Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Am 14. Oktober 2021 (Datum Poststempel) gelangte B._____ an das Be- zirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (fortan Vorinstanz), und verlangte unter Androhung der Zwangsvollstreckung die Ausweisung von C._____ aus der 3- Zimmerwohnung im 2. OG links an der D._____-Strasse 1 in … E._____ (act. 5/1). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz C._____ ei- ne Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren an (act. 6). Nach Erhalt der Verfügung rief zunächst am 1. November 2021 C._____ und am
E. 1.2 Die Vorinstanz gewährte C._____ mit Entscheid vom 21. Januar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr Rechtsanwältin MLaw A._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 5/34 = act. 4 S. 12, Beschluss Ziffer 1). Das Ausweisungsbegehren hiess die Vorinstanz gut (act. 4 S. 12 f., Urteil Ziffer 1-2). Die Entscheidgebühr von Fr. 670.00 auferlegte die Vorinstanz C._____, nahm sie jedoch zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse, unter Vorbehalt einer Nachforderung nach Art. 123 ZPO. Zudem verpflichtete die Vorinstanz C._____ dazu, B._____ eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 zu bezahlen (act. 4 S. 13, Urteil Ziffer 3-4). Rechtsanwältin MLaw A._____ entschädigte die Vorinstanz für ihre Bemühungen als Rechtsvertreterin von C._____ mit Fr. 700.00 direkt aus der Gerichtskasse (act. 4 S. 13, Urteil Zif- fer 5). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 (Datum Poststempel) erhob Rechtsan- wältin MLaw A._____ (fortan Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Kammer. Sie stellt folgende Rechtsmittelanträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils des Bezirks- gerichts Zürich vom 21. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. ER210136-L) aufzuhe- ben und es sei die angemessene Entschädigung für das vorinstanzliche Ver- fahren auf mindestens CHF 2'892.60 (inkl. Barauslagen und 7.7% MWST) festzusetzen. Eventualiter sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2022 (Geschäfts- Nr. ER210136-L) aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der angemessenen Entschädigung (inkl. Barauslagen und 7.7% MWST) zurück- zuweisen.
- 4 -
2. Es seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 990.00 zuzusprechen." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-37). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Höhe der Entschädigung, die sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochen erhalten hat. Als Bestandteil der Liquidation der Pro- zesskosten stellt der angefochtene Entscheid einen erstinstanzlichen Kostenent- scheid dar, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO sowie act. 5/35c zur Rechtzeitigkeit), und die Beschwerdefüh- rerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Festsetzung ihrer Entschädigung im ei- genen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.; BGE 140 V 116 E. 4.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 4.
E. 4 November 2021 eine Sozialarbeiterin der Psychiatrischen Universitätsklinik Zü- rich (PUK) bei der Vorinstanz an. Letztere erklärte, C._____ sei am 1. November 2021 in die PUK eingewiesen worden (act. 5/8-11). Auf das von der Sozialarbeite- rin der PUK sowie C._____ nachfolgend schriftlich gestellte Fristerstreckungsge- such hin, erstreckte die Vorinstanz die Frist zur Stellungnahme zum Auswei- sungsbegehren bis zum 22. November 2021 (act. 5/12-14). Es folgten Telefonate der Vorinstanz mit dem Beistand von C._____, der Sozialarbeiterin der PUK und C._____ reichte der Vorinstanz unter Beilage eines Arztzeugnisses ein weiteres schriftliches Gesuch um Fristverlängerung ein. Daraufhin setzte die Vorinstanz C._____ mit Verfügung vom 19. November 2021 Frist an, um einen Rechtsanwalt für das Verfahren zu mandatieren, unter der Androhung, dass im Säumnisfall eine Vertretung durch das Gericht bestellt werde (act. 5/15-20). Mit Eingabe vom
29. November 2021 teilte C._____ mit, von Rechtsanwältin MLaw A._____ vertre- ten zu werden (act. 5/23). Mit Verfügung vom 30. November 2021 setzte die Vo- rinstanz C._____ eine erneute Frist an, um zum Ausweisungsgesuch Stellung zu nehmen (act. 5/24). Die vorinstanzlichen Akten wurden Rechtsanwältin MLaw A._____ zur Einsicht zugestellt (act. 5/26-27). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 ersuchte diese um Fristerstreckung für die Stellungnahme bis zum
13. Januar 2021, weil ihr eine Kontaktaufnahme mit ihrer Mandantin zwecks In- struktion noch nicht möglich gewesen sei (act. 5/28). Mit Verfügung vom
E. 4.1 Die Vorinstanz ging von einem Verfahrensstreitwert von Fr. 10'200.00 aus. Zur im Dispositiv des Entscheides vom 21. Januar 2022 festgelegten Entschädi- gung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 700.00 führte die Vorinstanz in den Erwägungen einzig an, die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C._____ sei für ihre Bemühungen unter Berücksichtigung der § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen (act. 4 S. 12).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr seien für das vorinstanzliche Ver- fahren ein Aufwand von 11.9 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 67.80 angefallen. Hinzukommen würden Fr. 206.80 Mehrwertsteuer, womit sich ihre Honorarnote auf insgesamt Fr. 2'892.60 belaufe (act. 2 S. 3 Rz. 4). Die
- 5 - Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Entschädigung gestützt auf die AnwGebV nicht korrekt bemessen, indem sie einerseits für den offensichtlich be- sonders hohen Zeitaufwand der Vertretung keine Erhöhung der Grundgebühr nach § 4 Abs. 2 AnwGebV gewährt und andererseits (ohne Begründung) die in § 9 AnwGebV (unter Einberechnung der Erhöhung) maximal vorgesehene Er- mässigung vorgenommen habe, obwohl weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ein Regelfall eines summarischen Verfahrens vorgelegen habe (act. 2 S. 6 Rz. 7, 15). Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass bei einer Entschä- digung von Fr. 700.00, gemessen am geltend gemachten Gesamtaufwand von 11.9 Stunden, ein Stundenansatz von Fr. 58.80 (und damit deutlich unter Fr. 180.00) resultiere. Gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe in einem solchen Fall keine pauschalisierte Entschädigung festgesetzt wer- den (act. 2 S. 6 f. Rz. 16 f.). Der erhöhte Zeitaufwand für die Vertretung aufgrund der besonderen Umstände sowie das Nichtvorliegen eines Regelfalles eines summarischen Verfahrens seien der Vorinstanz bekannt gewesen. Die erste Verfügung im Verfahren habe C._____ per Stadtammannamt zugestellt werden müssen, am 1. November 2021 habe sich diese in sehr aufgebrachtem Zustand bei der Vorinstanz gemeldet und am selben Tag sei die Vorinstanz über die unfreiwillige Einweisung von C._____ in die PUK in Kenntnis gesetzt worden. Am 10. November 2021 habe die Vo- rinstanz von deren Verbeiständung Mitteilung erhalten. Die Vorinstanz habe er- fahren, dass der Beistand noch nicht eingearbeitet war bzw. C._____ kaum kann- te und deshalb keine Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch habe verfassen können. C._____ sei dazu gemäss Arztzeugnis vom 18. November 2021 ebenso wenig in der Lage gewesen. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei nach gericht- licher Aufforderung von C._____ zur Mandatierung einer Rechtsanwältin am letz- ten Tag der Frist von der PUK kontaktiert worden und habe das Mandat ange- nommen. Sie habe der Vorinstanz im Fristverlängerungsgesuch vom
8. Dezember 2021 erklärt, dass sie keinen Kontakt zu C._____ habe herstellen können. Telefonisch habe sie mitgeteilt, alle möglichen Schnittstellen erfolglos kontaktiert zu haben und auch diese hätten keinen Kontakt zu C._____ gehabt. In der Folge habe sie in der nur bis zum 23. Dezember 2021 erstreckten Frist alle
- 6 - Hebel in Bewegung setzen müssen, um an Informationen und Dokumente für eine Stellungnahme sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu kommen. C._____ habe sich ein einziges Mal am 20. Dezember 2021 bei ihr gemeldet. Die Beschwerdeführerin fügt an, es sei nicht zuletzt in Anbetracht des ärztlichen Zeugnisses vom 21. Dezember 2021 auf der Hand gelegen, dass sich die Zu- sammenarbeit mit C._____ schwieriger gestaltet habe als mit anderen Mandan- tinnen. Die explizit beantragte Rückwirkung der unentgeltlichen Rechtspflege ab
29. November 2021 habe sie damit begründet, dass die Bemühungen zur Kon- taktaufnahme mit C._____ und die Beschaffung relevanter Dokumente im Vorfeld der Eingabe aussergewöhnlich zeitintensiv gewesen seien, weil zahlreiche Dritt- personen hätten einbezogen werden müssen. Auch in rechtlicher Hinsicht habe es sich nicht um einen Regelfall eines Ausweisungsverfahrens gehandelt, es hät- ten sich komplexe Rechtsfragen hinsichtlich der Wirkung eines Urteilsvorschlages nach Nichteintreten auf die erhobene Klage gestellt (act. 2 S. 4-6, Rz. 9-14).
E. 4.3 Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess ei- nen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und da- mit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein be- trächtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, Erw. II./1.). Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbei- stand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV, vgl. dort §§ 1 und 23). Grundlage für die Festset- zung der Gebühr bilden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach der allgemei- nen Regel von § 2 AnwGebV der Streitwert, die Verantwortung und der notwendi-
- 7 - ge Zeitaufwand des Rechtsvertreters sowie die Schwierigkeit des Falls. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand wird die errechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c–e und Abs. 2 AnwGebV). Konkret wird im Zivilprozess in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV anhand des Streitwertes berechnet. Diese kann nach § 4 Abs. 2 Anw- GebV um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden. Weitere Gründe, welche eine Erhöhung oder Reduktion der Gebühr rechtfertigen, finden sich so- dann in §§ 8 ff. AnwGebV (z.B. mehrere Klienten, summarisches Verfahren, be- sondere Entscheide im laufenden Verfahren etc.). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die allfällige Teilnahme an einer Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt insbesondere keine reine Zeitaufwandentschädigung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur bedingt massgebend, mithin bloss ein In- diz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verord- nungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f. m.w.H.). Ein solches pauschalisiertes Bemessungs- system ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/ 2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen aus- einandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Ver- hältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Ver- hältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist
- 8 - sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.). 4.4.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin zum durch das Bundesgericht garantierten Stunden-Mindestansatz von Fr. 180.00 insofern nicht verfangen, als das Bundesgericht ein pauschalisierendes Vorgehen, welches insbesondere keine systematische "Kontrollrechnung" mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraussetzt, nach dem Ausgeführten als zu- lässig erachtet (so etwa in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455). Die Entschädigung ist pauschal festzulegen. 4.4.2. Die Grundgebühr bei einem Streitwert von Fr. 10'200.00 – wie vorliegend (act. 4 S. 12; act. 5/1 S. 3; act. 2 S. 4 Rz. 5) – beträgt Fr. 2'430.00 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Beschwerdeführerin möchte § 4 Abs. 2 AnwGebV angewendet wissen, während die Vorinstanz auf diesen Absatz nicht verwies. § 4 Abs. 2 An- wGebV lässt eine Ermässigung oder Erhöhung der Grundgebühr um bis zu einem Drittel zu, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders tief oder hoch ist. Bereits die Grundgebühr deckt ein gewisses «Schwankungsmass» an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abge- schwächt vor, kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden (vgl. Weisung des Obergerichts vom 8. September 2010 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren, S. 2008, publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010, Nr. 39). Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass in tatsächlicher Hinsicht resp. was die Sachverhaltsfeststellung anbelangt, das Verfahren nach Art. 257 ZPO an die gesuchsgegnerische Partei verhältnismässig tiefe Anforderungen stellt, da sie (le- diglich) darzutun hat, dass die gesuchstellende Partei einen bestrittenen Sach- verhalt nicht sofort zu beweisen vermag (Art. 257 lit. a ZPO; vgl. ZK ZPO-Sutter- Somm/Lötscher, 3. A. 2016, Art. 257 N 5 ff.). Auch in rechtlicher Hinsicht hat die gesuchsgegnerische Partei nach Art. 257 ZPO eine erleichterte Position. Es ge- nügt darzutun, dass bezüglich einer bestimmten Rechtsfrage keine klare Rechts- lage vorliege (Art. 257 lit. b ZPO; vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., Art. 257 N 9 ff.). Im Konkreten lag dem vorinstanzlichen Verfahren eine ordentli-
- 9 - che Kündigung des Mietverhältnisses zugrunde. Der Sachverhalt präsentierte sich als nicht komplex sowie thematisch eingegrenzt. Es stellte sich die Frage nach der Wirkung des abgelehnten Urteilsvorschlages der Schlichtungsbehörde nach einer am Mietgericht erhobenen Klage, auf welche nicht eingetreten wurde, weil der Kostenvorschuss für das mietgerichtliche Verfahren nicht geleistet worden war. Zudem war die Möglichkeit der Abholung eingeschriebener Post wegen der gesundheitlichen Situation der Gesuchsgegnerin resp. der Zeitpunkt der Kündi- gung thematisiert. Das Ausweisungsverfahren war in rechtlicher Hinsicht, gerade mit Blick auf den überschaubaren Sachverhalt, der obergerichtlich geklärten Fra- ge betreffend die Wirkung des Urteilsvorschlags, woraus grundsätzlich eine Nichtüberprüfung der Gültigkeit der Kündigung resultierte, nicht kompliziert und lag in Bezug auf die Schwierigkeit im unteren Bereich. Was die Verantwortung anbelangt, so ist zum einen festzuhalten, dass es für die gesuchsgegnerische Partei im Verfahren der Ausweisung aus der Mietwohnung generell um existenti- elle Belange geht. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass gemäss ärztlichem Zeug- nis von Prof. Dr. Dr. F._____ vom 21. Dezember 2021 bei C._____ aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eine stark reduzierte psychische Umstellungsfähigkeit und hohe kognitive Rigidität vorliegt. Sie sei psychisch nicht in der Lage, ihre Wohnung aufzulösen, sich eine neue Wohnung zu suchen oder sich auf eine neue Wohnsituation einzustellen. Aus Sicht von Prof. Dr. Dr. F._____ gehe eine mögliche Zwangsräumung sogar mit der konkreten Gefahr eines Suizides von C._____ einher (act. 5/33/1). Zum anderen ist jedoch zu berücksichtigen, dass trotz dieser bei C._____ liegenden Aspekte im vorinstanzlichen Verfahren keine gerichtliche Ermessensausübung zum Tragen kam. Aufgrund der Sach- und Rechtslage bestand für die Vertretung wenig bis kein Raum, um das Gericht auf einen (rechtlichen oder tatsächlichen) Weg zu leiten und damit dem Standpunkt der Gesuchsgegnerin zum Durchbruch zu verhelfen. Insgesamt kann die Verant- wortung der rechtlichen Vertretung damit nicht als besonders hoch bezeichnet. Zum Zeitaufwand der Vertretung kann festgehalten werden, dass – wie aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich ist – die Kommunikation der Beschwerdeführe- rin mit ihrer Mandantin nicht einfach war und sie sich für Informationen und Unter- lagen an andere Stellen bzw. Personen wenden musste. C._____ befand sich
- 10 - vom 1. November 2021 bis 7. Dezember 2021 gegen ihren Willen in der PUK (act. 5/11-12 und act. 29). Sie war gemäss Aktenlage mit der Situation sowie dem Verfahren überfordert resp. zum alleinigen Führen des Prozesses und zur Stel- lungnahme zum Ausweisungsbegehren – zumindest während der Dauer ihres Aufenthaltes in der PUK – nicht in der Lage (act. 5/8, act. 5/16, act. 5/18). Nach Austritt aus der PUK war sie zunächst nicht erreichbar (act. 5/28-29). Der Bei- stand von C._____ war in ihr Dossier noch nicht eingearbeitet (act. 5/15-16). Erst am 20. Dezember 2021 kam zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mandan- tin ein Telefongespräch zustande. Die Aufgabe der Beschwerdeführerin zur Ver- tretung resp. zum Verfassen der Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren war folglich insoweit anspruchsvoll, was die Einholung von Informationen, Unterlagen und letztlich die notwendige Instruktion anbelangte. Wegen der vorgelegenen Sach- und Rechtslage im vorinstanzlichen Verfahren und weil nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist, ist das Mass für ein Vorliegen eines besonders ho- hen Zeitaufwandes jedoch als noch nicht erreicht zu betrachten. Zusammengefasst kann folglich festgehalten werden, dass die Verantwortung sowie der Zeitaufwand der Vertretung und die Schwierigkeit des Falles noch im von der Grundgebühr gedeckten «Schwankungsmass» liegt, womit es weder zu einer Reduktion noch einer Erhöhung nach § 4 Abs. 2 AnwGebV kommt. 4.4.3. Im summarischen Verfahren wird die Gebühr sodann in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV), was diesfalls einen Rah- men von Fr. 486.00 bis Fr. 1'620.00 ergibt. Die Beschwerdeführerin macht gel- tend, es habe sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um einen Regelfall eines summarischen Verfahrens gehandelt. Die Anwendung der in § 9 AnwGebV maximal vorgesehenen Ermässigung sei nicht gerechtfertigt. Welche Überlegungen die Vorinstanz ihrer Ermessenausübung zugrunde gelegt hat, kann mangels detaillierter Begründung nicht näher überprüft werden. Die erkennende Kammer hat deshalb bei der Prüfung von einer Berücksichtigung der zur Zeit der Urteilsfällung bekannten Umstände und Faktoren nach pflichtgemässem Ermes- sen auszugehen (vgl. OGer ZH RT150113 vom 30. Juli 2015 E. 7.2.).
- 11 - Eine Reduktion der Grundgebühr im summarischen Verfahren ist zwar gemäss § 9 AnwGebV nicht zwingend vorgeschrieben, immerhin ist eine solche aber nach dem Wortlaut der Verordnung die Regel. Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin wich das vorinstanzliche Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen/Ausweisung) nicht von einem summarischen Verfahren im klassi- schen Sinne ab, was anhand des Verfahrensgangs, der Parteivorträge (nur das Gesuch sowie die Stellungnahme dazu) und der Beweismittel (Urkunden) ersicht- lich wird. Die Höhe der Reduktion nach § 9 AnwGebV ist nach Massgabe der Verantwortung, des Zeitaufwands der Vertretung sowie der Schwierigkeit des Falls festzulegen. Die Schwierigkeit des Falls ist wie gesehen (vgl. oben Erw. 4.4.2.) als tief anzusehen. Den besonderen Aspekten (in Bezug auf die Ver- antwortung und den Zeitaufwand) in der Vertretung von C._____, aufgrund deren psychischen Konstitution und damit zusammenhängenden erschwerten Situation was die Absprache- bzw. Instruktionsmöglichkeit anbelangt, ist mit einer geringe- ren Reduktion als es § 9 AnwGebV vorsieht Rechnung zu tragen. Statt einer Re- duktion auf zwei Drittel bis einen Fünftel rechtfertigt sich ausnahmsweise eine Reduktion von lediglich einem Fünftel. 4.4.4. In einer Gesamtbetrachtung erscheint nach dem Gesagten daher eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 angemessen. Sachverhalte, die Zu- oder Abschläge i.S. der § 11 f. AnwGebV rechtfertigen, liegen nicht vor. Die notwendi- gen Auslagen der Beschwerdeführerin von Fr. 67.80 und die Mehrwertsteuer (7.7.% resp. Fr. 154.00) sind zusätzlich zu entschädigen (§ 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV).
E. 4.5 Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfah- ren ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 2'221.80 zu erhö- hen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 2'192.60 (Fr. 2'892.60 ./. Fr. 700.00), wobei die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'521.80 und damit zu rund sieben Zehntel obsiegt. Auch wenn die Beschwer-
- 12 - deführerin damit zu drei Zehntel unterliegt, ist vorliegend umständehalber keine Gerichtsgebühr zu erheben. 5.2. Die Beschwerdeführerin verlangt für das vorliegende Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 990.00, dies weil ihr für die Beschwerde ein Zeitaufwand von 4.5 Stunden entstanden sei (act. 2 S. 8). Soweit die Beschwerdeführerin (bei vollem Obsiegen) für 4.5 Stunden entschädigt werden will, übersieht sie, dass auch diese Entschädigung nicht nach Stunden berechnet wird. Unter Berücksichtigung des Streitwertes von Fr. 2'192.60 und in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich vorliegend ei- ne einfache Gebühr in der Höhe von rund Fr. 550.00. Bei einem Obsiegen zu sie- ben Zehnteln reduziert sich diese auf Fr. 385.00. Besondere Erhöhungsgründe oder Zuschläge bestehen nicht. Unter Berücksichtigung der Reduktion gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV, ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Entschädigung von Fr. 300.00 zuzusprechen . Diese ist ihr aus der Gerichtskasse der Vorinstanz auszurichten. Für ihre eigene Zeit ist die Beschwerdeführerin nicht mehrwertsteu- erpflichtig, weshalb keine Mehrwertsteuer auf diesem Betrag zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
E. 9 Dezember 2021 gewährte die Vorinstanz eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 23. Dezember 2021 (act. 5/30). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 reichte Rechtsanwältin MLaw A._____ eine Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren
- 3 - ein. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei C._____ ab dem
29. November 2021 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in ihrer Person eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 5/32 S. 2).
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz (Geschäfts-Nr. ER210136-L/U) vom 21. Januar 2022 aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "5. Rechtsanwältin MLaw A._____ wird für ihre Bemühungen als Rechts- vertreterin der Gesuchsgegnerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'221.80 (inkl. Barauslagen und MwSt. 7.7%) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten."
- Im Übrigen (Mehrbetrag) wird die Beschwerde abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. - 13 -
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.00 aus der Kasse der Vorinstanz zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Zü- rich (Einzelgericht Audienz), an C._____ (D._____-Str. 1 … E._____) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'192.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF220010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 15. März 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich vom 21. Januar 2022 (ER210136)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 14. Oktober 2021 (Datum Poststempel) gelangte B._____ an das Be- zirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (fortan Vorinstanz), und verlangte unter Androhung der Zwangsvollstreckung die Ausweisung von C._____ aus der 3- Zimmerwohnung im 2. OG links an der D._____-Strasse 1 in … E._____ (act. 5/1). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz C._____ ei- ne Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren an (act. 6). Nach Erhalt der Verfügung rief zunächst am 1. November 2021 C._____ und am
4. November 2021 eine Sozialarbeiterin der Psychiatrischen Universitätsklinik Zü- rich (PUK) bei der Vorinstanz an. Letztere erklärte, C._____ sei am 1. November 2021 in die PUK eingewiesen worden (act. 5/8-11). Auf das von der Sozialarbeite- rin der PUK sowie C._____ nachfolgend schriftlich gestellte Fristerstreckungsge- such hin, erstreckte die Vorinstanz die Frist zur Stellungnahme zum Auswei- sungsbegehren bis zum 22. November 2021 (act. 5/12-14). Es folgten Telefonate der Vorinstanz mit dem Beistand von C._____, der Sozialarbeiterin der PUK und C._____ reichte der Vorinstanz unter Beilage eines Arztzeugnisses ein weiteres schriftliches Gesuch um Fristverlängerung ein. Daraufhin setzte die Vorinstanz C._____ mit Verfügung vom 19. November 2021 Frist an, um einen Rechtsanwalt für das Verfahren zu mandatieren, unter der Androhung, dass im Säumnisfall eine Vertretung durch das Gericht bestellt werde (act. 5/15-20). Mit Eingabe vom
29. November 2021 teilte C._____ mit, von Rechtsanwältin MLaw A._____ vertre- ten zu werden (act. 5/23). Mit Verfügung vom 30. November 2021 setzte die Vo- rinstanz C._____ eine erneute Frist an, um zum Ausweisungsgesuch Stellung zu nehmen (act. 5/24). Die vorinstanzlichen Akten wurden Rechtsanwältin MLaw A._____ zur Einsicht zugestellt (act. 5/26-27). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 ersuchte diese um Fristerstreckung für die Stellungnahme bis zum
13. Januar 2021, weil ihr eine Kontaktaufnahme mit ihrer Mandantin zwecks In- struktion noch nicht möglich gewesen sei (act. 5/28). Mit Verfügung vom
9. Dezember 2021 gewährte die Vorinstanz eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 23. Dezember 2021 (act. 5/30). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 reichte Rechtsanwältin MLaw A._____ eine Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren
- 3 - ein. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei C._____ ab dem
29. November 2021 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in ihrer Person eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 5/32 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz gewährte C._____ mit Entscheid vom 21. Januar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr Rechtsanwältin MLaw A._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 5/34 = act. 4 S. 12, Beschluss Ziffer 1). Das Ausweisungsbegehren hiess die Vorinstanz gut (act. 4 S. 12 f., Urteil Ziffer 1-2). Die Entscheidgebühr von Fr. 670.00 auferlegte die Vorinstanz C._____, nahm sie jedoch zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse, unter Vorbehalt einer Nachforderung nach Art. 123 ZPO. Zudem verpflichtete die Vorinstanz C._____ dazu, B._____ eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 zu bezahlen (act. 4 S. 13, Urteil Ziffer 3-4). Rechtsanwältin MLaw A._____ entschädigte die Vorinstanz für ihre Bemühungen als Rechtsvertreterin von C._____ mit Fr. 700.00 direkt aus der Gerichtskasse (act. 4 S. 13, Urteil Zif- fer 5). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 (Datum Poststempel) erhob Rechtsan- wältin MLaw A._____ (fortan Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Kammer. Sie stellt folgende Rechtsmittelanträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils des Bezirks- gerichts Zürich vom 21. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. ER210136-L) aufzuhe- ben und es sei die angemessene Entschädigung für das vorinstanzliche Ver- fahren auf mindestens CHF 2'892.60 (inkl. Barauslagen und 7.7% MWST) festzusetzen. Eventualiter sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2022 (Geschäfts- Nr. ER210136-L) aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der angemessenen Entschädigung (inkl. Barauslagen und 7.7% MWST) zurück- zuweisen.
- 4 -
2. Es seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 990.00 zuzusprechen." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-37). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Höhe der Entschädigung, die sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochen erhalten hat. Als Bestandteil der Liquidation der Pro- zesskosten stellt der angefochtene Entscheid einen erstinstanzlichen Kostenent- scheid dar, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO sowie act. 5/35c zur Rechtzeitigkeit), und die Beschwerdefüh- rerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Festsetzung ihrer Entschädigung im ei- genen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.; BGE 140 V 116 E. 4.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 4. 4.1. Die Vorinstanz ging von einem Verfahrensstreitwert von Fr. 10'200.00 aus. Zur im Dispositiv des Entscheides vom 21. Januar 2022 festgelegten Entschädi- gung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 700.00 führte die Vorinstanz in den Erwägungen einzig an, die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C._____ sei für ihre Bemühungen unter Berücksichtigung der § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen (act. 4 S. 12). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr seien für das vorinstanzliche Ver- fahren ein Aufwand von 11.9 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 67.80 angefallen. Hinzukommen würden Fr. 206.80 Mehrwertsteuer, womit sich ihre Honorarnote auf insgesamt Fr. 2'892.60 belaufe (act. 2 S. 3 Rz. 4). Die
- 5 - Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Entschädigung gestützt auf die AnwGebV nicht korrekt bemessen, indem sie einerseits für den offensichtlich be- sonders hohen Zeitaufwand der Vertretung keine Erhöhung der Grundgebühr nach § 4 Abs. 2 AnwGebV gewährt und andererseits (ohne Begründung) die in § 9 AnwGebV (unter Einberechnung der Erhöhung) maximal vorgesehene Er- mässigung vorgenommen habe, obwohl weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ein Regelfall eines summarischen Verfahrens vorgelegen habe (act. 2 S. 6 Rz. 7, 15). Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass bei einer Entschä- digung von Fr. 700.00, gemessen am geltend gemachten Gesamtaufwand von 11.9 Stunden, ein Stundenansatz von Fr. 58.80 (und damit deutlich unter Fr. 180.00) resultiere. Gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe in einem solchen Fall keine pauschalisierte Entschädigung festgesetzt wer- den (act. 2 S. 6 f. Rz. 16 f.). Der erhöhte Zeitaufwand für die Vertretung aufgrund der besonderen Umstände sowie das Nichtvorliegen eines Regelfalles eines summarischen Verfahrens seien der Vorinstanz bekannt gewesen. Die erste Verfügung im Verfahren habe C._____ per Stadtammannamt zugestellt werden müssen, am 1. November 2021 habe sich diese in sehr aufgebrachtem Zustand bei der Vorinstanz gemeldet und am selben Tag sei die Vorinstanz über die unfreiwillige Einweisung von C._____ in die PUK in Kenntnis gesetzt worden. Am 10. November 2021 habe die Vo- rinstanz von deren Verbeiständung Mitteilung erhalten. Die Vorinstanz habe er- fahren, dass der Beistand noch nicht eingearbeitet war bzw. C._____ kaum kann- te und deshalb keine Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch habe verfassen können. C._____ sei dazu gemäss Arztzeugnis vom 18. November 2021 ebenso wenig in der Lage gewesen. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei nach gericht- licher Aufforderung von C._____ zur Mandatierung einer Rechtsanwältin am letz- ten Tag der Frist von der PUK kontaktiert worden und habe das Mandat ange- nommen. Sie habe der Vorinstanz im Fristverlängerungsgesuch vom
8. Dezember 2021 erklärt, dass sie keinen Kontakt zu C._____ habe herstellen können. Telefonisch habe sie mitgeteilt, alle möglichen Schnittstellen erfolglos kontaktiert zu haben und auch diese hätten keinen Kontakt zu C._____ gehabt. In der Folge habe sie in der nur bis zum 23. Dezember 2021 erstreckten Frist alle
- 6 - Hebel in Bewegung setzen müssen, um an Informationen und Dokumente für eine Stellungnahme sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu kommen. C._____ habe sich ein einziges Mal am 20. Dezember 2021 bei ihr gemeldet. Die Beschwerdeführerin fügt an, es sei nicht zuletzt in Anbetracht des ärztlichen Zeugnisses vom 21. Dezember 2021 auf der Hand gelegen, dass sich die Zu- sammenarbeit mit C._____ schwieriger gestaltet habe als mit anderen Mandan- tinnen. Die explizit beantragte Rückwirkung der unentgeltlichen Rechtspflege ab
29. November 2021 habe sie damit begründet, dass die Bemühungen zur Kon- taktaufnahme mit C._____ und die Beschaffung relevanter Dokumente im Vorfeld der Eingabe aussergewöhnlich zeitintensiv gewesen seien, weil zahlreiche Dritt- personen hätten einbezogen werden müssen. Auch in rechtlicher Hinsicht habe es sich nicht um einen Regelfall eines Ausweisungsverfahrens gehandelt, es hät- ten sich komplexe Rechtsfragen hinsichtlich der Wirkung eines Urteilsvorschlages nach Nichteintreten auf die erhobene Klage gestellt (act. 2 S. 4-6, Rz. 9-14). 4.3. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess ei- nen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und da- mit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein be- trächtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, Erw. II./1.). Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbei- stand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV, vgl. dort §§ 1 und 23). Grundlage für die Festset- zung der Gebühr bilden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach der allgemei- nen Regel von § 2 AnwGebV der Streitwert, die Verantwortung und der notwendi-
- 7 - ge Zeitaufwand des Rechtsvertreters sowie die Schwierigkeit des Falls. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand wird die errechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c–e und Abs. 2 AnwGebV). Konkret wird im Zivilprozess in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV anhand des Streitwertes berechnet. Diese kann nach § 4 Abs. 2 Anw- GebV um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden. Weitere Gründe, welche eine Erhöhung oder Reduktion der Gebühr rechtfertigen, finden sich so- dann in §§ 8 ff. AnwGebV (z.B. mehrere Klienten, summarisches Verfahren, be- sondere Entscheide im laufenden Verfahren etc.). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die allfällige Teilnahme an einer Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt insbesondere keine reine Zeitaufwandentschädigung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur bedingt massgebend, mithin bloss ein In- diz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verord- nungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f. m.w.H.). Ein solches pauschalisiertes Bemessungs- system ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/ 2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen aus- einandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Ver- hältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Ver- hältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist
- 8 - sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.). 4.4.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin zum durch das Bundesgericht garantierten Stunden-Mindestansatz von Fr. 180.00 insofern nicht verfangen, als das Bundesgericht ein pauschalisierendes Vorgehen, welches insbesondere keine systematische "Kontrollrechnung" mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraussetzt, nach dem Ausgeführten als zu- lässig erachtet (so etwa in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455). Die Entschädigung ist pauschal festzulegen. 4.4.2. Die Grundgebühr bei einem Streitwert von Fr. 10'200.00 – wie vorliegend (act. 4 S. 12; act. 5/1 S. 3; act. 2 S. 4 Rz. 5) – beträgt Fr. 2'430.00 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Beschwerdeführerin möchte § 4 Abs. 2 AnwGebV angewendet wissen, während die Vorinstanz auf diesen Absatz nicht verwies. § 4 Abs. 2 An- wGebV lässt eine Ermässigung oder Erhöhung der Grundgebühr um bis zu einem Drittel zu, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders tief oder hoch ist. Bereits die Grundgebühr deckt ein gewisses «Schwankungsmass» an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abge- schwächt vor, kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden (vgl. Weisung des Obergerichts vom 8. September 2010 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren, S. 2008, publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010, Nr. 39). Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass in tatsächlicher Hinsicht resp. was die Sachverhaltsfeststellung anbelangt, das Verfahren nach Art. 257 ZPO an die gesuchsgegnerische Partei verhältnismässig tiefe Anforderungen stellt, da sie (le- diglich) darzutun hat, dass die gesuchstellende Partei einen bestrittenen Sach- verhalt nicht sofort zu beweisen vermag (Art. 257 lit. a ZPO; vgl. ZK ZPO-Sutter- Somm/Lötscher, 3. A. 2016, Art. 257 N 5 ff.). Auch in rechtlicher Hinsicht hat die gesuchsgegnerische Partei nach Art. 257 ZPO eine erleichterte Position. Es ge- nügt darzutun, dass bezüglich einer bestimmten Rechtsfrage keine klare Rechts- lage vorliege (Art. 257 lit. b ZPO; vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., Art. 257 N 9 ff.). Im Konkreten lag dem vorinstanzlichen Verfahren eine ordentli-
- 9 - che Kündigung des Mietverhältnisses zugrunde. Der Sachverhalt präsentierte sich als nicht komplex sowie thematisch eingegrenzt. Es stellte sich die Frage nach der Wirkung des abgelehnten Urteilsvorschlages der Schlichtungsbehörde nach einer am Mietgericht erhobenen Klage, auf welche nicht eingetreten wurde, weil der Kostenvorschuss für das mietgerichtliche Verfahren nicht geleistet worden war. Zudem war die Möglichkeit der Abholung eingeschriebener Post wegen der gesundheitlichen Situation der Gesuchsgegnerin resp. der Zeitpunkt der Kündi- gung thematisiert. Das Ausweisungsverfahren war in rechtlicher Hinsicht, gerade mit Blick auf den überschaubaren Sachverhalt, der obergerichtlich geklärten Fra- ge betreffend die Wirkung des Urteilsvorschlags, woraus grundsätzlich eine Nichtüberprüfung der Gültigkeit der Kündigung resultierte, nicht kompliziert und lag in Bezug auf die Schwierigkeit im unteren Bereich. Was die Verantwortung anbelangt, so ist zum einen festzuhalten, dass es für die gesuchsgegnerische Partei im Verfahren der Ausweisung aus der Mietwohnung generell um existenti- elle Belange geht. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass gemäss ärztlichem Zeug- nis von Prof. Dr. Dr. F._____ vom 21. Dezember 2021 bei C._____ aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eine stark reduzierte psychische Umstellungsfähigkeit und hohe kognitive Rigidität vorliegt. Sie sei psychisch nicht in der Lage, ihre Wohnung aufzulösen, sich eine neue Wohnung zu suchen oder sich auf eine neue Wohnsituation einzustellen. Aus Sicht von Prof. Dr. Dr. F._____ gehe eine mögliche Zwangsräumung sogar mit der konkreten Gefahr eines Suizides von C._____ einher (act. 5/33/1). Zum anderen ist jedoch zu berücksichtigen, dass trotz dieser bei C._____ liegenden Aspekte im vorinstanzlichen Verfahren keine gerichtliche Ermessensausübung zum Tragen kam. Aufgrund der Sach- und Rechtslage bestand für die Vertretung wenig bis kein Raum, um das Gericht auf einen (rechtlichen oder tatsächlichen) Weg zu leiten und damit dem Standpunkt der Gesuchsgegnerin zum Durchbruch zu verhelfen. Insgesamt kann die Verant- wortung der rechtlichen Vertretung damit nicht als besonders hoch bezeichnet. Zum Zeitaufwand der Vertretung kann festgehalten werden, dass – wie aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich ist – die Kommunikation der Beschwerdeführe- rin mit ihrer Mandantin nicht einfach war und sie sich für Informationen und Unter- lagen an andere Stellen bzw. Personen wenden musste. C._____ befand sich
- 10 - vom 1. November 2021 bis 7. Dezember 2021 gegen ihren Willen in der PUK (act. 5/11-12 und act. 29). Sie war gemäss Aktenlage mit der Situation sowie dem Verfahren überfordert resp. zum alleinigen Führen des Prozesses und zur Stel- lungnahme zum Ausweisungsbegehren – zumindest während der Dauer ihres Aufenthaltes in der PUK – nicht in der Lage (act. 5/8, act. 5/16, act. 5/18). Nach Austritt aus der PUK war sie zunächst nicht erreichbar (act. 5/28-29). Der Bei- stand von C._____ war in ihr Dossier noch nicht eingearbeitet (act. 5/15-16). Erst am 20. Dezember 2021 kam zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mandan- tin ein Telefongespräch zustande. Die Aufgabe der Beschwerdeführerin zur Ver- tretung resp. zum Verfassen der Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren war folglich insoweit anspruchsvoll, was die Einholung von Informationen, Unterlagen und letztlich die notwendige Instruktion anbelangte. Wegen der vorgelegenen Sach- und Rechtslage im vorinstanzlichen Verfahren und weil nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist, ist das Mass für ein Vorliegen eines besonders ho- hen Zeitaufwandes jedoch als noch nicht erreicht zu betrachten. Zusammengefasst kann folglich festgehalten werden, dass die Verantwortung sowie der Zeitaufwand der Vertretung und die Schwierigkeit des Falles noch im von der Grundgebühr gedeckten «Schwankungsmass» liegt, womit es weder zu einer Reduktion noch einer Erhöhung nach § 4 Abs. 2 AnwGebV kommt. 4.4.3. Im summarischen Verfahren wird die Gebühr sodann in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV), was diesfalls einen Rah- men von Fr. 486.00 bis Fr. 1'620.00 ergibt. Die Beschwerdeführerin macht gel- tend, es habe sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um einen Regelfall eines summarischen Verfahrens gehandelt. Die Anwendung der in § 9 AnwGebV maximal vorgesehenen Ermässigung sei nicht gerechtfertigt. Welche Überlegungen die Vorinstanz ihrer Ermessenausübung zugrunde gelegt hat, kann mangels detaillierter Begründung nicht näher überprüft werden. Die erkennende Kammer hat deshalb bei der Prüfung von einer Berücksichtigung der zur Zeit der Urteilsfällung bekannten Umstände und Faktoren nach pflichtgemässem Ermes- sen auszugehen (vgl. OGer ZH RT150113 vom 30. Juli 2015 E. 7.2.).
- 11 - Eine Reduktion der Grundgebühr im summarischen Verfahren ist zwar gemäss § 9 AnwGebV nicht zwingend vorgeschrieben, immerhin ist eine solche aber nach dem Wortlaut der Verordnung die Regel. Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin wich das vorinstanzliche Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen/Ausweisung) nicht von einem summarischen Verfahren im klassi- schen Sinne ab, was anhand des Verfahrensgangs, der Parteivorträge (nur das Gesuch sowie die Stellungnahme dazu) und der Beweismittel (Urkunden) ersicht- lich wird. Die Höhe der Reduktion nach § 9 AnwGebV ist nach Massgabe der Verantwortung, des Zeitaufwands der Vertretung sowie der Schwierigkeit des Falls festzulegen. Die Schwierigkeit des Falls ist wie gesehen (vgl. oben Erw. 4.4.2.) als tief anzusehen. Den besonderen Aspekten (in Bezug auf die Ver- antwortung und den Zeitaufwand) in der Vertretung von C._____, aufgrund deren psychischen Konstitution und damit zusammenhängenden erschwerten Situation was die Absprache- bzw. Instruktionsmöglichkeit anbelangt, ist mit einer geringe- ren Reduktion als es § 9 AnwGebV vorsieht Rechnung zu tragen. Statt einer Re- duktion auf zwei Drittel bis einen Fünftel rechtfertigt sich ausnahmsweise eine Reduktion von lediglich einem Fünftel. 4.4.4. In einer Gesamtbetrachtung erscheint nach dem Gesagten daher eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 angemessen. Sachverhalte, die Zu- oder Abschläge i.S. der § 11 f. AnwGebV rechtfertigen, liegen nicht vor. Die notwendi- gen Auslagen der Beschwerdeführerin von Fr. 67.80 und die Mehrwertsteuer (7.7.% resp. Fr. 154.00) sind zusätzlich zu entschädigen (§ 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV). 4.5. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfah- ren ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 2'221.80 zu erhö- hen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 2'192.60 (Fr. 2'892.60 ./. Fr. 700.00), wobei die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'521.80 und damit zu rund sieben Zehntel obsiegt. Auch wenn die Beschwer-
- 12 - deführerin damit zu drei Zehntel unterliegt, ist vorliegend umständehalber keine Gerichtsgebühr zu erheben. 5.2. Die Beschwerdeführerin verlangt für das vorliegende Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 990.00, dies weil ihr für die Beschwerde ein Zeitaufwand von 4.5 Stunden entstanden sei (act. 2 S. 8). Soweit die Beschwerdeführerin (bei vollem Obsiegen) für 4.5 Stunden entschädigt werden will, übersieht sie, dass auch diese Entschädigung nicht nach Stunden berechnet wird. Unter Berücksichtigung des Streitwertes von Fr. 2'192.60 und in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich vorliegend ei- ne einfache Gebühr in der Höhe von rund Fr. 550.00. Bei einem Obsiegen zu sie- ben Zehnteln reduziert sich diese auf Fr. 385.00. Besondere Erhöhungsgründe oder Zuschläge bestehen nicht. Unter Berücksichtigung der Reduktion gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV, ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Entschädigung von Fr. 300.00 zuzusprechen . Diese ist ihr aus der Gerichtskasse der Vorinstanz auszurichten. Für ihre eigene Zeit ist die Beschwerdeführerin nicht mehrwertsteu- erpflichtig, weshalb keine Mehrwertsteuer auf diesem Betrag zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz (Geschäfts-Nr. ER210136-L/U) vom 21. Januar 2022 aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "5. Rechtsanwältin MLaw A._____ wird für ihre Bemühungen als Rechts- vertreterin der Gesuchsgegnerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'221.80 (inkl. Barauslagen und MwSt. 7.7%) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten."
2. Im Übrigen (Mehrbetrag) wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- 13 -
4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.00 aus der Kasse der Vorinstanz zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Zü- rich (Einzelgericht Audienz), an C._____ (D._____-Str. 1 … E._____) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'192.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: