Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist die überlebende Ehegattin von C._____, gebo- ren tt. November 1956, von D._____ …, gestorben am tt.mm.2022, wohnhaft ge- wesen in E._____ (nachfolgend: Erblasser) (vgl. act. 10 E. 3). Die Beschwerde- gegnerin ist deren Tochter. Die Parteien sind die Erbinnen des Erblassers (vgl. auch act. 11).
E. 1.2 Auf Begehren der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2022 ordnete das Ein- zelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen mit Verfügung vom 4. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. EN220235) über den Nachlass des Erblassers das öffentliche Inventar an und beauftragte das Notariat … mit dessen Aufnahme (vgl. act. 14 E. 1).
E. 1.3 Das öffentliche Inventar (act. 1) ging am 21. Februar 2023 (act. 2-4) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfol- gend: Vorinstanz) ein. Rechtsmittel wurden keine dagegen erhoben. Mit Verfü- gungen vom 28. Februar 2023 (act. 5) setzte die Vorinstanz den Parteien Frist ge- mäss Art. 587 f. ZGB von einem Monat ab Zustellung der Verfügung an, um der Vorinstanz schriftlich zu erklären, ob sie den Nachlass vorbehaltlos oder unter öf- fentlichem Inventar antreten, oder ob sie die amtliche Liquidation verlangen, oder den Nachlass ausschlagen wollen. Dies mit den Hinweisen, ein Erbe habe den Nachlass unter öffentlichem Inventar angetreten, wenn er keine Erklärung ab- gebe, und dem Begehren um Anordnung einer amtlichen Liquidation könne nur stattgegeben werden, wenn es von allen – nicht ausschlagenden – Erben gestellt würde (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 14. März 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Vorin- stanz mit, dass sie den Nachlass ausschlage (vgl. act. 9). Davon nahm die Vor-in- stanz mit Verfügung vom 27. März 2023 (Z02 = act. 17/1) Vormerk.
E. 1.5 Mit Eingabe vom 21. März 2023 (Datum des Eingangs bei der Vorinstanz, vgl. act. 7) stellte die Beschwerdegegnerin – innert der von der Vorinstanz ange-
- 3 - setzten Monatsfrist (vgl. act. 5 i.V.m act. 6/2) – den Antrag, es sei ihr die mit Ver- fügung vom 28. Februar 2023 angesetzte Frist wieder abzunehmen und das Ver- fahren bis zum Abschluss des vom Bundesamt für Gesundheit BAG geführten Verwaltungsstrafverfahrens (Aktenzeichen: 016.3-3/1) gegen Unbekannt wegen Leistungsbetrug etc. zu sistieren. Eventualiter sei ihr die Frist gemäss Art. 587 Abs. 2 ZGB einstweilen bis 31. Dezember 2023 zu verlängern (act. 7 S. 2).
E. 1.6 Mit Verfügung vom 27. März 2023 (Z03 = act. 11 = act. 14 [Aktenexemplar] = act. 16) setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin eine weitere Frist (im Sinne von Art. 587 Abs. 2 ZGB) zur vorbehaltlosen Erbschaftsannahme, zur Erb- schaftsannahme unter öffentlichem Inventar oder zur Erbschaftsausschlagung des Nachlasses einstweilen bis zum 31. Dezember 2023 (a.a.O., Dispositiv-Ziffer
1) und hielt die Beschwerdegegnerin an, ihr unverzüglich Meldung über einen all- fälligen Abschluss des BAG-Verfahrens (Aktenzeichen 016.3-3/1) zu machen.
E. 1.7 Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 11. April 2023 (act. 15, Da- tum des Poststempels) Beschwerde "gegen Fristverlängerung im Fall EN230084- G/Z02". Die Fristverlängerung betrifft die Verfügung Z03 der Vorinstanz (nicht Z02). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung Z03 anfechten und aufgehoben haben will (siehe auch die Begründung in act. 15 ab der zweiten Seite).
E. 1.8 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-12), was den Parteien bereits mit Verfügung vom 11. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Der entsprechende Antrag der Beschwerdegegnerin auf Beizug der Akten (act. 27 Rz. 9) ist somit obsolet. Der mit Verfügung vom 11. Mai 2023 (act. 18) von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss ist eingegan- gen (vgl. act. 20). Rechtsanwalt X._____ reichte in der Folge eine Kopie der Voll- macht der Beschwerdegegnerin ein (vgl. act. 21). Am 16. Mai 2023 (Datum des Poststempels) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe (act. 22) mit zahlreichen Beilagen (act. 23/1-10) ein. Die mit Verfügung vom 18. September 2023 (act. 25) eingeholte Beschwerdeantwort (act. 27) ist samt Beilagen (act. 28/1-4) innert Frist eingegangen (vgl. act. 26 i.V.m. act. 27 S. 1). Darin stellt sie folgende Anträge:
- 4 - "Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und der Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. März 2023 (EN230084- G/Z03) zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beschwerdeführerin." Prozessualer Antrag "Es sei das von der Beschwerdeführerin eingereichte Addendum zur Beschwerde (act. 22) inkl. die Beilagen (act. 23/1-10) als verspätet aus dem Recht zu weisen und bei der Entscheidfällung nicht zu berücksich- tigen." Die Doppel der Beschwerdeantwort und der Beschwerdeantwortbeilagen sind der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 1.9 Im Rahmen der Entscheidbegründung ist auf die durch die Parteien erhobe- nen Einwände einzugehen. Die Begründungspflicht verpflichtet das Gericht je- doch nicht dazu, sich mit jedem einzelnen Einwand der Parteien eingehend aus- einanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die we- sentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfol- gend sind daher nur die wesentlichen Überlegungen darzulegen.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Angefochten ist hier ein Entscheid, mit welchem ein Gesuch um Verlänge- rung bzw. Erstreckung einer bereits angesetzten Frist zur Erklärung über den Er- werb der Erbschaft gutgeheissen wurde (vgl. Art. 587 Abs. 2 ZGB). Die Zivilpro- zessordnung (ZPO) ist nicht von Bundesrechts wegen anwendbar (vgl. Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. Art. 1 lit. b ZPO e contrario; BGE 139 III 225 E. 2), sie gilt aber als kantonales Recht (§ 131 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 137 lit. f i.V.m. § 125a GOG); es ist das summarische Verfahren anwendbar (§ 142a GOG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich – wie bei einem Entscheid, der die Deliberationsfrist originär ansetzt (vgl. BGer 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018, E. 1.1 nicht publiziert in: BGE 144 III 313; anders noch OGer ZH PF180002 vom 31. Januar 2018, E. 2) – um einen Endentscheid im Sinne von Art. 308
- 5 - Abs. 1 lit. a ZPO, da das erstinstanzliche Verfahren damit materiell zu einem Ende bzw. das Verfahren über das öffentliche Inventar nach Art. 580 ff. ZGB erst- instanzlich zum Abschluss gebracht wird. Dass das Gesuch um Erstreckung mehrmals gestellt werden kann, ändert daran nichts (vgl. OGer ZH LF180091 vom 7. Mai 2019, E. II./2 = ZR 118 [2019] Nr. 51 S. 229 ff.; PF140032 vom
17. September 2014, E. I./3). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten – wie beim Entscheid über die Verlängerung der erwähnten Deliberationsfrist (vgl. BGer 5A_739/2019 vom 27. Januar 2020, E. 1.1 i.V.m. E. 1.4.1) – ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Als Streitwert ist vom mutmasslichen Wert des Nettonachlasses auszuge- hen. Gemäss öffentlichem Inventar vom 20. Februar 2023 (act. 1) besteht schät- zungsweise ein Passivenüberschuss von über Fr. 14.7 Mio. (a.a.O., S. 13). Die Streitwertschwelle für die Berufung ist nicht erreicht, weshalb das Rechtsmittel als Beschwerde zu behandeln ist.
E. 2.2 Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführe- rin am 5. April 2023 zugestellt (vgl. act. 11 i.V.m. act. 12/3 i.V.m. act. 24). Da die Fristen in summarischen Verfahren während den Gerichtsferien nicht stillstehen (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), worauf die Vorinstanz die Parteien hingewiesen hat (vgl. act. 11, Art. 145 Abs. 3 ZPO), lief die Beschwerdefrist am Montag,
17. April 2023 ab (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die von der Beschwerdeführerin mit Poststempel vom 16. Mai 2023 eingereichte Eingabe samt Beilagen (act. 22 und act. 23/1-10) erfolgte somit nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. act. 12/3 i.V.m. act. 24) und ist nicht zu berücksichtigen. Der prozessuale Antrag der Beschwer- degegnerin ist damit obsolet.
E. 2.3 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei juristischen Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung
- 6 - enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Was die Begründung der Anträge betrifft, reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (statt vieler OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Laiin. Sie beantragt in ihrer Be- schwerde vom 11. April 2023 (act. 15) sinngemäss die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides und die Abweisung des Gesuches der Beschwerdegegnerin um Ansetzung einer weiteren Frist (im Sinne von Art. 587 Abs. 2 ZGB) ("Be- schwerde gegen die Fristverlängerung", vgl. oben E. 1.7). Dies begründet sie zu- sammengefasst damit, dass eine Fristerstreckung in einer überschuldeten Erban- gelegenheit nicht angebracht sei, und die Beschwerdegegnerin das entspre- chende Gesuch (um Ansetzung einer weiteren Frist) erst gestellt habe, nachdem sie (die Beschwerdeführerin) die Unterzeichnung der Vereinbarung (act. 17/3) ab- gelehnt habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (act. 27 Rz. 4) sind damit die (herabgesetzten) formellen Anforderungen an Beschwerdeantrag und -begründung erfüllt.
E. 2.4 Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist die Be- schwer; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beach- tende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, wel- ches eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin ist die überlebende Ehegattin des Erblassers (vgl. oben E. 1.1). Als solche hat sie potentiell güterrechtliche Ansprüche gegenüber dem Nachlass des Erblassers (vgl. act. 1 S. 6, 8 und 15), für welche sie wie eine aussenstehende Gläubigerin zu behandeln ist (vgl. BGE 101 II 218 E. 3). Gläubi- gern steht bei Gewährung der Fristerstreckung nach Art. 587 ZGB ein Beschwer- derecht zu (vgl. PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY, 5. Aufl. 2023, Art. 587 N 20). Gläubiger des Erblassers haben ein Interesse daran, dass der Entscheid über die Annahme oder Ablehnung der Erbschaft nicht allzu sehr ver- zögert wird bzw. sie diesbezüglich nicht zu lange im Ungewissen bleiben (vgl.
- 7 - BGE 144 III 313 E. 2.4). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerde- führerin ein Beschwerderecht zusteht.
E. 3 Materielles 3.1.1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist be- rechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Art. 580 Abs. 1 ZGB). Das Verfah- ren der Inventaraufnahme richtet sich nach den Art. 581 ff. ZGB und den einschlä- gigen kantonalen Vorschriften (vgl. oben E. 2.1). Das Institut des öffentlichen In- ventars erfüllt im Kern zwei Funktionen: Erstens dient es der Information der Er- ben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft und soll ihnen die Grundlage für ihren Entscheid über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft liefern. Insoweit hat es informativen und deklaratorischen Charakter. Zweitens gibt es den Erben in Form des Instituts der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inven- tar die Möglichkeit, die Haftung für Erbschaftschulden zu beschränken (vgl. Art. 588 Abs. 1 i.V.m. Art. 589 ZGB). Insoweit hat das öffentliche Inventar eine konstitutive Funktion. Während es in diesem Fall auf der Aktivseite bei einer Ge- samtrechtsnachfolge bleibt – das heisst auch nicht inventarisierte Aktiven auf sämtliche Erben übergehen –, wird auf der Passivseite die in Art. 560 ZGB vorge- sehene Universalsukzession für die unter öffentlichem Inventar annehmenden Er- ben durch die Haftungsordnung nach Art. 589 f. ZGB ersetzt (vgl. PraxKomm Erb- recht-NONN/GEHRER CORDEY, 5. Aufl. 2023, Art. 589 N 1 m.w.H.; OGer ZH LF180091 vom 7. Mai 2019, E. IV.). 3.1.2 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (sog. Deliberationsfrist; Art. 587 Abs. 1 ZGB). Grundsätzlich ist den Erben ein Entscheid über die An- nahme oder Ausschlagung der Erbschaft zuzumuten – auch wenn noch Unsicher- heiten bestehen, die durch weitere Abklärungen allenfalls reduziert werden könn- ten (vgl. PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 587 N 10 m.w.H.). Doch wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung streitiger Ansprüche – etwa durch Beendigung gerichtlicher Verfahren – und dergleichen eine weitere Frist einräu-
- 8 - men (Art. 587 Abs. 2 ZGB; PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 587 N 12). Wo Solvenz oder Überschuldung klar zum Ausdruck kommen, ist die Deliberationsfrist nicht zu verlängern. Demgegenüber können weitere Abklä- rungen bei bloss fraglicher Solvenz allerdings auch im Interesse der Gläubiger lie- gen, da die Erben die Erbschaft unter Umständen trotz einer geringen Überschul- dung annehmen (vgl. PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY,, a.a.O., Art. 587 N 10 m.w.H.). Die zuständige Behörde hat beim Entscheid über die Frist- verlängerung nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. Art. 4 ZGB; BGer 5A_739/2019 vom 27. Januar 2020, E. 4.2 m.w.H.). Auch die Dauer einer Erstre- ckung hängt von den tatsächlichen Umständen ab. Bei der Beurteilung des Ge- suchs sind insbesondere auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen (vgl. PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 587 N 9). Als Faust- regel gilt, dass die Erstreckungsdauer auch bei Verlängerung nach Art. 587 Abs. 2 ZGB insgesamt nicht über vier Monate hinausgehen soll. Dies wird häufig nicht ausreichen, z.B. bei prozessualen Auseinandersetzungen (vgl. CHK ZGB- ABT, 3. Aufl. 2016, Art. 587 N 3; PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 587 N 6 je m.w.H.).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Voraussetzungen zur Einräu- mung einer weiteren Frist gemäss Art. 587 Abs. 2 ZGB seien gegeben. Da eine Fristerstreckung bis zu einem aktuell ungewissen Zeitpunkt, nämlich dem Ab- schluss des BAG-Verfahrens, praktische Probleme nach sich ziehe, sei die Deli- berationsfrist in Gutheissung des Eventualantrages einstweilen bis zum 31. De- zember 2023 – bzw. einstweilen rund 8.5 Monate (vgl. act. 5 i.V.m act. 6/2) – zu verlängern. Die Beschwerdegegnerin werde angehalten, dem Einzelgericht unver- züglich Meldung über einen allfälligen Abschluss des BAG-Verfahrens zu machen (vgl. act. 14 E. 4).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeeingabe (act. 15) im We- sentlichen vor, durch die weitere Frist bis Ende Dezember 2023, welche die Vorin- stanz ihrer Tochter (der Beschwerdegegnerin) eingeräumt habe, werde ihr (der Beschwerdeführerin) jeglicher Handlungsspielraum bezüglich der zukünftigen Möglichkeiten, ihr Leben zu bestreiten, entzogen. Ihr einziges Einkommen sei die
- 9 - Witwenrente von Fr. 1'916.– mit der sie ihr gesamtes Leben, den Unterhalt des Hauses, die Hypotheken und die Krankenkassenbeiträge etc. bestreiten müsse (vgl. a.a.O., S. 1). Ihre Tochter sei sehr wohl bereit, auf das Erbe zu verzichten, aber nur unter der Bedingung, einen Teil von ihrem, im Grundbuch eingetragenen Hausteil zu bekommen. Erst nachdem sie (die Beschwerdeführerin) vehement ab- gelehnt habe, die ihr vorgelegte Vereinbarung (act. 17/3) zu unterzeichnen, habe ihre Tochter das Gericht um Fristerstreckung ersucht. Es gehe ihrer Tochter nicht um die Klärung der Situation, sondern um Geld und darum, sie (die Beschwerde- führerin) weiterhin in einer unsicheren, ungewissen Situation zu halten. Weil es in der Zwischenzeit offensichtlich geworden sei, dass es nichts zu erben gebe, hät- ten ihre Tochter und deren Verlobter, F._____, neue Möglichkeiten gesucht, um an Geld zu kommen. Ihre Tochter und deren Verlobter wüssten, dass es für sie (die Beschwerdeführerin) längerfristig unmöglich sei, für den gesamten Unterhalt aufzukommen. Ihre Fragen, wie nun die Kosten aufgeteilt würden und alles wei- tergehen solle, seien unbeantwortet geblieben. Eine Fristerstreckung in einer Erb- angelegenheit, die überschuldet sei, sei nicht angebracht (vgl. act. 15 S. 2 f.). Zur Länge der Frist bringt die Beschwerdeführerin keine Beanstandungen vor.
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort – wie weitestge- hend bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 7) – im Wesentlichen vor, es bestehe der Verdacht, dass von gewissen Betreibern von COVID-19-Testzentren auch Kosten für Covid-19-Tests in Rechnung gestellt und von den Krankenkassen / dem BAG (rück-)vergütet worden seien, welche gar nicht stattgefunden hätten. Das BAG führe deswegen inzwischen ein Verwaltungsstrafverfahren, welches auch die Ko- operationspartner des Erblassers betreffe. Erst die Aufarbeitung der Sachverhalte im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens werde zeigen, ob – und gegebenen- falls in welchem Umfang – auch durch die Kooperationspartner des Erblassers (Rück-)Vergütungen für nicht durchgeführte Covid-19-Tests erschlichen worden seien, und damit (mehr) Klarheit hinsichtlich der Solvenz der Erbschaft schaffen. Vor Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens durch das BAG sei ein (informier- ter) Entscheid über den Erwerb der Erbschaft i.S.v. Art. 588 ZGB nicht möglich bzw. nicht zumutbar (act. 27 Rz. 13 ff.). Ihre im Vereinbarungsentwurf vorgese- hene Beteiligung am Verkaufserlös hätte sie für eine vorzeitige Ausschlagung
- 10 -
– und ein dadurch möglicherweise entgangenes Erbe – entschädigen sollen (a.a.O., Rz. 31). Die vermutete Verbindung zwischen dem Gesuch um Fristerstre- ckung und dem Vereinbarungsentwurf sei aus der Luft gegriffen, weil das Gesuch zwar am 20. März 2023 dem Bezirksgericht Meilen eingereicht worden sei, jedoch bereits seit längerer Zeit geplant und ausgearbeitet worden sei, nicht erst nach Ablehnung der Unterzeichnung des Vereinbarungsentwurfs seitens der Be- schwerdeführerin. Das Thema Fristerstreckung sei mit der Beschwerdeführerin besprochen und ihr empfohlen worden, ebenfalls eine solche zu beantragen (vgl. a.a.O., Rz. 32). Es gehe ihr einzig und alleine darum, erst dann über die An- nahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden zu müssen, wenn Klarheit hinsichtlich der Solvenz der Erbschaft bestehe (a.a.O., Rz. 33). Zudem sei un- wahr, dass in der Zwischenzeit offensichtlich worden sei, dass es nichts zu erben gebe – dies hänge vom Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens durch das BAG ab. Es gehe ihr also nicht darum, die Beschwerdeführerin weiterhin in einer unsi- cheren, ungewissen Situation zu halten, sondern um die Wahrung ihrer (berech- tigten) Ansprüche (a.a.O., Rz. 33 f.).
E. 3.5 Rechtfertigend für eine Fristverlängerung gemäss Art. 587 Abs. 2 ZGB sind einzig Umstände, welche auf die Solvenz oder Insolvenz der Erbschaft einen Ein- fluss haben, d.h. auf den Entschluss der Erben, diese anzunehmen oder auszu- schlagen (vgl. BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, 7. Aufl. 2023, Art. 587 N 8; PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY, Art. 587 N 10; PFYL, Die Wirkungen des öffentli- chen Inventars, Diss. Freiburg 1996, 49; a.M. PIOTET, allerdings ohne Begrün- dung). Dies trägt dem Ausnahmecharakter der Verlängerung der Frist Rechnung. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht begründet, wes- halb die Voraussetzungen nach Art. 587 Abs. 2 ZGB gegeben seien. Die Be- schwerdegegnerin hat vor Vorinstanz nicht behauptet, dass die Erbschaft nach durchgeführtem Verwaltungsstrafverfahren des BAG nicht mehr überschuldet sein könnte. Auch aus der Beschwerdeantwort, in welcher aufgrund des Novenverbots neue Tatsachenbehauptungen – das auch in Verfahren, in welchen der (einge- schränkte) Untersuchungsgrundsatz gilt – ohnehin nicht mehr vorgebracht werden können (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 248 lit. e i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO,
- 11 - BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018, E. 2.3 m.w.H.), geht nicht hervor, inwie- fern aufgrund des Verwaltungsstrafverfahren allenfalls eine Solvenz der Erbschaft resultieren bzw. das erwähnte Verfahren darüber eine Klarheit schaffen könnte. Die Beschwerdegegnerin scheint daher selber nicht davon auszugehen, dass die Erbschaft solvent sein könnte. Da das öffentliche Inventar einen Passivenüber- schuss von Fr. 14.7 Mio. ausweist, ist dies auch nicht erkennbar. Nur zur Feststel- lung des Grades der Insolvenz ist die Frist wie gesehen jedenfalls nicht zu ver- längern. Auch ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, anstelle der Be- schwerdegegnerin Vermutungen darüber anzustellen, ob die von ihr angegebe- nen unsicheren Positionen im öffentlichen Inventar dazu führen könnten, dass der Nachlass nicht mehr überschuldet wäre. Eine Verlängerung der Deliberationsfrist ist demnach nicht gerechtfertigt.
E. 3.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom
27. März 2023 aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Anset- zung einer neuen Frist nach Art. 587 Abs. 2 ZGB abzuweisen. Bei diesem Aus- gang wird die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin eine kurze Frist anzusetzen haben, um sich schriftlich darüber zu erklären, ob sie den Nachlass vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar antreten, oder ob sie die amtliche Liquidation ver- langen, oder den Nachlass ausschlagen will; mit den entsprechenden Hinweisen (vgl. oben E. 1.3).
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Ausgangsgemäss obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und die Beschwerdegegnerin wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 ZPO). Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§§ 12 i.V.m. 4 i.V.m. 8 GebV OG).
E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie keine Umtriebsentschädigung beantragt und begründet hat, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie mit ihren Anträgen unterliegt.
- 12 -
E. 5 Mitteilungsverbot an Dritte Die Beschwerdeführerin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass das BAG be- treffend das Verwaltungsverfahren am 13. März 2023 ein Mitteilungsverbot an Dritte erlassen hat (vgl. act. 8). Dieses Verbot somit umfasst auch den vorliegen- den Entscheid. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. März 2023 (EN230084-G/Z03) aufgehoben. Das Gesuch der Beschwerdegegne- rin um Ansetzung einer neuen Frist nach Art. 587 Abs. 2 ZGB wird abge- wiesen.
- Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin eine kurze Frist anzusetzen, um eine schriftliche Erklärung im Sinne der Erwägungen abgeben zu können.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 500.– bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 500.– zu ersetzen.
- Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. - 13 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeantwort samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 27 und act. 28/1-4), sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mutmasslich Fr. 0.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF230023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 2. November 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend öffentliches Inventar (Abschluss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. März 2023 (EN230084-G/Z03)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Beschwerdeführerin ist die überlebende Ehegattin von C._____, gebo- ren tt. November 1956, von D._____ …, gestorben am tt.mm.2022, wohnhaft ge- wesen in E._____ (nachfolgend: Erblasser) (vgl. act. 10 E. 3). Die Beschwerde- gegnerin ist deren Tochter. Die Parteien sind die Erbinnen des Erblassers (vgl. auch act. 11). 1.2 Auf Begehren der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2022 ordnete das Ein- zelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen mit Verfügung vom 4. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. EN220235) über den Nachlass des Erblassers das öffentliche Inventar an und beauftragte das Notariat … mit dessen Aufnahme (vgl. act. 14 E. 1). 1.3 Das öffentliche Inventar (act. 1) ging am 21. Februar 2023 (act. 2-4) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfol- gend: Vorinstanz) ein. Rechtsmittel wurden keine dagegen erhoben. Mit Verfü- gungen vom 28. Februar 2023 (act. 5) setzte die Vorinstanz den Parteien Frist ge- mäss Art. 587 f. ZGB von einem Monat ab Zustellung der Verfügung an, um der Vorinstanz schriftlich zu erklären, ob sie den Nachlass vorbehaltlos oder unter öf- fentlichem Inventar antreten, oder ob sie die amtliche Liquidation verlangen, oder den Nachlass ausschlagen wollen. Dies mit den Hinweisen, ein Erbe habe den Nachlass unter öffentlichem Inventar angetreten, wenn er keine Erklärung ab- gebe, und dem Begehren um Anordnung einer amtlichen Liquidation könne nur stattgegeben werden, wenn es von allen – nicht ausschlagenden – Erben gestellt würde (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1). 1.4 Mit Eingabe vom 14. März 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Vorin- stanz mit, dass sie den Nachlass ausschlage (vgl. act. 9). Davon nahm die Vor-in- stanz mit Verfügung vom 27. März 2023 (Z02 = act. 17/1) Vormerk. 1.5 Mit Eingabe vom 21. März 2023 (Datum des Eingangs bei der Vorinstanz, vgl. act. 7) stellte die Beschwerdegegnerin – innert der von der Vorinstanz ange-
- 3 - setzten Monatsfrist (vgl. act. 5 i.V.m act. 6/2) – den Antrag, es sei ihr die mit Ver- fügung vom 28. Februar 2023 angesetzte Frist wieder abzunehmen und das Ver- fahren bis zum Abschluss des vom Bundesamt für Gesundheit BAG geführten Verwaltungsstrafverfahrens (Aktenzeichen: 016.3-3/1) gegen Unbekannt wegen Leistungsbetrug etc. zu sistieren. Eventualiter sei ihr die Frist gemäss Art. 587 Abs. 2 ZGB einstweilen bis 31. Dezember 2023 zu verlängern (act. 7 S. 2). 1.6 Mit Verfügung vom 27. März 2023 (Z03 = act. 11 = act. 14 [Aktenexemplar] = act. 16) setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin eine weitere Frist (im Sinne von Art. 587 Abs. 2 ZGB) zur vorbehaltlosen Erbschaftsannahme, zur Erb- schaftsannahme unter öffentlichem Inventar oder zur Erbschaftsausschlagung des Nachlasses einstweilen bis zum 31. Dezember 2023 (a.a.O., Dispositiv-Ziffer
1) und hielt die Beschwerdegegnerin an, ihr unverzüglich Meldung über einen all- fälligen Abschluss des BAG-Verfahrens (Aktenzeichen 016.3-3/1) zu machen. 1.7 Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 11. April 2023 (act. 15, Da- tum des Poststempels) Beschwerde "gegen Fristverlängerung im Fall EN230084- G/Z02". Die Fristverlängerung betrifft die Verfügung Z03 der Vorinstanz (nicht Z02). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung Z03 anfechten und aufgehoben haben will (siehe auch die Begründung in act. 15 ab der zweiten Seite). 1.8 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-12), was den Parteien bereits mit Verfügung vom 11. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Der entsprechende Antrag der Beschwerdegegnerin auf Beizug der Akten (act. 27 Rz. 9) ist somit obsolet. Der mit Verfügung vom 11. Mai 2023 (act. 18) von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss ist eingegan- gen (vgl. act. 20). Rechtsanwalt X._____ reichte in der Folge eine Kopie der Voll- macht der Beschwerdegegnerin ein (vgl. act. 21). Am 16. Mai 2023 (Datum des Poststempels) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe (act. 22) mit zahlreichen Beilagen (act. 23/1-10) ein. Die mit Verfügung vom 18. September 2023 (act. 25) eingeholte Beschwerdeantwort (act. 27) ist samt Beilagen (act. 28/1-4) innert Frist eingegangen (vgl. act. 26 i.V.m. act. 27 S. 1). Darin stellt sie folgende Anträge:
- 4 - "Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und der Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. März 2023 (EN230084- G/Z03) zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beschwerdeführerin." Prozessualer Antrag "Es sei das von der Beschwerdeführerin eingereichte Addendum zur Beschwerde (act. 22) inkl. die Beilagen (act. 23/1-10) als verspätet aus dem Recht zu weisen und bei der Entscheidfällung nicht zu berücksich- tigen." Die Doppel der Beschwerdeantwort und der Beschwerdeantwortbeilagen sind der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 1.9 Im Rahmen der Entscheidbegründung ist auf die durch die Parteien erhobe- nen Einwände einzugehen. Die Begründungspflicht verpflichtet das Gericht je- doch nicht dazu, sich mit jedem einzelnen Einwand der Parteien eingehend aus- einanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die we- sentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfol- gend sind daher nur die wesentlichen Überlegungen darzulegen.
2. Prozessuales 2.1 Angefochten ist hier ein Entscheid, mit welchem ein Gesuch um Verlänge- rung bzw. Erstreckung einer bereits angesetzten Frist zur Erklärung über den Er- werb der Erbschaft gutgeheissen wurde (vgl. Art. 587 Abs. 2 ZGB). Die Zivilpro- zessordnung (ZPO) ist nicht von Bundesrechts wegen anwendbar (vgl. Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. Art. 1 lit. b ZPO e contrario; BGE 139 III 225 E. 2), sie gilt aber als kantonales Recht (§ 131 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 137 lit. f i.V.m. § 125a GOG); es ist das summarische Verfahren anwendbar (§ 142a GOG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich – wie bei einem Entscheid, der die Deliberationsfrist originär ansetzt (vgl. BGer 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018, E. 1.1 nicht publiziert in: BGE 144 III 313; anders noch OGer ZH PF180002 vom 31. Januar 2018, E. 2) – um einen Endentscheid im Sinne von Art. 308
- 5 - Abs. 1 lit. a ZPO, da das erstinstanzliche Verfahren damit materiell zu einem Ende bzw. das Verfahren über das öffentliche Inventar nach Art. 580 ff. ZGB erst- instanzlich zum Abschluss gebracht wird. Dass das Gesuch um Erstreckung mehrmals gestellt werden kann, ändert daran nichts (vgl. OGer ZH LF180091 vom 7. Mai 2019, E. II./2 = ZR 118 [2019] Nr. 51 S. 229 ff.; PF140032 vom
17. September 2014, E. I./3). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten – wie beim Entscheid über die Verlängerung der erwähnten Deliberationsfrist (vgl. BGer 5A_739/2019 vom 27. Januar 2020, E. 1.1 i.V.m. E. 1.4.1) – ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Als Streitwert ist vom mutmasslichen Wert des Nettonachlasses auszuge- hen. Gemäss öffentlichem Inventar vom 20. Februar 2023 (act. 1) besteht schät- zungsweise ein Passivenüberschuss von über Fr. 14.7 Mio. (a.a.O., S. 13). Die Streitwertschwelle für die Berufung ist nicht erreicht, weshalb das Rechtsmittel als Beschwerde zu behandeln ist. 2.2 Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführe- rin am 5. April 2023 zugestellt (vgl. act. 11 i.V.m. act. 12/3 i.V.m. act. 24). Da die Fristen in summarischen Verfahren während den Gerichtsferien nicht stillstehen (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), worauf die Vorinstanz die Parteien hingewiesen hat (vgl. act. 11, Art. 145 Abs. 3 ZPO), lief die Beschwerdefrist am Montag,
17. April 2023 ab (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die von der Beschwerdeführerin mit Poststempel vom 16. Mai 2023 eingereichte Eingabe samt Beilagen (act. 22 und act. 23/1-10) erfolgte somit nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. act. 12/3 i.V.m. act. 24) und ist nicht zu berücksichtigen. Der prozessuale Antrag der Beschwer- degegnerin ist damit obsolet. 2.3 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei juristischen Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung
- 6 - enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Was die Begründung der Anträge betrifft, reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (statt vieler OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Laiin. Sie beantragt in ihrer Be- schwerde vom 11. April 2023 (act. 15) sinngemäss die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides und die Abweisung des Gesuches der Beschwerdegegnerin um Ansetzung einer weiteren Frist (im Sinne von Art. 587 Abs. 2 ZGB) ("Be- schwerde gegen die Fristverlängerung", vgl. oben E. 1.7). Dies begründet sie zu- sammengefasst damit, dass eine Fristerstreckung in einer überschuldeten Erban- gelegenheit nicht angebracht sei, und die Beschwerdegegnerin das entspre- chende Gesuch (um Ansetzung einer weiteren Frist) erst gestellt habe, nachdem sie (die Beschwerdeführerin) die Unterzeichnung der Vereinbarung (act. 17/3) ab- gelehnt habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (act. 27 Rz. 4) sind damit die (herabgesetzten) formellen Anforderungen an Beschwerdeantrag und -begründung erfüllt. 2.4 Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist die Be- schwer; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beach- tende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, wel- ches eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin ist die überlebende Ehegattin des Erblassers (vgl. oben E. 1.1). Als solche hat sie potentiell güterrechtliche Ansprüche gegenüber dem Nachlass des Erblassers (vgl. act. 1 S. 6, 8 und 15), für welche sie wie eine aussenstehende Gläubigerin zu behandeln ist (vgl. BGE 101 II 218 E. 3). Gläubi- gern steht bei Gewährung der Fristerstreckung nach Art. 587 ZGB ein Beschwer- derecht zu (vgl. PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY, 5. Aufl. 2023, Art. 587 N 20). Gläubiger des Erblassers haben ein Interesse daran, dass der Entscheid über die Annahme oder Ablehnung der Erbschaft nicht allzu sehr ver- zögert wird bzw. sie diesbezüglich nicht zu lange im Ungewissen bleiben (vgl.
- 7 - BGE 144 III 313 E. 2.4). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerde- führerin ein Beschwerderecht zusteht.
3. Materielles 3.1.1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist be- rechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Art. 580 Abs. 1 ZGB). Das Verfah- ren der Inventaraufnahme richtet sich nach den Art. 581 ff. ZGB und den einschlä- gigen kantonalen Vorschriften (vgl. oben E. 2.1). Das Institut des öffentlichen In- ventars erfüllt im Kern zwei Funktionen: Erstens dient es der Information der Er- ben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft und soll ihnen die Grundlage für ihren Entscheid über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft liefern. Insoweit hat es informativen und deklaratorischen Charakter. Zweitens gibt es den Erben in Form des Instituts der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inven- tar die Möglichkeit, die Haftung für Erbschaftschulden zu beschränken (vgl. Art. 588 Abs. 1 i.V.m. Art. 589 ZGB). Insoweit hat das öffentliche Inventar eine konstitutive Funktion. Während es in diesem Fall auf der Aktivseite bei einer Ge- samtrechtsnachfolge bleibt – das heisst auch nicht inventarisierte Aktiven auf sämtliche Erben übergehen –, wird auf der Passivseite die in Art. 560 ZGB vorge- sehene Universalsukzession für die unter öffentlichem Inventar annehmenden Er- ben durch die Haftungsordnung nach Art. 589 f. ZGB ersetzt (vgl. PraxKomm Erb- recht-NONN/GEHRER CORDEY, 5. Aufl. 2023, Art. 589 N 1 m.w.H.; OGer ZH LF180091 vom 7. Mai 2019, E. IV.). 3.1.2 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (sog. Deliberationsfrist; Art. 587 Abs. 1 ZGB). Grundsätzlich ist den Erben ein Entscheid über die An- nahme oder Ausschlagung der Erbschaft zuzumuten – auch wenn noch Unsicher- heiten bestehen, die durch weitere Abklärungen allenfalls reduziert werden könn- ten (vgl. PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 587 N 10 m.w.H.). Doch wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung streitiger Ansprüche – etwa durch Beendigung gerichtlicher Verfahren – und dergleichen eine weitere Frist einräu-
- 8 - men (Art. 587 Abs. 2 ZGB; PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 587 N 12). Wo Solvenz oder Überschuldung klar zum Ausdruck kommen, ist die Deliberationsfrist nicht zu verlängern. Demgegenüber können weitere Abklä- rungen bei bloss fraglicher Solvenz allerdings auch im Interesse der Gläubiger lie- gen, da die Erben die Erbschaft unter Umständen trotz einer geringen Überschul- dung annehmen (vgl. PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY,, a.a.O., Art. 587 N 10 m.w.H.). Die zuständige Behörde hat beim Entscheid über die Frist- verlängerung nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. Art. 4 ZGB; BGer 5A_739/2019 vom 27. Januar 2020, E. 4.2 m.w.H.). Auch die Dauer einer Erstre- ckung hängt von den tatsächlichen Umständen ab. Bei der Beurteilung des Ge- suchs sind insbesondere auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen (vgl. PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 587 N 9). Als Faust- regel gilt, dass die Erstreckungsdauer auch bei Verlängerung nach Art. 587 Abs. 2 ZGB insgesamt nicht über vier Monate hinausgehen soll. Dies wird häufig nicht ausreichen, z.B. bei prozessualen Auseinandersetzungen (vgl. CHK ZGB- ABT, 3. Aufl. 2016, Art. 587 N 3; PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 587 N 6 je m.w.H.). 3.2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Voraussetzungen zur Einräu- mung einer weiteren Frist gemäss Art. 587 Abs. 2 ZGB seien gegeben. Da eine Fristerstreckung bis zu einem aktuell ungewissen Zeitpunkt, nämlich dem Ab- schluss des BAG-Verfahrens, praktische Probleme nach sich ziehe, sei die Deli- berationsfrist in Gutheissung des Eventualantrages einstweilen bis zum 31. De- zember 2023 – bzw. einstweilen rund 8.5 Monate (vgl. act. 5 i.V.m act. 6/2) – zu verlängern. Die Beschwerdegegnerin werde angehalten, dem Einzelgericht unver- züglich Meldung über einen allfälligen Abschluss des BAG-Verfahrens zu machen (vgl. act. 14 E. 4). 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeeingabe (act. 15) im We- sentlichen vor, durch die weitere Frist bis Ende Dezember 2023, welche die Vorin- stanz ihrer Tochter (der Beschwerdegegnerin) eingeräumt habe, werde ihr (der Beschwerdeführerin) jeglicher Handlungsspielraum bezüglich der zukünftigen Möglichkeiten, ihr Leben zu bestreiten, entzogen. Ihr einziges Einkommen sei die
- 9 - Witwenrente von Fr. 1'916.– mit der sie ihr gesamtes Leben, den Unterhalt des Hauses, die Hypotheken und die Krankenkassenbeiträge etc. bestreiten müsse (vgl. a.a.O., S. 1). Ihre Tochter sei sehr wohl bereit, auf das Erbe zu verzichten, aber nur unter der Bedingung, einen Teil von ihrem, im Grundbuch eingetragenen Hausteil zu bekommen. Erst nachdem sie (die Beschwerdeführerin) vehement ab- gelehnt habe, die ihr vorgelegte Vereinbarung (act. 17/3) zu unterzeichnen, habe ihre Tochter das Gericht um Fristerstreckung ersucht. Es gehe ihrer Tochter nicht um die Klärung der Situation, sondern um Geld und darum, sie (die Beschwerde- führerin) weiterhin in einer unsicheren, ungewissen Situation zu halten. Weil es in der Zwischenzeit offensichtlich geworden sei, dass es nichts zu erben gebe, hät- ten ihre Tochter und deren Verlobter, F._____, neue Möglichkeiten gesucht, um an Geld zu kommen. Ihre Tochter und deren Verlobter wüssten, dass es für sie (die Beschwerdeführerin) längerfristig unmöglich sei, für den gesamten Unterhalt aufzukommen. Ihre Fragen, wie nun die Kosten aufgeteilt würden und alles wei- tergehen solle, seien unbeantwortet geblieben. Eine Fristerstreckung in einer Erb- angelegenheit, die überschuldet sei, sei nicht angebracht (vgl. act. 15 S. 2 f.). Zur Länge der Frist bringt die Beschwerdeführerin keine Beanstandungen vor. 3.4 Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort – wie weitestge- hend bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 7) – im Wesentlichen vor, es bestehe der Verdacht, dass von gewissen Betreibern von COVID-19-Testzentren auch Kosten für Covid-19-Tests in Rechnung gestellt und von den Krankenkassen / dem BAG (rück-)vergütet worden seien, welche gar nicht stattgefunden hätten. Das BAG führe deswegen inzwischen ein Verwaltungsstrafverfahren, welches auch die Ko- operationspartner des Erblassers betreffe. Erst die Aufarbeitung der Sachverhalte im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens werde zeigen, ob – und gegebenen- falls in welchem Umfang – auch durch die Kooperationspartner des Erblassers (Rück-)Vergütungen für nicht durchgeführte Covid-19-Tests erschlichen worden seien, und damit (mehr) Klarheit hinsichtlich der Solvenz der Erbschaft schaffen. Vor Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens durch das BAG sei ein (informier- ter) Entscheid über den Erwerb der Erbschaft i.S.v. Art. 588 ZGB nicht möglich bzw. nicht zumutbar (act. 27 Rz. 13 ff.). Ihre im Vereinbarungsentwurf vorgese- hene Beteiligung am Verkaufserlös hätte sie für eine vorzeitige Ausschlagung
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– und ein dadurch möglicherweise entgangenes Erbe – entschädigen sollen (a.a.O., Rz. 31). Die vermutete Verbindung zwischen dem Gesuch um Fristerstre- ckung und dem Vereinbarungsentwurf sei aus der Luft gegriffen, weil das Gesuch zwar am 20. März 2023 dem Bezirksgericht Meilen eingereicht worden sei, jedoch bereits seit längerer Zeit geplant und ausgearbeitet worden sei, nicht erst nach Ablehnung der Unterzeichnung des Vereinbarungsentwurfs seitens der Be- schwerdeführerin. Das Thema Fristerstreckung sei mit der Beschwerdeführerin besprochen und ihr empfohlen worden, ebenfalls eine solche zu beantragen (vgl. a.a.O., Rz. 32). Es gehe ihr einzig und alleine darum, erst dann über die An- nahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden zu müssen, wenn Klarheit hinsichtlich der Solvenz der Erbschaft bestehe (a.a.O., Rz. 33). Zudem sei un- wahr, dass in der Zwischenzeit offensichtlich worden sei, dass es nichts zu erben gebe – dies hänge vom Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens durch das BAG ab. Es gehe ihr also nicht darum, die Beschwerdeführerin weiterhin in einer unsi- cheren, ungewissen Situation zu halten, sondern um die Wahrung ihrer (berech- tigten) Ansprüche (a.a.O., Rz. 33 f.). 3.5 Rechtfertigend für eine Fristverlängerung gemäss Art. 587 Abs. 2 ZGB sind einzig Umstände, welche auf die Solvenz oder Insolvenz der Erbschaft einen Ein- fluss haben, d.h. auf den Entschluss der Erben, diese anzunehmen oder auszu- schlagen (vgl. BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, 7. Aufl. 2023, Art. 587 N 8; PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY, Art. 587 N 10; PFYL, Die Wirkungen des öffentli- chen Inventars, Diss. Freiburg 1996, 49; a.M. PIOTET, allerdings ohne Begrün- dung). Dies trägt dem Ausnahmecharakter der Verlängerung der Frist Rechnung. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht begründet, wes- halb die Voraussetzungen nach Art. 587 Abs. 2 ZGB gegeben seien. Die Be- schwerdegegnerin hat vor Vorinstanz nicht behauptet, dass die Erbschaft nach durchgeführtem Verwaltungsstrafverfahren des BAG nicht mehr überschuldet sein könnte. Auch aus der Beschwerdeantwort, in welcher aufgrund des Novenverbots neue Tatsachenbehauptungen – das auch in Verfahren, in welchen der (einge- schränkte) Untersuchungsgrundsatz gilt – ohnehin nicht mehr vorgebracht werden können (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 248 lit. e i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO,
- 11 - BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018, E. 2.3 m.w.H.), geht nicht hervor, inwie- fern aufgrund des Verwaltungsstrafverfahren allenfalls eine Solvenz der Erbschaft resultieren bzw. das erwähnte Verfahren darüber eine Klarheit schaffen könnte. Die Beschwerdegegnerin scheint daher selber nicht davon auszugehen, dass die Erbschaft solvent sein könnte. Da das öffentliche Inventar einen Passivenüber- schuss von Fr. 14.7 Mio. ausweist, ist dies auch nicht erkennbar. Nur zur Feststel- lung des Grades der Insolvenz ist die Frist wie gesehen jedenfalls nicht zu ver- längern. Auch ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, anstelle der Be- schwerdegegnerin Vermutungen darüber anzustellen, ob die von ihr angegebe- nen unsicheren Positionen im öffentlichen Inventar dazu führen könnten, dass der Nachlass nicht mehr überschuldet wäre. Eine Verlängerung der Deliberationsfrist ist demnach nicht gerechtfertigt. 3.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom
27. März 2023 aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Anset- zung einer neuen Frist nach Art. 587 Abs. 2 ZGB abzuweisen. Bei diesem Aus- gang wird die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin eine kurze Frist anzusetzen haben, um sich schriftlich darüber zu erklären, ob sie den Nachlass vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar antreten, oder ob sie die amtliche Liquidation ver- langen, oder den Nachlass ausschlagen will; mit den entsprechenden Hinweisen (vgl. oben E. 1.3).
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und die Beschwerdegegnerin wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 ZPO). Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§§ 12 i.V.m. 4 i.V.m. 8 GebV OG). 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie keine Umtriebsentschädigung beantragt und begründet hat, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie mit ihren Anträgen unterliegt.
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5. Mitteilungsverbot an Dritte Die Beschwerdeführerin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass das BAG be- treffend das Verwaltungsverfahren am 13. März 2023 ein Mitteilungsverbot an Dritte erlassen hat (vgl. act. 8). Dieses Verbot somit umfasst auch den vorliegen- den Entscheid. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. März 2023 (EN230084-G/Z03) aufgehoben. Das Gesuch der Beschwerdegegne- rin um Ansetzung einer neuen Frist nach Art. 587 Abs. 2 ZGB wird abge- wiesen.
2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin eine kurze Frist anzusetzen, um eine schriftliche Erklärung im Sinne der Erwägungen abgeben zu können.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 500.– bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 500.– zu ersetzen.
4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeantwort samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 27 und act. 28/1-4), sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mutmasslich Fr. 0.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
6. November 2023