 2025 war die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Januar 2025 bereits abgelaufen (vgl. act. 21b). Es bestand da- her auch kein Anlass, die explizit als Beschwerde gegen die Verfügung vom
17. Januar 2025 betitelte Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin als Be- schwerde gegen das Urteil vom 10. Januar 2025 entgegenzunehmen. Das Ober- gericht kann die Nichtigkeit eines vorinstanzlichen Entscheids nur feststellen, wenn es mit einem zulässigen Rechtsmittel befasst ist, auf welches es eintreten kann (BGE 135 III 46 E. 4.2; BGer 5A_158/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 3.2). 3.2. Ohnehin vermag die Beschwerdeführerin mit ihren inhaltlichen Einwendun- gen gegen das Urteil vom 10. Januar 2025 keinen Nichtigkeitsgrund darzutun: 3.2.1. Nur besonders schwere und offensichtliche Mängel vermögen die Nichtig- keit eines Entscheides zu begründen. Als Nichtigkeitsgründe fallen die funktio- nelle oder sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGer 5A_158/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 3.2; BGE 145 III 436 E. 4; BGE 137 I 273 E. 3.1; BGE 137 III 217 E. 2.4.3). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es liege ein schwerer Ver- fahrensfehler vor. Die Sache sei im Verfahren betreffend "Rechtsschutz in klaren
- 8 - Fällen" abgehandelt worden, obschon die Voraussetzungen dazu von vornherein nicht gegeben gewesen seien (act. 2 S. 5). Der Beschwerdegegner ersuchte die Vorinstanz um Ausweisung der Beschwer- deführerin im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen (vgl. act. 6/1 S. 1 f. und 4). Entsprechend hatte die Vorinstanz die Sache im entsprechenden Verfah- ren zu behandeln. Die Vorinstanz gewährte sodann keinen Rechtsschutz in klaren Fällen. Sie trat auf das Ausweisungsbegehren nicht ein, weil mit Bezug auf die Rückgabeverpflichtung mit dem gerichtlichen Vergleich bereits eine abgeurteilte Sache vorliege. Ein Verfahrensmangel ist insoweit nicht auszumachen. 3.2.3. Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe im- mer wieder um polizeiliche Unterstützung wegen der Belästigungen und des Hausfriedensbruchs durch den Beschwerdegegner gebeten. Im September und Oktober 2024 sei die Polizei mindestens zehn Mal selber vor Ort gewesen. Daher und weil ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit diesen Mietobjekten hängig sei, liege die sachliche Zuständigkeit bei der Polizei und nicht mehr bei den Zivilbehörden (act. 2 S. 6). Die sachliche Zuständigkeit sowohl für die Beurteilung eines Ausweisungsbegeh- rens im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen als auch für die Anord- nung von Vollstreckungsmassnahmen liegt im Kanton Zürich beim Einzelgericht als Zivilgericht (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 ZPO; § 24 lit. c und e GOG). Die Vorin- stanz war also für beides sachlich zuständig. 3.2.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr nicht möglich, etwas zu übergeben, was sie schon lange nicht mehr besitze und auf das sie gar keinen Anspruch erhebe. Sie habe im Oktober 2024 ihre noch vorhandenen Sa- chen holen und die Wohnung reinigen lassen (act. 2 S. 6). Die Vorinstanz erwog im Urteil vom 10. Januar 2025, die Beschwerdeführerin habe keinen Beweis für ihre Behauptung vorgebracht, dass sie die Mietobjekte geräumt, gereinigt und dem Beschwerdegegner übergeben habe. Somit gehe die- ser Einwand fehl (act. 6/20 S. 6). Die Akten bestätigen diese Feststellung der Vor-
- 9 - instanz (vgl. act. 6/10). Entsprechend ist auch diesbezüglich kein Mangel ersicht- lich.
E. 4 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Wäre darauf einzutreten, wäre sie abzuweisen (E. 3).
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von §§ 12, 4, 8 und 10 GebV auf Fr. 500. festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt, dem Beschwerdegeg- ner nicht, da ihm keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (vgl. vorstehend E. 2.2). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an das Einzelgericht (Audienz) des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 10 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 23'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
- Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 10. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / Vollstreckung / Berichtigung bzw. Erläuterung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich vom 17. Januar 2025 (ER240163)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin mietete vom Beschwerdeführer zwei Wohnungen (4.5-Zimmer und 1.5-Zimmer), einen Parkplatz in der Tiefgarage und einen Bas- telraum am C._____-weg 1 in … Zürich (fortan: Mietobjekte; act. 6/4/2-5). 1.2. Ab dem 19. November 2018 sprach der Beschwerdegegner mehrere Kündi- gungen der Mietverhältnisse aus. Die Beschwerdeführerin focht diese Kündigun- gen zunächst bei der Schlichtungsbehörde und anschliessend beim Mietgericht Zürich an. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens schlossen die Parteien am
4. Juni 2020 einen Vergleich. Darin stellten sie u.a. übereinstimmend fest, dass die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vom 29. Januar 2019 gültig sei. Sodann vereinbarten sie eine Erstreckung des Mietverhältnisses (definitiv) längs- tens bis 30. September 2024. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, das Mie- tobjekt bis dahin dem Beschwerdegegner zu übergeben. Eine weitere Erstre- ckung schlossen die Parteien aus (act. 6/4/6 S. 4). Mit Zirkulationsbeschluss vom
16. Juni 2020 schrieb das Mietgericht Zürich (Kollegialgericht) das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (act. 6/4/6 S. 5). 1.3. Am 7. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdegegner das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich um Ausweisung der Beschwerdeführerin aus den Mietob- jekten sowie um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen (act. 6/1 S. 2). Der Beschwerdegegner machte geltend, die Beschwerdeführerin sei am angekündig- ten Übergabetermin (1. Oktober 2024) nicht erschienen und habe auch die Mie- tobjekte weder geräumt noch gereinigt. Sie weigere sich, ihm die Mietobjekte zu- rückzugeben, obwohl sie diese gar nicht mehr bewohne, sondern eine neue Woh- nung in der Stadt Zürich gefunden habe (act. 6/1 S. 4). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 die Abweisung des Ge- suchs. Sie führte aus, sie werde vom Beschwerdegegner seit Monaten aktiv am Umzug gehindert. Dieser sei wiederholt unbefugt in die beiden Wohnungen einge- drungen und habe ein Chaos veranstaltet sowie ihr den Zutritt verweigert. Einzig den Bastelraum habe er unberührt gelassen. Sie habe wiederholt die Polizei bei- ziehen müssen. Mit Schutz der Polizei sei sie ab dem 14. Oktober 2024 in der
- 3 - Lage gewesen, ihre Sachen zu packen und die beiden Wohnungen räumen und reinigen zu lassen. Auch der Bastelraum werde demnächst geräumt und gereinigt sein. Den Parkplatz benütze sie seit dem 1. Juni 2024 nicht mehr (act. 6/10). 1.4. Am 10. Januar 2025 fällte das Einzelgericht (Audienz) des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) seinen Entscheid (act. 6/20). Es trat auf das Ausweisungsbegehren nicht ein, da in Bezug auf die Verpflichtung der Beschwer- deführerin zur Rückgabe der Mietobjekte mit dem gerichtlichen Vergleich vom
4. Juli 2020 bereits eine abgeurteilte Sache vorliege. Gleichzeitig wies sie die Be- schwerdeführerin an, die Mietobjekte unverzüglich zu räumen, zu reinigen und zu übergeben (Dispositiv-Ziff. 2), und ordnete für den Unterlassungsfall die Zwangs- vollstreckung an (Dispositiv-Ziff. 3). Die Entscheidgebühr von Fr. 2'550.– aufer- legte die Vorinstanz den Parteien je zur Hälfte. Sie bezog die Kosten aus dem vom Beschwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss und verpflichtete die Be- schwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 1'275.– zu ersetzen (Dispositiv- Ziff. 4). Die Parteikosten schlug die Vorinstanz wett (Dispositiv-Ziff. 5). 1.5. Am 17. Januar 2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Begehren um "Berichtigung des Urteilsdispositivs bzw. Erläuterungsgesuch" mit folgenden Anträgen (act. 6/22 S. 1 f. und act. 6/23):
1. Die Ziffern 2 bis 4 des Urteilsdispositivs seien aufzuheben und Ziffer 4 des Ur- teilsdispositivs sei wie folgt zu ersetzen: "Die Entscheidgebühr von Fr. 2'550.– wird dem Gesuchsteller auferlegt."
2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstellers. Sie machte geltend, das Urteilsdispositiv sei in sich widersprüchlich. Ein Nichtein- tretensentscheid könne nicht mit einem inhaltlichen Entscheid zum gleichen Ver- fahrensgegenstand verbunden werden. Zudem verhalte sich der Beschwerdefüh- rer rechtsmissbräuchlich und liege hinsichtlich der Übergabe ein polizeilich defi- niertes Vorgehen vor (act. 6/22 S. 5). Für den Fall der Abweisung ihres Berichti- gungsbegehrens, ersuchte sie um Erläuterung des Urteilsdispositivs (act. 6/22 S. 2). 1.6. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Be- richtigung bzw. Erläuterung ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– auferlegte sie
- 4 - der Beschwerdeführerin (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/24). Zur Begrün- dung führte sie aus, das Dispositiv des Urteils vom 10. Januar 2025 sei klar. In Dispositiv-Ziffer 1 sei in Bezug auf das Ausweisungsbegehren ein Nichteintreten- sentscheid ergangen. In den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 habe sie sodann über die beantragten Vollstreckungsmassnahmen entschieden und diese gutgeheissen. Dies ergebe sich auch aus den entsprechenden Erwägungen. Die Beschwerde- führerin beantrage mit ihrem Berichtigungsbegehren nicht bloss eine Korrektur ei- nes rein formellen Fehlers, sondern eine inhaltliche Abänderung des Urteilsdispo- sitivs. Solches sei nicht mit einem Berichtigungsbegehren, sondern mit dem Rechtsmittel der Beschwerde geltend zu machen. Der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin seien die Rechtsmittel bekannt, wie sie dem Gericht gegenüber bestätigt habe. Es sei deshalb von einer Weiterleitung ihrer Eingabe an das Ober- gericht abzusehen (act. 5 E. 2.2). 1.7. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Januar 2025 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 25b). Sie be- antragt, es sei die Nichtigkeit des Urteils vom 10. Januar 2025 festzustellen, even- tualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Dispo- sitiv in einer Weise zu berichtigen, dass es keine Widersprüche mehr enthalte; un- ter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners (act. 2). 1.8. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-28) bei und setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2025 Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.– an (act. 7). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (vgl. act. 8 f.). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 334 Abs. 3 ZPO ist der Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat Anträge und eine Begründung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Anträge müssen sich dabei im Rahmen dessen bewegen, was vor Vorinstanz beantragt wurde, da neue Anträge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1
- 5 - ZPO). Sie müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung unverän- dert zum Urteil erhoben werden können (BGE 148 III 322 E. 3.2; BGE 137 III 617 E. 4.3). Begründen bedeutet, sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Ent- scheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Die Beschwerdeführerin hat mittels klarer Ver- weisungen auf die vorinstanzlichen Akten zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Sie hat die von ihr kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Aktenstü- cke, auf die sie ihre Kritik stützt, genau zu bezeichnen. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu wieder- holen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Kommt die Beschwerdeführerin diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragene Rechtsanwältin. Es ist davon auszugehen, dass ihr die vorstehend beschriebenen formellen Anforderungen an eine Beschwerde be- kannt sind. Gleichwohl genügt ihre Beschwerde diesen Anforderungen in ver- schiedener Hinsicht nicht. Der Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Urteils vom 10. Januar 2025 ist neu und damit unzulässig. Das Eventualbegeh- ren, es sei das Dispositiv so zu berichtigen, dass es keine Widersprüche enthalte, ist zu unbestimmt, um im Falle einer Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden zu können. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid, d.h. der Verfügung vom 17. Januar 2025, auseinander. Sie schildert darin weitgehend frei von Akten- hinweisen und Beweismitteln den "Sachverhalt", wiederholt ihren bereits im Be- richtigungsbegehren vorgetragenen Einwand, es sei widersprüchlich, einen Nicht- eintretensentscheid mit Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden, und macht los- gelöst von den Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Nichtigkeit des Urteils vom 10. Januar 2025 geltend (act. 2 S. 7). Das Urteil vom 10. Januar 2025 ist jedoch nicht Anfechtungsgegenstand (vgl. auch nachfolgende E. 3.1). Somit
- 6 - fehlt es sowohl an einem zulässigen Antrag als auch an einer hinreichenden Be- gründung. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. 3. 3.1. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend kurz auf die Kritik der Beschwer- deführerin am Urteil vom 10. Januar 2025 einzugehen. Aus der Begründung (act. 6/20 E. 4 und 5) und dem Dispositiv des Urteils (act. 6/20 S. 7) ergibt sich ohne Weiteres, dass die Vorinstanz auf das Ausweisungsbegehren nicht eintrat, weil sie darin eine bereits abgeurteilte Sache erblickte. Sie ging davon aus, es stehe mit dem gerichtlichen Vergleich vom 4. Juni 2020 bereits rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerin die Mietobjekte bis spätestens 30. September 2024 zurück zu geben habe. In den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wies sie die Beschwerde- führerin an, die Mietobjekte unverzüglich zu räumen, zu reinigen und zu überge- ben, und ordnete für den Unterlassungsfall die Zwangsvollstreckung an. Aus der Formulierung "wird in Vollstreckung des vor dem Mietgericht Zürich geschlosse- nen Vergleichs vom 4. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. MB190024-L) angewiesen" in Dispositiv-Ziffer 2 geht dabei deutlich hervor, dass es sich dabei nicht um die Gut- heissung des Ausweisungsbegehrens ("sei […] zu verpflichten" [act. 6/1 S. 1]), sondern um eine Vollstreckungsanordnung handelt (act. 6/20). Das Urteilsdisposi- tiv ist daher klar und widerspricht weder sich selbst noch den Erwägungen. Es ist nicht berichtigungs- oder erläuterungsbedürftig. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die Vorinstanz auf das Ausweisungsbegehren nicht ein- treten und gleichzeitig Massnahmen zur Vollstreckung des Vergleichs anordnen durfte, ist eine Rechtsfrage und wäre mit dem Rechtsmittel der Beschwerde ge- gen den Entscheid vom 10. Januar 2025 geltend zu machen gewesen. Nicht an- ders verhält es sich mit den angeblichen Nichtigkeitsgründen. Nach der Recht- sprechung muss die Nichtigkeit eines Entscheids zwar "jederzeit und von Amtes wegen" beachtet werden (BGE 129 I 361 E. 2; 137 III 217 E. 2.4.3). Das bedeutet aber nicht, dass eine beliebige Behörde in beliebiger Weise auf Feststellung des entsprechenden Mangels angegangen werden kann. Diese Aufgabe fällt vielmehr jener Behörde zu, die "mit der Sache befasst" ist (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1; BGE 135 III 46 E. 4.2; BGer 5A_158/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 3.2; BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3). Die Vorinstanz war nur bis zur Fällung
- 7 - des Urteils vom 10. Januar 2025 mit der Sache befasst. Ab diesem Zeitpunkt war sie – unter Vorbehalt einer Berichtigung – nicht mehr dazu befugt, ihren Entscheid abzuändern (BGE 149 III 12 E. 3.2.1). Der Berichtigung sind nur Fehler im Aus- druck zugänglich (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 334 N 7). Das gilt auch dann, wenn im Berichtigungsbegehren die Nichtigkeit des Entscheids behauptet wird. Die blosse Geltendmachung der Nichtigkeit vermag einer Person kein Rechtsmittel zu ver- schaffen, das vom massgeblichen Recht so nicht vorgesehen ist (BGer 5A_59/2025 vom 21. Februar 2025 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin hätte die be- haupteten Nichtigkeitsgründe deshalb mit dem Rechtsmittel der Beschwerde ge- gen den Entscheid vom 10. Januar 2025 geltend machen müssen. Das Erläute- rungs- bzw. Berichtigungsverfahren steht dazu nicht zur Verfügung. Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gegen den abschlägigen Berichtigungsentscheid am 6. Februar 2025 war die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Januar 2025 bereits abgelaufen (vgl. act. 21b). Es bestand da- her auch kein Anlass, die explizit als Beschwerde gegen die Verfügung vom
17. Januar 2025 betitelte Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin als Be- schwerde gegen das Urteil vom 10. Januar 2025 entgegenzunehmen. Das Ober- gericht kann die Nichtigkeit eines vorinstanzlichen Entscheids nur feststellen, wenn es mit einem zulässigen Rechtsmittel befasst ist, auf welches es eintreten kann (BGE 135 III 46 E. 4.2; BGer 5A_158/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 3.2). 3.2. Ohnehin vermag die Beschwerdeführerin mit ihren inhaltlichen Einwendun- gen gegen das Urteil vom 10. Januar 2025 keinen Nichtigkeitsgrund darzutun: 3.2.1. Nur besonders schwere und offensichtliche Mängel vermögen die Nichtig- keit eines Entscheides zu begründen. Als Nichtigkeitsgründe fallen die funktio- nelle oder sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGer 5A_158/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 3.2; BGE 145 III 436 E. 4; BGE 137 I 273 E. 3.1; BGE 137 III 217 E. 2.4.3). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es liege ein schwerer Ver- fahrensfehler vor. Die Sache sei im Verfahren betreffend "Rechtsschutz in klaren
- 8 - Fällen" abgehandelt worden, obschon die Voraussetzungen dazu von vornherein nicht gegeben gewesen seien (act. 2 S. 5). Der Beschwerdegegner ersuchte die Vorinstanz um Ausweisung der Beschwer- deführerin im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen (vgl. act. 6/1 S. 1 f. und 4). Entsprechend hatte die Vorinstanz die Sache im entsprechenden Verfah- ren zu behandeln. Die Vorinstanz gewährte sodann keinen Rechtsschutz in klaren Fällen. Sie trat auf das Ausweisungsbegehren nicht ein, weil mit Bezug auf die Rückgabeverpflichtung mit dem gerichtlichen Vergleich bereits eine abgeurteilte Sache vorliege. Ein Verfahrensmangel ist insoweit nicht auszumachen. 3.2.3. Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe im- mer wieder um polizeiliche Unterstützung wegen der Belästigungen und des Hausfriedensbruchs durch den Beschwerdegegner gebeten. Im September und Oktober 2024 sei die Polizei mindestens zehn Mal selber vor Ort gewesen. Daher und weil ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit diesen Mietobjekten hängig sei, liege die sachliche Zuständigkeit bei der Polizei und nicht mehr bei den Zivilbehörden (act. 2 S. 6). Die sachliche Zuständigkeit sowohl für die Beurteilung eines Ausweisungsbegeh- rens im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen als auch für die Anord- nung von Vollstreckungsmassnahmen liegt im Kanton Zürich beim Einzelgericht als Zivilgericht (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 ZPO; § 24 lit. c und e GOG). Die Vorin- stanz war also für beides sachlich zuständig. 3.2.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr nicht möglich, etwas zu übergeben, was sie schon lange nicht mehr besitze und auf das sie gar keinen Anspruch erhebe. Sie habe im Oktober 2024 ihre noch vorhandenen Sa- chen holen und die Wohnung reinigen lassen (act. 2 S. 6). Die Vorinstanz erwog im Urteil vom 10. Januar 2025, die Beschwerdeführerin habe keinen Beweis für ihre Behauptung vorgebracht, dass sie die Mietobjekte geräumt, gereinigt und dem Beschwerdegegner übergeben habe. Somit gehe die- ser Einwand fehl (act. 6/20 S. 6). Die Akten bestätigen diese Feststellung der Vor-
- 9 - instanz (vgl. act. 6/10). Entsprechend ist auch diesbezüglich kein Mangel ersicht- lich.
4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Wäre darauf einzutreten, wäre sie abzuweisen (E. 3).
5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von §§ 12, 4, 8 und 10 GebV auf Fr. 500. festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt, dem Beschwerdegeg- ner nicht, da ihm keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (vgl. vorstehend E. 2.2). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an das Einzelgericht (Audienz) des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 10 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 23'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
11. Juli 2025