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PF210054

Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung

Zürich OG · 2022-01-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Gesuch vom 20. September 2021 beantragte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachstehend Vorinstanz) die (super- provisorische) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf der Liegen- schaft der Gesuchgegner (act. 8/1). Diesem Ersuchen gab die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 21. September 2021 statt. Zugleich setzte sie den Gesuchgegnern Frist zur Stellungnahme an (act. 8/4). Die Zustellung dieser Verfügung an die in den USA wohnhaften Gesuchgegnern a), c) und d) erfolgte mit eingeschriebener Postsendung. Die Gesuchgegner b) und c) ersuchten daraufhin um Abnahme der Frist bis feststehe, dass die Verfügung vom 21. September 2021 auch den Ge- suchgegnern a) und d) habe zugestellt werden können. Sie machten geltend, dass es nicht ihre Aufgabe sei, die Gesuchgegner a) und d) über den Inhalt der Verfügung aufzuklären. Zudem hätte die Zustellung ohnehin auf dem Rechtshil- feweg erfolgen müssen (act. 8/10).

E. 2 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 nahm die Vorinstanz den Gesuchgeg- nern die Frist ab und verfügte die erneute Zustellung der Erstverfügung vom

21. September 2021 an die Gesuchgegner a) und d), diesmal auf dem Rechtshil- feweg (act. 8/13). Am 15. Dezember 2021 – und damit noch bevor bei der Vor- instanz eine Bestätigung der erfolgreichen Zustellung der Verfügungen vom

21. September 2021 und 13. Oktober 2021 eingegangen war – reichten die Ge- suchgegner, allesamt vertreten durch die Beschwerdeführerin, der Vorinstanz ei- ne Stellungnahme ein (act. 8/17–20). Darin führten sie unter anderem aus, da auch die Gesuchgegner a) und d) dieselbe Rechtsanwältin (die Beschwerdeführe- rin) bevollmächtig hätten, brauche nicht mehr die rechtshilfeweise Zustellung und die Fristansetzung durch das Gericht abgewartet zu werden. Vielmehr könnten sie ihre Stellungnahme bereits jetzt gemeinsam erstatten (act. 8/17 Rz. 1).

E. 3 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 erwog die Vorinstanz, das Vorgehen der Gesuchgegner sei widersprüchlich. Namentlich erscheine unklar, wie die Ge- suchgegner a) und d) vom Verfahren betreffend Eintragung des Bauhandwerker-

- 4 - pfandrechts Kenntnis erlangt hätten. Es bestehe die Vermutung, dass die Ge- suchgegner a) und d) von den Gesuchgegner b) und c) informiert worden seien. Damit setzten sich die Gesuchgegner b) und c) in Widerspruch zu ihrem früheren Standpunkt, wonach eine solche Information gerade nicht ihnen obliege. Dies wiederum lege die Vermutung nahe, dass ihr Bestehen auf einer förmlichen Zu- stellung an die Gesuchgegner a) und d) einzig der Verschaffung eines prozessua- len Vorteils gedient habe, namentlich der Verlängerung der im summarischen Verfahren kurz bemessenen Frist. Ein solches Verhalten sei unredlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Es stelle sich daher die Frage, ob eine Ord- nungsbusse im Sinne von Art. 128 Abs. 3 ZPO auszusprechen sei. Zudem sei bezüglich der Beschwerdeführerin eine Anzeige an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs in Betracht zu ziehen (act. 3 E. 3). Weiter erwog die Vorinstanz, die Stellungnahme der Gesuchgegner umfas- se 59,5 Seiten und sei angesichts des bloss 4,5 Seiten umfassenden Gesuchs unnötige lange. Auch enthalte die Stellungnahme überflüssige Ausführungen, weshalb sie als weitschweifig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren sei. Aufgrund dieser Erwägungen verfügte die Vorinstanz Folgendes (act. 3):

Dispositiv
  1. Den Gesuchsgegnern a) und d) sowie Rechtsanwältin Dr. A._____ wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht bekannt zu geben, wann die Gesuchsgegner a) und d) von der Einleitung des vorliegenden Verfahrens Kenntnis erhalten ha- ben und um sich zur Ausfällung einer Ordnungsbusse bzw. zu Erstat- tung einer Aufsichtsanzeige zu äussern. Die diesbezügliche Stellungnahme hat sich auf maximal 5 Seiten zu beschränken (Schriftgrösse 12, 1.5-facher Zeilenabstand). Bei Miss- achtung dieser Vorgabe würde die Stellungnahme ohne Weiteres als nicht erfolgt gelten. Bei Säumnis wird Verzicht auf Stellungnahme angenommen.
  2. Die Eingabe der Gesuchsgegner vom 15. Dezember 2021 (act. 17, samt Beilagen, act. 20/3-13) wird nicht als Stellungnahme (Gesuchs- - 5 - antwort) entgegengenommen. Kopien derselben werden den Ge- suchsgegnern retourniert.
  3. Den Gesuchsgegnern wird eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um im Sinne der Erwägungen eine verbesserte Stellungnahme von höchstens 20 Seiten erneut in zweifacher Ausfertigung einzureichen (Schriftgrösse 12, 1.5-facher Zei- lenabstand); allfällige Beilagen sind der Rechtsschrift (einschliesslich Verzeichnis) ebenfalls in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Bei Säumnis gilt die Stellungnahme als nicht erfolgt, und es wird Ver- zicht auf Stellungnahme (Gesuchsantwort) angenommen.
  4. (Mitteilungen)
  5. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde, wobei sie die folgenden Anträge stellte (act. 2 S. 2–4):
  6. Ziff. 1 Dispositiv der Verfügung vom 17. Dezember 2021 des Be- zirksgerichts Bülach, Einzelgericht, sei aufzuheben, soweit sie die Beschwerdeführerin adressiert, dies im Einzelnen:
  7. Es sei die der Beschwerdeführerin angesetzte Frist von 10 Tagen, um dem Gericht bekannt zu geben, wann die Ge- suchsgegner a) und d) von der Einleitung des vorliegenden Ver- fahrens Kenntnis erhalten haben und um sich zur Ausfällung einer Ordnungsbusse bzw. zu Erstattung einer Aufsichtsanzeige zu äussern, abzunehmen.
  8. Es sei die Auflage des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, dass sich eine Stellungnahme gemäss Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 der Ver- fügung auf maximal 5 Seiten bei einer Schriftgrösse 12 und 1.5- fachem Zeilenabstand zu beschränken habe, aufzuheben.
  9. Es sei die in Ziff. 1 Abs. 2 Dispositiv der Verfügung des Bezirks- gerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021 angeord- nete Säumnisfolge aufzuheben, dass bei Missachtung der ange- ordneten formellen Vorgaben eine Stellungnahme ohne Weiteres als nicht erfolgt gelten würde.
  10. Es sei Ziff. 1 Abs. 3 Dispositiv der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021, wonach bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde, auf- zuheben." - 6 - Zudem stellte die Beschwerdeführerin die folgenden prozessualen Anträge (act. 2 S. 2):
  11. Es sei der Beschwerde, materielle Anträge 1–5, die aufschieben- de Wirkung zu erteilen und es seien die Fristen in Ziff. 1 Dispositiv der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom
  12. Dezember 2021, die am 30. Dezember 2021 ablaufen, vorläu- fig bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens abzunehmen.
  13. Eventualiter sei der Beschwerde, materielle Anträge 1–5, die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Vorinstanz anzu- weisen, die am 7. Januar 2022 letztmals ablaufenden Fristen ge- mäss Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021 vorläufig bzw. bis zum Ausgang des Verfahrens abzunehmen. Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstelle- rin."
  14. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8). Da es im von der Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin eröffneten Ordnungsbussenverfahren keine Gegenpartei gibt, muss keine Beschwerdeantwort eingeholt werden. II.
  15. Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2021 fordert die Gesuchgegner a) und d) sowie ihre frühere Rechtsvertreterin, die Be- schwerdeführerin, auf, der Vorinstanz bekannt zu geben, wann sie von der Einlei- tung des vorinstanzlichen Verfahrens erstmals Kenntnis erlangt hätten. Zugleich räumt Dispositiv Ziffer 1 diesen Personen die Gelegenheit ein, um sich zur Ausfäl- lung einer Ordnungsbusse bzw. zur Erstattung einer Aufsichtsanzeige zu äussern. Dispositiv Ziffer 2 hält fest, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 15. Dezember 2021 nicht als Gesuchsantwort entgegennehme. Und Dispositiv Ziffer 3 setzt den Gesuchgegnern schliesslich eine Nachfrist an, um eine höchstens 20 Seiten lan- ge Gesuchsantwort einzureichen (act. 3). Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht zur Begründetheit des Bauhand- werkerpfandrechts, das den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Prozesses darstellt. Entsprechend bildet die Verfügung keinen Endentscheid im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO. Vielmehr möchte sie bloss klären, wie zwei der vier Gesuch- - 7 - gegner Kenntnis vom Verfahren erlangt haben. Weiter setzt die Verfügung den Gesuchgegnern und der Beschwerdeführerin Frist an, um sich zu disziplinari- schen Massnahmen zu äussern. Schliesslich qualifiziert die Verfügung die Ge- suchsantwort der Gesuchgegner als weitschweifig und setzt ihnen eine Frist an, um eine verbesserte Rechtsschrift einzureichen. All diese Anordnungen regeln den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens. Sie sind daher als prozessleitende Verfügungen zu qualifizieren (BGer, 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015, E. 2.3; OFK-Jenny/Jenny, 2. Aufl., Art. 124 ZPO N 2; Ber- ger/Güngerich/Hurni/Strittmatter, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2021, Rz. 1320).
  16. Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO bloss in zwei Situationen selbstständig angefochten werden: (1.) in den vom Gesetz be- stimmten Fällen; oder (2.) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (DI- KE-Komm-Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 41; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 14). Die Zivilprozessordnung unterstellt weder die Aufforderung zur Verbesserung von weitschweifigen Rechtsschriften noch das Einholen von Auskünften dem Rechts- mittel der Beschwerde (vgl. etwa Art. 132 Abs. 2 ZPO [mangelhafte Eingaben]; Art. 160–164 ZPO [Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht von Parteien]). Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch die vorliegende prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Nur wenn dies der Fall ist, kann sie die Verfügung vom
  17. Dezember 2021 mit Beschwerde anfechten. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH, PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszulegen. Zurückhaltung drängt sich aus zwei Gründen aus: Ei- nerseits, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Möglichkeit hat, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Ent- scheid anzufechten. Und andererseits, weil die Verfahrensleitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nachträglich als un- - 8 - zweckmässig herausstellen sollten (A. Staehelin, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 124 ZPO N 6; DIKE-Komm-Kaufmann, 2. Aufl., Art. 124 ZPO N 24). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, nachzuweisen, dass sich ihre pro- zessuale Situation erheblich erschwerte oder verschlechterte, wenn das Gericht die prozessleitende Verfügung umsetzen würde. Eine einfache Verlängerung des Verfahrens oder eine Erhöhung der Kosten genügt dabei nicht. Ein solcher Nach- teil liegt aber beispielsweise dann vor, wenn ein Vorgang nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Zu denken ist etwa an die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder die Verletzung absoluter Rechte (CR CPC-Jeandin, 2e éd., Art. 319 N 21–23a; BSK BGG-Uhlmann, 3. Aufl., Art. 93 N 11 Fn 61). Die Beurteilung, ob ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz (DIKE-Komm-Blickenstorfer,
  18. Aufl., Art. 319 ZPO N 40).
  19. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz verlange von ihr, dass sie offenlege, wann die Gesuchgegner a) und d) vom vor- instanzlichen Verfahren Kenntnis erlangt hätten. Diese Aufforderung bezieht sich auf Tatsachen, welche unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses stünden. Es liege keine Entbindung von diesem Geheimnis vor und selbst wenn eine solche vorläge, wäre die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen ohne Notwendigkeit eine Interessenkollision zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Klientschaft geschaffen. Die Wahrung von Klienteninteressen und die Vermeidung von Interessenkollisionen gehöre zu den anwaltlichen Kernpflichten. Die Vorinstanz sei gehalten, die berufsrechtlichen Pflichten der Beschwerdeführerin zu achten. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge aufgrund der Interessenkollision ihr Mandat niederlegen müssen (act. 2 S. 10 f.). Mit der drohenden Verletzung des Anwaltsgeheimnisses beruft sich die Be- schwerdeführerin auf einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne der oben erwähnten Praxis zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Die mit der Einhaltung der vorinstanzlichen Frist drohende Verletzung des Anwaltsge- heimnisses lässt sich bei einer nachträglichen Überprüfung im Endentscheid nicht - 9 - mehr ungeschehen machen. Zudem würde sich die Beschwerdeführerin dem Ri- siko eines strafrechtlichen oder eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens aussetzen, was sich nicht im Rahmen dieses Verfahrens beilegen liesse, so dass das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Endentscheid kein tauglicher Behelf wä- re. Auch eine dadurch herbeigeführte Interessenkollision lässt sich im Nachhinein nicht mehr aus der Welt schaffen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen. Auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten.
  20. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammen- hang unter der Überschrift "Verletzung berufsrechtlicher Regeln" geltend, die an sie gerichtete Aufforderung zur Offenlegung beziehe sich auf Tatsachen, welche unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses stünden. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass keine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorliege und dass sie auch dann nicht verpflichtet wäre, Auskunft zu erteilen. Die Vorinstanz hätte auch auf das Verweigerungsrecht aufmerksam machen müssen (Art. 161 ZPO; act. 2 S. 10 Rz. 23 f.). Mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung verbunden mit der Androhung einer Ordnungsbusse und Anzeige an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte habe die Vorinstanz ohne zwingenden Grund eine Interessenkollision geschaffen, welche die entsprechende Berufspflicht der Beschwerdeführerin unterlaufe. Der Einbezug der Beschwerdeführerin sei unverhältnismässig und erfolge ohne zwin- genden Grund, da die verlangten Informationen, soweit überhaupt notwendig, al- lein von ihren Klienten beschafft werden könnten (act. 2 S. 11 Rz. 26 ff.). Die Beschwerdeführerin sei im Disziplinarverfahren nicht zur Mitwirkung verpflich- tet. Es gelte der strafprozessuale Nemo-tenetur-Grundsatz. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 160 ff. ZPO betreffe nur die Mitwirkungspflicht von Parteien bei der Be- weiserhebung im Rahmen eines Zivilprozesses, allerdings nicht in einem Diszipli- narverfahren nach Art. 128 ZPO. Die Vorinstanz selbst habe nicht einmal behaup- tet, sie stütze ihr Vorgehen auf die Mitwirkungspflichten der Parteien nach Art. 160 ff. ZPO und sie habe die Beschwerdeführerin insbesondere nicht auf ihre Verweigerungsrechte hingewiesen, sondern stattdessen versucht, sie auf dem - 10 - Weg einer hoheitlichen Anordnung zur Verletzung des Anwaltsgeheimnisses an- zustiften. Die Verweigerungsrechte nach Art. 163 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 165 und Art. 166 ZPO seien jedoch analog anwendbar. Die Vorinstanz habe diese Verfahrensgrundsätze und Beweisvorschriften der ZPO verletzt (act. 2 S. 12 f. Rz. 31 ff.).
  21. Art. 128 ZPO ist die gesetzliche Grundlage für die Ausfällung einer Ord- nungsbusse. Die Verhängung einer Ordnungsbusse stellt keine strafrechtliche Anklage dar. Die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelten daher nicht (DIKE-Komm-Kaufmann, 2. Aufl., Art. 128 ZPO N 27; BSK ZPO-Gschwend,
  22. Aufl., Art. 128 N 23; KUKO ZPO-Weber, 3. Aufl., Art. 128 N 11a). Für das Ver- fahren sind die Bestimmungen der ZPO anwendbar. Mit Bezug auf die Mitwir- kungspflicht und das Verweigerungsrecht bei Beweiserhebungen sind das die Art. 160 ff. ZPO, was bedeutet, dass eine ungerechtfertigte Verweigerung der Mitwirkung grundsätzlich nach Art. 164 ZPO in die Würdigung einfliesst (vgl. dazu Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Kap. 7 Rz. 37 m.H. auf BGer, 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008, E. 3.5). Als Anwältin kann die Beschwerdeführerin nach Art. 163 Abs. 1 lit. b ZPO unter Verweis auf ihr Berufsgeheimnis die Mitwirkung verweigern. Nach Art. 162 ZPO darf dies nicht zu ihren Ungunsten gewürdigt werden. Über ihr Verweigerungs- recht müsste sie die Vorinstanz nach Art. 161 ZPO aufklären. Wie die Beschwer- deführerin zu Recht rügt, ist das nicht geschehen. Die an die Beschwerdeführerin ergangene Aufforderung zur Auskunftserteilung in Dispositiv-Ziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung ist wegen dieses Verfahrensfehlers ohne weiteres aufzuhe- ben, ohne dass auf die übrigen Teile der Begründung des entsprechenden An- trags der Beschwerdeführerin eingegangen werden muss.
  23. Mit der Aufhebung der Frist zur Auskunftserteilung sind auch die damit ver- bundenen weiteren Anordnungen hinfällig. Das betrifft sowohl die Vorgaben mit Bezug auf den Umfang und die typographische Gestaltung der Stellungnahme als auch die Säumnisandrohung, gegen die sich die Beschwerdeführerin ebenfalls zur Wehr setzt (vgl. Anträge Ziffer 3 und Ziffer 4). Ausführungen zu diesen Anträ- gen und ihrer Begründung erübrigen sich daher. - 11 - Sollte die Vorinstanz am vorgesehenen Vorgehen festhalten und neben den Ge- suchsgegnern a) und d) auch der Beschwerdeführerin unter Beachtung der ein- schlägigen beweisrechtlichen Vorschriften erneut eine Frist ansetzen, wird sie prüfen müssen, ob sie an den von ihr festgelegten Modalitäten festhalten will, die sie in der angefochtenen Verfügung nicht begründete und die sich mit Bezug auf eine noch nicht erfolgte Eingabe nicht auf Art. 132 Abs. 2 ZPO stützen können.
  24. Allgemein ist dazu anzumerken, dass Vorgaben an den Umfang und die Ge- staltung von Parteivorbringen das rechtliche Gehör der Parteien nicht einschrän- ken dürfen. Mit seinem Endentscheid bewertet das Gericht (vorbehältlich eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens) die verschiedenen Standpunkte der Parteien. Daraus abzuleiten, als nicht überzeugend erachtete Argumente bzw. die entspre- chenden Vorträge oder Eingaben seien überflüssig gewesen, ist jedoch eine ex- post Betrachtung, welche ausser Acht lässt, dass auch diejenigen Argumente den Entscheidungsprozess beeinflussen, die am Ende verworfen werden. Im Übrigen gehört es zu den Funktionen eines Rechtsstaates und dient der Herstellung des Rechtsfriedens, dass die Parteien ihre Gründe vorbringen können und diese ge- hört werden, auch wenn das Gericht ihnen am Ende nicht folgt. Ausgesprochen heikel sind solche Vorgaben im Voraus. Es ist ein Ding der Un- möglichkeit, den Umfang einer Stellungnahme vorzugeben, ohne ihren Inhalt zu kennen. Die vorliegende Beschwerdeschrift zu den gleichen Themen, die Gegen- stand der von der Vorinstanz verlangten Stellungnahme sein sollen, umfasst deut- lich mehr als fünf Seiten, ohne weitschweifig zu sein (vgl. act. 2 S. 15 Rz. 44). Auch wenn es die Prozessleitung manchmal erfordert, dass sich das Gericht eine vorläufige Meinung bildet, dürfen die daraus abgeleiteten Anordnungen nicht den Eindruck erwecken, das Gericht habe seine Meinung bereits gemacht.
  25. Die Beschwerdeführerin verlangt ferner die Aufhebung der Säumnisandro- hung mit Bezug auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Ge- suchsantwort in Dispositiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. De- zember 2021 (act. 2 S. 2 Antrag Ziffer 5). - 12 - Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die eigenen Interessen der Beschwerdeführerin von dieser Säumnisandrohung betroffen sind. Sie geht im Übrigen mit ihrer Be- schwerde nicht gegen die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Gesuchs- antwort in Dispositiv-Ziffer 3 vor und begründet den Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Säumnisandrohung auch nicht. Auf den Antrag Ziffer 5 ist daher nicht einzutreten. III. Die Beschwerde wird praktisch vollumfänglich gutgeheissen. Da es keine unter- liegende Gegenpartei gibt, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
  26. Auf Beschwerdeantrag Ziffer 5 wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Be- zirksgerichts Bülach vom 17. Dezember 2021 wird, soweit sie sich auf die Beschwerdeführerin bezieht, aufgehoben.
  27. Für das Beschwerdeverfahren wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– aus der Staatskasse zugesprochen.
  28. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Verfahrensbeteilig- ten unter Beilage von act. 2 und an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
  29. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'016.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF210054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 20. Januar 2022 in Sachen A._____, Dr. iur., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____ sowie B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ sowie Erbengemeinschaft C._____,

a) D._____,

b) E._____,

c) F._____,

d) G._____, Gesuchsgegner und Verfahrensbeteiligte a, b, c, d vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____

- 2 - betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 17. Dezember 2021 (ES210020)

- 3 - Erwägungen: I.

1. Mit Gesuch vom 20. September 2021 beantragte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachstehend Vorinstanz) die (super- provisorische) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf der Liegen- schaft der Gesuchgegner (act. 8/1). Diesem Ersuchen gab die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 21. September 2021 statt. Zugleich setzte sie den Gesuchgegnern Frist zur Stellungnahme an (act. 8/4). Die Zustellung dieser Verfügung an die in den USA wohnhaften Gesuchgegnern a), c) und d) erfolgte mit eingeschriebener Postsendung. Die Gesuchgegner b) und c) ersuchten daraufhin um Abnahme der Frist bis feststehe, dass die Verfügung vom 21. September 2021 auch den Ge- suchgegnern a) und d) habe zugestellt werden können. Sie machten geltend, dass es nicht ihre Aufgabe sei, die Gesuchgegner a) und d) über den Inhalt der Verfügung aufzuklären. Zudem hätte die Zustellung ohnehin auf dem Rechtshil- feweg erfolgen müssen (act. 8/10).

2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 nahm die Vorinstanz den Gesuchgeg- nern die Frist ab und verfügte die erneute Zustellung der Erstverfügung vom

21. September 2021 an die Gesuchgegner a) und d), diesmal auf dem Rechtshil- feweg (act. 8/13). Am 15. Dezember 2021 – und damit noch bevor bei der Vor- instanz eine Bestätigung der erfolgreichen Zustellung der Verfügungen vom

21. September 2021 und 13. Oktober 2021 eingegangen war – reichten die Ge- suchgegner, allesamt vertreten durch die Beschwerdeführerin, der Vorinstanz ei- ne Stellungnahme ein (act. 8/17–20). Darin führten sie unter anderem aus, da auch die Gesuchgegner a) und d) dieselbe Rechtsanwältin (die Beschwerdeführe- rin) bevollmächtig hätten, brauche nicht mehr die rechtshilfeweise Zustellung und die Fristansetzung durch das Gericht abgewartet zu werden. Vielmehr könnten sie ihre Stellungnahme bereits jetzt gemeinsam erstatten (act. 8/17 Rz. 1).

3. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 erwog die Vorinstanz, das Vorgehen der Gesuchgegner sei widersprüchlich. Namentlich erscheine unklar, wie die Ge- suchgegner a) und d) vom Verfahren betreffend Eintragung des Bauhandwerker-

- 4 - pfandrechts Kenntnis erlangt hätten. Es bestehe die Vermutung, dass die Ge- suchgegner a) und d) von den Gesuchgegner b) und c) informiert worden seien. Damit setzten sich die Gesuchgegner b) und c) in Widerspruch zu ihrem früheren Standpunkt, wonach eine solche Information gerade nicht ihnen obliege. Dies wiederum lege die Vermutung nahe, dass ihr Bestehen auf einer förmlichen Zu- stellung an die Gesuchgegner a) und d) einzig der Verschaffung eines prozessua- len Vorteils gedient habe, namentlich der Verlängerung der im summarischen Verfahren kurz bemessenen Frist. Ein solches Verhalten sei unredlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Es stelle sich daher die Frage, ob eine Ord- nungsbusse im Sinne von Art. 128 Abs. 3 ZPO auszusprechen sei. Zudem sei bezüglich der Beschwerdeführerin eine Anzeige an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs in Betracht zu ziehen (act. 3 E. 3). Weiter erwog die Vorinstanz, die Stellungnahme der Gesuchgegner umfas- se 59,5 Seiten und sei angesichts des bloss 4,5 Seiten umfassenden Gesuchs unnötige lange. Auch enthalte die Stellungnahme überflüssige Ausführungen, weshalb sie als weitschweifig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren sei. Aufgrund dieser Erwägungen verfügte die Vorinstanz Folgendes (act. 3):

1. Den Gesuchsgegnern a) und d) sowie Rechtsanwältin Dr. A._____ wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht bekannt zu geben, wann die Gesuchsgegner a) und d) von der Einleitung des vorliegenden Verfahrens Kenntnis erhalten ha- ben und um sich zur Ausfällung einer Ordnungsbusse bzw. zu Erstat- tung einer Aufsichtsanzeige zu äussern. Die diesbezügliche Stellungnahme hat sich auf maximal 5 Seiten zu beschränken (Schriftgrösse 12, 1.5-facher Zeilenabstand). Bei Miss- achtung dieser Vorgabe würde die Stellungnahme ohne Weiteres als nicht erfolgt gelten. Bei Säumnis wird Verzicht auf Stellungnahme angenommen.

2. Die Eingabe der Gesuchsgegner vom 15. Dezember 2021 (act. 17, samt Beilagen, act. 20/3-13) wird nicht als Stellungnahme (Gesuchs-

- 5 - antwort) entgegengenommen. Kopien derselben werden den Ge- suchsgegnern retourniert.

3. Den Gesuchsgegnern wird eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um im Sinne der Erwägungen eine verbesserte Stellungnahme von höchstens 20 Seiten erneut in zweifacher Ausfertigung einzureichen (Schriftgrösse 12, 1.5-facher Zei- lenabstand); allfällige Beilagen sind der Rechtsschrift (einschliesslich Verzeichnis) ebenfalls in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Bei Säumnis gilt die Stellungnahme als nicht erfolgt, und es wird Ver- zicht auf Stellungnahme (Gesuchsantwort) angenommen.

4. (Mitteilungen)

4. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde, wobei sie die folgenden Anträge stellte (act. 2 S. 2–4):

1. Ziff. 1 Dispositiv der Verfügung vom 17. Dezember 2021 des Be- zirksgerichts Bülach, Einzelgericht, sei aufzuheben, soweit sie die Beschwerdeführerin adressiert, dies im Einzelnen:

2. Es sei die der Beschwerdeführerin angesetzte Frist von 10 Tagen, um dem Gericht bekannt zu geben, wann die Ge- suchsgegner a) und d) von der Einleitung des vorliegenden Ver- fahrens Kenntnis erhalten haben und um sich zur Ausfällung einer Ordnungsbusse bzw. zu Erstattung einer Aufsichtsanzeige zu äussern, abzunehmen.

3. Es sei die Auflage des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, dass sich eine Stellungnahme gemäss Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 der Ver- fügung auf maximal 5 Seiten bei einer Schriftgrösse 12 und 1.5- fachem Zeilenabstand zu beschränken habe, aufzuheben.

4. Es sei die in Ziff. 1 Abs. 2 Dispositiv der Verfügung des Bezirks- gerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021 angeord- nete Säumnisfolge aufzuheben, dass bei Missachtung der ange- ordneten formellen Vorgaben eine Stellungnahme ohne Weiteres als nicht erfolgt gelten würde.

5. Es sei Ziff. 1 Abs. 3 Dispositiv der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021, wonach bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde, auf- zuheben."

- 6 - Zudem stellte die Beschwerdeführerin die folgenden prozessualen Anträge (act. 2 S. 2):

1. Es sei der Beschwerde, materielle Anträge 1–5, die aufschieben- de Wirkung zu erteilen und es seien die Fristen in Ziff. 1 Dispositiv der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom

17. Dezember 2021, die am 30. Dezember 2021 ablaufen, vorläu- fig bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens abzunehmen.

2. Eventualiter sei der Beschwerde, materielle Anträge 1–5, die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Vorinstanz anzu- weisen, die am 7. Januar 2022 letztmals ablaufenden Fristen ge- mäss Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021 vorläufig bzw. bis zum Ausgang des Verfahrens abzunehmen. Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstelle- rin."

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8). Da es im von der Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin eröffneten Ordnungsbussenverfahren keine Gegenpartei gibt, muss keine Beschwerdeantwort eingeholt werden. II.

1. Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2021 fordert die Gesuchgegner a) und d) sowie ihre frühere Rechtsvertreterin, die Be- schwerdeführerin, auf, der Vorinstanz bekannt zu geben, wann sie von der Einlei- tung des vorinstanzlichen Verfahrens erstmals Kenntnis erlangt hätten. Zugleich räumt Dispositiv Ziffer 1 diesen Personen die Gelegenheit ein, um sich zur Ausfäl- lung einer Ordnungsbusse bzw. zur Erstattung einer Aufsichtsanzeige zu äussern. Dispositiv Ziffer 2 hält fest, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 15. Dezember 2021 nicht als Gesuchsantwort entgegennehme. Und Dispositiv Ziffer 3 setzt den Gesuchgegnern schliesslich eine Nachfrist an, um eine höchstens 20 Seiten lan- ge Gesuchsantwort einzureichen (act. 3). Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht zur Begründetheit des Bauhand- werkerpfandrechts, das den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Prozesses darstellt. Entsprechend bildet die Verfügung keinen Endentscheid im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO. Vielmehr möchte sie bloss klären, wie zwei der vier Gesuch-

- 7 - gegner Kenntnis vom Verfahren erlangt haben. Weiter setzt die Verfügung den Gesuchgegnern und der Beschwerdeführerin Frist an, um sich zu disziplinari- schen Massnahmen zu äussern. Schliesslich qualifiziert die Verfügung die Ge- suchsantwort der Gesuchgegner als weitschweifig und setzt ihnen eine Frist an, um eine verbesserte Rechtsschrift einzureichen. All diese Anordnungen regeln den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens. Sie sind daher als prozessleitende Verfügungen zu qualifizieren (BGer, 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015, E. 2.3; OFK-Jenny/Jenny, 2. Aufl., Art. 124 ZPO N 2; Ber- ger/Güngerich/Hurni/Strittmatter, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2021, Rz. 1320).

2. Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO bloss in zwei Situationen selbstständig angefochten werden: (1.) in den vom Gesetz be- stimmten Fällen; oder (2.) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (DI- KE-Komm-Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 41; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 14). Die Zivilprozessordnung unterstellt weder die Aufforderung zur Verbesserung von weitschweifigen Rechtsschriften noch das Einholen von Auskünften dem Rechts- mittel der Beschwerde (vgl. etwa Art. 132 Abs. 2 ZPO [mangelhafte Eingaben]; Art. 160–164 ZPO [Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht von Parteien]). Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch die vorliegende prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Nur wenn dies der Fall ist, kann sie die Verfügung vom

17. Dezember 2021 mit Beschwerde anfechten. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH, PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszulegen. Zurückhaltung drängt sich aus zwei Gründen aus: Ei- nerseits, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Möglichkeit hat, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Ent- scheid anzufechten. Und andererseits, weil die Verfahrensleitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nachträglich als un-

- 8 - zweckmässig herausstellen sollten (A. Staehelin, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 124 ZPO N 6; DIKE-Komm-Kaufmann, 2. Aufl., Art. 124 ZPO N 24). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, nachzuweisen, dass sich ihre pro- zessuale Situation erheblich erschwerte oder verschlechterte, wenn das Gericht die prozessleitende Verfügung umsetzen würde. Eine einfache Verlängerung des Verfahrens oder eine Erhöhung der Kosten genügt dabei nicht. Ein solcher Nach- teil liegt aber beispielsweise dann vor, wenn ein Vorgang nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Zu denken ist etwa an die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder die Verletzung absoluter Rechte (CR CPC-Jeandin, 2e éd., Art. 319 N 21–23a; BSK BGG-Uhlmann, 3. Aufl., Art. 93 N 11 Fn 61). Die Beurteilung, ob ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz (DIKE-Komm-Blickenstorfer,

2. Aufl., Art. 319 ZPO N 40).

3. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz verlange von ihr, dass sie offenlege, wann die Gesuchgegner a) und d) vom vor- instanzlichen Verfahren Kenntnis erlangt hätten. Diese Aufforderung bezieht sich auf Tatsachen, welche unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses stünden. Es liege keine Entbindung von diesem Geheimnis vor und selbst wenn eine solche vorläge, wäre die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen ohne Notwendigkeit eine Interessenkollision zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Klientschaft geschaffen. Die Wahrung von Klienteninteressen und die Vermeidung von Interessenkollisionen gehöre zu den anwaltlichen Kernpflichten. Die Vorinstanz sei gehalten, die berufsrechtlichen Pflichten der Beschwerdeführerin zu achten. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge aufgrund der Interessenkollision ihr Mandat niederlegen müssen (act. 2 S. 10 f.). Mit der drohenden Verletzung des Anwaltsgeheimnisses beruft sich die Be- schwerdeführerin auf einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne der oben erwähnten Praxis zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Die mit der Einhaltung der vorinstanzlichen Frist drohende Verletzung des Anwaltsge- heimnisses lässt sich bei einer nachträglichen Überprüfung im Endentscheid nicht

- 9 - mehr ungeschehen machen. Zudem würde sich die Beschwerdeführerin dem Ri- siko eines strafrechtlichen oder eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens aussetzen, was sich nicht im Rahmen dieses Verfahrens beilegen liesse, so dass das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Endentscheid kein tauglicher Behelf wä- re. Auch eine dadurch herbeigeführte Interessenkollision lässt sich im Nachhinein nicht mehr aus der Welt schaffen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen. Auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten.

4. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammen- hang unter der Überschrift "Verletzung berufsrechtlicher Regeln" geltend, die an sie gerichtete Aufforderung zur Offenlegung beziehe sich auf Tatsachen, welche unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses stünden. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass keine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorliege und dass sie auch dann nicht verpflichtet wäre, Auskunft zu erteilen. Die Vorinstanz hätte auch auf das Verweigerungsrecht aufmerksam machen müssen (Art. 161 ZPO; act. 2 S. 10 Rz. 23 f.). Mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung verbunden mit der Androhung einer Ordnungsbusse und Anzeige an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte habe die Vorinstanz ohne zwingenden Grund eine Interessenkollision geschaffen, welche die entsprechende Berufspflicht der Beschwerdeführerin unterlaufe. Der Einbezug der Beschwerdeführerin sei unverhältnismässig und erfolge ohne zwin- genden Grund, da die verlangten Informationen, soweit überhaupt notwendig, al- lein von ihren Klienten beschafft werden könnten (act. 2 S. 11 Rz. 26 ff.). Die Beschwerdeführerin sei im Disziplinarverfahren nicht zur Mitwirkung verpflich- tet. Es gelte der strafprozessuale Nemo-tenetur-Grundsatz. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 160 ff. ZPO betreffe nur die Mitwirkungspflicht von Parteien bei der Be- weiserhebung im Rahmen eines Zivilprozesses, allerdings nicht in einem Diszipli- narverfahren nach Art. 128 ZPO. Die Vorinstanz selbst habe nicht einmal behaup- tet, sie stütze ihr Vorgehen auf die Mitwirkungspflichten der Parteien nach Art. 160 ff. ZPO und sie habe die Beschwerdeführerin insbesondere nicht auf ihre Verweigerungsrechte hingewiesen, sondern stattdessen versucht, sie auf dem

- 10 - Weg einer hoheitlichen Anordnung zur Verletzung des Anwaltsgeheimnisses an- zustiften. Die Verweigerungsrechte nach Art. 163 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 165 und Art. 166 ZPO seien jedoch analog anwendbar. Die Vorinstanz habe diese Verfahrensgrundsätze und Beweisvorschriften der ZPO verletzt (act. 2 S. 12 f. Rz. 31 ff.).

5. Art. 128 ZPO ist die gesetzliche Grundlage für die Ausfällung einer Ord- nungsbusse. Die Verhängung einer Ordnungsbusse stellt keine strafrechtliche Anklage dar. Die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelten daher nicht (DIKE-Komm-Kaufmann, 2. Aufl., Art. 128 ZPO N 27; BSK ZPO-Gschwend,

3. Aufl., Art. 128 N 23; KUKO ZPO-Weber, 3. Aufl., Art. 128 N 11a). Für das Ver- fahren sind die Bestimmungen der ZPO anwendbar. Mit Bezug auf die Mitwir- kungspflicht und das Verweigerungsrecht bei Beweiserhebungen sind das die Art. 160 ff. ZPO, was bedeutet, dass eine ungerechtfertigte Verweigerung der Mitwirkung grundsätzlich nach Art. 164 ZPO in die Würdigung einfliesst (vgl. dazu Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Kap. 7 Rz. 37 m.H. auf BGer, 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008, E. 3.5). Als Anwältin kann die Beschwerdeführerin nach Art. 163 Abs. 1 lit. b ZPO unter Verweis auf ihr Berufsgeheimnis die Mitwirkung verweigern. Nach Art. 162 ZPO darf dies nicht zu ihren Ungunsten gewürdigt werden. Über ihr Verweigerungs- recht müsste sie die Vorinstanz nach Art. 161 ZPO aufklären. Wie die Beschwer- deführerin zu Recht rügt, ist das nicht geschehen. Die an die Beschwerdeführerin ergangene Aufforderung zur Auskunftserteilung in Dispositiv-Ziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung ist wegen dieses Verfahrensfehlers ohne weiteres aufzuhe- ben, ohne dass auf die übrigen Teile der Begründung des entsprechenden An- trags der Beschwerdeführerin eingegangen werden muss.

6. Mit der Aufhebung der Frist zur Auskunftserteilung sind auch die damit ver- bundenen weiteren Anordnungen hinfällig. Das betrifft sowohl die Vorgaben mit Bezug auf den Umfang und die typographische Gestaltung der Stellungnahme als auch die Säumnisandrohung, gegen die sich die Beschwerdeführerin ebenfalls zur Wehr setzt (vgl. Anträge Ziffer 3 und Ziffer 4). Ausführungen zu diesen Anträ- gen und ihrer Begründung erübrigen sich daher.

- 11 - Sollte die Vorinstanz am vorgesehenen Vorgehen festhalten und neben den Ge- suchsgegnern a) und d) auch der Beschwerdeführerin unter Beachtung der ein- schlägigen beweisrechtlichen Vorschriften erneut eine Frist ansetzen, wird sie prüfen müssen, ob sie an den von ihr festgelegten Modalitäten festhalten will, die sie in der angefochtenen Verfügung nicht begründete und die sich mit Bezug auf eine noch nicht erfolgte Eingabe nicht auf Art. 132 Abs. 2 ZPO stützen können.

7. Allgemein ist dazu anzumerken, dass Vorgaben an den Umfang und die Ge- staltung von Parteivorbringen das rechtliche Gehör der Parteien nicht einschrän- ken dürfen. Mit seinem Endentscheid bewertet das Gericht (vorbehältlich eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens) die verschiedenen Standpunkte der Parteien. Daraus abzuleiten, als nicht überzeugend erachtete Argumente bzw. die entspre- chenden Vorträge oder Eingaben seien überflüssig gewesen, ist jedoch eine ex- post Betrachtung, welche ausser Acht lässt, dass auch diejenigen Argumente den Entscheidungsprozess beeinflussen, die am Ende verworfen werden. Im Übrigen gehört es zu den Funktionen eines Rechtsstaates und dient der Herstellung des Rechtsfriedens, dass die Parteien ihre Gründe vorbringen können und diese ge- hört werden, auch wenn das Gericht ihnen am Ende nicht folgt. Ausgesprochen heikel sind solche Vorgaben im Voraus. Es ist ein Ding der Un- möglichkeit, den Umfang einer Stellungnahme vorzugeben, ohne ihren Inhalt zu kennen. Die vorliegende Beschwerdeschrift zu den gleichen Themen, die Gegen- stand der von der Vorinstanz verlangten Stellungnahme sein sollen, umfasst deut- lich mehr als fünf Seiten, ohne weitschweifig zu sein (vgl. act. 2 S. 15 Rz. 44). Auch wenn es die Prozessleitung manchmal erfordert, dass sich das Gericht eine vorläufige Meinung bildet, dürfen die daraus abgeleiteten Anordnungen nicht den Eindruck erwecken, das Gericht habe seine Meinung bereits gemacht.

8. Die Beschwerdeführerin verlangt ferner die Aufhebung der Säumnisandro- hung mit Bezug auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Ge- suchsantwort in Dispositiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. De- zember 2021 (act. 2 S. 2 Antrag Ziffer 5).

- 12 - Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die eigenen Interessen der Beschwerdeführerin von dieser Säumnisandrohung betroffen sind. Sie geht im Übrigen mit ihrer Be- schwerde nicht gegen die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Gesuchs- antwort in Dispositiv-Ziffer 3 vor und begründet den Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Säumnisandrohung auch nicht. Auf den Antrag Ziffer 5 ist daher nicht einzutreten. III. Die Beschwerde wird praktisch vollumfänglich gutgeheissen. Da es keine unter- liegende Gegenpartei gibt, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Auf Beschwerdeantrag Ziffer 5 wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Be- zirksgerichts Bülach vom 17. Dezember 2021 wird, soweit sie sich auf die Beschwerdeführerin bezieht, aufgehoben.

2. Für das Beschwerdeverfahren wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– aus der Staatskasse zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Verfahrensbeteilig- ten unter Beilage von act. 2 und an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'016.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: