Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin bestellte mit Eingabe vom 28. November 2022 beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vor- instanz) einen Erbschein im Nachlass von C._____ (act. 1). Nachdem die Vor- instanz erste Ermittlungen zu den Erben getätigt hatte, wurde der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 2. August 2023 eine Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 13'200.– angesetzt (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]).
E. 2 Am 16. August 2023 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn B._____ (act. 5 Vollmacht), beim Obergericht eine "Beschwerde" ein (act. 2), die sie mit Eingabe vom 28. August 2023 (Datum Post- stempel) zurückzog (act. 10).
E. 3 Das Beschwerdeverfahren ist infolge des Rückzuges abzuschreiben. Zudem ist der Vorinstanz eine Kopie der Eingaben vom 16. und 26. August 2023 sowie der Vollmacht an B._____ (act. 2, act. 5 und act. 10) zur weiteren Bearbeitung zu- zustellen.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten und einer Kopie der act. 2, act. 5 und act. 10 – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zü- rich, je gegen Empfangsschein.
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E. 5 September 2023
Dispositiv
- Die Beschwerdeführerin bestellte mit Eingabe vom 28. November 2022 beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vor- instanz) einen Erbschein im Nachlass von C._____ (act. 1). Nachdem die Vor- instanz erste Ermittlungen zu den Erben getätigt hatte, wurde der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 2. August 2023 eine Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 13'200.– angesetzt (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]).
- Am 16. August 2023 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn B._____ (act. 5 Vollmacht), beim Obergericht eine "Beschwerde" ein (act. 2), die sie mit Eingabe vom 28. August 2023 (Datum Post- stempel) zurückzog (act. 10).
- Das Beschwerdeverfahren ist infolge des Rückzuges abzuschreiben. Zudem ist der Vorinstanz eine Kopie der Eingaben vom 16. und 26. August 2023 sowie der Vollmacht an B._____ (act. 2, act. 5 und act. 10) zur weiteren Bearbeitung zu- zustellen.
- Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdever- fahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten und einer Kopie der act. 2, act. 5 und act. 10 – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zü- rich, je gegen Empfangsschein. - 3 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
- September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF230049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 4. September 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ betreffend Erbschein / Kostenvorschuss / Erbenaufruf im Nachlass von C._____, geboren am tt. Dezember 1960, von Zürich, ge- storben am tt. mm. 2022, gemeldet gewesen in Zürich, Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. August 2023 (EM222395)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin bestellte mit Eingabe vom 28. November 2022 beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vor- instanz) einen Erbschein im Nachlass von C._____ (act. 1). Nachdem die Vor- instanz erste Ermittlungen zu den Erben getätigt hatte, wurde der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 2. August 2023 eine Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 13'200.– angesetzt (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]).
2. Am 16. August 2023 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn B._____ (act. 5 Vollmacht), beim Obergericht eine "Beschwerde" ein (act. 2), die sie mit Eingabe vom 28. August 2023 (Datum Post- stempel) zurückzog (act. 10).
3. Das Beschwerdeverfahren ist infolge des Rückzuges abzuschreiben. Zudem ist der Vorinstanz eine Kopie der Eingaben vom 16. und 26. August 2023 sowie der Vollmacht an B._____ (act. 2, act. 5 und act. 10) zur weiteren Bearbeitung zu- zustellen.
4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdever- fahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten und einer Kopie der act. 2, act. 5 und act. 10 – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zü- rich, je gegen Empfangsschein.
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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
5. September 2023