Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Oktober 2023 mit Beschwerde angefochten (OGer ZH, Verfahren PF230056). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin vor Vorin- stanz um Erstreckung bzw. Wiederherstellung der Frist sowie um Ausstellen einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung (act. 6/9 = act. 4/2). Mit Verfügung der Vor- instanz vom 11. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Ver- besserung der Eingabe einstweilen abgenommen (OGer ZH, Verfahren PF230056 act. 6/13 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 2.1 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 gelangte die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist an die Kammer und stellte die folgenden Anträge (act. 2 und act. 4/2–3): "1 - Die Verfügung von 11. Oktober 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beur- teilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, mir unmissverständ- lich mitzuteilen, welche konkrete Sätze der Vorinstanz stören und welche Sätze die Vorinstanz möchte die ich entfernen und aus-
- 4 - führlich zu begründen, worum diese Sätze entfernt werden müs- sen sowie auch eine Verfügung mit Rechtsmittel zu erteilen, so- dass ich die Möglichkeit habe, diesen Entscheid anzufechten. 3- Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchgegnerin." 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–30, in Verfahren OGer ZH, PF230056). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien ange- zeigt (act. 7/1–2). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) ist ab- zusehen. Die Beschwerdeschrift (act. 2 und act. 4/2–3) ist der Beschwerdegegne- rin mit diesem Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 3.1 Die angefochtene Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin die Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe abgenommen worden war, stellt einen prozess- leitenden Entscheid dar. Ein solcher ist in den vom Gesetz ausdrücklich bestimm- ten Fällen, oder wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO Ziff. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerde gegen die Fristansetzung zur Verbesserung der Eingabe in Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO bzw. deren Abnahme ist im Ge- setz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die vorliegende Beschwerde ist daher nur zu- lässig, wenn der Beschwerdeführerin infolge des angefochtenen Entscheides ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tat- sächlicher Art sein (OGer ZH, PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Be- griff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszule- gen. Dies zum einen, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrenssta- dium immer noch die Möglichkeit hat, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Entscheid anzufechten, und zum andern, weil die Verfahrensleitung pro- zessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nach- träglich als unzweckmässig herausstellen sollten (ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 6; KAUFMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 24). Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehen- den Nachteil darzulegen und nachzuweisen, sofern er nicht offensichtlich ist (siehe dazu ZR 112/2013 Nr. 52 S. 198; BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 319 N 15).
- 5 - 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, ihr Gesuch um Abberufung der Verwaltung sei zu Unrecht zurückgesandt worden. In ihrem Ge- such vom 9. Oktober 2023 habe sie eigentlich kein Gesuch um Fristerstreckung gestellt, sondern die Vorinstanz darum gebeten, ihr unmissverständlich mitzutei- len, welche konkreten Sätze der Vorinstanz störten und welche Sätze die Vorin- stanz entfernt haben möchte. Auf Grund dessen habe sie die Vorinstanz darum gebeten, ihr unverzüglich schriftlich mitzuteilen, welche konkreten Sätze sie stör- ten, und ausführlich zu begründen, warum diese Sätze entfernt werden müssten. Sodann habe sie darum gebeten, ihr eine Verfügung mit Rechtsmittel(belehrung) zu erteilen, sodass sie die Möglichkeit habe, diesen Entscheid anzufechten. Es gebe allerdings keine Erwähnung dieses Gesuchs bzw. Antrags in der Verfügung vom 11. Oktober 2023. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (act. 2 S. 11 f.). 3.3 Die Beschwerdeführerin legt mit diesen Ausführungen nicht dar, worin ihr durch die vorinstanzliche Verfügung zur Zeit ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil entstünde (vgl. act. 2). Ein solcher ist auch nicht offensichtlich: So- weit die Beschwerdeführerin Einwände gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
18. September 2023 (act. 6/5) betreffend Zurückweisung des Gesuchs infolge Weitschweifigkeit und Ungebührlichkeit macht, ist sie auf das diesbezügliche Be- schwerdeverfahren, OGer ZH, PF230059, zu verweisen. Die Vorinstanz musste sodann auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2023 um Präzi- sierung der Begründung oder auf die Bitte der Anbringung einer Rechtsmittelbe- lehrung nicht eingehen. Solche Einwände wären in einem Rechtsmittelverfahren gegen die ursprüngliche Verfügung bzw. in einem allfälligen Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen den Endentscheid geltend zu machen. Zudem hat die Vorin- stanz der Beschwerdeführerin die Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe in der Verfügung vom 11. Oktober 2023 einstweilen abgenommen. Zur Zeit droht der Beschwerdeführerin damit kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. 3.4 Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass auf die weiteren, weit- schweifigen, sich über mehr als 10 Seiten erstreckenden Ausführungen der Be-
- 6 - schwerdeführerin zur Abberufung der Verwaltung, welche mit der vorliegenden Verfügung nicht zusammenhängen, und auch auf weitere ungebührliche Ein- wände gegen das vorinstanzliche Verfahren, namentlich zum angeblich strafrecht- lich relevanten Verhalten von Mitgliedern der Vorinstanz, nicht weiter einzugehen ist, da sie nichts zur Sache tun. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hin- zuweisen, dass insbesondere Sätze wie "Bezirksrichterin K._____ ist sehr brav und folgt die Anweisung von ihrer Schatzi RA L._____" (vgl. act. 2 S. 4) unge- bührlich sind. Der entsprechende Teil der Eingabe wird infolgedessen als unge- bührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO behandelt und ohne weiteres nicht be- rücksichtigt (ZK ZPO-STAEHELIN, a.a.O., Art. 132 N 3). Die Beschwerdeführerin wird ein letztes Mal auf die Ungebührlichkeit solcher Formulierungen hingewie- sen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ungebührliche Ein- gabe ohne Ansetzung einer Nachfrist für unzulässig zu erklären, wenn eine be- schwerdeführende Person in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechtsschrif- ten wiederholt dagegen verstösst (vgl. BGer, 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2 m.w.H.). Dies hat auch in Verfahren vor der Kammer seine Gültigkeit (vgl. OGer ZH, PS140224 vom 23. September 2014, E. 3.2). Sollte die Beschwerde- führerin in künftigen Verfahren erneut ungebührliche Formulierungen verwenden, wird die gesamte Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Ansetzung einer Nachfrist zurückgewiesen. 3.7. Nach Art. 128 Abs. 1 ZPO wird, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, mit einem Verweis oder einer Ordnungs- busse bis zu 1'000 Franken bestraft, wobei eine Ordnungsbusse kumulativ zu Massnahmen nach 132 ZPO auferlegt werden kann (ZK ZPO-STAEHELIN, a.a.O., Art. 128 N 9). Die Auferlegung einer Ordnungsbusse wird vorliegend für den Wie- derholungsfall von ungebührlichen Äusserungen in weiteren Rechtsmittelverfah- ren explizit angedroht. 4.1 Die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. 4.2 Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird daher für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine
- 7 - zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerde- gegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wä- ren. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln von act. 2 und 4, sowie unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
- Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF230059-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 21. Juni 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-Str. …,
a) C._____,
b) D._____,
c) E._____,
d) F._____,
e) G._____,
f) H._____,
g) I._____,
h) J._____, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin vertreten durch E._____ betreffend Abberufung Verwaltung (Art. 712r ZGB) / Abnahme der Frist zur Verbesserung der Eingabe vom 6. September 2023
- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Oktober 2023 (ES230053)
- 3 - Erwägungen: 1.1 Mit diversen Eingaben, die erste datierend vom 6. September 2023, erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) Klage gegen die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) und verlangte, es sei E._____ als Verwalter der Beschwerdegegnerin per sofort abzuberufen (act. 6/1; act. 6/2/1–34; act. 6/3; act. 6/4, alle in OGer ZH, Verfahren PF230056). 1.2 Mit Verfügung vom 18. September 2023 (act. 6/5) hielt die Vorinstanz fest, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin weitschweifig und in weiten Teilen un- gebührlich sei und deshalb nicht den Anforderungen von Art. 132 Abs. 2 ZPO ent- spreche, weshalb ihr die Eingabe retourniert und eine Frist von 10 Tagen ab Zu- stellung der Verfügung angesetzt werde, um die Eingabe im Sinne der Erwägun- gen zu verbessern, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gelte. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. Oktober 2023 mit Beschwerde angefochten (OGer ZH, Verfahren PF230056). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin vor Vorin- stanz um Erstreckung bzw. Wiederherstellung der Frist sowie um Ausstellen einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung (act. 6/9 = act. 4/2). Mit Verfügung der Vor- instanz vom 11. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Ver- besserung der Eingabe einstweilen abgenommen (OGer ZH, Verfahren PF230056 act. 6/13 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 2.1 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 gelangte die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist an die Kammer und stellte die folgenden Anträge (act. 2 und act. 4/2–3): "1 - Die Verfügung von 11. Oktober 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beur- teilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, mir unmissverständ- lich mitzuteilen, welche konkrete Sätze der Vorinstanz stören und welche Sätze die Vorinstanz möchte die ich entfernen und aus-
- 4 - führlich zu begründen, worum diese Sätze entfernt werden müs- sen sowie auch eine Verfügung mit Rechtsmittel zu erteilen, so- dass ich die Möglichkeit habe, diesen Entscheid anzufechten. 3- Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchgegnerin." 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–30, in Verfahren OGer ZH, PF230056). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien ange- zeigt (act. 7/1–2). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) ist ab- zusehen. Die Beschwerdeschrift (act. 2 und act. 4/2–3) ist der Beschwerdegegne- rin mit diesem Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 3.1 Die angefochtene Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin die Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe abgenommen worden war, stellt einen prozess- leitenden Entscheid dar. Ein solcher ist in den vom Gesetz ausdrücklich bestimm- ten Fällen, oder wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO Ziff. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerde gegen die Fristansetzung zur Verbesserung der Eingabe in Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO bzw. deren Abnahme ist im Ge- setz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die vorliegende Beschwerde ist daher nur zu- lässig, wenn der Beschwerdeführerin infolge des angefochtenen Entscheides ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tat- sächlicher Art sein (OGer ZH, PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Be- griff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszule- gen. Dies zum einen, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrenssta- dium immer noch die Möglichkeit hat, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Entscheid anzufechten, und zum andern, weil die Verfahrensleitung pro- zessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nach- träglich als unzweckmässig herausstellen sollten (ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 6; KAUFMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 24). Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehen- den Nachteil darzulegen und nachzuweisen, sofern er nicht offensichtlich ist (siehe dazu ZR 112/2013 Nr. 52 S. 198; BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 319 N 15).
- 5 - 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, ihr Gesuch um Abberufung der Verwaltung sei zu Unrecht zurückgesandt worden. In ihrem Ge- such vom 9. Oktober 2023 habe sie eigentlich kein Gesuch um Fristerstreckung gestellt, sondern die Vorinstanz darum gebeten, ihr unmissverständlich mitzutei- len, welche konkreten Sätze der Vorinstanz störten und welche Sätze die Vorin- stanz entfernt haben möchte. Auf Grund dessen habe sie die Vorinstanz darum gebeten, ihr unverzüglich schriftlich mitzuteilen, welche konkreten Sätze sie stör- ten, und ausführlich zu begründen, warum diese Sätze entfernt werden müssten. Sodann habe sie darum gebeten, ihr eine Verfügung mit Rechtsmittel(belehrung) zu erteilen, sodass sie die Möglichkeit habe, diesen Entscheid anzufechten. Es gebe allerdings keine Erwähnung dieses Gesuchs bzw. Antrags in der Verfügung vom 11. Oktober 2023. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (act. 2 S. 11 f.). 3.3 Die Beschwerdeführerin legt mit diesen Ausführungen nicht dar, worin ihr durch die vorinstanzliche Verfügung zur Zeit ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil entstünde (vgl. act. 2). Ein solcher ist auch nicht offensichtlich: So- weit die Beschwerdeführerin Einwände gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
18. September 2023 (act. 6/5) betreffend Zurückweisung des Gesuchs infolge Weitschweifigkeit und Ungebührlichkeit macht, ist sie auf das diesbezügliche Be- schwerdeverfahren, OGer ZH, PF230059, zu verweisen. Die Vorinstanz musste sodann auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2023 um Präzi- sierung der Begründung oder auf die Bitte der Anbringung einer Rechtsmittelbe- lehrung nicht eingehen. Solche Einwände wären in einem Rechtsmittelverfahren gegen die ursprüngliche Verfügung bzw. in einem allfälligen Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen den Endentscheid geltend zu machen. Zudem hat die Vorin- stanz der Beschwerdeführerin die Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe in der Verfügung vom 11. Oktober 2023 einstweilen abgenommen. Zur Zeit droht der Beschwerdeführerin damit kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. 3.4 Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass auf die weiteren, weit- schweifigen, sich über mehr als 10 Seiten erstreckenden Ausführungen der Be-
- 6 - schwerdeführerin zur Abberufung der Verwaltung, welche mit der vorliegenden Verfügung nicht zusammenhängen, und auch auf weitere ungebührliche Ein- wände gegen das vorinstanzliche Verfahren, namentlich zum angeblich strafrecht- lich relevanten Verhalten von Mitgliedern der Vorinstanz, nicht weiter einzugehen ist, da sie nichts zur Sache tun. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hin- zuweisen, dass insbesondere Sätze wie "Bezirksrichterin K._____ ist sehr brav und folgt die Anweisung von ihrer Schatzi RA L._____" (vgl. act. 2 S. 4) unge- bührlich sind. Der entsprechende Teil der Eingabe wird infolgedessen als unge- bührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO behandelt und ohne weiteres nicht be- rücksichtigt (ZK ZPO-STAEHELIN, a.a.O., Art. 132 N 3). Die Beschwerdeführerin wird ein letztes Mal auf die Ungebührlichkeit solcher Formulierungen hingewie- sen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ungebührliche Ein- gabe ohne Ansetzung einer Nachfrist für unzulässig zu erklären, wenn eine be- schwerdeführende Person in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechtsschrif- ten wiederholt dagegen verstösst (vgl. BGer, 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2 m.w.H.). Dies hat auch in Verfahren vor der Kammer seine Gültigkeit (vgl. OGer ZH, PS140224 vom 23. September 2014, E. 3.2). Sollte die Beschwerde- führerin in künftigen Verfahren erneut ungebührliche Formulierungen verwenden, wird die gesamte Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Ansetzung einer Nachfrist zurückgewiesen. 3.7. Nach Art. 128 Abs. 1 ZPO wird, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, mit einem Verweis oder einer Ordnungs- busse bis zu 1'000 Franken bestraft, wobei eine Ordnungsbusse kumulativ zu Massnahmen nach 132 ZPO auferlegt werden kann (ZK ZPO-STAEHELIN, a.a.O., Art. 128 N 9). Die Auferlegung einer Ordnungsbusse wird vorliegend für den Wie- derholungsfall von ungebührlichen Äusserungen in weiteren Rechtsmittelverfah- ren explizit angedroht. 4.1 Die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. 4.2 Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird daher für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine
- 7 - zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerde- gegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wä- ren. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln von act. 2 und 4, sowie unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
24. Juni 2024