Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Am tt. mm. 2021 verstarb C._____ (fortan Erblasser), geboren am tt. April 1931, mit letztem Wohnsitz in Zürich. Er hinterliess als gesetzliche Erbin unter anderem seine Ehefrau. Bei dieser handelt es sich um die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin vor Ober- gericht (fortan Beschwerdeführerin). Mit letztwilliger Verfügung vom 12. Juli 2019 wurde die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz, Erstbeschwerdegegnerin und Zweitbeschwerdeführerin vor Obergericht (fortan Beschwerdegegnerin), zur Wil- lensvollstreckerin ernannt; am 14. Januar 2022 wurde der Beschwerdegegnerin ein Willensvollstreckerzeugnis ausgestellt (vgl. act. 2/3). Das Verfahren betreffend Testamentseröffnung ist pendent (Geschäfts-Nr.: EL220056; act. 44 E. I. S. 3); die in dieser Sache von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsverzögerungs- beschwerde wurde von der Kammer mit Urteil vom 7. September 2022 gutgeheis- sen (Geschäfts-Nr.: PF220033).
E. 1.1 Der für die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens massgebliche Streitwert richtet sich nach den Rechtsmittelanträgen (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die Parteien sind infolge der Vereinigung der beiden Beschwerdever- fahren im Vergleich zu einer separaten Behandlung beider Beschwerden nicht besser bzw. schlechter zu stellen (vgl. OGer ZH PF130013 vom 23. Dezember 2013 E. IV.2.2.2; FREI, BK ZPO, 2012, Art. 125 N 19). Daher sind die Prozesskos- ten nicht gestützt auf einen erhöhten Streitwert zu berechnen, sondern aufgrund der jeweiligen einzelnen Rechtsbegehren, welche vor der Vereinigung getrennt erhoben wurden (FREI, BK ZPO, 2012, Art. 125 N 20).
E. 1.2 Vor der Beschwerdeinstanz wurde von beiden Parteien lediglich der Kosten- punkt angefochten. Wie bereits dargelegt, auferlegte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 7'530.– und verpflichtete sie zu- dem zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 9'415.– zzgl. 7.7 % MWST (act. 44). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Festlegung der Gerichtsgebühr bei höchstens Fr. 2'600.– (bei ¾) bzw. mindestens Fr. 1'750.– (bei ½) und der Parteientschädigung bei höchstens Fr. 2'900.– (2/3) bzw. mindestens Fr. 900.– (1/5), wobei die Gerichtskosten je hälftig den Parteien aufzuerlegen und die Par- teikosten wettzuschlagen seien (act. 45 Rz. 3.7 und 3.9). Dies ergibt für die Erst- beschwerde einen Streitwert von Fr. 16'070.– (Fr. 6'655.– [Reduktion der aufer- legten Entscheidgebühr und hälftige Auferlegung] + Fr. 9'415.– [Reduktion der
- 13 - Parteientschädigung]). Die Beschwerdegegnerin beantragt demgegenüber die Festsetzung der der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Gerichtsgebühr bei Fr. 18'030.– und die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Parteientschädi- gung bei Fr. 19'336.– zzgl. 7.7 % MWST. Dies ergibt für die Zweitbeschwerde ei- nen Streitwert von Fr. 20'421.– (Fr. 10'500.– [Erhöhung Entscheidgebühr] + Fr. 9'921.– [Erhöhung Parteientschädigung]). Gesamthaft beträgt der Streitwert Fr. 36'491.–.
E. 1.3 Nach dem Gesagten unterliegen die Parteien mit ihren Beschwerdeanträgen vollständig. Im entsprechenden Umfang werden sie kosten- und entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'400.– für die Erstbeschwerde und auf Fr. 1'600.– für die Zweitbeschwerde festzusetzen. Dies führt zu einer zweitinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. Da beide Parteien mit ihren Beschwerdeanträgen unterlegen sind, sind die genannten Entscheidgebühren ihnen je in vollem Umfang aufzuerlegen. Somit sind der Beschwerdeführerin Fr. 1'400.– aufzuerlegen, wobei die Kosten aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.– (act. 50) zu beziehen sind. Der Beschwerdegegnerin sind Fr. 1'600.– aufzuerlegen.
2. Den Parteien, welche beide mit ihren Anträgen nicht durchdringen und ihnen je in Bezug auf die Beschwerde der Gegenpartei keine Umtriebe entstanden sind, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 2 eventualiter die installierte Willensvollstreckerin sei abzusetzen;
E. 2.1 Die Willensvollstrecker stehen nach Art. 518 Abs. 1 ZGB, soweit der Erblas- ser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erb- schaftsverwalters. Dies betrifft auch die behördliche Aufsicht (Art. 595 Abs. 3 ZGB; KARRER/VOGT/LEU, BSK ZGB II, 6. Aufl., Basel 2019, N 97 zu Art. 518). Die Bestimmung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde obliegt den Kantonen, wie auch der Entscheid, ob ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zuständig sein soll (Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB). Die Regelung des dabei massgeblichen Verfahrensrechts ist ebenfalls Sache des Kantons (BGE 139 III 225). Im Kanton Zürich wird die Aufsicht über Willensvollstrecker erstinstanzlich durch das Einzelgericht im summarischen Verfahren ausgeübt (§§ 139 Abs. 2, 142a GOG); erstinstanzliche Entscheide über Willensvollstreckerbeschwerden sind sodann praxisgemäss mit Beschwerde nach § 84 f. GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO anzufechten (OGer ZH PF130013 vom 23. Dezember 2013 E. II.5.2 und E. II.7).
E. 2.2 Demzufolge ist der angefochtene Entscheid vom 14. Juli 2022 mit Be- schwerde nach § 84 f. GOG und Art. 319 lit. a ZPO anfechtbar. Die Beschwerde- schrift ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Nach Eingang der Beschwerde prüft die Beschwer- deinstanz von Amtes wegen die Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerden ergingen vorliegend rechtzeitig, sind begründet und mit Anträgen versehen (vgl. act. 45 und PF220035 act. 45). Dem Eintreten steht somit unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung (E. II.2.3) nichts entgegen.
E. 2.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist und damit ein Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheides hat. Andernfalls ist gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO mangels
- 6 - Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten. Durch den vor- instanzlichen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin – wie vorstehend geschil- dert (vgl. E. I.3) – zur Bezahlung der gesamten Entscheidgebühr und zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet (act. 44). So- weit die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erhö- hung der der Beschwerdeführerin auferlegten Entscheidgebühr beantragt, fehlt es ihr am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, zumal sie durch die Höhe der Kos- tenauflage an die Gegenpartei nicht in ihrer eigenen Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Somit ist in diesem Umfang mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerin einzutreten.
E. 2.4 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). III.
1. Im Streit steht vorliegend die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen im angefochtenen Entscheid.
2. Die Vorinstanz erwog, es sei bei der Bestimmung des Streitwerts vorliegend vom subjektiven Streitinteresse der Beschwerdeführerin auszugehen. Letztere habe bei der Vorinstanz die Anordnung eines Sicherungsinventars beantragt, welchem Ersuchen mit Verfügung vom 28. Februar 2022 stattgegeben worden sei. Das Inventar sei am 30. Juni 2022 ausgefertigt worden. Gemäss der dem Ge- richt vom beauftragten Notar eingereichten Abschrift weise es per 26. Dezember 2021 einen mutmasslichen Aktivenüberschuss von Fr. 264'654.89 aus. Der über- lebende Ehegatte erhalte die Hälfte der Erbschaft, wenn er mit Nachkommen zu teilen habe (Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Nebst der Beschwerdeführerin hinterlasse der Erblasser soweit bekannt zwei Töchter. Entsprechend belaufe sich der mutmass- liche Erbanteil bzw. das Streitinteresse der Beschwerdeführerin auf rund Fr. 132'330.–. Die Grundgebühr betrage bei diesem Streitwert Fr. 10'043.–. Sie sei aufgrund des anwendbaren Summarverfahrens um 25 % zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 GebV OG), womit sie auf rund Fr. 7'530.– festzusetzen sei (act. 44
- 7 - E. IV.3). Für die Parteientschädigung ergebe sich ausgehend vom genannten Streitwert eine Grundgebühr von Fr. 12'840.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV OG). Der An- spruch auf die Gebühr entstehe mit der Erarbeitung der Begründung oder Beant- wortung der Klage und decke auch die Teilnahme an der Verhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechts- schriften werde ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV OG). Vorliegend habe keine Verhandlung stattgefunden, dafür erfolgten aufgrund beiderseitiger Noveneingaben zusätzlich zur Beschwerdebegründung und -antwort jeweils zwei weitere Stellungnahmen. Der Aufwand für die ersten beiden Eingaben sei damit durch die Grundgebühr gedeckt und für die letzte Eingabe sei ein Zuschlag von 10 % anzurechnen. Das vorliegend anwendbare Summarverfahren rechtfertige sodann eine Ermässigung von einem Drittel (§ 9 AnwGebV OG). Damit resultiere eine Parteientschädigung von Fr. 9'415.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (act. 44 E. IV.4).
3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Höhe des Nachlas- ses könne bei der Ermittlung des Streitwerts deshalb nicht zur Anwendung kom- men, weil der Willensvollstrecker kein "Substrat" des Nachlasses sei, sondern diesen lediglich zu verwalten und zur Verteilung vorzubereiten habe. Ob ein Wil- lensvollstrecker amtiere oder nicht, schlage sich nur in dessen Honorar nieder und beeinflusse daher den Nachlass nur indirekt (durch dessen Verminderung analog den übrigen Nachlasskosten). Da naturgemäss der Zeitaufwand des Wil- lensvollstreckers im Voraus nicht mit genügender Genauigkeit abgeschätzt wer- den könne, könne von einem durchschnittlichen "Prozenthonorar" und einem durchschnittlichen Stundenhonorar auf einen Zeitaufwand geschlossen werden, der unter Beachtung der anstehenden Aufgaben als mehr oder weniger plausibel betrachtet werden könne. Der Aktivenüberschuss von rund Fr. 265'000.– gemäss Sicherungsinventar dürfte sich aufgrund der vorzuziehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Massgabe des zwischen dem Erblasser und der Be- schwerdeführerin geschlossenen Vertrags über die aufzuteilenden Güter vom Ap- ril 2020 um die Hälfte des Gesamtvermögens erhöhen. Unter Berücksichtigung der Liegenschaften an der D._____-strasse in Zürich (Nettowert geschätzt Fr. 1'230'000.–) und in E._____/Italien (Nettowert geschätzt Fr. 420'000.–) sowie
- 8 - von Barmitteln in Höhe von Fr. 500'000.– und den Nachlasswerten gemäss Siche- rungsinventar ergebe sich ein eheliches Vermögen von geschätzt Fr. 2'381'000.–, wobei die Hälfte davon (Fr. 1'190'000.–) das Nachlassvermögen darstelle. Wähle man eine mittlere Kontrollgrösse zur Abschätzung des Willensvollstreckerhono- rars mit 4 Prozent resultiere ein Gesamthonorar von Fr. 47'600.–. Die Beschwer- deführerin habe grundsätzlich die Hälfte zu tragen, was gerundet zu einem Streit- wert von Fr. 24'000.– führen würde. Dann wäre die Gerichtsgebühr selbst nach der grosszügigen Bemessungsart der Vorinstanz von Fr. 2'600.– (bei ¾) bzw. von Fr. 1'750.– (bei ½) sowie eine Parteientschädigung von maximal etwa Fr. 2'900.– (bei 2/3) und von Fr. 900.– (bei 1/5) anzusetzen (act. 45 Rz. 3.1–3.7).
4. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber einverstanden mit der vo- rinstanzlichen Erwägung, wonach bei der Bestimmung des Streitwerts das subjek- tive Streitinteresse der Beschwerdeführerin massgebend sei. Sie stösst sich aller- dings namentlich daran, dass die Vorinstanz bei der Streitwertfestlegung den im Sicherungsinventar ausgewiesenen Nachlasswert als Grundlage genommen hat- te. Das Sicherungsinventar diene der Bestandesfeststellung per Todestag und nicht der Wertermittlung des Nachlasses. Vorliegend seien im Sicherungsinventar insbesondere die Forderung des Nachlasses gegenüber der Beschwerdeführerin aus der Vereinbarung vom 21./25. April 2020 über den Vollzug der Gütertrennung vom 18. August 1995 noch nicht beziffert gewesen. Von der Vornahme einer Be- zifferung habe die Vorinstanz trotz einschlägigen Angaben seitens der Beschwer- degegnerin im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels abgesehen. Sie habe auch nicht die Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, sich zur Höhe dieser Forderung zu äussern. Unter Berücksichtigung der erwähnten Nachlassforderung, welche die Beschwerdegegnerin mithilfe der Steuererklärung der Beschwerdefüh- rerin per Ende 2017 mit Fr. 1'060'293.47 beziffert habe, ergäbe sich ein Streitwert von Fr. 664'476.75 (= 1/2 von Fr. 265'654.89 [Sicherungsinventar] + 1/2 von Fr. 1'060'293.47 [Nachlassforderung]). Die Vorinstanz habe den Nachlasswert dementsprechend falsch berechnet und den Sachverhalt qualifiziert unvollständig und damit willkürlich festgestellt bzw. die im vorliegenden Verfahren geltende Un- tersuchungsmaxime sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (PF220035 act. 45 Ziff. II.2.1). Basierend auf den genannten Streitwert von
- 9 - Fr. 664'476.75 betrage die Grundgebühr Fr. 24'040.–. Da es sich um ein summa- risches Verfahren handle, sei diese – wie es die Vorinstanz zutreffenderweise gemacht habe – um 25 % zu reduzieren und betrage damit Fr. 18'030.–. Die or- dentliche Parteientschädigung betrage rund Fr. 23'029.–, wobei auch diese auf- grund des summarischen Verfahrens um 33.3 % zu ermässigen sei, wobei ein Zuschlag von 10 % für die letzte Eingabe erfolge, womit eine Parteientschädigung von Fr. 19'336.– zzgl. 7.7 % MWST resultiere (PF220035 act. 45 Ziff. II.2.2). 5.
E. 3 Die Entscheidgebühr wird auf CHF7'530.- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt.
E. 4 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juli 2022 recht- zeitig Beschwerde (nachfolgend Erstbeschwerde), wobei sie beantragte, es sei das Kostendispositiv in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben, und es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu festzulegen bzw. eventualiter zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die aufschieben-
- 4 - de Wirkung der Beschwerde (act. 45 S. 2), was mit Verfügung vom 5. August 2022 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 48). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 50).
E. 5 Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 erhob die Beschwerdegegnerin ihrerseits Be- schwerde (nachfolgend Zweitbeschwerde) gegen das Urteil vom 14. Juli 2022. Die Zweitbeschwerde wurde unter der Geschäfts-Nr. PF220035 angelegt. In be- sagter Beschwerde beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei Dispositivziffer 3 aufzuheben und die Entscheidgebühr auf Fr. 18'030.– festzusetzen und der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Weiter beantragte sie, es sei Dispositivziffer 4 aufzuheben, wobei die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Parteientschädi- gung an die Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 19'336.– zzgl. 7.7 % MWST zu verpflichten sei. Ferner stellte sie den prozessualen Antrag, es sei auf die Erhe- bung eines Prozesskostenvorschusses oder anderer Sicherheiten zu verzichten (PF220035 act. 45 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 5. August 2022 wurde diesem Ge- such entsprochen (PF220035 act. 48).
E. 5.1 Die Willensvollstreckerbeschwerde ist vermögensrechtlicher Natur, womit ihr ein Streitwert beizumessen ist. Lautet der durch das Rechtsbegehren bestimmte Streitwert nicht auf eine bestimmte Geldsumme und machen die Parteien keine übereinstimmenden Angaben dazu, setzt ihn das Gericht fest (Art. 91 ZPO). Das Bundesgericht hat davon abgesehen, bei Willensvollstreckerbeschwerden eine für alle möglichen Fälle abdeckende Methode für die Festsetzung des Streitwerts festzulegen. Auf den Nachlasswert kann jedoch nicht unbesehen abgestellt wer- den (BGE 135 III 578 E. 6.3; OGer ZH PF180003 vom 20. März 2018 E. III.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist, welches Ziel mit besagter Beschwerde verfolgt wird, wobei praxisgemäss auf das subjektive Streitinteresse des Beschwerdeführers abzustellen ist (OGer ZH PF130006 vom 22. April 2013 E. III.5.1; OGer ZH LF110053 vom 9. Juni 2011, E. IV.1; OGer ZH NL090097 vom 21. August 2009. E 2.1 ff.) bzw. die wirtschaftliche Tragweite der angefochtenen einzelnen Ge- schäfte oder Handlungen zu schätzen ist (DIGGELMANN, DIKE Komm. ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 91 N 33).
E. 5.2 Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist es denkbar, das Interesse an der Absetzung bzw. den dahinter stehenden Vertrauensverlust in den Vorder- grund zu rücken und die Streitwertschätzung anhand von Vergütung und Ausla- genersatz des Willensvollstreckers vorzunehmen (vgl. BGer 5A_395/2010 vom
22. Oktober 2010 E. 1.2.3). Die Entschädigung der Willensvollstrecker wird in Art. 517 Abs. 3 ZGB geregelt, der bestimmt, dass diese einen Anspruch auf an- gemessene Vergütung haben. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Forderung, deren Bestimmung sich ausschliesslich auf Bundesrecht und nicht auf kantonales
- 10 - Recht stützt. Die Höhe der angemessenen Vergütung des Willensvollstreckers gemäss Art. 517 Abs. 3 ZGB kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden; sie muss der aufgewendeten Zeit, der Komplexität, dem Umfang und der Dauer des Auftrags sowie der damit verbundenen Verant- wortung Rechnung tragen. Unter dem Gesichtspunkt der übernommenen Verant- wortung kann der Wert der Erbschaft im Sinne einer Erhöhung der Vergütung zwar berücksichtig werden, aber nur neben den anderen bereits erwähnten Ele- menten: Die Entschädigung muss in erster Linie den erbrachten Leistungen ob- jektiv angemessen sein (BGE 129 I 330 E. 3.2 m.w.H. = Pra 2004 Nr. 61). Dem- zufolge ist von der Bemessung der Vergütung rein als Prozentsatz des Nachlass- vermögens, wie es die Beschwerdeführerin vorschlägt, vorliegendabzusehen, zumal dieser nicht den effektiven Arbeitsaufwand der Beschwerdegegnerin in ih- rer Funktion als Willensvollstreckerin abbildet (vgl. zur Prozentgebühr auch KAR- RER/VOGT/LEU, BSK ZGB II, 6. Aufl. 2019, Art. 517 N 29 m.w.H.; PraxisKomm. Erbrecht, CHRIST/EICHNER, 4. Aufl. 2019, Art. 517 N 34 m.w.H.). Die sog. Prozent- gebühr eignet sich im vorliegenden Verfahren auch deshalb nicht, weil die genaue Höhe des Nachlasses noch offen ist. Bei den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Werten der Liegenschaften und zu den Barmitteln handelt es sich um un- belegte Behauptungen.
E. 5.3 Im vorliegenden Verfahren rechtfertigt sich vielmehr das vorinstanzliche Vorgehen, wonach bei der Streitwertschätzung auf das subjektive Streitinteresse bzw. auf den mutmasslichen Erbanteil der Beschwerdeführerin abgestellt wird, zumal die Beschwerdeführerin unter anderem befürchtet, die Beschwerdegegne- rin könnte sich das gegen den Erblasser aus der früheren Anwaltstätigkeit geltend gemachte Honorar in ihrer Funktion als Willensvollstreckerin selber ausbezahlen, womit der Nachlass geschmälert würde. Daran, dass die Vorinstanz zur Bestim- mung der Nachlasshöhe auf den im Sicherungsinventar ausgewiesenen Wert ab- stellte, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ebenfalls nichts auszusetzen. Es trifft zu, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass einige der Positionen im Sicherungsinventar noch offen sind (jeweils mit "pro memoria" ver- merkt; vgl. PF220035 act. 47). Davon betroffen sind auf der Aktivseite nicht nur die Forderung des Nachlasses gegenüber der Beschwerdeführerin aus der Ver-
- 11 - einbarung vom 21./25. April 2020 über den Vollzug der Gütertrennung, sondern auch die Liegenschaften des Erblassers und auf der Passivseite unter anderem die (Honorar-) Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Erblasser, welche – wie vorstehend bereits erwähnt – zurzeit Gegenstand eines Forde- rungsprozesses (Geschäfts-Nr.: CG210074) sind. Da bezüglich der Nachlasshöhe damit noch erhebliche Unsicherheiten bestehen, ist nicht anzunehmen, dass die Hinzurechnung der Forderung des Nachlasses gegenüber der Beschwerdeführe- rin aus der Vereinbarung über den Vollzug der Gütertrennung – so wie es die Be- schwerdegegnerin geltend macht – zu einem exakteren Nachlasswert führt. Die Bestimmung der genauen Nachlasshöhe bedürfte vielmehr einer sorgfältigen Ab- klärung, welche den Rahmen der Streitwertermittlung – auch unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – eindeutig sprengen würde. Unter diesen Gesichts- punkten war das Vorgehen der Vorinstanz, welche zwecks Streitwertberechnung auf den Wert gemäss Sicherungsinventar abstellte, gerechtfertigt.
E. 5.4 Ausgehend also von einem Streitwert von rund Fr. 132'330.– (hälftiger Anteil des im Sicherungsinventar ausgewiesenen Wertes von total Fr. 264'654.89) er- scheint die Festsetzung der vorinstanzlichen Entscheidgebühr unter Berücksichti- gung einer gestützt auf § 8 Abs. 1 GebV OG (summarisches Verfahren) vorge- nommenen Reduktion von 25 % in Höhe von Fr. 7'530.– als angemessen. Das- selbe gilt für die vorinstanzliche Parteientschädigung (Fr. 9'415.– zzgl. 7.7 % MWST), bei welcher die Vorinstanz einen Zuschlag von 10 % für den letzten Schriftenwechsel anrechnete und in Anwendung von § 9 AnwGebV OG (summa- risches Verfahren) um einen Drittel ermässigte (act. 44 E. IV.3 f.).
E. 6 Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, die Gerichtskos- ten und Parteientschädigung seien ihr zu Unrecht im vollen Umfang auferlegt worden, da die Vorinstanz in Dispositivziffer 2 des Urteils von Zusicherungen sei- tens der Beschwerdegegnerin Vormerk genommen habe, womit die Beschwerde- führerin nicht in vollem Umfang unterlegen sei (act. 45 Rz. 3.8 f.), ist ihr entge- genzuhalten, dass ein geringfügiges Unterliegen bei der Kostenverteilung praxis- gemäss nicht berücksichtigt wird (vgl. BGer 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 m.w.H.). Vorliegend wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin betref-
- 12 - fend Absetzung der Willensvollstreckerin im Haupt- und Eventualpunkt abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde, womit die Vorinstanz die Kosten – unge- achtet der Vormerknahme der Zusicherungen der Beschwerdegegnerin – der Be- schwerdeführerin zu Recht in vollem Umfang auferlegt hat. Die Rüge der Be- schwerdeführerin geht damit fehl.
E. 7 Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden gegen den vorinstanz- lichen Kostenentscheid als unbegründet, womit sie abzuweisen sind, soweit da- rauf einzutreten ist. IV. 1.
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren Nr. PF220035 wird mit dem vorliegenden Verfah- ren PF220034 vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer wei- tergeführt. Das Verfahren Nr. PF220035 wird als dadurch erledigt abge- schrieben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Urteil. - 14 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerden werden beide abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten werden im Umfang von Fr. 1'400.– der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 1'600.– der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten der Beschwerdeführerin werden mit dem von der Beschwerdeführerin ge- leisteten Vorschuss von Fr. 1'400.– verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin (Erstbe- schwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin) unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (PF220035 act. 45 und act. 47 ), an die Beschwerdegegnerin (Erstbeschwerdegegnerin und Zweitbeschwerdeführerin) unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 45 und 47) sowie an das Einzelgericht (Freiwillige Gerichtsbarkeit) des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'491.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF220034-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: PF220035 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschluss und Urteil vom 3. Oktober 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ Rechtsanwälte AG, Beschwerdegegnerin, Erstbeschwerdegegnerin und Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y._____, betreffend Aufhebung des Willensvollstreckermandats (Kosten) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2022 (EA220001)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am tt. mm. 2021 verstarb C._____ (fortan Erblasser), geboren am tt. April 1931, mit letztem Wohnsitz in Zürich. Er hinterliess als gesetzliche Erbin unter anderem seine Ehefrau. Bei dieser handelt es sich um die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin vor Ober- gericht (fortan Beschwerdeführerin). Mit letztwilliger Verfügung vom 12. Juli 2019 wurde die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz, Erstbeschwerdegegnerin und Zweitbeschwerdeführerin vor Obergericht (fortan Beschwerdegegnerin), zur Wil- lensvollstreckerin ernannt; am 14. Januar 2022 wurde der Beschwerdegegnerin ein Willensvollstreckerzeugnis ausgestellt (vgl. act. 2/3). Das Verfahren betreffend Testamentseröffnung ist pendent (Geschäfts-Nr.: EL220056; act. 44 E. I. S. 3); die in dieser Sache von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsverzögerungs- beschwerde wurde von der Kammer mit Urteil vom 7. September 2022 gutgeheis- sen (Geschäfts-Nr.: PF220033).
2. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin vor dem Einzelgericht (Freiwillige Gerichtsbarkeit) des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vo- rinstanz) als Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin. Dabei stellte sie die folgenden Anträge (vgl. act. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschwerdegegnerin das am 14.01.2022 erteilte Mandat als Willensvollstreckerin im Nachlass von C._____, geboren am tt. April 1931, von Zürich, gestorben am tt. mm. 2021, wohnhaft gewesen D._____-str. ..., … Zürich, zu entziehen bzw. zu widerrufen,
2. eventualiter die installierte Willensvollstreckerin sei abzusetzen;
3. subeventualiter: superprovisorisch sei der Willensvollstreckerin vorläufig und bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Beschwerde zu verbieten, jedwelche Handlungen aufgrund des Willensvollstreckerzeugnisses vom 14. Januar 2022 auszuführen. Alles u.K.u.EF zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin"
3. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2022 wurde das Begehren der Beschwerdeführerin um Anordnung superprovisorischer Massnahmen insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdegegnerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB namentlich verboten wurde, im am Bezirksgericht Zürich zwischen
- 3 - dem Erblasser und der Beschwerdegegnerin hängigen Forderungsprozess (Ge- schäfts-Nr.: CG210074) Erklärungen abzugeben, die auf eine Verfahrenserledi- gung zufolge Forderungstilgung abzielten. Weiter wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 7), welcher sie aufforderungsgemäss nachkam (act. 9). Nach Durchführung des weiteren schriftlichen Verfahrens mit etlichen Stellungnahmen und einer Noveneingabe erkannte die Vorinstanz mit Ur- teil vom 14. Juli 2022 was folgt (act. 40 = act. 44 [Aktenexemplar] = act. 46): "1. Die Beschwerde wird als vorsorgliche Massnahme und als Rechtsbe- gehren im Haupt- sowie im Eventualpunkt abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Zusicherungen der Beschwerdegegnerin,
- das weitere Vorgehen bezüglich der Forderung, über welche bei der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich ein Forderungspro- zesses (CG210074) hängig ist, mit den Erben abzustimmen,
- im oben erwähnten Verfahren keine prozesserledigende Handlung ohne Zustimmung der Erben oder Urteil vorzunehmen,
- das oben erwähnte Verfahren nicht ohne Einwilligung der Erben zu beenden,
- sich die Honorarforderung erst auszuzahlen, wenn ein entspre- chendes Urteil vorliegt,
- das sich auf dem Nachlasskonto befindliche Geld separat zu hal- ten und abzugrenzen,
- das Willensvollstreckermandat unabhängig und unparteiisch wei- terzuführen, werden vorgemerkt.
3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF7'530.- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'415.-, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen. [5./6. Mitteilungen / Rechtsmittelbelehrung]"
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juli 2022 recht- zeitig Beschwerde (nachfolgend Erstbeschwerde), wobei sie beantragte, es sei das Kostendispositiv in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben, und es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu festzulegen bzw. eventualiter zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die aufschieben-
- 4 - de Wirkung der Beschwerde (act. 45 S. 2), was mit Verfügung vom 5. August 2022 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 48). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 50).
5. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 erhob die Beschwerdegegnerin ihrerseits Be- schwerde (nachfolgend Zweitbeschwerde) gegen das Urteil vom 14. Juli 2022. Die Zweitbeschwerde wurde unter der Geschäfts-Nr. PF220035 angelegt. In be- sagter Beschwerde beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei Dispositivziffer 3 aufzuheben und die Entscheidgebühr auf Fr. 18'030.– festzusetzen und der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Weiter beantragte sie, es sei Dispositivziffer 4 aufzuheben, wobei die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Parteientschädi- gung an die Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 19'336.– zzgl. 7.7 % MWST zu verpflichten sei. Ferner stellte sie den prozessualen Antrag, es sei auf die Erhe- bung eines Prozesskostenvorschusses oder anderer Sicherheiten zu verzichten (PF220035 act. 45 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 5. August 2022 wurde diesem Ge- such entsprochen (PF220035 act. 48).
6. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-42). Auf das Einholen von Antworten kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren (sowohl betreffend die Erst- als auch betreffend die Zweitbe- schwerde) erweist sich als spruchreif. II. 1. 1.1 Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung der Verfah- ren selbständig eingereichte Klagen bzw. Rechtsmittel vereinigen. Die Vereini- gung ist aus Gründen der Prozessökonomie dann angezeigt, wenn die Klagen bzw. Rechtsmittel einen sachlichen Zusammenhang aufweisen. 1.2 Gegenstand der beiden Rechtsmittelverfahren über die Erst- und Zweitbe- schwerde in der vorliegenden Sache ist derselbe Entscheid der Vorinstanz. Wei- ter beziehen sich sowohl die Erst- wie auch die Zweitbeschwerde einzig auf die
- 5 - Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Urteils. Der enge Sachzu- sammenhang zwischen den beiden Verfahren ist daher gegeben. Beide Verfah- ren befinden sich zudem im gleichen Stadium. Das Beschwerdeverfahren PF220035 ist deshalb mit dem Beschwerdeverfahren PF220034 zu vereinigen und unter der letzteren Verfahrensnummer weiterzuführen. 2. 2.1 Die Willensvollstrecker stehen nach Art. 518 Abs. 1 ZGB, soweit der Erblas- ser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erb- schaftsverwalters. Dies betrifft auch die behördliche Aufsicht (Art. 595 Abs. 3 ZGB; KARRER/VOGT/LEU, BSK ZGB II, 6. Aufl., Basel 2019, N 97 zu Art. 518). Die Bestimmung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde obliegt den Kantonen, wie auch der Entscheid, ob ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zuständig sein soll (Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB). Die Regelung des dabei massgeblichen Verfahrensrechts ist ebenfalls Sache des Kantons (BGE 139 III 225). Im Kanton Zürich wird die Aufsicht über Willensvollstrecker erstinstanzlich durch das Einzelgericht im summarischen Verfahren ausgeübt (§§ 139 Abs. 2, 142a GOG); erstinstanzliche Entscheide über Willensvollstreckerbeschwerden sind sodann praxisgemäss mit Beschwerde nach § 84 f. GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO anzufechten (OGer ZH PF130013 vom 23. Dezember 2013 E. II.5.2 und E. II.7). 2.2 Demzufolge ist der angefochtene Entscheid vom 14. Juli 2022 mit Be- schwerde nach § 84 f. GOG und Art. 319 lit. a ZPO anfechtbar. Die Beschwerde- schrift ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Nach Eingang der Beschwerde prüft die Beschwer- deinstanz von Amtes wegen die Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerden ergingen vorliegend rechtzeitig, sind begründet und mit Anträgen versehen (vgl. act. 45 und PF220035 act. 45). Dem Eintreten steht somit unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung (E. II.2.3) nichts entgegen. 2.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist und damit ein Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheides hat. Andernfalls ist gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO mangels
- 6 - Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten. Durch den vor- instanzlichen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin – wie vorstehend geschil- dert (vgl. E. I.3) – zur Bezahlung der gesamten Entscheidgebühr und zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet (act. 44). So- weit die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erhö- hung der der Beschwerdeführerin auferlegten Entscheidgebühr beantragt, fehlt es ihr am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, zumal sie durch die Höhe der Kos- tenauflage an die Gegenpartei nicht in ihrer eigenen Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Somit ist in diesem Umfang mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerin einzutreten. 2.4 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). III.
1. Im Streit steht vorliegend die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen im angefochtenen Entscheid.
2. Die Vorinstanz erwog, es sei bei der Bestimmung des Streitwerts vorliegend vom subjektiven Streitinteresse der Beschwerdeführerin auszugehen. Letztere habe bei der Vorinstanz die Anordnung eines Sicherungsinventars beantragt, welchem Ersuchen mit Verfügung vom 28. Februar 2022 stattgegeben worden sei. Das Inventar sei am 30. Juni 2022 ausgefertigt worden. Gemäss der dem Ge- richt vom beauftragten Notar eingereichten Abschrift weise es per 26. Dezember 2021 einen mutmasslichen Aktivenüberschuss von Fr. 264'654.89 aus. Der über- lebende Ehegatte erhalte die Hälfte der Erbschaft, wenn er mit Nachkommen zu teilen habe (Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Nebst der Beschwerdeführerin hinterlasse der Erblasser soweit bekannt zwei Töchter. Entsprechend belaufe sich der mutmass- liche Erbanteil bzw. das Streitinteresse der Beschwerdeführerin auf rund Fr. 132'330.–. Die Grundgebühr betrage bei diesem Streitwert Fr. 10'043.–. Sie sei aufgrund des anwendbaren Summarverfahrens um 25 % zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 GebV OG), womit sie auf rund Fr. 7'530.– festzusetzen sei (act. 44
- 7 - E. IV.3). Für die Parteientschädigung ergebe sich ausgehend vom genannten Streitwert eine Grundgebühr von Fr. 12'840.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV OG). Der An- spruch auf die Gebühr entstehe mit der Erarbeitung der Begründung oder Beant- wortung der Klage und decke auch die Teilnahme an der Verhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechts- schriften werde ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV OG). Vorliegend habe keine Verhandlung stattgefunden, dafür erfolgten aufgrund beiderseitiger Noveneingaben zusätzlich zur Beschwerdebegründung und -antwort jeweils zwei weitere Stellungnahmen. Der Aufwand für die ersten beiden Eingaben sei damit durch die Grundgebühr gedeckt und für die letzte Eingabe sei ein Zuschlag von 10 % anzurechnen. Das vorliegend anwendbare Summarverfahren rechtfertige sodann eine Ermässigung von einem Drittel (§ 9 AnwGebV OG). Damit resultiere eine Parteientschädigung von Fr. 9'415.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (act. 44 E. IV.4).
3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Höhe des Nachlas- ses könne bei der Ermittlung des Streitwerts deshalb nicht zur Anwendung kom- men, weil der Willensvollstrecker kein "Substrat" des Nachlasses sei, sondern diesen lediglich zu verwalten und zur Verteilung vorzubereiten habe. Ob ein Wil- lensvollstrecker amtiere oder nicht, schlage sich nur in dessen Honorar nieder und beeinflusse daher den Nachlass nur indirekt (durch dessen Verminderung analog den übrigen Nachlasskosten). Da naturgemäss der Zeitaufwand des Wil- lensvollstreckers im Voraus nicht mit genügender Genauigkeit abgeschätzt wer- den könne, könne von einem durchschnittlichen "Prozenthonorar" und einem durchschnittlichen Stundenhonorar auf einen Zeitaufwand geschlossen werden, der unter Beachtung der anstehenden Aufgaben als mehr oder weniger plausibel betrachtet werden könne. Der Aktivenüberschuss von rund Fr. 265'000.– gemäss Sicherungsinventar dürfte sich aufgrund der vorzuziehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Massgabe des zwischen dem Erblasser und der Be- schwerdeführerin geschlossenen Vertrags über die aufzuteilenden Güter vom Ap- ril 2020 um die Hälfte des Gesamtvermögens erhöhen. Unter Berücksichtigung der Liegenschaften an der D._____-strasse in Zürich (Nettowert geschätzt Fr. 1'230'000.–) und in E._____/Italien (Nettowert geschätzt Fr. 420'000.–) sowie
- 8 - von Barmitteln in Höhe von Fr. 500'000.– und den Nachlasswerten gemäss Siche- rungsinventar ergebe sich ein eheliches Vermögen von geschätzt Fr. 2'381'000.–, wobei die Hälfte davon (Fr. 1'190'000.–) das Nachlassvermögen darstelle. Wähle man eine mittlere Kontrollgrösse zur Abschätzung des Willensvollstreckerhono- rars mit 4 Prozent resultiere ein Gesamthonorar von Fr. 47'600.–. Die Beschwer- deführerin habe grundsätzlich die Hälfte zu tragen, was gerundet zu einem Streit- wert von Fr. 24'000.– führen würde. Dann wäre die Gerichtsgebühr selbst nach der grosszügigen Bemessungsart der Vorinstanz von Fr. 2'600.– (bei ¾) bzw. von Fr. 1'750.– (bei ½) sowie eine Parteientschädigung von maximal etwa Fr. 2'900.– (bei 2/3) und von Fr. 900.– (bei 1/5) anzusetzen (act. 45 Rz. 3.1–3.7).
4. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber einverstanden mit der vo- rinstanzlichen Erwägung, wonach bei der Bestimmung des Streitwerts das subjek- tive Streitinteresse der Beschwerdeführerin massgebend sei. Sie stösst sich aller- dings namentlich daran, dass die Vorinstanz bei der Streitwertfestlegung den im Sicherungsinventar ausgewiesenen Nachlasswert als Grundlage genommen hat- te. Das Sicherungsinventar diene der Bestandesfeststellung per Todestag und nicht der Wertermittlung des Nachlasses. Vorliegend seien im Sicherungsinventar insbesondere die Forderung des Nachlasses gegenüber der Beschwerdeführerin aus der Vereinbarung vom 21./25. April 2020 über den Vollzug der Gütertrennung vom 18. August 1995 noch nicht beziffert gewesen. Von der Vornahme einer Be- zifferung habe die Vorinstanz trotz einschlägigen Angaben seitens der Beschwer- degegnerin im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels abgesehen. Sie habe auch nicht die Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, sich zur Höhe dieser Forderung zu äussern. Unter Berücksichtigung der erwähnten Nachlassforderung, welche die Beschwerdegegnerin mithilfe der Steuererklärung der Beschwerdefüh- rerin per Ende 2017 mit Fr. 1'060'293.47 beziffert habe, ergäbe sich ein Streitwert von Fr. 664'476.75 (= 1/2 von Fr. 265'654.89 [Sicherungsinventar] + 1/2 von Fr. 1'060'293.47 [Nachlassforderung]). Die Vorinstanz habe den Nachlasswert dementsprechend falsch berechnet und den Sachverhalt qualifiziert unvollständig und damit willkürlich festgestellt bzw. die im vorliegenden Verfahren geltende Un- tersuchungsmaxime sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (PF220035 act. 45 Ziff. II.2.1). Basierend auf den genannten Streitwert von
- 9 - Fr. 664'476.75 betrage die Grundgebühr Fr. 24'040.–. Da es sich um ein summa- risches Verfahren handle, sei diese – wie es die Vorinstanz zutreffenderweise gemacht habe – um 25 % zu reduzieren und betrage damit Fr. 18'030.–. Die or- dentliche Parteientschädigung betrage rund Fr. 23'029.–, wobei auch diese auf- grund des summarischen Verfahrens um 33.3 % zu ermässigen sei, wobei ein Zuschlag von 10 % für die letzte Eingabe erfolge, womit eine Parteientschädigung von Fr. 19'336.– zzgl. 7.7 % MWST resultiere (PF220035 act. 45 Ziff. II.2.2). 5. 5.1 Die Willensvollstreckerbeschwerde ist vermögensrechtlicher Natur, womit ihr ein Streitwert beizumessen ist. Lautet der durch das Rechtsbegehren bestimmte Streitwert nicht auf eine bestimmte Geldsumme und machen die Parteien keine übereinstimmenden Angaben dazu, setzt ihn das Gericht fest (Art. 91 ZPO). Das Bundesgericht hat davon abgesehen, bei Willensvollstreckerbeschwerden eine für alle möglichen Fälle abdeckende Methode für die Festsetzung des Streitwerts festzulegen. Auf den Nachlasswert kann jedoch nicht unbesehen abgestellt wer- den (BGE 135 III 578 E. 6.3; OGer ZH PF180003 vom 20. März 2018 E. III.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist, welches Ziel mit besagter Beschwerde verfolgt wird, wobei praxisgemäss auf das subjektive Streitinteresse des Beschwerdeführers abzustellen ist (OGer ZH PF130006 vom 22. April 2013 E. III.5.1; OGer ZH LF110053 vom 9. Juni 2011, E. IV.1; OGer ZH NL090097 vom 21. August 2009. E 2.1 ff.) bzw. die wirtschaftliche Tragweite der angefochtenen einzelnen Ge- schäfte oder Handlungen zu schätzen ist (DIGGELMANN, DIKE Komm. ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 91 N 33). 5.2 Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist es denkbar, das Interesse an der Absetzung bzw. den dahinter stehenden Vertrauensverlust in den Vorder- grund zu rücken und die Streitwertschätzung anhand von Vergütung und Ausla- genersatz des Willensvollstreckers vorzunehmen (vgl. BGer 5A_395/2010 vom
22. Oktober 2010 E. 1.2.3). Die Entschädigung der Willensvollstrecker wird in Art. 517 Abs. 3 ZGB geregelt, der bestimmt, dass diese einen Anspruch auf an- gemessene Vergütung haben. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Forderung, deren Bestimmung sich ausschliesslich auf Bundesrecht und nicht auf kantonales
- 10 - Recht stützt. Die Höhe der angemessenen Vergütung des Willensvollstreckers gemäss Art. 517 Abs. 3 ZGB kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden; sie muss der aufgewendeten Zeit, der Komplexität, dem Umfang und der Dauer des Auftrags sowie der damit verbundenen Verant- wortung Rechnung tragen. Unter dem Gesichtspunkt der übernommenen Verant- wortung kann der Wert der Erbschaft im Sinne einer Erhöhung der Vergütung zwar berücksichtig werden, aber nur neben den anderen bereits erwähnten Ele- menten: Die Entschädigung muss in erster Linie den erbrachten Leistungen ob- jektiv angemessen sein (BGE 129 I 330 E. 3.2 m.w.H. = Pra 2004 Nr. 61). Dem- zufolge ist von der Bemessung der Vergütung rein als Prozentsatz des Nachlass- vermögens, wie es die Beschwerdeführerin vorschlägt, vorliegendabzusehen, zumal dieser nicht den effektiven Arbeitsaufwand der Beschwerdegegnerin in ih- rer Funktion als Willensvollstreckerin abbildet (vgl. zur Prozentgebühr auch KAR- RER/VOGT/LEU, BSK ZGB II, 6. Aufl. 2019, Art. 517 N 29 m.w.H.; PraxisKomm. Erbrecht, CHRIST/EICHNER, 4. Aufl. 2019, Art. 517 N 34 m.w.H.). Die sog. Prozent- gebühr eignet sich im vorliegenden Verfahren auch deshalb nicht, weil die genaue Höhe des Nachlasses noch offen ist. Bei den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Werten der Liegenschaften und zu den Barmitteln handelt es sich um un- belegte Behauptungen. 5.3 Im vorliegenden Verfahren rechtfertigt sich vielmehr das vorinstanzliche Vorgehen, wonach bei der Streitwertschätzung auf das subjektive Streitinteresse bzw. auf den mutmasslichen Erbanteil der Beschwerdeführerin abgestellt wird, zumal die Beschwerdeführerin unter anderem befürchtet, die Beschwerdegegne- rin könnte sich das gegen den Erblasser aus der früheren Anwaltstätigkeit geltend gemachte Honorar in ihrer Funktion als Willensvollstreckerin selber ausbezahlen, womit der Nachlass geschmälert würde. Daran, dass die Vorinstanz zur Bestim- mung der Nachlasshöhe auf den im Sicherungsinventar ausgewiesenen Wert ab- stellte, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ebenfalls nichts auszusetzen. Es trifft zu, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass einige der Positionen im Sicherungsinventar noch offen sind (jeweils mit "pro memoria" ver- merkt; vgl. PF220035 act. 47). Davon betroffen sind auf der Aktivseite nicht nur die Forderung des Nachlasses gegenüber der Beschwerdeführerin aus der Ver-
- 11 - einbarung vom 21./25. April 2020 über den Vollzug der Gütertrennung, sondern auch die Liegenschaften des Erblassers und auf der Passivseite unter anderem die (Honorar-) Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Erblasser, welche – wie vorstehend bereits erwähnt – zurzeit Gegenstand eines Forde- rungsprozesses (Geschäfts-Nr.: CG210074) sind. Da bezüglich der Nachlasshöhe damit noch erhebliche Unsicherheiten bestehen, ist nicht anzunehmen, dass die Hinzurechnung der Forderung des Nachlasses gegenüber der Beschwerdeführe- rin aus der Vereinbarung über den Vollzug der Gütertrennung – so wie es die Be- schwerdegegnerin geltend macht – zu einem exakteren Nachlasswert führt. Die Bestimmung der genauen Nachlasshöhe bedürfte vielmehr einer sorgfältigen Ab- klärung, welche den Rahmen der Streitwertermittlung – auch unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – eindeutig sprengen würde. Unter diesen Gesichts- punkten war das Vorgehen der Vorinstanz, welche zwecks Streitwertberechnung auf den Wert gemäss Sicherungsinventar abstellte, gerechtfertigt. 5.4 Ausgehend also von einem Streitwert von rund Fr. 132'330.– (hälftiger Anteil des im Sicherungsinventar ausgewiesenen Wertes von total Fr. 264'654.89) er- scheint die Festsetzung der vorinstanzlichen Entscheidgebühr unter Berücksichti- gung einer gestützt auf § 8 Abs. 1 GebV OG (summarisches Verfahren) vorge- nommenen Reduktion von 25 % in Höhe von Fr. 7'530.– als angemessen. Das- selbe gilt für die vorinstanzliche Parteientschädigung (Fr. 9'415.– zzgl. 7.7 % MWST), bei welcher die Vorinstanz einen Zuschlag von 10 % für den letzten Schriftenwechsel anrechnete und in Anwendung von § 9 AnwGebV OG (summa- risches Verfahren) um einen Drittel ermässigte (act. 44 E. IV.3 f.).
6. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, die Gerichtskos- ten und Parteientschädigung seien ihr zu Unrecht im vollen Umfang auferlegt worden, da die Vorinstanz in Dispositivziffer 2 des Urteils von Zusicherungen sei- tens der Beschwerdegegnerin Vormerk genommen habe, womit die Beschwerde- führerin nicht in vollem Umfang unterlegen sei (act. 45 Rz. 3.8 f.), ist ihr entge- genzuhalten, dass ein geringfügiges Unterliegen bei der Kostenverteilung praxis- gemäss nicht berücksichtigt wird (vgl. BGer 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 m.w.H.). Vorliegend wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin betref-
- 12 - fend Absetzung der Willensvollstreckerin im Haupt- und Eventualpunkt abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde, womit die Vorinstanz die Kosten – unge- achtet der Vormerknahme der Zusicherungen der Beschwerdegegnerin – der Be- schwerdeführerin zu Recht in vollem Umfang auferlegt hat. Die Rüge der Be- schwerdeführerin geht damit fehl.
7. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden gegen den vorinstanz- lichen Kostenentscheid als unbegründet, womit sie abzuweisen sind, soweit da- rauf einzutreten ist. IV. 1. 1.1 Der für die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens massgebliche Streitwert richtet sich nach den Rechtsmittelanträgen (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die Parteien sind infolge der Vereinigung der beiden Beschwerdever- fahren im Vergleich zu einer separaten Behandlung beider Beschwerden nicht besser bzw. schlechter zu stellen (vgl. OGer ZH PF130013 vom 23. Dezember 2013 E. IV.2.2.2; FREI, BK ZPO, 2012, Art. 125 N 19). Daher sind die Prozesskos- ten nicht gestützt auf einen erhöhten Streitwert zu berechnen, sondern aufgrund der jeweiligen einzelnen Rechtsbegehren, welche vor der Vereinigung getrennt erhoben wurden (FREI, BK ZPO, 2012, Art. 125 N 20). 1.2 Vor der Beschwerdeinstanz wurde von beiden Parteien lediglich der Kosten- punkt angefochten. Wie bereits dargelegt, auferlegte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 7'530.– und verpflichtete sie zu- dem zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 9'415.– zzgl. 7.7 % MWST (act. 44). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Festlegung der Gerichtsgebühr bei höchstens Fr. 2'600.– (bei ¾) bzw. mindestens Fr. 1'750.– (bei ½) und der Parteientschädigung bei höchstens Fr. 2'900.– (2/3) bzw. mindestens Fr. 900.– (1/5), wobei die Gerichtskosten je hälftig den Parteien aufzuerlegen und die Par- teikosten wettzuschlagen seien (act. 45 Rz. 3.7 und 3.9). Dies ergibt für die Erst- beschwerde einen Streitwert von Fr. 16'070.– (Fr. 6'655.– [Reduktion der aufer- legten Entscheidgebühr und hälftige Auferlegung] + Fr. 9'415.– [Reduktion der
- 13 - Parteientschädigung]). Die Beschwerdegegnerin beantragt demgegenüber die Festsetzung der der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Gerichtsgebühr bei Fr. 18'030.– und die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Parteientschädi- gung bei Fr. 19'336.– zzgl. 7.7 % MWST. Dies ergibt für die Zweitbeschwerde ei- nen Streitwert von Fr. 20'421.– (Fr. 10'500.– [Erhöhung Entscheidgebühr] + Fr. 9'921.– [Erhöhung Parteientschädigung]). Gesamthaft beträgt der Streitwert Fr. 36'491.–. 1.3 Nach dem Gesagten unterliegen die Parteien mit ihren Beschwerdeanträgen vollständig. Im entsprechenden Umfang werden sie kosten- und entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'400.– für die Erstbeschwerde und auf Fr. 1'600.– für die Zweitbeschwerde festzusetzen. Dies führt zu einer zweitinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. Da beide Parteien mit ihren Beschwerdeanträgen unterlegen sind, sind die genannten Entscheidgebühren ihnen je in vollem Umfang aufzuerlegen. Somit sind der Beschwerdeführerin Fr. 1'400.– aufzuerlegen, wobei die Kosten aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.– (act. 50) zu beziehen sind. Der Beschwerdegegnerin sind Fr. 1'600.– aufzuerlegen.
2. Den Parteien, welche beide mit ihren Anträgen nicht durchdringen und ihnen je in Bezug auf die Beschwerde der Gegenpartei keine Umtriebe entstanden sind, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren Nr. PF220035 wird mit dem vorliegenden Verfah- ren PF220034 vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer wei- tergeführt. Das Verfahren Nr. PF220035 wird als dadurch erledigt abge- schrieben.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Urteil.
- 14 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden beide abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden im Umfang von Fr. 1'400.– der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 1'600.– der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten der Beschwerdeführerin werden mit dem von der Beschwerdeführerin ge- leisteten Vorschuss von Fr. 1'400.– verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin (Erstbe- schwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin) unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (PF220035 act. 45 und act. 47 ), an die Beschwerdegegnerin (Erstbeschwerdegegnerin und Zweitbeschwerdeführerin) unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 45 und 47) sowie an das Einzelgericht (Freiwillige Gerichtsbarkeit) des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'491.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: