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PF230001

Erbbescheinigung / Kosten

Zürich OG · 2023-02-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Mit Schreiben und Formular (Erbscheinbestellung) vom 1. Dezember 2022 (Datum Poststempel) ersuchte A._____ (fortan Beschwerdeführerin) das Einzel- gericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vo- rinstanz) um Ausstellung eines Erbscheins (für sich und ihre Schwester) im Nach- lass des B._____, der am tt.mm.2022 mit letztem Wohnsitz in D._____ verstorben war (act. 1-2).

E. 1.2 Die Vorinstanz holte beim Steueramt D._____ eine Auskunft über die Ver- mögensverhältnisse des Erblassers ein und sie nahm die Erbenermittlung vor (Beizug Todesurkunde und Ausweis über den registrierten Familienstand, Erkun- digungen beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten; act. 3-7). Mit Erbbescheinigung vom 27. Dezember 2022 bescheinigte die Vor- instanz, dass – unter Vorbehalt der Erbschaftsklage – als alleinige (gesetzliche) Erben des Erblassers dessen Töchter A._____ (Beschwerdeführerin) und E._____ als anerkannt gelten würden. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 4'740.00 und die Auslagen für Dokumente auf Fr. 132.20 festgesetzt. Die Vo- rinstanz entschied, dass die Kosten von total Fr. 4'872.20 von der Beschwerde- führerin bezogen werden (act. 8 = act. 16).

E. 2.1 Gegen die Kostenauflage der Vorinstanz wehrt sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 10) mit an das Obergericht adressierter Kostenbeschwerde vom

11. Januar 2023 (Datum Poststempel: 12. Januar 2023). Sie verlangt eine Neube- rechnung der für die Erbbescheinigung veranschlagten Kosten, basierend auf dem definitiven Nachlassvermögen gemäss Steuererklärung des Erblassers per Todestag. Die neuen tieferen Gebühren seien mit der Rechnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2023 zu verrechnen und der von ihr zu viel be- zahlte Betrag sei ihr zurückzuerstatten (act. 17 S. 1).

E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 14). Der Beschwerdeeingang wurde der Beschwerdeführerin angezeigt (act. 20).

- 3 - Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 3.1 Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz die Beschwerde vor (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Es kommen die Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung. Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und/ oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungsob- liegenheit ergibt sich, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ist die Sache spruchreif, kann die Be- schwerdeinstanz einen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Kommt ein Sachentscheid durch die Rechtsmittelinstanz in Frage, so ist ein Antrag in der Sa- che erforderlich. Beanstandet eine Partei im Rechtsmittelverfahren die erstin- stanzlichen Kostenfolgen, hat sie diesbezüglich (anders als im erstinstanzlichen Verfahren) einen bezifferten und begründeten Antrag zu stellen. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf eine Geldleistung beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung oder dem angefochtenen Ent- scheid ergeben muss (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2 m.w.H. = Pra 107 [2018] Nr. 47; BGE 134 III 235 E. 2 = Pra 97 [2008] Nr. 133; BGer 4A_13/2016 vom

19. Januar 2016 m.w.H.; BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3; OGer ZH PC200004 vom 30. März 2020 E. 2.1; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. II./1.-2., je m.w.H.).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall kommt ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz in Betracht. Unter dem Titel "Antrag" verlangt die Beschwerdeführerin von der Kammer eine Neuberechnung der Kosten (Basis Nachlassvermögen gemäss Steuererklärung per Todestag des Erblassers). Sie geht dabei von "neuen, tiefe- ren Gebühren" aus (act. 17 S. 1), ohne dass sich aus dem Rechtsmittelantrag ei-

- 4 - ne konkrete Bezifferung der ihrer Ansicht nach korrekten Kostenhöhe ergeben würde. Damit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob sich die verlangte Kos- tenhöhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergibt. Die Beschwerdeführerin bringt inhaltlich in ihrer Beschwerde vor, als Basis für die vorinstanzliche Kostenerhebung habe unter anderem der Steuerausweis des Erb- lassers per 31. Dezember 2021 gedient. Das damalige Nachlassvermögen habe gemäss Steuererklärung Fr. 5'527'476.00 betragen, wovon Fr. 1'263'000.00 (Steuerwert) auf ein Einfamilienhaus entfallen seien. Das Einfamilienhaus sei vom Erblasser im Jahr 2020 an seine Enkelin F._____ übertragen worden. Das Steu- ergesetz sehe vor, dass der Wert des Nutzniessungsvermögens vom Nutzniesser und nicht vom Eigentümer zu versteuern sei. Bei dem Einfamilienhaus handle es sich jedoch lediglich um Nutzniessungsvermögen des Erblassers, welches (ge- mäss Vertrag beim Notariat ...) nicht in den Nachlass falle. Zudem seien gegen- über dem Steuerausweis per 31. Dezember 2021 die Aktientitel des Erblassers bis zum Todesmonat um rund Fr. 400'000.00 gesunken (act. 17 S. 1). Die Be- schwerdeführerin folgert, der Kostenfestlegung der Vorinstanz habe fälschlicher- weise ein um 30% zu hohes Nachlassvermögen von Fr. 5'527'476.00 anstatt zirka Fr. 3'864'476.00 zugrunde gelegen. Trotz Akteneinsicht seien die Grundlagen der Kostenerhebung nicht genügend rekonstruierbar, die Bedeutung bzw. Auswirkun- gen der Korrektur (des Nachlasswertes) auf die Kostenerhebung sei für sie nicht einfach auszumachen. Da die Bemessungsgrundlage (Nachlassvermögen) um 30% von der durch die Vorinstanz angewandten abweiche und der administrative Aufwand im vorliegenden Fall sehr gering gewesen sei, sei sie der Ansicht, dass sich eine Kostenanpassung aufdränge (act. 17 S. 2). Auch in ihren inhaltlichen Ausführungen erwähnt die Beschwerdeführerin keine konkrete Zahl, auf welche die Kosten für die Ausstellung der Erbbescheinigung ihrer Ansicht nach – in Ab- weichung zur vorinstanzlichen Kostenerhebung – festgesetzt werden soll. Aller- dings spricht die Beschwerdeführerin davon, dass die Vorinstanz von einer um 30% zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen sei. Zugunsten der Beschwerdeführerin sowie im Hinblick darauf, dass für Laien reduzierte Anforde- rungen an die Formulierung der Rechtsbegehren und die Begründung gelten, ist davon auszugehen, sie verlange mit ihrer Beschwerde eine Herabsetzung der

- 5 - vorinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 4'740.00 um 30%, also auf Fr. 3'318.00. Damit ist die Beschwerde als genügend beziffert entgegenzunehmen. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 4.1 Dem Gericht kommt bei der Bemessung der Entscheidgebühr ein Ermessen zu, das von der Beschwerdeinstanz mit Zurückhaltung überprüft wird (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5, S. 339; BK-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 310 N 8 f. und Art. 320 N 3). Gemäss Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozess- kosten fest (Art. 96 ZPO), wozu auch die Gerichtskosten zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Zürich sind die Tarife für die Gerichtskosten gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG in der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) geregelt. Bei der Ausstellung eines Erbscheins han- delt es sich um eine nicht streitige Erbschaftsangelegenheit resp. um eine Ange- legenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 248 lit. e ZPO). Gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG bemisst sich die Gebühr in derartigen summarischen Verfahren nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts; sie beträgt in der Regel Fr. 100.00 bis Fr. 7'000.00 (§ 8 Abs. 3 GebV OG), selten aber weniger als Fr. 250.00 (vgl. Merkblatt der Gerichte unter <https://www.gerichte- zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Themen/Erbschaft/Formulare_und_Merk blaetter/M_Erbschein_allg.pdf>). Die Beschwerdeführerin wurde im eingereichten Formular zur Erbscheinbestellung auf die Kosten aufmerksam gemacht: Es ent- hält den Hinweis, dass sich die Kosten des Erbscheins nach dem Wert des ge- samten Erbschaftsvermögens und dem Zeitaufwand des Gerichts bemessen und in der Regel Fr. 250.00 bis Fr. 7'000.00 betragen sowie zusätzlich die Barausla- gen für die Erbenermittlung in Rechnung gestellt würden (vgl. act. 2 S. 1). 4.2.1. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz weder ausgeführt, von welchem Nachlasswert sie bei der Berechnung der Gebühr ausgegangen ist, noch wie sie zum Ergebnis kommt, eine Gebühr von Fr. 4'740.00 sei angemes- sen. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Vorinstanz beim Gemeindesteuer- amt D._____ nach den letzten persönlichen Vermögensverhältnissen des Erblas- sers erkundigt und das Steueramt am 5. Dezember 2022 bekannt gegeben hat,

- 6 - dass gemäss Einschätzung für das Jahr 2021 dessen Vermögen Fr. 5'468'000.00 und das Einkommen Fr. 33'000.00 resp. Fr. 29'200.00 (satzbestimmend) betragen haben (act. 3). Vorzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, indem sie beispielsweise rügen würde, sie sei vor der Kos- tenfestsetzung nicht zu den finanziellen Verhältnissen des Erblassers angehört worden. Aufgrund des Hinweises zur Bemessung der Kosten des Erbscheines auf dem Formular "Erbscheinbestellung" könnte sodann die Meinung vertreten wer- den, dass ein Erbscheinbesteller dem Gericht bereits von sich aus Angaben zum Nachlassvermögen zu liefern hat, insbesondere wenn es spezielle Verhältnisse zu berücksichtigen gibt, wie etwa eine Nutzniessung an Liegenschaften (OGer ZH PF160020 vom 15. August 2016 E. 3.4.). Ob die Beschwerdeführerin vorliegend solches versäumte, braucht nicht weiter vertieft zu werden. Sie rügt zusammenge- fasst, die Vorinstanz sei von einem zu hohen Nachlassvermögen ausgegangen, dies wegen einer bestehenden Nutzniessung an einer versteuerten Liegenschaft und zusätzlich wegen im Wert gesunkener Aktientiteln des Erblassers. Sie beruft sich auf einen Nachlasswert von rund Fr. 3.86 Mio. Auch wenn nun diese (neuen) Sachdarstellungen im Beschwerdeverfahren entgegengenommen werden, fehlt es an zweckmässigen Belegen, welche die Aussagen untermauern würden: Aus den vorgelegten, vom 23. Mai 2022 datierten Seiten der Steuererklärung des Erb- lassers (Vermögen im In- und Ausland, Wertschriften-/Guthabenverzeichnis samt Beiblatt) geht ein steuerbares Vermögen von Fr. 5'527'476.00 hervor, davon Fr. 4'264'476.00 auf Wertschriften sowie Guthaben und Fr. 1'263'000.00 auf eine zum Verkehrswert besteuerte Liegenschaft entfallend (act. 19/1). Eine Nutznies- sung ist aus den Belegen jedoch nicht ersichtlich. Dem von der Beschwerdeführe- rin bei der Kammer eingereichten Depotauszug über die vom Erblasser gehalte- nen Aktientitel ist im Weiteren nicht zu entnehmen, dass sich daraus der Aktien- wert per Ende mm.2022 (Todesmonat des Erblassers) ergibt. Vielmehr ist auf dem Beleg als Datum der 11. Januar 2023 vermerkt (act. 19/2). Es kann als noto- risch betrachtet werden, dass der Aktienkurs sich laufend (nach oben oder unten) verändert, womit ein Beleg zu den Aktienwerten vom 11. Januar 2023 keinen Nachweis für die Werte per Todestag des Erblassers im mm.2022 bietet. Zusam-

- 7 - menfassend ist mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten neuen Doku- menten nicht belegt, dass die Vorinstanz von einer zu hohen Nachlasshöhe aus- ging. 4.2.2. Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Zürcher Gerichte aus praktischen Gründen als Streit- resp. Interessenwert meist das vom Erblasser zuletzt versteu- erte (resp. eingeschätzte) Vermögen heranziehen (Engler/Jent-Sørensen, Be- hördliche Mitwirkung beim Erbgang, SJZ 113/2017 S. 421 ff., S. 425). Im Rahmen der Kostenermittlung im summarischen Verfahren ist dieses Vorgehen – welches auch die Vorinstanz wählte – grundsätzlich nicht zu beanstanden, liegen doch ge- nauere und/oder aktuellere Zahlen bzw. Belege oft (noch) nicht vor. Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Kausalabgaben, die als solche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Kostendeckungs- prinzip spielt im Allgemeinen für die Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die vom Gericht eingenommenen Gebühren die entsprechen- den Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 Erw. 3.2.3). Das Äquivalenzprinzip

– auf welches § 8 Abs. 3 GebV OG mit den Kriterien "Interessenwert" und "Zeit- aufwand" verweist – verlangt nicht, dass die Gebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspricht, sondern nur, dass sie nicht in einem offensichtli- chen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht. Der Wert der Leis- tung ergibt sich neben dem Kostenaufwand, der hier eher gering gewesen sein dürfte, auch aus dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie der Beschwerdeführerin bringt (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4, S. 337). Das steuerbare Vermögen des Erb- lassers betrug im Jahr 2021 rund Fr. 5.5 Mio. (vgl. act. 3, act. 19/1). Auch wenn man annehmen würde, dass es sich – wie geltend gemacht – tatsächlich "nur" auf rund Fr. 3.86 Mio. beläuft, so geht es jedenfalls um ein beträchtliches Vermögen, sodass die Erbbescheinigung der Beschwerdeführerin einen erheblichen Nutzen bringt. Diesem Nutzen erscheint die Entscheidgebühr von Fr. 4'740.00 (im unters- ten Bereich des oberen Drittels des Rahmens) als gerade noch angemessen. Das Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt und die Festsetzung der Entscheidgebühr in Anwendung von § 8 Abs. 3 GebV in Anbetracht des der Vorinstanz zukommen- den Ermessens nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Verweis der Be-

- 8 - schwerdeführerin auf den obergerichtlichen Entscheid mit der Geschäfts- Nr. VB070007/U nichts, wo die Gerichtsgebühr infolge Beschwerdeerhebung auf Fr. 1'500.00 herabgesetzt wurde: Einerseits kam dort noch der altrechtliche Tarif- rahmen gemäss § 6 Abs. 2 GerGeV von Fr. 70.00 bis Fr. 5'000.00 zur Anwen- dung. Andererseits war der Einwand der bestehenden Nutzniessung der Erblas- serin als ausgewiesen betrachtet und demgemäss von einem massgeblichen Nachlassvermögen von rund Fr. 1.95 Mio. ausgegangen worden. Der Entscheid im Geschäft-Nr. VB070007 ist in Bezug auf die tatsächlichen sowie rechtlichen Grundlagen des vorliegenden Falles nicht einschlägig. Die Auslagen für Dokumente in der Höhe von Fr. 132.20, welche sich aus Fr. 40.00 für den Bericht des Steueramtes, Fr. 31.10 für die Todesurkunde und Fr. 61.10 für den Ausweis über den registrierten Familienstand (act. 3-5) zusam- mensetzen, sind ebenfalls begründet. Sie werden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten in der Beschwerde nicht durchdringt. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 5 Die Prozesskosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 ZPO). § 8 Abs. 3 GebV OG betreffend nicht streitige Erbschaftsangelegenheiten gilt nach der Praxis der Kammer nur für das erstinstanzliche Verfahren. Vor zwei- ter Instanz richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert (vgl. § 4 GebV OG; vgl. OGer ZH LF210027 vom 15. Juli 2021 E. IV.2.1.). Es ist darauf abzustel- len, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Entsprechend beträgt der Streitwert vorliegend Fr. 1'422.00, denn es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 4'740.00 auf Fr. 3'318.00 anstrebte (vgl. oben Erw. 3.2.). In Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ergibt sich so- dann eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 334.00. Sie ist gestützt auf § 8 Abs. 1 GebV OG (summarisches Verfahren) auf Fr. 250.00 zu reduzieren und

- 9 - ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädi- gung ist ihr nicht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen (EM220804-F), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'422.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF230001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 21. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Erbbescheinigung / Kosten im Nachlass von B._____, geboren am tt. Juli 1930, von C._____ AG, gestor- ben am tt.mm.2022 in D._____, wohnhaft gewesen in D._____, Beschwerde gegen eine Erbbescheinigung des Einzelgerichtes in Erb- schaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. Dezember 2022 (EM220804)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Schreiben und Formular (Erbscheinbestellung) vom 1. Dezember 2022 (Datum Poststempel) ersuchte A._____ (fortan Beschwerdeführerin) das Einzel- gericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vo- rinstanz) um Ausstellung eines Erbscheins (für sich und ihre Schwester) im Nach- lass des B._____, der am tt.mm.2022 mit letztem Wohnsitz in D._____ verstorben war (act. 1-2). 1.2. Die Vorinstanz holte beim Steueramt D._____ eine Auskunft über die Ver- mögensverhältnisse des Erblassers ein und sie nahm die Erbenermittlung vor (Beizug Todesurkunde und Ausweis über den registrierten Familienstand, Erkun- digungen beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten; act. 3-7). Mit Erbbescheinigung vom 27. Dezember 2022 bescheinigte die Vor- instanz, dass – unter Vorbehalt der Erbschaftsklage – als alleinige (gesetzliche) Erben des Erblassers dessen Töchter A._____ (Beschwerdeführerin) und E._____ als anerkannt gelten würden. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 4'740.00 und die Auslagen für Dokumente auf Fr. 132.20 festgesetzt. Die Vo- rinstanz entschied, dass die Kosten von total Fr. 4'872.20 von der Beschwerde- führerin bezogen werden (act. 8 = act. 16). 2. 2.1 Gegen die Kostenauflage der Vorinstanz wehrt sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 10) mit an das Obergericht adressierter Kostenbeschwerde vom

11. Januar 2023 (Datum Poststempel: 12. Januar 2023). Sie verlangt eine Neube- rechnung der für die Erbbescheinigung veranschlagten Kosten, basierend auf dem definitiven Nachlassvermögen gemäss Steuererklärung des Erblassers per Todestag. Die neuen tieferen Gebühren seien mit der Rechnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2023 zu verrechnen und der von ihr zu viel be- zahlte Betrag sei ihr zurückzuerstatten (act. 17 S. 1). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 14). Der Beschwerdeeingang wurde der Beschwerdeführerin angezeigt (act. 20).

- 3 - Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz die Beschwerde vor (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Es kommen die Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung. Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und/ oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungsob- liegenheit ergibt sich, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ist die Sache spruchreif, kann die Be- schwerdeinstanz einen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Kommt ein Sachentscheid durch die Rechtsmittelinstanz in Frage, so ist ein Antrag in der Sa- che erforderlich. Beanstandet eine Partei im Rechtsmittelverfahren die erstin- stanzlichen Kostenfolgen, hat sie diesbezüglich (anders als im erstinstanzlichen Verfahren) einen bezifferten und begründeten Antrag zu stellen. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf eine Geldleistung beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung oder dem angefochtenen Ent- scheid ergeben muss (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2 m.w.H. = Pra 107 [2018] Nr. 47; BGE 134 III 235 E. 2 = Pra 97 [2008] Nr. 133; BGer 4A_13/2016 vom

19. Januar 2016 m.w.H.; BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3; OGer ZH PC200004 vom 30. März 2020 E. 2.1; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. II./1.-2., je m.w.H.). 3.2. Im vorliegenden Fall kommt ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz in Betracht. Unter dem Titel "Antrag" verlangt die Beschwerdeführerin von der Kammer eine Neuberechnung der Kosten (Basis Nachlassvermögen gemäss Steuererklärung per Todestag des Erblassers). Sie geht dabei von "neuen, tiefe- ren Gebühren" aus (act. 17 S. 1), ohne dass sich aus dem Rechtsmittelantrag ei-

- 4 - ne konkrete Bezifferung der ihrer Ansicht nach korrekten Kostenhöhe ergeben würde. Damit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob sich die verlangte Kos- tenhöhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergibt. Die Beschwerdeführerin bringt inhaltlich in ihrer Beschwerde vor, als Basis für die vorinstanzliche Kostenerhebung habe unter anderem der Steuerausweis des Erb- lassers per 31. Dezember 2021 gedient. Das damalige Nachlassvermögen habe gemäss Steuererklärung Fr. 5'527'476.00 betragen, wovon Fr. 1'263'000.00 (Steuerwert) auf ein Einfamilienhaus entfallen seien. Das Einfamilienhaus sei vom Erblasser im Jahr 2020 an seine Enkelin F._____ übertragen worden. Das Steu- ergesetz sehe vor, dass der Wert des Nutzniessungsvermögens vom Nutzniesser und nicht vom Eigentümer zu versteuern sei. Bei dem Einfamilienhaus handle es sich jedoch lediglich um Nutzniessungsvermögen des Erblassers, welches (ge- mäss Vertrag beim Notariat ...) nicht in den Nachlass falle. Zudem seien gegen- über dem Steuerausweis per 31. Dezember 2021 die Aktientitel des Erblassers bis zum Todesmonat um rund Fr. 400'000.00 gesunken (act. 17 S. 1). Die Be- schwerdeführerin folgert, der Kostenfestlegung der Vorinstanz habe fälschlicher- weise ein um 30% zu hohes Nachlassvermögen von Fr. 5'527'476.00 anstatt zirka Fr. 3'864'476.00 zugrunde gelegen. Trotz Akteneinsicht seien die Grundlagen der Kostenerhebung nicht genügend rekonstruierbar, die Bedeutung bzw. Auswirkun- gen der Korrektur (des Nachlasswertes) auf die Kostenerhebung sei für sie nicht einfach auszumachen. Da die Bemessungsgrundlage (Nachlassvermögen) um 30% von der durch die Vorinstanz angewandten abweiche und der administrative Aufwand im vorliegenden Fall sehr gering gewesen sei, sei sie der Ansicht, dass sich eine Kostenanpassung aufdränge (act. 17 S. 2). Auch in ihren inhaltlichen Ausführungen erwähnt die Beschwerdeführerin keine konkrete Zahl, auf welche die Kosten für die Ausstellung der Erbbescheinigung ihrer Ansicht nach – in Ab- weichung zur vorinstanzlichen Kostenerhebung – festgesetzt werden soll. Aller- dings spricht die Beschwerdeführerin davon, dass die Vorinstanz von einer um 30% zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen sei. Zugunsten der Beschwerdeführerin sowie im Hinblick darauf, dass für Laien reduzierte Anforde- rungen an die Formulierung der Rechtsbegehren und die Begründung gelten, ist davon auszugehen, sie verlange mit ihrer Beschwerde eine Herabsetzung der

- 5 - vorinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 4'740.00 um 30%, also auf Fr. 3'318.00. Damit ist die Beschwerde als genügend beziffert entgegenzunehmen. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 4. 4.1. Dem Gericht kommt bei der Bemessung der Entscheidgebühr ein Ermessen zu, das von der Beschwerdeinstanz mit Zurückhaltung überprüft wird (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5, S. 339; BK-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 310 N 8 f. und Art. 320 N 3). Gemäss Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozess- kosten fest (Art. 96 ZPO), wozu auch die Gerichtskosten zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Zürich sind die Tarife für die Gerichtskosten gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG in der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) geregelt. Bei der Ausstellung eines Erbscheins han- delt es sich um eine nicht streitige Erbschaftsangelegenheit resp. um eine Ange- legenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 248 lit. e ZPO). Gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG bemisst sich die Gebühr in derartigen summarischen Verfahren nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts; sie beträgt in der Regel Fr. 100.00 bis Fr. 7'000.00 (§ 8 Abs. 3 GebV OG), selten aber weniger als Fr. 250.00 (vgl. Merkblatt der Gerichte unter ). Die Beschwerdeführerin wurde im eingereichten Formular zur Erbscheinbestellung auf die Kosten aufmerksam gemacht: Es ent- hält den Hinweis, dass sich die Kosten des Erbscheins nach dem Wert des ge- samten Erbschaftsvermögens und dem Zeitaufwand des Gerichts bemessen und in der Regel Fr. 250.00 bis Fr. 7'000.00 betragen sowie zusätzlich die Barausla- gen für die Erbenermittlung in Rechnung gestellt würden (vgl. act. 2 S. 1). 4.2.1. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz weder ausgeführt, von welchem Nachlasswert sie bei der Berechnung der Gebühr ausgegangen ist, noch wie sie zum Ergebnis kommt, eine Gebühr von Fr. 4'740.00 sei angemes- sen. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Vorinstanz beim Gemeindesteuer- amt D._____ nach den letzten persönlichen Vermögensverhältnissen des Erblas- sers erkundigt und das Steueramt am 5. Dezember 2022 bekannt gegeben hat,

- 6 - dass gemäss Einschätzung für das Jahr 2021 dessen Vermögen Fr. 5'468'000.00 und das Einkommen Fr. 33'000.00 resp. Fr. 29'200.00 (satzbestimmend) betragen haben (act. 3). Vorzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, indem sie beispielsweise rügen würde, sie sei vor der Kos- tenfestsetzung nicht zu den finanziellen Verhältnissen des Erblassers angehört worden. Aufgrund des Hinweises zur Bemessung der Kosten des Erbscheines auf dem Formular "Erbscheinbestellung" könnte sodann die Meinung vertreten wer- den, dass ein Erbscheinbesteller dem Gericht bereits von sich aus Angaben zum Nachlassvermögen zu liefern hat, insbesondere wenn es spezielle Verhältnisse zu berücksichtigen gibt, wie etwa eine Nutzniessung an Liegenschaften (OGer ZH PF160020 vom 15. August 2016 E. 3.4.). Ob die Beschwerdeführerin vorliegend solches versäumte, braucht nicht weiter vertieft zu werden. Sie rügt zusammenge- fasst, die Vorinstanz sei von einem zu hohen Nachlassvermögen ausgegangen, dies wegen einer bestehenden Nutzniessung an einer versteuerten Liegenschaft und zusätzlich wegen im Wert gesunkener Aktientiteln des Erblassers. Sie beruft sich auf einen Nachlasswert von rund Fr. 3.86 Mio. Auch wenn nun diese (neuen) Sachdarstellungen im Beschwerdeverfahren entgegengenommen werden, fehlt es an zweckmässigen Belegen, welche die Aussagen untermauern würden: Aus den vorgelegten, vom 23. Mai 2022 datierten Seiten der Steuererklärung des Erb- lassers (Vermögen im In- und Ausland, Wertschriften-/Guthabenverzeichnis samt Beiblatt) geht ein steuerbares Vermögen von Fr. 5'527'476.00 hervor, davon Fr. 4'264'476.00 auf Wertschriften sowie Guthaben und Fr. 1'263'000.00 auf eine zum Verkehrswert besteuerte Liegenschaft entfallend (act. 19/1). Eine Nutznies- sung ist aus den Belegen jedoch nicht ersichtlich. Dem von der Beschwerdeführe- rin bei der Kammer eingereichten Depotauszug über die vom Erblasser gehalte- nen Aktientitel ist im Weiteren nicht zu entnehmen, dass sich daraus der Aktien- wert per Ende mm.2022 (Todesmonat des Erblassers) ergibt. Vielmehr ist auf dem Beleg als Datum der 11. Januar 2023 vermerkt (act. 19/2). Es kann als noto- risch betrachtet werden, dass der Aktienkurs sich laufend (nach oben oder unten) verändert, womit ein Beleg zu den Aktienwerten vom 11. Januar 2023 keinen Nachweis für die Werte per Todestag des Erblassers im mm.2022 bietet. Zusam-

- 7 - menfassend ist mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten neuen Doku- menten nicht belegt, dass die Vorinstanz von einer zu hohen Nachlasshöhe aus- ging. 4.2.2. Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Zürcher Gerichte aus praktischen Gründen als Streit- resp. Interessenwert meist das vom Erblasser zuletzt versteu- erte (resp. eingeschätzte) Vermögen heranziehen (Engler/Jent-Sørensen, Be- hördliche Mitwirkung beim Erbgang, SJZ 113/2017 S. 421 ff., S. 425). Im Rahmen der Kostenermittlung im summarischen Verfahren ist dieses Vorgehen – welches auch die Vorinstanz wählte – grundsätzlich nicht zu beanstanden, liegen doch ge- nauere und/oder aktuellere Zahlen bzw. Belege oft (noch) nicht vor. Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Kausalabgaben, die als solche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Kostendeckungs- prinzip spielt im Allgemeinen für die Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die vom Gericht eingenommenen Gebühren die entsprechen- den Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 Erw. 3.2.3). Das Äquivalenzprinzip

– auf welches § 8 Abs. 3 GebV OG mit den Kriterien "Interessenwert" und "Zeit- aufwand" verweist – verlangt nicht, dass die Gebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspricht, sondern nur, dass sie nicht in einem offensichtli- chen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht. Der Wert der Leis- tung ergibt sich neben dem Kostenaufwand, der hier eher gering gewesen sein dürfte, auch aus dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie der Beschwerdeführerin bringt (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4, S. 337). Das steuerbare Vermögen des Erb- lassers betrug im Jahr 2021 rund Fr. 5.5 Mio. (vgl. act. 3, act. 19/1). Auch wenn man annehmen würde, dass es sich – wie geltend gemacht – tatsächlich "nur" auf rund Fr. 3.86 Mio. beläuft, so geht es jedenfalls um ein beträchtliches Vermögen, sodass die Erbbescheinigung der Beschwerdeführerin einen erheblichen Nutzen bringt. Diesem Nutzen erscheint die Entscheidgebühr von Fr. 4'740.00 (im unters- ten Bereich des oberen Drittels des Rahmens) als gerade noch angemessen. Das Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt und die Festsetzung der Entscheidgebühr in Anwendung von § 8 Abs. 3 GebV in Anbetracht des der Vorinstanz zukommen- den Ermessens nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Verweis der Be-

- 8 - schwerdeführerin auf den obergerichtlichen Entscheid mit der Geschäfts- Nr. VB070007/U nichts, wo die Gerichtsgebühr infolge Beschwerdeerhebung auf Fr. 1'500.00 herabgesetzt wurde: Einerseits kam dort noch der altrechtliche Tarif- rahmen gemäss § 6 Abs. 2 GerGeV von Fr. 70.00 bis Fr. 5'000.00 zur Anwen- dung. Andererseits war der Einwand der bestehenden Nutzniessung der Erblas- serin als ausgewiesen betrachtet und demgemäss von einem massgeblichen Nachlassvermögen von rund Fr. 1.95 Mio. ausgegangen worden. Der Entscheid im Geschäft-Nr. VB070007 ist in Bezug auf die tatsächlichen sowie rechtlichen Grundlagen des vorliegenden Falles nicht einschlägig. Die Auslagen für Dokumente in der Höhe von Fr. 132.20, welche sich aus Fr. 40.00 für den Bericht des Steueramtes, Fr. 31.10 für die Todesurkunde und Fr. 61.10 für den Ausweis über den registrierten Familienstand (act. 3-5) zusam- mensetzen, sind ebenfalls begründet. Sie werden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten in der Beschwerde nicht durchdringt. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. Die Prozesskosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 ZPO). § 8 Abs. 3 GebV OG betreffend nicht streitige Erbschaftsangelegenheiten gilt nach der Praxis der Kammer nur für das erstinstanzliche Verfahren. Vor zwei- ter Instanz richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert (vgl. § 4 GebV OG; vgl. OGer ZH LF210027 vom 15. Juli 2021 E. IV.2.1.). Es ist darauf abzustel- len, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Entsprechend beträgt der Streitwert vorliegend Fr. 1'422.00, denn es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 4'740.00 auf Fr. 3'318.00 anstrebte (vgl. oben Erw. 3.2.). In Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ergibt sich so- dann eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 334.00. Sie ist gestützt auf § 8 Abs. 1 GebV OG (summarisches Verfahren) auf Fr. 250.00 zu reduzieren und

- 9 - ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädi- gung ist ihr nicht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen (EM220804-F), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'422.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: