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PF210053

Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung

Zürich OG · 2022-01-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit Gesuch vom 20. September 2021 beantragte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachstehend Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachstehend Vorinstanz) die (superprovisorische) Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf der Liegenschaft der Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (nachstehend Beschwerdeführer; act. 8/1). Diesem Ersuchen gab die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. September 2021 statt. Zu- gleich setzte sie den Beschwerdeführern Frist zur Stellungnahme an (act. 8/4). Die Zustellung dieser Verfügung an die in den USA wohnhaften Beschwerdefüh- rer a), c) und d) erfolgte mit eingeschriebener Postsendung. Die Beschwerdefüh- rer b) und c) ersuchten daraufhin um Abnahme der Frist bis feststehe, dass die Verfügung vom 21. September 2021 auch den Beschwerdeführern a) und d) habe zugestellt werden können. Sie machten geltend, dass es nicht ihre Aufgabe sei, die Beschwerdeführer a) und d) über den Inhalt der Verfügung aufzuklären. Zu- dem hätte die Zustellung ohnehin auf dem Rechtshilfeweg erfolgen müssen (act. 8/10).

E. 1.1 Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2021 fordert die Beschwerdeführer a) und d) sowie ihre frühere Rechtsvertreterin, Dr. X2._____, auf, der Vorinstanz bekannt zu geben, wann sie von der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens erstmals Kenntnis erlangt hätten. Zugleich räumt Dispositiv-Ziffer 1 diesen Personen die Gelegenheit ein, um sich zur Ausfällung einer Ordnungsbusse bzw. zur Erstattung einer Aufsichtsanzeige zu äussern. Dispositiv-Ziffer 2 hält fest, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 15. Dezember 2021 nicht als Gesuchsantwort entgegennehme. Und Dispositiv-Ziffer 3 setzt den Beschwerdeführern schliesslich eine Nachfrist an, um eine höchstens 20 Seiten lange Gesuchsantwort einzureichen (act. 3).

E. 1.2 Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht zur Begründetheit des Bauhandwerkerpfandrechts, das den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Pro- zesses darstellt. Entsprechend bildet die Verfügung keinen Endentscheid im Sin- ne von Art. 319 lit. a ZPO. Vielmehr möchte sie klären, wie zwei der vier Be- schwerdeführer Kenntnis vom Verfahren erlangt haben. Weiter setzt die Verfü- gung den Beschwerdegegnern und ihrer früheren Rechtsvertreterin Frist an, um sich zu disziplinarischen Massnahmen zu äussern. Schliesslich qualifiziert die Verfügung die Gesuchsantwort der Beschwerdeführer als weitschweifig und setzt den Beschwerdeführern eine Frist an, um eine verbesserte Rechtsschrift einzu- reichen. All diese Anordnungen regeln den Ablauf des vorinstanzlichen Verfah- rens. Sie sind daher als prozessleitende Verfügungen zu qualifizieren (BGer, 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015, E. 2.3; OFK-Jenny/Jenny, 2. Aufl., Art. 124 ZPO N 2; Berger/Güngerich/Hurni/Strittmatter, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2021, Rz. 1320). 2.

E. 2 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 nahm die Vorinstanz den Beschwerde- führern die Frist ab und verfügte die erneute Zustellung der Erstverfügung vom

21. September 2021 an die Beschwerdeführer a) und d), diesmal auf dem Rechtshilfeweg (act. 8/13). Am 15. Dezember 2021 – und damit noch bevor bei der Vorinstanz eine Bestätigung der erfolgreichen Zustellung der Verfügungen vom 21. September 2021 und 13. Oktober 2021 eingegangen war – reichten die Beschwerdeführer, allesamt vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X2._____, der Vorinstanz eine Stellungnahme ein (act. 8/17–20). Darin führten sie unter ande- rem aus, da auch die Beschwerdeführer a) und d) dieselbe Rechtsanwältin (Dr. X2._____) bevollmächtigt hätten, brauche nicht mehr die rechtshilfeweise Zu- stellung und die Fristansetzung durch das Gericht abgewartet zu werden. Viel- mehr könnten sie ihre Stellungnahme bereits jetzt gemeinsam erstatten (act. 8/17 Rz. 1).

- 3 -

E. 2.1 Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO bloss in zwei Situationen selbstständig angefochten werden: (1.) in den vom Gesetz be- stimmten Fällen; oder (2.) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender

- 8 - Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (DI- KE-Komm-Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 41; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 14).

E. 2.2 Die Zivilprozessordnung unterstellt weder die Aufforderung zur Verbesse- rung von weitschweifigen Rechtsschriften noch das Einholen von Auskünften dem Rechtsmittel der Beschwerde (vgl. etwa Art. 132 Abs. 2 ZPO [mangelhafte Einga- ben]; Art. 160–164 ZPO [Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht von Partei- en]).

E. 2.3 Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob den Beschwerdeführern durch die vorliegende prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht. Nur wenn dies der Fall wäre, könnten sie die Verfügung vom 17. Dezember 2021 mit Beschwerde anfechten. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH, PC210002 vom

22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszulegen. Zurückhaltung drängt sich aus zwei Gründen aus: Einerseits, weil die betroffene Person in einem späteren Verfah- rensstadium immer noch die Möglichkeit hat, die prozessleitende Verfügung zu- sammen mit dem Entscheid anzufechten. Und andererseits, weil die Verfahrens- leitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nachträglich als unzweckmässig herausstellen sollten (A. Staehelin, in: Sut- ter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 124 ZPO N 6; DIKE-Komm-Kaufmann, 2. Aufl., Art. 124 ZPO N 24).

E. 2.4 Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, nachzuweisen, dass sich ihre prozessuale Situation erheblich erschwerte oder verschlechterte, wenn das Ge- richt die prozessleitende Verfügung umsetzen würde. Eine einfache Verlängerung des Verfahrens oder eine Erhöhung der Kosten genügt dabei nicht. Ein solcher Nachteil liegt aber beispielsweise dann vor, wenn ein Vorgang nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Zu denken ist etwa an die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder die Verletzung absoluter Rechte (CR CPC- Jeandin, 2e éd., Art. 319 N 21–23a). Die Beurteilung, ob ein Nachteil im Sinne von

- 9 - Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Beschwer- deinstanz (DIKE-Komm-Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 40). 3.

E. 3 Den Gesuchsgegnern wird eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen ab Zu- stellung dieser Verfügung angesetzt, um im Sinne der Erwägungen eine verbesserte Stellungnahme von höchstens 20 Seiten erneut in zweifacher Ausfertigung einzureichen (Schriftgrösse 12, 1.5-facher Zeilenabstand); allfällige Beilagen sind der Rechtsschrift (einschliesslich Verzeichnis) ebenfalls in zweifacher Ausfertigung beizulegen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, es drohe ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, weil sie sich nicht effizient verteidigen könnten, wenn sie sich zur angedrohten Sanktion einer Ordnungsbusse nicht in einer angemessen Art und Weise äussern könnten, die insbesondere ihren An- spruch auf rechtliches Gehör wahre (act. 2 S. 5 Ziff. 2).

E. 3.2 Zum Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts dürften sie sich nur in beschränktem Umfang äussern, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich um ein summarisches Verfahren handle, bei dem sich die Novenschranke bereits nach diesem ersten Parteivortrag senke und sie keine Gelegenheit hätten, sich in einer Duplik nochmals umfassend zu äussern. Es werde ihnen die einzige Äusserungsmöglichkeit im summarischen Verfahren nicht bzw. nur eingeschränkt gewährt. Es drohe ihnen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weil sie sich nicht effizient äussern könnten (act. 2 S. 5 f. Ziff. 3).

E. 3.3 Die Beschwerdeführer bestreiten in der Sache, das ihnen von der Vo- rinstanz in der Verfügung vorgeworfene widersprüchliche Verhalten und stellen die Zulässigkeit der Fristansetzung zur Äusserung in Frage (act. 2 S. 5 und S. 6 ff.) Sie rügen weiter, die Vorinstanz habe ihre Gesuchsantwort zu Unrecht als weitschweifig aus dem Recht gewiesen. Die angefochtene Verfügung werfe in- dessen der Gesuchsantwort keine wesentlichen Wiederholungen vor. Die Darle- gung komplizierter Sachverhalte und komplexer Rechtsfragen erfordere eine aus- führliche Begründung. Vor allem im summarischen Verfahren, wo die Parteien bloss eine Stellungnahme einreichen könnten, dürfe das Gericht das Äusserungs- recht einer Partei nicht leichtfertig einschränken. Entgegen der Vorinstanz sei die Länge der gegnerischen Rechtsschrift zudem kein taugliches Kriterium, um die eigene Stellungnahme in ihrer Länge zu begrenzen (act. 2 S. 20 ff.).

- 10 -

E. 3.4 Nach konstanter Rechtsprechung bildet eine Gehörsverletzung keinen Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, der eine Anfechtung der entspre- chenden Verfügung rechtfertigen würde (BGer, 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.2; OGer ZH, RB200006 vom 6. März 2020, E. 2.3; OGer ZH, PF190024 vom 21. Juni 2019, E. III/4). Die selbstständige Anfechtung solcher prozessleitenden Verfügungen ist daher ausgeschlossen, selbst wenn aufgrund der angefochtenen Verfügung schon heute Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bestehen.

E. 3.5 Wird eine Person in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, hat sie diesen Verfahrensfehler grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen den Endent- scheid geltend zu machen. Gegebenenfalls wird dann die obere Instanz den erst- instanzlichen Endentscheid aufheben und die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückweisen. Sollte eine Heilung des Ge- hörsanspruchs durch die Rechtsmittelinstanz möglich sein, könnte sie allenfalls auf eine Rückweisung verzichten und direkt selbst entscheiden. Auch wenn Rückweisungen regelmässig Mehrkosten bewirken und Prozesse verlängern, be- gründen solche verfahrensbezogene Erschwernisse keinen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil (OGer ZH, RB210017 vom 1. September 2021, E. 4.3 mit Nachweisen). Eine lange Verfahrensdauer würde einzig dann einen schützens- werten Nachteil bewirken, wenn ein späteres Rechtsmittelverfahren der Partei keinen oder bloss einen eingeschränkten Rechtsschutz bieten würde. Die Macht des Faktischen müsste eine spätere Rechtsdurchsetzung vereiteln oder zumin- dest stark erschweren. Vorliegend machen die Beschwerdeführer einen solchen Nachteil weder im Hinblick auf die Fristansetzung zur Auskunftserteilung und zur Stellungnahme zur Androhung einer Ordnungsbusse in Dispositiv-Ziffer 1 noch im Hinblick auf die Verweigerung der Entgegennahme der Gesuchsantwort vom

15. Dezember 2021 in Dispositiv-Ziffer 2 und die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung dieser Eingabe in Dispositiv-Ziffer 3 geltend. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Damit bleibt der Rechtsmittelinstanz im vorliegenden Verfahren die materielle Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung verwehrt.

- 11 - III. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (act. 2 S. 4) ist als sinngemässes Begeh- ren um Erstreckung beziehungsweise Neuansetzung der mit Verfügung vom

17. Dezember 2021 angesetzten Fristen zu behandeln. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, bleibt die angefochtene Verfügung in Kraft. Die mittlerweile verstrichene Frist in Dispositiv-Ziffer 1 und 3 der angefochtenen Verfügung ist den Beschwerdeführern neu anzusetzen. IV.

1. Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführern die Prozesskosten unter so- lidarischer Haftung je zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich in einer vermögensrechtlichen Ange- legenheit wie der vorliegenden nach dem Streitwert. Dieser beläuft sich hier auf Fr. 10'016.10 (act. 8/4). Folglich beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr Fr. 1'752.25 (Fr. 1'050.– + Fr. 702.25). Die Beschwerde richtet sich gegen eine prozessleitende Verfügung, die im summarischen Verfahren ergangen ist. Es er- folgt keine materielle Behandlung, sondern es wird darauf nicht eingetreten. Ent- sprechend ist die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren. In Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist sie auf Fr. 500.– festzusetzen.

2. Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist.

- 12 - Es wird beschlossen:

E. 4 a) Es sei Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Ein- zelgericht, vom 17. Dezember 2021 aufzuheben.

b) Es sei das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, anzuweisen die Einga- be der Gesuchsgegner vom 15. Dezember 2021 (act. 17) samt Beilagen (act. 20/3–13) als Stellungnahme (Gesuchsantwort) entgegenzunehmen.

E. 5 a) Es sei Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021, aufzuheben.

b) Es sei die den Gesuchsgegnern in Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021, angesetzte einmalige Nachfrist von 10 Tagen, um im Sinne der Erwägun- gen eine verbesserte Stellungnahme von höchstens 20 Seiten erneut in zweifacher Ausfertigung und mit Schriftgrösse 12 und 1.5-fachem Zeilen- abstand einzureichen, aufzuheben.

c) Weiter sei die in Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1 der Verfügung des Bezirksge- richts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021 erfolgte Anordnung, dass allfällige Beilagen der Rechtsschrift (einschliesslich Verzeichnis) ebenfalls in zweifacher Ausfertigung beizulegen seien, aufzuheben.

d) Eventualiter, es sei den Beschwerdeführern eine Frist anzusetzen, um eine verbesserte Stellungnahme einzureichen, allerdings ohne Vorgaben bezüglich Anzahl Seiten, Schriftgrösse und Zeilenabständen.

E. 6 a) Es sei Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021 aufzuheben.

- 6 -

b) Es sei die Anordnung in Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2 der Verfügung des Be- zirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021, dass bei Säumnis die Stellungnahme als nicht erfolgt gelte, und dass Verzicht auf Stellungnahme (Gesuchsantwort) angenommen werde, aufzuheben.

E. 7 Januar 2022 letztmals ablaufen, vorläufig bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens abzunehmen.

2. Eventualiter sei der Beschwerde, Anträge 1–6, die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die am 7. Januar 2022 letztmals ablaufenden Fristen gemäss Dispositiv Ziff. 1 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021, vorläufig bzw. bis zum Ausgang des Verfahrens abzunehmen."

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8). Auf das Einholen ei- ner Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerdeschrift (act. 2) ist der Beschwerdegegnerin mit diesem Entscheid zuzu- stellen.

- 7 - II. 1.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die in den Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Dezember 2021 statuierten Fristen werden neu angesetzt. Den Beschwerdeführern läuft eine einmalige Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides, um die dort umschriebenen Prozesshandlungen vorzunehmen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zu einem Viertel auferlegt, wobei alle vier solida- risch für den gesamten Betrag haften.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift und des Beilagenverzeichnis- ses (act. 2 und act. 5), sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'016.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF210053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss vom 20. Januar 2022 in Sachen Erbengemeinschaft A._____,

a) B._____,

b) C._____,

c) D._____,

d) E._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer a, b, c, d vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ gegen F._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 17. Dezember 2021 (ES210020)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Gesuch vom 20. September 2021 beantragte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachstehend Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachstehend Vorinstanz) die (superprovisorische) Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf der Liegenschaft der Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (nachstehend Beschwerdeführer; act. 8/1). Diesem Ersuchen gab die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. September 2021 statt. Zu- gleich setzte sie den Beschwerdeführern Frist zur Stellungnahme an (act. 8/4). Die Zustellung dieser Verfügung an die in den USA wohnhaften Beschwerdefüh- rer a), c) und d) erfolgte mit eingeschriebener Postsendung. Die Beschwerdefüh- rer b) und c) ersuchten daraufhin um Abnahme der Frist bis feststehe, dass die Verfügung vom 21. September 2021 auch den Beschwerdeführern a) und d) habe zugestellt werden können. Sie machten geltend, dass es nicht ihre Aufgabe sei, die Beschwerdeführer a) und d) über den Inhalt der Verfügung aufzuklären. Zu- dem hätte die Zustellung ohnehin auf dem Rechtshilfeweg erfolgen müssen (act. 8/10).

2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 nahm die Vorinstanz den Beschwerde- führern die Frist ab und verfügte die erneute Zustellung der Erstverfügung vom

21. September 2021 an die Beschwerdeführer a) und d), diesmal auf dem Rechtshilfeweg (act. 8/13). Am 15. Dezember 2021 – und damit noch bevor bei der Vorinstanz eine Bestätigung der erfolgreichen Zustellung der Verfügungen vom 21. September 2021 und 13. Oktober 2021 eingegangen war – reichten die Beschwerdeführer, allesamt vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X2._____, der Vorinstanz eine Stellungnahme ein (act. 8/17–20). Darin führten sie unter ande- rem aus, da auch die Beschwerdeführer a) und d) dieselbe Rechtsanwältin (Dr. X2._____) bevollmächtigt hätten, brauche nicht mehr die rechtshilfeweise Zu- stellung und die Fristansetzung durch das Gericht abgewartet zu werden. Viel- mehr könnten sie ihre Stellungnahme bereits jetzt gemeinsam erstatten (act. 8/17 Rz. 1).

- 3 -

3. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 erwog die Vorinstanz, das Vorgehen der Beschwerdeführer sei widersprüchlich. Namentlich erscheine unklar, wie die Beschwerdeführer a) und d) vom Verfahren betreffend Eintragung des Bauhand- werkerpfandrechts Kenntnis erlangt hätten. Es bestehe die Vermutung, dass die Beschwerdeführer a) und d) von den Beschwerdeführern b) und c) informiert wor- den seien. Damit setzten sich die Beschwerdeführer b) und c) in Widerspruch zu ihrem früheren Standpunkt, wonach eine solche Information gerade nicht ihnen obliege. Dies wiederum lege die Vermutung nahe, dass ihr Bestehen auf einer förmlichen Zustellung an die Beschwerdeführer a) und d) einzig der Verschaffung eines prozessualen Vorteils gedient habe, namentlich der Verlängerung der im summarischen Verfahren kurz bemessenen Frist. Ein solches Verhalten sei un- redlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Es stelle sich daher die Frage, ob eine Ordnungsbusse im Sinne von Art. 128 Abs. 3 ZPO auszusprechen sei. Zu- dem sei bezüglich Rechtsanwältin Dr. X2._____ eine Anzeige an die Aufsichts- kommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs in Betracht zu ziehen (act. 3 E. 3). Weiter erwog die Vorinstanz, die Stellungnahme der Be- schwerdeführer umfasse 59,5 Seiten und sei angesichts des bloss 4,5 Seiten um- fassenden Gesuchs übermässig lange. Auch enthalte die Stellungnahme über- flüssige Ausführungen, weshalb sie als weitschweifig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren sei. Aufgrund dieser Erwägungen verfügte die Vorinstanz Folgendes (act. 3): "1. Den Gesuchsgegnern a) und d) sowie Rechtsanwältin Dr. X2._____ wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht bekannt zu geben, wann die Gesuchsgegner a) und d) von der Einleitung des vorliegenden Verfahrens Kenntnis erhalten haben und um sich zur Ausfällung einer Ordnungsbusse bzw. zu Erstattung einer Aufsichtsanzeige zu äussern. Die diesbezügliche Stellungnahme hat sich auf maximal 5 Seiten zu be- schränken (Schriftgrösse 12, 1.5-facher Zeilenabstand). Bei Missachtung dieser Vorgabe würde die Stellungnahme ohne Weiteres als nicht erfolgt gelten. Bei Säumnis wird Verzicht auf Stellungnahme angenommen.

- 4 -

2. Die Eingabe der Gesuchsgegner vom 15. Dezember 2021 (act. 17, samt Beilagen, act. 20/3–13) wird nicht als Stellungnahme (Gesuchsantwort) entgegengenommen. Kopien derselben werden den Gesuchsgegnern re- tourniert.

3. Den Gesuchsgegnern wird eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen ab Zu- stellung dieser Verfügung angesetzt, um im Sinne der Erwägungen eine verbesserte Stellungnahme von höchstens 20 Seiten erneut in zweifacher Ausfertigung einzureichen (Schriftgrösse 12, 1.5-facher Zeilenabstand); allfällige Beilagen sind der Rechtsschrift (einschliesslich Verzeichnis) ebenfalls in zweifacher Ausfertigung beizulegen.

4. [Mitteilungen]"

4. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführer Be- schwerde, wobei sie die folgenden Anträge stellten (act. 2 S. 2–4): "1. a) Es sei Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021 aufzuheben.

b) Es sei die den Gesuchsgegnern a) und d) sowie Rechtsanwältin Dr. X2._____ angesetzte Frist von 10 Tagen, um dem Gericht bekannt zu geben, wann die Gesuchsgegner a) und d) von der Einleitung des vorlie- genden Verfahrens Kenntnis erhalten haben und um sich zur Ausfällung einer Ordnungsbusse bzw. zur Erstattung einer Aufsichtsanzeige zu äus- sern, abzunehmen.

2. a) Es sei Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021 aufzuheben.

b) Es sei die Anordnung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, dass sich eine Stellungnahme gemäss Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 der Verfügung auf maximal 5 Seiten bei einer Schriftgrösse 12 und 1,5-fachem Zeilenab- stand zu beschränken habe, aufzuheben.

c) Weiter sei die in Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2 der Verfügung des Bezirksge- richts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021, angeordnete

- 5 - Säumnisfolge aufzuheben, dass bei Missachtung der angeordneten for- mellen Anforderungen an die Stellungnahme eine Stellungnahme ohne Weiteres als nicht erfolgt gelten würde.

3. a) Es sei Dispositiv Ziff. 1 Abs. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021 aufzuheben.

b) Es sei die Anordnung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde, aufzuhe- ben.

4. a) Es sei Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Ein- zelgericht, vom 17. Dezember 2021 aufzuheben.

b) Es sei das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, anzuweisen die Einga- be der Gesuchsgegner vom 15. Dezember 2021 (act. 17) samt Beilagen (act. 20/3–13) als Stellungnahme (Gesuchsantwort) entgegenzunehmen.

5. a) Es sei Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021, aufzuheben.

b) Es sei die den Gesuchsgegnern in Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021, angesetzte einmalige Nachfrist von 10 Tagen, um im Sinne der Erwägun- gen eine verbesserte Stellungnahme von höchstens 20 Seiten erneut in zweifacher Ausfertigung und mit Schriftgrösse 12 und 1.5-fachem Zeilen- abstand einzureichen, aufzuheben.

c) Weiter sei die in Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1 der Verfügung des Bezirksge- richts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021 erfolgte Anordnung, dass allfällige Beilagen der Rechtsschrift (einschliesslich Verzeichnis) ebenfalls in zweifacher Ausfertigung beizulegen seien, aufzuheben.

d) Eventualiter, es sei den Beschwerdeführern eine Frist anzusetzen, um eine verbesserte Stellungnahme einzureichen, allerdings ohne Vorgaben bezüglich Anzahl Seiten, Schriftgrösse und Zeilenabständen.

6. a) Es sei Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021 aufzuheben.

- 6 -

b) Es sei die Anordnung in Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2 der Verfügung des Be- zirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021, dass bei Säumnis die Stellungnahme als nicht erfolgt gelte, und dass Verzicht auf Stellungnahme (Gesuchsantwort) angenommen werde, aufzuheben.

7. Eventualiter, es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 17. Dezember 2021 aufzuheben und das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer hinsichtlich Beschwerdeführer 2) zu Lasten des Kantons, eventualiter unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." Zudem stellten die Beschwerdeführer die folgenden prozessualen Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei der Beschwerde, Anträge 1–7, die aufschiebende Wirkung zu ertei- len und es seien die Fristen in Dispositiv Ziff. 1 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021, die am

7. Januar 2022 letztmals ablaufen, vorläufig bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens abzunehmen.

2. Eventualiter sei der Beschwerde, Anträge 1–6, die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die am 7. Januar 2022 letztmals ablaufenden Fristen gemäss Dispositiv Ziff. 1 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021, vorläufig bzw. bis zum Ausgang des Verfahrens abzunehmen."

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8). Auf das Einholen ei- ner Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerdeschrift (act. 2) ist der Beschwerdegegnerin mit diesem Entscheid zuzu- stellen.

- 7 - II. 1. 1.1. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2021 fordert die Beschwerdeführer a) und d) sowie ihre frühere Rechtsvertreterin, Dr. X2._____, auf, der Vorinstanz bekannt zu geben, wann sie von der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens erstmals Kenntnis erlangt hätten. Zugleich räumt Dispositiv-Ziffer 1 diesen Personen die Gelegenheit ein, um sich zur Ausfällung einer Ordnungsbusse bzw. zur Erstattung einer Aufsichtsanzeige zu äussern. Dispositiv-Ziffer 2 hält fest, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 15. Dezember 2021 nicht als Gesuchsantwort entgegennehme. Und Dispositiv-Ziffer 3 setzt den Beschwerdeführern schliesslich eine Nachfrist an, um eine höchstens 20 Seiten lange Gesuchsantwort einzureichen (act. 3). 1.2. Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht zur Begründetheit des Bauhandwerkerpfandrechts, das den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Pro- zesses darstellt. Entsprechend bildet die Verfügung keinen Endentscheid im Sin- ne von Art. 319 lit. a ZPO. Vielmehr möchte sie klären, wie zwei der vier Be- schwerdeführer Kenntnis vom Verfahren erlangt haben. Weiter setzt die Verfü- gung den Beschwerdegegnern und ihrer früheren Rechtsvertreterin Frist an, um sich zu disziplinarischen Massnahmen zu äussern. Schliesslich qualifiziert die Verfügung die Gesuchsantwort der Beschwerdeführer als weitschweifig und setzt den Beschwerdeführern eine Frist an, um eine verbesserte Rechtsschrift einzu- reichen. All diese Anordnungen regeln den Ablauf des vorinstanzlichen Verfah- rens. Sie sind daher als prozessleitende Verfügungen zu qualifizieren (BGer, 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015, E. 2.3; OFK-Jenny/Jenny, 2. Aufl., Art. 124 ZPO N 2; Berger/Güngerich/Hurni/Strittmatter, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2021, Rz. 1320). 2. 2.1. Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO bloss in zwei Situationen selbstständig angefochten werden: (1.) in den vom Gesetz be- stimmten Fällen; oder (2.) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender

- 8 - Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (DI- KE-Komm-Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 41; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 14). 2.2. Die Zivilprozessordnung unterstellt weder die Aufforderung zur Verbesse- rung von weitschweifigen Rechtsschriften noch das Einholen von Auskünften dem Rechtsmittel der Beschwerde (vgl. etwa Art. 132 Abs. 2 ZPO [mangelhafte Einga- ben]; Art. 160–164 ZPO [Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht von Partei- en]). 2.3. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob den Beschwerdeführern durch die vorliegende prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht. Nur wenn dies der Fall wäre, könnten sie die Verfügung vom 17. Dezember 2021 mit Beschwerde anfechten. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH, PC210002 vom

22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszulegen. Zurückhaltung drängt sich aus zwei Gründen aus: Einerseits, weil die betroffene Person in einem späteren Verfah- rensstadium immer noch die Möglichkeit hat, die prozessleitende Verfügung zu- sammen mit dem Entscheid anzufechten. Und andererseits, weil die Verfahrens- leitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nachträglich als unzweckmässig herausstellen sollten (A. Staehelin, in: Sut- ter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 124 ZPO N 6; DIKE-Komm-Kaufmann, 2. Aufl., Art. 124 ZPO N 24). 2.4. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, nachzuweisen, dass sich ihre prozessuale Situation erheblich erschwerte oder verschlechterte, wenn das Ge- richt die prozessleitende Verfügung umsetzen würde. Eine einfache Verlängerung des Verfahrens oder eine Erhöhung der Kosten genügt dabei nicht. Ein solcher Nachteil liegt aber beispielsweise dann vor, wenn ein Vorgang nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Zu denken ist etwa an die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder die Verletzung absoluter Rechte (CR CPC- Jeandin, 2e éd., Art. 319 N 21–23a). Die Beurteilung, ob ein Nachteil im Sinne von

- 9 - Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Beschwer- deinstanz (DIKE-Komm-Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 40). 3. 3.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, es drohe ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, weil sie sich nicht effizient verteidigen könnten, wenn sie sich zur angedrohten Sanktion einer Ordnungsbusse nicht in einer angemessen Art und Weise äussern könnten, die insbesondere ihren An- spruch auf rechtliches Gehör wahre (act. 2 S. 5 Ziff. 2). 3.2. Zum Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts dürften sie sich nur in beschränktem Umfang äussern, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich um ein summarisches Verfahren handle, bei dem sich die Novenschranke bereits nach diesem ersten Parteivortrag senke und sie keine Gelegenheit hätten, sich in einer Duplik nochmals umfassend zu äussern. Es werde ihnen die einzige Äusserungsmöglichkeit im summarischen Verfahren nicht bzw. nur eingeschränkt gewährt. Es drohe ihnen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weil sie sich nicht effizient äussern könnten (act. 2 S. 5 f. Ziff. 3). 3.3. Die Beschwerdeführer bestreiten in der Sache, das ihnen von der Vo- rinstanz in der Verfügung vorgeworfene widersprüchliche Verhalten und stellen die Zulässigkeit der Fristansetzung zur Äusserung in Frage (act. 2 S. 5 und S. 6 ff.) Sie rügen weiter, die Vorinstanz habe ihre Gesuchsantwort zu Unrecht als weitschweifig aus dem Recht gewiesen. Die angefochtene Verfügung werfe in- dessen der Gesuchsantwort keine wesentlichen Wiederholungen vor. Die Darle- gung komplizierter Sachverhalte und komplexer Rechtsfragen erfordere eine aus- führliche Begründung. Vor allem im summarischen Verfahren, wo die Parteien bloss eine Stellungnahme einreichen könnten, dürfe das Gericht das Äusserungs- recht einer Partei nicht leichtfertig einschränken. Entgegen der Vorinstanz sei die Länge der gegnerischen Rechtsschrift zudem kein taugliches Kriterium, um die eigene Stellungnahme in ihrer Länge zu begrenzen (act. 2 S. 20 ff.).

- 10 - 3.4. Nach konstanter Rechtsprechung bildet eine Gehörsverletzung keinen Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, der eine Anfechtung der entspre- chenden Verfügung rechtfertigen würde (BGer, 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.2; OGer ZH, RB200006 vom 6. März 2020, E. 2.3; OGer ZH, PF190024 vom 21. Juni 2019, E. III/4). Die selbstständige Anfechtung solcher prozessleitenden Verfügungen ist daher ausgeschlossen, selbst wenn aufgrund der angefochtenen Verfügung schon heute Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bestehen. 3.5. Wird eine Person in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, hat sie diesen Verfahrensfehler grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen den Endent- scheid geltend zu machen. Gegebenenfalls wird dann die obere Instanz den erst- instanzlichen Endentscheid aufheben und die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückweisen. Sollte eine Heilung des Ge- hörsanspruchs durch die Rechtsmittelinstanz möglich sein, könnte sie allenfalls auf eine Rückweisung verzichten und direkt selbst entscheiden. Auch wenn Rückweisungen regelmässig Mehrkosten bewirken und Prozesse verlängern, be- gründen solche verfahrensbezogene Erschwernisse keinen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil (OGer ZH, RB210017 vom 1. September 2021, E. 4.3 mit Nachweisen). Eine lange Verfahrensdauer würde einzig dann einen schützens- werten Nachteil bewirken, wenn ein späteres Rechtsmittelverfahren der Partei keinen oder bloss einen eingeschränkten Rechtsschutz bieten würde. Die Macht des Faktischen müsste eine spätere Rechtsdurchsetzung vereiteln oder zumin- dest stark erschweren. Vorliegend machen die Beschwerdeführer einen solchen Nachteil weder im Hinblick auf die Fristansetzung zur Auskunftserteilung und zur Stellungnahme zur Androhung einer Ordnungsbusse in Dispositiv-Ziffer 1 noch im Hinblick auf die Verweigerung der Entgegennahme der Gesuchsantwort vom

15. Dezember 2021 in Dispositiv-Ziffer 2 und die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung dieser Eingabe in Dispositiv-Ziffer 3 geltend. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Damit bleibt der Rechtsmittelinstanz im vorliegenden Verfahren die materielle Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung verwehrt.

- 11 - III. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (act. 2 S. 4) ist als sinngemässes Begeh- ren um Erstreckung beziehungsweise Neuansetzung der mit Verfügung vom

17. Dezember 2021 angesetzten Fristen zu behandeln. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, bleibt die angefochtene Verfügung in Kraft. Die mittlerweile verstrichene Frist in Dispositiv-Ziffer 1 und 3 der angefochtenen Verfügung ist den Beschwerdeführern neu anzusetzen. IV.

1. Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführern die Prozesskosten unter so- lidarischer Haftung je zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich in einer vermögensrechtlichen Ange- legenheit wie der vorliegenden nach dem Streitwert. Dieser beläuft sich hier auf Fr. 10'016.10 (act. 8/4). Folglich beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr Fr. 1'752.25 (Fr. 1'050.– + Fr. 702.25). Die Beschwerde richtet sich gegen eine prozessleitende Verfügung, die im summarischen Verfahren ergangen ist. Es er- folgt keine materielle Behandlung, sondern es wird darauf nicht eingetreten. Ent- sprechend ist die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren. In Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist sie auf Fr. 500.– festzusetzen.

2. Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die in den Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Dezember 2021 statuierten Fristen werden neu angesetzt. Den Beschwerdeführern läuft eine einmalige Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides, um die dort umschriebenen Prozesshandlungen vorzunehmen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zu einem Viertel auferlegt, wobei alle vier solida- risch für den gesamten Betrag haften.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift und des Beilagenverzeichnis- ses (act. 2 und act. 5), sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'016.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: