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PF210043

Ausschlagung / Kosten

Zürich OG · 2021-11-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am tt. mm. 2021 verstarb B._____ (fortan Erblasserin) mit letztem Wohnsitz in C._____ und hinterliess als gesetzliche Erbin ihre Nichte A._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin). Diese schlug den Nachlass der Erblasserin mit Formular vom 4. Oktober 2021 unbe- dingt und vorbehaltlos aus (act. 2). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 nahm das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) Vormerk von der Ausschlagungserklärung. Die Entscheidgebühr wur- de auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 3 = act. 6). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2021 zugestellt (act. 4). 2.1 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 (Ankunft bei der Schweizer Grenz- stelle am 27. Oktober 2021, act. 7A) beanstandet die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist bei der hiesigen Instanz die Kosten des vorerwähnten Entscheids vom 15. Oktober 2021. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe bereits vor Vor- instanz erklärt, dass sie sich vom Nachlass der Erblasserin vorbehaltlos distanzie- re. Dies betreffe allfällige Guthaben wie auch allfällige Schulden. Sie wolle nichts und sie bezahle nichts (act. 7). Damit beantragt die Beschwerdeführerin den Ver- zicht auf die Auferlegung von Kosten für die Ausschlagungserklärung. Im Weite- ren macht sie Ausführungen zu ihrem Verhältnis zur Erblasserin (act. 7). 2.2 Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz die Be- schwerde vor (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Eingabe der Be- schwerdeführerin ist deshalb als Kostenbeschwerde entgegenzunehmen. 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 4). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. 3.1 Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelge- richt am letzten Wohnsitz der Erblasserin (Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu prüfen und darüber Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die dafür entste-

- 3 - henden Kosten trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt hat. Dies er- scheint gerechtfertigt, ruft doch die ausschlagende Person die Behörden im eige- nen Interesse an, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden der Erblasserin (vgl. OGerZH LF180033 vom 26. Juni 2018, E. 3.2 und OGerZH LF110081 vom 16. August 2011, E. 4; Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 570 N 11). Die Beschwerdeführerin hat um Entgegennahme ihrer Ausschlagungserklärung bei der Vorinstanz ersucht (act. 2) und diese dadurch in eigenem Interesse zum Handeln veranlasst. Mass- geblich ist einzig, dass die fraglichen Kosten durch die eigene Interessenwahrung der Beschwerdeführerin verursacht worden sind, weshalb sie auch dafür auf- kommen muss. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Regel ab- zuweichen. Ein solcher ist auch nicht darin gegeben, dass die Beschwerdeführe- rin wie geltend gemacht seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zur Erblasserin pflegte. 3.2 Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten frei- willigen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr nach dem Inte- ressewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die Beschwerdeführerin wurde im einge- reichten Formular zur Erbausschlagung auf die Kosten aufmerksam gemacht: Es enthält den Hinweis, dass die Kosten der Protokollierung der Erbausschlagung in der Regel Fr. 150.– pro Person betragen und zusätzlich die Barauslagen für die Klärung der Erbenstellung in Rechnung gestellt würden (act. 2 S. 1). Die der Be- schwerdeführerin von der Vorinstanz auferlegte Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 250.– ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (§ 8 Abs. 3 GebV OG).

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 4 -

E. 6 Der vorliegende Entscheid ist der Beschwerdeführerin an die im vor- instanzlichen Verfahren angegebene Zustelladresse (vgl. act. 1 S. 2) zuzustellen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF210043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberichte- rin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 24. November 2021 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Ausschlagung / Kosten im Nachlass von B._____, geboren am tt. August 1926, von Zürich und C._____, gestorben am tt. mm. 2021, wohnhaft gewesen in … C._____, Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Oktober 2021 (EN210332)

- 2 - Erwägungen:

1. Am tt. mm. 2021 verstarb B._____ (fortan Erblasserin) mit letztem Wohnsitz in C._____ und hinterliess als gesetzliche Erbin ihre Nichte A._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin). Diese schlug den Nachlass der Erblasserin mit Formular vom 4. Oktober 2021 unbe- dingt und vorbehaltlos aus (act. 2). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 nahm das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) Vormerk von der Ausschlagungserklärung. Die Entscheidgebühr wur- de auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 3 = act. 6). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2021 zugestellt (act. 4). 2.1 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 (Ankunft bei der Schweizer Grenz- stelle am 27. Oktober 2021, act. 7A) beanstandet die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist bei der hiesigen Instanz die Kosten des vorerwähnten Entscheids vom 15. Oktober 2021. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe bereits vor Vor- instanz erklärt, dass sie sich vom Nachlass der Erblasserin vorbehaltlos distanzie- re. Dies betreffe allfällige Guthaben wie auch allfällige Schulden. Sie wolle nichts und sie bezahle nichts (act. 7). Damit beantragt die Beschwerdeführerin den Ver- zicht auf die Auferlegung von Kosten für die Ausschlagungserklärung. Im Weite- ren macht sie Ausführungen zu ihrem Verhältnis zur Erblasserin (act. 7). 2.2 Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz die Be- schwerde vor (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Eingabe der Be- schwerdeführerin ist deshalb als Kostenbeschwerde entgegenzunehmen. 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 4). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. 3.1 Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelge- richt am letzten Wohnsitz der Erblasserin (Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu prüfen und darüber Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die dafür entste-

- 3 - henden Kosten trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt hat. Dies er- scheint gerechtfertigt, ruft doch die ausschlagende Person die Behörden im eige- nen Interesse an, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden der Erblasserin (vgl. OGerZH LF180033 vom 26. Juni 2018, E. 3.2 und OGerZH LF110081 vom 16. August 2011, E. 4; Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 570 N 11). Die Beschwerdeführerin hat um Entgegennahme ihrer Ausschlagungserklärung bei der Vorinstanz ersucht (act. 2) und diese dadurch in eigenem Interesse zum Handeln veranlasst. Mass- geblich ist einzig, dass die fraglichen Kosten durch die eigene Interessenwahrung der Beschwerdeführerin verursacht worden sind, weshalb sie auch dafür auf- kommen muss. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Regel ab- zuweichen. Ein solcher ist auch nicht darin gegeben, dass die Beschwerdeführe- rin wie geltend gemacht seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zur Erblasserin pflegte. 3.2 Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten frei- willigen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr nach dem Inte- ressewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die Beschwerdeführerin wurde im einge- reichten Formular zur Erbausschlagung auf die Kosten aufmerksam gemacht: Es enthält den Hinweis, dass die Kosten der Protokollierung der Erbausschlagung in der Regel Fr. 150.– pro Person betragen und zusätzlich die Barauslagen für die Klärung der Erbenstellung in Rechnung gestellt würden (act. 2 S. 1). Die der Be- schwerdeführerin von der Vorinstanz auferlegte Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 250.– ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (§ 8 Abs. 3 GebV OG).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 4 -

6. Der vorliegende Entscheid ist der Beschwerdeführerin an die im vor- instanzlichen Verfahren angegebene Zustelladresse (vgl. act. 1 S. 2) zuzustellen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: