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PF240055

Verschollenerklärung

Zürich OG · 2025-02-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Mit Gesuch vom 8. August 2024 (Datum Poststempel; act. 5/1) ersuchte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan: Berufungskläger) beim Einzelge- richt - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) um Verschollenerklärung seines Onkels B._____ (fortan: Vermisster). 1.2. Mit Schreiben vom 13. August 2024 forderte die Vorinstanz den Berufungs- kläger zur Einreichung weiterer Unterlagen bis am 16. September 2024 auf (act. 5/3). Dieses Schreiben wurde nicht abgeholt und erneut per A-Post an den Berufungskläger verschickt (act. 5/2/1). Dieser meldete sich daraufhin am 1. Okto- ber 2024 telefonisch bei der Vorinstanz und machte weitere Ausführungen zum

- 3 - Gesuch (act. 5/4). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde dem Berufungsklä- ger erneut Frist angesetzt, um sein Gesuch im Sinne der Erwägungen zu ergän- zen und die eingeforderten Urkunden einzureichen (act. 5/5). Diese Verfügung konnte dem Berufungskläger am 17. Oktober 2024 zugestellt werden (act. 5/2/2). Weitere Eingaben gingen in der Folge nicht ein. 1.3. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/6) trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Berufungsklägers nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 250.–. Sie erwog, dass sich der Vermisste gemäss Informationen aus dem Einwohnerregister im Jahr 2002 nach D._____ in Thailand abgemeldet habe. Aus diesem Grund liege der letzte bekannte Wohnsitz des Ver- missten nicht in der Schweiz, sondern in Thailand, weshalb die Vorinstanz – in Anbetracht des internationalen Bezugs des vorliegenden Falles – für eine Ver- schollenerklärung nur örtlich zuständig wäre, sofern dafür ein schützenswertes In- teresse im Sinne von Art. 41 Abs. 2 IPRG bestünde. Der Berufungskläger habe indessen nicht dargelegt, inwiefern er ein schützenswertes Interesse an der Ver- schollenerklärung in der Schweiz habe. Insbesondere habe er diesbezüglich auch innert der mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 angesetzten Frist keine Ausfüh- rungen gemacht, obwohl er ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei. Mangels Vorliegens eines schützenswerten Interesses sei die Vorinstanz zur Behandlung seines Begehrens um Verschollenerklärung örtlich nicht zuständig, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. 1.4. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 (Datum Poststempel; act. 3 = act. 5/7, fortan: act. 3) erhob der Berufungskläger gegen die Verfügung vom

9. Dezember 2024 "Einsprache" bei der Vorinstanz. Diese leitete die Eingabe mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (act. 2). Der Berufungskläger beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorin- stanzlichen Verfügung und der damit verbundenen Kostenfolgen (vgl. act. 3). 1.5. Die "Einsprache" wurde von der Kammer als Berufung entgegengenom- men und mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (act. 8) wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.– angesetzt. Innert Frist ging der Kostenvorschuss nicht ein (vgl. act. 9), weshalb dem Berufungskläger mit

- 4 - Verfügung vom 24. Januar 2025 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschus- ses angesetzt wurde (act. 10). Innert Nachfrist (vgl. act. 11) wurde der Kostenvor- schuss geleistet (act. 12). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Bei der angefochtenen Verfügung, mit der auf das Gesuch des Berufungs- klägers nicht eingetreten wurde, handelt es sich um einen erstinstanzlichen En- dentscheid in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Dagegen steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). 2.2. Die Berufungsfrist beträgt, da es sich um ein summarisches Verfahren han- delt (Art. 249 lit. a Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 35–38 ZGB), 10 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids resp. der nachträglich ausgefertigten Begründung (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom 17. Dezember 2024 wurde innert vorge- nannter Frist (vgl. act. 7) und unter Einhaltung der Formvorschriften bei der Vorinstanz eingereicht. Eine innert Frist zuhanden der Vorinstanz anstatt der Rechtsmittelinstanz der Post übergebene Eingabe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig entgegenzunehmen (BGE 140 III 636 E. 3.7). Ent- sprechend erweist sich die Berufung als rechtzeitig. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Erhebung der Berufung legitimiert. 2.3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Beru- fung hat neben der Begründung auch Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich eine Berufung führende Partei nicht damit begnügen, einzig die Aufhe- bung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides oder die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zu beantragen. Sie hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen und grundsätzlich im Rechtsbegehren anzugeben, wie im

- 5 - Falle der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der reformatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (OGer ZH LY240008 vom 15. Mai 2024 E. II.2.1. m.w.H.). Mindestens aber muss sich der Berufungsantrag aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergeben (BGE 137 III 617 E. 6.2). Im Hinblick auf die Begründung werden an Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sein soll. Werden jedoch auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF240057 vom

18. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.). 2.4. Der Berufung lässt sich sinngemäss entnehmen, dass der Berufungskläger mit der vorinstanzlichen Prozesserledigung und den ihm auferlegten Kosten nicht einverstanden ist. Da es sich bei ihm um einen Laien handelt, genügen diese Ausführungen. Ob die Berufung inhaltlich begründet ist, ist nachfolgend in der Sa- che zu prüfen.

3. In der Sache 3.1. Der Berufungskläger bringt vor, dass sich der Vermisste nach Einreichung seines Gesuchs umgehend bei ihm via Botschaft in Thailand und vor einiger Zeit auch bei den Behörden gemeldet habe. Dies ergebe sich aus einer E-Mail und ei- nem Fax an die Botschaft in Thailand. Die Vorinstanz habe seiner Ansicht nach davon gewusst, weshalb er das Gesuch nicht mehr zurückgezogen habe. Die Kosten von Fr. 250.– seien unnötigerweise entstanden. Ein Anruf bei der AHV oder dem Meldeamt hätte seiner Ansicht nach genügt und die Vorinstanz hätte keine Verfügung schreiben müssen (act. 3). 3.2. Wie vorstehend erwähnt, ist die Vorinstanz auf das Gesuch nicht eingetre- ten und hat es damit in der Sache gar nicht behandelt. Dabei erwog sie, dass sie aufgrund des letzten bekannten Wohnsitzes des Vermissten in Thailand nur dann im Sinne von Art. 41 Abs. 2 IPRG örtlich zuständig wäre, sofern ein schützens-

- 6 - wertes Interesse an der Verschollenerklärung in der Schweiz bestünde, was aber vom Berufungskläger nicht dargelegt worden sei (act. 4 E. II.4 f.). Das vom Beru- fungskläger eingereichte Schreiben des Vermissten an die Schweizerische Aus- gleichskasse vom 10. Oktober 2024 (act. 8/1) wie auch dessen E-Mail mit der An- gabe, er habe sich gleichentags bei der Schweizer Botschaft gemeldet (act. 8/2), waren der Vorinstanz nicht bekannt. Entgegen der Annahme des Berufungsklä- gers findet zwischen Behörden und den Gerichten kein automatischer Informati- onsaustausch statt. Da die Vorinstanz keine Kenntnis davon hatte, dass sich der Vermisste nach Einreichung des Gesuchs um Verschollenerklärung bei den Schweizer Behörden gemeldet hatte, ist ihr Nichteintretensentscheid nicht zu be- anstanden. 3.3. Da die Vorinstanz somit zu Recht auf das Gesuch des Berufungsklägers nicht eingetreten ist, ist auch die damit verbundene Kostenauflage zulasten des Berufungsklägers nicht zu beanstanden, da im Falle eines Nichteintretensent- scheids die klagende (resp. hier gesuchstellende) Partei als unterliegend gilt und die Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Kosten sind auch nicht unnötigerweise entstanden, wie dies der Berufungskläger geltend macht, sondern die Konsequenz daraus, dass die Vorinstanz sein Gesuch prüfen, pro- zessleitende Anordnungen wie das Schreiben vom 13. August 2024 (act. 5/3) und die Verfügung vom 14. Oktober 2024 (act. 5/5) treffen und einen Nichteintreten- sentscheid fällen musste. Die Höhe der Entscheidgebühr von Fr. 250.– wird vom Berufungskläger nicht gerügt und liegt im Übrigen im untersten Bereich des hier anwendbaren Rahmens von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 8 Abs. 4 GebV OG). 3.4. Ergänzend kann angemerkt werden, dass es zu keinem für den Berufungs- kläger vorteilhafteren Resultat führen würde, wenn die Lebenszeichen des Ver- missten berücksichtigt würden. Unabhängig davon ob, das Gesuch gestützt auf Art. 242 ZPO oder nach öffentlichem Aufruf gestützt auf Art. 37 ZGB dahingefal- len wäre, hätte das Verfahren formell durch eine Verfügung abgeschlossen wer- den müssen und wären die mit dem Gesuch entstandenen Kosten dem Beru- fungskläger aufzuerlegen gewesen. Bei sog. Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit werden die Kosten praxisgemäss nach dem Verursacherprinzip dem

- 7 - Gesuchsteller auferlegt (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). Auch bei Gegenstandslosig- keit eines Verfahrens wäre auf das Verursacherprinzip abgestellt worden (vgl. BGer 4D_54/2021 vom 19. Oktober 2021). Hätte der Berufungskläger das Ge- such stattdessen zurückgezogen, was er heute als Handlungsalternative erwähnt (act. 3), wäre er im Übrigen ebenfalls kostenpflichtig geworden, weil ein Rückzug als Unterliegen gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4. Fazit Die Berufung ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Beru- fungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wozu das Verfahren um Verschollenerklärung gehört, gibt § 8 Abs. 4 GebV OG einen Gebührenrah- men für die Entscheidgebühr von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– vor. Gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie den genannten § 8 Abs. 4 GebV OG er- scheint eine Entscheidgebühr von Fr. 250.– angemessen. Diese ist mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.3. Eine Parteientschädigung ist dem Berufungskläger aufgrund seines Unter- liegens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts - Freiwil- lige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2024 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Dem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 8 -

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte und Sachverhalt

E. 1.1 Mit Gesuch vom 8. August 2024 (Datum Poststempel; act. 5/1) ersuchte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan: Berufungskläger) beim Einzelge- richt - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) um Verschollenerklärung seines Onkels B._____ (fortan: Vermisster).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 13. August 2024 forderte die Vorinstanz den Berufungs- kläger zur Einreichung weiterer Unterlagen bis am 16. September 2024 auf (act. 5/3). Dieses Schreiben wurde nicht abgeholt und erneut per A-Post an den Berufungskläger verschickt (act. 5/2/1). Dieser meldete sich daraufhin am 1. Okto- ber 2024 telefonisch bei der Vorinstanz und machte weitere Ausführungen zum

- 3 - Gesuch (act. 5/4). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde dem Berufungsklä- ger erneut Frist angesetzt, um sein Gesuch im Sinne der Erwägungen zu ergän- zen und die eingeforderten Urkunden einzureichen (act. 5/5). Diese Verfügung konnte dem Berufungskläger am 17. Oktober 2024 zugestellt werden (act. 5/2/2). Weitere Eingaben gingen in der Folge nicht ein.

E. 1.3 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/6) trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Berufungsklägers nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 250.–. Sie erwog, dass sich der Vermisste gemäss Informationen aus dem Einwohnerregister im Jahr 2002 nach D._____ in Thailand abgemeldet habe. Aus diesem Grund liege der letzte bekannte Wohnsitz des Ver- missten nicht in der Schweiz, sondern in Thailand, weshalb die Vorinstanz – in Anbetracht des internationalen Bezugs des vorliegenden Falles – für eine Ver- schollenerklärung nur örtlich zuständig wäre, sofern dafür ein schützenswertes In- teresse im Sinne von Art. 41 Abs. 2 IPRG bestünde. Der Berufungskläger habe indessen nicht dargelegt, inwiefern er ein schützenswertes Interesse an der Ver- schollenerklärung in der Schweiz habe. Insbesondere habe er diesbezüglich auch innert der mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 angesetzten Frist keine Ausfüh- rungen gemacht, obwohl er ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei. Mangels Vorliegens eines schützenswerten Interesses sei die Vorinstanz zur Behandlung seines Begehrens um Verschollenerklärung örtlich nicht zuständig, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei.

E. 1.4 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 (Datum Poststempel; act. 3 = act. 5/7, fortan: act. 3) erhob der Berufungskläger gegen die Verfügung vom

9. Dezember 2024 "Einsprache" bei der Vorinstanz. Diese leitete die Eingabe mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (act. 2). Der Berufungskläger beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorin- stanzlichen Verfügung und der damit verbundenen Kostenfolgen (vgl. act. 3).

E. 1.5 Die "Einsprache" wurde von der Kammer als Berufung entgegengenom- men und mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (act. 8) wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.– angesetzt. Innert Frist ging der Kostenvorschuss nicht ein (vgl. act. 9), weshalb dem Berufungskläger mit

- 4 - Verfügung vom 24. Januar 2025 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschus- ses angesetzt wurde (act. 10). Innert Nachfrist (vgl. act. 11) wurde der Kostenvor- schuss geleistet (act. 12).

E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Bei der angefochtenen Verfügung, mit der auf das Gesuch des Berufungs- klägers nicht eingetreten wurde, handelt es sich um einen erstinstanzlichen En- dentscheid in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Dagegen steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO).

E. 2.2 Die Berufungsfrist beträgt, da es sich um ein summarisches Verfahren han- delt (Art. 249 lit. a Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 35–38 ZGB), 10 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids resp. der nachträglich ausgefertigten Begründung (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom 17. Dezember 2024 wurde innert vorge- nannter Frist (vgl. act. 7) und unter Einhaltung der Formvorschriften bei der Vorinstanz eingereicht. Eine innert Frist zuhanden der Vorinstanz anstatt der Rechtsmittelinstanz der Post übergebene Eingabe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig entgegenzunehmen (BGE 140 III 636 E. 3.7). Ent- sprechend erweist sich die Berufung als rechtzeitig. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Erhebung der Berufung legitimiert.

E. 2.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Beru- fung hat neben der Begründung auch Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich eine Berufung führende Partei nicht damit begnügen, einzig die Aufhe- bung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides oder die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zu beantragen. Sie hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen und grundsätzlich im Rechtsbegehren anzugeben, wie im

- 5 - Falle der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der reformatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (OGer ZH LY240008 vom 15. Mai 2024 E. II.2.1. m.w.H.). Mindestens aber muss sich der Berufungsantrag aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergeben (BGE 137 III 617 E. 6.2). Im Hinblick auf die Begründung werden an Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sein soll. Werden jedoch auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF240057 vom

18. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.).

E. 2.4 Der Berufung lässt sich sinngemäss entnehmen, dass der Berufungskläger mit der vorinstanzlichen Prozesserledigung und den ihm auferlegten Kosten nicht einverstanden ist. Da es sich bei ihm um einen Laien handelt, genügen diese Ausführungen. Ob die Berufung inhaltlich begründet ist, ist nachfolgend in der Sa- che zu prüfen.

E. 3 In der Sache

E. 3.1 Der Berufungskläger bringt vor, dass sich der Vermisste nach Einreichung seines Gesuchs umgehend bei ihm via Botschaft in Thailand und vor einiger Zeit auch bei den Behörden gemeldet habe. Dies ergebe sich aus einer E-Mail und ei- nem Fax an die Botschaft in Thailand. Die Vorinstanz habe seiner Ansicht nach davon gewusst, weshalb er das Gesuch nicht mehr zurückgezogen habe. Die Kosten von Fr. 250.– seien unnötigerweise entstanden. Ein Anruf bei der AHV oder dem Meldeamt hätte seiner Ansicht nach genügt und die Vorinstanz hätte keine Verfügung schreiben müssen (act. 3).

E. 3.2 Wie vorstehend erwähnt, ist die Vorinstanz auf das Gesuch nicht eingetre- ten und hat es damit in der Sache gar nicht behandelt. Dabei erwog sie, dass sie aufgrund des letzten bekannten Wohnsitzes des Vermissten in Thailand nur dann im Sinne von Art. 41 Abs. 2 IPRG örtlich zuständig wäre, sofern ein schützens-

- 6 - wertes Interesse an der Verschollenerklärung in der Schweiz bestünde, was aber vom Berufungskläger nicht dargelegt worden sei (act. 4 E. II.4 f.). Das vom Beru- fungskläger eingereichte Schreiben des Vermissten an die Schweizerische Aus- gleichskasse vom 10. Oktober 2024 (act. 8/1) wie auch dessen E-Mail mit der An- gabe, er habe sich gleichentags bei der Schweizer Botschaft gemeldet (act. 8/2), waren der Vorinstanz nicht bekannt. Entgegen der Annahme des Berufungsklä- gers findet zwischen Behörden und den Gerichten kein automatischer Informati- onsaustausch statt. Da die Vorinstanz keine Kenntnis davon hatte, dass sich der Vermisste nach Einreichung des Gesuchs um Verschollenerklärung bei den Schweizer Behörden gemeldet hatte, ist ihr Nichteintretensentscheid nicht zu be- anstanden.

E. 3.3 Da die Vorinstanz somit zu Recht auf das Gesuch des Berufungsklägers nicht eingetreten ist, ist auch die damit verbundene Kostenauflage zulasten des Berufungsklägers nicht zu beanstanden, da im Falle eines Nichteintretensent- scheids die klagende (resp. hier gesuchstellende) Partei als unterliegend gilt und die Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Kosten sind auch nicht unnötigerweise entstanden, wie dies der Berufungskläger geltend macht, sondern die Konsequenz daraus, dass die Vorinstanz sein Gesuch prüfen, pro- zessleitende Anordnungen wie das Schreiben vom 13. August 2024 (act. 5/3) und die Verfügung vom 14. Oktober 2024 (act. 5/5) treffen und einen Nichteintreten- sentscheid fällen musste. Die Höhe der Entscheidgebühr von Fr. 250.– wird vom Berufungskläger nicht gerügt und liegt im Übrigen im untersten Bereich des hier anwendbaren Rahmens von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 8 Abs. 4 GebV OG).

E. 3.4 Ergänzend kann angemerkt werden, dass es zu keinem für den Berufungs- kläger vorteilhafteren Resultat führen würde, wenn die Lebenszeichen des Ver- missten berücksichtigt würden. Unabhängig davon ob, das Gesuch gestützt auf Art. 242 ZPO oder nach öffentlichem Aufruf gestützt auf Art. 37 ZGB dahingefal- len wäre, hätte das Verfahren formell durch eine Verfügung abgeschlossen wer- den müssen und wären die mit dem Gesuch entstandenen Kosten dem Beru- fungskläger aufzuerlegen gewesen. Bei sog. Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit werden die Kosten praxisgemäss nach dem Verursacherprinzip dem

- 7 - Gesuchsteller auferlegt (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). Auch bei Gegenstandslosig- keit eines Verfahrens wäre auf das Verursacherprinzip abgestellt worden (vgl. BGer 4D_54/2021 vom 19. Oktober 2021). Hätte der Berufungskläger das Ge- such stattdessen zurückgezogen, was er heute als Handlungsalternative erwähnt (act. 3), wäre er im Übrigen ebenfalls kostenpflichtig geworden, weil ein Rückzug als Unterliegen gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4 Fazit Die Berufung ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am:

E. 5.1 Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Beru- fungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 5.2 Bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wozu das Verfahren um Verschollenerklärung gehört, gibt § 8 Abs. 4 GebV OG einen Gebührenrah- men für die Entscheidgebühr von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– vor. Gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie den genannten § 8 Abs. 4 GebV OG er- scheint eine Entscheidgebühr von Fr. 250.– angemessen. Diese ist mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 5.3 Eine Parteientschädigung ist dem Berufungskläger aufgrund seines Unter- liegens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts - Freiwil- lige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2024 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Dem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 8 -

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Verschollenerklärung wird nicht ein- getreten.
  2. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 250.–.
  3. Die Kosten des Entscheides werden dem Gesuchsteller auferlegt. [4. Mitteilung / 5. Rechtsmittel: Berufung, 10 Tage] Berufungsantrag: (act. 3 sinngemäss) Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einer Kostenauflage zu Lasten des Berufungsklägers abzusehen. Erwägungen:
  4. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1.1. Mit Gesuch vom 8. August 2024 (Datum Poststempel; act. 5/1) ersuchte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan: Berufungskläger) beim Einzelge- richt - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) um Verschollenerklärung seines Onkels B._____ (fortan: Vermisster). 1.2. Mit Schreiben vom 13. August 2024 forderte die Vorinstanz den Berufungs- kläger zur Einreichung weiterer Unterlagen bis am 16. September 2024 auf (act. 5/3). Dieses Schreiben wurde nicht abgeholt und erneut per A-Post an den Berufungskläger verschickt (act. 5/2/1). Dieser meldete sich daraufhin am 1. Okto- ber 2024 telefonisch bei der Vorinstanz und machte weitere Ausführungen zum - 3 - Gesuch (act. 5/4). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde dem Berufungsklä- ger erneut Frist angesetzt, um sein Gesuch im Sinne der Erwägungen zu ergän- zen und die eingeforderten Urkunden einzureichen (act. 5/5). Diese Verfügung konnte dem Berufungskläger am 17. Oktober 2024 zugestellt werden (act. 5/2/2). Weitere Eingaben gingen in der Folge nicht ein. 1.3. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/6) trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Berufungsklägers nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 250.–. Sie erwog, dass sich der Vermisste gemäss Informationen aus dem Einwohnerregister im Jahr 2002 nach D._____ in Thailand abgemeldet habe. Aus diesem Grund liege der letzte bekannte Wohnsitz des Ver- missten nicht in der Schweiz, sondern in Thailand, weshalb die Vorinstanz – in Anbetracht des internationalen Bezugs des vorliegenden Falles – für eine Ver- schollenerklärung nur örtlich zuständig wäre, sofern dafür ein schützenswertes In- teresse im Sinne von Art. 41 Abs. 2 IPRG bestünde. Der Berufungskläger habe indessen nicht dargelegt, inwiefern er ein schützenswertes Interesse an der Ver- schollenerklärung in der Schweiz habe. Insbesondere habe er diesbezüglich auch innert der mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 angesetzten Frist keine Ausfüh- rungen gemacht, obwohl er ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei. Mangels Vorliegens eines schützenswerten Interesses sei die Vorinstanz zur Behandlung seines Begehrens um Verschollenerklärung örtlich nicht zuständig, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. 1.4. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 (Datum Poststempel; act. 3 = act. 5/7, fortan: act. 3) erhob der Berufungskläger gegen die Verfügung vom
  5. Dezember 2024 "Einsprache" bei der Vorinstanz. Diese leitete die Eingabe mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (act. 2). Der Berufungskläger beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorin- stanzlichen Verfügung und der damit verbundenen Kostenfolgen (vgl. act. 3). 1.5. Die "Einsprache" wurde von der Kammer als Berufung entgegengenom- men und mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (act. 8) wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.– angesetzt. Innert Frist ging der Kostenvorschuss nicht ein (vgl. act. 9), weshalb dem Berufungskläger mit - 4 - Verfügung vom 24. Januar 2025 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschus- ses angesetzt wurde (act. 10). Innert Nachfrist (vgl. act. 11) wurde der Kostenvor- schuss geleistet (act. 12). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
  6. Prozessuales 2.1. Bei der angefochtenen Verfügung, mit der auf das Gesuch des Berufungs- klägers nicht eingetreten wurde, handelt es sich um einen erstinstanzlichen En- dentscheid in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Dagegen steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). 2.2. Die Berufungsfrist beträgt, da es sich um ein summarisches Verfahren han- delt (Art. 249 lit. a Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 35–38 ZGB), 10 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids resp. der nachträglich ausgefertigten Begründung (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom 17. Dezember 2024 wurde innert vorge- nannter Frist (vgl. act. 7) und unter Einhaltung der Formvorschriften bei der Vorinstanz eingereicht. Eine innert Frist zuhanden der Vorinstanz anstatt der Rechtsmittelinstanz der Post übergebene Eingabe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig entgegenzunehmen (BGE 140 III 636 E. 3.7). Ent- sprechend erweist sich die Berufung als rechtzeitig. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Erhebung der Berufung legitimiert. 2.3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Beru- fung hat neben der Begründung auch Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich eine Berufung führende Partei nicht damit begnügen, einzig die Aufhe- bung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides oder die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zu beantragen. Sie hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen und grundsätzlich im Rechtsbegehren anzugeben, wie im - 5 - Falle der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der reformatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (OGer ZH LY240008 vom 15. Mai 2024 E. II.2.1. m.w.H.). Mindestens aber muss sich der Berufungsantrag aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergeben (BGE 137 III 617 E. 6.2). Im Hinblick auf die Begründung werden an Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sein soll. Werden jedoch auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF240057 vom
  7. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.). 2.4. Der Berufung lässt sich sinngemäss entnehmen, dass der Berufungskläger mit der vorinstanzlichen Prozesserledigung und den ihm auferlegten Kosten nicht einverstanden ist. Da es sich bei ihm um einen Laien handelt, genügen diese Ausführungen. Ob die Berufung inhaltlich begründet ist, ist nachfolgend in der Sa- che zu prüfen.
  8. In der Sache 3.1. Der Berufungskläger bringt vor, dass sich der Vermisste nach Einreichung seines Gesuchs umgehend bei ihm via Botschaft in Thailand und vor einiger Zeit auch bei den Behörden gemeldet habe. Dies ergebe sich aus einer E-Mail und ei- nem Fax an die Botschaft in Thailand. Die Vorinstanz habe seiner Ansicht nach davon gewusst, weshalb er das Gesuch nicht mehr zurückgezogen habe. Die Kosten von Fr. 250.– seien unnötigerweise entstanden. Ein Anruf bei der AHV oder dem Meldeamt hätte seiner Ansicht nach genügt und die Vorinstanz hätte keine Verfügung schreiben müssen (act. 3). 3.2. Wie vorstehend erwähnt, ist die Vorinstanz auf das Gesuch nicht eingetre- ten und hat es damit in der Sache gar nicht behandelt. Dabei erwog sie, dass sie aufgrund des letzten bekannten Wohnsitzes des Vermissten in Thailand nur dann im Sinne von Art. 41 Abs. 2 IPRG örtlich zuständig wäre, sofern ein schützens- - 6 - wertes Interesse an der Verschollenerklärung in der Schweiz bestünde, was aber vom Berufungskläger nicht dargelegt worden sei (act. 4 E. II.4 f.). Das vom Beru- fungskläger eingereichte Schreiben des Vermissten an die Schweizerische Aus- gleichskasse vom 10. Oktober 2024 (act. 8/1) wie auch dessen E-Mail mit der An- gabe, er habe sich gleichentags bei der Schweizer Botschaft gemeldet (act. 8/2), waren der Vorinstanz nicht bekannt. Entgegen der Annahme des Berufungsklä- gers findet zwischen Behörden und den Gerichten kein automatischer Informati- onsaustausch statt. Da die Vorinstanz keine Kenntnis davon hatte, dass sich der Vermisste nach Einreichung des Gesuchs um Verschollenerklärung bei den Schweizer Behörden gemeldet hatte, ist ihr Nichteintretensentscheid nicht zu be- anstanden. 3.3. Da die Vorinstanz somit zu Recht auf das Gesuch des Berufungsklägers nicht eingetreten ist, ist auch die damit verbundene Kostenauflage zulasten des Berufungsklägers nicht zu beanstanden, da im Falle eines Nichteintretensent- scheids die klagende (resp. hier gesuchstellende) Partei als unterliegend gilt und die Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Kosten sind auch nicht unnötigerweise entstanden, wie dies der Berufungskläger geltend macht, sondern die Konsequenz daraus, dass die Vorinstanz sein Gesuch prüfen, pro- zessleitende Anordnungen wie das Schreiben vom 13. August 2024 (act. 5/3) und die Verfügung vom 14. Oktober 2024 (act. 5/5) treffen und einen Nichteintreten- sentscheid fällen musste. Die Höhe der Entscheidgebühr von Fr. 250.– wird vom Berufungskläger nicht gerügt und liegt im Übrigen im untersten Bereich des hier anwendbaren Rahmens von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 8 Abs. 4 GebV OG). 3.4. Ergänzend kann angemerkt werden, dass es zu keinem für den Berufungs- kläger vorteilhafteren Resultat führen würde, wenn die Lebenszeichen des Ver- missten berücksichtigt würden. Unabhängig davon ob, das Gesuch gestützt auf Art. 242 ZPO oder nach öffentlichem Aufruf gestützt auf Art. 37 ZGB dahingefal- len wäre, hätte das Verfahren formell durch eine Verfügung abgeschlossen wer- den müssen und wären die mit dem Gesuch entstandenen Kosten dem Beru- fungskläger aufzuerlegen gewesen. Bei sog. Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit werden die Kosten praxisgemäss nach dem Verursacherprinzip dem - 7 - Gesuchsteller auferlegt (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). Auch bei Gegenstandslosig- keit eines Verfahrens wäre auf das Verursacherprinzip abgestellt worden (vgl. BGer 4D_54/2021 vom 19. Oktober 2021). Hätte der Berufungskläger das Ge- such stattdessen zurückgezogen, was er heute als Handlungsalternative erwähnt (act. 3), wäre er im Übrigen ebenfalls kostenpflichtig geworden, weil ein Rückzug als Unterliegen gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  9. Fazit Die Berufung ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
  10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Beru- fungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wozu das Verfahren um Verschollenerklärung gehört, gibt § 8 Abs. 4 GebV OG einen Gebührenrah- men für die Entscheidgebühr von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– vor. Gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie den genannten § 8 Abs. 4 GebV OG er- scheint eine Entscheidgebühr von Fr. 250.– angemessen. Diese ist mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.3. Eine Parteientschädigung ist dem Berufungskläger aufgrund seines Unter- liegens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
  11. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts - Freiwil- lige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2024 wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
  13. Dem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 8 -
  14. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240055-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Urteil vom 26. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger betreffend Verschollenerklärung von B._____ Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichts- barkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Dezember 2024 (EP240042)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 5/1 sinngemäss) Es sei B._____, geboren tt. Januar 1946, aus C._____, für verschollen zu erklä- ren. Urteil des Einzelgerichts: (act. 4)

1. Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Verschollenerklärung wird nicht ein- getreten.

2. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 250.–.

3. Die Kosten des Entscheides werden dem Gesuchsteller auferlegt. [4. Mitteilung / 5. Rechtsmittel: Berufung, 10 Tage] Berufungsantrag: (act. 3 sinngemäss) Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einer Kostenauflage zu Lasten des Berufungsklägers abzusehen. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1.1. Mit Gesuch vom 8. August 2024 (Datum Poststempel; act. 5/1) ersuchte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan: Berufungskläger) beim Einzelge- richt - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) um Verschollenerklärung seines Onkels B._____ (fortan: Vermisster). 1.2. Mit Schreiben vom 13. August 2024 forderte die Vorinstanz den Berufungs- kläger zur Einreichung weiterer Unterlagen bis am 16. September 2024 auf (act. 5/3). Dieses Schreiben wurde nicht abgeholt und erneut per A-Post an den Berufungskläger verschickt (act. 5/2/1). Dieser meldete sich daraufhin am 1. Okto- ber 2024 telefonisch bei der Vorinstanz und machte weitere Ausführungen zum

- 3 - Gesuch (act. 5/4). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde dem Berufungsklä- ger erneut Frist angesetzt, um sein Gesuch im Sinne der Erwägungen zu ergän- zen und die eingeforderten Urkunden einzureichen (act. 5/5). Diese Verfügung konnte dem Berufungskläger am 17. Oktober 2024 zugestellt werden (act. 5/2/2). Weitere Eingaben gingen in der Folge nicht ein. 1.3. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/6) trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Berufungsklägers nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 250.–. Sie erwog, dass sich der Vermisste gemäss Informationen aus dem Einwohnerregister im Jahr 2002 nach D._____ in Thailand abgemeldet habe. Aus diesem Grund liege der letzte bekannte Wohnsitz des Ver- missten nicht in der Schweiz, sondern in Thailand, weshalb die Vorinstanz – in Anbetracht des internationalen Bezugs des vorliegenden Falles – für eine Ver- schollenerklärung nur örtlich zuständig wäre, sofern dafür ein schützenswertes In- teresse im Sinne von Art. 41 Abs. 2 IPRG bestünde. Der Berufungskläger habe indessen nicht dargelegt, inwiefern er ein schützenswertes Interesse an der Ver- schollenerklärung in der Schweiz habe. Insbesondere habe er diesbezüglich auch innert der mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 angesetzten Frist keine Ausfüh- rungen gemacht, obwohl er ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei. Mangels Vorliegens eines schützenswerten Interesses sei die Vorinstanz zur Behandlung seines Begehrens um Verschollenerklärung örtlich nicht zuständig, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. 1.4. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 (Datum Poststempel; act. 3 = act. 5/7, fortan: act. 3) erhob der Berufungskläger gegen die Verfügung vom

9. Dezember 2024 "Einsprache" bei der Vorinstanz. Diese leitete die Eingabe mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (act. 2). Der Berufungskläger beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorin- stanzlichen Verfügung und der damit verbundenen Kostenfolgen (vgl. act. 3). 1.5. Die "Einsprache" wurde von der Kammer als Berufung entgegengenom- men und mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (act. 8) wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.– angesetzt. Innert Frist ging der Kostenvorschuss nicht ein (vgl. act. 9), weshalb dem Berufungskläger mit

- 4 - Verfügung vom 24. Januar 2025 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschus- ses angesetzt wurde (act. 10). Innert Nachfrist (vgl. act. 11) wurde der Kostenvor- schuss geleistet (act. 12). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Bei der angefochtenen Verfügung, mit der auf das Gesuch des Berufungs- klägers nicht eingetreten wurde, handelt es sich um einen erstinstanzlichen En- dentscheid in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Dagegen steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). 2.2. Die Berufungsfrist beträgt, da es sich um ein summarisches Verfahren han- delt (Art. 249 lit. a Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 35–38 ZGB), 10 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids resp. der nachträglich ausgefertigten Begründung (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom 17. Dezember 2024 wurde innert vorge- nannter Frist (vgl. act. 7) und unter Einhaltung der Formvorschriften bei der Vorinstanz eingereicht. Eine innert Frist zuhanden der Vorinstanz anstatt der Rechtsmittelinstanz der Post übergebene Eingabe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig entgegenzunehmen (BGE 140 III 636 E. 3.7). Ent- sprechend erweist sich die Berufung als rechtzeitig. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Erhebung der Berufung legitimiert. 2.3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Beru- fung hat neben der Begründung auch Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich eine Berufung führende Partei nicht damit begnügen, einzig die Aufhe- bung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides oder die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zu beantragen. Sie hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen und grundsätzlich im Rechtsbegehren anzugeben, wie im

- 5 - Falle der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der reformatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (OGer ZH LY240008 vom 15. Mai 2024 E. II.2.1. m.w.H.). Mindestens aber muss sich der Berufungsantrag aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergeben (BGE 137 III 617 E. 6.2). Im Hinblick auf die Begründung werden an Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sein soll. Werden jedoch auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF240057 vom

18. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.). 2.4. Der Berufung lässt sich sinngemäss entnehmen, dass der Berufungskläger mit der vorinstanzlichen Prozesserledigung und den ihm auferlegten Kosten nicht einverstanden ist. Da es sich bei ihm um einen Laien handelt, genügen diese Ausführungen. Ob die Berufung inhaltlich begründet ist, ist nachfolgend in der Sa- che zu prüfen.

3. In der Sache 3.1. Der Berufungskläger bringt vor, dass sich der Vermisste nach Einreichung seines Gesuchs umgehend bei ihm via Botschaft in Thailand und vor einiger Zeit auch bei den Behörden gemeldet habe. Dies ergebe sich aus einer E-Mail und ei- nem Fax an die Botschaft in Thailand. Die Vorinstanz habe seiner Ansicht nach davon gewusst, weshalb er das Gesuch nicht mehr zurückgezogen habe. Die Kosten von Fr. 250.– seien unnötigerweise entstanden. Ein Anruf bei der AHV oder dem Meldeamt hätte seiner Ansicht nach genügt und die Vorinstanz hätte keine Verfügung schreiben müssen (act. 3). 3.2. Wie vorstehend erwähnt, ist die Vorinstanz auf das Gesuch nicht eingetre- ten und hat es damit in der Sache gar nicht behandelt. Dabei erwog sie, dass sie aufgrund des letzten bekannten Wohnsitzes des Vermissten in Thailand nur dann im Sinne von Art. 41 Abs. 2 IPRG örtlich zuständig wäre, sofern ein schützens-

- 6 - wertes Interesse an der Verschollenerklärung in der Schweiz bestünde, was aber vom Berufungskläger nicht dargelegt worden sei (act. 4 E. II.4 f.). Das vom Beru- fungskläger eingereichte Schreiben des Vermissten an die Schweizerische Aus- gleichskasse vom 10. Oktober 2024 (act. 8/1) wie auch dessen E-Mail mit der An- gabe, er habe sich gleichentags bei der Schweizer Botschaft gemeldet (act. 8/2), waren der Vorinstanz nicht bekannt. Entgegen der Annahme des Berufungsklä- gers findet zwischen Behörden und den Gerichten kein automatischer Informati- onsaustausch statt. Da die Vorinstanz keine Kenntnis davon hatte, dass sich der Vermisste nach Einreichung des Gesuchs um Verschollenerklärung bei den Schweizer Behörden gemeldet hatte, ist ihr Nichteintretensentscheid nicht zu be- anstanden. 3.3. Da die Vorinstanz somit zu Recht auf das Gesuch des Berufungsklägers nicht eingetreten ist, ist auch die damit verbundene Kostenauflage zulasten des Berufungsklägers nicht zu beanstanden, da im Falle eines Nichteintretensent- scheids die klagende (resp. hier gesuchstellende) Partei als unterliegend gilt und die Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Kosten sind auch nicht unnötigerweise entstanden, wie dies der Berufungskläger geltend macht, sondern die Konsequenz daraus, dass die Vorinstanz sein Gesuch prüfen, pro- zessleitende Anordnungen wie das Schreiben vom 13. August 2024 (act. 5/3) und die Verfügung vom 14. Oktober 2024 (act. 5/5) treffen und einen Nichteintreten- sentscheid fällen musste. Die Höhe der Entscheidgebühr von Fr. 250.– wird vom Berufungskläger nicht gerügt und liegt im Übrigen im untersten Bereich des hier anwendbaren Rahmens von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 8 Abs. 4 GebV OG). 3.4. Ergänzend kann angemerkt werden, dass es zu keinem für den Berufungs- kläger vorteilhafteren Resultat führen würde, wenn die Lebenszeichen des Ver- missten berücksichtigt würden. Unabhängig davon ob, das Gesuch gestützt auf Art. 242 ZPO oder nach öffentlichem Aufruf gestützt auf Art. 37 ZGB dahingefal- len wäre, hätte das Verfahren formell durch eine Verfügung abgeschlossen wer- den müssen und wären die mit dem Gesuch entstandenen Kosten dem Beru- fungskläger aufzuerlegen gewesen. Bei sog. Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit werden die Kosten praxisgemäss nach dem Verursacherprinzip dem

- 7 - Gesuchsteller auferlegt (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). Auch bei Gegenstandslosig- keit eines Verfahrens wäre auf das Verursacherprinzip abgestellt worden (vgl. BGer 4D_54/2021 vom 19. Oktober 2021). Hätte der Berufungskläger das Ge- such stattdessen zurückgezogen, was er heute als Handlungsalternative erwähnt (act. 3), wäre er im Übrigen ebenfalls kostenpflichtig geworden, weil ein Rückzug als Unterliegen gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4. Fazit Die Berufung ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Beru- fungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wozu das Verfahren um Verschollenerklärung gehört, gibt § 8 Abs. 4 GebV OG einen Gebührenrah- men für die Entscheidgebühr von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– vor. Gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie den genannten § 8 Abs. 4 GebV OG er- scheint eine Entscheidgebühr von Fr. 250.– angemessen. Diese ist mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.3. Eine Parteientschädigung ist dem Berufungskläger aufgrund seines Unter- liegens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts - Freiwil- lige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2024 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Dem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 8 -

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am: