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PF220002

Erbausschlagung / Protokollierung / Kosten

Zürich OG · 2022-01-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 25. Mai 2021 ging beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksge- richts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Schreiben des Beschwerdeführers vom

19. Mai 2021 ein. Darin erklärte er, nachdem seine am 21. Februar 2021 verstor- bene Schwester seit zirka 1950 in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe, er aber ihrerseits sehr wenig Kontakt gehabt und daher ihren Lebensablauf nicht ge- kannt habe, müsse er jede an ihn gerichtete Forderung ablehnen (act. 1a). Mit Schreiben vom 10. November 2021 erklärte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer, sofern er den Nachlass seiner Schwester – wie aus seinem Schreiben vermu- tet – ausschlagen möchte, dann werde er gebeten, dem Gericht das Erbaus- schlagungsformular ausgefüllt, unterschrieben und datiert zusammen mit den Ko- pien der Geburtsurkunde und seines Personalausweises mit beiliegendem Cou- vert zu retournieren. Am 19. Dezember 2021 schrieb der Beschwerdeführer auf die zweite Seite dieses Schreibens: "Ich schlage den Ablass meiner Schwester B._____ geb. tt.9.1929 aus (Sh. meinen Brief vom 19.5.2021), Eisst. 19.12.2021 [Unterschrift]" (act. 1b). Mit Urteil vom 21. Dezember 2021 wurde die Ausschlagungserklärung des Be- schwerdeführers vom 19. Mai 2021 bzw. 19. Dezember 2021 zu Protokoll ge- nommen und ihm wurden die Kosten für das Verfahren auferlegt, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 150.– sowie Barauslagen von Fr. 30.– (act. 11). Am 31. Dezember 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine sinngemässe Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO gegen das Urteil vom 21. Dezember 2021 ein (act. 13), welche zuständigkeitshalber dem Obergericht weitergeleitet wurde (act. 12). Wird ein Rechtsmittel innert Frist versehentlich bei der ersten Instanz eingereicht, gilt die Rechtsmittelfrist als gewahrt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Die Sache erweist sich als spruchreif.

- 3 -

E. 2 Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 Abs. 2 f. SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – hat über die Ausschla- gung ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Kosten der Protokollie- rung trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt (Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 570 N 11). Die Kostenauf- lage nach dem Verursacherprinzip ist gesetzlich in Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vor- gesehen. Dies erscheint gerechtfertigt, ruft der ausschlagende Erbe die Behörden doch im eigenen Interesse, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers, an (OGer ZH PF170008 vom 5. April 2017 E. 4).

E. 3 In seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, er berufe sich gegen die Verschreibung von Fr. 180.– mit der Begründung seiner Briefe vom 19. Mai 2021 und 20. Dezember 2021, wo er jede Zuständigkeit abgelehnt habe und so- mit jede an ihn gerichtete Forderung beeinspruche (act. 13). Dass er gegenüber der Vorinstanz erklärt hatte, er müsse jede an ihn gerichtete Forderung ablehnen (vgl. act. 1a), kann nach dem Gesagten aber nichts daran ändern, dass der Be- schwerdeführer als ausschlagender gesetzlicher Erbe die Kosten des vorinstanz- lichen Verfahrens zu tragen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Ein- gabe nichts Konkretes gegen die Höhe der ihm auferlegten Kosten vorbringt, ist Folgendes festzuhalten: Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur so- genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangele- genheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich in der Regel im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die dem Beschwerdeführer von der Vor- instanz im Umfang von Fr. 150.– auferlegte Entscheidgebühr ist vor diesem Hin- tergrund nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die Barauslagen von Fr. 30.–: Da es sich um eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, hat die protokollierende Behörde den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzu-

- 4 - stellen (vgl. Art. 255 lit. b ZPO). Dies bedeutet, dass die Behörde das Bestehen eines Erbfalls sowie die gesetzlichen Erben und damit die Ausschlagungsbefugnis des Erklärenden abzuklären hat. Auch die dafür entstandenen Barauslagen des Gerichts in Höhe von Fr. 30.– (vgl. Notizen Vorinstanz auf Innenseite des Ak- tentheks) hat der Beschwerdeführer als Antragsteller zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Im Ergebnis wurden dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 180.– zu Recht auferlegt und seine Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Mangels Antrags und wegen seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  6. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF220002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 28. Januar 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Erbausschlagung / Protokollierung / Kosten im Nachlass von B._____, geboren am tt. September 1929, Staatsangehöri- ge von Österreich, gestorben am tt.mm.2021, wohnhaft gewesen C._____-str. …, … Zürich, Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 21. Dezember 2021 (EN210556)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 25. Mai 2021 ging beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksge- richts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Schreiben des Beschwerdeführers vom

19. Mai 2021 ein. Darin erklärte er, nachdem seine am 21. Februar 2021 verstor- bene Schwester seit zirka 1950 in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe, er aber ihrerseits sehr wenig Kontakt gehabt und daher ihren Lebensablauf nicht ge- kannt habe, müsse er jede an ihn gerichtete Forderung ablehnen (act. 1a). Mit Schreiben vom 10. November 2021 erklärte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer, sofern er den Nachlass seiner Schwester – wie aus seinem Schreiben vermu- tet – ausschlagen möchte, dann werde er gebeten, dem Gericht das Erbaus- schlagungsformular ausgefüllt, unterschrieben und datiert zusammen mit den Ko- pien der Geburtsurkunde und seines Personalausweises mit beiliegendem Cou- vert zu retournieren. Am 19. Dezember 2021 schrieb der Beschwerdeführer auf die zweite Seite dieses Schreibens: "Ich schlage den Ablass meiner Schwester B._____ geb. tt.9.1929 aus (Sh. meinen Brief vom 19.5.2021), Eisst. 19.12.2021 [Unterschrift]" (act. 1b). Mit Urteil vom 21. Dezember 2021 wurde die Ausschlagungserklärung des Be- schwerdeführers vom 19. Mai 2021 bzw. 19. Dezember 2021 zu Protokoll ge- nommen und ihm wurden die Kosten für das Verfahren auferlegt, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 150.– sowie Barauslagen von Fr. 30.– (act. 11). Am 31. Dezember 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine sinngemässe Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO gegen das Urteil vom 21. Dezember 2021 ein (act. 13), welche zuständigkeitshalber dem Obergericht weitergeleitet wurde (act. 12). Wird ein Rechtsmittel innert Frist versehentlich bei der ersten Instanz eingereicht, gilt die Rechtsmittelfrist als gewahrt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Die Sache erweist sich als spruchreif.

- 3 -

2. Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 Abs. 2 f. SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – hat über die Ausschla- gung ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Kosten der Protokollie- rung trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt (Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 570 N 11). Die Kostenauf- lage nach dem Verursacherprinzip ist gesetzlich in Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vor- gesehen. Dies erscheint gerechtfertigt, ruft der ausschlagende Erbe die Behörden doch im eigenen Interesse, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers, an (OGer ZH PF170008 vom 5. April 2017 E. 4).

3. In seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, er berufe sich gegen die Verschreibung von Fr. 180.– mit der Begründung seiner Briefe vom 19. Mai 2021 und 20. Dezember 2021, wo er jede Zuständigkeit abgelehnt habe und so- mit jede an ihn gerichtete Forderung beeinspruche (act. 13). Dass er gegenüber der Vorinstanz erklärt hatte, er müsse jede an ihn gerichtete Forderung ablehnen (vgl. act. 1a), kann nach dem Gesagten aber nichts daran ändern, dass der Be- schwerdeführer als ausschlagender gesetzlicher Erbe die Kosten des vorinstanz- lichen Verfahrens zu tragen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Ein- gabe nichts Konkretes gegen die Höhe der ihm auferlegten Kosten vorbringt, ist Folgendes festzuhalten: Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur so- genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangele- genheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich in der Regel im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die dem Beschwerdeführer von der Vor- instanz im Umfang von Fr. 150.– auferlegte Entscheidgebühr ist vor diesem Hin- tergrund nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die Barauslagen von Fr. 30.–: Da es sich um eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, hat die protokollierende Behörde den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzu-

- 4 - stellen (vgl. Art. 255 lit. b ZPO). Dies bedeutet, dass die Behörde das Bestehen eines Erbfalls sowie die gesetzlichen Erben und damit die Ausschlagungsbefugnis des Erklärenden abzuklären hat. Auch die dafür entstandenen Barauslagen des Gerichts in Höhe von Fr. 30.– (vgl. Notizen Vorinstanz auf Innenseite des Ak- tentheks) hat der Beschwerdeführer als Antragsteller zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Im Ergebnis wurden dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 180.– zu Recht auferlegt und seine Beschwerde ist abzuweisen.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Mangels Antrags und wegen seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

28. Januar 2022