Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Am 31. März 2021 machte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) gegen die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Abberufung der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse ... anhängig und stellte den nachfolgenden Antrag (act. 1 S. 2): " 1. Beschluss No 4a der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 sei aufzuheben und es sei den I._____ (tt.03.1943), als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, B._____-strasse ..., … Zürich per sofort abzuberufen.
E. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- entscheide mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. c ZPO), wobei Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten dann nicht mit Berufung angefochten werden können, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegeh- ren nicht mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ih- re Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist die Klage auf Abberufung der Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei für die Berechnung des Streitwerts das Verwaltungshonorar auf zwanzig Jahre zu kapitalisieren ist (BGer 5C.203/1999 E. 1 vom 14. März 2000 und BGer 5C.204/2004 E. 1 vom 21. Oktober 2004; OGer ZH, RU120002 vom 22. März 2012, E. II.3.2).
E. 1.2 Vorliegend hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich der Streitwert des Ver- fahrens auf Fr. 1'000.– belaufe (act. 20 und act. 55 S. 6, E. 7), wobei sie diesbe- züglich auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin abgestellt hat. Diese hatte hierzu zunächst ausgeführt, dass der bisherige Verwalter, I._____, bereits 80 Jahre alt sei und bald sterben werde (act. 18 S. 1). Danach hat sie einerseits Ausführungen dazu gemacht, weshalb die Beschlüsse der Stockwerkeigentü- merversammlung vom 12. März 2021 und 10. Mai 2021 ungültig seien und wes- halb I._____ als Verwalter der Stockwerkeigentümerschaft abzuberufen sei (act. 18 S. 1 f.). Sodann hielt sie schlussfolgernd fest, dass die Stockwerkeigen- tümerversammlung I._____ aufgrund seiner – nach Ansicht der Beschwerdeführe- rin – mangelhaften Amtsführung nichts für seine Tätigkeit bezahlen müsse, wes- halb ein Streitwert von Null angemessen sei; ein Streitwert von Fr. 1'000.– sei auf Grund dessen grosszügig hoch (act. 18 S. 2).
E. 1.3 Entgegen der Vorinstanz kann dieser Begründung der Beschwerdeführerin nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Vielmehr ist kein Grund ersichtlich, vorliegend
- 6 - von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche der Streitwertermittlung für die Abberufung der Verwaltung einer Stockwerkeigentümerschaft deren Honorar zugrunde legt, abzuweichen. Zu berücksichtigen ist einzig, dass – wie nachfol- gend noch darzulegen sein wird – I._____ bei Anhängigmachung des vor- instanzlichen Verfahrens durch die Beschwerdeführerin tatsächlich – wie implizit auch die Beschwerdeführerin anerkannte (vgl. act. 18) – bereits seinen Rücktritt als Verwalter der Stockwerkeigentümerschaft angekündigt hatte, weshalb nicht ge- stützt auf Art. 92 Abs. 2 ZPO auf den zwanzigfachen Kapitalwert des jährlichen Honorars abzustellen ist, sondern ausnahmsweise auf ein Jahreshonorar. Dieses beträgt nach Angabe der Beschwerdeführerin Fr. 5'000.– pro Jahr (vgl. act. 18 S. 2). Der Streitwert bleibt damit – wovon auch die Vorinstanz ausging – unter der Grenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO, weshalb gegen den vorinstanzlichen Entscheid nur das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist.
2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich die Beschwerde führende Partei mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinandersetzen und genau aufzeigen muss, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. etwa BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Neue Anträge und ins- besondere neue Tatsachenbehauptungen sind deshalb ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 2 Es sei den I._____ (tt.03.1943) als Verwalter der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft, B._____-strasse ..., … Zürich, per sofort abzuberufen.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat bei der Vorinstanz zunächst beantragt, dass der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, I._____, abzusetzen sei. Die Vorinstanz hat – wie bereits erwähnt – mit Verfügung vom 16. Juni 2021 das vo- rinstanzliche Verfahren auf diese Frage beschränkt und die Beschwerdegegnerin
- 7 - einzig zu dieser Frage Stellung nehmen lassen (act. 29). In ihrem Endentscheid vom 28. Juli 2021 hat die Vorinstanz sodann in rechtlicher Hinsicht zutreffend er- wogen, dass der Verwalter einer Stockwerkeigentümerschaft gemäss Art. 712r Abs. 1 und 2 ZGB unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden könne. Lehne die Versammlung die Abberufung des Verwal- ters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so könne jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die gerichtliche Abberufung verlangen (act. 55 S. 4, E. 2). Wei- ter führte die Vorinstanz aus, dass sich aus dem Sinn der Abberufung selbst ne- ben diesen aus dem Gesetzestext ersichtlichen Voraussetzungen ergebe, dass u.a. ein abzuberufender Verwalter zwingend seines Amtes walten müsse. Mit an- deren Worten könne ein Verwalter nur gerichtlich abberufen werden, solange er wirklich noch Verwalter sei. Eine Kündigung seinerseits während des Abberu- fungsverfahrens entziehe dem Verfahren die materielle Grundlage (act. 55 S. 4, E. 2). Weiter hielt die Vorinstanz in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Abberufungsbegehren fest, die Beschwerdeführerin führe selbst aus, dass der Verwalter I._____ der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit Schreiben vom 23. Februar 2021, welches ihr zusammen mit der Einladung zur Stockwer- keigentümerversammlung vom 12. März 2021 zugestellt worden sei, mitgeteilt habe, er trete als Verwalter zurück und führe sein Amt noch so lange weiter, bis eine neue Verwaltung ihre Tätigkeit aufgenommen habe, spätestens per 31. Mai
2021. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll der genannten Versammlung, welches von beiden Parteien eingereicht worden sei. Zudem sei zwischenzeitlich an der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 10. Mai 2021 per 1. Juli 2021 eine neue Verwaltung (die K._____ AG) gewählt worden (act. 55 S. 5, E. 3). Angesichts des Rücktritts des Verwalters I._____ – so die Schlussfol- gerung der Vorinstanz – fehle es dem gerichtlichen Abberufungsverfahren daher bereits bei Einreichung des Gesuches an der materiellen Grundlage. Der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin offenbar sämtliche Beschlüsse der Stockwer- keigentümerversammlungen vom 12. März 2021 und vom 10. Mai 2021 anfechte, ändere daran nichts. Es sei sodann auch nicht ersichtlich, worin das Rechts- schutzinteresse der Beschwerdeführerin am gerichtlichen Abberufungsverfahren
- 8 - von I._____ bestehen solle, weshalb auf das Begehren der Beschwerdeführerin insoweit nicht einzutreten sei (act. 55 S. 5, E. 4).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst – wie bereits vor Vorinstanz – gel- tend, dass es nicht zutreffend sei, dass I._____ nicht mehr als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft tätig sei. Wie bereits vor Vorinstanz verweist sie diesbezüglich auf nach dem 31. Mai 2021 datierende Handlungen von I._____, in welchen sich dieser als Verwalter der Stockwerkeigentümergemein- schaft bezeichnet habe, so namentlich auf ein Schreiben vom 24. Juni 2021 bzw. eine von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 28. Juni 2021 (vgl. etwa act. 56 S. 3, Rz. 6 f., S. 5 Rz. 17 sowie act. 59 S. 3, Rz. 7 und 10, S. 4 Rz. 14 f.). Indes vermag die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun, zumal die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass I._____ zunächst mit Schreiben vom 23. Februar 2021 sei- nen Rücktritt im Laufe des Jahres 2021 angekündigt habe, wobei er sein Amt noch solange fortführen werde, bis eine neue Verwaltung ihre Tätigkeit aufge- nommen habe, spätestens per 31. Mai 2021 (act. 55 S. 4 f., E. 3; vgl. act. 19/1). Sodann ergibt sich aus dem Protokoll der 15. ordentlichen Stockwerkeigentü- merversammlung vom 12. März 2021, dass damals beschlossen wurde, dass I._____ bis Ende Mai 2021 bzw. bis zur Wahl einer neuen Verwaltung und deren Mandatsantritt als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft bestätigt bzw. gewählt werde (act. 2/1 [= act. 11/2 = act. 38/1] S. 3). Dass I._____ kein Mandat über den 31. Mai 2021 hinaus erteilt worden sei, wie die Beschwerdeführerin wei- ter geltend macht (act. 59 S. 4, Rz. 17), erweist sich damit als unzutreffend. Schliesslich wurde in der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 10. Mai 2021 die Firma K._____ AG als neue Verwaltung der Stockwerkei- gentümerversammlung gewählt (act. 55 S. 5, E. 3; vgl. act. 19/3 S. 2) und mit die- ser am 11. Juni 2021 per 1. Juli 2021 ein Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen (act. 55 S. 5, E. 3; vgl. act. 38/3). Entgegen der Beschwerdeführerin ist die Vo- rinstanz deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass I._____ nicht mehr Verwal- ter der Stockwerkeigentümerschaft ist, weshalb sie auf das Abberufungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetre- ten ist. Dass die Vorinstanz hätte feststellen müssen, dass und per wann I._____
- 9 - nicht mehr Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei, wie dies die Be- schwerdeführerin im Weiteren verlangt (vgl. etwa act. 56 S. 2, Rz. 1 und 3, S. 3 Rz. 8, S. 8 Rz. 27), ist nicht zutreffend; das vorinstanzliche Summarverfahren kann einzig die Abberufung des Verwalters, nicht aber die Feststellung, dass eine bestimmte Person nicht Verwalter ist, zum Gegenstand haben. Im Übrigen ist auch kein entsprechendes Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin ersicht- lich, hat die Vorinstanz doch zutreffend erwogen, dass an der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 10. Mai 2021 eine neue Verwaltung ge- wählt wurde und diese ihr Amt per 1. Juli 2021 übernommen habe. Die Be- schwerde der Beschwerdeführerin erweist sich insoweit als unbegründet.
E. 2.3 Wie bereits vor Vorinstanz beantragt die Beschwerdeführerin weiter, es sei- en die Beschlüsse Nr. 4a und 4b der Stockwerkeigentümerversammlung vom
E. 2.4 Weiter hat die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz die Abberufung des Stell- vertreters des Verwalters, E._____, beantragt. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dieses Begehren sei durch die Beschwerdeführerin nicht weiter begründet wor- den. Zudem sei fraglich, ob Art. 712r ZGB überhaupt eine gesetzliche Grundlage für die Abberufung des Stellvertreters des Verwalters darstellen könne (act. 55 S. 5, E. 5). Im Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin in diesem Zu- sammenhang lediglich vor, sie habe entgegen der Vorinstanz einen entsprechen- den Antrag gestellt (act. 56 S. 7, Rz. 25). Indes legt sie nicht dar, dass sie entge- gen der Vorinstanz diesen Antrag auch begründet und dargelegt habe, welche wichtigen Gründe im Sinne von Art. 712r Abs. 2 ZGB die Stockwerkeigentü- merversammlung bei der Ablehnung ihres Abberufungsantrages missachtet ha- ben solle. Vielmehr bringt sie im Zusammenhang mit der Amtsführung von E._____ lediglich vor, dieser und I._____ kämen im Doppelpack (act. 56 S. 7, Rz. 25; S. 8, Rz. 27; act. 59 S. 5, Rz. 24). Insgesamt setzt sich die Beschwerde- führerin damit nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und legt insbesondere nicht dar, weshalb der Vorinstanz diesbezüglich eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtsanwendung vorzuwer- fen sei, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
- 11 -
E. 2.5 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin sinngemäss gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheides, indem sie geltend macht, da I._____ erst während laufendem erstinstanzlichem Verfahren aus seinem Amt als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft ausge- schieden sei, hätte das vorinstanzliche Verfahren unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin als gegenstandslos abgeschrie- ben werden müssen (vgl. etwa act. 56 S. 4, Rz. 10; act. 59 S. 5, Rz. 23). Dem ist nicht zuzustimmen, hat die Vorinstanz doch zutreffend erwogen, dass nicht erst das Ausscheiden aus dem Amt, sondern bereits die Kündigung durch den Verwal- ter dem Abberufungsverfahren die materielle Grundlage entziehe (act. 55 S. 4, E. 2). Da vorliegend I._____ seinen Rücktritt auf den Amtsantritt einer neuen Verwaltung hin bereits mit Schreiben vom 23. Februar 2021 mitgeteilt hatte (act. 19/1), ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dem gerichtlichen Abberufungsverfahren der Beschwerdeführerin habe es bereits bei Einreichung des Gesuches (am 31. März 2021) an einer materiellen Grundlage gefehlt (act. 55 S. 4, E. 2.-4.) Deshalb ist die Vorinstanz zu Recht mangels Rechtsschutzinteres- ses nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten und hat dieser ausgangsgemäss die Kosten auferlegt und sie zur Leistung einer Parteientschä- digung an die Gegenseite verpflichtet.
3. Die Beschwerde ist damit insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 bis 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen ist. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 12 - Es wird erkannt:
E. 3 Beschluss No 4b (Bestätigung E._____ als Stellvertreter der Verwalter) der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben.
E. 4 Es sei den E._____ (tt.03.1955) als Stellvertreter des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft, B._____-strasse ..., … Zürich, per sofort abzuberufen.
E. 5 Beschluss No 4b (Bestätigung E._____ als Stellvertreter der Ver- walter) der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 6 Es sei den E._____ (tt.03.1955), als Stellvertreter des Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, B._____-strasse ..., … Zürich per sofort abzuberufen.
E. 7 Der Antrag auf Parteientschädigung sei gerichtlich abzuweisen.
E. 8 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beklag- ten."
E. 12 März 2021 für nichtig zu erklären und aufzuheben. Die Vorinstanz hat diesbe- züglich indes zutreffend erwogen, dass diese Begehren von vornherein nicht im Verfahren um Abberufung der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft gestellt werden könnten, weil diese Anträge im vereinfachten bzw. ordentlichen Verfahren gestellt werden müssten, wohingegen die Abberufung der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft im summarischen Verfahren zu behandeln sei (act. 55 S. 5 f., E. 6). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Be- schwerdeführerin nicht auseinander und legt damit insbesondere nicht dar, wes- halb der Vorinstanz diesbezüglich eine falsche Rechtsanwendung oder eine of- fensichtlich falsche Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen sei. Im Übrigen ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich am
30. April 2021 bereits ein separates Schlichtungsgesuch gestellt hat (act. 11/10). Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Hinweis der Beschwer- deführerin, die erwähnte Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 sei nicht gültig einberufen worden (vgl. etwa act. 56 S. 4, Rz. 9 und 13; act. 59 S. 4, Rz. 18, vgl. ferner act. 11/10), auch dann nicht zielführend wäre, wenn ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Abberufungsantrags bejaht würde. Die Beschwerdeführerin übersieht einerseits, dass sie selbst die Abberufung von
- 10 - I._____ als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft an der Versamm- lung vom 12. März 2021 beantragt hatte (vgl. act. 2/1 [= act. 11/2 = act. 38/1] S. 8), weshalb die Ungültigkeit der Beschlüsse dieser Stockwerkeigentümerver- sammlung auch den Beschluss über ihren eigenen Antrag beschlagen würde. Dies hätte zur Folge, dass ihr gestützt auf Art. 712r Abs. 2 ZGB kein Anspruch auf gerichtliche Abberufung des Verwalters zukäme, sondern sie diesen Antrag zu- nächst an einer weiteren Stockwerkeigentümerversammlung stellen müsste. An- dererseits übersieht die Beschwerdeführerin, dass I._____ anlässlich der
E. 14 ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 13. März 2020 (nur) für eine weitere Jahresperiode bestätigt bzw. gewählt wurde (act. 2/5 S. 3), weshalb er auch bei Ungültigkeit der anlässlich der 15. ordentlichen Stockwerk- eigentümerversammlung bis zum Amtsantritt einer neuen Verwaltung erfolgten Wiederwahl (act. 2/1 [= act. 11/2 = act. 38/1] S. 3) nicht mehr im Amt wäre. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen deshalb ins Leere.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin einer Ko- pie von act. 56 und act. 59, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF210031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler so- wie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 12. Oktober 2021 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …,
a) C._____, Dr. Ing.,
b) D._____,
c) E._____,
d) F._____,
e) G._____,
f) H._____,
g) I._____,
h) J._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Abberufung Verwaltung (Art. 712r ZGB) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Juli 2021 (ES210033)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 31. März 2021 machte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) gegen die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Abberufung der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse ... anhängig und stellte den nachfolgenden Antrag (act. 1 S. 2): " 1. Beschluss No 4a der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 sei aufzuheben und es sei den I._____ (tt.03.1943), als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, B._____-strasse ..., … Zürich per sofort abzuberufen.
2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." In der Folge setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. April 2021 Frist an, um sich zum Streitwert ihres Begehrens zu äussern und je eine Doppel des Gesuchs und der Beilagen nachzureichen (act. 4). Am 30. April 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Ak- teneinsicht, sobald die Verwaltungsakten eingegangen seien, sowie um Anset- zung einer zusätzlichen Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme zu den Verwal- tungsakten. Gleichzeitig ergänzte sie ihre Rechtsbegehren wie folgt (act. 10 S. 2): " 1. Beschluss No 4a (Bestätigung I._____ als Verwalter) der Stockwerkei- gentümerversammlung vom 12. März 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2. Es sei den I._____ (tt.03.1943) als Verwalter der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft, B._____-strasse ..., … Zürich, per sofort abzuberufen.
3. Beschluss No 4b (Bestätigung E._____ als Stellvertreter der Verwalter) der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben.
4. Es sei den E._____ (tt.03.1955) als Stellvertreter des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft, B._____-strasse ..., … Zürich, per sofort abzuberufen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
- 3 - Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass noch nicht klar sei, ob Akten der Verwaltung einzuholen seien und ob eine Frist zur ergänzenden Gesuchsbegründung anzusetzen sei. Als nächster Prozessschritt sei der Streitwert festzusetzen und danach Frist zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses anzusetzen. Zudem wurde die Beschwer- deführerin aufgefordert, bis spätestens 10. Mai 2021 ein Doppel ihrer Eingabe vom 30. April 2021 inkl. Beilagen einzureichen (act. 12). Mit Eingaben vom 9. Mai 2021 (act. 13) und 20. Mai 2021 (act. 15) stellte die Beschwerdeführerin Frister- streckungsgesuche wegen "Arbeitsüberlastung", welche von der Vorinstanz je- weils bewilligt wurden (act. 13 und 16). Am 24. Mai 2021 reichte die Beschwerde- führerin ein zweites Exemplar ihrer Eingabe vom 30. April 2021 inklusive Beilagen nach (act. 17). Zudem äusserte sie sich mit Eingabe vom 25. Mai 2021 zum Streitwert des Verfahrens (act. 18). Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin daraufhin Frist an, um für die Kosten des Ver- fahrens einen Vorschuss von Fr. 188.– zu leisten (act. 20), welcher von der Be- schwerdeführerin fristgerecht geleistet wurde (act. 25). In der Folge beschränkte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom
16. Juni 2021 einstweilen auf die Frage, ob der Verwalter I._____ noch im Amt sei und setzte der Beschwerdegegnerin Frist an, um hierzu Stellung zu nehmen (act. 27). Mit Eingaben vom 17. Juni 2021 (act. 30) und 21. Juni 2021 (act. 32) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen und am 24. Juni 2021 eine weitere Stellungnahme ein (act. 34). Am 28. Juni 2021 reichte schliesslich die Be- schwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein (act. 36), welche mit Verfügung vom
1. Juli 2021 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Gleich- zeitig wurden der Beschwerdegegnerin die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 17., 21. und 24. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 39). Am
14. Juli 2021 reichten sowohl die Beschwerdeführerin (act. 43) als auch die Be- schwerdegegnerin (act. 45) eine weitere Stellungnahme ein. Zudem reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 17. Juli 2021 (act. 46) und 22. Juli 2021 (act. 48) weitere Eingaben zu den Akten.
- 4 - Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 trat die Vorinstanz schliesslich nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin ein (act. 49 = act. 55). 2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. August 2021 rechtzeitig (act. 50) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 56 S. 1 f.): " 1. Die Verfügung vom 28. Juli 2021 des Bezirksgerichts Zürich im Bezug auf ES210033 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2. Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, die Klage einzutreten und I._____ als Verwalter sowie auch E._____ als Stellvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, B._____- strasse …, … Zürich, per sofort gerichtlich abzuberufen.
3. Beschluss No 4a (Bestätigung I._____ als Verwalter) der Stock- werkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
4. Es sei den I._____ (tt.03.1943), als Verwalter der Stockwerkei- gentümergemeinschaft, B._____-strasse ..., … Zürich per sofort abzuberufen.
5. Beschluss No 4b (Bestätigung E._____ als Stellvertreter der Ver- walter) der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
6. Es sei den E._____ (tt.03.1955), als Stellvertreter des Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, B._____-strasse ..., … Zürich per sofort abzuberufen.
7. Der Antrag auf Parteientschädigung sei gerichtlich abzuweisen.
8. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beklag- ten." 2.2 Am 16. August 2021 (Datum Poststempel) – und damit am letzten Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist (vgl. act. 50) – reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe und zusätzliche Beilagen ein (act. 59 und act. 60/1-5).
3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-53). Da sich die Be- schwerde der Beschwerdeführerin sofort als unbegründet erweist, kann in An- wendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet und ohne Weiterungen entschieden werden.
- 5 - II. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- entscheide mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. c ZPO), wobei Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten dann nicht mit Berufung angefochten werden können, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegeh- ren nicht mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ih- re Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist die Klage auf Abberufung der Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei für die Berechnung des Streitwerts das Verwaltungshonorar auf zwanzig Jahre zu kapitalisieren ist (BGer 5C.203/1999 E. 1 vom 14. März 2000 und BGer 5C.204/2004 E. 1 vom 21. Oktober 2004; OGer ZH, RU120002 vom 22. März 2012, E. II.3.2). 1.2 Vorliegend hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich der Streitwert des Ver- fahrens auf Fr. 1'000.– belaufe (act. 20 und act. 55 S. 6, E. 7), wobei sie diesbe- züglich auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin abgestellt hat. Diese hatte hierzu zunächst ausgeführt, dass der bisherige Verwalter, I._____, bereits 80 Jahre alt sei und bald sterben werde (act. 18 S. 1). Danach hat sie einerseits Ausführungen dazu gemacht, weshalb die Beschlüsse der Stockwerkeigentü- merversammlung vom 12. März 2021 und 10. Mai 2021 ungültig seien und wes- halb I._____ als Verwalter der Stockwerkeigentümerschaft abzuberufen sei (act. 18 S. 1 f.). Sodann hielt sie schlussfolgernd fest, dass die Stockwerkeigen- tümerversammlung I._____ aufgrund seiner – nach Ansicht der Beschwerdeführe- rin – mangelhaften Amtsführung nichts für seine Tätigkeit bezahlen müsse, wes- halb ein Streitwert von Null angemessen sei; ein Streitwert von Fr. 1'000.– sei auf Grund dessen grosszügig hoch (act. 18 S. 2). 1.3 Entgegen der Vorinstanz kann dieser Begründung der Beschwerdeführerin nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Vielmehr ist kein Grund ersichtlich, vorliegend
- 6 - von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche der Streitwertermittlung für die Abberufung der Verwaltung einer Stockwerkeigentümerschaft deren Honorar zugrunde legt, abzuweichen. Zu berücksichtigen ist einzig, dass – wie nachfol- gend noch darzulegen sein wird – I._____ bei Anhängigmachung des vor- instanzlichen Verfahrens durch die Beschwerdeführerin tatsächlich – wie implizit auch die Beschwerdeführerin anerkannte (vgl. act. 18) – bereits seinen Rücktritt als Verwalter der Stockwerkeigentümerschaft angekündigt hatte, weshalb nicht ge- stützt auf Art. 92 Abs. 2 ZPO auf den zwanzigfachen Kapitalwert des jährlichen Honorars abzustellen ist, sondern ausnahmsweise auf ein Jahreshonorar. Dieses beträgt nach Angabe der Beschwerdeführerin Fr. 5'000.– pro Jahr (vgl. act. 18 S. 2). Der Streitwert bleibt damit – wovon auch die Vorinstanz ausging – unter der Grenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO, weshalb gegen den vorinstanzlichen Entscheid nur das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist.
2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich die Beschwerde führende Partei mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinandersetzen und genau aufzeigen muss, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. etwa BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Neue Anträge und ins- besondere neue Tatsachenbehauptungen sind deshalb ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.1 Die Beschwerdeführerin hat bei der Vorinstanz zunächst beantragt, dass der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, I._____, abzusetzen sei. Die Vorinstanz hat – wie bereits erwähnt – mit Verfügung vom 16. Juni 2021 das vo- rinstanzliche Verfahren auf diese Frage beschränkt und die Beschwerdegegnerin
- 7 - einzig zu dieser Frage Stellung nehmen lassen (act. 29). In ihrem Endentscheid vom 28. Juli 2021 hat die Vorinstanz sodann in rechtlicher Hinsicht zutreffend er- wogen, dass der Verwalter einer Stockwerkeigentümerschaft gemäss Art. 712r Abs. 1 und 2 ZGB unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden könne. Lehne die Versammlung die Abberufung des Verwal- ters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so könne jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die gerichtliche Abberufung verlangen (act. 55 S. 4, E. 2). Wei- ter führte die Vorinstanz aus, dass sich aus dem Sinn der Abberufung selbst ne- ben diesen aus dem Gesetzestext ersichtlichen Voraussetzungen ergebe, dass u.a. ein abzuberufender Verwalter zwingend seines Amtes walten müsse. Mit an- deren Worten könne ein Verwalter nur gerichtlich abberufen werden, solange er wirklich noch Verwalter sei. Eine Kündigung seinerseits während des Abberu- fungsverfahrens entziehe dem Verfahren die materielle Grundlage (act. 55 S. 4, E. 2). Weiter hielt die Vorinstanz in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Abberufungsbegehren fest, die Beschwerdeführerin führe selbst aus, dass der Verwalter I._____ der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit Schreiben vom 23. Februar 2021, welches ihr zusammen mit der Einladung zur Stockwer- keigentümerversammlung vom 12. März 2021 zugestellt worden sei, mitgeteilt habe, er trete als Verwalter zurück und führe sein Amt noch so lange weiter, bis eine neue Verwaltung ihre Tätigkeit aufgenommen habe, spätestens per 31. Mai
2021. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll der genannten Versammlung, welches von beiden Parteien eingereicht worden sei. Zudem sei zwischenzeitlich an der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 10. Mai 2021 per 1. Juli 2021 eine neue Verwaltung (die K._____ AG) gewählt worden (act. 55 S. 5, E. 3). Angesichts des Rücktritts des Verwalters I._____ – so die Schlussfol- gerung der Vorinstanz – fehle es dem gerichtlichen Abberufungsverfahren daher bereits bei Einreichung des Gesuches an der materiellen Grundlage. Der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin offenbar sämtliche Beschlüsse der Stockwer- keigentümerversammlungen vom 12. März 2021 und vom 10. Mai 2021 anfechte, ändere daran nichts. Es sei sodann auch nicht ersichtlich, worin das Rechts- schutzinteresse der Beschwerdeführerin am gerichtlichen Abberufungsverfahren
- 8 - von I._____ bestehen solle, weshalb auf das Begehren der Beschwerdeführerin insoweit nicht einzutreten sei (act. 55 S. 5, E. 4). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst – wie bereits vor Vorinstanz – gel- tend, dass es nicht zutreffend sei, dass I._____ nicht mehr als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft tätig sei. Wie bereits vor Vorinstanz verweist sie diesbezüglich auf nach dem 31. Mai 2021 datierende Handlungen von I._____, in welchen sich dieser als Verwalter der Stockwerkeigentümergemein- schaft bezeichnet habe, so namentlich auf ein Schreiben vom 24. Juni 2021 bzw. eine von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 28. Juni 2021 (vgl. etwa act. 56 S. 3, Rz. 6 f., S. 5 Rz. 17 sowie act. 59 S. 3, Rz. 7 und 10, S. 4 Rz. 14 f.). Indes vermag die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun, zumal die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass I._____ zunächst mit Schreiben vom 23. Februar 2021 sei- nen Rücktritt im Laufe des Jahres 2021 angekündigt habe, wobei er sein Amt noch solange fortführen werde, bis eine neue Verwaltung ihre Tätigkeit aufge- nommen habe, spätestens per 31. Mai 2021 (act. 55 S. 4 f., E. 3; vgl. act. 19/1). Sodann ergibt sich aus dem Protokoll der 15. ordentlichen Stockwerkeigentü- merversammlung vom 12. März 2021, dass damals beschlossen wurde, dass I._____ bis Ende Mai 2021 bzw. bis zur Wahl einer neuen Verwaltung und deren Mandatsantritt als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft bestätigt bzw. gewählt werde (act. 2/1 [= act. 11/2 = act. 38/1] S. 3). Dass I._____ kein Mandat über den 31. Mai 2021 hinaus erteilt worden sei, wie die Beschwerdeführerin wei- ter geltend macht (act. 59 S. 4, Rz. 17), erweist sich damit als unzutreffend. Schliesslich wurde in der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 10. Mai 2021 die Firma K._____ AG als neue Verwaltung der Stockwerkei- gentümerversammlung gewählt (act. 55 S. 5, E. 3; vgl. act. 19/3 S. 2) und mit die- ser am 11. Juni 2021 per 1. Juli 2021 ein Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen (act. 55 S. 5, E. 3; vgl. act. 38/3). Entgegen der Beschwerdeführerin ist die Vo- rinstanz deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass I._____ nicht mehr Verwal- ter der Stockwerkeigentümerschaft ist, weshalb sie auf das Abberufungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetre- ten ist. Dass die Vorinstanz hätte feststellen müssen, dass und per wann I._____
- 9 - nicht mehr Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei, wie dies die Be- schwerdeführerin im Weiteren verlangt (vgl. etwa act. 56 S. 2, Rz. 1 und 3, S. 3 Rz. 8, S. 8 Rz. 27), ist nicht zutreffend; das vorinstanzliche Summarverfahren kann einzig die Abberufung des Verwalters, nicht aber die Feststellung, dass eine bestimmte Person nicht Verwalter ist, zum Gegenstand haben. Im Übrigen ist auch kein entsprechendes Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin ersicht- lich, hat die Vorinstanz doch zutreffend erwogen, dass an der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 10. Mai 2021 eine neue Verwaltung ge- wählt wurde und diese ihr Amt per 1. Juli 2021 übernommen habe. Die Be- schwerde der Beschwerdeführerin erweist sich insoweit als unbegründet. 2.3 Wie bereits vor Vorinstanz beantragt die Beschwerdeführerin weiter, es sei- en die Beschlüsse Nr. 4a und 4b der Stockwerkeigentümerversammlung vom
12. März 2021 für nichtig zu erklären und aufzuheben. Die Vorinstanz hat diesbe- züglich indes zutreffend erwogen, dass diese Begehren von vornherein nicht im Verfahren um Abberufung der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft gestellt werden könnten, weil diese Anträge im vereinfachten bzw. ordentlichen Verfahren gestellt werden müssten, wohingegen die Abberufung der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft im summarischen Verfahren zu behandeln sei (act. 55 S. 5 f., E. 6). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Be- schwerdeführerin nicht auseinander und legt damit insbesondere nicht dar, wes- halb der Vorinstanz diesbezüglich eine falsche Rechtsanwendung oder eine of- fensichtlich falsche Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen sei. Im Übrigen ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich am
30. April 2021 bereits ein separates Schlichtungsgesuch gestellt hat (act. 11/10). Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Hinweis der Beschwer- deführerin, die erwähnte Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 sei nicht gültig einberufen worden (vgl. etwa act. 56 S. 4, Rz. 9 und 13; act. 59 S. 4, Rz. 18, vgl. ferner act. 11/10), auch dann nicht zielführend wäre, wenn ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Abberufungsantrags bejaht würde. Die Beschwerdeführerin übersieht einerseits, dass sie selbst die Abberufung von
- 10 - I._____ als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft an der Versamm- lung vom 12. März 2021 beantragt hatte (vgl. act. 2/1 [= act. 11/2 = act. 38/1] S. 8), weshalb die Ungültigkeit der Beschlüsse dieser Stockwerkeigentümerver- sammlung auch den Beschluss über ihren eigenen Antrag beschlagen würde. Dies hätte zur Folge, dass ihr gestützt auf Art. 712r Abs. 2 ZGB kein Anspruch auf gerichtliche Abberufung des Verwalters zukäme, sondern sie diesen Antrag zu- nächst an einer weiteren Stockwerkeigentümerversammlung stellen müsste. An- dererseits übersieht die Beschwerdeführerin, dass I._____ anlässlich der
14. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 13. März 2020 (nur) für eine weitere Jahresperiode bestätigt bzw. gewählt wurde (act. 2/5 S. 3), weshalb er auch bei Ungültigkeit der anlässlich der 15. ordentlichen Stockwerk- eigentümerversammlung bis zum Amtsantritt einer neuen Verwaltung erfolgten Wiederwahl (act. 2/1 [= act. 11/2 = act. 38/1] S. 3) nicht mehr im Amt wäre. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen deshalb ins Leere. 2.4 Weiter hat die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz die Abberufung des Stell- vertreters des Verwalters, E._____, beantragt. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dieses Begehren sei durch die Beschwerdeführerin nicht weiter begründet wor- den. Zudem sei fraglich, ob Art. 712r ZGB überhaupt eine gesetzliche Grundlage für die Abberufung des Stellvertreters des Verwalters darstellen könne (act. 55 S. 5, E. 5). Im Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin in diesem Zu- sammenhang lediglich vor, sie habe entgegen der Vorinstanz einen entsprechen- den Antrag gestellt (act. 56 S. 7, Rz. 25). Indes legt sie nicht dar, dass sie entge- gen der Vorinstanz diesen Antrag auch begründet und dargelegt habe, welche wichtigen Gründe im Sinne von Art. 712r Abs. 2 ZGB die Stockwerkeigentü- merversammlung bei der Ablehnung ihres Abberufungsantrages missachtet ha- ben solle. Vielmehr bringt sie im Zusammenhang mit der Amtsführung von E._____ lediglich vor, dieser und I._____ kämen im Doppelpack (act. 56 S. 7, Rz. 25; S. 8, Rz. 27; act. 59 S. 5, Rz. 24). Insgesamt setzt sich die Beschwerde- führerin damit nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und legt insbesondere nicht dar, weshalb der Vorinstanz diesbezüglich eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtsanwendung vorzuwer- fen sei, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
- 11 - 2.5 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin sinngemäss gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheides, indem sie geltend macht, da I._____ erst während laufendem erstinstanzlichem Verfahren aus seinem Amt als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft ausge- schieden sei, hätte das vorinstanzliche Verfahren unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin als gegenstandslos abgeschrie- ben werden müssen (vgl. etwa act. 56 S. 4, Rz. 10; act. 59 S. 5, Rz. 23). Dem ist nicht zuzustimmen, hat die Vorinstanz doch zutreffend erwogen, dass nicht erst das Ausscheiden aus dem Amt, sondern bereits die Kündigung durch den Verwal- ter dem Abberufungsverfahren die materielle Grundlage entziehe (act. 55 S. 4, E. 2). Da vorliegend I._____ seinen Rücktritt auf den Amtsantritt einer neuen Verwaltung hin bereits mit Schreiben vom 23. Februar 2021 mitgeteilt hatte (act. 19/1), ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dem gerichtlichen Abberufungsverfahren der Beschwerdeführerin habe es bereits bei Einreichung des Gesuches (am 31. März 2021) an einer materiellen Grundlage gefehlt (act. 55 S. 4, E. 2.-4.) Deshalb ist die Vorinstanz zu Recht mangels Rechtsschutzinteres- ses nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten und hat dieser ausgangsgemäss die Kosten auferlegt und sie zur Leistung einer Parteientschä- digung an die Gegenseite verpflichtet.
3. Die Beschwerde ist damit insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 bis 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen ist. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 12 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin einer Ko- pie von act. 56 und act. 59, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: