Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Parteien sind Mitglieder der Erbengemeinschaft ihrer am tt.mm.2024 verstorbenen Mutter C._____ (vgl. act. 1 S. 1; act. 9 S. 1). Mit Eingabe vom
29. Februar 2024 (persönlich überbracht am 1. März 2024; act. 1; samt Beilagen, act. 2/1–8/2) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan: Beschwer- deführer) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan: Vorinstanz) folgendes Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (vgl. act. 1 S. 1): "Die von B._____ am 1. Feb. 24 aus dem Zimmer unserer verstorbenen Mutter Ost …, Al- tersheim D._____ und dem Zimmertresor entwendeten Gegenstände, insbesondere 4 Ket- ten (Gold, Platin, Perlen, Elfenbein), Brillantring, sowie diverse Gegenstände von persönli- chem und familiärem Erinnerungswert wie drei Fotobücher, Jesus-Metallkreuz, Statuen, Mu- sikdose, drei Schalen etc. seien unverzüglich der Willensvollstreckerin E._____, F._____ GmbH, E._____-gasse 1, F._____ zuhanden der Erbengemeinschaft zu übergeben. Evtl. seien die Gegenstände wieder mit dem Nachlass am jetzigen Ort G._____, H._____-strasse 2, I._____, Lagerraum Nr. … zu vereinen oder an einen vom Gericht zu bezeichnenden Ort zu bringen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"
E. 1.2 Nach Fristansetzung mit Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2024 (act. 4) reichte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwer- degegnerin) mit Eingabe vom 2. April 2024 (act. 9; samt Beilagen, act. 10/1–11) eine Stellungnahme ein. Darin führte sie mitunter aus, sie habe die umstrittenen Gegenstände anlässlich der Erbensitzung vom 19. März 2024 der Willensvollstre- ckerin übergeben. Entsprechend beantrage sie die Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers bzw. Beschwerdeführers (vgl. act. 9 S. 3).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 18. April 2024 (act. 14) übte der Beschwerdeführer sein Replikrecht aus, wobei er beantragte, es sei das Verfahren nach den Bestimmun- gen über die Verteilung der Prozesskosten bei Klageanerkennung abzuschreiben;
- 3 - der Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu seinen Lasten sei abzuweisen (vgl. act. 14 S. 5).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. 18 = act. 22 [Aktenexemplar] = act. 24; dem Beschwerdeführer zugestellt am 17. Juli 2024, act. 19/1) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Zif- fer 1). Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– fest (Dispositiv-Ziffer 2), aufer- legte diese dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete den Be- schwerdeführer zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegeg- nerin in der Höhe von Fr. 450.– inkl. Mehrwertsteuer (Dispositiv-Ziffer 4).
E. 1.5 Mit Eingabe vom 27. Juli 2024 (Poststempel vom 29. Juli 2024; act. 23; samt Beilage, act. 24) legte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 19/1 i.V.m. act. 23) die vorliegende Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsrege- lung des vorinstanzlichen Entscheids ein. Er beantragt, es seien Dispositiv-Zif- fern 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und die (vorinstanzli- chen) Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem sei die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 23 S. 2).
E. 1.6 Mit Verfügung vom 28. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 240.– angesetzt (act. 25), welcher rechtzeitig eingegangen ist (act. 27, act. 29).
E. 1.7 Mit Eingabe vom 23. September 2024 (act. 30; samt Beilagen, act. 31– 32/3) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der aufschieben- den Wirkung, welcher mit Verfügung vom 26. September 2024 abgewiesen wurde (act. 33).
E. 1.8 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–20). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere erübrigt sich die Einho- lung einer Beschwerdeantwort, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbe-
- 4 - gründet erweist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; dazu nachfolgend E. 4 ff.). Das Verfah- ren ist spruchreif.
E. 2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO. Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zur Rechtsanwendung gehört mitunter die Ausübung von Rechts- folgeermessen im Sinne von Art. 4 ZGB, weshalb grundsätzlich auch die blosse Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids gerügt und von der Be- schwerdeinstanz mit voller Kognition überprüft werden kann. Bei der Angemes- senheitskontrolle auferlegt sich die Beschwerdeinstanz indessen insofern eine ge- wisse Zurückhaltung, als sie in einen vertretbaren Ermessensentscheid der Vorin- stanz nicht eingreift (vgl. BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; OGer ZH RU210054 vom 24. August 2021 E. 3.3). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin die umstrittenen Gegenstände zwischenzeitlich (d.h. nach erst- instanzlicher Verfahrenseinleitung) an die Willensvollstreckerin E._____ heraus- gegeben habe, womit das Verfahren abzuschreiben sei (act. 22 E. 2). In der Her- ausgabe sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Klageanerken- nung i.S.v. Art. 241 ZPO zu erblicken. Vielmehr sei das Verfahren zufolge Wegfall des Streitgegenstands bzw. des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos gewor- den (act. 22 E. 3.2.1). Bei Gegenstandslosigkeit liege die Verteilung der Prozess- kosten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsehe – im Ermessen des Gerichts, wobei mitunter der voraussichtliche Prozessausgang berücksichtigt werden könne (act. 22 E. 3.2.2 mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO und BGer 5D_126/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 3.2). Das vorsorgliche Massnahmenverfahren wäre – so die Vorinstanz weiter – mutmasslich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus- gegangen. Denn gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB habe die Willensvollstreckerin die exklusiven Besitzes-, Verwaltungs- und Verfügungsrechte hinsichtlich des Nach- lasses. Nötigenfalls könne sie die Besitzeinräumung auch gegenüber den Erben
- 5 - auf dem Klageweg erzwingen. Soweit die Aktivlegitimation der Willensvollstrecke- rin bestehe, sei die Befugnis der Erben zur Prozessführung für den Nachlass aus- geschlossen, und zwar sowohl im eigenen Namen als auch als Vertreter des Nachlasses. Vorliegend komme die Berechtigung, die Herausgabe von Nachlass- werten (klageweise) zu verlangen, einzig der Willensvollstreckerin E._____ zu, nicht hingegen dem Beschwerdeführer als Miterben (act. 23 E. 3.2.3). Folglich wäre das vorsorgliche Massnahmenbegehren mutmasslich mangels Aktivlegitima- tion abzuweisen gewesen. Entsprechend seien die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen und er zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (act. 23 E. 3.2.4).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, es treffe zu, dass grundsätzlich aussch- liesslich die Willensvollstreckerin berechtigt sei, die Herausgabe von Nachlass- werten (klageweise) zu verlangen (vgl. act. 23 Rz. 5.1–5.2). Jedoch könne eine ungültige Erbenhandlung durch die nachträgliche Genehmigung der Willensvoll- streckerin geheilt werden. Vorliegend habe die Willensvollstreckerin E._____ das Massnahmenbegehren vom 29. Februar 2024 genehmigt, was aus mehreren Gründen feststehe und aufgrund der Akten offensichtlich sei: Erstens habe E._____ die umstrittenen Gegenstände aktiv in Besitz genommen, als sie die Be- schwerdegegnerin am 19. März 2024 in deren Wohnung aufgesucht habe. Zwei- tens habe E._____ am 19. März 2024 eine "Quittung" unterzeichnet, um die voll- ständige Rückgabe der von der Beschwerdegegnerin aus dem Nachlass mitge- nommenen Gegenstände zu bestätigen. Und drittens habe E._____ das Mass- nahmenbegehren mit keinem Wort verurteilt, als der Beschwerdeführer ihr am
1. oder 4. März 2024 telefonisch davon erzählt habe. Mithin habe sie nicht ver- langt, dass er das Massnahmenbegehren rückgängig mache, sondern habe die- ses mit wenigen Worten, evt. auch stillschweigend, genehmigt (vgl. act. 23 Rz. 5.3–5.5). Vor diesem Hintergrund rügt der Beschwerdeführer zunächst, der vorinstanzliche Kostenentscheid sei nicht sachgerecht, weil er – entgegen den
- 6 - vorinstanzlichen Erwägungen – für das Massnahmenbegehren sehr wohl aktivle- gitimiert gewesen sei (vgl. act. 23 Rz. 6.1–6.2).
E. 4.2 Mit "Aktivlegitimation" wird die Rechtszuständigkeit für den Streitgegen- stand umschrieben. Im Allgemeinen ist aktivlegitimiert, wer nach Massgabe des materiellen Rechts berechtigt ist, den eingeklagten Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BGer 5A_898/2015 vom 11. Juli 2016 E. 2.2; BGE 114 II 345 E. 3a). Bei einem Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO bestimmt sich die Aktivlegitimation nach dem geltend gemachten Hauptanspruch, zu dessen Schutz die Massnahmen verlangt werden (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). Untersteht das Verfahren – wie vorliegend – dem Ver- handlungsgrundsatz (vgl. Art. 248 lit. d ZPO i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario), hat der Kläger diejenigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen er seine Aktivlegitimation herleitet (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_561/2019 vom
E. 4.3 Im vorinstanzlichen Massnahmenverfahren ersuchte der Beschwerdeführer in eigenem Namen (sinngemäss) darum, es sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 261 ff. ZPO anzuweisen, diverse Gegenstände aus dem Nachlass von C._____ an die Willensvollstreckerin E._____ herauszugeben (vgl. act. 1 S. 1 und Rz. 10 ff.). Dabei ist nicht auf Anhieb klar, welchen Hauptanspruch der Beschwer- deführer geltend machte. So führte er (sinngemäss) aus, als Miterbe komme ihm ein Besitzanspruch an den umstrittenen Gegenständen zu, den die Beschwerde- gegnerin dadurch verletzt habe, dass sie diese eigenmächtig aus dem Zimmer der Erblasserin entfernt und zu sich nach Hause bzw. in ihren alleinigen Besitz genommen habe (vgl. act. 1 Rz. 10.2–10.3). Aus der weiteren Gesuchsbegrün- dung ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Absicht gehabt hätte, in einem auf das Massnahmenverfahren folgenden Hauptsachenverfahren (vgl. Art. 263 ZPO) auf die Rückgabe der Gegenstände bzw. auf die Wiederein- räumung des unmittelbaren Mitbesitzes zu klagen, z.B. gestützt auf Art. 927 ZGB. Vielmehr ging es dem Beschwerdeführer offenbar darum, dass durch die Überg- abe an die Willensvollstreckerin "alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gleicher-
- 7 - massen Zugang zu diesen Gegenständen auf neutralem Boden" haben sollten, und zwar bis zur Erbteilung (vgl. act. 1 Rz. 12). Nach dem Willen des Beschwer- deführers sollte die Willensvollstreckerin also so lange im unmittelbaren Besitz der umstrittenen Gegenstände bleiben, bis sich der (dann noch mittelbare) Mitbesitz der Erben ohnehin durch Erbteilung aufheben würde. Auch in der Beschwerde- schrift betont der Beschwerdeführer, sein Massnahmenbegehren sei auf die In- Besitznahme des Nachlasses durch die Willensvollstreckerin und die Erfüllung ih- rer Aufgaben ausgerichtet gewesen (vgl. act. 23 Rz. 5.5 d). Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache den unmittelbaren Mitbesitz an den umstrittenen Gegenständen zurückerlangen wollte. Vielmehr präsentiert sich das Massnahmenbegehren als Versuch, der Willensvollstreckerin zuvorzukommen und den Besitzanspruch einzuklagen, welchen die Willensvoll- streckerin allenfalls gestützt auf Art. 518 Abs. 2 ZGB gegenüber den Erben erhe- ben könnte (vgl. BGE 86 II 355 E. 3; BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 24). Der Be- schwerdeführer ist jedoch materiell-rechtlich nicht berechtigt, in eigenem Namen den Besitzanspruch der Willensvollstreckerin geltend zu machen. Somit ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass es dem Beschwerdeführer (mutmasslich) an der Aktivlegitimation fehlte.
E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Willensvollstreckerin E._____ habe sein Massnahmenbegehren durch ihr aussergerichtliches Verhal- ten konkludent genehmigt (vgl. act. 23 Rz. 5.5), ist ihm Folgendes entgegenzuhal- ten: Erstens setzt eine Genehmigung nach Art. 38 Abs. 1 OR grundsätzlich ein Handeln in fremden Namen voraus (vgl. statt vieler: BGer 4A_562/2019 vom
E. 4.5 Im Ergebnis erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zu Unrecht vom Fehlen seiner Aktivlegitimation ausgegangen sei, als unbegründet.
5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sein recht- liches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil sie eine Genehmigung des Massnahmenbegehrens seitens der Willensvollstreckerin E._____ nicht geprüft habe (vgl. act. 23 Rz. 5.6). Da der Beschwerdeführer, wie erwähnt, eine Geneh- migung nicht behauptet hatte, brauchte die Vorinstanz eine solche auch nicht zu prüfen (vgl. E. 4.4). Entsprechend ist eine Gehörsverletzung zu verneinen. 6. 6.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer (sinngemäss), die Vorinstanz habe bei der Verteilung der Prozesskosten zu Unrecht allein auf seine fehlende Aktivlegiti- mation bzw. den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt, und dabei andere Gesichtspunkte ausser Acht gelassen (vgl. act. 23 Rz. 6.2–6.3). 6.2. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab- geschrieben wird und das Gesetz (wie hier) nichts anderes vorsieht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 22 E. 3.2.2), ist dabei etwa zu berücksich- tigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Das Gericht darf sich grundsätzlich nicht auf ein einzelnes dieser Kriterien versteifen, sondern hat alle Kriterien zu berück-
- 9 - sichtigen. Jedoch hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, es sei je nach Sachlage anerkannt, dass vorab auf einzelne Kriterien abgestellt werden könne. Das Bundesgericht selber verteilt die Kosten in erster Linie nach dem mutmassli- chen Prozessausgang (vgl. zum Ganzen BGer 5A_598/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1; BGE 142 V 551 E. 8.2). 6.3. Wie erwähnt, auferlegt sich die Kammer bei der Angemessenheitskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids eine gewisse Zurückhaltung (vgl. E. 2). Nachfol- gend ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angeführten Gesichtspunkte derart ins Gewicht fallen, dass sie die vorinstanzliche Kostenverteilung als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen. 6.4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin habe Anlass zum Massnahmenbegehren gegeben, indem sie die umstrittenen Gegenstände eigenmächtig zu sich nach Hause geschafft und diese selbst ange- sichts des ersten Massnahmenbegehrens vom 5. Februar 2024 (welches der Be- schwerdeführer später infolge veränderter Örtlichkeiten zurückzog) nicht zum Nachlass zurückgebracht habe (vgl. act. 23 Rz. 4.1 und Rz. 6.2). Nach der Dar- stellung der Beschwerdegegnerin nahm diese einige Erinnerungsstücke aus dem Nachlass zur unentgeltlichen Aufbewahrung an sich, weil das Pflegepersonal zum Zimmer der Erblasserin im Altersheim weiterhin Zugang gehabt habe. Da der Be- schwerdeführer jeweils von einer Räumung des Zimmers gesprochen habe, ohne dies zu konkretisieren, sei sie davon ausgegangen, dass sie beide gewisse Ge- genstände aufbewahren und sich nach der Testamentseröffnung abstimmen wür- den, wer woran Interesse habe. Die von ihr mitgenommenen Gegenstände habe sie fotografisch festgehalten. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer ohne Absprache mit ihr die Räumung des Zimmers veranlasst und die restlichen Gegenstände ohne Inventar oder Fotodokumentation in ein Lager verschafft, zu dem nur er allein Zugang habe (vgl. act. 9 S. 2). 6.5. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer den unmittelbaren Besitz an den umstrittenen Gegenständen eigen- mächtig entziehen wollte, oder ob es sich – wie von ihr sinngemäss behauptet – um ein Missverständnis handelte. Denn der Beschwerdeführer machte im
- 10 - vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls nichts geltend, was darauf hindeuten würde, dass die Beschwerdegegnerin die umstrittenen Gegenstände dauerhaft beiseite- schaffen wollte. Zwar führte der Beschwerdeführer aus, eine Fotografie biete keine Gewähr dafür, dass die Gegenstände wieder auftauchen würden (vgl. act. 1 Rz. 10.3–10.5). Konkrete Anhaltspunkte für seine Befürchtung brachte er jedoch nicht vor. Sodann ist im Zuge einer summarischen Prüfung auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen anderweitigen nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO glaubhaft gemacht hätte. Daraus folgt einerseits, dass das Massnahmenbegehren (mutmasslich) nicht nur mangels Aktivlegitimation, sondern auch wegen fehlender Nachteilsprognose ab- zuweisen gewesen wäre. Andererseits gab das Verhalten der Beschwerdegegne- rin – selbst nach der Darstellung des Beschwerdeführers – zu wenig Anlass für die Einleitung eines vorsorglichen Massnahmenverfahrens, als dass sich damit eine Kostenauflage zu deren Lasten aufdrängen würde. 6.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die "Quittung" vom
19. März 2024 (act. 10/11), mit der die Willensvollstreckerin die Rückgabe der umstrittenen Gegenstände durch die Beschwerdegegnerin bestätigt habe, komme einer Klageanerkennung seitens der Beschwerdegegnerin nahe (vgl. act. 23 Rz. 6.3). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es einen Unterschied macht, ob die Beschwerdegegnerin das Massnahmengesuch anerkennt – sprich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen – oder aber den Anspruch der Willensvollstreckerin auf Herausgabe der fraglichen Gegenstände. Da die Beschwerdegegnerin gerade keine Gesuchsanerkennung nach Art. 241 Abs. 1 ZPO zu Protokoll gegeben hat, ist von Letzterem auszuge- hen. Jedenfalls bietet die "Quittung" keine Grundlage für eine Kostenauflage zu- lasten der Beschwerdegegnerin. 6.7. Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was ein Ein- greifen in den vorinstanzlichen Ermessensentscheid betreffend die Verteilung der Prozesskosten gebieten würde.
- 11 -
7. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Kosten- regelung ist zu bestätigen. 8. 8.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist angesichts des Streitwerts von Fr. 950.– auf Fr. 240.– festzusetzen (vgl. Art. 96 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er vollumfänglich unterliegt; der Be- schwerdegegnerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu ent- schädigen wären. Es wird erkannt:
E. 5 Februar 2020 E. 3.3). Bei fehlender Aktivlegitimation ist die Klage (in der Sa- che) abzuweisen (vgl. BGE 114 II 345 E. 3a).
E. 10 Juli 2020 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat das Massnahmenbegehren in- dessen in eigenem Namen, und nicht etwa als Vertreter der Willensvollstreckerin gestellt. Zweitens ist es zweifelhaft, ob eine rein aussergerichtliche Genehmigung einer Prozesshandlung im Zivilprozess berücksichtigt werden könnte. Denn bei der Genehmigung nach Art. 38 Abs. 1 OR handelt es sich um ein empfangsbe- dürftiges Rechtsgeschäft (vgl. BGer 5A_892/2021 vom 20. Oktober 2022 E. 5.2.2), womit sich die Genehmigung einer Prozesshandlung grundsätzlich an das Gericht zu richten hätte. Drittens hätte der Beschwerdeführer alle Tatsachen behaupten müssen, aus denen er seine Aktivlegitimation herleitet (vgl. E. 4.2), na-
- 8 - mentlich auch die Genehmigung des Massnahmenbegehrens durch die Willens- vollstreckerin. Dies hat er unterlassen. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. act. 23 Rz. 5.5) reicht es nicht aus, dass die Genehmigung aufgrund der Akten of- fensichtlich gewesen sein soll. Denn bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes nach Art. 55 Abs. 1 ZPO ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, die entscheidwe- sentlichen Tatsachen aus den Beilagen zusammenzutragen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 240.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 23), an das Bezirksge- richt Meilen sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 950.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 11. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen / Kostenfolge Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. Juli 2024 (ET240004)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien sind Mitglieder der Erbengemeinschaft ihrer am tt.mm.2024 verstorbenen Mutter C._____ (vgl. act. 1 S. 1; act. 9 S. 1). Mit Eingabe vom
29. Februar 2024 (persönlich überbracht am 1. März 2024; act. 1; samt Beilagen, act. 2/1–8/2) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan: Beschwer- deführer) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan: Vorinstanz) folgendes Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (vgl. act. 1 S. 1): "Die von B._____ am 1. Feb. 24 aus dem Zimmer unserer verstorbenen Mutter Ost …, Al- tersheim D._____ und dem Zimmertresor entwendeten Gegenstände, insbesondere 4 Ket- ten (Gold, Platin, Perlen, Elfenbein), Brillantring, sowie diverse Gegenstände von persönli- chem und familiärem Erinnerungswert wie drei Fotobücher, Jesus-Metallkreuz, Statuen, Mu- sikdose, drei Schalen etc. seien unverzüglich der Willensvollstreckerin E._____, F._____ GmbH, E._____-gasse 1, F._____ zuhanden der Erbengemeinschaft zu übergeben. Evtl. seien die Gegenstände wieder mit dem Nachlass am jetzigen Ort G._____, H._____-strasse 2, I._____, Lagerraum Nr. … zu vereinen oder an einen vom Gericht zu bezeichnenden Ort zu bringen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" 1.2. Nach Fristansetzung mit Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2024 (act. 4) reichte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwer- degegnerin) mit Eingabe vom 2. April 2024 (act. 9; samt Beilagen, act. 10/1–11) eine Stellungnahme ein. Darin führte sie mitunter aus, sie habe die umstrittenen Gegenstände anlässlich der Erbensitzung vom 19. März 2024 der Willensvollstre- ckerin übergeben. Entsprechend beantrage sie die Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers bzw. Beschwerdeführers (vgl. act. 9 S. 3). 1.3. Mit Eingabe vom 18. April 2024 (act. 14) übte der Beschwerdeführer sein Replikrecht aus, wobei er beantragte, es sei das Verfahren nach den Bestimmun- gen über die Verteilung der Prozesskosten bei Klageanerkennung abzuschreiben;
- 3 - der Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu seinen Lasten sei abzuweisen (vgl. act. 14 S. 5). 1.4. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. 18 = act. 22 [Aktenexemplar] = act. 24; dem Beschwerdeführer zugestellt am 17. Juli 2024, act. 19/1) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Zif- fer 1). Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– fest (Dispositiv-Ziffer 2), aufer- legte diese dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete den Be- schwerdeführer zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegeg- nerin in der Höhe von Fr. 450.– inkl. Mehrwertsteuer (Dispositiv-Ziffer 4). 1.5. Mit Eingabe vom 27. Juli 2024 (Poststempel vom 29. Juli 2024; act. 23; samt Beilage, act. 24) legte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 19/1 i.V.m. act. 23) die vorliegende Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsrege- lung des vorinstanzlichen Entscheids ein. Er beantragt, es seien Dispositiv-Zif- fern 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und die (vorinstanzli- chen) Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem sei die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 23 S. 2). 1.6. Mit Verfügung vom 28. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 240.– angesetzt (act. 25), welcher rechtzeitig eingegangen ist (act. 27, act. 29). 1.7. Mit Eingabe vom 23. September 2024 (act. 30; samt Beilagen, act. 31– 32/3) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der aufschieben- den Wirkung, welcher mit Verfügung vom 26. September 2024 abgewiesen wurde (act. 33). 1.8. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–20). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere erübrigt sich die Einho- lung einer Beschwerdeantwort, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbe-
- 4 - gründet erweist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; dazu nachfolgend E. 4 ff.). Das Verfah- ren ist spruchreif.
2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO. Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zur Rechtsanwendung gehört mitunter die Ausübung von Rechts- folgeermessen im Sinne von Art. 4 ZGB, weshalb grundsätzlich auch die blosse Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids gerügt und von der Be- schwerdeinstanz mit voller Kognition überprüft werden kann. Bei der Angemes- senheitskontrolle auferlegt sich die Beschwerdeinstanz indessen insofern eine ge- wisse Zurückhaltung, als sie in einen vertretbaren Ermessensentscheid der Vorin- stanz nicht eingreift (vgl. BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; OGer ZH RU210054 vom 24. August 2021 E. 3.3). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin die umstrittenen Gegenstände zwischenzeitlich (d.h. nach erst- instanzlicher Verfahrenseinleitung) an die Willensvollstreckerin E._____ heraus- gegeben habe, womit das Verfahren abzuschreiben sei (act. 22 E. 2). In der Her- ausgabe sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Klageanerken- nung i.S.v. Art. 241 ZPO zu erblicken. Vielmehr sei das Verfahren zufolge Wegfall des Streitgegenstands bzw. des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos gewor- den (act. 22 E. 3.2.1). Bei Gegenstandslosigkeit liege die Verteilung der Prozess- kosten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsehe – im Ermessen des Gerichts, wobei mitunter der voraussichtliche Prozessausgang berücksichtigt werden könne (act. 22 E. 3.2.2 mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO und BGer 5D_126/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 3.2). Das vorsorgliche Massnahmenverfahren wäre – so die Vorinstanz weiter – mutmasslich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus- gegangen. Denn gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB habe die Willensvollstreckerin die exklusiven Besitzes-, Verwaltungs- und Verfügungsrechte hinsichtlich des Nach- lasses. Nötigenfalls könne sie die Besitzeinräumung auch gegenüber den Erben
- 5 - auf dem Klageweg erzwingen. Soweit die Aktivlegitimation der Willensvollstrecke- rin bestehe, sei die Befugnis der Erben zur Prozessführung für den Nachlass aus- geschlossen, und zwar sowohl im eigenen Namen als auch als Vertreter des Nachlasses. Vorliegend komme die Berechtigung, die Herausgabe von Nachlass- werten (klageweise) zu verlangen, einzig der Willensvollstreckerin E._____ zu, nicht hingegen dem Beschwerdeführer als Miterben (act. 23 E. 3.2.3). Folglich wäre das vorsorgliche Massnahmenbegehren mutmasslich mangels Aktivlegitima- tion abzuweisen gewesen. Entsprechend seien die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen und er zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (act. 23 E. 3.2.4). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer führt aus, es treffe zu, dass grundsätzlich aussch- liesslich die Willensvollstreckerin berechtigt sei, die Herausgabe von Nachlass- werten (klageweise) zu verlangen (vgl. act. 23 Rz. 5.1–5.2). Jedoch könne eine ungültige Erbenhandlung durch die nachträgliche Genehmigung der Willensvoll- streckerin geheilt werden. Vorliegend habe die Willensvollstreckerin E._____ das Massnahmenbegehren vom 29. Februar 2024 genehmigt, was aus mehreren Gründen feststehe und aufgrund der Akten offensichtlich sei: Erstens habe E._____ die umstrittenen Gegenstände aktiv in Besitz genommen, als sie die Be- schwerdegegnerin am 19. März 2024 in deren Wohnung aufgesucht habe. Zwei- tens habe E._____ am 19. März 2024 eine "Quittung" unterzeichnet, um die voll- ständige Rückgabe der von der Beschwerdegegnerin aus dem Nachlass mitge- nommenen Gegenstände zu bestätigen. Und drittens habe E._____ das Mass- nahmenbegehren mit keinem Wort verurteilt, als der Beschwerdeführer ihr am
1. oder 4. März 2024 telefonisch davon erzählt habe. Mithin habe sie nicht ver- langt, dass er das Massnahmenbegehren rückgängig mache, sondern habe die- ses mit wenigen Worten, evt. auch stillschweigend, genehmigt (vgl. act. 23 Rz. 5.3–5.5). Vor diesem Hintergrund rügt der Beschwerdeführer zunächst, der vorinstanzliche Kostenentscheid sei nicht sachgerecht, weil er – entgegen den
- 6 - vorinstanzlichen Erwägungen – für das Massnahmenbegehren sehr wohl aktivle- gitimiert gewesen sei (vgl. act. 23 Rz. 6.1–6.2). 4.2. Mit "Aktivlegitimation" wird die Rechtszuständigkeit für den Streitgegen- stand umschrieben. Im Allgemeinen ist aktivlegitimiert, wer nach Massgabe des materiellen Rechts berechtigt ist, den eingeklagten Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BGer 5A_898/2015 vom 11. Juli 2016 E. 2.2; BGE 114 II 345 E. 3a). Bei einem Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO bestimmt sich die Aktivlegitimation nach dem geltend gemachten Hauptanspruch, zu dessen Schutz die Massnahmen verlangt werden (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). Untersteht das Verfahren – wie vorliegend – dem Ver- handlungsgrundsatz (vgl. Art. 248 lit. d ZPO i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario), hat der Kläger diejenigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen er seine Aktivlegitimation herleitet (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_561/2019 vom
5. Februar 2020 E. 3.3). Bei fehlender Aktivlegitimation ist die Klage (in der Sa- che) abzuweisen (vgl. BGE 114 II 345 E. 3a). 4.3. Im vorinstanzlichen Massnahmenverfahren ersuchte der Beschwerdeführer in eigenem Namen (sinngemäss) darum, es sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 261 ff. ZPO anzuweisen, diverse Gegenstände aus dem Nachlass von C._____ an die Willensvollstreckerin E._____ herauszugeben (vgl. act. 1 S. 1 und Rz. 10 ff.). Dabei ist nicht auf Anhieb klar, welchen Hauptanspruch der Beschwer- deführer geltend machte. So führte er (sinngemäss) aus, als Miterbe komme ihm ein Besitzanspruch an den umstrittenen Gegenständen zu, den die Beschwerde- gegnerin dadurch verletzt habe, dass sie diese eigenmächtig aus dem Zimmer der Erblasserin entfernt und zu sich nach Hause bzw. in ihren alleinigen Besitz genommen habe (vgl. act. 1 Rz. 10.2–10.3). Aus der weiteren Gesuchsbegrün- dung ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Absicht gehabt hätte, in einem auf das Massnahmenverfahren folgenden Hauptsachenverfahren (vgl. Art. 263 ZPO) auf die Rückgabe der Gegenstände bzw. auf die Wiederein- räumung des unmittelbaren Mitbesitzes zu klagen, z.B. gestützt auf Art. 927 ZGB. Vielmehr ging es dem Beschwerdeführer offenbar darum, dass durch die Überg- abe an die Willensvollstreckerin "alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gleicher-
- 7 - massen Zugang zu diesen Gegenständen auf neutralem Boden" haben sollten, und zwar bis zur Erbteilung (vgl. act. 1 Rz. 12). Nach dem Willen des Beschwer- deführers sollte die Willensvollstreckerin also so lange im unmittelbaren Besitz der umstrittenen Gegenstände bleiben, bis sich der (dann noch mittelbare) Mitbesitz der Erben ohnehin durch Erbteilung aufheben würde. Auch in der Beschwerde- schrift betont der Beschwerdeführer, sein Massnahmenbegehren sei auf die In- Besitznahme des Nachlasses durch die Willensvollstreckerin und die Erfüllung ih- rer Aufgaben ausgerichtet gewesen (vgl. act. 23 Rz. 5.5 d). Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache den unmittelbaren Mitbesitz an den umstrittenen Gegenständen zurückerlangen wollte. Vielmehr präsentiert sich das Massnahmenbegehren als Versuch, der Willensvollstreckerin zuvorzukommen und den Besitzanspruch einzuklagen, welchen die Willensvoll- streckerin allenfalls gestützt auf Art. 518 Abs. 2 ZGB gegenüber den Erben erhe- ben könnte (vgl. BGE 86 II 355 E. 3; BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 24). Der Be- schwerdeführer ist jedoch materiell-rechtlich nicht berechtigt, in eigenem Namen den Besitzanspruch der Willensvollstreckerin geltend zu machen. Somit ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass es dem Beschwerdeführer (mutmasslich) an der Aktivlegitimation fehlte. 4.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Willensvollstreckerin E._____ habe sein Massnahmenbegehren durch ihr aussergerichtliches Verhal- ten konkludent genehmigt (vgl. act. 23 Rz. 5.5), ist ihm Folgendes entgegenzuhal- ten: Erstens setzt eine Genehmigung nach Art. 38 Abs. 1 OR grundsätzlich ein Handeln in fremden Namen voraus (vgl. statt vieler: BGer 4A_562/2019 vom
10. Juli 2020 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat das Massnahmenbegehren in- dessen in eigenem Namen, und nicht etwa als Vertreter der Willensvollstreckerin gestellt. Zweitens ist es zweifelhaft, ob eine rein aussergerichtliche Genehmigung einer Prozesshandlung im Zivilprozess berücksichtigt werden könnte. Denn bei der Genehmigung nach Art. 38 Abs. 1 OR handelt es sich um ein empfangsbe- dürftiges Rechtsgeschäft (vgl. BGer 5A_892/2021 vom 20. Oktober 2022 E. 5.2.2), womit sich die Genehmigung einer Prozesshandlung grundsätzlich an das Gericht zu richten hätte. Drittens hätte der Beschwerdeführer alle Tatsachen behaupten müssen, aus denen er seine Aktivlegitimation herleitet (vgl. E. 4.2), na-
- 8 - mentlich auch die Genehmigung des Massnahmenbegehrens durch die Willens- vollstreckerin. Dies hat er unterlassen. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. act. 23 Rz. 5.5) reicht es nicht aus, dass die Genehmigung aufgrund der Akten of- fensichtlich gewesen sein soll. Denn bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes nach Art. 55 Abs. 1 ZPO ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, die entscheidwe- sentlichen Tatsachen aus den Beilagen zusammenzutragen. 4.5. Im Ergebnis erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zu Unrecht vom Fehlen seiner Aktivlegitimation ausgegangen sei, als unbegründet.
5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sein recht- liches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil sie eine Genehmigung des Massnahmenbegehrens seitens der Willensvollstreckerin E._____ nicht geprüft habe (vgl. act. 23 Rz. 5.6). Da der Beschwerdeführer, wie erwähnt, eine Geneh- migung nicht behauptet hatte, brauchte die Vorinstanz eine solche auch nicht zu prüfen (vgl. E. 4.4). Entsprechend ist eine Gehörsverletzung zu verneinen. 6. 6.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer (sinngemäss), die Vorinstanz habe bei der Verteilung der Prozesskosten zu Unrecht allein auf seine fehlende Aktivlegiti- mation bzw. den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt, und dabei andere Gesichtspunkte ausser Acht gelassen (vgl. act. 23 Rz. 6.2–6.3). 6.2. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab- geschrieben wird und das Gesetz (wie hier) nichts anderes vorsieht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 22 E. 3.2.2), ist dabei etwa zu berücksich- tigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Das Gericht darf sich grundsätzlich nicht auf ein einzelnes dieser Kriterien versteifen, sondern hat alle Kriterien zu berück-
- 9 - sichtigen. Jedoch hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, es sei je nach Sachlage anerkannt, dass vorab auf einzelne Kriterien abgestellt werden könne. Das Bundesgericht selber verteilt die Kosten in erster Linie nach dem mutmassli- chen Prozessausgang (vgl. zum Ganzen BGer 5A_598/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1; BGE 142 V 551 E. 8.2). 6.3. Wie erwähnt, auferlegt sich die Kammer bei der Angemessenheitskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids eine gewisse Zurückhaltung (vgl. E. 2). Nachfol- gend ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angeführten Gesichtspunkte derart ins Gewicht fallen, dass sie die vorinstanzliche Kostenverteilung als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen. 6.4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin habe Anlass zum Massnahmenbegehren gegeben, indem sie die umstrittenen Gegenstände eigenmächtig zu sich nach Hause geschafft und diese selbst ange- sichts des ersten Massnahmenbegehrens vom 5. Februar 2024 (welches der Be- schwerdeführer später infolge veränderter Örtlichkeiten zurückzog) nicht zum Nachlass zurückgebracht habe (vgl. act. 23 Rz. 4.1 und Rz. 6.2). Nach der Dar- stellung der Beschwerdegegnerin nahm diese einige Erinnerungsstücke aus dem Nachlass zur unentgeltlichen Aufbewahrung an sich, weil das Pflegepersonal zum Zimmer der Erblasserin im Altersheim weiterhin Zugang gehabt habe. Da der Be- schwerdeführer jeweils von einer Räumung des Zimmers gesprochen habe, ohne dies zu konkretisieren, sei sie davon ausgegangen, dass sie beide gewisse Ge- genstände aufbewahren und sich nach der Testamentseröffnung abstimmen wür- den, wer woran Interesse habe. Die von ihr mitgenommenen Gegenstände habe sie fotografisch festgehalten. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer ohne Absprache mit ihr die Räumung des Zimmers veranlasst und die restlichen Gegenstände ohne Inventar oder Fotodokumentation in ein Lager verschafft, zu dem nur er allein Zugang habe (vgl. act. 9 S. 2). 6.5. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer den unmittelbaren Besitz an den umstrittenen Gegenständen eigen- mächtig entziehen wollte, oder ob es sich – wie von ihr sinngemäss behauptet – um ein Missverständnis handelte. Denn der Beschwerdeführer machte im
- 10 - vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls nichts geltend, was darauf hindeuten würde, dass die Beschwerdegegnerin die umstrittenen Gegenstände dauerhaft beiseite- schaffen wollte. Zwar führte der Beschwerdeführer aus, eine Fotografie biete keine Gewähr dafür, dass die Gegenstände wieder auftauchen würden (vgl. act. 1 Rz. 10.3–10.5). Konkrete Anhaltspunkte für seine Befürchtung brachte er jedoch nicht vor. Sodann ist im Zuge einer summarischen Prüfung auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen anderweitigen nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO glaubhaft gemacht hätte. Daraus folgt einerseits, dass das Massnahmenbegehren (mutmasslich) nicht nur mangels Aktivlegitimation, sondern auch wegen fehlender Nachteilsprognose ab- zuweisen gewesen wäre. Andererseits gab das Verhalten der Beschwerdegegne- rin – selbst nach der Darstellung des Beschwerdeführers – zu wenig Anlass für die Einleitung eines vorsorglichen Massnahmenverfahrens, als dass sich damit eine Kostenauflage zu deren Lasten aufdrängen würde. 6.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die "Quittung" vom
19. März 2024 (act. 10/11), mit der die Willensvollstreckerin die Rückgabe der umstrittenen Gegenstände durch die Beschwerdegegnerin bestätigt habe, komme einer Klageanerkennung seitens der Beschwerdegegnerin nahe (vgl. act. 23 Rz. 6.3). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es einen Unterschied macht, ob die Beschwerdegegnerin das Massnahmengesuch anerkennt – sprich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen – oder aber den Anspruch der Willensvollstreckerin auf Herausgabe der fraglichen Gegenstände. Da die Beschwerdegegnerin gerade keine Gesuchsanerkennung nach Art. 241 Abs. 1 ZPO zu Protokoll gegeben hat, ist von Letzterem auszuge- hen. Jedenfalls bietet die "Quittung" keine Grundlage für eine Kostenauflage zu- lasten der Beschwerdegegnerin. 6.7. Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was ein Ein- greifen in den vorinstanzlichen Ermessensentscheid betreffend die Verteilung der Prozesskosten gebieten würde.
- 11 -
7. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Kosten- regelung ist zu bestätigen. 8. 8.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist angesichts des Streitwerts von Fr. 950.– auf Fr. 240.– festzusetzen (vgl. Art. 96 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er vollumfänglich unterliegt; der Be- schwerdegegnerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu ent- schädigen wären. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 240.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 23), an das Bezirksge- richt Meilen sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 950.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: