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PF210052

Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen / Kosten

Zürich OG · 2022-01-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde. Sie wendet sich gegen den von der Vorinstanz angenommenen Streitwert und bittet um Anpassung der Spruchgebühr. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde samt den vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2021 an das Obergericht weiter, wo sie am 31. Dezember 2021 einging (act. 9 u. 10; vorinstanzliche Akten: act. 1–6). Die Rechtsmittelfrist ist ohne Weiteres gewahrt. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

E. 3 Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 110 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzu- reichen und sie hat einen Antrag zu enthalten. Dieser ist (jedenfalls wenn die Rechtsmittelinstanz auch neu entscheiden kann, was bei Kostenbeschwerden der Fall ist) zu beziffern (BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014, E. 2.; vgl. auch OGer ZH PD160013 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.). 4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich wie gezeigt gegen den von der Vorin- stanz angenommenen Streitwert. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert ent- sprechend sechs Monatsmietzinsen aus, mithin – bei einem Mietzins von monat- lich Fr. 1'300.– (u.H.a. act. 2/1) – von Fr. 7'800.– (act. 8 E. 5.1). Die Beschwerde- führerin macht geltend, die offene Miete betrage nur zwei Monate und der Streit- wert somit nur Fr. 2'600.–. Die Spruchgebühr sei entsprechend anzupassen (act. 10). 4.2 Einen konkreten Antrag, in welcher Höhe die Gerichtskosten ihrer Meinung nach festzusetzen wären, stellt die Beschwerdeführerin damit nicht. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.3 Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich entgegen der Beschwerdeführerin der Streitwert in einem Ausweisungsverfahren nicht anhand der ausstehenden Miet- zinse berechnet. Auszugehen ist vom Wert, den die Nutzung des Mietobjekts während der Zeit hat, während welcher die Ausweisung nicht vollzogen werden kann. Dies entspricht praxisgemäss der mutmasslichen Dauer des Ausweisungs- verfahrens von sechs Monaten (gl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 46 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 III 346, E. 1.2.1). Damit ist der von der Vorinstanz angenommene Streitwert von Fr. 7'800.–, entsprechend sechs Mo- natsmieten à Fr. 1'300.–, welchen sie der Berechnung der Entscheidgebühr zu Grunde legte, nicht zu beanstanden.

- 4 - 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde in einem Ne- bensatz bemerkt, es sei ihr ein Rätsel, wieso sie den Beschwerdegegner nicht aus der Wohnung werfen dürfte, sei dieser doch gegen die Kündigung nicht vor- gegangen und sei diese rechtmässig (act. 10), ist sie hier der Vollständigkeit hal- ber auf Folgendes hinzuweisen: 5.2 Die Vorinstanz war auf das Ausweisungsbegehren in erster Linie nicht ein- getreten, weil die Beschwerdeführerin nicht belegt hatte, dass die relevante Zah- lungsaufforderung mit Kündigungsandrohung vom 6. Juli 2021 dem Beschwerde- gegner auch tatsächlich zugestellt worden sei, womit nicht belegt war, dass die Voraussetzungen für die ausserordentliche Kündigung i.S.v. Art. 257d OR erfüllt waren. Bereits deshalb erachtete sie die Voraussetzungen für den Rechtsschutz im klaren Fall als nicht erfüllt (act. 8 insb. E. 4.1). An diesem Ergebnis mag der Umstand, dass der Beschwerdegegner angeb- lich nicht gegen die Kündigung vorgegangen ist, nichts zu ändern. Die ausseror- dentliche Kündigung infolge Zahlungsverzugs setzt voraus, dass dem Mieter in Anwendung von Art. 257d Abs. 2 OR eine Frist von mindestens 30 Tagen zur Zahlung angesetzt worden ist und diese Frist auch abgewartet wurde (Art. 257d Abs. 1 OR; so bereits die Vorinstanz, vgl. act. 6 E. 3.2.). Eine ausserordentliche Kündigung, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist nichtig und zeitigt keiner- lei Wirkungen, auch dann nicht, wenn die Gegenpartei nichts dagegen unter- nimmt. Das Gericht hat die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten. Der Ein- wand der Beschwerdeführerin ist damit unbehelflich. 6.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert ergibt sich vor- liegend aus der Differenz von Fr. 720.– (Entscheidgebühr der Vorinstanz beru- hend auf dem Streitwert von Fr. 7'800.–) und Fr. 285.– (Entscheidgebühr beru- hend auf dem Streitwert von Fr. 2'600.– und in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV).

- 5 - Ausgehend von diesem Streitwert von Fr. 435.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.– festzusetzen und der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen. 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 10, sowie an das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 435.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  6. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF210052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 7. Januar 2022 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen / Kosten Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Dezember 2021 (ER210091)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 30. November 2021 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksge- richtes Bülach (Vorinstanz) ein Ausweisungsbegehren (Rechtsschutz in klaren Fällen) und beantragte, es sei der Gesuchs- und Beschwerdegegner (fortan Be- schwerdegegner) zu verpflichten, die 1.5-Zimmerwohnung im 2. OG, Nr. …, an der C._____-Strasse … in D._____ unverzüglich zu räumen und ordnungsge- mäss an sie zu übergeben, unter Anordnung der Zwangsvollstreckung durch das Gemeindeammannamt im Unterlassungsfall. Zur Begründung führte die Be- schwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner bewohne das genannte Mietobjekt seit März 2021. Er habe die Miete nie pünktlich bezahlt, sondern jeweils gemahnt werden müssen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin per 31. August 2021 die ausserordentliche Kündigung wegen ausbleibender/unregelmässiger Miet- zinszahlungen ausgesprochen. Die Wohnung sei daraufhin nicht zurückgegeben worden (act. 1; Beilagen act. 2/1–4). 1.2 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 trat die Vorinstanz auf das Auswei- sungsbegehren nicht ein. Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 720.– fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin (act. 3 = act. 8, nachfolgend zitiert als act. 8). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2021 zugestellt (act. 4).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde. Sie wendet sich gegen den von der Vorinstanz angenommenen Streitwert und bittet um Anpassung der Spruchgebühr. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde samt den vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2021 an das Obergericht weiter, wo sie am 31. Dezember 2021 einging (act. 9 u. 10; vorinstanzliche Akten: act. 1–6). Die Rechtsmittelfrist ist ohne Weiteres gewahrt. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

3. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 110 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzu- reichen und sie hat einen Antrag zu enthalten. Dieser ist (jedenfalls wenn die Rechtsmittelinstanz auch neu entscheiden kann, was bei Kostenbeschwerden der Fall ist) zu beziffern (BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014, E. 2.; vgl. auch OGer ZH PD160013 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.). 4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich wie gezeigt gegen den von der Vorin- stanz angenommenen Streitwert. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert ent- sprechend sechs Monatsmietzinsen aus, mithin – bei einem Mietzins von monat- lich Fr. 1'300.– (u.H.a. act. 2/1) – von Fr. 7'800.– (act. 8 E. 5.1). Die Beschwerde- führerin macht geltend, die offene Miete betrage nur zwei Monate und der Streit- wert somit nur Fr. 2'600.–. Die Spruchgebühr sei entsprechend anzupassen (act. 10). 4.2 Einen konkreten Antrag, in welcher Höhe die Gerichtskosten ihrer Meinung nach festzusetzen wären, stellt die Beschwerdeführerin damit nicht. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.3 Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich entgegen der Beschwerdeführerin der Streitwert in einem Ausweisungsverfahren nicht anhand der ausstehenden Miet- zinse berechnet. Auszugehen ist vom Wert, den die Nutzung des Mietobjekts während der Zeit hat, während welcher die Ausweisung nicht vollzogen werden kann. Dies entspricht praxisgemäss der mutmasslichen Dauer des Ausweisungs- verfahrens von sechs Monaten (gl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 46 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 III 346, E. 1.2.1). Damit ist der von der Vorinstanz angenommene Streitwert von Fr. 7'800.–, entsprechend sechs Mo- natsmieten à Fr. 1'300.–, welchen sie der Berechnung der Entscheidgebühr zu Grunde legte, nicht zu beanstanden.

- 4 - 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde in einem Ne- bensatz bemerkt, es sei ihr ein Rätsel, wieso sie den Beschwerdegegner nicht aus der Wohnung werfen dürfte, sei dieser doch gegen die Kündigung nicht vor- gegangen und sei diese rechtmässig (act. 10), ist sie hier der Vollständigkeit hal- ber auf Folgendes hinzuweisen: 5.2 Die Vorinstanz war auf das Ausweisungsbegehren in erster Linie nicht ein- getreten, weil die Beschwerdeführerin nicht belegt hatte, dass die relevante Zah- lungsaufforderung mit Kündigungsandrohung vom 6. Juli 2021 dem Beschwerde- gegner auch tatsächlich zugestellt worden sei, womit nicht belegt war, dass die Voraussetzungen für die ausserordentliche Kündigung i.S.v. Art. 257d OR erfüllt waren. Bereits deshalb erachtete sie die Voraussetzungen für den Rechtsschutz im klaren Fall als nicht erfüllt (act. 8 insb. E. 4.1). An diesem Ergebnis mag der Umstand, dass der Beschwerdegegner angeb- lich nicht gegen die Kündigung vorgegangen ist, nichts zu ändern. Die ausseror- dentliche Kündigung infolge Zahlungsverzugs setzt voraus, dass dem Mieter in Anwendung von Art. 257d Abs. 2 OR eine Frist von mindestens 30 Tagen zur Zahlung angesetzt worden ist und diese Frist auch abgewartet wurde (Art. 257d Abs. 1 OR; so bereits die Vorinstanz, vgl. act. 6 E. 3.2.). Eine ausserordentliche Kündigung, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist nichtig und zeitigt keiner- lei Wirkungen, auch dann nicht, wenn die Gegenpartei nichts dagegen unter- nimmt. Das Gericht hat die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten. Der Ein- wand der Beschwerdeführerin ist damit unbehelflich. 6.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert ergibt sich vor- liegend aus der Differenz von Fr. 720.– (Entscheidgebühr der Vorinstanz beru- hend auf dem Streitwert von Fr. 7'800.–) und Fr. 285.– (Entscheidgebühr beru- hend auf dem Streitwert von Fr. 2'600.– und in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV).

- 5 - Ausgehend von diesem Streitwert von Fr. 435.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.– festzusetzen und der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen. 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 10, sowie an das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 435.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

7. Januar 2022