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PF240040

Rechenschaftsbericht Erbenvertreterin

Zürich OG · 2024-08-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Am tt.mm.2014 starb C._____ (fortan: Erblasser). Als gesetzliche Erben hin- terliess er seine Ehefrau und seine drei Töchter aus erster Ehe. Die Beschwerde- führerin ist eine dieser Töchter. Zum Nachlass des Erblassers gehören insbeson- dere zwei Liegenschaften (vgl. OGer ZH PQ150018 vom 11. Mai 2015; OGer ZH LB180050 vom 21. November 2018 E. 1.a). 1.2. Unter den Erbinnen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Konflik- ten, wobei die daraus resultierenden Gerichtsverfahren regelmässig bis ans Bun- desgericht weitergezogen wurden (BGer 5A_367/2023 vom 25. August 2023 E. A.). 1.3. Infolge der Zerstrittenheit der Erbinnen bestellte das Bezirksgericht Dielsdorf im Rahmen des Erbteilungsverfahrens zur Sicherstellung der ordnungs- und zweckgemässen Verwaltung der Nachlassliegenschaften eine Spezialerbenver- treterin im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB. Als Spezialerbenvertreterin ernannte sie in einem späteren Beschluss die Beschwerdegegnerin und bezeichnete deren Befugnisse und Pflichten. Die gegen die entsprechenden Beschlüsse eingereich- ten Rechtmittel blieben erfolglos (vgl. OGer ZH LB180050 vom 21. November 2018 und OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019). Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 schloss das Bezirksgericht Dielsdorf das Erbteilungsverfahren ab. Auch da- gegen wurden Rechtsmittel ergriffen, die allesamt keinen Erfolg hatten (vgl. OGer ZH LB230003 vom 27. März 2023; BGer 5A_367/2023 vom 25. August 2023). Die Vollstreckung des Erbteilungsurteils ist noch ausstehend. 1.4. Am tt.mm.2024 verstarb die Ehefrau des Erblassers. Sie hinterliess als ein- gesetzte Erbinnen die drei Töchter der Erblasserin aus erster Ehe (vgl. act. 9 E. I.2; so auch die Beschwerdeführerin in act. 4 und act. 10 Rz. 12 und 14).

- 3 -

2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe vom 12. April 2024 (act. 1) ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) um Genehmigung "des Tätigkeitsberichts mit Aufwand und Honorar" für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 (Antrag Ziff. 1) und des Finanzberichts mit Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2023 (Antrag Ziff. 2). Daneben beantragte sie die Erteilung der Ermächtigungen, dem Liegenschaftskonto bei der G._____ einen Honorarvorschuss für erbrachte Verwaltungstätigkeit und Auslagenersatz im Betrag von Fr. 13'376. zuzüglich Mehrwertsteuer zu belasten (Antrag Ziff. 3), den nächsten Rechenschaft- und Fi- nanzbericht per Eigentumsübertragung (Eigentümerwechsel nach Versteigerung der Liegenschaft) bzw. 31. Dezember 2024 zu erstellen (Antrag Ziff. 4) und sämtli- che Unterlagen, Schlüssel etc. für die administrative und technische Bewirtschaf- tung sowie das Rechnungswesen an den neuen Eigentümer innert angemessener Frist nach der Liegenschaftsversteigerung bzw. grundbuchlichen Eigentumsüber- tragung zu übergeben, damit dieser die Verwaltungstätigkeit der Liegenschaft vollumfänglich übernehmen und ausführen könne (Antrag Ziff. 5). 2.2. Mit Verfügung vom 18. April 2024 stellte die Vorinstanz den Erbinnen den Rechenschaftsbericht der Beschwerdegegnerin sowie die zugehörigen Beilagen (act. 1 f.) zur Stellungnahme zu (act. 3). Die Beschwerdeführerin nahm mit Ein- gabe vom 21. Mai 2024 fristgerecht Stellung und beantragte das Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der fünf Anträge (act. 4). Die restlichen Erbinnen lies- sen sich nicht vernehmen. 2.3. Daraufhin fällte die Vorinstanz am 15. Juli 2024 folgendes Urteil (act. 9): "1. Die Erbenvertreterin wird berechtigt, für ihre Aufwendungen vom 1. Januar 2023 bis

31. Dezember 2023 in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung einen Vor- schuss in Höhe von Fr. 13'376.00 (inkl. MWSt.) aus dem von ihr bei der G._____ für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften eröffneten Konto IBAN CH1 per sofort zu beziehen.

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2. Die Erbenvertreterin wird berechtigt und verpflichtet, dem Gericht den nächsten Re- chenschaftsbericht über ihre Vertretungstätigkeit per Eigentumsübertragung (Eigentü- merwechsel nach Versteigerung der Liegenschaft resp. per 31. Dezember 2024 ein- zureichen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

4. Die Entscheidgebühr wird zulasten des Nachlasses von der Erbenvertreterin bezo- gen. Die Erbenvertreterin wird verpflichtet und berechtigt, die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 500.– zulasten des Nachlasses aus dem von ihr bei der G._____ für die Ver- waltung der Nachlassliegenschaften eröffneten Konto IBAN CH1 zu begleichen. 5.-6. [Mitteilung und Rechtsmittel]" 2.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2024 fristgerecht Beschwerde (act. 10; zur Fristwahrung vgl. act. 5A/4). Sie stellt fol- gende Anträge: "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht s.V. vom 15. Juli 2024, Geschäfts-Nr. 240001-D/U, aufzuheben.

2. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt, da die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt und mir ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Auf Weiterungen, na- mentlich die Einholung einer Beschwerdeantwort, ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben.

3. Prozessuales 3.1. Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbenge- meinschaft eine Erbenvertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Dabei regeln die Kantone die zuständige Behörde und – mangels Regelung in der ZPO – das

- 5 - Verfahren (Art. 54 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht für die Be- stellung des Erbenvertreters und die Aufsicht über denselben zuständig (§ 137 lit. h und § 139 Abs. 1 GOG). Zudem setzt das Einzelgericht die Entschädigung des Erbenvertreters fest (§ 139 Abs. 1 GOG). Dabei kann das Einzelgericht auch Kostenvorschüsse für die Leistung der Erbenvertreterin gewähren, sobald diese beigezogen wird (OGer ZH LF210043 vom 28. September 2021 E. 2.1.). 3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Anordnun- gen über die Erbenvertretung um vorsorgliche Massnahmen, welche im summari- schen Verfahren zu behandeln sind (Art. 248 lit. d ZPO). Dies gilt auch für Ent- scheide im Zusammenhang mit diesem Amt, so insbesondere für die Festsetzung des Honorars (BGer 5A_130/2020 vom 28. September 2020 E. 1.2 m.w.H.). Aus dem Randtitel von § 139 GOG ("Aufsicht über Beauftragte") ergibt sich, dass das Einzelgericht auch über die Entschädigung der Erbenvertretung in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde entscheidet (OGer ZH LF210043 vom 28. September 2021, E. 2.1). Das aufsichtsrechtliche Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §§ 83 und 84 GOG (§ 85 GOG). Es gilt die einfache Untersuchungsmaxime. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind sinngemäss anwendbar (vgl. § 83 Abs. 3 GOG). Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (OGer ZH PF220004 vom 19. Mai 2022 E. II.1.3.; OGer PF120008 vom 21. Mai 2012 E. III.5.3; BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl. 2023, Art. 602 N 66; PICENONI, Der Er- benvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, S. 120). Erstinstanzliche Aufsichtsent- scheide können innert zehn Tagen mit Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht an- gefochten werden; die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sind sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). 3.3. Die Beschwerde hat Anträge und eine Begründung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016; Art. 321 N 14 f.). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 10). Die Rechtsmittelklägerin muss durch den angefochtenen Entscheid formell oder mate-

- 6 - riell beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. For- melle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den ange- fochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZÜRCHER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 14). Fehlt einer beschwerdeführenden Partei die Legitimation oder das Rechtsschutzinter- esse, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (FREIBURG- HAUS/AFHELDT, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 11; zum Ganzen: OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 2.2; OGer PA190040 vom 11. Fe- bruar 2020 E. 2.2). 3.4. Die Beschwerdeführerin stellt formell lediglich einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im erstinstanzlichen Verfahren be- antragte sie das Nichteintreten auf sämtliche Anträge der Beschwerdegegnerin, eventualiter deren Abweisung (act. 4). Ihrer Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass sie weiterhin an ihrem erstinstanzlichen Begehren festhalten will (act. 10 Rz. 37; zu einem allfälligen, neuen Antrag auf Abberufung der Spezialer- benvertreterin vgl. nachfolgende E. 4.3.). Die Vorinstanz trat auf die Anträge 3 (Honorarvorschuss) und 4 (Erstellung des nächsten Rechenschaftsberichts) der Beschwerdegegnerin ein und hiess diese gut. Die restlichen Anträge behandelte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bzw. jedenfalls im Entscheiddispositiv nicht. Insbesondere sprach sie keine Genehmigung des Rechenschaftsberichts oder des Finanzberichts aus. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin diesbe- züglich nicht beschwert. Auf ihre Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Gutheissung der Anträge 3 (Honorarvorschuss) und 4 (Erstellung des nächsten Rechenschaftsberichts) richtet.

4. Einwendungen allgemeiner Natur 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Beginn ihrer Beschwerdeschrift frü- here, rechtskräftige Gerichtsentscheide namentlich betreffend die Einsetzung ei- ner Spezialerbenvertreterin (act. 10 Rz. 7 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

- 7 - Anfechtungsgegenstand ist einzig und allein das Urteil der Vorinstanz vom

15. Juli 2024. 4.2. Sodann will die Beschwerdeführerin richtiggestellt bzw. ergänzt haben, dass der von der Vorinstanz in der Prozessgeschichte erwähnte Erbschein vom

9. April 2024 betreffend den Nachlass der Ehefrau des Erblassers noch nicht rechtskräftig sei (act. 10 Rz. 10). Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin gegen den Erbschein vom 9. April 2024 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht hat, die derzeit noch hängig ist (Verfahren LF240046). Die Vor- instanz begründete mit dem Erbschein allerdings nur, dass die drei Töchter des Erblassers auch seine am tt.mm.2024 verstorbene Ehefrau beerbten und deshalb keine weiteren Erbinnen im Verfahren zu berücksichtigen gewesen seien (act. 11 E. I.2). Davon, dass die drei Töchter des Erblassers aus erster Ehe die einzigen Erbinnen der Ehefrau des Erblassers sind, geht auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus (act. 10 Rz. 12). Entsprechend macht auch sie nicht geltend, dass weitere Personen in das vorinstanzliche Verfahren einzubeziehen gewesen wären. 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte die Erbenver- treterin absetzen sollen. Einerseits sei das Ziel der Sicherung der Nachlassliegen- schaften erreicht und würden die Handlungen der Erbenvertreterin deshalb nicht mehr benötigt. Andererseits bestehe seit dem Versterben der Ehefrau des Erblas- sers keine Zerstrittenheit der Erbengemeinschaft mehr (act. 10 Rz. 11, 12, 19, 24). 4.3.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten die Anträge der Be- schwerdegegnerin. Ein Antrag auf Absetzung der Erbenvertreterin stand nicht zur Diskussion. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme zu den Anträ- gen der Beschwerdegegnerin lediglich aus, dass aufgrund der behauptetermas- sen weggefallenen Zerstrittenheit der Erbengemeinschaft eine Aufhebung der Er- benvertretung auf Antrag aller Erbinnen denkbar sei (act. 4). Ein solcher gemein- samer Antrag ging alsdann aber nicht ein. Vielmehr verzichteten die beiden Miter- binnen auf eine Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin. Man-

- 8 - gels eines entsprechenden Antrags hatte die Vorinstanz nicht über die Absetzung der Erbenvertreterin zu befinden. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals im vor- liegenden Rechtsmittelverfahren einen Antrag auf Absetzung der Erbenvertreterin stellen will, ist darauf nicht einzutreten. Neue Anträge sind im vorliegenden Rechtsmittelverfahren unzulässig (vgl. E. 1.3). 4.4. 4.4.1. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Ein- wendungen, bei denen es sich offensichtlich nicht, wie in Erwägung II.2 ausge- führt, um Einwendungen im Verfahren Geschäftsnummer EA230001-D, sondern um Einwendungen im vorliegenden Verfahren gehandelt habe, nicht behandelt. Die Vorinstanz habe dadurch ihren (beschwerdeführerischen) Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt (act. 10 Rz. 19). 4.4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Personen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wie- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). 4.4.3. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 geltend, die Anträge der Beschwerdegegnerin seien unbegründet, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse daran. Die Vorinstanz könne der Beschwerdegegne- rin keine Weisungen erteilen, da diese selbständig und auf eigene Rechnung amte. Die Anträge seien absolut nicht notwendig, unangemessen und nicht im In- teresse der Erbengemeinschaft als Ganzes (vgl. act. 4). Die Vorinstanz gab diese Einwendungen im angefochtenen Entscheid wieder und erläuterte anschliessend auf knapp zwei Seiten ihre Aufgaben und Befugnisse als Aufsichtsbehörde sowie den Zweck der Vorschusszahlung (act. 11 E. II.2.1-4). Damit ist dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) Genüge getan. Im Übrigen bezeichnete die Vorinstanz die Einwendungen

- 9 - der Beschwerdeführerin nicht als solche aus dem Verfahren Geschäfts- Nr. EA230001, sondern wies in der Überschrift darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Erbin Nr. 3 im vorliegenden Verfahren und um die Er- bin Nr. 4 im Verfahren Geschäfts-Nr. EA230001 handle (vgl. act. 11 E. II.2). 4.5. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, das Gericht gewähre Rechtsschutz im summarischen Verfahren nur, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall (act. 10 Rz. 21). Es ist richtig, dass der Rechtsschutz in klaren Fällen ebenfalls im summarischen Verfahren gewährt wird (Art. 248 ZPO). Vorliegend handelt es sich indes um ein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. oben E. 3.2) und nicht um ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen. Folg- lich sind auch die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht zu prüfen.

5. Honorarvorschuss / Akontozahlung 5.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Einzelgericht habe die Ent- schädigung der eingesetzten Erbenvertreterin festzusetzen. Die Vergütung und der Spesenersatz seien grundsätzlich bei Beendigung der Tätigkeit fällig, wobei die Erbenvertreterin diese den Erben gegenüber in einer ausführlichen Schluss- abrechnung auszuweisen habe. Bei länger dauernder Tätigkeit habe die Erben- vertreterin einen Anspruch auf periodische Vorschüsse (act. 11 E. II.3.1.). Dabei gehe es nicht um die definitive Festsetzung des Entgelts, sondern um die Gewäh- rung von Vorschüssen für die spätere Honorarforderung (act. 11 E. II.2.4). Die Er- benvertreterin habe die ihr angefallenen Aufwendungen detailliert aufgelistet. Diese Aufwendungen erschienen der Art und dem Umfang nach angemessen. Seitens der gesetzlichen Erbinnen seien denn auch keine begründeten Einwen- dungen gegen die rapportierten Aufwendungen und Auslagen und die einge- reichte Honorarrechnung erhoben worden. Die Beschwerdegegnerin sei zu be- rechtigen, für ihre Aufwendungen vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung einen Vorschuss in Höhe von Fr. 14'459.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus dem bei der G._____ für die Ver-

- 10 - waltung der Nachlassliegenschaft eröffneten Konto zu beziehen (act. 11 E. II.3.2 f.). 5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dieser Antrag diene nicht der Nach- lasssicherung und liege nicht im Interesse der Erbengemeinschaft als Ganzes. Er diene einzig den Interessen der Beschwerdegegnerin. Es gelte zu beachten, dass die Spezialerbenvertreterin ihr Mandat jederzeit niederlegen könne. Es sei geset- zeswidrig und zeuge von fehlender Unparteilichkeit, dass die Vorinstanz der Be- schwerdegegnerin unter diesen Umständen einen Vorschuss gewähre, obwohl nicht erkennbar sei, welche Leistungen von der Beschwerdegegnerin als Spezi- alerbenvertreterin noch zu erwarten seien. Es bestünden keine triftigen Gründe, überhaupt eine Vorschusszahlung zu beantragen. Zudem sei es widersinnig einen Vorschuss exakt in der Höhe des bereits getätigten Aufwandes zu gewähren, wenn die Beschwerdegegnerin doch Zugriff auf das Liegenschaftskonto habe und sich ihre bisherige Honorarrechnung einfach auszahlen könne. Das kostspielige Verfahren der Genehmigung eines Vorschusses diene nicht der Nachlasssiche- rung. Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei zudem rechtswidrig, da ge- mäss Dispositiv-Ziffer 6 des Ernennungsbeschlusses vom 9. April 2019 das Be- zirksgericht Dielsdorf das Konto eröffnet habe. Es existiere keine Gewaltentren- nung mehr. Die Beschwerdeführerin erachtet Gesetzesbestimmungen und Rechtsgrundsätze als verletzt (act. 10 Rz. 17, 20, 24-26, 30-32). 5.3. Wie bereits in Ziff. 3.1. erwähnt, zählt auch die Festlegung der Entschädi- gung zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde der Erbenvertretung. Dazu gehört das Prüfen und Zusprechen von Vorschüssen. Die Aufsichtsbehörde hat dabei die inhaltliche Kontrolle restriktiv vorzunehmen und erst einzuschreiten, wenn die Er- benvertreterin die ihr gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schran- ken missachtet, insbesondere ihren erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt (BGer 5P.107/2004 vom 26. April 2004 E. 2.3; BSK ZGB II-MINNIG, a.a.O., Art. 603 N 66; PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, 4. Aufl. 2019, Art. 602 N 78; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 139 N 2).

- 11 - 5.4. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass es sich bei Vorschusszah- lungen um bedingte Vorauszahlungen für künftige Leistungen und nicht für bereits erbrachte Leistungen handelt (BK OR-FELLMANN, Bern 1992, Art. 394 N 476 f.; vgl. auch BGer, 4A_433/2007 vom 11. Dezember 2007, E. 3.2). Für die Berech- nung und Genehmigung einer Vorschusszahlung wären daher in erster Linie die noch zu erwartenden Leistungen relevant. Die Vorinstanz sprach der Beschwer- degegnerin aber eine bedingte Zahlung für die vom 1. Januar 2023 bis 31. De- zember 2023 erbrachten Leistungen zu. Dabei handelt es sich rein begrifflich um eine Akontozahlung an die Vergütung der Erbenvertreterin und nicht um eine Vor- schusszahlung. Dieser begrifflichen Unterscheidung wurde in früheren Entschei- den nicht immer genügend Rechnung getragen (so etwa in OGer ZH PF230045 vom 26. Januar 2024 E. III.1), was zur heutigen Kritik der Beschwerdeführerin bei- getragen haben mag. Der Aufsichtsbehörde steht es jedoch ohne Weiteres auch zu, einer Erbenvertreterin bei länger andauernder Tätigkeit Akontozahlungen zu- zusprechen. Es gibt keinen Grund, der dafür spräche, nur Vorschusszahlungen zuzulassen. Auch bei Akontozahlungen handelt es sich um vorläufige Zahlungen, welche unter dem Vorbehalt einer definitiven Abrechnung stehen. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und dem nach Er- stellung der Schlussrechnung anerkannten oder gerichtlich festgesetzten Honorar von der einen oder anderen Partei auszugleichen ist (vgl. BGE 126 III 119 E. 2b; BGer 4A_307/2020 vom 13. Januar 2021 E. 7.4.1; BGer 5A_531/2014 vom 8. De- zember 2014 E. 3.2.1). Durch die Gewährung einer Akontozahlung wird die Zwi- schenrechnung der Beschwerdegegnerin mithin nicht bereits verbindlich geneh- migt. Es findet lediglich eine erste Vorprüfung der Zwischenrechnung statt. 5.5. Die unrichtige Bezeichnung im Antrag der Beschwerdegegnerin und im an- gefochtenen Entscheid schadet nicht. Aus der Formulierung des Antrags (act. 1 S. 3) und aus dem Urteilsdispositiv ("in Anrechnung an die definitive Schlussrech- nung" [act. 11 Dispositiv-Ziff. 1]) sowie der Urteilsbegründung (act. 11 E. II.3.1- 3.3) geht klar hervor, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorin- stanz eine Akontozahlung im vorstehend beschriebenen Sinn meinten. So wollten beide mit der Verwendung des Begriffs "Vorschuss" ausdrücken, dass die Zah- lung für die vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen

- 12 - unter dem Vorbehalt der späteren definitiven Schlussabrechnung stehe. Insofern sprach die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin nichts anderes zu, als diese be- antragt hatte. Ohnehin wäre die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde nicht an die An- träge der Erbenvertreterin gebunden gewesen (vgl. oben E. 3.2). 5.6. Sodann trifft es zu, dass das Obergericht in einem früheren die vorliegenden Parteien betreffenden Entscheid festhielt, die Erbenvertreterin sei grundsätzlich befugt, die ihr angemessen erscheinende Verfügung sowie periodische Vor- schüsse von sich aus in Abzug zu bringen bzw. zu beziehen (OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019 E. 4.9.4). Vor diesem Hintergrund kann man sich in der Tat fra- gen, weshalb die Erbengemeinschaft jährlich Gerichtskosten für einen vorläufigen Genehmigungsentscheid bezahlen sollte. Dabei darf jedoch nicht ausser Acht ge- lassen werden, dass im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Nach- lass und insbesondere auch der Erbenvertretung bereits zahlreiche Gerichts- und Rechtsmittelverfahren geführt wurden. Unter diesen Umständen erscheint es je- denfalls sachgerecht, dass sich die Beschwerdegegnerin allfällige Akontozahlun- gen von der Vorinstanz vorweg genehmigen lässt. Dadurch erhält die Vorinstanz bereits während der laufenden Mandatsführung einen Überblick über die erbrach- ten kostenpflichtigen Leistungen und kann gegebenenfalls einschreiten und der Beschwerdegegnerin Weisungen oder Empfehlungen erteilen, sollte diese ihren Ermessensspielraum überschreiten (vgl. oben E. 5.3). Insofern dient die Geneh- migung der Akontozahlungen eben auch der Nachlasssicherung und liegt im In- teresse der Erbengemeinschaft. Dass sich die Beschwerdegegnerin und die Er- bengemeinschaft bilateral auf eine Akontozahlung hätten einigen können, wie die Beschwerdeführerin andeutet (act. 10 Rz. 24), muss mit Blick auf die bisherigen Erfahrungen und den vorliegenden Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden. 5.7. Mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, das zum Nachlass gehörende Liegenschaftskonto sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen vom Bezirksge- richt Dielsdorf eröffnet worden, setzte sich die Kammer bereits im Urteil PF230045 vom 26. Januar 2024 auseinander. Es kann auf die Erwägung III.1.7. des entsprechenden Urteils verwiesen werden.

- 13 - 5.8. Zur Höhe und den einzelnen Positionen der gewährten Akontozahlung äus- sert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht. Die vorinstanzli- chen Ausführungen zur Festsetzung der Akontozahlung überzeugen und die ge- nehmigte Akontozahlung erscheint insgesamt angemessen. Folglich hat es bei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sein Bewenden. Die Vorinstanz hat bei der Genehmigung der Akontozahlung keine Rechtsnormen oder -grund- sätze verletzt.

6. Rechenschaftsbericht 6.1. Hinsichtlich des nächsten Rechenschaftsberichts erwog die Vorinstanz zu- sammengefasst, dass mit Beschluss vom 2. Juni 2021 eine jährliche Rechen- schaftsablage der Erbenvertreterin vorgesehen worden sei (act. 26/256). Nach- dem im rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Dezember 2022 (CP170003-D) die öffentliche Versteigerung der Nachlassliegenschaft E._____-Strasse … und … in F._____ angeordnet worden sei, beantrage die Er- benvertreterin den nächsten Rechenschafts- und Finanzbericht per Eigentums- übertragung (Eigentümerwechsel nach Versteigerung der Liegenschaft) bzw.

31. Dezember 2024 erstellen zu können. Dem sei stattzugeben (act. 11 E. II.4.2). 6.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, dass sich eine entsprechende Dispositivziffer erübrige, zumal die Erbenvertreterin sowieso jährlich einen Bericht einreichen müsse, es sei denn man wolle der Beschwerde- gegnerin den Auftrag für einen weiteren Rechenschaftsbericht per Eigentümer- wechsel erteilen. Ein weiterer Rechenschaftsbericht verursache nur unnötige Kos- ten für den Nachlass. Eine Information der Erben über wichtige Ereignisse müsse so oder so erfolgen, ausserdem müsse die Erbenvertreterin eine ausführliche Schlussabrechnung erstellen (act. 10 Rz. 28). 6.3. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass eine der beiden Nachlasslie- genschaften im Rahmen der rechtskräftigen Erbteilung des Nachlasses des Erb- lasser in das Alleineigentum einer ihrer Schwestern überführt worden sei. Die an- dere von der Spezialerbenvertreterin verwaltete Nachlassliegenschaft solle ge- mäss dem rechtskräftigen Teilungsurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. De-

- 14 - zember 2022 öffentlich versteigert werden (act. 10 Rz. 11). Folglich kann die Spe- zialerbenvertreterin im Anschluss an die Eigentumsübertragung ihr Mandat ab- schliessen und Schlussrechnung stellen (vgl. act. 1 S. 2). Erfolgt die Versteige- rung und Eigentumsübertragung vor dem 31. Dezember 2024, würde es wenig Sinn machen, wenn die Beschwerdegegnerin mit dem Mandatsabschluss zuwar- ten müsste, weil sie gemäss Beschluss der Vorinstanz vom 2. Juni 2021 dazu verpflichtet ist, ihren nächsten Rechenschafts- und Finanzbericht per 31. Dezem- ber 2024 zu erstellen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin dazu ermächtigte, ihren nächsten Rechenschaftsbericht per Eigentumsübertragung resp. per 31. Dezember 2024 zu erstellen. Eine Rechtsverletzung ist insoweit nicht auszumachen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen vor Vorinstanz 7.1. Zu den Kosten und Entschädigungsfolgen führte die Vorinstanz aus, die Ge- richtskosten sowie die Kosten der Erbenvertretung als Nachlasssicherungsmass- nahmen seien dem Nachlass aufzuerlegen. Bei nicht streitigen Erbschaftsangele- genheiten bemesse sich die Entscheidgebühr nach dem Interessenwert und dem Zeitaufwand des Gerichts und betrage in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7‘000.– (§ 8 Abs. 3 GebV OG). Nachdem der Zeitaufwand des Gerichts für den vorliegenden Entscheid eher gering gewesen sei, rechtfertige es sich in analoger Anwendung von § 8 Abs. 3 GebV OG, die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kos- ten seien zu Lasten des Nachlasses über die Erbenvertreterin zu beziehen. Da die Bestellung eines Erbenvertreters der Sicherung des Nachlasses und damit den Erbinnen gedient habe, und den Parteien keine relevanten Aufwendungen entstanden seien, sei den Parteien keine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 9 E. III.1.1-3.). 7.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dabei handle es sich nicht um eine genügende Begründung, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Die Vorinstanz habe den gerichtlichen Zeitaufwand nicht substantiiert dargelegt. Eine substantiierte Anfechtung werde ihr damit verunmöglicht. Ohnehin hätte die Vorinstanz offensichtlich nicht auf die Anträge der Beschwerdegegnerin eintreten dürfen, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, eine Gerichtsgebühr von Fr. 100.–

- 15 - als angemessen erachte. Diese Entscheidgebühr sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da deren Anträge in eigenem Interesse erfolgt seien. Zudem sei ihr für die rechtliche Beratung und ihre administrativen Kosten eine Entschädigung von Fr. 100. bzw. eventualiter eine von der Rechtsmittelinstanz festzulegende angemessene Entschädigung auszurichten (act. 10 Rz. 38). 7.3. Der Einwand, die Vorinstanz habe den Kostenentscheid ungenügend be- gründet, ist unberechtigt. Die Vorinstanz führte in ihrer Entscheidbegründung die von ihr angewandten Bestimmungen der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und den gestützt darauf möglichen Kostenrahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7‘000.– (§ 8 Abs. 3 GebV OG) auf. Sie gab sodann an, dass dem Gericht ein eher geringer Aufwand erwachsen sei. Dieser Angabe konnte die Beschwerdefüh- rerin ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Entscheidgebühr im unteren Bereich des verfügbaren Rahmens ansetzte. Eine präzisere Angabe zum Zeitaufwand des Gerichts war zur Wahrung des Anspruchs der Beschwerdeführe- rin auf rechtliches Gehör nicht erforderlich (vgl. dazu E. 4.4.2. oben). Dass sich die Vorinstanz mit einem Nichteintretensentscheid hätte begnügen und sich so Aufwand hätte sparen können, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Die Vorinstanz hatte die Anträge Ziff. 3 und 4 der Beschwerdegegnerin zu behandeln und dabei auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom

21. Mai 2024 zu berücksichtigen. Für diesen Aufwand sowie in Anbetracht des Streitwerts von Fr. 13'376.– erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Ge- richtsgebühr jedenfalls nicht als übersetzt. Die Überprüfung der beantragten Akontozahlung und die Modifizierung der Rechenschaftspflicht diente wie gezeigt dem Schutz der Interessen der Erbengemeinschaft. Die Vorinstanz belastete die Entscheidgebühr deshalb zu Recht dem Nachlass und sprach der Beschwerde- führerin zu Recht keine Parteientschädigung zu. Ohnehin sind entschädigungs- pflichtige Umtriebe der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen.

8. Zusammenfassung

- 16 - Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen oder Rechtsverletzungen der Vorinstanz sind nicht auszumachen.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweitinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 13'376.– und in Anbetracht des mittleren Aufwandes des Gerichts ist die Ent- scheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbin- dung mit § 8 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Sachverhalt

E. 1.1 Am tt.mm.2014 starb C._____ (fortan: Erblasser). Als gesetzliche Erben hin- terliess er seine Ehefrau und seine drei Töchter aus erster Ehe. Die Beschwerde- führerin ist eine dieser Töchter. Zum Nachlass des Erblassers gehören insbeson- dere zwei Liegenschaften (vgl. OGer ZH PQ150018 vom 11. Mai 2015; OGer ZH LB180050 vom 21. November 2018 E. 1.a).

E. 1.2 Unter den Erbinnen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Konflik- ten, wobei die daraus resultierenden Gerichtsverfahren regelmässig bis ans Bun- desgericht weitergezogen wurden (BGer 5A_367/2023 vom 25. August 2023 E. A.).

E. 1.3 Infolge der Zerstrittenheit der Erbinnen bestellte das Bezirksgericht Dielsdorf im Rahmen des Erbteilungsverfahrens zur Sicherstellung der ordnungs- und zweckgemässen Verwaltung der Nachlassliegenschaften eine Spezialerbenver- treterin im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB. Als Spezialerbenvertreterin ernannte sie in einem späteren Beschluss die Beschwerdegegnerin und bezeichnete deren Befugnisse und Pflichten. Die gegen die entsprechenden Beschlüsse eingereich- ten Rechtmittel blieben erfolglos (vgl. OGer ZH LB180050 vom 21. November 2018 und OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019). Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 schloss das Bezirksgericht Dielsdorf das Erbteilungsverfahren ab. Auch da- gegen wurden Rechtsmittel ergriffen, die allesamt keinen Erfolg hatten (vgl. OGer ZH LB230003 vom 27. März 2023; BGer 5A_367/2023 vom 25. August 2023). Die Vollstreckung des Erbteilungsurteils ist noch ausstehend.

E. 1.4 Am tt.mm.2024 verstarb die Ehefrau des Erblassers. Sie hinterliess als ein- gesetzte Erbinnen die drei Töchter der Erblasserin aus erster Ehe (vgl. act. 9 E. I.2; so auch die Beschwerdeführerin in act. 4 und act. 10 Rz. 12 und 14).

- 3 -

E. 2 Die Erbenvertreterin wird berechtigt und verpflichtet, dem Gericht den nächsten Re- chenschaftsbericht über ihre Vertretungstätigkeit per Eigentumsübertragung (Eigentü- merwechsel nach Versteigerung der Liegenschaft resp. per 31. Dezember 2024 ein- zureichen.

E. 2.1 Mit Eingabe vom 12. April 2024 (act. 1) ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) um Genehmigung "des Tätigkeitsberichts mit Aufwand und Honorar" für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 (Antrag Ziff. 1) und des Finanzberichts mit Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2023 (Antrag Ziff. 2). Daneben beantragte sie die Erteilung der Ermächtigungen, dem Liegenschaftskonto bei der G._____ einen Honorarvorschuss für erbrachte Verwaltungstätigkeit und Auslagenersatz im Betrag von Fr. 13'376. zuzüglich Mehrwertsteuer zu belasten (Antrag Ziff. 3), den nächsten Rechenschaft- und Fi- nanzbericht per Eigentumsübertragung (Eigentümerwechsel nach Versteigerung der Liegenschaft) bzw. 31. Dezember 2024 zu erstellen (Antrag Ziff. 4) und sämtli- che Unterlagen, Schlüssel etc. für die administrative und technische Bewirtschaf- tung sowie das Rechnungswesen an den neuen Eigentümer innert angemessener Frist nach der Liegenschaftsversteigerung bzw. grundbuchlichen Eigentumsüber- tragung zu übergeben, damit dieser die Verwaltungstätigkeit der Liegenschaft vollumfänglich übernehmen und ausführen könne (Antrag Ziff. 5).

E. 2.2 Mit Verfügung vom 18. April 2024 stellte die Vorinstanz den Erbinnen den Rechenschaftsbericht der Beschwerdegegnerin sowie die zugehörigen Beilagen (act. 1 f.) zur Stellungnahme zu (act. 3). Die Beschwerdeführerin nahm mit Ein- gabe vom 21. Mai 2024 fristgerecht Stellung und beantragte das Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der fünf Anträge (act. 4). Die restlichen Erbinnen lies- sen sich nicht vernehmen.

E. 2.3 Daraufhin fällte die Vorinstanz am 15. Juli 2024 folgendes Urteil (act. 9): "1. Die Erbenvertreterin wird berechtigt, für ihre Aufwendungen vom 1. Januar 2023 bis

31. Dezember 2023 in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung einen Vor- schuss in Höhe von Fr. 13'376.00 (inkl. MWSt.) aus dem von ihr bei der G._____ für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften eröffneten Konto IBAN CH1 per sofort zu beziehen.

- 4 -

E. 2.4 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2024 fristgerecht Beschwerde (act. 10; zur Fristwahrung vgl. act. 5A/4). Sie stellt fol- gende Anträge: "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht s.V. vom 15. Juli 2024, Geschäfts-Nr. 240001-D/U, aufzuheben.

2. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt, da die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt und mir ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Auf Weiterungen, na- mentlich die Einholung einer Beschwerdeantwort, ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben.

3. Prozessuales

E. 3 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

E. 3.1 Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbenge- meinschaft eine Erbenvertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Dabei regeln die Kantone die zuständige Behörde und – mangels Regelung in der ZPO – das

- 5 - Verfahren (Art. 54 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht für die Be- stellung des Erbenvertreters und die Aufsicht über denselben zuständig (§ 137 lit. h und § 139 Abs. 1 GOG). Zudem setzt das Einzelgericht die Entschädigung des Erbenvertreters fest (§ 139 Abs. 1 GOG). Dabei kann das Einzelgericht auch Kostenvorschüsse für die Leistung der Erbenvertreterin gewähren, sobald diese beigezogen wird (OGer ZH LF210043 vom 28. September 2021 E. 2.1.).

E. 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Anordnun- gen über die Erbenvertretung um vorsorgliche Massnahmen, welche im summari- schen Verfahren zu behandeln sind (Art. 248 lit. d ZPO). Dies gilt auch für Ent- scheide im Zusammenhang mit diesem Amt, so insbesondere für die Festsetzung des Honorars (BGer 5A_130/2020 vom 28. September 2020 E. 1.2 m.w.H.). Aus dem Randtitel von § 139 GOG ("Aufsicht über Beauftragte") ergibt sich, dass das Einzelgericht auch über die Entschädigung der Erbenvertretung in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde entscheidet (OGer ZH LF210043 vom 28. September 2021, E. 2.1). Das aufsichtsrechtliche Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §§ 83 und 84 GOG (§ 85 GOG). Es gilt die einfache Untersuchungsmaxime. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind sinngemäss anwendbar (vgl. § 83 Abs. 3 GOG). Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (OGer ZH PF220004 vom 19. Mai 2022 E. II.1.3.; OGer PF120008 vom 21. Mai 2012 E. III.5.3; BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl. 2023, Art. 602 N 66; PICENONI, Der Er- benvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, S. 120). Erstinstanzliche Aufsichtsent- scheide können innert zehn Tagen mit Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht an- gefochten werden; die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sind sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG).

E. 3.3 Die Beschwerde hat Anträge und eine Begründung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016; Art. 321 N 14 f.). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 10). Die Rechtsmittelklägerin muss durch den angefochtenen Entscheid formell oder mate-

- 6 - riell beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. For- melle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den ange- fochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZÜRCHER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 14). Fehlt einer beschwerdeführenden Partei die Legitimation oder das Rechtsschutzinter- esse, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (FREIBURG- HAUS/AFHELDT, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 11; zum Ganzen: OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 2.2; OGer PA190040 vom 11. Fe- bruar 2020 E. 2.2).

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin stellt formell lediglich einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im erstinstanzlichen Verfahren be- antragte sie das Nichteintreten auf sämtliche Anträge der Beschwerdegegnerin, eventualiter deren Abweisung (act. 4). Ihrer Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass sie weiterhin an ihrem erstinstanzlichen Begehren festhalten will (act. 10 Rz. 37; zu einem allfälligen, neuen Antrag auf Abberufung der Spezialer- benvertreterin vgl. nachfolgende E. 4.3.). Die Vorinstanz trat auf die Anträge 3 (Honorarvorschuss) und 4 (Erstellung des nächsten Rechenschaftsberichts) der Beschwerdegegnerin ein und hiess diese gut. Die restlichen Anträge behandelte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bzw. jedenfalls im Entscheiddispositiv nicht. Insbesondere sprach sie keine Genehmigung des Rechenschaftsberichts oder des Finanzberichts aus. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin diesbe- züglich nicht beschwert. Auf ihre Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Gutheissung der Anträge 3 (Honorarvorschuss) und 4 (Erstellung des nächsten Rechenschaftsberichts) richtet.

E. 4 Einwendungen allgemeiner Natur

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Beginn ihrer Beschwerdeschrift frü- here, rechtskräftige Gerichtsentscheide namentlich betreffend die Einsetzung ei- ner Spezialerbenvertreterin (act. 10 Rz. 7 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

- 7 - Anfechtungsgegenstand ist einzig und allein das Urteil der Vorinstanz vom

15. Juli 2024.

E. 4.2 Sodann will die Beschwerdeführerin richtiggestellt bzw. ergänzt haben, dass der von der Vorinstanz in der Prozessgeschichte erwähnte Erbschein vom

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte die Erbenver- treterin absetzen sollen. Einerseits sei das Ziel der Sicherung der Nachlassliegen- schaften erreicht und würden die Handlungen der Erbenvertreterin deshalb nicht mehr benötigt. Andererseits bestehe seit dem Versterben der Ehefrau des Erblas- sers keine Zerstrittenheit der Erbengemeinschaft mehr (act. 10 Rz. 11, 12, 19, 24).

E. 4.3.2 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten die Anträge der Be- schwerdegegnerin. Ein Antrag auf Absetzung der Erbenvertreterin stand nicht zur Diskussion. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme zu den Anträ- gen der Beschwerdegegnerin lediglich aus, dass aufgrund der behauptetermas- sen weggefallenen Zerstrittenheit der Erbengemeinschaft eine Aufhebung der Er- benvertretung auf Antrag aller Erbinnen denkbar sei (act. 4). Ein solcher gemein- samer Antrag ging alsdann aber nicht ein. Vielmehr verzichteten die beiden Miter- binnen auf eine Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin. Man-

- 8 - gels eines entsprechenden Antrags hatte die Vorinstanz nicht über die Absetzung der Erbenvertreterin zu befinden. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals im vor- liegenden Rechtsmittelverfahren einen Antrag auf Absetzung der Erbenvertreterin stellen will, ist darauf nicht einzutreten. Neue Anträge sind im vorliegenden Rechtsmittelverfahren unzulässig (vgl. E. 1.3).

E. 4.4.1 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Ein- wendungen, bei denen es sich offensichtlich nicht, wie in Erwägung II.2 ausge- führt, um Einwendungen im Verfahren Geschäftsnummer EA230001-D, sondern um Einwendungen im vorliegenden Verfahren gehandelt habe, nicht behandelt. Die Vorinstanz habe dadurch ihren (beschwerdeführerischen) Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt (act. 10 Rz. 19).

E. 4.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Personen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wie- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 geltend, die Anträge der Beschwerdegegnerin seien unbegründet, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse daran. Die Vorinstanz könne der Beschwerdegegne- rin keine Weisungen erteilen, da diese selbständig und auf eigene Rechnung amte. Die Anträge seien absolut nicht notwendig, unangemessen und nicht im In- teresse der Erbengemeinschaft als Ganzes (vgl. act. 4). Die Vorinstanz gab diese Einwendungen im angefochtenen Entscheid wieder und erläuterte anschliessend auf knapp zwei Seiten ihre Aufgaben und Befugnisse als Aufsichtsbehörde sowie den Zweck der Vorschusszahlung (act. 11 E. II.2.1-4). Damit ist dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) Genüge getan. Im Übrigen bezeichnete die Vorinstanz die Einwendungen

- 9 - der Beschwerdeführerin nicht als solche aus dem Verfahren Geschäfts- Nr. EA230001, sondern wies in der Überschrift darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Erbin Nr. 3 im vorliegenden Verfahren und um die Er- bin Nr. 4 im Verfahren Geschäfts-Nr. EA230001 handle (vgl. act. 11 E. II.2).

E. 4.5 Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, das Gericht gewähre Rechtsschutz im summarischen Verfahren nur, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall (act. 10 Rz. 21). Es ist richtig, dass der Rechtsschutz in klaren Fällen ebenfalls im summarischen Verfahren gewährt wird (Art. 248 ZPO). Vorliegend handelt es sich indes um ein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. oben E. 3.2) und nicht um ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen. Folg- lich sind auch die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht zu prüfen.

5. Honorarvorschuss / Akontozahlung 5.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Einzelgericht habe die Ent- schädigung der eingesetzten Erbenvertreterin festzusetzen. Die Vergütung und der Spesenersatz seien grundsätzlich bei Beendigung der Tätigkeit fällig, wobei die Erbenvertreterin diese den Erben gegenüber in einer ausführlichen Schluss- abrechnung auszuweisen habe. Bei länger dauernder Tätigkeit habe die Erben- vertreterin einen Anspruch auf periodische Vorschüsse (act. 11 E. II.3.1.). Dabei gehe es nicht um die definitive Festsetzung des Entgelts, sondern um die Gewäh- rung von Vorschüssen für die spätere Honorarforderung (act. 11 E. II.2.4). Die Er- benvertreterin habe die ihr angefallenen Aufwendungen detailliert aufgelistet. Diese Aufwendungen erschienen der Art und dem Umfang nach angemessen. Seitens der gesetzlichen Erbinnen seien denn auch keine begründeten Einwen- dungen gegen die rapportierten Aufwendungen und Auslagen und die einge- reichte Honorarrechnung erhoben worden. Die Beschwerdegegnerin sei zu be- rechtigen, für ihre Aufwendungen vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung einen Vorschuss in Höhe von Fr. 14'459.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus dem bei der G._____ für die Ver-

- 10 - waltung der Nachlassliegenschaft eröffneten Konto zu beziehen (act. 11 E. II.3.2 f.). 5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dieser Antrag diene nicht der Nach- lasssicherung und liege nicht im Interesse der Erbengemeinschaft als Ganzes. Er diene einzig den Interessen der Beschwerdegegnerin. Es gelte zu beachten, dass die Spezialerbenvertreterin ihr Mandat jederzeit niederlegen könne. Es sei geset- zeswidrig und zeuge von fehlender Unparteilichkeit, dass die Vorinstanz der Be- schwerdegegnerin unter diesen Umständen einen Vorschuss gewähre, obwohl nicht erkennbar sei, welche Leistungen von der Beschwerdegegnerin als Spezi- alerbenvertreterin noch zu erwarten seien. Es bestünden keine triftigen Gründe, überhaupt eine Vorschusszahlung zu beantragen. Zudem sei es widersinnig einen Vorschuss exakt in der Höhe des bereits getätigten Aufwandes zu gewähren, wenn die Beschwerdegegnerin doch Zugriff auf das Liegenschaftskonto habe und sich ihre bisherige Honorarrechnung einfach auszahlen könne. Das kostspielige Verfahren der Genehmigung eines Vorschusses diene nicht der Nachlasssiche- rung. Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei zudem rechtswidrig, da ge- mäss Dispositiv-Ziffer 6 des Ernennungsbeschlusses vom 9. April 2019 das Be- zirksgericht Dielsdorf das Konto eröffnet habe. Es existiere keine Gewaltentren- nung mehr. Die Beschwerdeführerin erachtet Gesetzesbestimmungen und Rechtsgrundsätze als verletzt (act. 10 Rz. 17, 20, 24-26, 30-32). 5.3. Wie bereits in Ziff. 3.1. erwähnt, zählt auch die Festlegung der Entschädi- gung zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde der Erbenvertretung. Dazu gehört das Prüfen und Zusprechen von Vorschüssen. Die Aufsichtsbehörde hat dabei die inhaltliche Kontrolle restriktiv vorzunehmen und erst einzuschreiten, wenn die Er- benvertreterin die ihr gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schran- ken missachtet, insbesondere ihren erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt (BGer 5P.107/2004 vom 26. April 2004 E. 2.3; BSK ZGB II-MINNIG, a.a.O., Art. 603 N 66; PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, 4. Aufl. 2019, Art. 602 N 78; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 139 N 2).

- 11 - 5.4. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass es sich bei Vorschusszah- lungen um bedingte Vorauszahlungen für künftige Leistungen und nicht für bereits erbrachte Leistungen handelt (BK OR-FELLMANN, Bern 1992, Art. 394 N 476 f.; vgl. auch BGer, 4A_433/2007 vom 11. Dezember 2007, E. 3.2). Für die Berech- nung und Genehmigung einer Vorschusszahlung wären daher in erster Linie die noch zu erwartenden Leistungen relevant. Die Vorinstanz sprach der Beschwer- degegnerin aber eine bedingte Zahlung für die vom 1. Januar 2023 bis 31. De- zember 2023 erbrachten Leistungen zu. Dabei handelt es sich rein begrifflich um eine Akontozahlung an die Vergütung der Erbenvertreterin und nicht um eine Vor- schusszahlung. Dieser begrifflichen Unterscheidung wurde in früheren Entschei- den nicht immer genügend Rechnung getragen (so etwa in OGer ZH PF230045 vom 26. Januar 2024 E. III.1), was zur heutigen Kritik der Beschwerdeführerin bei- getragen haben mag. Der Aufsichtsbehörde steht es jedoch ohne Weiteres auch zu, einer Erbenvertreterin bei länger andauernder Tätigkeit Akontozahlungen zu- zusprechen. Es gibt keinen Grund, der dafür spräche, nur Vorschusszahlungen zuzulassen. Auch bei Akontozahlungen handelt es sich um vorläufige Zahlungen, welche unter dem Vorbehalt einer definitiven Abrechnung stehen. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und dem nach Er- stellung der Schlussrechnung anerkannten oder gerichtlich festgesetzten Honorar von der einen oder anderen Partei auszugleichen ist (vgl. BGE 126 III 119 E. 2b; BGer 4A_307/2020 vom 13. Januar 2021 E. 7.4.1; BGer 5A_531/2014 vom 8. De- zember 2014 E. 3.2.1). Durch die Gewährung einer Akontozahlung wird die Zwi- schenrechnung der Beschwerdegegnerin mithin nicht bereits verbindlich geneh- migt. Es findet lediglich eine erste Vorprüfung der Zwischenrechnung statt. 5.5. Die unrichtige Bezeichnung im Antrag der Beschwerdegegnerin und im an- gefochtenen Entscheid schadet nicht. Aus der Formulierung des Antrags (act. 1 S. 3) und aus dem Urteilsdispositiv ("in Anrechnung an die definitive Schlussrech- nung" [act. 11 Dispositiv-Ziff. 1]) sowie der Urteilsbegründung (act. 11 E. II.3.1- 3.3) geht klar hervor, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorin- stanz eine Akontozahlung im vorstehend beschriebenen Sinn meinten. So wollten beide mit der Verwendung des Begriffs "Vorschuss" ausdrücken, dass die Zah- lung für die vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen

- 12 - unter dem Vorbehalt der späteren definitiven Schlussabrechnung stehe. Insofern sprach die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin nichts anderes zu, als diese be- antragt hatte. Ohnehin wäre die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde nicht an die An- träge der Erbenvertreterin gebunden gewesen (vgl. oben E. 3.2). 5.6. Sodann trifft es zu, dass das Obergericht in einem früheren die vorliegenden Parteien betreffenden Entscheid festhielt, die Erbenvertreterin sei grundsätzlich befugt, die ihr angemessen erscheinende Verfügung sowie periodische Vor- schüsse von sich aus in Abzug zu bringen bzw. zu beziehen (OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019 E. 4.9.4). Vor diesem Hintergrund kann man sich in der Tat fra- gen, weshalb die Erbengemeinschaft jährlich Gerichtskosten für einen vorläufigen Genehmigungsentscheid bezahlen sollte. Dabei darf jedoch nicht ausser Acht ge- lassen werden, dass im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Nach- lass und insbesondere auch der Erbenvertretung bereits zahlreiche Gerichts- und Rechtsmittelverfahren geführt wurden. Unter diesen Umständen erscheint es je- denfalls sachgerecht, dass sich die Beschwerdegegnerin allfällige Akontozahlun- gen von der Vorinstanz vorweg genehmigen lässt. Dadurch erhält die Vorinstanz bereits während der laufenden Mandatsführung einen Überblick über die erbrach- ten kostenpflichtigen Leistungen und kann gegebenenfalls einschreiten und der Beschwerdegegnerin Weisungen oder Empfehlungen erteilen, sollte diese ihren Ermessensspielraum überschreiten (vgl. oben E. 5.3). Insofern dient die Geneh- migung der Akontozahlungen eben auch der Nachlasssicherung und liegt im In- teresse der Erbengemeinschaft. Dass sich die Beschwerdegegnerin und die Er- bengemeinschaft bilateral auf eine Akontozahlung hätten einigen können, wie die Beschwerdeführerin andeutet (act. 10 Rz. 24), muss mit Blick auf die bisherigen Erfahrungen und den vorliegenden Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden. 5.7. Mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, das zum Nachlass gehörende Liegenschaftskonto sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen vom Bezirksge- richt Dielsdorf eröffnet worden, setzte sich die Kammer bereits im Urteil PF230045 vom 26. Januar 2024 auseinander. Es kann auf die Erwägung III.1.7. des entsprechenden Urteils verwiesen werden.

- 13 - 5.8. Zur Höhe und den einzelnen Positionen der gewährten Akontozahlung äus- sert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht. Die vorinstanzli- chen Ausführungen zur Festsetzung der Akontozahlung überzeugen und die ge- nehmigte Akontozahlung erscheint insgesamt angemessen. Folglich hat es bei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sein Bewenden. Die Vorinstanz hat bei der Genehmigung der Akontozahlung keine Rechtsnormen oder -grund- sätze verletzt.

6. Rechenschaftsbericht 6.1. Hinsichtlich des nächsten Rechenschaftsberichts erwog die Vorinstanz zu- sammengefasst, dass mit Beschluss vom 2. Juni 2021 eine jährliche Rechen- schaftsablage der Erbenvertreterin vorgesehen worden sei (act. 26/256). Nach- dem im rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Dezember 2022 (CP170003-D) die öffentliche Versteigerung der Nachlassliegenschaft E._____-Strasse … und … in F._____ angeordnet worden sei, beantrage die Er- benvertreterin den nächsten Rechenschafts- und Finanzbericht per Eigentums- übertragung (Eigentümerwechsel nach Versteigerung der Liegenschaft) bzw.

31. Dezember 2024 erstellen zu können. Dem sei stattzugeben (act. 11 E. II.4.2). 6.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, dass sich eine entsprechende Dispositivziffer erübrige, zumal die Erbenvertreterin sowieso jährlich einen Bericht einreichen müsse, es sei denn man wolle der Beschwerde- gegnerin den Auftrag für einen weiteren Rechenschaftsbericht per Eigentümer- wechsel erteilen. Ein weiterer Rechenschaftsbericht verursache nur unnötige Kos- ten für den Nachlass. Eine Information der Erben über wichtige Ereignisse müsse so oder so erfolgen, ausserdem müsse die Erbenvertreterin eine ausführliche Schlussabrechnung erstellen (act. 10 Rz. 28). 6.3. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass eine der beiden Nachlasslie- genschaften im Rahmen der rechtskräftigen Erbteilung des Nachlasses des Erb- lasser in das Alleineigentum einer ihrer Schwestern überführt worden sei. Die an- dere von der Spezialerbenvertreterin verwaltete Nachlassliegenschaft solle ge- mäss dem rechtskräftigen Teilungsurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. De-

- 14 - zember 2022 öffentlich versteigert werden (act. 10 Rz. 11). Folglich kann die Spe- zialerbenvertreterin im Anschluss an die Eigentumsübertragung ihr Mandat ab- schliessen und Schlussrechnung stellen (vgl. act. 1 S. 2). Erfolgt die Versteige- rung und Eigentumsübertragung vor dem 31. Dezember 2024, würde es wenig Sinn machen, wenn die Beschwerdegegnerin mit dem Mandatsabschluss zuwar- ten müsste, weil sie gemäss Beschluss der Vorinstanz vom 2. Juni 2021 dazu verpflichtet ist, ihren nächsten Rechenschafts- und Finanzbericht per 31. Dezem- ber 2024 zu erstellen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin dazu ermächtigte, ihren nächsten Rechenschaftsbericht per Eigentumsübertragung resp. per 31. Dezember 2024 zu erstellen. Eine Rechtsverletzung ist insoweit nicht auszumachen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen vor Vorinstanz 7.1. Zu den Kosten und Entschädigungsfolgen führte die Vorinstanz aus, die Ge- richtskosten sowie die Kosten der Erbenvertretung als Nachlasssicherungsmass- nahmen seien dem Nachlass aufzuerlegen. Bei nicht streitigen Erbschaftsangele- genheiten bemesse sich die Entscheidgebühr nach dem Interessenwert und dem Zeitaufwand des Gerichts und betrage in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7‘000.– (§ 8 Abs. 3 GebV OG). Nachdem der Zeitaufwand des Gerichts für den vorliegenden Entscheid eher gering gewesen sei, rechtfertige es sich in analoger Anwendung von § 8 Abs. 3 GebV OG, die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kos- ten seien zu Lasten des Nachlasses über die Erbenvertreterin zu beziehen. Da die Bestellung eines Erbenvertreters der Sicherung des Nachlasses und damit den Erbinnen gedient habe, und den Parteien keine relevanten Aufwendungen entstanden seien, sei den Parteien keine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 9 E. III.1.1-3.). 7.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dabei handle es sich nicht um eine genügende Begründung, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Die Vorinstanz habe den gerichtlichen Zeitaufwand nicht substantiiert dargelegt. Eine substantiierte Anfechtung werde ihr damit verunmöglicht. Ohnehin hätte die Vorinstanz offensichtlich nicht auf die Anträge der Beschwerdegegnerin eintreten dürfen, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, eine Gerichtsgebühr von Fr. 100.–

- 15 - als angemessen erachte. Diese Entscheidgebühr sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da deren Anträge in eigenem Interesse erfolgt seien. Zudem sei ihr für die rechtliche Beratung und ihre administrativen Kosten eine Entschädigung von Fr. 100. bzw. eventualiter eine von der Rechtsmittelinstanz festzulegende angemessene Entschädigung auszurichten (act. 10 Rz. 38). 7.3. Der Einwand, die Vorinstanz habe den Kostenentscheid ungenügend be- gründet, ist unberechtigt. Die Vorinstanz führte in ihrer Entscheidbegründung die von ihr angewandten Bestimmungen der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und den gestützt darauf möglichen Kostenrahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7‘000.– (§ 8 Abs. 3 GebV OG) auf. Sie gab sodann an, dass dem Gericht ein eher geringer Aufwand erwachsen sei. Dieser Angabe konnte die Beschwerdefüh- rerin ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Entscheidgebühr im unteren Bereich des verfügbaren Rahmens ansetzte. Eine präzisere Angabe zum Zeitaufwand des Gerichts war zur Wahrung des Anspruchs der Beschwerdeführe- rin auf rechtliches Gehör nicht erforderlich (vgl. dazu E. 4.4.2. oben). Dass sich die Vorinstanz mit einem Nichteintretensentscheid hätte begnügen und sich so Aufwand hätte sparen können, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Die Vorinstanz hatte die Anträge Ziff. 3 und 4 der Beschwerdegegnerin zu behandeln und dabei auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom

21. Mai 2024 zu berücksichtigen. Für diesen Aufwand sowie in Anbetracht des Streitwerts von Fr. 13'376.– erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Ge- richtsgebühr jedenfalls nicht als übersetzt. Die Überprüfung der beantragten Akontozahlung und die Modifizierung der Rechenschaftspflicht diente wie gezeigt dem Schutz der Interessen der Erbengemeinschaft. Die Vorinstanz belastete die Entscheidgebühr deshalb zu Recht dem Nachlass und sprach der Beschwerde- führerin zu Recht keine Parteientschädigung zu. Ohnehin sind entschädigungs- pflichtige Umtriebe der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen.

8. Zusammenfassung

- 16 - Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen oder Rechtsverletzungen der Vorinstanz sind nicht auszumachen.

E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweitinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 13'376.– und in Anbetracht des mittleren Aufwandes des Gerichts ist die Ent- scheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbin- dung mit § 8 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegne- rin unter Beilage der Doppel von act. 10 und act. 12/1-3, an die weiteren Er- binnen H._____ und I._____ sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. - 17 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'376.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  8. August 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 22. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Beschwerdegegnerin betreffend Rechenschaftsbericht Erbenvertreterin im Nachlass von C._____, geboren tt. Februar 1925, von D._____ ZH, gestor- ben tt.mm.2014, wohnhaft gewesen E._____-Str. …, F._____ Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. Juli 2024 (EA240001)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt 1.1. Am tt.mm.2014 starb C._____ (fortan: Erblasser). Als gesetzliche Erben hin- terliess er seine Ehefrau und seine drei Töchter aus erster Ehe. Die Beschwerde- führerin ist eine dieser Töchter. Zum Nachlass des Erblassers gehören insbeson- dere zwei Liegenschaften (vgl. OGer ZH PQ150018 vom 11. Mai 2015; OGer ZH LB180050 vom 21. November 2018 E. 1.a). 1.2. Unter den Erbinnen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Konflik- ten, wobei die daraus resultierenden Gerichtsverfahren regelmässig bis ans Bun- desgericht weitergezogen wurden (BGer 5A_367/2023 vom 25. August 2023 E. A.). 1.3. Infolge der Zerstrittenheit der Erbinnen bestellte das Bezirksgericht Dielsdorf im Rahmen des Erbteilungsverfahrens zur Sicherstellung der ordnungs- und zweckgemässen Verwaltung der Nachlassliegenschaften eine Spezialerbenver- treterin im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB. Als Spezialerbenvertreterin ernannte sie in einem späteren Beschluss die Beschwerdegegnerin und bezeichnete deren Befugnisse und Pflichten. Die gegen die entsprechenden Beschlüsse eingereich- ten Rechtmittel blieben erfolglos (vgl. OGer ZH LB180050 vom 21. November 2018 und OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019). Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 schloss das Bezirksgericht Dielsdorf das Erbteilungsverfahren ab. Auch da- gegen wurden Rechtsmittel ergriffen, die allesamt keinen Erfolg hatten (vgl. OGer ZH LB230003 vom 27. März 2023; BGer 5A_367/2023 vom 25. August 2023). Die Vollstreckung des Erbteilungsurteils ist noch ausstehend. 1.4. Am tt.mm.2024 verstarb die Ehefrau des Erblassers. Sie hinterliess als ein- gesetzte Erbinnen die drei Töchter der Erblasserin aus erster Ehe (vgl. act. 9 E. I.2; so auch die Beschwerdeführerin in act. 4 und act. 10 Rz. 12 und 14).

- 3 -

2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe vom 12. April 2024 (act. 1) ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) um Genehmigung "des Tätigkeitsberichts mit Aufwand und Honorar" für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 (Antrag Ziff. 1) und des Finanzberichts mit Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2023 (Antrag Ziff. 2). Daneben beantragte sie die Erteilung der Ermächtigungen, dem Liegenschaftskonto bei der G._____ einen Honorarvorschuss für erbrachte Verwaltungstätigkeit und Auslagenersatz im Betrag von Fr. 13'376. zuzüglich Mehrwertsteuer zu belasten (Antrag Ziff. 3), den nächsten Rechenschaft- und Fi- nanzbericht per Eigentumsübertragung (Eigentümerwechsel nach Versteigerung der Liegenschaft) bzw. 31. Dezember 2024 zu erstellen (Antrag Ziff. 4) und sämtli- che Unterlagen, Schlüssel etc. für die administrative und technische Bewirtschaf- tung sowie das Rechnungswesen an den neuen Eigentümer innert angemessener Frist nach der Liegenschaftsversteigerung bzw. grundbuchlichen Eigentumsüber- tragung zu übergeben, damit dieser die Verwaltungstätigkeit der Liegenschaft vollumfänglich übernehmen und ausführen könne (Antrag Ziff. 5). 2.2. Mit Verfügung vom 18. April 2024 stellte die Vorinstanz den Erbinnen den Rechenschaftsbericht der Beschwerdegegnerin sowie die zugehörigen Beilagen (act. 1 f.) zur Stellungnahme zu (act. 3). Die Beschwerdeführerin nahm mit Ein- gabe vom 21. Mai 2024 fristgerecht Stellung und beantragte das Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der fünf Anträge (act. 4). Die restlichen Erbinnen lies- sen sich nicht vernehmen. 2.3. Daraufhin fällte die Vorinstanz am 15. Juli 2024 folgendes Urteil (act. 9): "1. Die Erbenvertreterin wird berechtigt, für ihre Aufwendungen vom 1. Januar 2023 bis

31. Dezember 2023 in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung einen Vor- schuss in Höhe von Fr. 13'376.00 (inkl. MWSt.) aus dem von ihr bei der G._____ für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften eröffneten Konto IBAN CH1 per sofort zu beziehen.

- 4 -

2. Die Erbenvertreterin wird berechtigt und verpflichtet, dem Gericht den nächsten Re- chenschaftsbericht über ihre Vertretungstätigkeit per Eigentumsübertragung (Eigentü- merwechsel nach Versteigerung der Liegenschaft resp. per 31. Dezember 2024 ein- zureichen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

4. Die Entscheidgebühr wird zulasten des Nachlasses von der Erbenvertreterin bezo- gen. Die Erbenvertreterin wird verpflichtet und berechtigt, die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 500.– zulasten des Nachlasses aus dem von ihr bei der G._____ für die Ver- waltung der Nachlassliegenschaften eröffneten Konto IBAN CH1 zu begleichen. 5.-6. [Mitteilung und Rechtsmittel]" 2.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2024 fristgerecht Beschwerde (act. 10; zur Fristwahrung vgl. act. 5A/4). Sie stellt fol- gende Anträge: "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht s.V. vom 15. Juli 2024, Geschäfts-Nr. 240001-D/U, aufzuheben.

2. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt, da die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt und mir ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Auf Weiterungen, na- mentlich die Einholung einer Beschwerdeantwort, ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben.

3. Prozessuales 3.1. Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbenge- meinschaft eine Erbenvertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Dabei regeln die Kantone die zuständige Behörde und – mangels Regelung in der ZPO – das

- 5 - Verfahren (Art. 54 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht für die Be- stellung des Erbenvertreters und die Aufsicht über denselben zuständig (§ 137 lit. h und § 139 Abs. 1 GOG). Zudem setzt das Einzelgericht die Entschädigung des Erbenvertreters fest (§ 139 Abs. 1 GOG). Dabei kann das Einzelgericht auch Kostenvorschüsse für die Leistung der Erbenvertreterin gewähren, sobald diese beigezogen wird (OGer ZH LF210043 vom 28. September 2021 E. 2.1.). 3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Anordnun- gen über die Erbenvertretung um vorsorgliche Massnahmen, welche im summari- schen Verfahren zu behandeln sind (Art. 248 lit. d ZPO). Dies gilt auch für Ent- scheide im Zusammenhang mit diesem Amt, so insbesondere für die Festsetzung des Honorars (BGer 5A_130/2020 vom 28. September 2020 E. 1.2 m.w.H.). Aus dem Randtitel von § 139 GOG ("Aufsicht über Beauftragte") ergibt sich, dass das Einzelgericht auch über die Entschädigung der Erbenvertretung in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde entscheidet (OGer ZH LF210043 vom 28. September 2021, E. 2.1). Das aufsichtsrechtliche Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §§ 83 und 84 GOG (§ 85 GOG). Es gilt die einfache Untersuchungsmaxime. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind sinngemäss anwendbar (vgl. § 83 Abs. 3 GOG). Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (OGer ZH PF220004 vom 19. Mai 2022 E. II.1.3.; OGer PF120008 vom 21. Mai 2012 E. III.5.3; BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl. 2023, Art. 602 N 66; PICENONI, Der Er- benvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, S. 120). Erstinstanzliche Aufsichtsent- scheide können innert zehn Tagen mit Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht an- gefochten werden; die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sind sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). 3.3. Die Beschwerde hat Anträge und eine Begründung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016; Art. 321 N 14 f.). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 10). Die Rechtsmittelklägerin muss durch den angefochtenen Entscheid formell oder mate-

- 6 - riell beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. For- melle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den ange- fochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZÜRCHER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 14). Fehlt einer beschwerdeführenden Partei die Legitimation oder das Rechtsschutzinter- esse, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (FREIBURG- HAUS/AFHELDT, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 11; zum Ganzen: OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 2.2; OGer PA190040 vom 11. Fe- bruar 2020 E. 2.2). 3.4. Die Beschwerdeführerin stellt formell lediglich einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im erstinstanzlichen Verfahren be- antragte sie das Nichteintreten auf sämtliche Anträge der Beschwerdegegnerin, eventualiter deren Abweisung (act. 4). Ihrer Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass sie weiterhin an ihrem erstinstanzlichen Begehren festhalten will (act. 10 Rz. 37; zu einem allfälligen, neuen Antrag auf Abberufung der Spezialer- benvertreterin vgl. nachfolgende E. 4.3.). Die Vorinstanz trat auf die Anträge 3 (Honorarvorschuss) und 4 (Erstellung des nächsten Rechenschaftsberichts) der Beschwerdegegnerin ein und hiess diese gut. Die restlichen Anträge behandelte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bzw. jedenfalls im Entscheiddispositiv nicht. Insbesondere sprach sie keine Genehmigung des Rechenschaftsberichts oder des Finanzberichts aus. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin diesbe- züglich nicht beschwert. Auf ihre Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Gutheissung der Anträge 3 (Honorarvorschuss) und 4 (Erstellung des nächsten Rechenschaftsberichts) richtet.

4. Einwendungen allgemeiner Natur 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Beginn ihrer Beschwerdeschrift frü- here, rechtskräftige Gerichtsentscheide namentlich betreffend die Einsetzung ei- ner Spezialerbenvertreterin (act. 10 Rz. 7 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

- 7 - Anfechtungsgegenstand ist einzig und allein das Urteil der Vorinstanz vom

15. Juli 2024. 4.2. Sodann will die Beschwerdeführerin richtiggestellt bzw. ergänzt haben, dass der von der Vorinstanz in der Prozessgeschichte erwähnte Erbschein vom

9. April 2024 betreffend den Nachlass der Ehefrau des Erblassers noch nicht rechtskräftig sei (act. 10 Rz. 10). Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin gegen den Erbschein vom 9. April 2024 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht hat, die derzeit noch hängig ist (Verfahren LF240046). Die Vor- instanz begründete mit dem Erbschein allerdings nur, dass die drei Töchter des Erblassers auch seine am tt.mm.2024 verstorbene Ehefrau beerbten und deshalb keine weiteren Erbinnen im Verfahren zu berücksichtigen gewesen seien (act. 11 E. I.2). Davon, dass die drei Töchter des Erblassers aus erster Ehe die einzigen Erbinnen der Ehefrau des Erblassers sind, geht auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus (act. 10 Rz. 12). Entsprechend macht auch sie nicht geltend, dass weitere Personen in das vorinstanzliche Verfahren einzubeziehen gewesen wären. 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte die Erbenver- treterin absetzen sollen. Einerseits sei das Ziel der Sicherung der Nachlassliegen- schaften erreicht und würden die Handlungen der Erbenvertreterin deshalb nicht mehr benötigt. Andererseits bestehe seit dem Versterben der Ehefrau des Erblas- sers keine Zerstrittenheit der Erbengemeinschaft mehr (act. 10 Rz. 11, 12, 19, 24). 4.3.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten die Anträge der Be- schwerdegegnerin. Ein Antrag auf Absetzung der Erbenvertreterin stand nicht zur Diskussion. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme zu den Anträ- gen der Beschwerdegegnerin lediglich aus, dass aufgrund der behauptetermas- sen weggefallenen Zerstrittenheit der Erbengemeinschaft eine Aufhebung der Er- benvertretung auf Antrag aller Erbinnen denkbar sei (act. 4). Ein solcher gemein- samer Antrag ging alsdann aber nicht ein. Vielmehr verzichteten die beiden Miter- binnen auf eine Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin. Man-

- 8 - gels eines entsprechenden Antrags hatte die Vorinstanz nicht über die Absetzung der Erbenvertreterin zu befinden. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals im vor- liegenden Rechtsmittelverfahren einen Antrag auf Absetzung der Erbenvertreterin stellen will, ist darauf nicht einzutreten. Neue Anträge sind im vorliegenden Rechtsmittelverfahren unzulässig (vgl. E. 1.3). 4.4. 4.4.1. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Ein- wendungen, bei denen es sich offensichtlich nicht, wie in Erwägung II.2 ausge- führt, um Einwendungen im Verfahren Geschäftsnummer EA230001-D, sondern um Einwendungen im vorliegenden Verfahren gehandelt habe, nicht behandelt. Die Vorinstanz habe dadurch ihren (beschwerdeführerischen) Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt (act. 10 Rz. 19). 4.4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Personen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wie- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). 4.4.3. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 geltend, die Anträge der Beschwerdegegnerin seien unbegründet, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse daran. Die Vorinstanz könne der Beschwerdegegne- rin keine Weisungen erteilen, da diese selbständig und auf eigene Rechnung amte. Die Anträge seien absolut nicht notwendig, unangemessen und nicht im In- teresse der Erbengemeinschaft als Ganzes (vgl. act. 4). Die Vorinstanz gab diese Einwendungen im angefochtenen Entscheid wieder und erläuterte anschliessend auf knapp zwei Seiten ihre Aufgaben und Befugnisse als Aufsichtsbehörde sowie den Zweck der Vorschusszahlung (act. 11 E. II.2.1-4). Damit ist dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) Genüge getan. Im Übrigen bezeichnete die Vorinstanz die Einwendungen

- 9 - der Beschwerdeführerin nicht als solche aus dem Verfahren Geschäfts- Nr. EA230001, sondern wies in der Überschrift darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Erbin Nr. 3 im vorliegenden Verfahren und um die Er- bin Nr. 4 im Verfahren Geschäfts-Nr. EA230001 handle (vgl. act. 11 E. II.2). 4.5. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, das Gericht gewähre Rechtsschutz im summarischen Verfahren nur, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall (act. 10 Rz. 21). Es ist richtig, dass der Rechtsschutz in klaren Fällen ebenfalls im summarischen Verfahren gewährt wird (Art. 248 ZPO). Vorliegend handelt es sich indes um ein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. oben E. 3.2) und nicht um ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen. Folg- lich sind auch die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht zu prüfen.

5. Honorarvorschuss / Akontozahlung 5.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Einzelgericht habe die Ent- schädigung der eingesetzten Erbenvertreterin festzusetzen. Die Vergütung und der Spesenersatz seien grundsätzlich bei Beendigung der Tätigkeit fällig, wobei die Erbenvertreterin diese den Erben gegenüber in einer ausführlichen Schluss- abrechnung auszuweisen habe. Bei länger dauernder Tätigkeit habe die Erben- vertreterin einen Anspruch auf periodische Vorschüsse (act. 11 E. II.3.1.). Dabei gehe es nicht um die definitive Festsetzung des Entgelts, sondern um die Gewäh- rung von Vorschüssen für die spätere Honorarforderung (act. 11 E. II.2.4). Die Er- benvertreterin habe die ihr angefallenen Aufwendungen detailliert aufgelistet. Diese Aufwendungen erschienen der Art und dem Umfang nach angemessen. Seitens der gesetzlichen Erbinnen seien denn auch keine begründeten Einwen- dungen gegen die rapportierten Aufwendungen und Auslagen und die einge- reichte Honorarrechnung erhoben worden. Die Beschwerdegegnerin sei zu be- rechtigen, für ihre Aufwendungen vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung einen Vorschuss in Höhe von Fr. 14'459.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus dem bei der G._____ für die Ver-

- 10 - waltung der Nachlassliegenschaft eröffneten Konto zu beziehen (act. 11 E. II.3.2 f.). 5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dieser Antrag diene nicht der Nach- lasssicherung und liege nicht im Interesse der Erbengemeinschaft als Ganzes. Er diene einzig den Interessen der Beschwerdegegnerin. Es gelte zu beachten, dass die Spezialerbenvertreterin ihr Mandat jederzeit niederlegen könne. Es sei geset- zeswidrig und zeuge von fehlender Unparteilichkeit, dass die Vorinstanz der Be- schwerdegegnerin unter diesen Umständen einen Vorschuss gewähre, obwohl nicht erkennbar sei, welche Leistungen von der Beschwerdegegnerin als Spezi- alerbenvertreterin noch zu erwarten seien. Es bestünden keine triftigen Gründe, überhaupt eine Vorschusszahlung zu beantragen. Zudem sei es widersinnig einen Vorschuss exakt in der Höhe des bereits getätigten Aufwandes zu gewähren, wenn die Beschwerdegegnerin doch Zugriff auf das Liegenschaftskonto habe und sich ihre bisherige Honorarrechnung einfach auszahlen könne. Das kostspielige Verfahren der Genehmigung eines Vorschusses diene nicht der Nachlasssiche- rung. Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei zudem rechtswidrig, da ge- mäss Dispositiv-Ziffer 6 des Ernennungsbeschlusses vom 9. April 2019 das Be- zirksgericht Dielsdorf das Konto eröffnet habe. Es existiere keine Gewaltentren- nung mehr. Die Beschwerdeführerin erachtet Gesetzesbestimmungen und Rechtsgrundsätze als verletzt (act. 10 Rz. 17, 20, 24-26, 30-32). 5.3. Wie bereits in Ziff. 3.1. erwähnt, zählt auch die Festlegung der Entschädi- gung zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde der Erbenvertretung. Dazu gehört das Prüfen und Zusprechen von Vorschüssen. Die Aufsichtsbehörde hat dabei die inhaltliche Kontrolle restriktiv vorzunehmen und erst einzuschreiten, wenn die Er- benvertreterin die ihr gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schran- ken missachtet, insbesondere ihren erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt (BGer 5P.107/2004 vom 26. April 2004 E. 2.3; BSK ZGB II-MINNIG, a.a.O., Art. 603 N 66; PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, 4. Aufl. 2019, Art. 602 N 78; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 139 N 2).

- 11 - 5.4. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass es sich bei Vorschusszah- lungen um bedingte Vorauszahlungen für künftige Leistungen und nicht für bereits erbrachte Leistungen handelt (BK OR-FELLMANN, Bern 1992, Art. 394 N 476 f.; vgl. auch BGer, 4A_433/2007 vom 11. Dezember 2007, E. 3.2). Für die Berech- nung und Genehmigung einer Vorschusszahlung wären daher in erster Linie die noch zu erwartenden Leistungen relevant. Die Vorinstanz sprach der Beschwer- degegnerin aber eine bedingte Zahlung für die vom 1. Januar 2023 bis 31. De- zember 2023 erbrachten Leistungen zu. Dabei handelt es sich rein begrifflich um eine Akontozahlung an die Vergütung der Erbenvertreterin und nicht um eine Vor- schusszahlung. Dieser begrifflichen Unterscheidung wurde in früheren Entschei- den nicht immer genügend Rechnung getragen (so etwa in OGer ZH PF230045 vom 26. Januar 2024 E. III.1), was zur heutigen Kritik der Beschwerdeführerin bei- getragen haben mag. Der Aufsichtsbehörde steht es jedoch ohne Weiteres auch zu, einer Erbenvertreterin bei länger andauernder Tätigkeit Akontozahlungen zu- zusprechen. Es gibt keinen Grund, der dafür spräche, nur Vorschusszahlungen zuzulassen. Auch bei Akontozahlungen handelt es sich um vorläufige Zahlungen, welche unter dem Vorbehalt einer definitiven Abrechnung stehen. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und dem nach Er- stellung der Schlussrechnung anerkannten oder gerichtlich festgesetzten Honorar von der einen oder anderen Partei auszugleichen ist (vgl. BGE 126 III 119 E. 2b; BGer 4A_307/2020 vom 13. Januar 2021 E. 7.4.1; BGer 5A_531/2014 vom 8. De- zember 2014 E. 3.2.1). Durch die Gewährung einer Akontozahlung wird die Zwi- schenrechnung der Beschwerdegegnerin mithin nicht bereits verbindlich geneh- migt. Es findet lediglich eine erste Vorprüfung der Zwischenrechnung statt. 5.5. Die unrichtige Bezeichnung im Antrag der Beschwerdegegnerin und im an- gefochtenen Entscheid schadet nicht. Aus der Formulierung des Antrags (act. 1 S. 3) und aus dem Urteilsdispositiv ("in Anrechnung an die definitive Schlussrech- nung" [act. 11 Dispositiv-Ziff. 1]) sowie der Urteilsbegründung (act. 11 E. II.3.1- 3.3) geht klar hervor, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorin- stanz eine Akontozahlung im vorstehend beschriebenen Sinn meinten. So wollten beide mit der Verwendung des Begriffs "Vorschuss" ausdrücken, dass die Zah- lung für die vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen

- 12 - unter dem Vorbehalt der späteren definitiven Schlussabrechnung stehe. Insofern sprach die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin nichts anderes zu, als diese be- antragt hatte. Ohnehin wäre die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde nicht an die An- träge der Erbenvertreterin gebunden gewesen (vgl. oben E. 3.2). 5.6. Sodann trifft es zu, dass das Obergericht in einem früheren die vorliegenden Parteien betreffenden Entscheid festhielt, die Erbenvertreterin sei grundsätzlich befugt, die ihr angemessen erscheinende Verfügung sowie periodische Vor- schüsse von sich aus in Abzug zu bringen bzw. zu beziehen (OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019 E. 4.9.4). Vor diesem Hintergrund kann man sich in der Tat fra- gen, weshalb die Erbengemeinschaft jährlich Gerichtskosten für einen vorläufigen Genehmigungsentscheid bezahlen sollte. Dabei darf jedoch nicht ausser Acht ge- lassen werden, dass im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Nach- lass und insbesondere auch der Erbenvertretung bereits zahlreiche Gerichts- und Rechtsmittelverfahren geführt wurden. Unter diesen Umständen erscheint es je- denfalls sachgerecht, dass sich die Beschwerdegegnerin allfällige Akontozahlun- gen von der Vorinstanz vorweg genehmigen lässt. Dadurch erhält die Vorinstanz bereits während der laufenden Mandatsführung einen Überblick über die erbrach- ten kostenpflichtigen Leistungen und kann gegebenenfalls einschreiten und der Beschwerdegegnerin Weisungen oder Empfehlungen erteilen, sollte diese ihren Ermessensspielraum überschreiten (vgl. oben E. 5.3). Insofern dient die Geneh- migung der Akontozahlungen eben auch der Nachlasssicherung und liegt im In- teresse der Erbengemeinschaft. Dass sich die Beschwerdegegnerin und die Er- bengemeinschaft bilateral auf eine Akontozahlung hätten einigen können, wie die Beschwerdeführerin andeutet (act. 10 Rz. 24), muss mit Blick auf die bisherigen Erfahrungen und den vorliegenden Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden. 5.7. Mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, das zum Nachlass gehörende Liegenschaftskonto sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen vom Bezirksge- richt Dielsdorf eröffnet worden, setzte sich die Kammer bereits im Urteil PF230045 vom 26. Januar 2024 auseinander. Es kann auf die Erwägung III.1.7. des entsprechenden Urteils verwiesen werden.

- 13 - 5.8. Zur Höhe und den einzelnen Positionen der gewährten Akontozahlung äus- sert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht. Die vorinstanzli- chen Ausführungen zur Festsetzung der Akontozahlung überzeugen und die ge- nehmigte Akontozahlung erscheint insgesamt angemessen. Folglich hat es bei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sein Bewenden. Die Vorinstanz hat bei der Genehmigung der Akontozahlung keine Rechtsnormen oder -grund- sätze verletzt.

6. Rechenschaftsbericht 6.1. Hinsichtlich des nächsten Rechenschaftsberichts erwog die Vorinstanz zu- sammengefasst, dass mit Beschluss vom 2. Juni 2021 eine jährliche Rechen- schaftsablage der Erbenvertreterin vorgesehen worden sei (act. 26/256). Nach- dem im rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Dezember 2022 (CP170003-D) die öffentliche Versteigerung der Nachlassliegenschaft E._____-Strasse … und … in F._____ angeordnet worden sei, beantrage die Er- benvertreterin den nächsten Rechenschafts- und Finanzbericht per Eigentums- übertragung (Eigentümerwechsel nach Versteigerung der Liegenschaft) bzw.

31. Dezember 2024 erstellen zu können. Dem sei stattzugeben (act. 11 E. II.4.2). 6.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, dass sich eine entsprechende Dispositivziffer erübrige, zumal die Erbenvertreterin sowieso jährlich einen Bericht einreichen müsse, es sei denn man wolle der Beschwerde- gegnerin den Auftrag für einen weiteren Rechenschaftsbericht per Eigentümer- wechsel erteilen. Ein weiterer Rechenschaftsbericht verursache nur unnötige Kos- ten für den Nachlass. Eine Information der Erben über wichtige Ereignisse müsse so oder so erfolgen, ausserdem müsse die Erbenvertreterin eine ausführliche Schlussabrechnung erstellen (act. 10 Rz. 28). 6.3. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass eine der beiden Nachlasslie- genschaften im Rahmen der rechtskräftigen Erbteilung des Nachlasses des Erb- lasser in das Alleineigentum einer ihrer Schwestern überführt worden sei. Die an- dere von der Spezialerbenvertreterin verwaltete Nachlassliegenschaft solle ge- mäss dem rechtskräftigen Teilungsurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. De-

- 14 - zember 2022 öffentlich versteigert werden (act. 10 Rz. 11). Folglich kann die Spe- zialerbenvertreterin im Anschluss an die Eigentumsübertragung ihr Mandat ab- schliessen und Schlussrechnung stellen (vgl. act. 1 S. 2). Erfolgt die Versteige- rung und Eigentumsübertragung vor dem 31. Dezember 2024, würde es wenig Sinn machen, wenn die Beschwerdegegnerin mit dem Mandatsabschluss zuwar- ten müsste, weil sie gemäss Beschluss der Vorinstanz vom 2. Juni 2021 dazu verpflichtet ist, ihren nächsten Rechenschafts- und Finanzbericht per 31. Dezem- ber 2024 zu erstellen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin dazu ermächtigte, ihren nächsten Rechenschaftsbericht per Eigentumsübertragung resp. per 31. Dezember 2024 zu erstellen. Eine Rechtsverletzung ist insoweit nicht auszumachen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen vor Vorinstanz 7.1. Zu den Kosten und Entschädigungsfolgen führte die Vorinstanz aus, die Ge- richtskosten sowie die Kosten der Erbenvertretung als Nachlasssicherungsmass- nahmen seien dem Nachlass aufzuerlegen. Bei nicht streitigen Erbschaftsangele- genheiten bemesse sich die Entscheidgebühr nach dem Interessenwert und dem Zeitaufwand des Gerichts und betrage in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7‘000.– (§ 8 Abs. 3 GebV OG). Nachdem der Zeitaufwand des Gerichts für den vorliegenden Entscheid eher gering gewesen sei, rechtfertige es sich in analoger Anwendung von § 8 Abs. 3 GebV OG, die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kos- ten seien zu Lasten des Nachlasses über die Erbenvertreterin zu beziehen. Da die Bestellung eines Erbenvertreters der Sicherung des Nachlasses und damit den Erbinnen gedient habe, und den Parteien keine relevanten Aufwendungen entstanden seien, sei den Parteien keine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 9 E. III.1.1-3.). 7.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dabei handle es sich nicht um eine genügende Begründung, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Die Vorinstanz habe den gerichtlichen Zeitaufwand nicht substantiiert dargelegt. Eine substantiierte Anfechtung werde ihr damit verunmöglicht. Ohnehin hätte die Vorinstanz offensichtlich nicht auf die Anträge der Beschwerdegegnerin eintreten dürfen, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, eine Gerichtsgebühr von Fr. 100.–

- 15 - als angemessen erachte. Diese Entscheidgebühr sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da deren Anträge in eigenem Interesse erfolgt seien. Zudem sei ihr für die rechtliche Beratung und ihre administrativen Kosten eine Entschädigung von Fr. 100. bzw. eventualiter eine von der Rechtsmittelinstanz festzulegende angemessene Entschädigung auszurichten (act. 10 Rz. 38). 7.3. Der Einwand, die Vorinstanz habe den Kostenentscheid ungenügend be- gründet, ist unberechtigt. Die Vorinstanz führte in ihrer Entscheidbegründung die von ihr angewandten Bestimmungen der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und den gestützt darauf möglichen Kostenrahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7‘000.– (§ 8 Abs. 3 GebV OG) auf. Sie gab sodann an, dass dem Gericht ein eher geringer Aufwand erwachsen sei. Dieser Angabe konnte die Beschwerdefüh- rerin ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Entscheidgebühr im unteren Bereich des verfügbaren Rahmens ansetzte. Eine präzisere Angabe zum Zeitaufwand des Gerichts war zur Wahrung des Anspruchs der Beschwerdeführe- rin auf rechtliches Gehör nicht erforderlich (vgl. dazu E. 4.4.2. oben). Dass sich die Vorinstanz mit einem Nichteintretensentscheid hätte begnügen und sich so Aufwand hätte sparen können, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Die Vorinstanz hatte die Anträge Ziff. 3 und 4 der Beschwerdegegnerin zu behandeln und dabei auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom

21. Mai 2024 zu berücksichtigen. Für diesen Aufwand sowie in Anbetracht des Streitwerts von Fr. 13'376.– erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Ge- richtsgebühr jedenfalls nicht als übersetzt. Die Überprüfung der beantragten Akontozahlung und die Modifizierung der Rechenschaftspflicht diente wie gezeigt dem Schutz der Interessen der Erbengemeinschaft. Die Vorinstanz belastete die Entscheidgebühr deshalb zu Recht dem Nachlass und sprach der Beschwerde- führerin zu Recht keine Parteientschädigung zu. Ohnehin sind entschädigungs- pflichtige Umtriebe der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen.

8. Zusammenfassung

- 16 - Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen oder Rechtsverletzungen der Vorinstanz sind nicht auszumachen.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweitinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 13'376.– und in Anbetracht des mittleren Aufwandes des Gerichts ist die Ent- scheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbin- dung mit § 8 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegne- rin unter Beilage der Doppel von act. 10 und act. 12/1-3, an die weiteren Er- binnen H._____ und I._____ sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.

- 17 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'376.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

26. August 2024