Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 August 2023, E. A.). Ein vom Erblasser eingesetzter Willensvollstrecker legte sein Amt wegen unüberwindbarer Spannungen mit einem Teil der Erbinnen am
12. Dezember 2014 nieder. Hinsichtlich der vom Erblasser vorgesehenen Ersatz- willensvollstreckerin stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 6. April 2017 fest, dass diese ihr Amt nicht rechtswirksam angenommen habe (OGer ZH, LB180050 vom 21. November 2018, E. 1.a). 1.3. Am 18. August 2017 reichte die Ehefrau beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vor- instanz) gegen die drei Töchter eine Erbteilungsklage (Verfahren Nr. CP170003- D. act. 26/1-173) ein und stellte ein Gesuch um Einsetzung eines Generalerben- vertreters (act. 26/1). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. Sep- tember 2018 wurde eine (Spezial-) Erbenvertreterin im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB für den Nachlass bis zu dessen rechtskräftiger Teilung eingesetzt (act. 26/36; OGer ZH, LB180050 vom 21. November 2018, E. 1.a). Die Ernen- nung der (Spezial-) Erbenvertreterin (B._____ GmbH, nachfolgend: Erbenvertre- terin) erfolgte daraufhin mit Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. April
- 3 - 2019, worin auch die Befugnisse und Pflichten der Erbenvertreterin geregelt wur- den (act. 26/55). Das Erbteilungsverfahren wurde mit Entscheid des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 8. Dezember 2022 betreffend Erbteilung erledigt und ist in- zwischen nach Weiterzug bis an das Bundesgericht rechtskräftig (BGer, 5a_367/2023 vom 25. August 2023). 1.4. Mit Eingabe vom 27. März 2023 ersuchte die Erbenvertreterin beim Einzel- gericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf um Genehmi- gung "des Tätigkeitsberichts mit Aufwand und Honorar" für den Zeitraum vom
1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022, die Genehmigung des Finanzberichts mit Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2022, die Erteilung der Ermächti- gung, das Verwaltungshonorar und Auslagenersatz im Betrag von Fr. 12'606.50 zuzüglich Mehrwertsteuer dem Liegenschaftskonto bei der Zürcher Kantonalbank zu belasten, den nächsten Rechenschaft- und Finanzberichts per 31. Dezember 2023 zu erstellen und den Stundenansatz zuzüglich Mehrwertsteuer von derzeit Fr. 160.– auf Fr. 170.– aufgrund der allgemeinen Kostensteigerungen und Teue- rung seit Mandatsbeginn zu erhöhen (act. 1). 1.5. Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde den gesetzlichen Erben der Re- chenschaftsbericht der Erbenvertreterin sowie die zugehörigen Beilagen (act. 1 ff.) zur Stellungnahme zugestellt (act. 3). Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge mit Eingabe vom 30. April 2023 fristgerecht Stellung und reichte diverse Beilagen ein (act. 6 ff.). 1.6. Nach durchgeführtem Verfahren fällte die Vorinstanz am 21. Juni 2023 (act 11 = act. 14 [Aktenexemplar] = act. 16) folgendes Urteil: "1. Die Erbenvertreterin wird berechtigt, für ihre Aufwendungen vom
Dispositiv
- Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 in Anrechnung an die defi- nitive Schlussrechnung einen Vorschuss in Höhe von Fr. 13'577.20 (inkl. MWSt.) aus dem von ihr bei der Zürcher Kan- tonalbank für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften eröffne- ten Konto IBAN … per sofort zu beziehen.
- Die Erbenvertreterin wird berechtigt, ihren Stundenansatz (zzgl MWSt.) von derzeit Fr. 160.– auf Fr. 170.– zu erhöhen. - 4 -
- Die Erbenvertreterin wird berechtigt und verpflichtet, dem Gericht den nächsten Rechenschaftsbericht über ihre Vertretungstätigkeit per 31. Dezember 2023 einzureichen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
- Die Gerichtskosten werden zulasten des Nachlasses von der Er- benvertreterin bezogen. Die Erbenvertreterin wird verpflichtet und berechtigt, die Gerichts- kosten in Höhe von Fr. 500.– zulasten des Nachlasses aus dem von ihr bei der Zürcher Kantonalbank für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften eröffneten Konto IBAN … zu begleichen. 6.-7. [Mitteilungen und Rechtsmittel]" 1.7. Gegen diesen Entscheid ergreift die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
- Juli 2023 (Datum Poststempel) ein als "Berufung" betiteltes Rechtsmittel an die Kammer und stellt folgende Anträge (act. 15 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht s. V. vom 21. Juni 2023, Geschäfts-Nr. 230001-DIU, aufzuheben.
- Es sei die aufschiebende Wirkung der Berufung beantragt. Da die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids über vorsorgliche Massnahmen nicht hemmt und mir ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beru- fungsgegnerin."
- Mit Beschluss vom 3. August 2023 nahm die Kammer das Rechtsmittel als Beschwerde entgegen, wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung ab, setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses an und delegierte die Prozessleitung (act. 18). Der einverlangte Kostenvor- schuss ging rechtzeitig ein (act. 20). Die Beschwerdeführerin verlangte daraufhin mit Eingabe vom 19. August 2023 Akteneinsicht (act. 21), welche ihr in der Folge gewährt wurde. Zudem ersuchte sie mit Eingabe vom 4. September 2023 um eine Eingangsbestätigung des Rechtsmittels an die Spezialerbenvertreterin, welche daraufhin an diese versandt wurde (act. 22–23/1–2). Weiter verlangte sie mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 eine Kopie der an die Erbenvertreterin zugestell- ten Eingangsbestätigung des Rechtsmittels, welche ihr mit Kurzbrief vom 25. Ok- tober 2023 zugestellt wurde (act. 24–25). - 5 -
- Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des Verfahrens CP170003-D wurden beigezogen (act. 1–12 und act. 26/1-362). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbenge- meinschaft eine Erbenvertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Dabei regeln die Kantone die zuständige Behörde und – mangels Regelung in der ZPO – das Verfahren (Art. 54 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht für die Be- stellung des Erbenvertreters und die Aufsicht über denselben zuständig (§ 137 lit. h und § 139 Abs. 1 GOG). Zudem setzt das Einzelgericht die Entschädigung des Erbenvertreters fest (§ 139 Abs. 1 GOG). Dabei kann das Einzelgericht auch Kostenvorschüsse für die Leistung der Erbenvertreterin erheben resp. gewähren, sobald diese beigezogen wird (OGer ZH, PF160009 vom 9. Mai 2016, E. 2.3.2. f., LF210043 vom 28. September 2021, E. 2.1.). 1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Anordnun- gen über die Erbenvertretung um vorsorgliche Massnahmen, welche im summari- schen Verfahren zu behandeln sind (Art. 248 lit. d ZPO). Dies gilt auch für Ent- scheide im Zusammenhang mit diesem Amt, so insbesondere für die Festsetzung des Honorars (BGer, 5A_130/2020 vom 28. September 2020, E. 1.2 m.w.H.). Aus dem Randtitel von § 139 GOG ("Aufsicht über Beauftragte") ergibt sich, dass das Einzelgericht auch über die Entschädigung der Erbenvertretung in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde entscheidet (OGer ZH, LF210043 vom 28. September 2021, E. 2.1). Das aufsichtsrechtliche Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §§ 83 und 84 GOG (§ 85 GOG). Es gilt, die einfache Untersuchungsmaxime (vgl. § 83 Abs. 3 GOG ZH). Wie bei der Verhandlungsmaxime ist der Prozessstoff von den Parteien selbst zu beschaffen; sie müssen das Gericht über den Sachverhalt in- formieren und dazu die Beweismittel nennen. Das Gericht ist jedoch einer erhöh- - 6 - ten Fragepflicht unterworfen, wobei es sich zurückhalten kann und muss, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99). Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (OGer ZH, PF220004 vom 19. Mai 2022, E. II.1.3.; PF120008 vom 21. Mai 2012, E. III.5.3; BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl. 2023, Art. 602 N 66; PICENONI, Der Erben- vertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, S. 120). Erstinstanzliche Aufsichtsentscheide können innert zehn Tagen mit Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht angefoch- ten werden; die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). 1.3. Mit einer Beschwerde nach den Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Da das Beschwerdeverfahren grundsätzlich der Rechtskontrolle dient und nicht den Zweck hat, das erstinstanz- liche Verfahren fortzusetzen, sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – auch im Bereich des Untersuchungsgrundsatzes – aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO), was bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Die beschwerdeführende Partei hat die von ihr kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen. Es genügt nicht, auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmit- telschrift zu wiederholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer, 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2). Bei fehlender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorin- stanz bzw. fehlender Begründung der Beschwerdeschrift ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4. Nach Art. 326 ZPO sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Noven nicht zulässig (vgl. BGer, 5A_405/2011 vom 27. September 2011, wonach im Be- schwerdeverfahren Noven auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes aus- - 7 - geschlossen sind; OGer ZH, PF120047 vom 17. Januar 2013, E. 2.2.). Die vorer- wähnte Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen vor den kantonalen Rechts- mittelinstanzen führt nicht zu einem offeneren Novenrecht, als es für das entspre- chende Rechtsmittel allgemein gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Beschwerdever- fahren vor oberer Aufsichtsbehörde nach § 84 GOG in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO gilt daher das (absolute) Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen, und nur in hier nicht relevanten Ausnahmesituationen zulässig (BGE 139 III 466 E. 3.4; OGer ZH, PF220004 vom 19. März 2022, E. II.2.1.).
- Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2023 zugestellt (act. 12/2). Die dagegen erhobene Beschwerde vom
- Juli 2023 (Datum Poststempel) erfolgte damit rechtzeitig (act. 13). Die Be- schwerde enthält zudem formelle Anträge sowie eine Begründung. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. III. Zur Beschwerde im Einzelnen
- Vorschuss 1.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des beantragten Vorschusses der Erben- vertreterin zusammengefasst, dass das Einzelgericht die Entschädigung des von ihm eingesetzten Erbenvertreters festzusetzen habe. Bei einem länger dauernden Mandat habe der Erbenvertreter dabei Anspruch auf periodische Vorschüsse. Die von der Erbenvertreterin vorliegend beantragte vorläufige Entschädigung für ihre bislang aufgelaufenen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 13'577.20 (inkl. MwSt. und Barauslagen) würden insbesondere die Art als auch den Umfang der Aufwen- dungen betreffend angemessen erscheinen und die Beschwerdeführerin hätte keine begründeten Einwendungen gegen die rapportierten Aufwendungen und Auslagen und die eingereichte Honorarrechnung erhoben. Die Erbenvertreterin sei daher zu berechtigten, für ihre Aufwendungen den beantragten Betrag aus - 8 - dem bei der Zürcher Kantonalbank für die Verwaltung der Nachlassliegenschaft eröffneten Konto zu beziehen (act. 26/55 E. 3.4.). 1.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst gel- tend, der Einzelrichter habe kein Recht, Vorschüsse zu genehmigen. Er sei ledig- lich dazu befugt, Weisungen zu erteilen, aber materielle Entscheide wie die Zu- sprechung eines Vorschusses seien nicht in seiner Kompetenz (act. 15 Rz. 24 f.). Der Verweis auf Geschäfts-Nr. CP170003-D, act. 55 E. 3.4 sei zudem nicht zuläs- sig, zumal es sich dabei um eine Erwägung und nicht um eine Dispositivziffer handle, und der Beschluss zudem nicht rechtskräftig sei. Die vom Bezirksgericht zitierte Erwägung habe die Erbschaftsverwalterin nie erhalten, sondern nur einen Dispositivauszug (act. 15 Rz. 25). Zudem habe die Erbenvertreterin keinen Vor- schuss beantragt, sondern ein Honorar, weshalb die Vorinstanz ihr keinen Vor- schuss zusprechen könne (act. 15 Rz. 26). Auf weitere Ausführungen der Be- schwerdeführerin ist nachfolgend nur insoweit notwendig einzugehen. 1.3. Wie bereits in Ziff. II.1.1. unter Zitierung der dazugehörigen Lehre und Rechtsprechung erwähnt, zählt auch die Festlegung der Entschädigung zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde der Erbenvertretung. Dazu gehört das Prüfen und Zusprechen von Vorschüssen. Die Aufsichtsbehörde hat dabei die inhaltliche Kontrolle restriktiv vorzunehmen und erst einzuschreiten, wenn die Erbenvertrete- rin die ihr gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missach- tet, insbesondere ihren erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt (BGer, 5P.107/2004 vom 26. April 2004, E. 2.3; BSK ZGB II- MINNIG, a.a.O., Art. 603 N 66; PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, 4. Aufl. 2019, Art. 602 N 78; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 139 N 2, s. auch Ziff. 2.4. nachstehend). 1.4. Bei Vorschusszahlungen handelt es sich sodann (im Unterschied zu Akonto- zahlungen) um eine bedingte Vorauszahlung des Honorars für Leistungen, die noch nicht erbracht wurden. Sie haben den Zweck, die Forderung des Beauftrag- ten auf Honorar nach Abrechnung bzw. Stellung der Schlussrechnung durch Ver- rechnung zu tilgen. Insbesondere stellen Vorschüsse keine Zahlungen nach Massgabe bereits erbrachter Leistungen des Beauftragten dar (BK OR-FELLMANN, - 9 - Bern 1992, Art. 394 N 476 f.; vgl. auch BGer, 4A_433/2007 vom 11. Dezember 2007, E. 3.2.). So beinhaltet eine allfällige Vorschussleistung auch keine konklu- dente Anerkennung späterer Honorarforderungen oder Ansprüche der Beauftrag- ten (OGer ZH, Urteil vom 07. Dezember 1993 in ZR 94/1995 S. 195 ff., 196 m.w.H.; BSK OR I-OSER/WEBER, 7. Aufl. 2020, Art. 402 N 10). 1.5. Die Vorinstanz hatte damit keinen Vorschuss als Entgelt für eine erbrachte Teilleistung verbindlich zu genehmigen, sondern nur zu prüfen, ob ein Vorschuss an die Erbenvertreterin – im Hinblick auf die zu erwartenden Leistungen und der späteren Schlussrechnung – als angemessen erscheint. Dem setzt die Beschwer- deführerin sowohl vor Vorinstanz als auch im Rechtsmittelverfahren nichts entge- gen. Im Übrigen hätte die Erbenvertreterin aufgrund ihrer Herausgabepflicht nach Beendigung des Mandats und Festsetzung der definitiven Entschädigung zu viel bezahlte Vorschüsse zurückzuzahlen. 1.6. Der Beschwerdeführerin ist jedoch insofern zuzustimmen, dass bei einer nicht rechtskundigen Leserin der Eindruck entstehen kann, dass die Vorinstanz die provisorische Honorarrechnung der Erbenvertreterin "genehmigt" habe, ob- wohl sie dies gar nicht dürfe (act. 15 Rz. 12 und 14, 18 und 25 f.). Die Vorinstanz erachtete zunächst die von der Erbenvertreterin beantragte vorläufige Entschädi- gung für ihre bislang aufgelaufenen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 13'577.20 als angemessen (act. 14 E. 3.2) und sprach danach genau diesen Betrag als Vor- schusszahlung zu. Diese Erwägung und "rappengenaue" Festsetzung sind inso- fern missverständlich, als dass – unter Berücksichtigung des Antrags der Erben- vertreterin auf Genehmigung ihrer Rechnung genau in dieser Höhe (vgl. act. 1) – durchaus der Eindruck entstehen könnte, die Vorinstanz hätte die Zwischenrech- nung materiell bereits verbindlich genehmigt. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin ergibt sich jedoch sowohl aus den Erwägungen als auch dem Dispositiv, dass die Vorinstanz der Erbenvertreterin mit ihrem Entscheid lediglich ermächtigt, einen Vorschuss in Höhe von Fr. 13'577.20 (inkl. MWSt.) aus dem von ihr bei der Zürcher Kantonalbank für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften eröffneten Konto IBAN … zu beziehen (act. 14 Disp.-Ziff. 5). Insoweit ist die Zu- sprechung des Vorschusses im Ergebnis korrekt und zulässig. - 10 - 1.7. Weiter ist es grundsätzlich zutreffend, dass die Erbenvertreterin den als Vor- schuss zugesprochenen Betrag nicht explizit als Vorschuss, sondern als Teil des Honorars beantragt hat (vgl. act. 1 S. 2). Da die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde jedoch nicht an die Anträge der Erbenvertreterin gebunden war, stand es ihr frei, der Erbenvertreterin lediglich eine Ermächtigung zu erteilen, diesen Betrag als Vorschuss zu beziehen (vgl. Ziff. II.1.2. vorstehend). Damit ist im Vorgehen der Vorinstanz keine Rechtsverletzung zu erblicken. Schliesslich bemängelt die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde erneut, dass die Erbenvertreterin ermäch- tigt worden sei, den Vorschuss vom Liegenschaftskonto zu beziehen, da dieses vom Bezirksgericht Dielsdorf eröffnet worden sei. Die Entschädigung der Erben- vertretung ist grundsätzlich eine Schuld des Nachlasses (vgl. statt vieler OGer ZH, LB190023 vom 18. Juli 2019, E. 4.7. m.w.H.). Über die entsprechende Be- rechtigung zum Bezug der Kosten der Erbenvertretung vom Nachlass bzw. aus einem zum Nachlass gehörenden Liegenschaftskonto wurde bereits im Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. April 2019 und im Entscheid des Oberge- richts vom 18. Juli 2019 rechtskräftig entschieden (OGer ZH, LB190023 vom 18. Juli 2019, E. 4.7 und 4.9, insbesondere E. 4.9.4.). Aus diesem Grund hat die Vor- instanz zu Recht auf die entsprechende Erwägung im Beschluss vom 9. April 2019 verwiesen (act. 26/55 E. 3.4.). Dass sich seither etwas verändert hätte, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Die Berechtigung zum Be- zug kann daher im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr thematisiert werden. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass das Liegenschaftskonto vom Be- zirksgericht Dielsdorf eröffnet worden wäre, wie die Beschwerdeführerin ohne ent- sprechenden Nachweis behauptet bzw. inwieweit dieser Umstand für das vorlie- gende Verfahren überhaupt von Relevanz wäre. 1.8. Die Vorinstanz hat damit in Hinblick auf den gewährten Vorschuss den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewandt.
- Stundenansatz 2.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Erhöhung des Stundenansatzes der Erbenvertreterin um Fr. 10.– von Fr. 160.– auf Fr. 170.–, dass diese aufgrund der allgemeinen Kostensteigerungen und Teuerung seit Mandatsbeginn angemessen - 11 - erscheine und seitens der Erbinnen dagegen keine begründeten Einwände vorge- bracht worden seien. Damit sei die Erbenvertreterin berechtigt, die Erhöhung vor- zunehmen (act. 14 E. 3.3.). 2.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt, es gäbe keine triftigen Gründe für die Erhöhung des Stundenansatzes; dies sei nicht im Interesse (aller) Erbinnen, son- dern nur im Interesse der Spezialerbenvertreterin. Überdies seien die neu ver- rechneten Stundenansätze gemessen an Teuerung und Kostensteigerung zu hoch (act. 15 Rz. 23 und 27). 2.3. Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde kann die Aufsichtsbehörde lediglich das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, die persönliche Eignung des Wil- lensvollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässig- keit prüfen. Materielle Rechtsfragen können demgegenüber von der Aufsichtsbe- hörde nicht entschieden werden. Soweit es um die Klärung solcher Fragen geht, haben die Parteien den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten (BGer, 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014, E. 3.1.). In Bezug auf die Honoraransprüche bedeutet dies, dass die Aufsichtsbehörde keine detaillierte Prüfung vornehmen kann. Sie kann beispielsweise kontrollieren, ob die Erbenvertretung formell richtig abgerechnet hat, ob ihre behaupteten Tätigkeiten für den Nachlass in den Ab- rechnungen vollständig aufgeführt sind. Sind sich die Erben und Erbenvertretung jedoch in Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes oder die Notwendigkeit des verrechneten Aufwandes uneinig, müssen sie ihre Differenzen im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses klären. Wenn überhaupt, kann die Aufsichtsbehörde lediglich bei krass übersetzten Honorarforderungen eingreifen (zum Ganzen KGer LU, LGVE 2022 Nr. 1 vom 7. Februar 2022, E. 4.7. m.w.H.; KGer GR, ZK1 15 47 vom 10. Juni 2015, E. 5.c; bestätigt durch BGer, 5D_136/2015 vom 18. April 2016, E. 8.3; vgl. auch BGer, 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014, E. 6.4). Das Aufsichtsverfahren bezweckt nicht, die Grundlage für einen Honorarstreit oder ei- nen Verantwortlichkeitsprozess zu schaffen (BGer, 5D_136/2015 vom 18. April 2016, E. 5.2, E. 6.2 und E. 8.3, 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014, E. 6.4). 2.4. Die Vorinstanz durfte damit den Stundenansatz lediglich mit sehr beschränk- ter Kognition prüfen und hätte nur einschreiten dürfen, wenn die Erhöhung des - 12 - Stundenansatzes offensichtlich unangemessen gewesen wäre. Materiellrechtliche Entscheide über die Angemessenheit des Honorars stehen ihr hingegen nicht zu. Soweit diesbezüglich Differenzen zwischen den Erbinnen und der Erbenvertrete- rin bestehen, müssen die Erbinnen ihren Rückerstattungsanspruch auf dem Weg des ordentlichen Gerichtsprozesses geltend machen. 2.5. Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes zu bemerken: Die Vergütung der Erbenvertreterin muss angemessen sein. Die Höhe des Stundenansatzes kann von der Schwierigkeit der Aufgabe abhängig gemacht werden, welche sich u.a. aus der Kompliziertheit der Verwandtschafts- oder Vermögensverhältnisse ergibt. Zudem kann die Verantwortung der Erbenvertreterin, welche in erster Linie vom Wert des zu verwaltenden Nachlasses abhängt, berücksichtigt werden, indem z.B. ein pauschaler Zuschlag hinzugerechnet oder ein höherer Stundenansatz ge- wählt wird. Sind schliesslich Spezialkenntnisse, etwa im Bereich Recht oder Ver- mögensverwaltung erforderlich, dann rechtfertigt sich ebenfalls ein höherer Stun- denansatz (KGer FR, Entscheid 101 2014 100 vom 30. Dezember 2014, E. 4.a) 2.6. Wie bereits erwähnt, erfolgt die Festlegung des Honorars der Erbenvertrete- rin erst im Rahmen der Genehmigung der Schlussabrechnung durch die Auf- sichtsbehörde. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, dass die Erbenvertreterin ihren Stundenansatz erhöhen darf, präjudiziert einen allfälligen materiellen Ent- scheid über die Entschädigung der Erbenvertretung nicht.
- Rechenschaftsbericht 3.1. Hinsichtlich des nächsten Rechenschaftsberichts erwog die Vorinstanz zu- sammengefasst, dass mit Beschluss vom 2. Juni 2021 eine jährliche Rechen- schaftsablage der Erbenvertreterin vorgesehen worden sei (act. 26/256), weshalb die Erbenvertreterin mit Eingabe vom 27. März 2023 beantrage, den nächsten Rechenschafts- und Finanzbericht per 31. Dezember 2023 erstellen zu können (act. 1). Entsprechend sei die Erbenvertreterin für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, dem Gericht den nächsten Rechenschaftsbericht über ihre Vertre- tungstätigkeit per 31. Dezember 2023 einzureichen (act. 14 E. 4.). - 13 - 3.2. Die Beschwerdeführerin wendet zusammengefasst dagegen ein, dass sich eine entsprechende Dispositivziffer erübrige, zumal die Erbenvertreterin sowieso jährlich einen Bericht einreichen müsse (act. 15 Rz. 20). Zudem verursache die jährliche Verfassung eines Rechenschaftsberichts unnötige Kosten für den Nach- lass. Eine Information der Erben über wichtige Ereignisse müsse so oder so erfol- gen, ausserdem müsse die Erbenvertreterin eine ausführliche Schlussabrechnung erstellen (act. 15 Rz. 29). 3.3. Sämtliche Einwände sind neu und damit im vorliegenden Verfahren nicht zu- lässig. Überdies wurden hinsichtlich der Verpflichtung zur Einreichung eines jährli- chen Rechenschaftsberichts bereits zwei rechtskräftige Beschlüsse erlassen (act. 26/55 und act. 26/256). Dass sich seit Erlass dieser Beschlüsse etwas geän- dert hat, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ihre Einwände gegen eine jährliche Rechenschaftsablegung sind damit nicht zu hören. Angesichts dessen, dass die Aufsichtsbehörde der Erbenvertreterin auch Weisungen erteilen und den Rhythmus der Rechenschaftserstattung jederzeit ändern kann, erscheint eine An- setzung des Datums des nächsten Rechenschaftsberichts in einer Dispositivziffer gerechtfertigt. Damit hat die Vorinstanz das Recht richtig angewandt.
- Kosten der Vorinstanz 4.1. Hinsichtlich der Kosten erwog die Vorinstanz, dass sich die Gebühr nach dem Interessenwert und dem Zeitaufwand des Gerichts bemesse und in der Re- gel Fr. 100.– bis Fr. 7‘000.– betrage (§ 8 Abs. 3 GebV OG). Nachdem der Zeitauf- wand des Gerichts für den vorliegenden Entscheid eher gering gewesen sei, rechtfertige es sich in analoger Anwendung von § 8 Abs. 3 GebV OG, die Ge- richtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten seien zu Lasten des Nachlas- ses über die Erbenvertreterin zu beziehen (act. 14 E. 3.7). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dabei handle es sich nicht um eine genügende Begründung, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt sei. Der Zeitauf- wand sei nicht substantiiert dargelegt und verunmögliche ihr damit eine substanti- ierte Anfechtung. Die Gerichtsgebühr sei vielmehr auf Fr. 300.– festzusetzen, zu- mal die Vorinstanz keine rechnerische Prüfung habe vornehmen müssen und auf - 14 - die Anträge der Erbenvertreterin nicht hätte eintreten dürfen. Schliesslich sei die Gebühr von der Erbenvertreterin selbst und nicht vom Nachlass zu beziehen, da die Erbenvertreterin die Anträge in ihrem eigenen Interesse gestellt habe (act. 15 Rz. 32). 4.3. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr ist festzuhalten, dass die Begründung der Vorinstanz ausreichend ist. Sie führt zunächst die rechtlichen Grundlagen und den gestützt darauf möglichen Kostenrahmen auf und benennt danach den durch das Verfahren verursachten Aufwand, welchen ihr die Einordnung der verhältnis- mässig tief ausgefallenen Gebühr in deren Rahmen ermöglicht. Zudem geht aus der detaillierten Prozessgeschichte hervor, welche Aufwände im Verfahren für die Vorinstanz angefallen sind. Eine pauschalisierte Gebührenfestsetzung ist im Übri- gen zulässig, wobei der Zeitaufwand nur eines von mehreren Kriterien (vgl. § 2 GebV OG) darstellt. Die Beschwerdeführerin konnte anhand der Begründung ihre Einwände formulieren. 4.4. Hinsichtlich der Einwände ist festzuhalten, dass die Anträge der Erbenver- treterin, wie vorstehend dargelegt, behandelt werden mussten und dabei auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen war. Für diesen Auf- wand sowie in Anbetracht des Streitwerts von Fr. 12'606.50 erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr jedenfalls nicht als übersetzt. 4.5. Was den Bezug der Gebühr vom Nachlass betrifft, so gilt dafür dasselbe wie für die Kosten des Honorars der Erbenvertreterin. Angesichts dessen, dass diese und damit auch das vorliegende Verfahren durch die Verwaltung des Nachlasses verursacht werden, handelt es sich um Nachlassschulden, welche vom Nachlass zu beziehen sind. - 15 -
- Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV. Kosten Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aus- gehend vom vorliegenden Streitwert in Höhe von Fr. 12'606.50. (vgl. Beschluss vom 3. August 2023 [act. 18]), ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'600.– festzuset- zen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 8 GebV OG). Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstan- den sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts Diels- dorf vom 21. Juni 2023 wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegne- rin unter Beilage einer Kopie von act. 15–17, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 16 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'606.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF230045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Urteil vom 26. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____ GmbH, Beschwerdegegnerin, betreffend Rechenschaftsbericht / Vorschuss Erbenvertreterin im Nachlass von C._____, geboren tt. Februar 1925, von D._____ ZH, gestor- ben tt.mm.2014, wohnhaft gewesen E._____-str. …, F._____ Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. Juni 2023 (EA230001)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am tt.mm.2014 starb C._____. Als gesetzliche Erben hinterliess er neben der Ehefrau seine drei Töchter aus erster Ehe, G._____, H._____ und A._____, die Beschwerdeführerin. Der Nachlass umfasst unter anderem Liegenschaften und Wertschriften im Umfang von mehreren Millionen. Der genaue Umfang ist un- ter den Erben umstritten. Zum Nachlass gehört insbesondere ein Grundstück, um- fassend ein Einfamilienhaus samt Nebengebäuden und ein Mehrfamilienhaus, dessen Wohnungen vermietet sind (vgl. OGer ZH, PQ150018 vom 11. Mai 2015; OGer ZH, LB180050 vom 21. November 2018, E. 1.a). 1.2. Hinsichtlich des Nachlasses sind in der Folge unter den Erbinnen diverse Konflikte entstanden, wobei die daraus resultierenden Gerichtsverfahren regel- mässig bis ans Bundesgericht weitergezogen wurden (BGer, 5A_367/2023 vom
25. August 2023, E. A.). Ein vom Erblasser eingesetzter Willensvollstrecker legte sein Amt wegen unüberwindbarer Spannungen mit einem Teil der Erbinnen am
12. Dezember 2014 nieder. Hinsichtlich der vom Erblasser vorgesehenen Ersatz- willensvollstreckerin stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 6. April 2017 fest, dass diese ihr Amt nicht rechtswirksam angenommen habe (OGer ZH, LB180050 vom 21. November 2018, E. 1.a). 1.3. Am 18. August 2017 reichte die Ehefrau beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vor- instanz) gegen die drei Töchter eine Erbteilungsklage (Verfahren Nr. CP170003- D. act. 26/1-173) ein und stellte ein Gesuch um Einsetzung eines Generalerben- vertreters (act. 26/1). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. Sep- tember 2018 wurde eine (Spezial-) Erbenvertreterin im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB für den Nachlass bis zu dessen rechtskräftiger Teilung eingesetzt (act. 26/36; OGer ZH, LB180050 vom 21. November 2018, E. 1.a). Die Ernen- nung der (Spezial-) Erbenvertreterin (B._____ GmbH, nachfolgend: Erbenvertre- terin) erfolgte daraufhin mit Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. April
- 3 - 2019, worin auch die Befugnisse und Pflichten der Erbenvertreterin geregelt wur- den (act. 26/55). Das Erbteilungsverfahren wurde mit Entscheid des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 8. Dezember 2022 betreffend Erbteilung erledigt und ist in- zwischen nach Weiterzug bis an das Bundesgericht rechtskräftig (BGer, 5a_367/2023 vom 25. August 2023). 1.4. Mit Eingabe vom 27. März 2023 ersuchte die Erbenvertreterin beim Einzel- gericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf um Genehmi- gung "des Tätigkeitsberichts mit Aufwand und Honorar" für den Zeitraum vom
1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022, die Genehmigung des Finanzberichts mit Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2022, die Erteilung der Ermächti- gung, das Verwaltungshonorar und Auslagenersatz im Betrag von Fr. 12'606.50 zuzüglich Mehrwertsteuer dem Liegenschaftskonto bei der Zürcher Kantonalbank zu belasten, den nächsten Rechenschaft- und Finanzberichts per 31. Dezember 2023 zu erstellen und den Stundenansatz zuzüglich Mehrwertsteuer von derzeit Fr. 160.– auf Fr. 170.– aufgrund der allgemeinen Kostensteigerungen und Teue- rung seit Mandatsbeginn zu erhöhen (act. 1). 1.5. Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde den gesetzlichen Erben der Re- chenschaftsbericht der Erbenvertreterin sowie die zugehörigen Beilagen (act. 1 ff.) zur Stellungnahme zugestellt (act. 3). Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge mit Eingabe vom 30. April 2023 fristgerecht Stellung und reichte diverse Beilagen ein (act. 6 ff.). 1.6. Nach durchgeführtem Verfahren fällte die Vorinstanz am 21. Juni 2023 (act 11 = act. 14 [Aktenexemplar] = act. 16) folgendes Urteil: "1. Die Erbenvertreterin wird berechtigt, für ihre Aufwendungen vom
1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 in Anrechnung an die defi- nitive Schlussrechnung einen Vorschuss in Höhe von Fr. 13'577.20 (inkl. MWSt.) aus dem von ihr bei der Zürcher Kan- tonalbank für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften eröffne- ten Konto IBAN … per sofort zu beziehen.
2. Die Erbenvertreterin wird berechtigt, ihren Stundenansatz (zzgl MWSt.) von derzeit Fr. 160.– auf Fr. 170.– zu erhöhen.
- 4 -
3. Die Erbenvertreterin wird berechtigt und verpflichtet, dem Gericht den nächsten Rechenschaftsbericht über ihre Vertretungstätigkeit per 31. Dezember 2023 einzureichen.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
5. Die Gerichtskosten werden zulasten des Nachlasses von der Er- benvertreterin bezogen. Die Erbenvertreterin wird verpflichtet und berechtigt, die Gerichts- kosten in Höhe von Fr. 500.– zulasten des Nachlasses aus dem von ihr bei der Zürcher Kantonalbank für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften eröffneten Konto IBAN … zu begleichen. 6.-7. [Mitteilungen und Rechtsmittel]" 1.7. Gegen diesen Entscheid ergreift die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
27. Juli 2023 (Datum Poststempel) ein als "Berufung" betiteltes Rechtsmittel an die Kammer und stellt folgende Anträge (act. 15 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht s. V. vom 21. Juni 2023, Geschäfts-Nr. 230001-DIU, aufzuheben.
2. Es sei die aufschiebende Wirkung der Berufung beantragt. Da die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids über vorsorgliche Massnahmen nicht hemmt und mir ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beru- fungsgegnerin."
2. Mit Beschluss vom 3. August 2023 nahm die Kammer das Rechtsmittel als Beschwerde entgegen, wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung ab, setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses an und delegierte die Prozessleitung (act. 18). Der einverlangte Kostenvor- schuss ging rechtzeitig ein (act. 20). Die Beschwerdeführerin verlangte daraufhin mit Eingabe vom 19. August 2023 Akteneinsicht (act. 21), welche ihr in der Folge gewährt wurde. Zudem ersuchte sie mit Eingabe vom 4. September 2023 um eine Eingangsbestätigung des Rechtsmittels an die Spezialerbenvertreterin, welche daraufhin an diese versandt wurde (act. 22–23/1–2). Weiter verlangte sie mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 eine Kopie der an die Erbenvertreterin zugestell- ten Eingangsbestätigung des Rechtsmittels, welche ihr mit Kurzbrief vom 25. Ok- tober 2023 zugestellt wurde (act. 24–25).
- 5 -
3. Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des Verfahrens CP170003-D wurden beigezogen (act. 1–12 und act. 26/1-362). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbenge- meinschaft eine Erbenvertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Dabei regeln die Kantone die zuständige Behörde und – mangels Regelung in der ZPO – das Verfahren (Art. 54 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht für die Be- stellung des Erbenvertreters und die Aufsicht über denselben zuständig (§ 137 lit. h und § 139 Abs. 1 GOG). Zudem setzt das Einzelgericht die Entschädigung des Erbenvertreters fest (§ 139 Abs. 1 GOG). Dabei kann das Einzelgericht auch Kostenvorschüsse für die Leistung der Erbenvertreterin erheben resp. gewähren, sobald diese beigezogen wird (OGer ZH, PF160009 vom 9. Mai 2016, E. 2.3.2. f., LF210043 vom 28. September 2021, E. 2.1.). 1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Anordnun- gen über die Erbenvertretung um vorsorgliche Massnahmen, welche im summari- schen Verfahren zu behandeln sind (Art. 248 lit. d ZPO). Dies gilt auch für Ent- scheide im Zusammenhang mit diesem Amt, so insbesondere für die Festsetzung des Honorars (BGer, 5A_130/2020 vom 28. September 2020, E. 1.2 m.w.H.). Aus dem Randtitel von § 139 GOG ("Aufsicht über Beauftragte") ergibt sich, dass das Einzelgericht auch über die Entschädigung der Erbenvertretung in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde entscheidet (OGer ZH, LF210043 vom 28. September 2021, E. 2.1). Das aufsichtsrechtliche Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §§ 83 und 84 GOG (§ 85 GOG). Es gilt, die einfache Untersuchungsmaxime (vgl. § 83 Abs. 3 GOG ZH). Wie bei der Verhandlungsmaxime ist der Prozessstoff von den Parteien selbst zu beschaffen; sie müssen das Gericht über den Sachverhalt in- formieren und dazu die Beweismittel nennen. Das Gericht ist jedoch einer erhöh-
- 6 - ten Fragepflicht unterworfen, wobei es sich zurückhalten kann und muss, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99). Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (OGer ZH, PF220004 vom 19. Mai 2022, E. II.1.3.; PF120008 vom 21. Mai 2012, E. III.5.3; BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl. 2023, Art. 602 N 66; PICENONI, Der Erben- vertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, S. 120). Erstinstanzliche Aufsichtsentscheide können innert zehn Tagen mit Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht angefoch- ten werden; die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). 1.3. Mit einer Beschwerde nach den Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Da das Beschwerdeverfahren grundsätzlich der Rechtskontrolle dient und nicht den Zweck hat, das erstinstanz- liche Verfahren fortzusetzen, sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – auch im Bereich des Untersuchungsgrundsatzes – aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO), was bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Die beschwerdeführende Partei hat die von ihr kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen. Es genügt nicht, auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmit- telschrift zu wiederholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer, 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2). Bei fehlender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorin- stanz bzw. fehlender Begründung der Beschwerdeschrift ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4. Nach Art. 326 ZPO sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Noven nicht zulässig (vgl. BGer, 5A_405/2011 vom 27. September 2011, wonach im Be- schwerdeverfahren Noven auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes aus-
- 7 - geschlossen sind; OGer ZH, PF120047 vom 17. Januar 2013, E. 2.2.). Die vorer- wähnte Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen vor den kantonalen Rechts- mittelinstanzen führt nicht zu einem offeneren Novenrecht, als es für das entspre- chende Rechtsmittel allgemein gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Beschwerdever- fahren vor oberer Aufsichtsbehörde nach § 84 GOG in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO gilt daher das (absolute) Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen, und nur in hier nicht relevanten Ausnahmesituationen zulässig (BGE 139 III 466 E. 3.4; OGer ZH, PF220004 vom 19. März 2022, E. II.2.1.).
2. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2023 zugestellt (act. 12/2). Die dagegen erhobene Beschwerde vom
27. Juli 2023 (Datum Poststempel) erfolgte damit rechtzeitig (act. 13). Die Be- schwerde enthält zudem formelle Anträge sowie eine Begründung. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. III. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Vorschuss 1.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des beantragten Vorschusses der Erben- vertreterin zusammengefasst, dass das Einzelgericht die Entschädigung des von ihm eingesetzten Erbenvertreters festzusetzen habe. Bei einem länger dauernden Mandat habe der Erbenvertreter dabei Anspruch auf periodische Vorschüsse. Die von der Erbenvertreterin vorliegend beantragte vorläufige Entschädigung für ihre bislang aufgelaufenen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 13'577.20 (inkl. MwSt. und Barauslagen) würden insbesondere die Art als auch den Umfang der Aufwen- dungen betreffend angemessen erscheinen und die Beschwerdeführerin hätte keine begründeten Einwendungen gegen die rapportierten Aufwendungen und Auslagen und die eingereichte Honorarrechnung erhoben. Die Erbenvertreterin sei daher zu berechtigten, für ihre Aufwendungen den beantragten Betrag aus
- 8 - dem bei der Zürcher Kantonalbank für die Verwaltung der Nachlassliegenschaft eröffneten Konto zu beziehen (act. 26/55 E. 3.4.). 1.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst gel- tend, der Einzelrichter habe kein Recht, Vorschüsse zu genehmigen. Er sei ledig- lich dazu befugt, Weisungen zu erteilen, aber materielle Entscheide wie die Zu- sprechung eines Vorschusses seien nicht in seiner Kompetenz (act. 15 Rz. 24 f.). Der Verweis auf Geschäfts-Nr. CP170003-D, act. 55 E. 3.4 sei zudem nicht zuläs- sig, zumal es sich dabei um eine Erwägung und nicht um eine Dispositivziffer handle, und der Beschluss zudem nicht rechtskräftig sei. Die vom Bezirksgericht zitierte Erwägung habe die Erbschaftsverwalterin nie erhalten, sondern nur einen Dispositivauszug (act. 15 Rz. 25). Zudem habe die Erbenvertreterin keinen Vor- schuss beantragt, sondern ein Honorar, weshalb die Vorinstanz ihr keinen Vor- schuss zusprechen könne (act. 15 Rz. 26). Auf weitere Ausführungen der Be- schwerdeführerin ist nachfolgend nur insoweit notwendig einzugehen. 1.3. Wie bereits in Ziff. II.1.1. unter Zitierung der dazugehörigen Lehre und Rechtsprechung erwähnt, zählt auch die Festlegung der Entschädigung zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde der Erbenvertretung. Dazu gehört das Prüfen und Zusprechen von Vorschüssen. Die Aufsichtsbehörde hat dabei die inhaltliche Kontrolle restriktiv vorzunehmen und erst einzuschreiten, wenn die Erbenvertrete- rin die ihr gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missach- tet, insbesondere ihren erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt (BGer, 5P.107/2004 vom 26. April 2004, E. 2.3; BSK ZGB II- MINNIG, a.a.O., Art. 603 N 66; PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, 4. Aufl. 2019, Art. 602 N 78; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 139 N 2, s. auch Ziff. 2.4. nachstehend). 1.4. Bei Vorschusszahlungen handelt es sich sodann (im Unterschied zu Akonto- zahlungen) um eine bedingte Vorauszahlung des Honorars für Leistungen, die noch nicht erbracht wurden. Sie haben den Zweck, die Forderung des Beauftrag- ten auf Honorar nach Abrechnung bzw. Stellung der Schlussrechnung durch Ver- rechnung zu tilgen. Insbesondere stellen Vorschüsse keine Zahlungen nach Massgabe bereits erbrachter Leistungen des Beauftragten dar (BK OR-FELLMANN,
- 9 - Bern 1992, Art. 394 N 476 f.; vgl. auch BGer, 4A_433/2007 vom 11. Dezember 2007, E. 3.2.). So beinhaltet eine allfällige Vorschussleistung auch keine konklu- dente Anerkennung späterer Honorarforderungen oder Ansprüche der Beauftrag- ten (OGer ZH, Urteil vom 07. Dezember 1993 in ZR 94/1995 S. 195 ff., 196 m.w.H.; BSK OR I-OSER/WEBER, 7. Aufl. 2020, Art. 402 N 10). 1.5. Die Vorinstanz hatte damit keinen Vorschuss als Entgelt für eine erbrachte Teilleistung verbindlich zu genehmigen, sondern nur zu prüfen, ob ein Vorschuss an die Erbenvertreterin – im Hinblick auf die zu erwartenden Leistungen und der späteren Schlussrechnung – als angemessen erscheint. Dem setzt die Beschwer- deführerin sowohl vor Vorinstanz als auch im Rechtsmittelverfahren nichts entge- gen. Im Übrigen hätte die Erbenvertreterin aufgrund ihrer Herausgabepflicht nach Beendigung des Mandats und Festsetzung der definitiven Entschädigung zu viel bezahlte Vorschüsse zurückzuzahlen. 1.6. Der Beschwerdeführerin ist jedoch insofern zuzustimmen, dass bei einer nicht rechtskundigen Leserin der Eindruck entstehen kann, dass die Vorinstanz die provisorische Honorarrechnung der Erbenvertreterin "genehmigt" habe, ob- wohl sie dies gar nicht dürfe (act. 15 Rz. 12 und 14, 18 und 25 f.). Die Vorinstanz erachtete zunächst die von der Erbenvertreterin beantragte vorläufige Entschädi- gung für ihre bislang aufgelaufenen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 13'577.20 als angemessen (act. 14 E. 3.2) und sprach danach genau diesen Betrag als Vor- schusszahlung zu. Diese Erwägung und "rappengenaue" Festsetzung sind inso- fern missverständlich, als dass – unter Berücksichtigung des Antrags der Erben- vertreterin auf Genehmigung ihrer Rechnung genau in dieser Höhe (vgl. act. 1) – durchaus der Eindruck entstehen könnte, die Vorinstanz hätte die Zwischenrech- nung materiell bereits verbindlich genehmigt. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin ergibt sich jedoch sowohl aus den Erwägungen als auch dem Dispositiv, dass die Vorinstanz der Erbenvertreterin mit ihrem Entscheid lediglich ermächtigt, einen Vorschuss in Höhe von Fr. 13'577.20 (inkl. MWSt.) aus dem von ihr bei der Zürcher Kantonalbank für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften eröffneten Konto IBAN … zu beziehen (act. 14 Disp.-Ziff. 5). Insoweit ist die Zu- sprechung des Vorschusses im Ergebnis korrekt und zulässig.
- 10 - 1.7. Weiter ist es grundsätzlich zutreffend, dass die Erbenvertreterin den als Vor- schuss zugesprochenen Betrag nicht explizit als Vorschuss, sondern als Teil des Honorars beantragt hat (vgl. act. 1 S. 2). Da die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde jedoch nicht an die Anträge der Erbenvertreterin gebunden war, stand es ihr frei, der Erbenvertreterin lediglich eine Ermächtigung zu erteilen, diesen Betrag als Vorschuss zu beziehen (vgl. Ziff. II.1.2. vorstehend). Damit ist im Vorgehen der Vorinstanz keine Rechtsverletzung zu erblicken. Schliesslich bemängelt die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde erneut, dass die Erbenvertreterin ermäch- tigt worden sei, den Vorschuss vom Liegenschaftskonto zu beziehen, da dieses vom Bezirksgericht Dielsdorf eröffnet worden sei. Die Entschädigung der Erben- vertretung ist grundsätzlich eine Schuld des Nachlasses (vgl. statt vieler OGer ZH, LB190023 vom 18. Juli 2019, E. 4.7. m.w.H.). Über die entsprechende Be- rechtigung zum Bezug der Kosten der Erbenvertretung vom Nachlass bzw. aus einem zum Nachlass gehörenden Liegenschaftskonto wurde bereits im Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. April 2019 und im Entscheid des Oberge- richts vom 18. Juli 2019 rechtskräftig entschieden (OGer ZH, LB190023 vom 18. Juli 2019, E. 4.7 und 4.9, insbesondere E. 4.9.4.). Aus diesem Grund hat die Vor- instanz zu Recht auf die entsprechende Erwägung im Beschluss vom 9. April 2019 verwiesen (act. 26/55 E. 3.4.). Dass sich seither etwas verändert hätte, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Die Berechtigung zum Be- zug kann daher im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr thematisiert werden. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass das Liegenschaftskonto vom Be- zirksgericht Dielsdorf eröffnet worden wäre, wie die Beschwerdeführerin ohne ent- sprechenden Nachweis behauptet bzw. inwieweit dieser Umstand für das vorlie- gende Verfahren überhaupt von Relevanz wäre. 1.8. Die Vorinstanz hat damit in Hinblick auf den gewährten Vorschuss den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewandt.
2. Stundenansatz 2.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Erhöhung des Stundenansatzes der Erbenvertreterin um Fr. 10.– von Fr. 160.– auf Fr. 170.–, dass diese aufgrund der allgemeinen Kostensteigerungen und Teuerung seit Mandatsbeginn angemessen
- 11 - erscheine und seitens der Erbinnen dagegen keine begründeten Einwände vorge- bracht worden seien. Damit sei die Erbenvertreterin berechtigt, die Erhöhung vor- zunehmen (act. 14 E. 3.3.). 2.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt, es gäbe keine triftigen Gründe für die Erhöhung des Stundenansatzes; dies sei nicht im Interesse (aller) Erbinnen, son- dern nur im Interesse der Spezialerbenvertreterin. Überdies seien die neu ver- rechneten Stundenansätze gemessen an Teuerung und Kostensteigerung zu hoch (act. 15 Rz. 23 und 27). 2.3. Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde kann die Aufsichtsbehörde lediglich das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, die persönliche Eignung des Wil- lensvollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässig- keit prüfen. Materielle Rechtsfragen können demgegenüber von der Aufsichtsbe- hörde nicht entschieden werden. Soweit es um die Klärung solcher Fragen geht, haben die Parteien den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten (BGer, 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014, E. 3.1.). In Bezug auf die Honoraransprüche bedeutet dies, dass die Aufsichtsbehörde keine detaillierte Prüfung vornehmen kann. Sie kann beispielsweise kontrollieren, ob die Erbenvertretung formell richtig abgerechnet hat, ob ihre behaupteten Tätigkeiten für den Nachlass in den Ab- rechnungen vollständig aufgeführt sind. Sind sich die Erben und Erbenvertretung jedoch in Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes oder die Notwendigkeit des verrechneten Aufwandes uneinig, müssen sie ihre Differenzen im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses klären. Wenn überhaupt, kann die Aufsichtsbehörde lediglich bei krass übersetzten Honorarforderungen eingreifen (zum Ganzen KGer LU, LGVE 2022 Nr. 1 vom 7. Februar 2022, E. 4.7. m.w.H.; KGer GR, ZK1 15 47 vom 10. Juni 2015, E. 5.c; bestätigt durch BGer, 5D_136/2015 vom 18. April 2016, E. 8.3; vgl. auch BGer, 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014, E. 6.4). Das Aufsichtsverfahren bezweckt nicht, die Grundlage für einen Honorarstreit oder ei- nen Verantwortlichkeitsprozess zu schaffen (BGer, 5D_136/2015 vom 18. April 2016, E. 5.2, E. 6.2 und E. 8.3, 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014, E. 6.4). 2.4. Die Vorinstanz durfte damit den Stundenansatz lediglich mit sehr beschränk- ter Kognition prüfen und hätte nur einschreiten dürfen, wenn die Erhöhung des
- 12 - Stundenansatzes offensichtlich unangemessen gewesen wäre. Materiellrechtliche Entscheide über die Angemessenheit des Honorars stehen ihr hingegen nicht zu. Soweit diesbezüglich Differenzen zwischen den Erbinnen und der Erbenvertrete- rin bestehen, müssen die Erbinnen ihren Rückerstattungsanspruch auf dem Weg des ordentlichen Gerichtsprozesses geltend machen. 2.5. Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes zu bemerken: Die Vergütung der Erbenvertreterin muss angemessen sein. Die Höhe des Stundenansatzes kann von der Schwierigkeit der Aufgabe abhängig gemacht werden, welche sich u.a. aus der Kompliziertheit der Verwandtschafts- oder Vermögensverhältnisse ergibt. Zudem kann die Verantwortung der Erbenvertreterin, welche in erster Linie vom Wert des zu verwaltenden Nachlasses abhängt, berücksichtigt werden, indem z.B. ein pauschaler Zuschlag hinzugerechnet oder ein höherer Stundenansatz ge- wählt wird. Sind schliesslich Spezialkenntnisse, etwa im Bereich Recht oder Ver- mögensverwaltung erforderlich, dann rechtfertigt sich ebenfalls ein höherer Stun- denansatz (KGer FR, Entscheid 101 2014 100 vom 30. Dezember 2014, E. 4.a) 2.6. Wie bereits erwähnt, erfolgt die Festlegung des Honorars der Erbenvertrete- rin erst im Rahmen der Genehmigung der Schlussabrechnung durch die Auf- sichtsbehörde. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, dass die Erbenvertreterin ihren Stundenansatz erhöhen darf, präjudiziert einen allfälligen materiellen Ent- scheid über die Entschädigung der Erbenvertretung nicht.
3. Rechenschaftsbericht 3.1. Hinsichtlich des nächsten Rechenschaftsberichts erwog die Vorinstanz zu- sammengefasst, dass mit Beschluss vom 2. Juni 2021 eine jährliche Rechen- schaftsablage der Erbenvertreterin vorgesehen worden sei (act. 26/256), weshalb die Erbenvertreterin mit Eingabe vom 27. März 2023 beantrage, den nächsten Rechenschafts- und Finanzbericht per 31. Dezember 2023 erstellen zu können (act. 1). Entsprechend sei die Erbenvertreterin für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, dem Gericht den nächsten Rechenschaftsbericht über ihre Vertre- tungstätigkeit per 31. Dezember 2023 einzureichen (act. 14 E. 4.).
- 13 - 3.2. Die Beschwerdeführerin wendet zusammengefasst dagegen ein, dass sich eine entsprechende Dispositivziffer erübrige, zumal die Erbenvertreterin sowieso jährlich einen Bericht einreichen müsse (act. 15 Rz. 20). Zudem verursache die jährliche Verfassung eines Rechenschaftsberichts unnötige Kosten für den Nach- lass. Eine Information der Erben über wichtige Ereignisse müsse so oder so erfol- gen, ausserdem müsse die Erbenvertreterin eine ausführliche Schlussabrechnung erstellen (act. 15 Rz. 29). 3.3. Sämtliche Einwände sind neu und damit im vorliegenden Verfahren nicht zu- lässig. Überdies wurden hinsichtlich der Verpflichtung zur Einreichung eines jährli- chen Rechenschaftsberichts bereits zwei rechtskräftige Beschlüsse erlassen (act. 26/55 und act. 26/256). Dass sich seit Erlass dieser Beschlüsse etwas geän- dert hat, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ihre Einwände gegen eine jährliche Rechenschaftsablegung sind damit nicht zu hören. Angesichts dessen, dass die Aufsichtsbehörde der Erbenvertreterin auch Weisungen erteilen und den Rhythmus der Rechenschaftserstattung jederzeit ändern kann, erscheint eine An- setzung des Datums des nächsten Rechenschaftsberichts in einer Dispositivziffer gerechtfertigt. Damit hat die Vorinstanz das Recht richtig angewandt.
4. Kosten der Vorinstanz 4.1. Hinsichtlich der Kosten erwog die Vorinstanz, dass sich die Gebühr nach dem Interessenwert und dem Zeitaufwand des Gerichts bemesse und in der Re- gel Fr. 100.– bis Fr. 7‘000.– betrage (§ 8 Abs. 3 GebV OG). Nachdem der Zeitauf- wand des Gerichts für den vorliegenden Entscheid eher gering gewesen sei, rechtfertige es sich in analoger Anwendung von § 8 Abs. 3 GebV OG, die Ge- richtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten seien zu Lasten des Nachlas- ses über die Erbenvertreterin zu beziehen (act. 14 E. 3.7). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dabei handle es sich nicht um eine genügende Begründung, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt sei. Der Zeitauf- wand sei nicht substantiiert dargelegt und verunmögliche ihr damit eine substanti- ierte Anfechtung. Die Gerichtsgebühr sei vielmehr auf Fr. 300.– festzusetzen, zu- mal die Vorinstanz keine rechnerische Prüfung habe vornehmen müssen und auf
- 14 - die Anträge der Erbenvertreterin nicht hätte eintreten dürfen. Schliesslich sei die Gebühr von der Erbenvertreterin selbst und nicht vom Nachlass zu beziehen, da die Erbenvertreterin die Anträge in ihrem eigenen Interesse gestellt habe (act. 15 Rz. 32). 4.3. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr ist festzuhalten, dass die Begründung der Vorinstanz ausreichend ist. Sie führt zunächst die rechtlichen Grundlagen und den gestützt darauf möglichen Kostenrahmen auf und benennt danach den durch das Verfahren verursachten Aufwand, welchen ihr die Einordnung der verhältnis- mässig tief ausgefallenen Gebühr in deren Rahmen ermöglicht. Zudem geht aus der detaillierten Prozessgeschichte hervor, welche Aufwände im Verfahren für die Vorinstanz angefallen sind. Eine pauschalisierte Gebührenfestsetzung ist im Übri- gen zulässig, wobei der Zeitaufwand nur eines von mehreren Kriterien (vgl. § 2 GebV OG) darstellt. Die Beschwerdeführerin konnte anhand der Begründung ihre Einwände formulieren. 4.4. Hinsichtlich der Einwände ist festzuhalten, dass die Anträge der Erbenver- treterin, wie vorstehend dargelegt, behandelt werden mussten und dabei auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen war. Für diesen Auf- wand sowie in Anbetracht des Streitwerts von Fr. 12'606.50 erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr jedenfalls nicht als übersetzt. 4.5. Was den Bezug der Gebühr vom Nachlass betrifft, so gilt dafür dasselbe wie für die Kosten des Honorars der Erbenvertreterin. Angesichts dessen, dass diese und damit auch das vorliegende Verfahren durch die Verwaltung des Nachlasses verursacht werden, handelt es sich um Nachlassschulden, welche vom Nachlass zu beziehen sind.
- 15 -
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV. Kosten Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aus- gehend vom vorliegenden Streitwert in Höhe von Fr. 12'606.50. (vgl. Beschluss vom 3. August 2023 [act. 18]), ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'600.– festzuset- zen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 8 GebV OG). Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstan- den sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts Diels- dorf vom 21. Juni 2023 wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegne- rin unter Beilage einer Kopie von act. 15–17, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Emp- fangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 16 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'606.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: